Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1505/2010 {T 0/2} Urteil vom 17. März 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Äthiopien (angeblich Eritrea), vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-ben im Juli 2005 verliess und sich in der Folge im Sudan aufhielt, dass er im Februar 2008 nach Libyen weiterreiste und dort inhaftiert wurde, dass er am 14. November 2008 von Italien her kommend in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags bei der Vorinstanz ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 8. Dezember 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM am 24. Februar 2009 eine Anhörung durchführte, dass er geltend machte, tigrinischer Ethnie und in Äthiopien aufgewachsen zu sein, dass er Staatsbürger von Eritrea sei, dass er und seine Mutter als Eritreer in _______ diskriminiert worden seien, weshalb er sich im Jahre 2004 in sein Heimatland begeben habe, dass er in _______ zuerst bei einem Bekannten und später bei seiner Mutter, welche bereits im Jahre 2002 nach Eritrea ausgereist sei, gewohnt habe, dass er als Mitglied der Pfingstgemeinde seinen Glauben praktiziert habe, dass er deswegen im April 2004 festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er im Gefängnis geschlagen worden sei, dass er nach einem halben Jahr mit der Auflage, seinem Glauben abzuschwören, freigekommen sei, dass er sich wegen der erlittenen Schläge einer Augenoperation habe unterziehen müssen, dass er in der Folge mit seiner Zwangsrekrutierung habe rechnen müssen und von Soldaten in der Stadt geschlagen worden sei, dass er Eritrea in Anbetracht der geschilderten Situation schliesslich verlassen habe, dass er ein Polizeidokument als Beweismittel zu den Akten gab, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Februar 2010 - eröffnet am 10. Februar 2010 - abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die angebliche Flucht des Beschwerdeführers nach Eritrea im Jahre 2004, die Inhaftierung wegen der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde in _______ und die erlittenen Diskriminierungen seien aufgrund unsubstanziierter Schilderungen nicht glaubhaft, dass das eingereichte Beweismittel als blosse Kopie für die Verfolgungsvorbringen kaum beweistauglich sei, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht fehlender Belege sowie realitätsfremder und vager Aussagen beziehungsweise fehlender Kenntnisse des Tigrinischen ausserdem nicht gelungen sei, die angebliche eritreische Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen, dass aufgrund der Aktenlage von seiner äthiopischen Staatsbürgerschaft auszugehen sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei auch keine individuellen Vollzugshindernisse bestünden, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. März 2010 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Feststellung seiner Staatenlosigkeit sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er geltend machte, die Vorinstanz habe in Verletzung der Untersuchungsmaxime keine Abwägung der für respektive gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, dass sie bei Zweifeln an seiner Staatsbürgerschaft weitere Abklärungen vor Ort hätte veranlassen müssen, dass es für ihn als Eritreer in Äthiopien respektive wegen des nur sehr kurzen Aufenthalts in Eritrea objektiv unmöglich gewesen sei, ein eritreisches Identitätsdokument zu beschaffen, dass er seine Fluchtgründe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt habe, dass das BFM das eingereichte Beweismittel nicht korrekt gewürdigt habe, dass der Vorhalt des BFM, er spreche nicht tigrinisch, aktenwidrig sei, dass er im Falle der Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte, dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Details der Rekursbegründung - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass der vorinstanzliche Entscheid entgegen den Beschwerdevorbringen nicht unter Verletzung von Bestimmungen des rechtlichen Gehörs zustande kam, dass das BFM zwar gehalten war, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Abwägung vorzunehmen, dass eine Verletzung dieser Abwägungspflicht aber nicht schon im Umstand, wonach das BFM in seinen Erwägungen lediglich die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Darlegungen explizit auflistete, erblickt werden kann, dass die Beschränkung auf die Auflistung lediglich entscheidwesentlicher Argumente vielmehr als zulässig erscheint und eine vorgängige Auseinandersetzung mit Aspekten, welche allenfalls, wenn auch nicht ausschlaggebend, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, offensichtlich nicht ausschliesst, dass die behördliche Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht des Betroffenen begrenzt wird, dass in Anbetracht der untenstehend zu thematisierenden Unglaubhaftigkeit der angeblichen Reise des Beschwerdeführer im Jahre 2004 nach Eritrea und der angeblichen dortigen Ereignisse weitere behördliche Abklärungen zur Identität respektive Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers, welcher keinen entsprechenden Beleg zu den Akten gab, entgegen den Beschwerdevorbringen nicht geboten waren, dass die knappe Würdigung des eingereichten Polizeidokuments ebenfalls nicht zu beanstanden ist (siehe hierzu sogleich) und es dem Beschwerdeführer möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten, dass demnach weder eine Verletzung der Untersuchungsmaxime noch eine solche der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz zu erkennen ist, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit insgesamt zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass betreffend Identität respektive Herkunft des Beschwerdeführers vorab auf seine ausgesprochen ausweichenden und in keiner Weise kooperativen Aussagen betreffend Nachreichung von Belegen hinzuweisen ist (A 1/10, S. 4; A 13/18, Antworten 4 ff.), dass seine Identität nach wie vor nicht feststeht, weshalb beim eingereichten Polizeidokument nicht schlüssig überprüft werden kann, ob es sich überhaupt auf die Person des Beschwerdeführers bezieht, dass das Dokument in Anbetracht der vom BFM ferner erwähnten Manipulierbarkeit und Erhältlichkeit auf dem Schwarzmarkt die angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers in Asmara demnach nicht glaubhaft machen kann, dass die Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung vom April bis Oktober 2004 zum einen durch seine Angaben zur angeblich 2004 erfolgten Ausreise nach Eritrea bestätigt wird, dass er nicht in der Lage war, das Datum respektive den Zeitpunkt der angeblichen Übersiedlung anzugeben (A 13/18, Antworten 36 f.), dass er dazu ausführte, damals noch minderjährig beziehungsweise "klein" gewesen zu sein (A 13/18, Antworten 9 und 41 ff.), dass diese Angaben aber offensichtlich nicht mit seinem angegebenen Geburtsdatum (_______) zu vereinbaren sind, dass er besagte Reise ausserdem kaum zu subtanziieren wusste, dass er zum anderen auch den angeblichen anschliessenden Aufenthalt in Eritrea verbunden mit der Ausübung seines Glaubens und der Inhaftierung wiederholt stereotyp und ohne Realkennzeichen schilderte (A 13/18, Antworten 91 ff.), wobei in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zwar zurecht geltend macht, er verfüge über gewisse Kenntnisse des Tigrinischen, dass dies aber schon insofern kein schlüssiger Hinweis auf eine allfällige eritreische Staatsbürgerschaft darstellt, als auch in Äthiopien in gewissen Kreisen tigrinisch gesprochen wird, dass seine Kenntnisse dieser Sprache ohnehin offensichtlich bescheiden sind und die Sichtweise des BFM, er würde im Falle von eritreischen Eltern (besser) tigrinisch sprechen, im Ergebnis zu bestätigen ist, dass Eritreern aus Äthiopien betreffend Glaubhaftmachung der Staatsbürgerschaft zwar unter Umständen tatsächlich gewisse Schwierigkeiten bei der Beschaffung von entsprechenden Belegen erwachsen können respektive konnten, dass die Rekursvorbringen aber auch in diesem Punkt nicht überzeugen, da der Beschwerdeführer die angeblichen Bezüge zu Eritrea nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen konnte, dass die Annahme der Vorinstanz, beim Beschwerdeführer handle es sich mutmasslich um einen Äthiopier, gestützt auf die bestehende Akten somit als berechtigt erscheint, dass bei dieser Sachlage auf den - grundsätzlich ohnehin bei der Vorinstanz zu stellenden - Antrag auf Feststellung der Staatenlosigkeit nicht näher einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverord-nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und er zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-sig erscheint, da es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend darge-legt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich der Hauptstadt Addis Abeba - unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse des noch relativ jungen Beschwerdeführers, welcher über eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung im Gastgewerbe verfügt, ersichtlich sind (A 1/10, S. 2 und 7), dass er offenbar aus einer wohlhabenden Familie stammt und sich viele Verwandte noch in Äthiopien aufhalten sollen (A 13/18, Antworten 61 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-gen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuer-legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Patrick Weber Versand: