Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben im ordentlichen Asylverfahren Eritrea Ende 2006 und gelangte am 5. Mai 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags unter den Personalien A._______, um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines damaligen Asylgesuches trug er vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe in Addis Abeba (Äthiopien) gelebt, wo er geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater und er seien am 22. Mai 2001 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden, während seine Mutter und elf Geschwister in Äthiopien hätten bleiben können. Er habe sich in C._______ niedergelassen und sei als Prediger der (...) tätig gewesen. Er sei in diesem Zusammenhang mit den eritreischen Behörden in Schwierigkeiten geraten, im August 2004 festgenommen und im Gefängnis inhaftiert worden. Nach einer schriftlichen Verwarnung sei er Ende 2004 unter Auflagen aus der Haft entlassen worden. Im Verlauf dieses Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätsdokumente ein. A.b Mit Verfügung vom 5. März 2010 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) sein Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das BFM erachtete namentlich die angebliche eritreische Identität und Staatsangehörigkeit als unglaubhaft. Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt es fest, als wahrscheinlicher Heimatstaat komme Äthiopien in Frage, wohin ein Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erscheine. Angesichts der Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers sei nicht nach hypothetischen Vollzugshindernissen in allfälligen anderen Heimatstaaten zu forschen. A.c Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde ebenfalls mangels Glaubhaftmachung der Asylvorbringen mit Urteil E-2298/2010 vom 19. April 2010 abgewiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, ein Vollzug nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich, und angesichts der nicht feststehenden Identität und mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen betreffend allfällige Vollzugshindernisse verunmöglicht. II. B. Am 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine damalige Vertreterin bei der Vorinstanz ein als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe ein. Dabei beantragte er, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten; es sei der im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) festgehaltene Name A._______, geboren (...), Staatsangehöriger von Eritrea, auf seine tatsächliche Identität B._______», geboren (...), Staatsangehöriger von Äthiopien, zu ändern; es sei festzustellen, dass seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. März 2010 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue, erhebliche Beweismittel eingereicht worden seien; es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien unzumutbar sei; die ursprüngliche Verfügung vom 5. März 2010 sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wiedererwägungsgesuches zu entscheiden und der Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit Äthiopier. Er habe sich in D._______ an einem (...)institut ausbilden lassen und diese Ausbildung 1974 abgeschlossen. Einige Monate später habe er einen schweren Sportunfall erlitten, in dessen Folge sein (...) habe amputiert werden müssen. Er habe Westäthiopien verlassen und sich aufgrund der besseren Behandlungsmöglichkeiten nach Addis Abeba begeben. 1975 habe er seine Arbeitstätigkeit als (...) wieder aufnehmen können, jedoch später wegen den zunehmenden Schmerzen 1977 zu einer Bürotätigkeit gewechselt, in unterschiedlichen Funktionen im (...)ministerium gearbeitet und dabei abends das (...)studium am E._______ College abgeschlossen. 1995 sei er nach Deutschland gereist, habe dort ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei und fortan in verschiedenen Unterkünften bis 2005 in Deutschland gelebt. Nach diesem zehnjährigen Aufenthalt sei er nach Italien gereist. Als seine Unterstützung durch eine Nicht-Regierungs-Organisation weggefallen sei, habe er auf der Strasse gelebt, weshalb er am 5. Mai 2008 in die Schweiz gereist und ein Asylgesuch gestellt habe. Im Jahr 2016 sei eine (...)operation ([...]) durchgeführt worden. Zudem trage er eine (...)prothese. Mit fortschreitendem Alter müsse er mit einer Zunahme der körperlichen Einschränkungen rechnen. Während seines Aufenthaltes in Italien habe ihm ein Freund geraten, sein Asylgesuch als Eritreer zu stellen, was ihn dazu verleitet habe, den Schweizer Asylbehörden seine wahre Identität zu verheimlichen und falsche Angaben zu seinem Namen, zur Staatsangehörigkeit und zu seinem Geburtsdatum anzugeben. Er habe bereits im Jahr 2014 dem (...) Migrationsdienst mündlich seine wahre Herkunft aus Äthiopien bekannt gegeben, habe dies jedoch damals nicht belegen können. Im Jahr 2004 habe er sich in den USA für ein (...)studium beworben und wäre zugelassen worden. Weil es ihm jedoch 2005 nicht gelungen sei, seinen Reisepass in Rom zu organisieren, habe er die Ausbildung in den USA nicht antreten können. Er habe einen Freund seines in den USA lebenden Bruders bevollmächtigt, ihm in Addis Abeba eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Er sei in eine persönliche Krise geraten, in deren Folge er seine Angelegenheiten vernachlässigt habe, weshalb seine Geburtsurkunde in den USA verbleiben sei. Er habe erst im Herbst 2017 seine äthiopische Geburtsurkunde vom Bruder aus den USA zugestellt erhalten. Zum familiären Netz trug er weiter vor, sein Vater sei (...)-jährig und zu diesem unterhalte er keinen Kontakt; seine Mutter sei über (...) Jahre alt und leide an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Seine weiteren Verwandten (mehrere Schwestern und Brüder) lebten teilweise noch in Äthiopien, deren soziale und gesundheitliche Lebenssituationen seien jedoch prekär. Der inzwischen (...)-jährige Beschwerdeführer könne nicht auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen und müsste bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach einer 23-jährigen Landesabwesenheit für seine Existenz wieder selbst aufkommen. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seiner (...)prothese respektive damit einhergehenden Behinderung und der (...)operation sei davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in den äthiopischen Arbeitsmarkt aussichtslos sei. Er sei den ärztlichen Berichten zufolge auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme, Blutkontrollen und Prothesenanpassungen angewiesen. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2018 seien die Prothesenanpassungen und Blutkontrollen in Äthiopien zwar möglich, bei der Versorgung mit Medikamenten könnten jedoch Probleme mit der Kontinuität der Versorgung auftreten, was zu einer lebensbedrohlichen Notlage führen könne. Es sei nicht möglich, die notwendigen Medikamente vom Ausland her zu beschaffen, da private Medikamentenimporte nach Äthiopien nicht erlaubt seien. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie seien in der Lage, die fortlaufenden Kosten für die notwendige Medikation und regelmässige Behandlungen zu finanzieren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- ein auf den Namen B._______, geboren (...) in F._______, Äthiopien, lautendes, am 12. Oktober 2004 von der Stadt Addis Abeba (City Government of Addis Ababa) ausgestelltes «Birth Certificate» Nr. ________, inklusive Farbkopie des Zustellcouverts aus den USA;
- eine Kursbestätigung des E._______ College in Addis Ababa, mit Nassstempel, ausgestellt am 26. Januar 2006;
- Auskunft der SFH (elektronische Nachricht vom 25. Januar 2018);
- ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______, (...), vom 6. Dezember 2017 sowie elektronische Nachricht mit Medikamentenliste vom 7 Dezember 2017;
- Unterstützungsbestätigung der H._______ vom 2. Februar 2018. C. C.a Am 9. Februar 2018 überwies das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Dabei wurde insbesondere aufgeführt, es seien vorliegend zur Hauptsache Beweismittel eingereicht worden, welche bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2010 entstanden seien (im Jahr 2004 ausgestellte äthiopische Geburtsurkunde, College-Zeugnis aus dem Jahr 2006 sowie Arztbericht aus dem Jahr 2017, worin ärztliche Behandlungen des Beschwerdeführers seit 2008 zusammengefasst worden seien), weshalb ein Revisionsgesuch vorliege. Somit falle die Eingabe vom 9. Februar 2018 nicht in die Zuständigkeit des SEM. In Bezug auf das Arztzeugnis stelle sich die Frage, ob das Gericht dieses Beweismittel in seine Erwägungen im Rahmen des Revisionsverfahrens einbeziehen werde, ansonsten sich das SEM nach dem Revisionsurteil im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens dazu äussern werde. C.b Am 20. Februar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht zuhanden des SEM fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 7. Februar 2018 um eine Änderung seiner Personalien im ZEMIS und um die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2010 im Wegweisungsvollzugspunkt ersucht und dabei mehrere Dokumente eingereicht. Er mache eine andere Identität und weiter geltend, es sei seit Erlass der ursprünglichen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten. Aus der Eingabe ergebe sich keine erkennbare Absicht, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil E-2298/2010 vom 19. April 2010 einzureichen. Die vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ausgestellten Dokumente sollten zwecks Änderung der Personalien im ZEMIS eine andere Identität belegen, die vom Beschwerdeführer bisher nicht geltend gemacht worden und somit auch nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei. Für das Gesuch um Änderung der Personalien im ZEMIS einerseits und für das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den verfügten Wegweisungsvollzug andererseits sei das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Die Eingabe vom 7. Februar 2018 samt Beilagen wurde gestützt auf Art. 8 VwVG dem SEM zur gutdünkenden Behandlung zurücküberwiesen. C.c Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hielt das SEM fest, es sei am 7. Februar 2018 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden. Gleichzeitig setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) einstweilen aus. C.d Am 27. September 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, einen aktuellen, ausführlichen Arztbericht einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, es handle sich bei der von ihm eingereichten Geburtsurkunde um eine Fälschung. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. C.e Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Offenlegung des Ergebnisses der Dokumentenanalyse des SEM und um Fristerstreckung zur Stellungnahme sowie zur Einreichung des angeforderten Arztberichts. C.f Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 hiess das SEM das Frister-streckungsgesuch gut und führte ergänzend aus, die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde sei amtsintern geprüft worden. Der Analysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb er nicht offengelegt werden könne; dessen wesentlicher Inhalt werde jedoch zur Kenntnis gebracht: Die Geburtsurkunde weise mehrere Formfehler auf, so dass diese - hinsichtlich des Vergleichsmaterials - deutlich und mehrfach nicht der Norm entspreche. C.g Mit Eingabe vom 4. November 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, eine detaillierte Stellungnahme zu den vom SEM genannten Formfehlern sei nicht möglich, ohne genauere Angaben zu diesen Fehlern und zum Vergleichsmaterial zu erhalten. Der Beschwerdeführer wäre nie das Risiko eingegangen, eine Geburtsurkunde einzureichen, wenn er nur den geringsten Grund gehabt hätte, an deren Echtheit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe zusätzliche Dokumente beschaffen können, die seine Identität untermauern würden. Da er während seines 10-jährigen Aufenthaltes in Deutschland zu heiraten beabsichtigt habe, habe er sich eine Geburtsurkunde und Ledigkeitsurkunde (Personenstandsurkunde) beschafft. Während seines Aufenthaltes in Italien habe er diese beiden Dokumente in die Obhut eines Bekannten in I._______ weitergegeben. Von diesem Bekannten habe der Beschwerdeführer die besagten beiden Dokumente übermittelt erhalten. Mit dieser Eingabe wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- ein Birth Certificate Nr. (...), ausgestellt am 14/09/2001 vom Addis Ababa City Government; lautend auf B._______, geboren (...) in J._______, äthiopischer Staatsbürger, mit diversen Nasstempeln (im Original);
- ein Ceritificate of Non-Marital Impediment; Ref. No. (...), am 24/01/1995 ausgestellt vom Addis Ababa City Government (Bestätigung, dass der Beschwerdeführer als nicht-verheiratet registriert ist; mit diversen Nassstempel, im Original);
- Diplom der Addis Ababa University, ausgestellt am (...) 1984 (in Kopie);
- Schreiben der «K._______ Church Addis Ababa, Ethiopia», datiert 4/27/95 (in Kopie, mit Original-Stempel);
- Arztbericht vom 17. Oktober 2019, ausgestellt von Dr. med. G._______ (Diagnose: [...], [...]amputation und Prothesenträger; (...); St. n. intermittierendem, leichtem depressivem Syndrom). Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2016 und voraussichtlich lebenslang medikamentös mit (...), (...) und (...) behandelt wird und voraussichtlich lebenslang zwei bis dreimal jährlich Blutkontrolluntersuchungen, alle fünf Jahren eine (...) Untersuchung sowie bei Bedarf eine Prothesenanpassung vorgenommen werden sollen. D. Das SEM wies mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2018 ab, stellte fest, dass die SEM-Verfügung vom 5. März 2010 rechtskräftig und vollstreckbar sei, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren, wies den Antrag auf Änderung der Personalien im ZEMIS ab und hielt fest, dass gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Eingangs seiner Erwägungen führte das SEM aus, die Eingabe vom 7. Februar 2018 werde als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und folglich nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG behandelt. Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, eine Geburtsurkunde stelle kein rechtsgenügliches Dokument dar, welches die Identität zu belegen vermöge. Grundsätzlich vermöchten einzig ein heimatlicher Pass oder eine fälschungssichere Identitätskarte die Identität hinreichend nachzuweisen. Vorliegend habe eine amtsinterne Überprüfung der eingereichten Geburtsurkunde vom 12. Oktober 2004 (gregorianischer Kalender) ergeben, dass es sich um eine offensichtliche Fälschung handle. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Auch die erneut eingereichte (zweite) Geburtsurkunde vom 14. September 2001 (gregorianischer Kalender) enthalte insbesondere beim Geburtsort und beim Geburtsdatum widersprüchliche Angaben, sowohl zur bereits eingereichten, als Fälschung erkannten Urkunde, als auch zu den im Wiedererwägungsgesuch deponierten Angaben. Auch die weiteren nachgereichten Dokumente, namentlich die Ledigkeitsurkunde, die Diplomkopie der Universität Addis Abeba und die Kursbestätigung seien nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers rechtsgenüglich nachzuweisen. Aus den Akten würden sich wohl Hinweise auf eine mögliche Verbindung zu Äthiopien ergeben, diese genügten indessen nicht, um von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Es sei dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, seine Identität nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Änderung seiner Personalien werde somit im ZEMIS nicht vorgenommen. Zum Wegweisungsvollzug wurde weiter ausgeführt, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Da der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens unglaubhafte Ausführungen zu seiner Herkunft gemacht habe, beziehungsweise seine eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit sich als unglaubhaft erwiesen hätten, und er auch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens die Feststellung, dass seine Identität den Asylbehörden nicht bekannt sei, nicht umzustossen vermöge, könne vorliegend offengelassen werden, ob Äthiopien im konkreten Fall über eine ausreichende Infrastruktur bezüglich medizinischer Behandlungen verfüge. Ebenso könne vom SEM nicht beurteilt werden, ob die gemäss Arztbericht erforderliche Behandlung (Kontrolluntersuchungen, Medikation, Prothesenanpassung) in seinem tatsächlichen Herkunftsland verfügbar sei. Bei den gesundheitlichen Beschwerden ([...]-Operation im Jahr 2016, (...) und intermittierendes, leichtes depressives Syndrom) handle es sich nicht um lebensbedrohliche Krankheiten respektive der Wegweisungsvollzug würde den Beschwerdeführer nicht in eine lebensbedrohliche Situation führen. Auch hinsichtlich des Familiennetzes und den ehemaligen Wohnort betreffend komme das SEM nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal der Beschwerdeführer diese Prüfung durch die Verschleierung seiner Identität verunmögliche. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2010 beseitigen könnten. E. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 teilte die bisherige Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Beschwerdeführer niederlege. F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 (Poststempel; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 13. Januar 2020) erhob der Beschwerdeführer - im eigenen Namen - gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 11. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um die Anweisung an die kantonale Behörde, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, ersucht. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, er habe im Wiedererwägungsverfahren nunmehr seine wahre Identität offengelegt. Betreffend seine gesundheitlichen Probleme reichte er die bereits bei der Vorinstanz aktenkundigen Unterlagen erneut ein (Kurzauskunft der SFH vom 25. Januar 2018; ärztliche Zusammenstellung der erforderlichen Medikamente). Schliesslich machte er geltend, er habe sich am 21. September 2019 religiös verheiratet. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Januar 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende, mit Gesuch vom 7. Februar 2018 eingeleitete Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche.
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerdeeingabe vom 9. Januar 2020 wird die Aufhebung des SEM-Entscheides vom 11. Dezember 2019 und die Gewährung der vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. Die Beschwerdebegehren richten sich nicht gegen die vom SEM verweigerte Änderung der Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Die Abweisung des Antrages auf Änderung der Personalien im ZEMIS blieb unangefochten und ist somit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das SEM zu Recht Wiedererwägungsgründe hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges verneint hat respektive ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6-13 S. 285 ff.).
E. 5.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe beim SEM ein, welches nach einem schriftlichen Meinungsaustauch im Sinne von Art. 8 VwVG vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und entsprechend nach aArt. 111b AsylG behandelt wurde (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Dezember 2019, Ziffer III). Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die beiden im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Geburtsurkunden nicht geeignet seien, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen oder nachzuweisen. Diese Feststellung und die diesbezüglichen Einschätzungen der beiden Geburtszertifikate können vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich bestätigt werden. Die (erste) Geburtsurkunde, datiert vom 12/10/2004, muss bereits angesichts ihres äusseren Erscheinungsbildes, insbesondere der Herstellungsart, als Fälschung gewürdigt werden. Es trifft zwar zu, dass das SEM die konkreten Fälschungsmerkmale nicht offengelegt hat beziehungsweise wegen überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen nicht offenlegen konnte. Die diesbezüglich von der Vorinstanz angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG können vom Gericht bestätigt werden, zumal die Verhinderung eines missbräuchlichen Lerneffekts respektive einer missbräuchlichen Weiterverwendung detaillierter Angaben zu den einzelnen Unstimmigkeiten im betreffenden Dokument als schützenswerte öffentliche Interessen qualifiziert werden muss. Die zweite vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde, ausgestellt am 14/09/2001, weist ihrerseits - wie ebenfalls vom SEM bereits zutreffend festgestellt - inhaltliche Widersprüche zu den vom Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch deponierten Angaben auf. So hält diese zweite Geburtsurkunde fest, dass der Beschwerdeführer mit Name B._______ am «(...)» (gregorianische Zeitrechnung) in der Ortschaft J._______ geboren worden sein soll. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Februar 2018 fest, seine Identität laute: B._______ (Vorname) B._______ (Nachname), geboren am (...) in L._______ (vgl. Ziffer 2 des Wiedererwägungsgesuchs, S. 5). Die aus der zweiten Geburtsurkunde hervorgehenden Angaben zur Identität des Beschwerdeführers (vollständiger Familien- und Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum) stimmen inhaltlich auch nicht mit der ersten eingereichten Geburtsurkunde vom 12 Oktober 2004 überein. Soweit der Beschwerdeführer Erklärungen betreffend den widersprüchlichen Geburtsort vorträgt, vermag dies jedenfalls die anderweitigen Widersprüche nicht zu klären. Aufgrund der genannten formellen und inhaltlichen Unstimmigkeiten kann folglich nicht auf den Inhalt der beiden Geburtsurkunden abgestellt werden. Beide Dokumente sind daher keinesfalls geeignet, die Identität des Beschwerdeführers, insbesondere seine angebliche, im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs behauptete äthiopische Herkunft und Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Dasselbe gilt auch bezüglich der weiter vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner angeblichen äthiopischen Staatsangehörigkeit eingereichten Beweismittel: Weder die eingereichte Ledigkeitsbestätigung, die Bestätigung der K._______ Church, noch die Diplomkopie der Universität Addis Abeba vermögen die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich dazutun, da sie nicht als fälschungssichere Identitäts- oder Reisepapiere qualifiziert werden können und auch keine hinreichend überprüfbaren Angaben zur äthiopischen Staatsangehörigkeit aufweisen.
E. 5.4 Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine massgebliche Veränderung der Sachlage hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges glaubhaft darzutun oder nachzuweisen.
E. 5.4.1 Hinsichtlich der vorgetragenen und mit ärztlichen Berichten belegten Behinderung ([...]prothese) und gesundheitlichen Einschränkungen ([...]erkrankung, erfolgte [...]-Operation in der Schweiz, [...], leichtes depressives Syndrom etc.) handelt es sich insgesamt nicht um Krankheitsbilder, die den Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug in eine akute lebensbedrohliche Lage versetzen würden.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, im Jahr 1974/1975 einen schweren Sportunfall in Äthiopien erlitten zu haben, in dessen Folge ihm in Addis Abeba ein (...) amputiert worden und er zum (...)prothesenträger geworden sei. Seinen Angaben gemäss (vgl. Wiedererwägungsgesuch, Ziffer I/1, S. 3ff.) sei er nach dieser Operation weiterhin rund 20 Jahre lang in Äthiopien verblieben und habe einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Im ordentlichen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er eine (...)prothese hat, bereits explizit erwähnt (vgl. Anhörung vom 28. Mai 2008; Akte A15, Antworten 89, 109 und 126-129). Sowohl das (damals zustände) BFM (vgl. Verfügung vom 5. März 2010) als auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil E-2298/2010 vom 19. April 2010) würdigten den Wegweisungsvollzug in das mutmassliche Heimatland des Beschwerdeführers (Äthiopien) respektive in allfällig andere Heimat- oder Herkunftsländer als zumutbar. Dabei wurde auf das grosse familiäre Netz des Beschwerdeführers in Addis Abeba verwiesen, wo der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit Geburt gelebt habe. Das BFM verwies in seiner damaligen Verfügung vom 5. März 2010 auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und hielt weiter zum Verfahren des Beschwerdeführers, der sich im damaligen Asylverfahren als eritreischen Staatsangehörigen ausgegeben hatte, fest, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2010 wurde sodann explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen habe und vermutungsweise davon auszugehen sei, er habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine individuell begründet, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. Urteil E-2298/2010 S. 10).
E. 5.4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren vermögen diese Feststellungen nicht in ein wesentlich anderes Licht zu rücken. Einerseits bleibt die Identität des Beschwerdeführers angesichts der Unstimmigkeiten und Widersprüchen innerhalb seiner Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln im Wiedererwägungsverfahren nach wie vor im Dunkeln. Das SEM hat im Wiedererwägungsentscheid vom 11. Dezember 2019 zutreffend aufgezeigt, dass die tatsächliche Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor als unbekannt zu qualifizieren ist und es nach wie vor nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, nachdem dieser die Asylbehörden offensichtlich zu täuschen versucht hat. Es wurde in der Folge offen gelassen, ob Äthiopien im konkreten Fall über eine ausreichende Infrastruktur zur Behandlung der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beschwerden (Kontrolluntersuchungen, Medikation, Prothesenanpassungen) verfügt. Die diagnostizierten Krankheitsbilder ([...]; [...]-Operation, (...) und intermittierendes leichtes depressives Syndrom) wurden als nicht akut lebensbedrohende Umstände gewürdigt, die den Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzuges in eine lebensbedrohende Situation führen würden. Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen an, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer es durch seine bewusste, fehlende Mitwirkungspflicht verunmöglicht, eine konkrete Überprüfung der Behandelbarkeit der spezifischen Krankheitsbilder im tatsächlichen Heimatland des vorzunehmen. Die Erwägungen des SEM sind zu bestätigen, dass keine Gründe aufgezeigt worden sind, die zu einer Wiedererwägung des rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzugs führen müssten.
E. 5.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der in der Beschwerdeeingabe behauptete, angeblich am 21. September 2019 erfolgte Eheschluss mit einer Frau, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, durch die M._______ Church in N._______ (Beschwerde S. 3) ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung des Wegweisungsvollzuges führt. Der angebliche Eheschluss wird lediglich mit einer Kopie einer kirchlichen Traubestätigung dokumentiert. Dieses durch eine angebliche kirchliche Instanz ausgestelltes Beweismittel (in Kopie) ist offensichtlich nicht geeignet, eine in der Schweiz erfolgte Eheschliessung glaubhaft zu machen oder gar zu belegen.
E. 6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit seinen Vorbringen und Beweismitteln im Gesuch vom 7. Februar 2018 oder in der Beschwerdeeingabe vom 9. Januar 2020 Wiedererwägungsgründe darzutun, die zu einer anderen Beurteilung der vorinstanzlichen Verfügung im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen, insbesondere im Sinne der Unzumutbarkeit, führen würden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit vorliegenden Urteil fällt auch die am 14. Januar 2020 angeordnete superprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahin respektive ist aufzuheben.
E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.
E. 10.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Beschwerdebegehren als zum Vornherein aussichtslos zu würdigen, womit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit Verfügung vom 14. Januar 2020 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) wird aufgehoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-152/2020 Urteil vom 22. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren (...), Staatangehörigkeit unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben im ordentlichen Asylverfahren Eritrea Ende 2006 und gelangte am 5. Mai 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags unter den Personalien A._______, um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines damaligen Asylgesuches trug er vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe in Addis Abeba (Äthiopien) gelebt, wo er geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater und er seien am 22. Mai 2001 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden, während seine Mutter und elf Geschwister in Äthiopien hätten bleiben können. Er habe sich in C._______ niedergelassen und sei als Prediger der (...) tätig gewesen. Er sei in diesem Zusammenhang mit den eritreischen Behörden in Schwierigkeiten geraten, im August 2004 festgenommen und im Gefängnis inhaftiert worden. Nach einer schriftlichen Verwarnung sei er Ende 2004 unter Auflagen aus der Haft entlassen worden. Im Verlauf dieses Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätsdokumente ein. A.b Mit Verfügung vom 5. März 2010 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) sein Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das BFM erachtete namentlich die angebliche eritreische Identität und Staatsangehörigkeit als unglaubhaft. Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt es fest, als wahrscheinlicher Heimatstaat komme Äthiopien in Frage, wohin ein Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erscheine. Angesichts der Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers sei nicht nach hypothetischen Vollzugshindernissen in allfälligen anderen Heimatstaaten zu forschen. A.c Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde ebenfalls mangels Glaubhaftmachung der Asylvorbringen mit Urteil E-2298/2010 vom 19. April 2010 abgewiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, ein Vollzug nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich, und angesichts der nicht feststehenden Identität und mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen betreffend allfällige Vollzugshindernisse verunmöglicht. II. B. Am 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine damalige Vertreterin bei der Vorinstanz ein als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe ein. Dabei beantragte er, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten; es sei der im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) festgehaltene Name A._______, geboren (...), Staatsangehöriger von Eritrea, auf seine tatsächliche Identität B._______», geboren (...), Staatsangehöriger von Äthiopien, zu ändern; es sei festzustellen, dass seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. März 2010 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue, erhebliche Beweismittel eingereicht worden seien; es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien unzumutbar sei; die ursprüngliche Verfügung vom 5. März 2010 sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wiedererwägungsgesuches zu entscheiden und der Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit Äthiopier. Er habe sich in D._______ an einem (...)institut ausbilden lassen und diese Ausbildung 1974 abgeschlossen. Einige Monate später habe er einen schweren Sportunfall erlitten, in dessen Folge sein (...) habe amputiert werden müssen. Er habe Westäthiopien verlassen und sich aufgrund der besseren Behandlungsmöglichkeiten nach Addis Abeba begeben. 1975 habe er seine Arbeitstätigkeit als (...) wieder aufnehmen können, jedoch später wegen den zunehmenden Schmerzen 1977 zu einer Bürotätigkeit gewechselt, in unterschiedlichen Funktionen im (...)ministerium gearbeitet und dabei abends das (...)studium am E._______ College abgeschlossen. 1995 sei er nach Deutschland gereist, habe dort ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei und fortan in verschiedenen Unterkünften bis 2005 in Deutschland gelebt. Nach diesem zehnjährigen Aufenthalt sei er nach Italien gereist. Als seine Unterstützung durch eine Nicht-Regierungs-Organisation weggefallen sei, habe er auf der Strasse gelebt, weshalb er am 5. Mai 2008 in die Schweiz gereist und ein Asylgesuch gestellt habe. Im Jahr 2016 sei eine (...)operation ([...]) durchgeführt worden. Zudem trage er eine (...)prothese. Mit fortschreitendem Alter müsse er mit einer Zunahme der körperlichen Einschränkungen rechnen. Während seines Aufenthaltes in Italien habe ihm ein Freund geraten, sein Asylgesuch als Eritreer zu stellen, was ihn dazu verleitet habe, den Schweizer Asylbehörden seine wahre Identität zu verheimlichen und falsche Angaben zu seinem Namen, zur Staatsangehörigkeit und zu seinem Geburtsdatum anzugeben. Er habe bereits im Jahr 2014 dem (...) Migrationsdienst mündlich seine wahre Herkunft aus Äthiopien bekannt gegeben, habe dies jedoch damals nicht belegen können. Im Jahr 2004 habe er sich in den USA für ein (...)studium beworben und wäre zugelassen worden. Weil es ihm jedoch 2005 nicht gelungen sei, seinen Reisepass in Rom zu organisieren, habe er die Ausbildung in den USA nicht antreten können. Er habe einen Freund seines in den USA lebenden Bruders bevollmächtigt, ihm in Addis Abeba eine Geburtsurkunde zu beschaffen. Er sei in eine persönliche Krise geraten, in deren Folge er seine Angelegenheiten vernachlässigt habe, weshalb seine Geburtsurkunde in den USA verbleiben sei. Er habe erst im Herbst 2017 seine äthiopische Geburtsurkunde vom Bruder aus den USA zugestellt erhalten. Zum familiären Netz trug er weiter vor, sein Vater sei (...)-jährig und zu diesem unterhalte er keinen Kontakt; seine Mutter sei über (...) Jahre alt und leide an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Seine weiteren Verwandten (mehrere Schwestern und Brüder) lebten teilweise noch in Äthiopien, deren soziale und gesundheitliche Lebenssituationen seien jedoch prekär. Der inzwischen (...)-jährige Beschwerdeführer könne nicht auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen und müsste bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach einer 23-jährigen Landesabwesenheit für seine Existenz wieder selbst aufkommen. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seiner (...)prothese respektive damit einhergehenden Behinderung und der (...)operation sei davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in den äthiopischen Arbeitsmarkt aussichtslos sei. Er sei den ärztlichen Berichten zufolge auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme, Blutkontrollen und Prothesenanpassungen angewiesen. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2018 seien die Prothesenanpassungen und Blutkontrollen in Äthiopien zwar möglich, bei der Versorgung mit Medikamenten könnten jedoch Probleme mit der Kontinuität der Versorgung auftreten, was zu einer lebensbedrohlichen Notlage führen könne. Es sei nicht möglich, die notwendigen Medikamente vom Ausland her zu beschaffen, da private Medikamentenimporte nach Äthiopien nicht erlaubt seien. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie seien in der Lage, die fortlaufenden Kosten für die notwendige Medikation und regelmässige Behandlungen zu finanzieren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- ein auf den Namen B._______, geboren (...) in F._______, Äthiopien, lautendes, am 12. Oktober 2004 von der Stadt Addis Abeba (City Government of Addis Ababa) ausgestelltes «Birth Certificate» Nr. ________, inklusive Farbkopie des Zustellcouverts aus den USA;
- eine Kursbestätigung des E._______ College in Addis Ababa, mit Nassstempel, ausgestellt am 26. Januar 2006;
- Auskunft der SFH (elektronische Nachricht vom 25. Januar 2018);
- ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______, (...), vom 6. Dezember 2017 sowie elektronische Nachricht mit Medikamentenliste vom 7 Dezember 2017;
- Unterstützungsbestätigung der H._______ vom 2. Februar 2018. C. C.a Am 9. Februar 2018 überwies das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Dabei wurde insbesondere aufgeführt, es seien vorliegend zur Hauptsache Beweismittel eingereicht worden, welche bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2010 entstanden seien (im Jahr 2004 ausgestellte äthiopische Geburtsurkunde, College-Zeugnis aus dem Jahr 2006 sowie Arztbericht aus dem Jahr 2017, worin ärztliche Behandlungen des Beschwerdeführers seit 2008 zusammengefasst worden seien), weshalb ein Revisionsgesuch vorliege. Somit falle die Eingabe vom 9. Februar 2018 nicht in die Zuständigkeit des SEM. In Bezug auf das Arztzeugnis stelle sich die Frage, ob das Gericht dieses Beweismittel in seine Erwägungen im Rahmen des Revisionsverfahrens einbeziehen werde, ansonsten sich das SEM nach dem Revisionsurteil im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens dazu äussern werde. C.b Am 20. Februar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht zuhanden des SEM fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 7. Februar 2018 um eine Änderung seiner Personalien im ZEMIS und um die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2010 im Wegweisungsvollzugspunkt ersucht und dabei mehrere Dokumente eingereicht. Er mache eine andere Identität und weiter geltend, es sei seit Erlass der ursprünglichen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten. Aus der Eingabe ergebe sich keine erkennbare Absicht, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil E-2298/2010 vom 19. April 2010 einzureichen. Die vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ausgestellten Dokumente sollten zwecks Änderung der Personalien im ZEMIS eine andere Identität belegen, die vom Beschwerdeführer bisher nicht geltend gemacht worden und somit auch nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei. Für das Gesuch um Änderung der Personalien im ZEMIS einerseits und für das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den verfügten Wegweisungsvollzug andererseits sei das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Die Eingabe vom 7. Februar 2018 samt Beilagen wurde gestützt auf Art. 8 VwVG dem SEM zur gutdünkenden Behandlung zurücküberwiesen. C.c Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hielt das SEM fest, es sei am 7. Februar 2018 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden. Gleichzeitig setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) einstweilen aus. C.d Am 27. September 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, einen aktuellen, ausführlichen Arztbericht einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, es handle sich bei der von ihm eingereichten Geburtsurkunde um eine Fälschung. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. C.e Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Offenlegung des Ergebnisses der Dokumentenanalyse des SEM und um Fristerstreckung zur Stellungnahme sowie zur Einreichung des angeforderten Arztberichts. C.f Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 hiess das SEM das Frister-streckungsgesuch gut und führte ergänzend aus, die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde sei amtsintern geprüft worden. Der Analysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb er nicht offengelegt werden könne; dessen wesentlicher Inhalt werde jedoch zur Kenntnis gebracht: Die Geburtsurkunde weise mehrere Formfehler auf, so dass diese - hinsichtlich des Vergleichsmaterials - deutlich und mehrfach nicht der Norm entspreche. C.g Mit Eingabe vom 4. November 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, eine detaillierte Stellungnahme zu den vom SEM genannten Formfehlern sei nicht möglich, ohne genauere Angaben zu diesen Fehlern und zum Vergleichsmaterial zu erhalten. Der Beschwerdeführer wäre nie das Risiko eingegangen, eine Geburtsurkunde einzureichen, wenn er nur den geringsten Grund gehabt hätte, an deren Echtheit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe zusätzliche Dokumente beschaffen können, die seine Identität untermauern würden. Da er während seines 10-jährigen Aufenthaltes in Deutschland zu heiraten beabsichtigt habe, habe er sich eine Geburtsurkunde und Ledigkeitsurkunde (Personenstandsurkunde) beschafft. Während seines Aufenthaltes in Italien habe er diese beiden Dokumente in die Obhut eines Bekannten in I._______ weitergegeben. Von diesem Bekannten habe der Beschwerdeführer die besagten beiden Dokumente übermittelt erhalten. Mit dieser Eingabe wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- ein Birth Certificate Nr. (...), ausgestellt am 14/09/2001 vom Addis Ababa City Government; lautend auf B._______, geboren (...) in J._______, äthiopischer Staatsbürger, mit diversen Nasstempeln (im Original);
- ein Ceritificate of Non-Marital Impediment; Ref. No. (...), am 24/01/1995 ausgestellt vom Addis Ababa City Government (Bestätigung, dass der Beschwerdeführer als nicht-verheiratet registriert ist; mit diversen Nassstempel, im Original);
- Diplom der Addis Ababa University, ausgestellt am (...) 1984 (in Kopie);
- Schreiben der «K._______ Church Addis Ababa, Ethiopia», datiert 4/27/95 (in Kopie, mit Original-Stempel);
- Arztbericht vom 17. Oktober 2019, ausgestellt von Dr. med. G._______ (Diagnose: [...], [...]amputation und Prothesenträger; (...); St. n. intermittierendem, leichtem depressivem Syndrom). Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2016 und voraussichtlich lebenslang medikamentös mit (...), (...) und (...) behandelt wird und voraussichtlich lebenslang zwei bis dreimal jährlich Blutkontrolluntersuchungen, alle fünf Jahren eine (...) Untersuchung sowie bei Bedarf eine Prothesenanpassung vorgenommen werden sollen. D. Das SEM wies mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2018 ab, stellte fest, dass die SEM-Verfügung vom 5. März 2010 rechtskräftig und vollstreckbar sei, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren, wies den Antrag auf Änderung der Personalien im ZEMIS ab und hielt fest, dass gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Eingangs seiner Erwägungen führte das SEM aus, die Eingabe vom 7. Februar 2018 werde als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und folglich nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG behandelt. Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, eine Geburtsurkunde stelle kein rechtsgenügliches Dokument dar, welches die Identität zu belegen vermöge. Grundsätzlich vermöchten einzig ein heimatlicher Pass oder eine fälschungssichere Identitätskarte die Identität hinreichend nachzuweisen. Vorliegend habe eine amtsinterne Überprüfung der eingereichten Geburtsurkunde vom 12. Oktober 2004 (gregorianischer Kalender) ergeben, dass es sich um eine offensichtliche Fälschung handle. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Auch die erneut eingereichte (zweite) Geburtsurkunde vom 14. September 2001 (gregorianischer Kalender) enthalte insbesondere beim Geburtsort und beim Geburtsdatum widersprüchliche Angaben, sowohl zur bereits eingereichten, als Fälschung erkannten Urkunde, als auch zu den im Wiedererwägungsgesuch deponierten Angaben. Auch die weiteren nachgereichten Dokumente, namentlich die Ledigkeitsurkunde, die Diplomkopie der Universität Addis Abeba und die Kursbestätigung seien nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers rechtsgenüglich nachzuweisen. Aus den Akten würden sich wohl Hinweise auf eine mögliche Verbindung zu Äthiopien ergeben, diese genügten indessen nicht, um von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Es sei dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, seine Identität nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Änderung seiner Personalien werde somit im ZEMIS nicht vorgenommen. Zum Wegweisungsvollzug wurde weiter ausgeführt, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Da der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens unglaubhafte Ausführungen zu seiner Herkunft gemacht habe, beziehungsweise seine eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit sich als unglaubhaft erwiesen hätten, und er auch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens die Feststellung, dass seine Identität den Asylbehörden nicht bekannt sei, nicht umzustossen vermöge, könne vorliegend offengelassen werden, ob Äthiopien im konkreten Fall über eine ausreichende Infrastruktur bezüglich medizinischer Behandlungen verfüge. Ebenso könne vom SEM nicht beurteilt werden, ob die gemäss Arztbericht erforderliche Behandlung (Kontrolluntersuchungen, Medikation, Prothesenanpassung) in seinem tatsächlichen Herkunftsland verfügbar sei. Bei den gesundheitlichen Beschwerden ([...]-Operation im Jahr 2016, (...) und intermittierendes, leichtes depressives Syndrom) handle es sich nicht um lebensbedrohliche Krankheiten respektive der Wegweisungsvollzug würde den Beschwerdeführer nicht in eine lebensbedrohliche Situation führen. Auch hinsichtlich des Familiennetzes und den ehemaligen Wohnort betreffend komme das SEM nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal der Beschwerdeführer diese Prüfung durch die Verschleierung seiner Identität verunmögliche. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2010 beseitigen könnten. E. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 teilte die bisherige Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Beschwerdeführer niederlege. F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 (Poststempel; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 13. Januar 2020) erhob der Beschwerdeführer - im eigenen Namen - gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 11. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um die Anweisung an die kantonale Behörde, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, ersucht. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, er habe im Wiedererwägungsverfahren nunmehr seine wahre Identität offengelegt. Betreffend seine gesundheitlichen Probleme reichte er die bereits bei der Vorinstanz aktenkundigen Unterlagen erneut ein (Kurzauskunft der SFH vom 25. Januar 2018; ärztliche Zusammenstellung der erforderlichen Medikamente). Schliesslich machte er geltend, er habe sich am 21. September 2019 religiös verheiratet. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Januar 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende, mit Gesuch vom 7. Februar 2018 eingeleitete Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-rung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerdeeingabe vom 9. Januar 2020 wird die Aufhebung des SEM-Entscheides vom 11. Dezember 2019 und die Gewährung der vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. Die Beschwerdebegehren richten sich nicht gegen die vom SEM verweigerte Änderung der Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Die Abweisung des Antrages auf Änderung der Personalien im ZEMIS blieb unangefochten und ist somit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das SEM zu Recht Wiedererwägungsgründe hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges verneint hat respektive ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6-13 S. 285 ff.). 5.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe beim SEM ein, welches nach einem schriftlichen Meinungsaustauch im Sinne von Art. 8 VwVG vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und entsprechend nach aArt. 111b AsylG behandelt wurde (vgl. SEM-Verfügung vom 11. Dezember 2019, Ziffer III). Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die beiden im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Geburtsurkunden nicht geeignet seien, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen oder nachzuweisen. Diese Feststellung und die diesbezüglichen Einschätzungen der beiden Geburtszertifikate können vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich bestätigt werden. Die (erste) Geburtsurkunde, datiert vom 12/10/2004, muss bereits angesichts ihres äusseren Erscheinungsbildes, insbesondere der Herstellungsart, als Fälschung gewürdigt werden. Es trifft zwar zu, dass das SEM die konkreten Fälschungsmerkmale nicht offengelegt hat beziehungsweise wegen überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen nicht offenlegen konnte. Die diesbezüglich von der Vorinstanz angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG können vom Gericht bestätigt werden, zumal die Verhinderung eines missbräuchlichen Lerneffekts respektive einer missbräuchlichen Weiterverwendung detaillierter Angaben zu den einzelnen Unstimmigkeiten im betreffenden Dokument als schützenswerte öffentliche Interessen qualifiziert werden muss. Die zweite vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde, ausgestellt am 14/09/2001, weist ihrerseits - wie ebenfalls vom SEM bereits zutreffend festgestellt - inhaltliche Widersprüche zu den vom Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch deponierten Angaben auf. So hält diese zweite Geburtsurkunde fest, dass der Beschwerdeführer mit Name B._______ am «(...)» (gregorianische Zeitrechnung) in der Ortschaft J._______ geboren worden sein soll. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Februar 2018 fest, seine Identität laute: B._______ (Vorname) B._______ (Nachname), geboren am (...) in L._______ (vgl. Ziffer 2 des Wiedererwägungsgesuchs, S. 5). Die aus der zweiten Geburtsurkunde hervorgehenden Angaben zur Identität des Beschwerdeführers (vollständiger Familien- und Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum) stimmen inhaltlich auch nicht mit der ersten eingereichten Geburtsurkunde vom 12 Oktober 2004 überein. Soweit der Beschwerdeführer Erklärungen betreffend den widersprüchlichen Geburtsort vorträgt, vermag dies jedenfalls die anderweitigen Widersprüche nicht zu klären. Aufgrund der genannten formellen und inhaltlichen Unstimmigkeiten kann folglich nicht auf den Inhalt der beiden Geburtsurkunden abgestellt werden. Beide Dokumente sind daher keinesfalls geeignet, die Identität des Beschwerdeführers, insbesondere seine angebliche, im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs behauptete äthiopische Herkunft und Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Dasselbe gilt auch bezüglich der weiter vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner angeblichen äthiopischen Staatsangehörigkeit eingereichten Beweismittel: Weder die eingereichte Ledigkeitsbestätigung, die Bestätigung der K._______ Church, noch die Diplomkopie der Universität Addis Abeba vermögen die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich dazutun, da sie nicht als fälschungssichere Identitäts- oder Reisepapiere qualifiziert werden können und auch keine hinreichend überprüfbaren Angaben zur äthiopischen Staatsangehörigkeit aufweisen. 5.4 Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine massgebliche Veränderung der Sachlage hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges glaubhaft darzutun oder nachzuweisen. 5.4.1 Hinsichtlich der vorgetragenen und mit ärztlichen Berichten belegten Behinderung ([...]prothese) und gesundheitlichen Einschränkungen ([...]erkrankung, erfolgte [...]-Operation in der Schweiz, [...], leichtes depressives Syndrom etc.) handelt es sich insgesamt nicht um Krankheitsbilder, die den Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug in eine akute lebensbedrohliche Lage versetzen würden. 5.4.2 Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, im Jahr 1974/1975 einen schweren Sportunfall in Äthiopien erlitten zu haben, in dessen Folge ihm in Addis Abeba ein (...) amputiert worden und er zum (...)prothesenträger geworden sei. Seinen Angaben gemäss (vgl. Wiedererwägungsgesuch, Ziffer I/1, S. 3ff.) sei er nach dieser Operation weiterhin rund 20 Jahre lang in Äthiopien verblieben und habe einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Im ordentlichen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er eine (...)prothese hat, bereits explizit erwähnt (vgl. Anhörung vom 28. Mai 2008; Akte A15, Antworten 89, 109 und 126-129). Sowohl das (damals zustände) BFM (vgl. Verfügung vom 5. März 2010) als auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil E-2298/2010 vom 19. April 2010) würdigten den Wegweisungsvollzug in das mutmassliche Heimatland des Beschwerdeführers (Äthiopien) respektive in allfällig andere Heimat- oder Herkunftsländer als zumutbar. Dabei wurde auf das grosse familiäre Netz des Beschwerdeführers in Addis Abeba verwiesen, wo der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit Geburt gelebt habe. Das BFM verwies in seiner damaligen Verfügung vom 5. März 2010 auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und hielt weiter zum Verfahren des Beschwerdeführers, der sich im damaligen Asylverfahren als eritreischen Staatsangehörigen ausgegeben hatte, fest, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2010 wurde sodann explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen habe und vermutungsweise davon auszugehen sei, er habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine individuell begründet, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. Urteil E-2298/2010 S. 10). 5.4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren vermögen diese Feststellungen nicht in ein wesentlich anderes Licht zu rücken. Einerseits bleibt die Identität des Beschwerdeführers angesichts der Unstimmigkeiten und Widersprüchen innerhalb seiner Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln im Wiedererwägungsverfahren nach wie vor im Dunkeln. Das SEM hat im Wiedererwägungsentscheid vom 11. Dezember 2019 zutreffend aufgezeigt, dass die tatsächliche Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor als unbekannt zu qualifizieren ist und es nach wie vor nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, nachdem dieser die Asylbehörden offensichtlich zu täuschen versucht hat. Es wurde in der Folge offen gelassen, ob Äthiopien im konkreten Fall über eine ausreichende Infrastruktur zur Behandlung der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beschwerden (Kontrolluntersuchungen, Medikation, Prothesenanpassungen) verfügt. Die diagnostizierten Krankheitsbilder ([...]; [...]-Operation, (...) und intermittierendes leichtes depressives Syndrom) wurden als nicht akut lebensbedrohende Umstände gewürdigt, die den Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzuges in eine lebensbedrohende Situation führen würden. Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen an, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer es durch seine bewusste, fehlende Mitwirkungspflicht verunmöglicht, eine konkrete Überprüfung der Behandelbarkeit der spezifischen Krankheitsbilder im tatsächlichen Heimatland des vorzunehmen. Die Erwägungen des SEM sind zu bestätigen, dass keine Gründe aufgezeigt worden sind, die zu einer Wiedererwägung des rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzugs führen müssten. 5.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der in der Beschwerdeeingabe behauptete, angeblich am 21. September 2019 erfolgte Eheschluss mit einer Frau, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, durch die M._______ Church in N._______ (Beschwerde S. 3) ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung des Wegweisungsvollzuges führt. Der angebliche Eheschluss wird lediglich mit einer Kopie einer kirchlichen Traubestätigung dokumentiert. Dieses durch eine angebliche kirchliche Instanz ausgestelltes Beweismittel (in Kopie) ist offensichtlich nicht geeignet, eine in der Schweiz erfolgte Eheschliessung glaubhaft zu machen oder gar zu belegen.
6. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit seinen Vorbringen und Beweismitteln im Gesuch vom 7. Februar 2018 oder in der Beschwerdeeingabe vom 9. Januar 2020 Wiedererwägungsgründe darzutun, die zu einer anderen Beurteilung der vorinstanzlichen Verfügung im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen, insbesondere im Sinne der Unzumutbarkeit, führen würden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit vorliegenden Urteil fällt auch die am 14. Januar 2020 angeordnete superprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahin respektive ist aufzuheben. 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Beschwerdebegehren als zum Vornherein aussichtslos zu würdigen, womit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit Verfügung vom 14. Januar 2020 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) wird aufgehoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: