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E-2298/2010

E-2298/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2298/2010 {T 0/2} Urteil vom 19. April 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge (...) verliess und am (...) von (...) her kommend in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Mai 2008 und der direkten Anhörung vom 28. Mai 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe in C._______ (Äthiopien) gelebt, wo er geboren und aufgewachsen sei, dass er und sein Vater - seine Mutter und seine (...) Geschwister hätten in Äthiopien bleiben dürfen - am (...) von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden seien, wo er sich in D._______ niedergelassen habe und als (...) in (...) tätig gewesen sei, dass er deshalb in Konflikt mit den eritreischen Behörden geraten, im (...) festgenommen und unter harten Bedingungen im Gefängnis festgehalten worden sei, dass er (...) nach einer schriftlichen Verwarnung mit der Auflage, seine religiösen Aktivitäten einzustellen, aus dem Gefängnis entlassen worden sei, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Schweizer Botschaft in Äthiopien am 18. November 2009 dem BFM ihren Abklärungsbericht zu den in der Anfrage des Bun-desamtes vom 8. Oktober 2009 aufgeworfenen Fragen überwies, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Fe-bruar 2010 den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse zur Kenntnis brachte und ihn zur Stellungnahme innert Frist einlud, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2010 Stel-lung zum Ergebnis der Abklärungen nahm, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Rei-se- oder Identitätsdokumente, sondern lediglich Dokumente, die sei-nen Angaben zufolge (Akten BFM A15/18 S. 3) einem äthiopischen Freund in (...) gehörten, zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2010 - eröffnet am 8. März 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass insbesondere die Abklärungen der Schweizer Botschaft ergeben hätten, dass die eine vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse in C._______ (...) zwar existiere, er aber nie dort gelebt habe und dort auch nicht bekannt sei, dass das Haus vielmehr seit (...) Jahren von einem Mann namens (...), der Tigrinya spreche und (...) arbeite, bewohnt werde, und es keine Hinweise dafür gebe, dieser sei mit dem Beschwerdeführer verwandt, dass zudem die zweite vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse (...) nicht existiere, dass es dem Beschwerdeführer mit den Ausführungen in seiner Stel-lungnahme vom 12. Februar 2010 nicht gelungen sei, diese Abklä-rungsergebnisse zu entkräften, dass er sich damit zufrieden gegeben habe, zu behaupten, er habe tatsächlich in (...) gelebt und könne sich an die (...) nicht erinnern, dass sein Vorbringen zur zweiten Adresse, sein Vater habe dort gewohnt, er könne sich nicht an die genaue Adresse erinnern, von seinen diesbezüglichen Aussagen bei den Anhörungen abweiche und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, wonach davon ausgegangen werden könne, dass er seine Adresse und diejenige seines Vaters kenne, dass der Beschwerdeführer des Weiteren weder Beweismittel noch Identitätspapiere eingereicht habe, die seine Vorbringen und die geltend gemachte Staatsangehörigkeit belegen könnten, dass er sich hinsichtlich seiner Identitätspapiere widersprochen habe, indem er bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, diese seien ihm (...) in D._______ abhanden gekommen, und im Unterschied dazu anlässlich der Anhörung angeführt habe, diese seien ihm im Jahr (...) in Djibouti gestohlen worden, dass nach dem Gesagten feststehe, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinen Wohnadressen in C._______ gemacht habe, und seine Deportation und diejenige seines Vaters nach Eritrea durch die Botschaftsabklärungen nicht bestätigt worden seien, dass der Beschwerdeführer zudem weder Belege für seine Identität noch für seine gesuchsbegründenden Vorbringen eingereicht habe, dass auch seine Sprachkenntnisse (seine Muttersprache sei [...], Tigrinya verstehe er nur schlecht) keine Rückschlüsse auf eine eritreische Herkunft respektive Staatsangehörigkeit zuliessen, dass ausserdem die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Deportation nach Eritrea rudimentär und allgemein gehalten ausgefallen seien und keine subjektiv geprägte Wahrnehmung enthielten, dass in diesem Zusammenhang zumindest auch befremdend sei, dass lediglich der Beschwerdeführer und sein Vater und nicht auch seine Mutter und seine (...) Geschwister deportiert worden seien, dass er des Weiteren unterschiedliche Aussagen zur Verhaftung in Eritrea gemacht habe, indem er bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, er sei (...) zu Hause in D._______ festgenommen worden, dagegen bei der Anhörung angeführt habe, er sei festgenommen worden, als er (...), dass somit die hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Punkten (A1/12, A15/18, A22/3, A23/1) zum Schluss führten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben der (...) vom (...) betreffend seine Teilnahme an den Anlässen der (...) seit (...), eine Bestätigung der (...) vom (...) betreffend seine Behandlung seit dem (...) und eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom (...) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge- fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Einreichens von Identitäts- oder Reisepapieren bis heute nicht feststeht, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität der Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in vollständiger und stichhaltiger Weise zu den von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, dass es insbesondere dem Beschwerdeführer mit seinem Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, die Stadtverwaltung von C._______ habe im (...) die Stadtaufteilung in verschiedene Bezirke und Gemeinden "Kebele" geändert und vereinfacht, woraus erhelle, dass seine alte Wohnadresse und diejenige seines Vaters heute nicht mehr stimmten, nicht gelingt, Zweifel am Ergebnis der Botschaftsabklärungen aufkommen zu lassen, dass nämlich gemäss diesen Abklärungen das Haus (...) deshalb nicht existiere, weil es (...) nie gegeben habe, dass sich das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer beharre darauf, vor seiner Deportation nach Eritrea in (...) gewohnt zu haben, nicht mit seinen Aussagen bei der Anhörung, er sei vor seiner Deportation zuletzt (...) wohnhaft gewesen (A15/18 S. 6), und der Behauptung bei der Kurzbefragung, er habe immer an dieser Adresse gewohnt (A1/12 S. 2), vereinbaren lässt, dass hinsichtlich der Wohnadresse des Vaters des Beschwerdeführers mit dem Bundesamt festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer erstmals in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2010 im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen behauptet hat, sein Vater habe im (...) gewohnt, dass es sich bei dieser Sachlage auch in Berücksichtigung des zutreffenden Hinweises in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe vor seiner Deportation nach Eritrea entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht zusammen mit seiner Familie, sondern alleine gelebt, erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass vor diesem Hintergrund auch darauf verzichtet werden kann, den allfälligen Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Kopie eines Schreibens, mit dem sich der Beschwerdeführer gegenüber den eritreischen Behörden verpflichtet habe, (...) nicht mehr auszuüben, abzuwarten, dass an dieser Stelle mangels Entgegnungen zu den weiteren, von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Aussagen des Beschwerdeführers zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-sig erscheint, da es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend darge-legt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Äthiopien (...) nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1505/2010 vom 17. März 2010), dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass die Behörden grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären, dass solche Abklärungen im vorliegenden Fall indessen nicht möglich sind, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und seine Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen), dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken, dass er angesichts dieser Sachlage die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Äthiopien mit (...) (A1/12 S. 4) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht weiter spezifiziert werden und auch im Bestätigungsschreiben der (...) vom (...) betreffend Behandlung seit dem (...) keine diesbezüglichen Angaben gemacht werden, weshalb in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen ist, dass auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückführung nach Äthiopien sprechen, zumal der Beschwerdeführer, der seit (...) Jahren (...), diesbezüglich keine Schwierigkeiten vorbrachte, dass allenfalls dennoch bestehenden gesundheitlichen Problemen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen wäre, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für die Reise nach Äthiopien benötigten Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-zuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: