Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 13. Mai 2014 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. Juni 2014 wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Am 28. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Übernahme, die das Ersuchen am 14. Oktober 2014 explizit guthiessen. C. Mit Verfügung vom 26. November 2014 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug nach Ungarn an. D. Die am 12. Dezember 2014 dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-7260/2014 vom 4. März 2015 insofern gutgeheissen, als das Gericht den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. E. Am 30. März 2015 setzte das SEM die zuständigen ungarischen Behörden über die Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden sowie deren besonderen Umstände in Kenntnis und erkundigte sich nach der voraussichtlichen Unterbringung sowie dem Zugang zu medizinischer Behandlung. F. Am 8. April 2015 versicherten die ungarischen Behörden dem SEM, den Beschwerdeführenden die geschuldete Unterkunft, Versorgung und medizinische Betreuung ("accomodation, provision and medical care") zukommen zu lassen, sofern diese erneut ein Asylgesuch stellten. Die exakte Unterkunft werde erst nach der Überstellung zugewiesen, wobei den besonderen Umständen - insbesondere ihrer Verletzlichkeit und den gesundheitlichen Problemen - Rechnung getragen werde. G. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht erneut Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 aufzuheben und dieses anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juli 2015 setze der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das nach einer Fristerstreckung mit Schreiben vom 25. September 2015 hierauf antwortete. K. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik, die am 12. Oktober 2015 replizierten. L. Am 4. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Arztberichts ein. M. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur zum Verfahrensstand.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
E. 3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 13. Mai 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatten. Die ungarischen Behörden haben dem entsprechenden Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 14. Oktober 2014 zugestimmt und die Fragen zur Überstellung beziehungsweise Unterkunft und medizinischer Behandlung am 27. Mai 2015 beantwortet. Die Zuständigkeit Ungarns ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen im Wesentlichen vor, die Situation in Ungarn sei weiterhin unzumutbar und unzulässig. Sie würden zur Gruppe der verletzlichen Personen gehören. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz nach der allgemeinen Antwort der ungarischen Behörden noch weitere konkrete Garantien verlangt habe.
E. 4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn - insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden - unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms analysiert, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des derzeitigen Stands der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Gestützt auf diese Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen und führte aus, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen zu Ungarn erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei werde um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gebracht (vgl. Urteil BVGer D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 insb. E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
E. 5 Nach dem Gesagten ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, ohne auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen und auf Fr. 600.- zu beziffern sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4589/2015 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 13. Mai 2014 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. Juni 2014 wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Am 28. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Übernahme, die das Ersuchen am 14. Oktober 2014 explizit guthiessen. C. Mit Verfügung vom 26. November 2014 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug nach Ungarn an. D. Die am 12. Dezember 2014 dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-7260/2014 vom 4. März 2015 insofern gutgeheissen, als das Gericht den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. E. Am 30. März 2015 setzte das SEM die zuständigen ungarischen Behörden über die Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden sowie deren besonderen Umstände in Kenntnis und erkundigte sich nach der voraussichtlichen Unterbringung sowie dem Zugang zu medizinischer Behandlung. F. Am 8. April 2015 versicherten die ungarischen Behörden dem SEM, den Beschwerdeführenden die geschuldete Unterkunft, Versorgung und medizinische Betreuung ("accomodation, provision and medical care") zukommen zu lassen, sofern diese erneut ein Asylgesuch stellten. Die exakte Unterkunft werde erst nach der Überstellung zugewiesen, wobei den besonderen Umständen - insbesondere ihrer Verletzlichkeit und den gesundheitlichen Problemen - Rechnung getragen werde. G. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht erneut Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 aufzuheben und dieses anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juli 2015 setze der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das nach einer Fristerstreckung mit Schreiben vom 25. September 2015 hierauf antwortete. K. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik, die am 12. Oktober 2015 replizierten. L. Am 4. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Arztberichts ein. M. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur zum Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 13. Mai 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatten. Die ungarischen Behörden haben dem entsprechenden Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 14. Oktober 2014 zugestimmt und die Fragen zur Überstellung beziehungsweise Unterkunft und medizinischer Behandlung am 27. Mai 2015 beantwortet. Die Zuständigkeit Ungarns ist somit grundsätzlich gegeben. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen im Wesentlichen vor, die Situation in Ungarn sei weiterhin unzumutbar und unzulässig. Sie würden zur Gruppe der verletzlichen Personen gehören. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz nach der allgemeinen Antwort der ungarischen Behörden noch weitere konkrete Garantien verlangt habe. 4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn - insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden - unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms analysiert, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des derzeitigen Stands der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Gestützt auf diese Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen und führte aus, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen zu Ungarn erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei werde um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gebracht (vgl. Urteil BVGer D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 insb. E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 5. Nach dem Gesagten ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, ohne auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen und auf Fr. 600.- zu beziffern sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: