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E-7224/2010

E-7224/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-19 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein aus (...) stammender Sri Lanker tamilischer Ethnie - ersuchte mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo adressiertem Schreiben vom 26. März 2001 erstmals um eine Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. Am 6. September 2001 wurde der Beschwerdeführer in den Räumen der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu seinen Asylgründen angehört. B. Das BFM lehnte sein Asylgesuch mit Entscheid vom 27. Februar 2002 ab und verfügte, die Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt. C. Am 5 . November 2008 (Eingang Schweizerische Botschaft: 7. November 2008) reichte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal ein schriftliches Asylgesuch bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 13. November 2008 forderte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer auf, sofern er am Gesuch festhalten wolle, seine Asylgründe zu konkretisieren und zu begründen sowie die aufgeführten Fragen zu beantworten. Zudem seien allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 26. Dezember 2008 einzureichen. Im Unterlassungsfall werde sein Gesuch nicht weiter behandelt. E. Der Beschwerdeführer reagierte mit einer englischsprachigen Eingabe fristgerecht (Eingang Schweizerische Botschaft: 17. Dezember 2008) und reichte weitere Beweismittel ein. F. Am 30. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. G. Am 9. März 2009 wurde der Beschwerdeführer in den Räumen der Schweizerischen Botschaft eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Gleichentags übermittelte die Schweizerische Botschaft das Gesuch zusammen mit ihrem schriftlichen Bericht an das BFM in der Schweiz. H. Am 12. Februar 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft: 16. Februar 2010) und am 14. März 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft: 19. März 2010) ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit Vorbringen neuerer Ereignisse und mit weiteren Beweismitteln. I. Insgesamt trug der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt vor: I.a Im April 1990 sei er erstmals in B._______, Nordwestprovinz, verhaftet und für [einige Wochen] inhaftiert und danach [mehrere] Monate im Gefängnis in C._______, Westprovinz, gefangen gehalten worden. (...) seiner (...) Kinder seien [in den 1990-er Jahren] bei einem durch die sri-lankische Armee verursachten Bombenanschlag (...) in D._______, Nordprovinz, ums Leben gekommen. (...). Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner Frau und [den überlebenden Kindern] in E._______, Nordprovinz, befunden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er namentlich folgende Dokumente ein: Drei Zeitungsartikel vom (...) und (...), die den Tod seiner Kinder dokumentieren, ein Schreiben des District Judge und Magistrate - F._______ vom (...) 19(...), (...), ein "Extract from the Diary oft the Grama Sevaka Officer in D._______", datiert vom (...) 19(...), inklusiv Übersetzung ins Englische, die Todesurkunden seiner Kinder- allesamt in Kopie - , eine Fotografie der Beerdigung (Fotokopie), ein Gedenkfoto der (...) Kinder, zwei vom (...) 2008 datierte Schreiben von [Name], dem Bischof von F._______ (in Kopie), zwei weitere Zeitungsartikel in Kopie sowie ein Schreiben der D._______ [Institution] vom (...) 19(...). I.b Weiter führte er aus, am (...) 2001 sei er verhaftet und anlässlich der Haft gefoltert worden. Das IKRK habe ihn in der Haft besucht und er sei nach [mehreren Wochen], am (...) 2001, wieder freigelassen worden. Nach Empfang der Verfügung des BFM betreffend sein erstes Asylgesuch vom 26. März 2001 habe er sich mit dem Waffenstillstand in Sri Lanka zufrieden gegeben und an ein Leben in Frieden geglaubt. Er sei nach Colombo übergesiedelt und habe ein kleines Geschäft eröffnet. Diesbezüglich reichte er eine Bestätigung des IKRK, datiert vom (...) 2001, welche eine Inhaftierung am (...) 2001 und eine Freilassung in der G._______ Police Station am (...) 2001 bestätigt, ein an die Police Station G._______ gerichtetes handschriftliches Schreiben des "Forum for Human Dignity" vom (...) 2001, in welchem um Freilassung des Inhaftierten zwecks Anhörung auf der Botschaft am (...) 2001 gebeten wird, ein vom (...) 2001 datiertes Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka, welches bestätigt, dass er am (...) 2001 verhaftet, in der G._______ Police Station inhaftiert und am (...) 2001 vor den Colombo Magistrate Court geführt worden sei (darin wurde ebenfalls der Tod seiner (...) Kinder am (...) 19(...) in [Ort] bestätigt) und vier originale Zeitungsartikel in sri-lankischer Sprache zu den Akten. I.c Am (...) 2008 sei er zusammen mit seinem Neffen bei sich zu Hause in L._______ von Leuten mit einem weissen Van entführt und während 53 Stunden gefoltert worden. Er sei dabei nach seinen Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefragt worden. Seine Frau und [seine Kinder] hätten sich zu diesem Zeitpunkt in H._______, Nordprovinz, befunden. Sein [Kind] werde ab und zu von den LTTE zwecks Verrichtung von Arbeiten (...) mitgenommen. Seine Frau und [seine Kinder] würden auch von den LTTE bedroht werden. Betreffend den Vorfall vom (...) 2008 reichte der Beschwerdeführer eine englischsprachige Anzeige bei der "Civil Monitoring Commission" in Colombo, datiert vom (...) 2008 sowie vom District Court Colombo beglaubigte Übersetzungen von zwei Zeitungsartikeln, datierend vom (...) (Zeitungsartikel liegen nicht vor) betreffend Entführung und Folter des namentlich erwähnten Beschwerdeführers und einer weiteren Person im (...) 2008 zu den Akten. I.d Am (...) 2009 sei er in I._______, Westprovinz, von der Polizei erneut für [mehrere Wochen] festgenommen worden. Die Beamten hätten ihn gefoltert, um ihn dazu zu bewegen, auszusagen, dass er mit den LTTE gearbeitet habe. Die offizielle Bestätigung der Inhaftierung sei auf den (...) 2009 datiert worden; er sei somit die vorangehenden (...) Tage undokumentiert festgehalten und gefoltert worden. Während diesen ersten Hafttagen habe er den einen Polizisten sagen hören, dass man ihn töten solle, der andere habe entgegnet, das Verfahren solle eingestellt werden; dies zeige die in Sri Lanka herrschende Willkür auf. Er sei dann am (...) 2009 nach J._______, Südprovinz, gesandt worden und dort weitere [mehrere] Monate in Haft geblieben. Die Tatsache, dass im Haftbefehl vermerkt sei, dass er unter Verdacht stehe, mit den LTTE kooperiert zu haben, gefährde sein Leben. Zur Dokumentation dieses Vorbringens reichte er eine Haftbestätigung des "Ministry of Defence, Public Security, Law and Order" vom (...) 2009 und einen Haftbefehl vom (...) 2009, der den Tatverdacht "assisting the LTTE members" aufführt, eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) 2009 und ein Klageformular (Summons) der Human Rights Commission of Sri Lanka, datiert vom (...) 2009, welches die Klage gegen den zuständigen Beamten der G._______ Police Station, Westprovinz, beinhaltete, ein Familienfoto und zwei Zeitungsartikel in sri-lankischer Sprache, allesamt in Kopie, zu den Akten. I.e Er führte aus, dass er am (...) 2009 vom K._______ Magistrate Court, Südprovinz, freigesprochen worden sei. Er habe grosse Folter erleiden müssen und leide immer noch psychisch daran. Trotz der Freisprechung verdächtige die Polizei ihn noch immer. Der einzige Grund seines Leidens bestehe darin, dass er im Vanni-Gebiet gelebt habe. Weil er seine (...) Kinder bei einem Anschlag der sri-lankischen Armee verloren habe, würden die Behörden denken, er habe die LTTE unterstützt. Wegen der Notstandgesetze, welche immer noch in Kraft seien, fühle er sich nicht sicher, auch wenn er freigelassen worden sei, denn er könne jederzeit wieder verhaftet werden. Diesbezüglich reichte er eine vom (...) 2010 datierte "Detention Attestation" des IKRK, welche einen Besuchsintervall des IKRK-Personals vom (...) 2009 bis zum (...) 2009 und eine Entlassung aus der Haft im [Gefängnis in J._______] (K._______), Südprovinz, vom (...) 2009 bestätigt, zu den Akten. I.f Im heutigen Zeitpunkt würden seine Frau und [seine Kinder] im Flüchtlingslager in (...) leben, weil überall geschossen werde. Weil er hart arbeite, habe er keine Geldsorgen, aber weil kein Frieden herrsche in Sri Lanka, sei sein Leben in Gefahr. Auszureisen sei die einzige Möglichkeit, sein Leben zu retten, da er sich nirgendwo anders in Sri Lanka aufhalten könne. Dafür spreche, dass er auch nach der Übersiedlung nach L._______, Westprovinz, erneut festgenommen worden sei. J. Mit Verfügung vom 26. August 2010 - von der Schweizerischen Botschaft am 7. September 2010 versendet und am 20. September 2010 eröffnet - wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Asylgewährung und Einreisebewilligung ab. K. Am 27. September 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft) reichte der Beschwerdeführer kommentarlos diverse Dokumente, unter anderem eine Kopie einer von ihm verfassten Anklageschrift an den Supreme Court in Colombo und die diesbezügliche Antwort des Supreme Courts bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Diese Eingabe wurde von der Botschaft am 1. Oktober 2010 als "possible appeal" an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 7. Oktober 2010 eintraf. Am 21. Oktober 2010 traf beim Bundesverwaltungsgericht der Rückschein betreffend die vorinstanzliche Verfügung ein, welcher als Eröffnungsdatum den 20. September 2010 aufführt. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 setzte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeverbesserung an. M. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft: 8. Oktober 2010) - die sich offensichtlich mit der erwähnten Zwischenverfügung (Bst. L) gekreuzt hatte, von der Schweizerischen Botschaft am 26. Oktober 2010 weitergeleitet wurde und am 4. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf - führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem ersten Asylverfahren beim Interview vom (...) 2001 nicht anwesend sein können, da er zu diesem Zeitpunkt inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe er das von der Regierung kontrollierte Gebiet verlassen müssen, da es zu gefährlich gewesen sei. Somit habe er sich ins Vanni-Gebiet begeben. Er sei bisher insgesamt dreimal wegen des Verdachts auf terroristische Aktivitäten festgenommen worden (1990, 2001 und 2009) und auch 2007 von Unbekannten mit einem "White Van" entführt und gefoltert worden. Seine Familie sei vernichtet worden ("destroyed") und er stehe unter Lebensgefahr. N. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen in ihrer Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. O. Mit Schreiben vom 21. April 2011 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an das IKRK in Genf zwecks Überprüfung der Authentizität der eingereichten Haftatteste (Bstn. C und I.b). P. Nach vier Wochen, am 23. Mai 2011, antwortete das IKRK Genf, dass der Beschwerdeführer ("your client") betreffend Echtheitsüberprüfung der Haftatteste sich selbst an das IKRK in Sri Lanka wenden müsse. Q. Am 9. Juni 2011 (Eingang Schweizerische Botschaft: 16. Juni 2011, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. Juni 2011) erfolgte eine weitere englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers, worin er neue, sich nach dem Entscheid des BFM zugetragene Ereignisse ausführte: Er werde von Unbekannten telefonisch mit dem Tod bedroht und er sei zudem Opfer eines geplanten Unfalls geworden, als er mit seinem Pickup, begleitet von seiner Frau, von [Ort] aus durch den Dschungel gefahren sei. Er habe eine (...)verletzung und eine ernsthafte Entstellung (...) und (...) erlitten. Seine Frau habe sich dabei einen (...)bruch zugezogen. Es habe sich um einen Mordversuch gehandelt, denn die Polizei habe es unterlassen, dieses Ereignis zu registrieren, als sie sich im B._______ Spital, Nordwestprovinz, in Behandlung befunden hätten. Weil er [Beruf] sei, versuche das sri-lankische Militär und die Polizei stets, ihn um Geld zu erpressen. Er habe einen Telefonanruf von einem angeblichen Beamten der "Terrorist Investigation Division" (TID) erhalten. Dieser habe ihn aufgefordert, ihn an einem Ort zu treffen. Er sei aus Angst vor Entführung oder Ermordung nicht dorthin gegangen. Daraufhin habe er sich jeweils nicht mehr als eine Woche am selben Ort aufgehalten, habe unter Schlafstörungen und mentalem Druck gelitten. Am (...) 2011 habe er erneut einen handschriftlichen Brief erhalten, worin er dazu aufgefordert worden sei, sich ins Büro der TID zu begeben, um einige Bankkontodetails zu besprechen. Obwohl er am (...) vom K._______ Magistrate Court freigesprochen worden sei, fühle er sich nicht sicher, da er jederzeit wieder verhaftet werden könne. Er reichte mit dieser Eingabe - neben bereits zuvor eingereichten Beweismitteln - neu sechs Zeitungsartikel in sri-lankischer Sprache, einen handschriftlichen Zettel im Original und eine Kopie eines handschriftlichen Schreibens, beide in sri-lankischer Schrift, ein Schreiben von [Name], Attorney at Law, Colombo vom (...) Februar 2009 im Original, eine Kopie eines englischsprachigen Schreibens der [Name der Institution] vom (...) Januar 2011, welches den Vorfall vom [in den 1990-er Jahren] bestätigt, und eine Kopie einer Karte des Institute of Human Rights (IHR), ausgestellt am (...) 2009, zu den Akten. R. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2011 räumte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist ein, um die Authentizität der Atteste des IKRK überprüfen zu lassen und zu den sich abzeichnenden Widersprüchen - namentlich, dass das IKRK-Attest aus dem Jahre 2009 den Inhaftierungsort J._______, Südprovinz, aufführe, seiner Anklageschrift an den Supreme Court jedoch der Inhaftierungsort M._______, Westprovinz, zu entnehmen sei - Stellung zu nehmen. S. Am 13. Juli 2011 gelangte die Schweizerische Botschaft in Colombo an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass eine von ihr durchgeführte Überprüfung ergeben habe, dass die IKRK-Atteste echt seien. T. Am 21. Juli 2011 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen wiederholte und vier Zeitungsartikel in sri-lankischer Sprache einreichte. U. Mit deutschsprachiger Stellungnahme vom 4. August 2011 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. August 2011) äusserte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die in der Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2011 aufgezeigten Widersprüche dahingehend, dass er vom (...) 2009 bis (...) 2009 zuerst im M._______, Westprovinz, inhaftiert gewesen und dann von dort nach J._______, Südprovinz, transferiert worden sei. Er sei nur einmal verhaftet worden. Er betonte bei dieser Gelegenheit nochmals, (...) Kinder im Krieg verloren zu haben und hielt fest, dass ihm noch immer jedes Jahr etwas Gefährliches ohne jeden Grund passiere. Er legte neben bisher bereits eingereichten Beweismitteln neu folgende Dokumente ein: Die vorher in Kopie eingereichte Haftbestätigung der "Ministry of Defence, Public Security, Law and Order" vom (...) 2009 im Original inklusive Übersetzung ins Englische (als Haftgrund wird "connection with terrorist activities" aufgeführt), ein laminiertes Dokument in sri-lankischer Sprache im Original, welches vermutungsweise die Haftbesuchsbewilligung darstellt, die schon als Kopie vorgelegte Karte des Institute of Human Rights (IHR) im Original, eine polizeiliche Vorladung, handschriftlich für den (...) 2011 bei der Police Station E._______, Nordprovinz, ohne erkennbare Datierung, inklusive Übersetzung ins Englische, die zuvor in Kopie eingereichte Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) 2009 im Original, zahlreiche Zeitungsartikel in sri-lankischer Sprache, ein Foto seiner Frau mit [Verletzung], ein Foto von sich, auf dem seine Verletzung ersichtlich ist, das zuvor in Kopie eingereichte englischsprachige Schreiben der "[Institution]", Nordprovinz, vom (...) Januar 2011 im Original, und die vom IKRK am 22. Juli 2011 beglaubigten Kopien der Haftatteste aus dem Jahre 2001 und 2009 in L._______, Westprovinz. V. Mit Eingaben vom 22. März 2012 (Eingang bei der Botschaft: 4. April 2012) und 14. Mai 2012 (Eingang bei der Botschaft: 16. Mai 2012) führte der Beschwerdeführer erneut aus, er lebe in Gefahr, getötet zu werden. W. Für den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, des nachfolgenden Schriftenwechsels und die Würdigung der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 20. September 2010 eröffnet, womit dieser mit seiner Beschwerdeeingabe vom 27. September 2010 und der Eingabe vom 8. Oktober 2010 die Frist auf jeden Fall gewahrt hat. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihr ein Verbleib im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat nicht zugemutet werden kann. Gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG kann der asylsuchenden Person von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, die glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3. Abs 1 AsylG bestehe (vgl. BVGE 2007/30). Die Einreisebewilligung als solche führt indes noch nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2185/2011 vom 20. Juli 2011).

E. 4.1 Vorerst stellt sich somit die Frage, ob der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann.

E. 4.2 Nach dem im Jahre 2002 abgeschlossenen Asylverfahren - damals ging das BFM davon aus, dem Beschwerdeführer drohe nichts mehr; zwar sei er im Jahre 1990 und von (...) 2001 bis (...) 2001 in Haft gewesen, danach aber vom Vorwurf terroristischer Aktivitäten freigesprochen und umgehend aus der Haft entlassen worden - hatte der Beschwerdeführer offenbar in der Tat etliche Jahre lang keine ernsthaften Probleme. Im (...) 2008 jedoch ereignete sich die Entführung des Beschwerdeführers durch Unbekannte mit einem "White Van", wobei angebliche Kontakte zur LTTE zur Sprache kamen. Dieser Vorfall wurde anlässlich der in den Räumen der Schweizerischen Botschaft durchgeführten Befragung vom 9. März 2009 (vgl. oben Bst. G) vertieft abgeklärt. Insofern ist der Sachverhalt umfassend und korrekt erstellt worden (vgl. BVGE 2007/30). Nach der Botschaftsbefragung ereigneten sich weitere Vorfälle, die der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben glaubhaft dargelegt und mit Beweisunterlagen untermauert hat. Zu diesen Ereignissen - namentlich zur Verhaftung im (...) 2009, die unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft erfolgte, zur anschliessenden [mehr]monatigen Haft und zur diesbezüglich widerfahrenen Folter - wurde der Beschwerdeführer nicht persönlich angehört. Diese Ereignisse werden zwar in der angefochtenen Verfügung noch gewürdigt und das BFM erachtet sie als glaubhaft gemacht; das BFM geht jedoch davon aus, dass seither keine ernsthaften Übergriffe mehr geschehen seien und eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht hinlänglich begründet sei.

E. 4.3 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer indessen erneut weitere Vorfälle - wiederum untermauert mit diversen Beweisunterlagen - dar: Zum einen wurde aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich an den Supreme Court in Colombo gewendet und Foltervorwürfe betreffend die Inhaftierung im Jahr 2009 gegen die Verantwortlichen zur Anzeige gebracht hat. Wie das entsprechende Urteil des Magistrate Court ausgefallen ist und wie das Verfahren geführt wurde, geht aus den Akten bisher jedoch nicht eindeutig hervor. Weiter macht er im (...) 2011 geltend, er werde von Unbekannten telefonisch bedroht. Zudem sei er zusammen mit seiner Ehefrau Opfer eines geplanten Autounfalls geworden, den die Polizei nicht abgeklärt habe. Er werde von angeblichen Beamten der Terrorist Investigation Division (TID) behelligt und zu Treffen aufgefordert. Diese Vorbringen wurden schriftlich vom Beschwerdeführer geltend gemacht; einlässliche klärende Nachfragen konnten bisher hierzu nicht gestellt werden. Ungeklärt ist weiter, was es mit der eingereichten handschriftlichen Vorladung für den (...) 2011 bei der Polizeistation E._______ (vgl. oben Bst. U) auf sich hat.

E. 4.4 Das Gericht hat angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs und angesichts der grundsätzlich gegebenen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. hinten, E. 5.4.2) keinen Grund, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Indessen kann von einer hinlänglichen Sachverhaltserstellung in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer müsste zu diesen Vorfällen insbesondere erneut befragt werden.

E. 4.5 Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt worden ist, trägt für sich alleine noch nicht die Konsequenz nach sich, dass dem Beschwerdeführer nun die Einreise zu bewilligen wäre. Diesbezüglich relevant ist einzig, ob anhand des vorliegenden, wenn auch noch nicht vollständig abgeklärten Sachverhalts anzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer für die Zeitdauer der erforderlichen Verfahrenshandlungen ein Verbleib in Sri Lanka nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG ist (BVGE 2007/30 E. 8.1).

E. 5.2 Das BFM stellte die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers keineswegs in Frage. Es führte aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren - namentlich durch den Verlust von Familienangehörigen [in den 1990-er Jahren], die Festnahme im Jahr 2001 oder die Verschleppung im Jahre 2008 - von tragischen Vorfällen betroffen gewesen sei. Hinsichtlich der Frage der asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers, vertritt die Vorinstanz im Wesentlichen jedoch die Auffassung, dass aufgrund des mehrmonatigen Gefängnisaufenthalts zwar die Bedenken des Beschwerdeführers, erneut Opfer von Übergriffen durch Sicherheitskräfte zu werden, durchaus nachzuvollziehen seien, jedoch seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung bei objektiver Betrachtungsweise als nicht begründet einzustufen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung vom (...) 2009 bis zum (...) 2009 sei im Zusammenhang mit den "Emergency Regulations" erfolgt, welche den sri-lankischen Sicherheitskräften erlauben würden, verdächtige Personen ohne Anklage bis zu zwölf Monate in Haft zu nehmen. Der Zeitpunkt seiner Verhaftung sei somit in die abschliessende Kriegsphase gefallen, als die Sicherheitsbehörden alles daran gesetzt hätten, potentielle LTTE-Kämpfer und Mitglieder von oppositionellen Organisationen aufzuspüren. Den Akten seien allerdings keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass ihm bei seiner Freilassung irgendwelche Auflagen gemacht worden wären respektive dass es zu einer Verurteilung gekommen wäre. Angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka erscheine auch das Risiko, dass der Beschwerdeführer heute in Colombo von Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen werde, ausgesprochen gering. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass sich seit Dezember 2009 keine ernsthaften Vorfälle zugetragen hätten. Er wohne nach wie vor an derselben Adresse, was auch gegen ein ernsthaftes und aktuelles Verfolgungsinteresse spreche. Zwar erscheine unter Berücksichtigung der geschilderten Fälle verständlich, dass der Beschwerdeführer sich vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht - soweit ihr Vorhandensein vorausgesetzt werde - genüge indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, da es im vorliegenden Fall an konkreten Indizien fehle, dass dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einreiserelevante Nachteile drohen würden. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie lediglich seine Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt würde.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwerde entgegen, dass er - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - noch immer gefährdet sei, inhaftiert und gefoltert zu werden. Daran ändere auch der Freispruch durch den Magistrate Court nichts, denn die Polizei verdächtige ihn noch immer, mit den LTTE kooperiert zu haben. Er sei regelmässig festgenommen worden - namentlich in den Jahren 1990, 2001 und 2009 - und zudem sei er im Jahre 2008 von Unbekannten mit einem "White Van" entführt und gefoltert worden.

E. 5.4.1 Die Vorbringen und die entsprechenden, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente, wurden von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet, es wurde ihnen jedoch - aufgrund einer zu geringen Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung - die Asylrelevanz abgesprochen.

E. 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als glaubhaft gemacht. Vorerst erschuf sich der Beschwerdeführer durch die kontinuierliche Einreichung von Beweismitteln, durch seine Bemühungen, Originale nachzureichen und die Haftatteste des IKRK beglaubigen zu lassen, eine persönliche Glaubwürdigkeit. Vor allem aber ist zu betonen, dass seine Aussagen in sich schlüssig und realitätsnah ausgefallen und durch die eingereichten Beweismittel in kongruenter Weise dokumentiert worden sind. Wie anhand der beglaubigten Detention Attestations des IKRK feststeht, wurde der Beschwerdeführer mindestens zweimal - einmal während rund (...) Monaten und einmal während (...) Monaten - aufgrund des Verdachtes, den LTTE angehört zu haben, gefangen gehalten. Den von ihm geäusserten Vorfall der Folterungen durch die Polizei anlässlich der Inhaftierung am (...) 2009 untermauerte der Beschwerdeführer mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Klageschrift an den Supreme Court, welche er gegen die entsprechenden Polizeibeamten am (...) 2010 einreichte. Die sich in diesem Zusammenhang abzeichnenden Widersprüchlichkeiten (vgl. Bst. R) vermochte der Beschwerdeführer sodann aufzulösen; seine diesbezügliche Erklärung, er sei im [Gefängnis in M._______], Westprovinz, verhaftet worden und danach ins [Gefängnis in J._______], K._______, Südprovinz, verlagert worden und daher führe die Dentention Attestation das [Gefängnis in J._______], auf, wo er auch freigelassen worden sei, überzeugt. Da sich die beklagten Folterhandlungen im [Gefängnis in M._______], zugetragen haben, erscheint sodann auch logisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Klageschrift an den Supreme Court das [Gefängnis in M._______], als Inhaftierungsort aufführte. Die sich aus dem Vergleich dieser Schrift mit seinen Aussagen während des Asylverfahrens ergebenden kleineren Divergenzen (so führt der Beschwerdeführer in der Klage aus, [Beruf A] zu sein und am [Datum 1] 2009 verhaftet worden zu sein, im Asylverfahren spricht er aber stets davon, [Beruf B] zu sein und am [Datum 2] 2009 verhaftet worden zu sein), können angesichts der Tatsache, dass es sich bei dieser Anklage um eine vom Beschwerdeführer verfasste Schrift handelt, vernachlässigt werden. Wie bereits erwähnt, geht der Ausgang des Verfahrens beim Magistrate Court in Colombo nicht eindeutig aus den Akten hervor. Ebenso ist die vom Beschwerdeführer eingereichte polizeiliche Vorladung für den (...) 2011 zu überprüfen (vgl. beides oben Erw. 4.3).

E. 5.4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungssituation ist zunächst festzustellen, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden unwahrscheinlich sei, da er seit seiner Freilassung am (...) 2009 keine weiteren Behelligungen mehr geltend gemacht habe, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffend ist. Auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach es gegen eine aktuelle Gefährdungssituation spreche, dass er sich noch immer am selben Ort aufhalte, ist nicht mehr aktuell; so gibt der Beschwerdeführer an, nach seiner Freilassung habe er das von der Regierung kontrollierte Gebiet verlassen müssen, da es zu gefährlich gewesen sei (vgl. Bst. M). Zudem greift die Argumentation der Vorinstanz, eine zukünftige Gefährdung sei nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer wieder aus der Haft entlassen worden sei, ihm keine Auflagen gemacht wurden und er nicht verurteilt worden sei, zu kurz. Aufgrund der glaubhaft dargelegten Inhaftierungen ist erstellt, dass die polizeilichen Behörden den Beschwerdeführer verdächtigen, mit den LTTE kooperiert zu haben. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aber davon ausgegangen werden, dass LTTE-Verdächtige einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, LTTE-Mitglied gewesen zu sein, jedoch führt er unter ausreichender Dokumentierung überzeugend aus, dass die sri-lankischen Behörden ihn der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigten und dieser Verdacht noch immer besteht. Dabei ist irrelevant, ob er tatsächlich LTTE-Mitglied war, oder fälschlicherweise der Verdacht besteht; diesbezüglich ist alleine die Sicht der sri-lankischen Behörden zu beurteilen. Namentlich müssen solche Personen als entsprechende Risikogruppe betrachtet werden. Im Weiteren müssen unter anderem auch Personen, die Opfer oder Zeuge von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den Behörden zur Anzeige bringen, Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden befürchten und riskieren, als unbequeme oppositionelle Stimmen zu gelten (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer, indem er gegen Behördenmitglieder Foltervorwürfe erhoben und gerichtlich angezeigt hat, ebenfalls nicht unwesentlich exponiert.

E. 5.5 Die Auffassung des BFM, wonach die [mehr]monatige Inhaftierung im Jahre 2009 nicht asylrelevant sei, kann somit bei der heutigen Aktenlage nicht gestützt werden. Auch das Argument, dies habe sich in der abschliessenden Kriegsphase zugetragen, welche nun beendet sei, greift zu kurz. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer weitere Vorfälle geltend gemacht (vgl. oben Bst. Q und Erw. 4.3). Es besteht keine Veranlassung, die im Jahr 2011 vorgefallenen Ereignisse in Zweifel zu ziehen, aber diesbezüglich sind - wie dargelegt - etliche sachverhaltsrelevante Fragen noch offen.

E. 5.6 Nach dem Gesagten kann eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass ihm gegenwärtig ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der Abklärung des vollständigen Sachverhaltes nicht zugemutet werden kann.

E. 6 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine ausreichende Beziehungsnähe zu einem anderen Staat als Sri Lanka hat, wo ihm ein Verbleib zugemutet werden kann. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von zwei Monaten zum Zwecke religiöser Pflichten in [Drittstaat] aufgehalten hat. Dieser Umstand ist unzureichend, um eine ausreichende Beziehungsnähe zu diesem Staat zu begründen. Auch steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer legal zwecks längerem Verbleib [in den Drittstaat] reisen könnte.

E. 7 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Situation begründete Furcht hat, zukünftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Somit ist dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib in seiner Heimat im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG unzumutbar.

E. 8 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 20. August 2010 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 26. August 2010 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung des vollständigen Sachverhaltes die Einreise in die Schweiz umgehend zu bewilligen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7224/2010 Urteil vom 19. September 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus (...) stammender Sri Lanker tamilischer Ethnie - ersuchte mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo adressiertem Schreiben vom 26. März 2001 erstmals um eine Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. Am 6. September 2001 wurde der Beschwerdeführer in den Räumen der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu seinen Asylgründen angehört. B. Das BFM lehnte sein Asylgesuch mit Entscheid vom 27. Februar 2002 ab und verfügte, die Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt. C. Am 5 . November 2008 (Eingang Schweizerische Botschaft: 7. November 2008) reichte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal ein schriftliches Asylgesuch bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 13. November 2008 forderte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer auf, sofern er am Gesuch festhalten wolle, seine Asylgründe zu konkretisieren und zu begründen sowie die aufgeführten Fragen zu beantworten. Zudem seien allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 26. Dezember 2008 einzureichen. Im Unterlassungsfall werde sein Gesuch nicht weiter behandelt. E. Der Beschwerdeführer reagierte mit einer englischsprachigen Eingabe fristgerecht (Eingang Schweizerische Botschaft: 17. Dezember 2008) und reichte weitere Beweismittel ein. F. Am 30. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. G. Am 9. März 2009 wurde der Beschwerdeführer in den Räumen der Schweizerischen Botschaft eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Gleichentags übermittelte die Schweizerische Botschaft das Gesuch zusammen mit ihrem schriftlichen Bericht an das BFM in der Schweiz. H. Am 12. Februar 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft: 16. Februar 2010) und am 14. März 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft: 19. März 2010) ergänzte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit Vorbringen neuerer Ereignisse und mit weiteren Beweismitteln. I. Insgesamt trug der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt vor: I.a Im April 1990 sei er erstmals in B._______, Nordwestprovinz, verhaftet und für [einige Wochen] inhaftiert und danach [mehrere] Monate im Gefängnis in C._______, Westprovinz, gefangen gehalten worden. (...) seiner (...) Kinder seien [in den 1990-er Jahren] bei einem durch die sri-lankische Armee verursachten Bombenanschlag (...) in D._______, Nordprovinz, ums Leben gekommen. (...). Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner Frau und [den überlebenden Kindern] in E._______, Nordprovinz, befunden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er namentlich folgende Dokumente ein: Drei Zeitungsartikel vom (...) und (...), die den Tod seiner Kinder dokumentieren, ein Schreiben des District Judge und Magistrate - F._______ vom (...) 19(...), (...), ein "Extract from the Diary oft the Grama Sevaka Officer in D._______", datiert vom (...) 19(...), inklusiv Übersetzung ins Englische, die Todesurkunden seiner Kinder- allesamt in Kopie - , eine Fotografie der Beerdigung (Fotokopie), ein Gedenkfoto der (...) Kinder, zwei vom (...) 2008 datierte Schreiben von [Name], dem Bischof von F._______ (in Kopie), zwei weitere Zeitungsartikel in Kopie sowie ein Schreiben der D._______ [Institution] vom (...) 19(...). I.b Weiter führte er aus, am (...) 2001 sei er verhaftet und anlässlich der Haft gefoltert worden. Das IKRK habe ihn in der Haft besucht und er sei nach [mehreren Wochen], am (...) 2001, wieder freigelassen worden. Nach Empfang der Verfügung des BFM betreffend sein erstes Asylgesuch vom 26. März 2001 habe er sich mit dem Waffenstillstand in Sri Lanka zufrieden gegeben und an ein Leben in Frieden geglaubt. Er sei nach Colombo übergesiedelt und habe ein kleines Geschäft eröffnet. Diesbezüglich reichte er eine Bestätigung des IKRK, datiert vom (...) 2001, welche eine Inhaftierung am (...) 2001 und eine Freilassung in der G._______ Police Station am (...) 2001 bestätigt, ein an die Police Station G._______ gerichtetes handschriftliches Schreiben des "Forum for Human Dignity" vom (...) 2001, in welchem um Freilassung des Inhaftierten zwecks Anhörung auf der Botschaft am (...) 2001 gebeten wird, ein vom (...) 2001 datiertes Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka, welches bestätigt, dass er am (...) 2001 verhaftet, in der G._______ Police Station inhaftiert und am (...) 2001 vor den Colombo Magistrate Court geführt worden sei (darin wurde ebenfalls der Tod seiner (...) Kinder am (...) 19(...) in [Ort] bestätigt) und vier originale Zeitungsartikel in sri-lankischer Sprache zu den Akten. I.c Am (...) 2008 sei er zusammen mit seinem Neffen bei sich zu Hause in L._______ von Leuten mit einem weissen Van entführt und während 53 Stunden gefoltert worden. Er sei dabei nach seinen Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefragt worden. Seine Frau und [seine Kinder] hätten sich zu diesem Zeitpunkt in H._______, Nordprovinz, befunden. Sein [Kind] werde ab und zu von den LTTE zwecks Verrichtung von Arbeiten (...) mitgenommen. Seine Frau und [seine Kinder] würden auch von den LTTE bedroht werden. Betreffend den Vorfall vom (...) 2008 reichte der Beschwerdeführer eine englischsprachige Anzeige bei der "Civil Monitoring Commission" in Colombo, datiert vom (...) 2008 sowie vom District Court Colombo beglaubigte Übersetzungen von zwei Zeitungsartikeln, datierend vom (...) (Zeitungsartikel liegen nicht vor) betreffend Entführung und Folter des namentlich erwähnten Beschwerdeführers und einer weiteren Person im (...) 2008 zu den Akten. I.d Am (...) 2009 sei er in I._______, Westprovinz, von der Polizei erneut für [mehrere Wochen] festgenommen worden. Die Beamten hätten ihn gefoltert, um ihn dazu zu bewegen, auszusagen, dass er mit den LTTE gearbeitet habe. Die offizielle Bestätigung der Inhaftierung sei auf den (...) 2009 datiert worden; er sei somit die vorangehenden (...) Tage undokumentiert festgehalten und gefoltert worden. Während diesen ersten Hafttagen habe er den einen Polizisten sagen hören, dass man ihn töten solle, der andere habe entgegnet, das Verfahren solle eingestellt werden; dies zeige die in Sri Lanka herrschende Willkür auf. Er sei dann am (...) 2009 nach J._______, Südprovinz, gesandt worden und dort weitere [mehrere] Monate in Haft geblieben. Die Tatsache, dass im Haftbefehl vermerkt sei, dass er unter Verdacht stehe, mit den LTTE kooperiert zu haben, gefährde sein Leben. Zur Dokumentation dieses Vorbringens reichte er eine Haftbestätigung des "Ministry of Defence, Public Security, Law and Order" vom (...) 2009 und einen Haftbefehl vom (...) 2009, der den Tatverdacht "assisting the LTTE members" aufführt, eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) 2009 und ein Klageformular (Summons) der Human Rights Commission of Sri Lanka, datiert vom (...) 2009, welches die Klage gegen den zuständigen Beamten der G._______ Police Station, Westprovinz, beinhaltete, ein Familienfoto und zwei Zeitungsartikel in sri-lankischer Sprache, allesamt in Kopie, zu den Akten. I.e Er führte aus, dass er am (...) 2009 vom K._______ Magistrate Court, Südprovinz, freigesprochen worden sei. Er habe grosse Folter erleiden müssen und leide immer noch psychisch daran. Trotz der Freisprechung verdächtige die Polizei ihn noch immer. Der einzige Grund seines Leidens bestehe darin, dass er im Vanni-Gebiet gelebt habe. Weil er seine (...) Kinder bei einem Anschlag der sri-lankischen Armee verloren habe, würden die Behörden denken, er habe die LTTE unterstützt. Wegen der Notstandgesetze, welche immer noch in Kraft seien, fühle er sich nicht sicher, auch wenn er freigelassen worden sei, denn er könne jederzeit wieder verhaftet werden. Diesbezüglich reichte er eine vom (...) 2010 datierte "Detention Attestation" des IKRK, welche einen Besuchsintervall des IKRK-Personals vom (...) 2009 bis zum (...) 2009 und eine Entlassung aus der Haft im [Gefängnis in J._______] (K._______), Südprovinz, vom (...) 2009 bestätigt, zu den Akten. I.f Im heutigen Zeitpunkt würden seine Frau und [seine Kinder] im Flüchtlingslager in (...) leben, weil überall geschossen werde. Weil er hart arbeite, habe er keine Geldsorgen, aber weil kein Frieden herrsche in Sri Lanka, sei sein Leben in Gefahr. Auszureisen sei die einzige Möglichkeit, sein Leben zu retten, da er sich nirgendwo anders in Sri Lanka aufhalten könne. Dafür spreche, dass er auch nach der Übersiedlung nach L._______, Westprovinz, erneut festgenommen worden sei. J. Mit Verfügung vom 26. August 2010 - von der Schweizerischen Botschaft am 7. September 2010 versendet und am 20. September 2010 eröffnet - wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Asylgewährung und Einreisebewilligung ab. K. Am 27. September 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft) reichte der Beschwerdeführer kommentarlos diverse Dokumente, unter anderem eine Kopie einer von ihm verfassten Anklageschrift an den Supreme Court in Colombo und die diesbezügliche Antwort des Supreme Courts bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Diese Eingabe wurde von der Botschaft am 1. Oktober 2010 als "possible appeal" an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 7. Oktober 2010 eintraf. Am 21. Oktober 2010 traf beim Bundesverwaltungsgericht der Rückschein betreffend die vorinstanzliche Verfügung ein, welcher als Eröffnungsdatum den 20. September 2010 aufführt. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 setzte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeverbesserung an. M. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft: 8. Oktober 2010) - die sich offensichtlich mit der erwähnten Zwischenverfügung (Bst. L) gekreuzt hatte, von der Schweizerischen Botschaft am 26. Oktober 2010 weitergeleitet wurde und am 4. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf - führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem ersten Asylverfahren beim Interview vom (...) 2001 nicht anwesend sein können, da er zu diesem Zeitpunkt inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe er das von der Regierung kontrollierte Gebiet verlassen müssen, da es zu gefährlich gewesen sei. Somit habe er sich ins Vanni-Gebiet begeben. Er sei bisher insgesamt dreimal wegen des Verdachts auf terroristische Aktivitäten festgenommen worden (1990, 2001 und 2009) und auch 2007 von Unbekannten mit einem "White Van" entführt und gefoltert worden. Seine Familie sei vernichtet worden ("destroyed") und er stehe unter Lebensgefahr. N. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen in ihrer Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. O. Mit Schreiben vom 21. April 2011 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an das IKRK in Genf zwecks Überprüfung der Authentizität der eingereichten Haftatteste (Bstn. C und I.b). P. Nach vier Wochen, am 23. Mai 2011, antwortete das IKRK Genf, dass der Beschwerdeführer ("your client") betreffend Echtheitsüberprüfung der Haftatteste sich selbst an das IKRK in Sri Lanka wenden müsse. Q. Am 9. Juni 2011 (Eingang Schweizerische Botschaft: 16. Juni 2011, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. Juni 2011) erfolgte eine weitere englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers, worin er neue, sich nach dem Entscheid des BFM zugetragene Ereignisse ausführte: Er werde von Unbekannten telefonisch mit dem Tod bedroht und er sei zudem Opfer eines geplanten Unfalls geworden, als er mit seinem Pickup, begleitet von seiner Frau, von [Ort] aus durch den Dschungel gefahren sei. Er habe eine (...)verletzung und eine ernsthafte Entstellung (...) und (...) erlitten. Seine Frau habe sich dabei einen (...)bruch zugezogen. Es habe sich um einen Mordversuch gehandelt, denn die Polizei habe es unterlassen, dieses Ereignis zu registrieren, als sie sich im B._______ Spital, Nordwestprovinz, in Behandlung befunden hätten. Weil er [Beruf] sei, versuche das sri-lankische Militär und die Polizei stets, ihn um Geld zu erpressen. Er habe einen Telefonanruf von einem angeblichen Beamten der "Terrorist Investigation Division" (TID) erhalten. Dieser habe ihn aufgefordert, ihn an einem Ort zu treffen. Er sei aus Angst vor Entführung oder Ermordung nicht dorthin gegangen. Daraufhin habe er sich jeweils nicht mehr als eine Woche am selben Ort aufgehalten, habe unter Schlafstörungen und mentalem Druck gelitten. Am (...) 2011 habe er erneut einen handschriftlichen Brief erhalten, worin er dazu aufgefordert worden sei, sich ins Büro der TID zu begeben, um einige Bankkontodetails zu besprechen. Obwohl er am (...) vom K._______ Magistrate Court freigesprochen worden sei, fühle er sich nicht sicher, da er jederzeit wieder verhaftet werden könne. Er reichte mit dieser Eingabe - neben bereits zuvor eingereichten Beweismitteln - neu sechs Zeitungsartikel in sri-lankischer Sprache, einen handschriftlichen Zettel im Original und eine Kopie eines handschriftlichen Schreibens, beide in sri-lankischer Schrift, ein Schreiben von [Name], Attorney at Law, Colombo vom (...) Februar 2009 im Original, eine Kopie eines englischsprachigen Schreibens der [Name der Institution] vom (...) Januar 2011, welches den Vorfall vom [in den 1990-er Jahren] bestätigt, und eine Kopie einer Karte des Institute of Human Rights (IHR), ausgestellt am (...) 2009, zu den Akten. R. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2011 räumte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist ein, um die Authentizität der Atteste des IKRK überprüfen zu lassen und zu den sich abzeichnenden Widersprüchen - namentlich, dass das IKRK-Attest aus dem Jahre 2009 den Inhaftierungsort J._______, Südprovinz, aufführe, seiner Anklageschrift an den Supreme Court jedoch der Inhaftierungsort M._______, Westprovinz, zu entnehmen sei - Stellung zu nehmen. S. Am 13. Juli 2011 gelangte die Schweizerische Botschaft in Colombo an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass eine von ihr durchgeführte Überprüfung ergeben habe, dass die IKRK-Atteste echt seien. T. Am 21. Juli 2011 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen wiederholte und vier Zeitungsartikel in sri-lankischer Sprache einreichte. U. Mit deutschsprachiger Stellungnahme vom 4. August 2011 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. August 2011) äusserte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die in der Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2011 aufgezeigten Widersprüche dahingehend, dass er vom (...) 2009 bis (...) 2009 zuerst im M._______, Westprovinz, inhaftiert gewesen und dann von dort nach J._______, Südprovinz, transferiert worden sei. Er sei nur einmal verhaftet worden. Er betonte bei dieser Gelegenheit nochmals, (...) Kinder im Krieg verloren zu haben und hielt fest, dass ihm noch immer jedes Jahr etwas Gefährliches ohne jeden Grund passiere. Er legte neben bisher bereits eingereichten Beweismitteln neu folgende Dokumente ein: Die vorher in Kopie eingereichte Haftbestätigung der "Ministry of Defence, Public Security, Law and Order" vom (...) 2009 im Original inklusive Übersetzung ins Englische (als Haftgrund wird "connection with terrorist activities" aufgeführt), ein laminiertes Dokument in sri-lankischer Sprache im Original, welches vermutungsweise die Haftbesuchsbewilligung darstellt, die schon als Kopie vorgelegte Karte des Institute of Human Rights (IHR) im Original, eine polizeiliche Vorladung, handschriftlich für den (...) 2011 bei der Police Station E._______, Nordprovinz, ohne erkennbare Datierung, inklusive Übersetzung ins Englische, die zuvor in Kopie eingereichte Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) 2009 im Original, zahlreiche Zeitungsartikel in sri-lankischer Sprache, ein Foto seiner Frau mit [Verletzung], ein Foto von sich, auf dem seine Verletzung ersichtlich ist, das zuvor in Kopie eingereichte englischsprachige Schreiben der "[Institution]", Nordprovinz, vom (...) Januar 2011 im Original, und die vom IKRK am 22. Juli 2011 beglaubigten Kopien der Haftatteste aus dem Jahre 2001 und 2009 in L._______, Westprovinz. V. Mit Eingaben vom 22. März 2012 (Eingang bei der Botschaft: 4. April 2012) und 14. Mai 2012 (Eingang bei der Botschaft: 16. Mai 2012) führte der Beschwerdeführer erneut aus, er lebe in Gefahr, getötet zu werden. W. Für den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, des nachfolgenden Schriftenwechsels und die Würdigung der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 20. September 2010 eröffnet, womit dieser mit seiner Beschwerdeeingabe vom 27. September 2010 und der Eingabe vom 8. Oktober 2010 die Frist auf jeden Fall gewahrt hat. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihr ein Verbleib im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat nicht zugemutet werden kann. Gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG kann der asylsuchenden Person von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, die glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3. Abs 1 AsylG bestehe (vgl. BVGE 2007/30). Die Einreisebewilligung als solche führt indes noch nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2185/2011 vom 20. Juli 2011). 4. 4.1. Vorerst stellt sich somit die Frage, ob der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann. 4.2. Nach dem im Jahre 2002 abgeschlossenen Asylverfahren - damals ging das BFM davon aus, dem Beschwerdeführer drohe nichts mehr; zwar sei er im Jahre 1990 und von (...) 2001 bis (...) 2001 in Haft gewesen, danach aber vom Vorwurf terroristischer Aktivitäten freigesprochen und umgehend aus der Haft entlassen worden - hatte der Beschwerdeführer offenbar in der Tat etliche Jahre lang keine ernsthaften Probleme. Im (...) 2008 jedoch ereignete sich die Entführung des Beschwerdeführers durch Unbekannte mit einem "White Van", wobei angebliche Kontakte zur LTTE zur Sprache kamen. Dieser Vorfall wurde anlässlich der in den Räumen der Schweizerischen Botschaft durchgeführten Befragung vom 9. März 2009 (vgl. oben Bst. G) vertieft abgeklärt. Insofern ist der Sachverhalt umfassend und korrekt erstellt worden (vgl. BVGE 2007/30). Nach der Botschaftsbefragung ereigneten sich weitere Vorfälle, die der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben glaubhaft dargelegt und mit Beweisunterlagen untermauert hat. Zu diesen Ereignissen - namentlich zur Verhaftung im (...) 2009, die unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft erfolgte, zur anschliessenden [mehr]monatigen Haft und zur diesbezüglich widerfahrenen Folter - wurde der Beschwerdeführer nicht persönlich angehört. Diese Ereignisse werden zwar in der angefochtenen Verfügung noch gewürdigt und das BFM erachtet sie als glaubhaft gemacht; das BFM geht jedoch davon aus, dass seither keine ernsthaften Übergriffe mehr geschehen seien und eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht hinlänglich begründet sei. 4.3. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer indessen erneut weitere Vorfälle - wiederum untermauert mit diversen Beweisunterlagen - dar: Zum einen wurde aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich an den Supreme Court in Colombo gewendet und Foltervorwürfe betreffend die Inhaftierung im Jahr 2009 gegen die Verantwortlichen zur Anzeige gebracht hat. Wie das entsprechende Urteil des Magistrate Court ausgefallen ist und wie das Verfahren geführt wurde, geht aus den Akten bisher jedoch nicht eindeutig hervor. Weiter macht er im (...) 2011 geltend, er werde von Unbekannten telefonisch bedroht. Zudem sei er zusammen mit seiner Ehefrau Opfer eines geplanten Autounfalls geworden, den die Polizei nicht abgeklärt habe. Er werde von angeblichen Beamten der Terrorist Investigation Division (TID) behelligt und zu Treffen aufgefordert. Diese Vorbringen wurden schriftlich vom Beschwerdeführer geltend gemacht; einlässliche klärende Nachfragen konnten bisher hierzu nicht gestellt werden. Ungeklärt ist weiter, was es mit der eingereichten handschriftlichen Vorladung für den (...) 2011 bei der Polizeistation E._______ (vgl. oben Bst. U) auf sich hat. 4.4. Das Gericht hat angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs und angesichts der grundsätzlich gegebenen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. hinten, E. 5.4.2) keinen Grund, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Indessen kann von einer hinlänglichen Sachverhaltserstellung in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer müsste zu diesen Vorfällen insbesondere erneut befragt werden. 4.5. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1. Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt worden ist, trägt für sich alleine noch nicht die Konsequenz nach sich, dass dem Beschwerdeführer nun die Einreise zu bewilligen wäre. Diesbezüglich relevant ist einzig, ob anhand des vorliegenden, wenn auch noch nicht vollständig abgeklärten Sachverhalts anzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer für die Zeitdauer der erforderlichen Verfahrenshandlungen ein Verbleib in Sri Lanka nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG ist (BVGE 2007/30 E. 8.1). 5.2. Das BFM stellte die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers keineswegs in Frage. Es führte aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren - namentlich durch den Verlust von Familienangehörigen [in den 1990-er Jahren], die Festnahme im Jahr 2001 oder die Verschleppung im Jahre 2008 - von tragischen Vorfällen betroffen gewesen sei. Hinsichtlich der Frage der asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers, vertritt die Vorinstanz im Wesentlichen jedoch die Auffassung, dass aufgrund des mehrmonatigen Gefängnisaufenthalts zwar die Bedenken des Beschwerdeführers, erneut Opfer von Übergriffen durch Sicherheitskräfte zu werden, durchaus nachzuvollziehen seien, jedoch seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung bei objektiver Betrachtungsweise als nicht begründet einzustufen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung vom (...) 2009 bis zum (...) 2009 sei im Zusammenhang mit den "Emergency Regulations" erfolgt, welche den sri-lankischen Sicherheitskräften erlauben würden, verdächtige Personen ohne Anklage bis zu zwölf Monate in Haft zu nehmen. Der Zeitpunkt seiner Verhaftung sei somit in die abschliessende Kriegsphase gefallen, als die Sicherheitsbehörden alles daran gesetzt hätten, potentielle LTTE-Kämpfer und Mitglieder von oppositionellen Organisationen aufzuspüren. Den Akten seien allerdings keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass ihm bei seiner Freilassung irgendwelche Auflagen gemacht worden wären respektive dass es zu einer Verurteilung gekommen wäre. Angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka erscheine auch das Risiko, dass der Beschwerdeführer heute in Colombo von Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen werde, ausgesprochen gering. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass sich seit Dezember 2009 keine ernsthaften Vorfälle zugetragen hätten. Er wohne nach wie vor an derselben Adresse, was auch gegen ein ernsthaftes und aktuelles Verfolgungsinteresse spreche. Zwar erscheine unter Berücksichtigung der geschilderten Fälle verständlich, dass der Beschwerdeführer sich vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht - soweit ihr Vorhandensein vorausgesetzt werde - genüge indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, da es im vorliegenden Fall an konkreten Indizien fehle, dass dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einreiserelevante Nachteile drohen würden. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie lediglich seine Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt würde. 5.3. Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwerde entgegen, dass er - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - noch immer gefährdet sei, inhaftiert und gefoltert zu werden. Daran ändere auch der Freispruch durch den Magistrate Court nichts, denn die Polizei verdächtige ihn noch immer, mit den LTTE kooperiert zu haben. Er sei regelmässig festgenommen worden - namentlich in den Jahren 1990, 2001 und 2009 - und zudem sei er im Jahre 2008 von Unbekannten mit einem "White Van" entführt und gefoltert worden. 5.4. 5.4.1. Die Vorbringen und die entsprechenden, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente, wurden von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet, es wurde ihnen jedoch - aufgrund einer zu geringen Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung - die Asylrelevanz abgesprochen. 5.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als glaubhaft gemacht. Vorerst erschuf sich der Beschwerdeführer durch die kontinuierliche Einreichung von Beweismitteln, durch seine Bemühungen, Originale nachzureichen und die Haftatteste des IKRK beglaubigen zu lassen, eine persönliche Glaubwürdigkeit. Vor allem aber ist zu betonen, dass seine Aussagen in sich schlüssig und realitätsnah ausgefallen und durch die eingereichten Beweismittel in kongruenter Weise dokumentiert worden sind. Wie anhand der beglaubigten Detention Attestations des IKRK feststeht, wurde der Beschwerdeführer mindestens zweimal - einmal während rund (...) Monaten und einmal während (...) Monaten - aufgrund des Verdachtes, den LTTE angehört zu haben, gefangen gehalten. Den von ihm geäusserten Vorfall der Folterungen durch die Polizei anlässlich der Inhaftierung am (...) 2009 untermauerte der Beschwerdeführer mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Klageschrift an den Supreme Court, welche er gegen die entsprechenden Polizeibeamten am (...) 2010 einreichte. Die sich in diesem Zusammenhang abzeichnenden Widersprüchlichkeiten (vgl. Bst. R) vermochte der Beschwerdeführer sodann aufzulösen; seine diesbezügliche Erklärung, er sei im [Gefängnis in M._______], Westprovinz, verhaftet worden und danach ins [Gefängnis in J._______], K._______, Südprovinz, verlagert worden und daher führe die Dentention Attestation das [Gefängnis in J._______], auf, wo er auch freigelassen worden sei, überzeugt. Da sich die beklagten Folterhandlungen im [Gefängnis in M._______], zugetragen haben, erscheint sodann auch logisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Klageschrift an den Supreme Court das [Gefängnis in M._______], als Inhaftierungsort aufführte. Die sich aus dem Vergleich dieser Schrift mit seinen Aussagen während des Asylverfahrens ergebenden kleineren Divergenzen (so führt der Beschwerdeführer in der Klage aus, [Beruf A] zu sein und am [Datum 1] 2009 verhaftet worden zu sein, im Asylverfahren spricht er aber stets davon, [Beruf B] zu sein und am [Datum 2] 2009 verhaftet worden zu sein), können angesichts der Tatsache, dass es sich bei dieser Anklage um eine vom Beschwerdeführer verfasste Schrift handelt, vernachlässigt werden. Wie bereits erwähnt, geht der Ausgang des Verfahrens beim Magistrate Court in Colombo nicht eindeutig aus den Akten hervor. Ebenso ist die vom Beschwerdeführer eingereichte polizeiliche Vorladung für den (...) 2011 zu überprüfen (vgl. beides oben Erw. 4.3). 5.4.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungssituation ist zunächst festzustellen, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden unwahrscheinlich sei, da er seit seiner Freilassung am (...) 2009 keine weiteren Behelligungen mehr geltend gemacht habe, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffend ist. Auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach es gegen eine aktuelle Gefährdungssituation spreche, dass er sich noch immer am selben Ort aufhalte, ist nicht mehr aktuell; so gibt der Beschwerdeführer an, nach seiner Freilassung habe er das von der Regierung kontrollierte Gebiet verlassen müssen, da es zu gefährlich gewesen sei (vgl. Bst. M). Zudem greift die Argumentation der Vorinstanz, eine zukünftige Gefährdung sei nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer wieder aus der Haft entlassen worden sei, ihm keine Auflagen gemacht wurden und er nicht verurteilt worden sei, zu kurz. Aufgrund der glaubhaft dargelegten Inhaftierungen ist erstellt, dass die polizeilichen Behörden den Beschwerdeführer verdächtigen, mit den LTTE kooperiert zu haben. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aber davon ausgegangen werden, dass LTTE-Verdächtige einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, LTTE-Mitglied gewesen zu sein, jedoch führt er unter ausreichender Dokumentierung überzeugend aus, dass die sri-lankischen Behörden ihn der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigten und dieser Verdacht noch immer besteht. Dabei ist irrelevant, ob er tatsächlich LTTE-Mitglied war, oder fälschlicherweise der Verdacht besteht; diesbezüglich ist alleine die Sicht der sri-lankischen Behörden zu beurteilen. Namentlich müssen solche Personen als entsprechende Risikogruppe betrachtet werden. Im Weiteren müssen unter anderem auch Personen, die Opfer oder Zeuge von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den Behörden zur Anzeige bringen, Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden befürchten und riskieren, als unbequeme oppositionelle Stimmen zu gelten (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer, indem er gegen Behördenmitglieder Foltervorwürfe erhoben und gerichtlich angezeigt hat, ebenfalls nicht unwesentlich exponiert. 5.5. Die Auffassung des BFM, wonach die [mehr]monatige Inhaftierung im Jahre 2009 nicht asylrelevant sei, kann somit bei der heutigen Aktenlage nicht gestützt werden. Auch das Argument, dies habe sich in der abschliessenden Kriegsphase zugetragen, welche nun beendet sei, greift zu kurz. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer weitere Vorfälle geltend gemacht (vgl. oben Bst. Q und Erw. 4.3). Es besteht keine Veranlassung, die im Jahr 2011 vorgefallenen Ereignisse in Zweifel zu ziehen, aber diesbezüglich sind - wie dargelegt - etliche sachverhaltsrelevante Fragen noch offen. 5.6. Nach dem Gesagten kann eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass ihm gegenwärtig ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der Abklärung des vollständigen Sachverhaltes nicht zugemutet werden kann.

6. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine ausreichende Beziehungsnähe zu einem anderen Staat als Sri Lanka hat, wo ihm ein Verbleib zugemutet werden kann. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von zwei Monaten zum Zwecke religiöser Pflichten in [Drittstaat] aufgehalten hat. Dieser Umstand ist unzureichend, um eine ausreichende Beziehungsnähe zu diesem Staat zu begründen. Auch steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer legal zwecks längerem Verbleib [in den Drittstaat] reisen könnte.

7. Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Situation begründete Furcht hat, zukünftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Somit ist dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib in seiner Heimat im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG unzumutbar.

8. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 20. August 2010 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 26. August 2010 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung des vollständigen Sachverhaltes die Einreise in die Schweiz umgehend zu bewilligen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: