opencaselaw.ch

E-1950/2010

E-1950/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-gewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1950/2010 {T 0/2} Urteil vom 22. April 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._____, Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge im März 2003 verlassen und sich bis im Juli 2008 im Sudan bei einer Schwester aufgehalten hat, bevor er nach weiteren Aufenthalten in Libyen und in Italien am 24. November 2008 in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._____ um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Dezember 2008 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 15. Mai 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise aus Äthiopien in C._____, einem Ort rund (...) Kilometer von (...) der Region Tigray im äussersten Norden Äthiopiens (Anm. BVGer) entfernt, gelebt, wo er als Sohn einer Äthiopierin und eines Eritreers geboren und aufgewachsen sei, dass er eine äthiopische Identitätskarte besessen und nach dem Tod seiner Mutter bei seinem Vater und seiner Stiefmutter gelebt habe, dass sein Vater im Jahr 1999 wegen des Verdachts der Kollaboration mit der eritreischen Opposition verhaftet und im Jahr 2000 nach Eritrea deportiert worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) weiterhin in Äthiopien gelebt und im März 2003 zu einer Schwester in Khartum (Sudan) gereist sei, weil er keine Arbeit gefunden habe und das Leben allgemein schwierig gewesen sei, dass er im Juli 2008 aus Angst, nach Eritrea deportiert zu werden, aus dem Sudan ausgereist sei, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Schweizer Botschaft in Addis Abeba am 25. November 2009 dem BFM ihren Abklärungsbericht zu der Anfrage des Bundesamtes vom 10. Juni 2009 überwies, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse zur Kenntnis brachte und ihn zur Stellungnahme innert Frist einlud, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitteilte, sie beabsichtige aufgrund der Abklärungsergebnisse, seine Personalien respektive seine Nationalität im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS entsprechend anzupassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 Stellung zum Ergebnis der Abklärungen nahm, dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätsdokumente betreffend seine Person, sondern lediglich Kopien der Identitätskarten seiner Schwester und seines Onkels zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2010 - eröffnet am 22. Februar 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass insbesondere die Abklärungen der Schweizer Botschaft unter anderem ergeben hätten, der Beschwerdeführer verfüge über die äthiopische Staatsangehörigkeit und sei vor Ort als Äthiopier registriert gewesen, dass sein Vater tatsächlich Eritreer gewesen sei, indessen bis zu seinem Tod ungefähr im Jahr 2003 in C._____ (Äthiopien) gelebt habe, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Entgegnungen in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2009, sein Vater habe ihm die eritreische Staatsangehörigkeit übertragen, er habe jedoch nie eine eritreische Identitätskarte besessen, weil er nie in Eritrea gewesen sei, die Behauptung im Botschaftsbericht, sein Vater sei in Äthiopien gestorben, sei falsch, nicht gelinge, das Ergebnis der Botschaftsabklärungen in Zweifel zu ziehen, dass er nämlich keine Gegenbeweismittel eingereicht und in der Anhörung zudem selber ausgesagt habe, im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte gewesen zu sein, dass an dieser Sachlage auch die eingereichten Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Schwester und seines Onkels nichts zu ändern vermöchten, zumal diese nichts über die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aussagten und unbesehen davon deren Beweiswert als gering einzuschätzen sei, dass sich der Beschwerdeführer nie um die eritreische Staatsbürgerschaft bemüht und nie Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe, von diesen nicht registriert worden sei und auch nie eritreische Identitätspapiere besessen habe, dass sein Anspruch auf die eritreischen Staatsbürgerschaft lediglich theoretischer Natur sei, weil er diesen Anspruch eigenen Aussagen zufolge nicht mit entsprechenden Unterlagen geltend gemacht habe, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle, zumal er bei der Anhörung geltend gemacht habe, er habe sich bei der lokalen Verwaltung von C._____ eine äthiopische Identitätskarte ausstellen lassen, die er auf der Reise nach Libyen verloren habe, dass vor diesem Hintergrund nicht erstaune, dass er gemäss Botschaftsbericht vom 25. November 2009 über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfüge und in C._____ als äthiopischer Staatsbürger registriert sei, dass zwar die eritreische Staatsbürgerschaft seines Vaters bestätigt worden sei, sich dessen Deportation nach Eritrea im Jahr 2000 indessen als tatsachenwidrig herausgestellt habe, zumal die diesbezüglichen Abklärungen ergeben hätten, dass dieser bis zu seinem Tod ungefähr im Jahr 2003 in C._____ gewohnt habe und dort beerdigt worden sei, dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Äthiopien im Jahr 2003 verlassen, weil die Lebensumstände allgemein schwierig gewesen seien, weil er nach dem Tod seiner Eltern allein gewesen sei und keine Arbeit gefunden habe, keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, sondern auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Äthiopien zurückzuführen seien, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Wegweisungsvollzug durch den Kanton Bern) der Verfügung vom 19. Februar 2009 unter Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Einreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. März 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft sind, dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1505/2010 vom 17. März 2010), dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer jung und, soweit aktenkundig, gesund ist, dass er eigenen Aussagen zufolge (Akten BFM A1/9 S. 3 und 5, A10/9 S. 7) mit seinen Angehörigen (eine Schwester, ein Halbbruder und ein Onkel) in Äthiopien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz ver-fügt, dass er des Weiteren über eine gewisse Schulbildung und über Arbeitserfahrung (A10/9 S. 5 und 6) verfügt, welche Umstände ihm die Reintegration in Äthiopien erleichtern dürften, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der von der Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachteten gesuchsbegründenden Vorbringen erschöpfen, weshalb sie nicht geeignet sind, an der Feststellung, der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar, etwas zu ändern, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für die Reise nach Äthiopien benötigten Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-zuweisen ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: