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100 2018 193

Bern VerwG · 2019-04-10 · Deutsch BE

Nothilfe; Unterbringung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Mai 2018; 2018.POM.269) | Andere

Sachverhalt

A. B.________, nach Offenlegung seiner Identität im Jahr 2017 A.________, geb. 1953, stammt aus Äthiopien. Als er ungefähr 20 Jahre alt war, musste sein linkes Bein oberhalb des Knies amputiert werden. Seither ist er auf eine Prothese angewiesen. Im Jahr 2008 kam B.________ in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde zwei Jahre später wegen Unglaubwürdigkeit seiner vorgebrachten Identität und Lebensgeschichte rechtskräftig abgewiesen, B.________ aus der Schweiz weggewiesen und zur Ausreise verpflichtet, da die Rückkehr in sein mutmassliches Heimatland Äthiopien als zumutbar beurteilt wurde. B.________ verblieb in der Folge rechtwidrig in der Schweiz. Der für den Vollzug zuständige Kanton Bern kam im Juli 2010 auf den kurz davor ver- fügten Ausschluss aus der Sozialhilfe zurück, setzte die Leistungen auf die Stufe «minimal» und gestattete ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, bis auf weiteres allein in einer Mietwohnung leben. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 schloss ihn das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI), von der Sozialhilfe aus, wies ihn an, seine jetzige Wohnung bis zum 31. März 2018 zu verlassen und entzog ihm die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit. B. Mit Eingaben vom 14. und 22. März 2018 ersuchte B.________, nach Offenlegung seiner Identität nunmehr auch unter dem Namen A.________, den MIDI darum, im Rahmen der Nothilfe weiterhin individuell in seiner bisherigen Wohnung untergebracht zu werden. Der MIDI leitete die Schreiben an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) weiter, welche diese als Beschwerde entgegennahm. Mit Entscheid vom

29. Mai 2018 wies sie die Beschwerde ab und setzte B.________ bzw. A.________ eine neue Frist zum Verlassen der Unterkunft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 3 C. Hiergegen hat B.________ bzw. A.________ am 29. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin in seiner jetzigen Unterkunft wohnberechtigt sei. Er hat weiter darum ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen und ihm unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin zu gewähren. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 hat der stellvertretende Abteilungspräsident darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Ge- setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2018 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Gleichzeitig hat sie die Parteien zu einer Instruktions- verhandlung vorgeladen. Am 23. Januar 2019 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. An dieser gaben Vertreter des MIDI und der Asylsozialhilfestelle Asyl Biel und Region Auskunft zu den Ver- hältnissen in den bernischen Kollektivunterkünften. Der Beschwerdeführer ist trotz Vorladung nicht erschienen. Er wurde am 30. Januar 2019 an einer zweiten Instruktionsverhandlung von derselben Delegation des Ver- waltungsgerichts als Partei einvernommen. Der Beschwerdeführer und die POM haben am 5. bzw. 13. Februar 2019 Schlussbemerkungen eingereicht. Die Beteiligten halten an ihren Rechts- begehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 4

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3).

E. 1.2 Der MIDI hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2018 aus der Sozialhilfe ausgeschlossen. Indem er ihn gleichzeitig ange- wiesen hat, seine Wohnung zu verlassen, hat er es abgelehnt, ihn dort im Rahmen der Nothilfe individuell unterzubringen (Akten POM pag. 6-3; vgl. angefochtener Entscheid E. 4a). Der Beschwerdeführer wendet sich vor Verwaltungsgericht, wie bereits vor der Vorinstanz, lediglich gegen die Ver- weigerung der individuellen Unterbringung und ficht den Ausschluss aus der Sozialhilfe ausdrücklich nicht an (Beschwerde Ziff. 2a; Akten POM pag. 9-8). Dass die Vorinstanz die Zulässigkeit des Ausschlusses von der Sozialhilfe trotzdem geprüft und bejaht hat, ändert daran nichts (ange- fochtener Entscheid E. 2 f.). Streitgegenstand ist somit lediglich die Ver- weigerung der individuellen Unterbringung.

E. 1.3 Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er weiterhin berechtigt sei, in seiner Unterkunft zu wohnen (Rechtsbegehren 2). Hat der Beschwerde- führer einen entsprechenden Anspruch, so wird die Beschwerde gutge- heissen und die individuelle Unterbringung in seiner jetzigen Wohnung an- geordnet. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse wird nicht dargetan; ein solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19). Auf die Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 5

E. 1.4 Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer gelangte am 5. Mai 2008 von Italien her kommend in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wies ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM) dem Kanton Bern zu (Akten MIDI pag. 3 und 14 f.). Der Beschwerdeführer brachte im Asylver- fahren vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, aber in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Am 22. Mai 2001 sei er zusammen mit seinem Vater nach Eritrea deportiert worden. Dort habe er sich als Prediger der Pfingst- gemeinde betätigt, weswegen er in Konflikt mit den eritreischen Behörden geraten und im August 2004 festgenommen worden sei. Ende 2004 sei er mit der Auflage, seine religiösen Aktivitäten einzustellen, aus dem Gefäng- nis entlassen worden. Im Dezember 2006 habe er Eritrea verlassen. Das BFM beurteilte seine Schilderungen als unglaubwürdig. Gemäss Abklärun- gen der Schweizer Botschaft habe er nie an den angegebenen Adressen in Addis Abeba, Äthiopien, gewohnt. Seine Angaben über den Verlust seiner Identitätspapiere seien widersprüchlich und es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen eritreischen Hintergrund habe oder eritreischer Staatsangehöriger sei. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Eine Rückkehr nach Äthiopien, seine mutmassliche Heimat, sei zumutbar. Mit Verfügung vom 5. März 2010 hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2010 ab (vgl. Einvernahme vom 8.5.2008, Akten MIDI pag. 2 ff.; Verfügung BFM vom 5.3.2010, Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 6 MIDI pag. 22 ff.; BVGer E-2298/2010 vom 19.4.2010, Akten MIDI pag. 29 ff.).

E. 2.2 Der MIDI schloss den Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 16. Juni 2010 von der Sozialhilfe aus. Gleichzeitig wies er den Be- schwerdeführer auf die Möglichkeit der Ausschaffungshaft hin, sollte er die Schweiz nicht verlassen (Akten MIDI pag. 50 f.). Nachdem der Be- schwerdeführer ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste Biel-Seeland eingereicht hatte, gemäss welchem er aufgrund seines amputierten Beines und eines früheren Gefängnisaufenthalts beim Zusammenleben mit anderen Personen an Ängsten leide (Akten MIDI pag. 55), gestattete der MIDI bis auf weiteres den Verbleib in der bisherigen Wohnung. Die Unter- stützungsleistungen wurden im Übrigen auf die Stufe «minimal» gesetzt (Verfügung vom 6.7.2010, Akten MIDI pag. 52 f.).

E. 2.3 Am 3. Mai 2017 teilte der MIDI dem Beschwerdeführer (erneut) mit, er werde aus der Sozialhilfe ausgeschlossen und müsse seine Wohnung verlassen, sobald ein Platz in einer Kollektivunterkunft organisiert werden könne (Akten MIDI pag. 142 f.). Nachdem der MIDI darüber informiert worden war, dass sich der Beschwerdeführer im Herbst 2016 einer grösseren Herzoperation (aortokoronarer Bypass) unterziehen musste, wurde die «Ausplatzierung» am 15. Mai 2017 wieder vorläufig sistiert (Akten MIDI pag. 154 und 159 f.). Im November 2017 legte der Beschwer- deführer gegenüber dem MIDI seine äthiopische Geburtsurkunde offen, welche er bislang verheimlicht hatte. Gemäss der Urkunde ist er äthiopi- scher Staatsbürger, sein Name A.________, geboren am … 1953 (Akten MIDI pag. 182 und 233). Am 7. Februar 2018 stellte er in Sachen Asyl ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht und ein Wiedererwägungsgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM; Akten MIDI pag. 206 und 235). Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das SEM ordneten in der Folge an, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen auszusetzen (Verfügungen vom 13. bzw. 28.2.2018, Akten MIDI pag. 235 und 206). Am 20. Februar 2018 erliess der MIDI die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Verfügung. Er schloss den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Aus- reisegesprächs aus der Sozialhilfe aus, wies ihn an, seine jetzige Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 7 bis zum 31. März 2018 zu verlassen und entzog ihm die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit (Akten MIDI pag. 184 ff. und 187 ff.; Akten POM pag. 6-3; vorne Bst. A).

E. 3.1 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen An- spruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe. Diese wird vom Zuweisungskanton ge- währleistet und richtet sich nach kantonalem Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 80a i.V.m. Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 82 Abs. 1 AsylG). Den Kantonen verbleibt diesbezüglich kein Ermessen; sie sind verpflichtet, die Personen von der Sozialhilfe aus- zuschliessen (Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrations- recht, 4. Aufl. 2015, Art. 82 AsylG N. 3; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 82 N. 5; Votum Bundesrätin Sommaruga, AB N 2012 S. 1956; anders noch aArt. 82 Abs. 1 AsylG in der vom 1.1.2008 bis 31.1.2014 gültigen Fassung [AS 2006 S. 4745]). Der Aus- schluss aus der Sozialhilfe gilt auch während eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens, selbst wenn der Vollzug der Wegweisung ausge- setzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG; vgl. Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 5). Der Kanton Bern hat dazu die folgende Regelung erlassen: Personen mit rechtskräftigem, negativem Asyl- und Wegweisungsent- scheid, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, sind von der Sozialhilfe ausge- schlossen und haben bei Bedarf lediglich Anspruch auf Nothilfe (Art. 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Das bedeutet, dass diesen Personen nur, aber immerhin das garantierte Minimum gemäss dem verfassungsmässigen Recht auf Hilfe in Notlagen zusteht (Art. 12 der Bun- desverfassung [BV; SR 101] sowie nicht weiter gehender Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. dazu bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 8 BVR 2005 S. 400 E. 5.2 und 6; VGE 2011/90 vom 14.6.2011 E. 3; vgl. auch BVR 2001 S. 30 E. 3c).

E. 3.2 Der Ausschluss aus der Sozialhilfe von Personen, die rechtskräftig weggewiesen sind und die Schweiz verlassen müssen, dient der Durch- setzung der Wegweisung. Die Geringfügigkeit von Hilfeleistungen an aus- reisepflichtige Personen soll den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz ver- mindern (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.3 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 107], 131 I 166 E. 8.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grund- rechte, 3. Aufl. 2018, § 39 N. 15; Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 5; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zum EG AuG und AsylG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 31 S. 6; Voten Blocher und Bäumle, AB N 2012 S. 1952 und 1954). Daneben hat der Staat ein finanzi- elles Interesse, anstelle der Sozialhilfe lediglich Nothilfe auszurichten (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 9.103).

E. 3.3 Die Nothilfe soll in der Regel in Form von Sachleistungen ausge- richtet werden und beinhaltet die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft, die Abgabe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, die jeweils für Asylsuchende gilt, ärztliche und zahnärztliche Notfall- versorgung sowie bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf Second- hand-Kleidungsstücke und andere Sachmittel (Art. 9 Abs. 4 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 der Einführungsverordnung vom

14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EV AuG und AsylG; BSG 122.201]). Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen besonders verletzlichen Personen werden die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festgelegt (Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 EV AuG und AsylG). Diese Regelung ist Aus- druck davon, dass namentlich Leistungen wie Nahrung oder ärztliche Ver- sorgung je nach Alter und/oder gesundheitlicher Konstitution hinreichend individualisiert werden müssen (vgl. BGE 131 I 166 E. 8.2). Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu be- urteilen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) hat bewusst auf eine beispielhafte Aufzählung verzichtet. Weg- leitend ist das Mass der (besonderen) Verletzlichkeit (Empfehlungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 9 SODK zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs [Not- hilfeempfehlungen] vom 29.6.2012 Ziff. 5.1, einsehbar unter: <www.sodk.ch/aktuell/empfehlungen/>).

E. 3.4 Für die Ausrichtung der Nothilfe ist der MIDI zuständig (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG AuG und AsylG; Art. 1 EV AuG und AsylG). Er hat dazu Leistungsverträge mit sechs Asylsozialhilfestellen abgeschlossen (vgl. Art. 9 Abs. 3 EG AuG und AsylG). Diese richten die Nothilfe für abge- wiesene Asylsuchende aus und betreiben die Kollektivunterkünfte (MIDI, Personen des Asylbereichs in den Gemeinden, Weisung vom 25.2.2019, BSIG Nr. 1/122.20/3.1 Ziff. 1.1, 2 und 5; Protokoll der Instruktionsverhand- lung vom 23.1.2019 S. 3 [nachfolgend: Protokoll 1], act. 8). Ende Januar 2019 gab es im Kanton Bern 18 Kollektivunterkünfte und vier Zentren für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Protokoll 1 S. 3; Gesamtüber- sicht Standorte act. 9A1). Das Angebot ist den Schwankungen des Bedarfs unterworfen. Die Kollektivunterkünfte werden von drei Asylsozialhilfestellen, der Asyl Berner Oberland (ABO), der Asyl Biel und Region (ABR) und der Heilsarmee betrieben. In diesen Kollektivunterkünften sind zurzeit nicht nur ausreisepflichtige Personen untergebracht, sondern auch Asylbewerbe- rinnen und Asylbewerber, die dem Kanton vom Bund zugewiesen wurden und (noch) keine individuelle Unterkunft haben (Protokoll 1 S. 3 und 7). Es handelt sich bei den Unterkünften häufig um ehemalige Hotels, Jugend- heime oder Schulen. Es gibt aber auch Anlagen aus alten Baucontainern. Unterirdische Kollektivunterkünfte werden im Kanton Bern zurzeit hingegen nicht betrieben. In den Unterkünften sind bis zu acht Personen in einem Raum untergebracht. Diese teilen sich zusammen mit den übrigen Be- wohnerinnen und Bewohnern der Unterkunft die Küche sowie die sanitären Anlagen. Es gibt jedoch auch Unterkünfte mit Einzel- und Zweierzimmer, die teilweise über ein eigenes Badezimmer verfügen (Protokoll 1 S. 3 und

E. 3.5 Der MIDI teilt die nothilfebedürftigen Personen den verschiedenen Asylsozialhilfestellen zu. Diese wiederum sorgen für die Unterbringung der Personen in einer von ihnen betriebenen Kollektivunterkunft oder aus- nahmsweise in einer eigenen Wohnung. Wird die individuelle Unter- bringung einer Person vom MIDI aufgehoben, so steht nach dessen An- gabe im Verfügungszeitpunkt noch nicht fest, in welcher Kollektivunterkunft die betroffene Person anschliessend untergebracht wird. Diese Zuweisung wird im Anschluss durch die zuständige Asylsozialhilfestelle vorgenommen, welche bei Spezialfällen bzw. Verletzlichkeit ein Gespräch mit der be- troffenen Person führt und deren besonderen Bedürfnisse abklärt (Proto- koll 1 S. 8; vgl. auch MIP, Asylsozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheits- weisung für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern, Asylsozialhilfe- weisung, 1.1.2019, Ziff. 4.2.3.1, einsehbar unter: <www.pom.be.ch>, Rubri- ken «Migration/Asyl/Weisungen und Anhänge»). Kann der betroffenen Person innert der vom MIDI zum Verlassen der Wohnung angesetzten Frist kein ihren Bedürfnissen entsprechender Platz zugewiesen werden, so wird die Person in einer Unterkunft eines anderen Betreibers untergebracht oder die Frist zum Auszug aus der Wohnung verlängert. Eine Reservation bzw. ein Freihalten von Plätzen für bestimmte Nothilfebezügerinnen bzw. Not- hilfebezüger ist nach Angaben des MIDI faktisch schwierig, da die Asyl- sozialhilfestellen lediglich pro untergebrachte Person, nicht aber für freie Plätze entschädigt werden. Zudem gäbe es sehr viele Wechsel, was eine Planung stark erschwere (Protokoll 1 S. 5 und 8). 4. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Nothilfe Anspruch auf individuelle Unterbringung hat. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde in jungen Jahren das linke Bein oberhalb des Kniegelenks amputiert, weswegen er auf eine Prothese ange- wiesen ist (vorne Bst. A). Zudem unterzog er sich 2016 einer Bypass- Operation am Herzen (vorne E. 2.3). Dabei wurde ihm für den Bypass eine grosse Vene aus dem rechten Bein entnommen. Seither hat er Schmerzen im rechten Bein. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, die Treppe zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 11 seiner Wohnung hochzusteigen (rund 20 Stufen), in der er seit rund fünf Jahren wohnt; er benutzt manchmal Stöcke und kann nicht mehr längere Strecken zu Fuss zurücklegen (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 30.1.2019 S. 3, 4, 6 und 9 [nachfolgend: Protokoll 2], act. 10). Ange- sichts dieser physischen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer grund- sätzlich verletzlich im Sinn von Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG (vgl. auch BVGer E-7260/2014 vom 4.3.2015 E. 4.4). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Leistungen automatisch bzw. in jedem Fall über die Nothilfeleistungen nach Art. 14 Abs. 2 EV AuG und AsylG hinausgehen müssen (Vernehmlassung S. 2). Vielmehr ist die Leistung auch beim Obdach im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen (vgl. vorne E. 3.3). Die Differenzen dürften dabei tendenziell geringfügiger ausfallen als bei anderen Leistungen; die Unter- kunft muss aber jedenfalls Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bieten (BGE 131 I 166 E. 8.2). 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Amputation seines linken Beines bzw. die Prothese würden einer Unterbringung in einer Kollektivunterkunft entgegenstehen. Er bringt vor, er sei aufgrund seiner Prothese auf eine Einzeldusche angewiesen. Er müsse die Prothese vor dem Duschen ausziehen und könne sich anschliessend nicht nur auf einem Bein in einer Gruppendusche fortbewegen (Schlussbemerkungen S. 2 f.). Die jetzige Wohnung des Beschwerdeführers ist mit einem normalen (nicht behindertengerecht ausgestatteten) Badezimmer mit Badewanne ausge- stattet. Der Beschwerdeführer kann die Prothese neben der Badewanne deponieren und anschliessend ohne Hilfe in die Badewanne steigen, wo er sich meistens auf eine dort platzierte Sitzgelegenheit setzt. Bei Bedarf hält er sich an der Duschstange fest (Protokoll 2 S. 6 f.). Wird der Beschwerde- führer in einer Kollektivunterkunft in einem Einzel- oder Zweierzimmer untergebracht, welches über gewöhnliche Nasszellen mit Einzelduschen oder Badewannen verfügt, bedarf es folglich lediglich einer Sitzgelegenheit und einer Haltemöglichkeit, damit seinen Bedürfnissen Rechnung getragen ist. Verfügt eine Kollektivunterkunft hingegen nur über Gemeinschafts- duschen, so müsste zusätzlich gewährleistet sein, dass der Beschwerde- führer sich im Duschraum ohne Prothese fortbewegen kann. Dies bedingt wohl einen rutschfesten Boden und/oder zusätzliche Haltegriffe. Zusätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 12 bräuchte es auch dort eine Sitzgelegenheit bei der Dusche. Wie der Be- schwerdeführer zu Recht vorbringt (Schlussbemerkungen S. 3), müsste der MIDI bzw. das Betreuungspersonal der Kollektivunterkunft sicherstellen, dass solche Einrichtungen (Stuhl, rutschfeste Unterlage) in der Gemein- schaftsdusche verbleiben und nicht von anderen Bewohnerinnen und Be- wohnern entfernt bzw. zweckentfremdet werden. Als nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund seines amputierten Beines ein er- höhtes Bedürfnis nach Privatsphäre und könne deshalb keine Gemein- schaftsdusche benutzen (Beschwerde Ziff. 2c). Zwar ist eine Einschrän- kung der Privatsphäre in einer Kollektivunterkunft grundsätzlich hinzu- nehmen. Wegen seiner körperlichen Behinderung ist der Beschwerdeführer jedoch auch in Bezug auf sein Schamgefühl in gewissem Grad verletzlicher als andere Personen und es ist ihm zu ermöglichen, allein zu duschen. Dies bedingt jedoch kein eigenes Badezimmer; vielmehr ist seiner Privat- sphäre Genüge getan, wenn er eine Gemeinschaftsdusche zu bestimmten Zeiten allein benutzen kann, sofern sich die Privatsphäre nicht durch Duschvorhänge o. dgl. wahren lässt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er müsse die Prothese täglich reinigen und sei auf eine uneinge- schränkte Benützung der sanitären Anlagen angewiesen (Beschwerde Ziff. 2c; Protokoll 2 S. 5 ff.). Es wird jedoch weder dargetan noch ist ersicht- lich, inwiefern die Prothese nicht auch in einer Kollektivunterkunft gereinigt werden kann oder der Zugang zu (gemeinschaftlichen) sanitären Anlagen übermässig eingeschränkt sein soll. Ein besonderes Bedürfnis des Be- schwerdeführers lässt sich insoweit nicht ausmachen, haben doch Men- schen aus den unterschiedlichsten Gründen ein mehr oder weniger grosses Bedürfnis nach Benützung sanitärer Anlagen, welchem auch dann hinreichend Rechnung getragen ist, wenn sie Anlagen mit anderen teilen müssen. Insgesamt kann nach dem Ausgeführten der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abhängigkeit von der Prothese auch in einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, er sei wegen seiner Herzerkrankung auf häufige Erholungsphasen angewiesen. Das sei beim Geräuschpegel in einer Kollektivunterkunft nicht möglich. Zudem müsse er jederzeit die Möglichkeit haben, einen Arzt zu konsultieren. Dies dürfe nicht von der Entscheidung des Betreuungspersonals der Kollektivunterkunft ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 13 hängig sein (Beschwerde Ziff. 2c). – Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers ändert sich durch einen Wechsel in eine Kollektivunterkunft nichts an seiner medizinischen Versorgung (vgl. Protokoll 1 S. 8). Gegen- über dem Beschwerdeführer wurde keine Eingrenzung verfügt (vgl. Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]); entsprechend wird er in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt. Er kann auch in einer Kollektivunterkunft weiterhin selbstän- dig Termine mit seinem Arzt vereinbaren und diese wahrnehmen. Der MIDI bestätigt, dass es hierzu keiner Zustimmung bedarf. Das Betreuungs- personal hat vielmehr die Aufgabe, Personen zu unterstützen, welche einen Arzttermin nicht selbständig organisieren können (vgl. Protokoll 1 S. 8). Würden in einer Kollektivunterkunft elementare Bedürfnisse durch das Personal oder die Leitung verletzt, wäre dagegen zudem Rechtsschutz erhältlich (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54]). Weiter hat der MIDI zugesichert, dass der Beschwerdeführer sein Spezialbett, welches er mit Unterstützung der Heilsarmee und der Kirche anschaffen konnte, in die Kollektivunterkunft mitnehmen kann (Protokoll 1 S. 7; Protokoll 2 S. 7 f.). Darauf ist der MIDI zu behaften. Im Übrigen kann sich der Beschwerde- führer auch in einer Kollektivunterkunft erholen, indem er sich hinlegt und seinen Körper bzw. sein Herz schont. Zwar ist der Stresspegel in einer Kollektivunterkunft höher als in einer individuellen Unterkunft. Dass dies eine Erholung des Beschwerdeführers verhindern würde, ist aber nicht er- sichtlich und geht insbesondere auch aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Bestätigung nicht hervor (Beschwerdebeilage 3). Laut dieser wurde die chronische koronare Herzkrankheit des Beschwerde- führers vielmehr physisch erfolgreich behandelt. Weiter hält der Arzt zwar fest, dass sich das subjektive Gesundheitsgefühl des Beschwerdeführers wegen der drohenden Wegweisung und Verlegung in eine Kollektivunter- kunft nicht verbessert habe. Dies ist verständlich, begründet aber keine be- sondere Verletzlichkeit, sondern erklärt sich mit dem prekären ausländer- rechtlichen Status des Beschwerdeführers, den er sich letztlich selbst zuzu- schreiben hat. Der behandelnde Arzt selber schliesst zudem bloss, dass er ein Verbleiben in der Wohnung aus medizinischer Sicht befürworte, nicht aber, dass dies auch notwendig wäre. Dabei ist zu beachten, dass der Be- schwerdeführer grundsätzlich lediglich Anspruch auf ärztliche und zahn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 14 ärztliche Notfallversorgung (Art. 14 Abs. 2 Bst. c EV AuG und AsylG) und nicht auf die bestmögliche Behandlung, Pflege und Unterbringung hat. Insofern erfordert sein Gesundheitszustand keine Spezialbehandlung. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer seinen Allgemeinzustand (inkl. Schmerzen am rechten Bein) nach eigenen Angaben mit täglichen Körper- übungen verbessern, hat darauf jedoch derzeit «keine Lust» (Protokoll 2 S. 8). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Schmerzen am rechten Bein nicht für längere Zeit am Stück gehen kann (vgl. vorne E. 4.1; Protokoll 2 S. 4 und 9). Da die Be- wohnerinnen und Bewohner der Kollektivunterkünfte gemäss Angaben der ABR derzeit selber einkaufen und kochen (Protokoll 1 S. 4), ist der Be- schwerdeführer in einer Kollektivunterkunft unterzubringen, welche sich in Gehdistanz entsprechender Einkaufsmöglichkeiten befindet oder mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen ist. Alternativ können Lebensmittel abge- geben oder ein Transport organisiert werden. Folglich steht die Herz- erkrankung des Beschwerdeführers einer Unterbringung in einer Kollektiv- unterkunft ebenfalls nicht entgegen. 4.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre eine Umplatzierung in eine Kollektivunterkunft auch deshalb unverhältnismässig, weil er beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des negativen Asylentscheids er- sucht hat. Das Gericht habe daraufhin den Vollzug seiner Wegweisung vor- läufig ausgesetzt. Es sei nicht verständlich, weshalb mit der Umplatzierung nicht zugewartet werden könne, bis das Bundesverwaltungsgericht ent- schieden habe. Ansonsten müsste er bei einem positiven Asylentscheid erneut umziehen, was ihm in seinem Alter nicht zugemutet werden könne (Beschwerde Ziff. 2c). – Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerde- führer legt auch nicht ansatzweise dar, weshalb sein Revisionsgesuch Aus- sichten auf Erfolg haben soll. Es kann nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Entscheid positiv ausfallen wird (vgl. auch Vernehmlassung S. 3; BGE 144 II 16 E. 3.3 ff.). Angesichts dessen kann es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Ausgang des Ver- fahrens in einer Kollektivunterkunft abzuwarten. Sollte er letztlich gleich- wohl Asyl erhalten oder vorläufig aufgenommen werden, so wäre ihm auch ein erneuter Umzug zuzumuten, zumal dieser zweite Umzug in seinem eigenen Interesse läge. Schliesslich kommt eine Aussetzung der Umplat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 15 zierung in Fällen wie dem vorliegenden aus grundsätzlichen Überlegungen nur unter ausserordentlichen Umständen in Betracht. Betroffene stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 8.2 [Pra 98/2009 Nr. 107]), das seinem Zweck nach mit beträchtlichen Einschränkungen verbunden ist (vgl. vorne E. 3.2). Es besteht ein legitimes öffentliches Interesse daran, dass Be- troffene eine Umplatzierung nicht mit weiteren Gesuchen und Rechtsmittel- eingaben auf unbestimmte Zeit verzögern können. So hat etwa der Be- schwerdeführer zusätzlich zum Revisionsgesuch an das Bundesverwal- tungsgericht auch ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM gerichtet (vgl. vorne E. 2.3). Ausserordentliche Umstände liegen beim Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Einschränkungen und seines Alters (Mitte 60) auch aufgrund des Eindrucks, den er an der Instruktionsverhandlung hinter- liess, nicht vor. 4.5 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, waren nach Angaben der ARB im Zeitpunkt der Instruktionsverhandlung keine für ihn geeigneten Plätze in einer Kollektivunterkunft frei. Gleichzeitig betonte der MIDI jedoch, dass es in den Unterkünften laufend viele Wechsel gibt (Protokoll 1 S. 5 f.). Folglich kann aufgrund der Belegungssituation im Januar 2019 nicht auf die verfügbaren Plätze im Zeitpunkt des Urteils bzw. dessen Rechtskraft ge- schlossen werden. Ebenso wenig lässt sich abschätzen, wann ein ge- eigneter Platz frei wird. Deshalb kann im vorliegenden Urteil lediglich grundsätzlich beurteilt werden, ob der Verletzlichkeit des Beschwerde- führers auch im Rahmen einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen werden kann. Die Auswahl eines geeigneten Platzes und das allfällige Er- greifen notwendiger Massnahmen (z.B. Sitzgelegenheit für die Dusche) liegen in der Verantwortung des MIDI bzw. der zuständigen Asylsozialhilfe- stelle. Ist kein für den Beschwerdeführer geeigneter Platz verfügbar, weder bei der ABR noch bei einer anderen Asylsozialhilfestelle, so ist die Zeit- spanne bis zum Auszug aus der jetzigen Wohnung zu verlängern. 4.6 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer trotz seiner Verletz- lichkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG keinen Anspruch auf eine individuelle Unterbringung, da seinen Bedürfnissen mit entsprechen- den Massnahmen auch in einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 16 werden kann. Zu diesen Massnahmen gehört eine Duschmöglichkeit, die auf seine Gehbehinderung und das erhöhte Bedürfnis nach Privatsphäre Rücksicht nimmt. Weiter darf der Beschwerdeführer sein Spezialbett in die Kollektivunterkunft mitnehmen. Zudem muss es ihm möglich sein, selber einzukaufen oder dabei Unterstützung zu erhalten. Unter Berücksichtigung dessen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist im Sinn der Erwägungen ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). Es ist Sache des MIDI, dem Beschwerdeführer im gutscheinenden Zeitpunkt eine neue Frist zum Verlassen seiner Wohnung zu setzen.

E. 5 ff.). Die Unterkünfte sind über den ganzen Kanton verteilt. Häufig be- finden sie sich in eher abgelegenen Gegenden und sind mehr oder weniger weit von der nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs entfernt. Es gibt auch zentrale Unterkünfte, welche gut an den öffentlichen Verkehr an- geschlossen sind (Protokoll 1 S. 4 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 10

E. 5.1 Infolge Unterliegens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich ver- fahrenskostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren betreffend Nothilfe ist als sozialhilferechtliches Verfahren vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung indes kostenlos (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; vgl. auch BVR 2005 S. 400 [VGE 22051 vom 15.11.2004] nicht publ. E. 9; VGE 2009/130 vom 2.11.2009 E. 2 [bestätigt durch BGer 8C_1031/2009 vom 22.12.2010]). Da die Prozessführung weder mutwillig noch leichtfertig war, sind dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 5.2 Die Parteikosten hat der Beschwerdeführer infolge Unterliegens grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ihm wurde indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsver- treterin bewilligt (Zwischenverfügung vom 21.12.2018; vorne Bst. C). Die amtliche Anwältin ist demnach vorerst aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kostennote gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 17 die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3ʹ596.--, zuzüglich Fr. 101.10 Auslagen und Fr. 284.70 MWSt (7,7 % von Fr. 3'697.10), insgesamt Fr. 3'981.80, festzusetzen. Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (bzw. Fr. 100.-- für die Fahrzeit) beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Partei- kostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'981.80 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber der Rechtsanwältin besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit dar- auf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwältin … wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'981.80 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 18
  4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - dem Migrationsdienst des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2018.193U publiziert in BVR 2019 S. 360 HER/RED/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. April 2019 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Müller Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Spring A.________ alias B.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Nothilfe; Unterbringung (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 29. Mai 2018; 2018.POM.269)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________, nach Offenlegung seiner Identität im Jahr 2017 A.________, geb. 1953, stammt aus Äthiopien. Als er ungefähr 20 Jahre alt war, musste sein linkes Bein oberhalb des Knies amputiert werden. Seither ist er auf eine Prothese angewiesen. Im Jahr 2008 kam B.________ in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde zwei Jahre später wegen Unglaubwürdigkeit seiner vorgebrachten Identität und Lebensgeschichte rechtskräftig abgewiesen, B.________ aus der Schweiz weggewiesen und zur Ausreise verpflichtet, da die Rückkehr in sein mutmassliches Heimatland Äthiopien als zumutbar beurteilt wurde. B.________ verblieb in der Folge rechtwidrig in der Schweiz. Der für den Vollzug zuständige Kanton Bern kam im Juli 2010 auf den kurz davor ver- fügten Ausschluss aus der Sozialhilfe zurück, setzte die Leistungen auf die Stufe «minimal» und gestattete ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, bis auf weiteres allein in einer Mietwohnung leben. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 schloss ihn das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI), von der Sozialhilfe aus, wies ihn an, seine jetzige Wohnung bis zum 31. März 2018 zu verlassen und entzog ihm die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit. B. Mit Eingaben vom 14. und 22. März 2018 ersuchte B.________, nach Offenlegung seiner Identität nunmehr auch unter dem Namen A.________, den MIDI darum, im Rahmen der Nothilfe weiterhin individuell in seiner bisherigen Wohnung untergebracht zu werden. Der MIDI leitete die Schreiben an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) weiter, welche diese als Beschwerde entgegennahm. Mit Entscheid vom

29. Mai 2018 wies sie die Beschwerde ab und setzte B.________ bzw. A.________ eine neue Frist zum Verlassen der Unterkunft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 3 C. Hiergegen hat B.________ bzw. A.________ am 29. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin in seiner jetzigen Unterkunft wohnberechtigt sei. Er hat weiter darum ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen und ihm unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin zu gewähren. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 hat der stellvertretende Abteilungspräsident darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Ge- setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2018 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Gleichzeitig hat sie die Parteien zu einer Instruktions- verhandlung vorgeladen. Am 23. Januar 2019 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. An dieser gaben Vertreter des MIDI und der Asylsozialhilfestelle Asyl Biel und Region Auskunft zu den Ver- hältnissen in den bernischen Kollektivunterkünften. Der Beschwerdeführer ist trotz Vorladung nicht erschienen. Er wurde am 30. Januar 2019 an einer zweiten Instruktionsverhandlung von derselben Delegation des Ver- waltungsgerichts als Partei einvernommen. Der Beschwerdeführer und die POM haben am 5. bzw. 13. Februar 2019 Schlussbemerkungen eingereicht. Die Beteiligten halten an ihren Rechts- begehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3). 1.2 Der MIDI hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2018 aus der Sozialhilfe ausgeschlossen. Indem er ihn gleichzeitig ange- wiesen hat, seine Wohnung zu verlassen, hat er es abgelehnt, ihn dort im Rahmen der Nothilfe individuell unterzubringen (Akten POM pag. 6-3; vgl. angefochtener Entscheid E. 4a). Der Beschwerdeführer wendet sich vor Verwaltungsgericht, wie bereits vor der Vorinstanz, lediglich gegen die Ver- weigerung der individuellen Unterbringung und ficht den Ausschluss aus der Sozialhilfe ausdrücklich nicht an (Beschwerde Ziff. 2a; Akten POM pag. 9-8). Dass die Vorinstanz die Zulässigkeit des Ausschlusses von der Sozialhilfe trotzdem geprüft und bejaht hat, ändert daran nichts (ange- fochtener Entscheid E. 2 f.). Streitgegenstand ist somit lediglich die Ver- weigerung der individuellen Unterbringung. 1.3 Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er weiterhin berechtigt sei, in seiner Unterkunft zu wohnen (Rechtsbegehren 2). Hat der Beschwerde- führer einen entsprechenden Anspruch, so wird die Beschwerde gutge- heissen und die individuelle Unterbringung in seiner jetzigen Wohnung an- geordnet. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse wird nicht dargetan; ein solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19). Auf die Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 5 1.4 Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer gelangte am 5. Mai 2008 von Italien her kommend in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wies ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM) dem Kanton Bern zu (Akten MIDI pag. 3 und 14 f.). Der Beschwerdeführer brachte im Asylver- fahren vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, aber in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Am 22. Mai 2001 sei er zusammen mit seinem Vater nach Eritrea deportiert worden. Dort habe er sich als Prediger der Pfingst- gemeinde betätigt, weswegen er in Konflikt mit den eritreischen Behörden geraten und im August 2004 festgenommen worden sei. Ende 2004 sei er mit der Auflage, seine religiösen Aktivitäten einzustellen, aus dem Gefäng- nis entlassen worden. Im Dezember 2006 habe er Eritrea verlassen. Das BFM beurteilte seine Schilderungen als unglaubwürdig. Gemäss Abklärun- gen der Schweizer Botschaft habe er nie an den angegebenen Adressen in Addis Abeba, Äthiopien, gewohnt. Seine Angaben über den Verlust seiner Identitätspapiere seien widersprüchlich und es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen eritreischen Hintergrund habe oder eritreischer Staatsangehöriger sei. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Eine Rückkehr nach Äthiopien, seine mutmassliche Heimat, sei zumutbar. Mit Verfügung vom 5. März 2010 hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2010 ab (vgl. Einvernahme vom 8.5.2008, Akten MIDI pag. 2 ff.; Verfügung BFM vom 5.3.2010, Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 6 MIDI pag. 22 ff.; BVGer E-2298/2010 vom 19.4.2010, Akten MIDI pag. 29 ff.). 2.2 Der MIDI schloss den Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 16. Juni 2010 von der Sozialhilfe aus. Gleichzeitig wies er den Be- schwerdeführer auf die Möglichkeit der Ausschaffungshaft hin, sollte er die Schweiz nicht verlassen (Akten MIDI pag. 50 f.). Nachdem der Be- schwerdeführer ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste Biel-Seeland eingereicht hatte, gemäss welchem er aufgrund seines amputierten Beines und eines früheren Gefängnisaufenthalts beim Zusammenleben mit anderen Personen an Ängsten leide (Akten MIDI pag. 55), gestattete der MIDI bis auf weiteres den Verbleib in der bisherigen Wohnung. Die Unter- stützungsleistungen wurden im Übrigen auf die Stufe «minimal» gesetzt (Verfügung vom 6.7.2010, Akten MIDI pag. 52 f.). 2.3 Am 3. Mai 2017 teilte der MIDI dem Beschwerdeführer (erneut) mit, er werde aus der Sozialhilfe ausgeschlossen und müsse seine Wohnung verlassen, sobald ein Platz in einer Kollektivunterkunft organisiert werden könne (Akten MIDI pag. 142 f.). Nachdem der MIDI darüber informiert worden war, dass sich der Beschwerdeführer im Herbst 2016 einer grösseren Herzoperation (aortokoronarer Bypass) unterziehen musste, wurde die «Ausplatzierung» am 15. Mai 2017 wieder vorläufig sistiert (Akten MIDI pag. 154 und 159 f.). Im November 2017 legte der Beschwer- deführer gegenüber dem MIDI seine äthiopische Geburtsurkunde offen, welche er bislang verheimlicht hatte. Gemäss der Urkunde ist er äthiopi- scher Staatsbürger, sein Name A.________, geboren am … 1953 (Akten MIDI pag. 182 und 233). Am 7. Februar 2018 stellte er in Sachen Asyl ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht und ein Wiedererwägungsgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM; Akten MIDI pag. 206 und 235). Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das SEM ordneten in der Folge an, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen auszusetzen (Verfügungen vom 13. bzw. 28.2.2018, Akten MIDI pag. 235 und 206). Am 20. Februar 2018 erliess der MIDI die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Verfügung. Er schloss den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Aus- reisegesprächs aus der Sozialhilfe aus, wies ihn an, seine jetzige Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 7 bis zum 31. März 2018 zu verlassen und entzog ihm die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit (Akten MIDI pag. 184 ff. und 187 ff.; Akten POM pag. 6-3; vorne Bst. A). 3. 3.1 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen An- spruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe. Diese wird vom Zuweisungskanton ge- währleistet und richtet sich nach kantonalem Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 80a i.V.m. Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 82 Abs. 1 AsylG). Den Kantonen verbleibt diesbezüglich kein Ermessen; sie sind verpflichtet, die Personen von der Sozialhilfe aus- zuschliessen (Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrations- recht, 4. Aufl. 2015, Art. 82 AsylG N. 3; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 82 N. 5; Votum Bundesrätin Sommaruga, AB N 2012 S. 1956; anders noch aArt. 82 Abs. 1 AsylG in der vom 1.1.2008 bis 31.1.2014 gültigen Fassung [AS 2006 S. 4745]). Der Aus- schluss aus der Sozialhilfe gilt auch während eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens, selbst wenn der Vollzug der Wegweisung ausge- setzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG; vgl. Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 5). Der Kanton Bern hat dazu die folgende Regelung erlassen: Personen mit rechtskräftigem, negativem Asyl- und Wegweisungsent- scheid, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, sind von der Sozialhilfe ausge- schlossen und haben bei Bedarf lediglich Anspruch auf Nothilfe (Art. 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Das bedeutet, dass diesen Personen nur, aber immerhin das garantierte Minimum gemäss dem verfassungsmässigen Recht auf Hilfe in Notlagen zusteht (Art. 12 der Bun- desverfassung [BV; SR 101] sowie nicht weiter gehender Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. dazu bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 8 BVR 2005 S. 400 E. 5.2 und 6; VGE 2011/90 vom 14.6.2011 E. 3; vgl. auch BVR 2001 S. 30 E. 3c). 3.2 Der Ausschluss aus der Sozialhilfe von Personen, die rechtskräftig weggewiesen sind und die Schweiz verlassen müssen, dient der Durch- setzung der Wegweisung. Die Geringfügigkeit von Hilfeleistungen an aus- reisepflichtige Personen soll den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz ver- mindern (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.3 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 107], 131 I 166 E. 8.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grund- rechte, 3. Aufl. 2018, § 39 N. 15; Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 82 AsylG N. 5; vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zum EG AuG und AsylG, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 31 S. 6; Voten Blocher und Bäumle, AB N 2012 S. 1952 und 1954). Daneben hat der Staat ein finanzi- elles Interesse, anstelle der Sozialhilfe lediglich Nothilfe auszurichten (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 9.103). 3.3 Die Nothilfe soll in der Regel in Form von Sachleistungen ausge- richtet werden und beinhaltet die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft, die Abgabe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, die jeweils für Asylsuchende gilt, ärztliche und zahnärztliche Notfall- versorgung sowie bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf Second- hand-Kleidungsstücke und andere Sachmittel (Art. 9 Abs. 4 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 der Einführungsverordnung vom

14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EV AuG und AsylG; BSG 122.201]). Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen besonders verletzlichen Personen werden die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festgelegt (Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 EV AuG und AsylG). Diese Regelung ist Aus- druck davon, dass namentlich Leistungen wie Nahrung oder ärztliche Ver- sorgung je nach Alter und/oder gesundheitlicher Konstitution hinreichend individualisiert werden müssen (vgl. BGE 131 I 166 E. 8.2). Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu be- urteilen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) hat bewusst auf eine beispielhafte Aufzählung verzichtet. Weg- leitend ist das Mass der (besonderen) Verletzlichkeit (Empfehlungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 9 SODK zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs [Not- hilfeempfehlungen] vom 29.6.2012 Ziff. 5.1, einsehbar unter: ). 3.4 Für die Ausrichtung der Nothilfe ist der MIDI zuständig (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG AuG und AsylG; Art. 1 EV AuG und AsylG). Er hat dazu Leistungsverträge mit sechs Asylsozialhilfestellen abgeschlossen (vgl. Art. 9 Abs. 3 EG AuG und AsylG). Diese richten die Nothilfe für abge- wiesene Asylsuchende aus und betreiben die Kollektivunterkünfte (MIDI, Personen des Asylbereichs in den Gemeinden, Weisung vom 25.2.2019, BSIG Nr. 1/122.20/3.1 Ziff. 1.1, 2 und 5; Protokoll der Instruktionsverhand- lung vom 23.1.2019 S. 3 [nachfolgend: Protokoll 1], act. 8). Ende Januar 2019 gab es im Kanton Bern 18 Kollektivunterkünfte und vier Zentren für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Protokoll 1 S. 3; Gesamtüber- sicht Standorte act. 9A1). Das Angebot ist den Schwankungen des Bedarfs unterworfen. Die Kollektivunterkünfte werden von drei Asylsozialhilfestellen, der Asyl Berner Oberland (ABO), der Asyl Biel und Region (ABR) und der Heilsarmee betrieben. In diesen Kollektivunterkünften sind zurzeit nicht nur ausreisepflichtige Personen untergebracht, sondern auch Asylbewerbe- rinnen und Asylbewerber, die dem Kanton vom Bund zugewiesen wurden und (noch) keine individuelle Unterkunft haben (Protokoll 1 S. 3 und 7). Es handelt sich bei den Unterkünften häufig um ehemalige Hotels, Jugend- heime oder Schulen. Es gibt aber auch Anlagen aus alten Baucontainern. Unterirdische Kollektivunterkünfte werden im Kanton Bern zurzeit hingegen nicht betrieben. In den Unterkünften sind bis zu acht Personen in einem Raum untergebracht. Diese teilen sich zusammen mit den übrigen Be- wohnerinnen und Bewohnern der Unterkunft die Küche sowie die sanitären Anlagen. Es gibt jedoch auch Unterkünfte mit Einzel- und Zweierzimmer, die teilweise über ein eigenes Badezimmer verfügen (Protokoll 1 S. 3 und 5 ff.). Die Unterkünfte sind über den ganzen Kanton verteilt. Häufig be- finden sie sich in eher abgelegenen Gegenden und sind mehr oder weniger weit von der nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs entfernt. Es gibt auch zentrale Unterkünfte, welche gut an den öffentlichen Verkehr an- geschlossen sind (Protokoll 1 S. 4 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 10 3.5 Der MIDI teilt die nothilfebedürftigen Personen den verschiedenen Asylsozialhilfestellen zu. Diese wiederum sorgen für die Unterbringung der Personen in einer von ihnen betriebenen Kollektivunterkunft oder aus- nahmsweise in einer eigenen Wohnung. Wird die individuelle Unter- bringung einer Person vom MIDI aufgehoben, so steht nach dessen An- gabe im Verfügungszeitpunkt noch nicht fest, in welcher Kollektivunterkunft die betroffene Person anschliessend untergebracht wird. Diese Zuweisung wird im Anschluss durch die zuständige Asylsozialhilfestelle vorgenommen, welche bei Spezialfällen bzw. Verletzlichkeit ein Gespräch mit der be- troffenen Person führt und deren besonderen Bedürfnisse abklärt (Proto- koll 1 S. 8; vgl. auch MIP, Asylsozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheits- weisung für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern, Asylsozialhilfe- weisung, 1.1.2019, Ziff. 4.2.3.1, einsehbar unter: , Rubri- ken «Migration/Asyl/Weisungen und Anhänge»). Kann der betroffenen Person innert der vom MIDI zum Verlassen der Wohnung angesetzten Frist kein ihren Bedürfnissen entsprechender Platz zugewiesen werden, so wird die Person in einer Unterkunft eines anderen Betreibers untergebracht oder die Frist zum Auszug aus der Wohnung verlängert. Eine Reservation bzw. ein Freihalten von Plätzen für bestimmte Nothilfebezügerinnen bzw. Not- hilfebezüger ist nach Angaben des MIDI faktisch schwierig, da die Asyl- sozialhilfestellen lediglich pro untergebrachte Person, nicht aber für freie Plätze entschädigt werden. Zudem gäbe es sehr viele Wechsel, was eine Planung stark erschwere (Protokoll 1 S. 5 und 8). 4. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Nothilfe Anspruch auf individuelle Unterbringung hat. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde in jungen Jahren das linke Bein oberhalb des Kniegelenks amputiert, weswegen er auf eine Prothese ange- wiesen ist (vorne Bst. A). Zudem unterzog er sich 2016 einer Bypass- Operation am Herzen (vorne E. 2.3). Dabei wurde ihm für den Bypass eine grosse Vene aus dem rechten Bein entnommen. Seither hat er Schmerzen im rechten Bein. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, die Treppe zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 11 seiner Wohnung hochzusteigen (rund 20 Stufen), in der er seit rund fünf Jahren wohnt; er benutzt manchmal Stöcke und kann nicht mehr längere Strecken zu Fuss zurücklegen (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 30.1.2019 S. 3, 4, 6 und 9 [nachfolgend: Protokoll 2], act. 10). Ange- sichts dieser physischen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer grund- sätzlich verletzlich im Sinn von Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG (vgl. auch BVGer E-7260/2014 vom 4.3.2015 E. 4.4). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Leistungen automatisch bzw. in jedem Fall über die Nothilfeleistungen nach Art. 14 Abs. 2 EV AuG und AsylG hinausgehen müssen (Vernehmlassung S. 2). Vielmehr ist die Leistung auch beim Obdach im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen (vgl. vorne E. 3.3). Die Differenzen dürften dabei tendenziell geringfügiger ausfallen als bei anderen Leistungen; die Unter- kunft muss aber jedenfalls Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bieten (BGE 131 I 166 E. 8.2). 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Amputation seines linken Beines bzw. die Prothese würden einer Unterbringung in einer Kollektivunterkunft entgegenstehen. Er bringt vor, er sei aufgrund seiner Prothese auf eine Einzeldusche angewiesen. Er müsse die Prothese vor dem Duschen ausziehen und könne sich anschliessend nicht nur auf einem Bein in einer Gruppendusche fortbewegen (Schlussbemerkungen S. 2 f.). Die jetzige Wohnung des Beschwerdeführers ist mit einem normalen (nicht behindertengerecht ausgestatteten) Badezimmer mit Badewanne ausge- stattet. Der Beschwerdeführer kann die Prothese neben der Badewanne deponieren und anschliessend ohne Hilfe in die Badewanne steigen, wo er sich meistens auf eine dort platzierte Sitzgelegenheit setzt. Bei Bedarf hält er sich an der Duschstange fest (Protokoll 2 S. 6 f.). Wird der Beschwerde- führer in einer Kollektivunterkunft in einem Einzel- oder Zweierzimmer untergebracht, welches über gewöhnliche Nasszellen mit Einzelduschen oder Badewannen verfügt, bedarf es folglich lediglich einer Sitzgelegenheit und einer Haltemöglichkeit, damit seinen Bedürfnissen Rechnung getragen ist. Verfügt eine Kollektivunterkunft hingegen nur über Gemeinschafts- duschen, so müsste zusätzlich gewährleistet sein, dass der Beschwerde- führer sich im Duschraum ohne Prothese fortbewegen kann. Dies bedingt wohl einen rutschfesten Boden und/oder zusätzliche Haltegriffe. Zusätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 12 bräuchte es auch dort eine Sitzgelegenheit bei der Dusche. Wie der Be- schwerdeführer zu Recht vorbringt (Schlussbemerkungen S. 3), müsste der MIDI bzw. das Betreuungspersonal der Kollektivunterkunft sicherstellen, dass solche Einrichtungen (Stuhl, rutschfeste Unterlage) in der Gemein- schaftsdusche verbleiben und nicht von anderen Bewohnerinnen und Be- wohnern entfernt bzw. zweckentfremdet werden. Als nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund seines amputierten Beines ein er- höhtes Bedürfnis nach Privatsphäre und könne deshalb keine Gemein- schaftsdusche benutzen (Beschwerde Ziff. 2c). Zwar ist eine Einschrän- kung der Privatsphäre in einer Kollektivunterkunft grundsätzlich hinzu- nehmen. Wegen seiner körperlichen Behinderung ist der Beschwerdeführer jedoch auch in Bezug auf sein Schamgefühl in gewissem Grad verletzlicher als andere Personen und es ist ihm zu ermöglichen, allein zu duschen. Dies bedingt jedoch kein eigenes Badezimmer; vielmehr ist seiner Privat- sphäre Genüge getan, wenn er eine Gemeinschaftsdusche zu bestimmten Zeiten allein benutzen kann, sofern sich die Privatsphäre nicht durch Duschvorhänge o. dgl. wahren lässt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er müsse die Prothese täglich reinigen und sei auf eine uneinge- schränkte Benützung der sanitären Anlagen angewiesen (Beschwerde Ziff. 2c; Protokoll 2 S. 5 ff.). Es wird jedoch weder dargetan noch ist ersicht- lich, inwiefern die Prothese nicht auch in einer Kollektivunterkunft gereinigt werden kann oder der Zugang zu (gemeinschaftlichen) sanitären Anlagen übermässig eingeschränkt sein soll. Ein besonderes Bedürfnis des Be- schwerdeführers lässt sich insoweit nicht ausmachen, haben doch Men- schen aus den unterschiedlichsten Gründen ein mehr oder weniger grosses Bedürfnis nach Benützung sanitärer Anlagen, welchem auch dann hinreichend Rechnung getragen ist, wenn sie Anlagen mit anderen teilen müssen. Insgesamt kann nach dem Ausgeführten der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abhängigkeit von der Prothese auch in einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, er sei wegen seiner Herzerkrankung auf häufige Erholungsphasen angewiesen. Das sei beim Geräuschpegel in einer Kollektivunterkunft nicht möglich. Zudem müsse er jederzeit die Möglichkeit haben, einen Arzt zu konsultieren. Dies dürfe nicht von der Entscheidung des Betreuungspersonals der Kollektivunterkunft ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 13 hängig sein (Beschwerde Ziff. 2c). – Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers ändert sich durch einen Wechsel in eine Kollektivunterkunft nichts an seiner medizinischen Versorgung (vgl. Protokoll 1 S. 8). Gegen- über dem Beschwerdeführer wurde keine Eingrenzung verfügt (vgl. Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]); entsprechend wird er in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt. Er kann auch in einer Kollektivunterkunft weiterhin selbstän- dig Termine mit seinem Arzt vereinbaren und diese wahrnehmen. Der MIDI bestätigt, dass es hierzu keiner Zustimmung bedarf. Das Betreuungs- personal hat vielmehr die Aufgabe, Personen zu unterstützen, welche einen Arzttermin nicht selbständig organisieren können (vgl. Protokoll 1 S. 8). Würden in einer Kollektivunterkunft elementare Bedürfnisse durch das Personal oder die Leitung verletzt, wäre dagegen zudem Rechtsschutz erhältlich (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54]). Weiter hat der MIDI zugesichert, dass der Beschwerdeführer sein Spezialbett, welches er mit Unterstützung der Heilsarmee und der Kirche anschaffen konnte, in die Kollektivunterkunft mitnehmen kann (Protokoll 1 S. 7; Protokoll 2 S. 7 f.). Darauf ist der MIDI zu behaften. Im Übrigen kann sich der Beschwerde- führer auch in einer Kollektivunterkunft erholen, indem er sich hinlegt und seinen Körper bzw. sein Herz schont. Zwar ist der Stresspegel in einer Kollektivunterkunft höher als in einer individuellen Unterkunft. Dass dies eine Erholung des Beschwerdeführers verhindern würde, ist aber nicht er- sichtlich und geht insbesondere auch aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Bestätigung nicht hervor (Beschwerdebeilage 3). Laut dieser wurde die chronische koronare Herzkrankheit des Beschwerde- führers vielmehr physisch erfolgreich behandelt. Weiter hält der Arzt zwar fest, dass sich das subjektive Gesundheitsgefühl des Beschwerdeführers wegen der drohenden Wegweisung und Verlegung in eine Kollektivunter- kunft nicht verbessert habe. Dies ist verständlich, begründet aber keine be- sondere Verletzlichkeit, sondern erklärt sich mit dem prekären ausländer- rechtlichen Status des Beschwerdeführers, den er sich letztlich selbst zuzu- schreiben hat. Der behandelnde Arzt selber schliesst zudem bloss, dass er ein Verbleiben in der Wohnung aus medizinischer Sicht befürworte, nicht aber, dass dies auch notwendig wäre. Dabei ist zu beachten, dass der Be- schwerdeführer grundsätzlich lediglich Anspruch auf ärztliche und zahn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 14 ärztliche Notfallversorgung (Art. 14 Abs. 2 Bst. c EV AuG und AsylG) und nicht auf die bestmögliche Behandlung, Pflege und Unterbringung hat. Insofern erfordert sein Gesundheitszustand keine Spezialbehandlung. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer seinen Allgemeinzustand (inkl. Schmerzen am rechten Bein) nach eigenen Angaben mit täglichen Körper- übungen verbessern, hat darauf jedoch derzeit «keine Lust» (Protokoll 2 S. 8). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Schmerzen am rechten Bein nicht für längere Zeit am Stück gehen kann (vgl. vorne E. 4.1; Protokoll 2 S. 4 und 9). Da die Be- wohnerinnen und Bewohner der Kollektivunterkünfte gemäss Angaben der ABR derzeit selber einkaufen und kochen (Protokoll 1 S. 4), ist der Be- schwerdeführer in einer Kollektivunterkunft unterzubringen, welche sich in Gehdistanz entsprechender Einkaufsmöglichkeiten befindet oder mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen ist. Alternativ können Lebensmittel abge- geben oder ein Transport organisiert werden. Folglich steht die Herz- erkrankung des Beschwerdeführers einer Unterbringung in einer Kollektiv- unterkunft ebenfalls nicht entgegen. 4.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre eine Umplatzierung in eine Kollektivunterkunft auch deshalb unverhältnismässig, weil er beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des negativen Asylentscheids er- sucht hat. Das Gericht habe daraufhin den Vollzug seiner Wegweisung vor- läufig ausgesetzt. Es sei nicht verständlich, weshalb mit der Umplatzierung nicht zugewartet werden könne, bis das Bundesverwaltungsgericht ent- schieden habe. Ansonsten müsste er bei einem positiven Asylentscheid erneut umziehen, was ihm in seinem Alter nicht zugemutet werden könne (Beschwerde Ziff. 2c). – Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerde- führer legt auch nicht ansatzweise dar, weshalb sein Revisionsgesuch Aus- sichten auf Erfolg haben soll. Es kann nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Entscheid positiv ausfallen wird (vgl. auch Vernehmlassung S. 3; BGE 144 II 16 E. 3.3 ff.). Angesichts dessen kann es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, den Ausgang des Ver- fahrens in einer Kollektivunterkunft abzuwarten. Sollte er letztlich gleich- wohl Asyl erhalten oder vorläufig aufgenommen werden, so wäre ihm auch ein erneuter Umzug zuzumuten, zumal dieser zweite Umzug in seinem eigenen Interesse läge. Schliesslich kommt eine Aussetzung der Umplat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 15 zierung in Fällen wie dem vorliegenden aus grundsätzlichen Überlegungen nur unter ausserordentlichen Umständen in Betracht. Betroffene stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.4 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 8.2 [Pra 98/2009 Nr. 107]), das seinem Zweck nach mit beträchtlichen Einschränkungen verbunden ist (vgl. vorne E. 3.2). Es besteht ein legitimes öffentliches Interesse daran, dass Be- troffene eine Umplatzierung nicht mit weiteren Gesuchen und Rechtsmittel- eingaben auf unbestimmte Zeit verzögern können. So hat etwa der Be- schwerdeführer zusätzlich zum Revisionsgesuch an das Bundesverwal- tungsgericht auch ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM gerichtet (vgl. vorne E. 2.3). Ausserordentliche Umstände liegen beim Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Einschränkungen und seines Alters (Mitte 60) auch aufgrund des Eindrucks, den er an der Instruktionsverhandlung hinter- liess, nicht vor. 4.5 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, waren nach Angaben der ARB im Zeitpunkt der Instruktionsverhandlung keine für ihn geeigneten Plätze in einer Kollektivunterkunft frei. Gleichzeitig betonte der MIDI jedoch, dass es in den Unterkünften laufend viele Wechsel gibt (Protokoll 1 S. 5 f.). Folglich kann aufgrund der Belegungssituation im Januar 2019 nicht auf die verfügbaren Plätze im Zeitpunkt des Urteils bzw. dessen Rechtskraft ge- schlossen werden. Ebenso wenig lässt sich abschätzen, wann ein ge- eigneter Platz frei wird. Deshalb kann im vorliegenden Urteil lediglich grundsätzlich beurteilt werden, ob der Verletzlichkeit des Beschwerde- führers auch im Rahmen einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen werden kann. Die Auswahl eines geeigneten Platzes und das allfällige Er- greifen notwendiger Massnahmen (z.B. Sitzgelegenheit für die Dusche) liegen in der Verantwortung des MIDI bzw. der zuständigen Asylsozialhilfe- stelle. Ist kein für den Beschwerdeführer geeigneter Platz verfügbar, weder bei der ABR noch bei einer anderen Asylsozialhilfestelle, so ist die Zeit- spanne bis zum Auszug aus der jetzigen Wohnung zu verlängern. 4.6 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer trotz seiner Verletz- lichkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 5 EG AuG und AsylG keinen Anspruch auf eine individuelle Unterbringung, da seinen Bedürfnissen mit entsprechen- den Massnahmen auch in einer Kollektivunterkunft Rechnung getragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 16 werden kann. Zu diesen Massnahmen gehört eine Duschmöglichkeit, die auf seine Gehbehinderung und das erhöhte Bedürfnis nach Privatsphäre Rücksicht nimmt. Weiter darf der Beschwerdeführer sein Spezialbett in die Kollektivunterkunft mitnehmen. Zudem muss es ihm möglich sein, selber einzukaufen oder dabei Unterstützung zu erhalten. Unter Berücksichtigung dessen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist im Sinn der Erwägungen ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). Es ist Sache des MIDI, dem Beschwerdeführer im gutscheinenden Zeitpunkt eine neue Frist zum Verlassen seiner Wohnung zu setzen. 5. 5.1 Infolge Unterliegens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich ver- fahrenskostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren betreffend Nothilfe ist als sozialhilferechtliches Verfahren vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung indes kostenlos (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; vgl. auch BVR 2005 S. 400 [VGE 22051 vom 15.11.2004] nicht publ. E. 9; VGE 2009/130 vom 2.11.2009 E. 2 [bestätigt durch BGer 8C_1031/2009 vom 22.12.2010]). Da die Prozessführung weder mutwillig noch leichtfertig war, sind dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Die Parteikosten hat der Beschwerdeführer infolge Unterliegens grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ihm wurde indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsver- treterin bewilligt (Zwischenverfügung vom 21.12.2018; vorne Bst. C). Die amtliche Anwältin ist demnach vorerst aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kostennote gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 17 die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3ʹ596.--, zuzüglich Fr. 101.10 Auslagen und Fr. 284.70 MWSt (7,7 % von Fr. 3'697.10), insgesamt Fr. 3'981.80, festzusetzen. Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (bzw. Fr. 100.-- für die Fahrzeit) beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Partei- kostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'981.80 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber der Rechtsanwältin besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit dar- auf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwältin … wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'981.80 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2018.193U, Seite 18

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - dem Migrationsdienst des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.