Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C.______ - ersuchte am 13. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 15. Januar 2009 im D._______, der einlässlichen Anhörung vom 16. Juli 2009 und der ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 4. Oktober 2012 gab sie im Wesentlichen an, am 11. Oktober 2007 von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und während vier Monaten als Kämpferin eingesetzt worden zu sein. Nach einer Beinverletzung sei ihr im Februar 2008 nach einem einmonatigen Spitalaufenthalt in D.______ die Flucht gelungen. Auf der Flucht habe sie einen Mann kennengelernt, der versprochen habe, sie sie zu ihrer zu diesem Zeitpunkt im Bezirk B._______ wohnhaften Mutter zu bringen. Indessen habe er sie unterwegs im Wald vergewaltigt. Da er versprochen habe, sie zu heiraten, habe sie in der Folge in C._______ mit ihm zusammen gelebt. Ihre in Colombo wohnhafte Schwester D________ habe sie in C.______ besucht. Nach ihrer Rückkehr sei ihre Schwester am 18. März 2008 in Colombo vom CID unter dem Verdacht, mit der Beschwerdeführerin - von deren Zwangsrekrutierung durch die LTTE der CID erfahren gehabt habe - zusammenzuarbeiten und dieser einige Informationen über Colombo zukommen zu lassen, festgenommen worden (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7; A14 S. 14; A22 S. 4). Sie befinde sich nach wie vor in Haft und ein Gerichtsverfahren gegen sie sei zurzeit hängig. Im August 2008 habe sie eine Fehlgeburt erlitten. In der Folge sei der Kontakt zu dem Mann abgebrochen. Ihre Mutter sei nach C._______ gekommen und sie habe dort bis Oktober 2008 zusammen mit ihrer Mutter gelebt. Aus Furcht, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden von ihren Aktivitäten für die LTTE erfahren würden, habe sie das Haus nicht verlassen und sei schliesslich Ende Oktober 2008 mit Hilfe eines Schleppers nach E.______ und am 1. November 2008 unter Verwendung eines fremden Reisepasses vom Flughafen von Colombo mit dem Flugzeug über F._______ nach Rom gelangt. Nach Aufenthalt in Italien sei sie in der Folge illegal in die Schweiz gereist, wo ihre ältere Schwester F._______ lebe. C. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte, eine Bestätigung über den Spitalaufenthalt in C._______ vom August bis September 2008, eine undatierte Propagandafotografie der LTTE, auf welcher die Beschwerdeführerin einen Monat nach ihrer Rekrutierung als LTTE-Mitglied zu sehen sei, und hinsichtlich ihrer Schwester D. einen von ihr verfassten Brief aus dem Gefängnis vom 16. September 2011, eine Festnahmebescheinigung mit unleserlichem Datum samt deutscher Übersetzung und eine undatierte Visitenkarte des ICRC betreffend ihrem Gefängnisaufenthalt, beide in Kopie. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin drei Dokumente hinsichtlich des Todes ihres Vaters ein (zwei Todesanzeigen, Registerauszug). D. Mit - am 12. Oktober 2012 eröffneter - Verfügung vom 11. Oktober 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2009 ab und ordnete deren Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und nahm die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz auf. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit ergänzender Eingabe vom 14. November 2012 reichte der Rechtsvertreter hinsichtlich der Schwester D________ der Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel in Kopie (Anklageschrift vom 28. Juni 2010 samt Übersetzung in englischer Sprache und anwaltliches Bestätigungsschreiben vom 9. November 2012) ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2012 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass mit der blossen, nicht näher belegten Angabe der Höhe des monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin deren Bedürftigkeitsnachweis nicht hinreichend erbracht worden sei. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, bis zum 6. Dezember 2012 die Originale der mit ergänzender Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismittel einzureichen. H. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter die Übersetzung der Anklageschrift vom 28. Juni 2010 in englischer Sprache und das anwaltliche Bestätigungsschreiben vom 9. November 2012 im Original und eine weitere Kopie der Anklageschrift vom 28. Juni 2010 ein. Er machte geltend, dass die Schwester D________ der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012 zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei und gemäss Urteil nach Verbüssung der Strafe einer sechsmonatigen "LTTE-Rehabilitation" unterzogen werde. Die Familie der Beschwerdeführerin habe bei den Behörden bereits um Aushändigung des Urteils vom 3. Dezember 2012 und der Anklageschrift vom 28. Juni 2010 im Original ersucht. Es werde beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Eintreffen der geforderten Beweismittel auszusetzen oder eine angemessene Frist zur Einreichung der genannten Beweismittel anzusetzen beziehungsweise die mit Zwischenverfügung vom 21. November 2012 angesetzte Frist zu deren Einreichung entsprechend zu erstrecken. Was den geforderten Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin betreffe, so sei aus der beiliegenden Kopie der Lohnabrechnung vom Oktober 2012 ersichtlich, dass diese nur über einen Nettolohn von Fr. 2400.- verfüge, womit deren Bedürftigkeit feststehe. I. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter das in Aussicht gestellte Urteil des 3. Dezember 2012 im Original samt Übersetzung in englischer Sprache und mit Eingabe vom 14. Januar 2013 eine Übersetzung des genannten Urteils in deutscher Sprache ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2009 ab und ordnete deren Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und nahm die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz auf.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführerin könnten die mit der LTTE-Mitgliedschaft verbundenen Aktivitäten nicht geglaubt werden, da deren diesbezügliche Angaben teils oberflächlich, teils widersprüchlich ausgefallen seien. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung und an der Anhörung angegeben, nach einer kurzen Ausbildung an Kampfhandlungen der LTTE teilgenommen und dabei auch selbst geschossen zu haben (vgl. BFM-Protokolle A1 S. 6; A14 S. 11). Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung geltend gemacht, nie von der Waffe Gebrauch gemacht zu haben (vgl. A14 S. 13). Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, die Frage nicht richtig verstanden zu haben und sich dahingehend korrigiert, dass sie doch geschossen habe (vgl. A14 S. 13). Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie indessen erneut davon gesprochen, lediglich an Kontrollposten stationiert gewesen zu sein, wobei jeder Tag ganz normal gewesen sei, ohne irgendein prägendes Ereignis (vgl. A22 S. 11). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu ihrer Behauptung, ein bis zweimal in eine Situation geraten zu sein, in der sie habe Schüsse abgeben müssen, keine differenzierte Angaben gemacht. So habe sie sich nicht daran erinnern können, wann sie während der vier Monate in eine solche Situation geraten sei. Doch bereits ihre Aussage, ein bis zweimal in eine solche Situation geraten zu sein, sei unglaubhaft, da ein solches Ereignis in diesem Kontext als derart einschneidend gewertet werden müsse, dass sich eine Person genau daran erinnern sollte, ob eine solche Verteidigungssituation einmal oder zweimal vorgekommen sei (vgl. A14 S. 13).
E. 5.2 Auch hinsichtlich des geltend gemachten Gefängnisaufenthalts ihrer Schwester habe die Beschwerdeführerin nur wenig substanziierte Angaben machen können. So habe sie weder den Grund der Festnahme ihrer Schwester gekannt noch gewusst, weshalb diese immer noch festgehalten werde, obwohl nach den Aussagen der Beschwerdeführerin deren Mutter den derzeitig stattfindenden Gerichtsverhandlungen beiwohne und die Beschwerdeführerin regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter habe. Vielmehr habe sie anlässlich der Erstbefragung die Vermutung geäussert, ihre Schwester sei wohl wegen Verdacht auf Kollaboration mit der LTTE festgenommen worden (vgl. A14 S. 11), und im Rahmen der ergänzenden Anhörung erklärt, die Festnahme habe vermutlich etwas mit der LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu tun (vgl. A22 S. 3).
E. 5.3 Ebenso seien die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, auf dem Fluchtweg einem Mann begegnet zu sein, von dem sie unfreiwillig schwanger geworden sei und mit dem sie in der Folge vier Monate in Vavuniya gewohnt habe, in Zweifel zu ziehen. So habe sie sie nicht angeben können, unter welchen Umständen sie den Mann in B.______(Distrikt C._______) getroffen habe, was dieser Mann in B._______ gemacht habe und sei nicht in der Lage gewesen, etwas Konkretes über dessen berufliche Tätigkeiten auszusagen (vgl. A22 S. 7ff). Sie habe nicht angeben können, weshalb der Kontakt zu diesem Mann nach der Fehlgeburt beziehungsweise dem Spitalaufenthalt abgebrochen sei (vgl. A22 S. 8). Sie habe auch den Namen des Mannes nicht gewusst und hierzu erklärt, er habe ihr nichts erzählt, weshalb sie nichts über ihn erzählen könne (vgl. A22 S. 9). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer geschlechtsspezifischen Vorbringen unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie an der Erstbefragung davon gesprochen, vergewaltigt beziehungsweise gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gedrängt worden zu sein, indessen an der ergänzenden Anhörung angegeben, lediglich das erste Mal gedrängt worden zu sein, danach hätten sie zusammen gelebt und so sei es normal gewesen (vgl. A22 S. 10). Anlässlich der Erstbefragung habe sie nichts dergleichen geltend gemacht, sondern lediglich angegeben, unverheiratet schwanger gewesen zu sein (vgl. A1 S. 6). Abweichend von ihrer Aussage anlässlich der Anhörung, wonach der Mann sie habe heiraten wollen (vgl. A14 S. 5), habe sie im Rahmen der ergänzenden Anhörung angegeben, sie habe den Mann heiraten wollen (vgl. A22 S. 8).
E. 5.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Fluchtgründe überzeugend darzulegen. Im Weiteren habe sie keine überzeugenden Angaben machen können, was sie nach dem Gesagten von den sri-lankischen Behörden zu befürchten habe, habe sie doch angegeben, zu keinem Zeitpunkt mit den sri-lankischen Behörden in Konflikt geraten zu sein (vgl. A22 S. 4 und 6). Ausserdem erscheine es angesichts der damaligen Kriegssituation nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg aus dem Vanni-Gebiet nach Vavuniya, welches damals von der sri-lankischen Armee kontrolliert gewesen sei, nie einen Armeekontrollposten passiert habe (vgl. A22 S. 11). An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zum Einen seien die Unterlagen betreffend Gefängnisaufenthalt der Schwester nicht geeignet, ihre Fluchtgründe zu untermauern, zumal die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Zusammenhang nicht überzeugend habe darlegen können. Zum Anderen stelle die Propagandafotografie der LTTE für sich alleine - deren Echtheit vorausgesetzt - keine Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin dar, zumal den sri-lankischen Behörden bekannt sei, dass Personen tamilischer Herkunft im Einflussgebiet der LTTE gezwungen worden seien, mit ihnen zu kollaborieren. Schliesslich habe der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin, welcher mit mehreren Unterlagen belegt werde, nichts mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin zu tun, zumal dieser als Zivilist an den Verletzungen infolge eines Raketenangriffs verstorben sei. Aus den genannten Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von der LTTE zwangsrekrutiert und während vier Monaten als Kämpferin eingesetzt worden zu sein, wobei ihr im Februar die Flucht vor der LTTE gelungen sei, nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten.
E. 6.1 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihre Zeit bei der LTTE hinreichend ausführlich beschrieben und ihre Darstellung enthalte zahlreiche Realkennzeichen. So habe die Beschwerdeführerin den Typ ihrer Waffe, die Schusszahl des Magazins und die Ausstattung der höheren Dienstgrade erwähnt (vgl. A14 S. 12) und zudem habe sie mehrfach spontan eingestanden, wenn sie eine Frage falsch verstanden oder Erinnerungslücken gehabt habe (vgl. A14 F 156; A22 F19 und F55). Solche Verbesserungen gehörten ebenfalls zu den Realkennzeichen. Es spräche auch für ihre Glaubwürdigkeit, dass sie die ersten Ziffern ihrer Dienstnummer bei der LTTE angegeben habe und sich an die restlichen Ziffern nicht habe erinnern können (vgl. A1 S. 6); hätte sie sich eine Dienstnummer ausgedacht, so hätte sie eine komplette Dienstnummer angeben können, wie es dem subjektiven Glaubwürdigkeitskonzept von Falschaussagen entspräche. Die Erinnerungslücke sei vielmehr ein Realkennzeichen.
E. 6.2 Im Weiteren habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben darüber gemacht habe, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen und dabei Schüsse abgegeben habe. Indessen könnten diese Widersprüche erklärt werden. So habe die Beschwerdeführerin die Frage anlässlich der Anhörung, wie oft sie denn von der Waffe Gebrauch gemacht habe (F154), nach eigenen Angaben so verstanden, ob sie Soldaten erschossen beziehungsweise getötet habe, und nicht, ob sie geschossen, also ihre Waffe abgefeuert habe. Da sie nach Abfeuern der Waffe in unübersichtlichen Kampfsituationen nicht habe wissen können, ob Soldaten durch sie getötet worden seien, habe sie die Frage F 154 verneint. Auf Nachfrage (F156) habe sie sich aber sofort korrigiert und angegeben, die Frage nicht verstanden zu haben, sie habe geschossen, aber ob jemand getroffen worden sei, wisse sie nicht. Ihre sofortige Korrektur sei dabei ein Zeichen von Glaubwürdigkeit, da Falschaussagende solche Widersprüche um jeden Preis vermeiden wollten. Angesichts der Übersetzungsschwierigkeiten und der Stresssituation bei der Befragung seien solche Missverständnisse leicht möglich, zumal bei der betreffenden Befragung eine Tamilin aus Malaysia übersetzt habe, die einen anderen Dialekt als die Beschwerdeführerin gesprochen habe. Ein Widerspruch zu den Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung bestehe ohnehin nicht, denn dort habe die Beschwerdeführerin Soldaten erwähnt und sei nicht nach dem Einsatz ihrer Waffe befragt worden (vgl. A22 S. 10-11). Schliesslich seien auch die vorgezeigte Schusswunde am Bein und die eingereichte Propagandafotografie, auf der die Beschwerdeführerin in Uniform und mit Waffe posiere, Indizien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
E. 6.3 Was die Zweifel der Vorinstanz am geltend gemachten Gefängnisaufenthalt der Schwester der Beschwerdeführerin betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diesen mit der Einreichung unter anderem einer Haftbescheinigung sogar nachgewiesen habe, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben über den Grund der Haft der Schwester habe machen können. Indessen habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihre Schwester werde verdächtigt, über die Beschwerdeführerin mit der LTTE kooperiert zu haben (vgl. A14, F175 und A22, F24). Noch genauere Angaben könnten der Beschwerdeführerin schwerlich bekannt sein, zumal es in Sri Lanka keine rechtsstaatlichen Verfahren mit umfassender Akteneinsicht gebe. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin seit Aufnahme der Verhandlungen in der Schweiz und könne nur über ihre Mutter weiteres davon erfahren. Im Weiteren seien die beiden Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Schwester wegen Verdacht auf Kollaboration mit der LTTE festgenommen worden sei (vgl. A14 S. 11), beziehungsweise, dass die Festnahme vermutlich etwas mit der viermonatigen LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu tun habe (vgl. A22 S. 3) nicht widersprüchlich, werde die Schwester doch verdächtigt, über die Beschwerdeführerin mit der LTTE kollaboriert zu haben. Auch sei es plausibel, dass die in Colombo lebende Schwester verdächtigt werde, konkret mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet zu haben, um die LTTE zu unterstützen, denn die Beschwerdeführerin habe sich zu jenem Zeitpunkt, wie den sri-lankischen Sicherheitsbehörden habe bekannt gewesen sein müssen, im Vanni-Gebiet aufgehalten. Ob den sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt der Verhaftung der Schwester die LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bereits bekannt gewesen sei, sei nicht eruierbar und auch nicht relevant, da in Sri Lanka "ein Generalverdacht gegenüber Tamilen bestanden habe und bestehe", wobei insbesondere Tamilen mit Familienangehörigen im damals noch von der LTTE kontrollierten Gebiet besonders verdächtig gewesen seien. Somit sei es glaubwürdig, dass sowohl die Schwester als auch die Beschwerdeführerin "ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten seien", wobei unerheblich sei, "auf wen der Verdacht aus welchem Grund zuerst gefallen sei".
E. 6.4 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einem Mann sexuell ausgebeutet worden zu sein, von der Vorinstanz als unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert erachtet worden, seien zwar nicht asylrelevant, aber im Zusammenhang mit der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin von Bedeutung. Es sei normal, dass Opfer von sexueller Gewalt Schwierigkeiten hätten, über ihre Erfahrungen zu berichten, wobei diese Hemmnisse insbesondere bei Tamilinnen aufgrund des sozio-kulturellen Hintergrunds besonders gross seien, da vergewaltigte Frauen teilweise aus ihrem Beziehungsnetz ausgestossen würden. Somit seien die Unbestimmtheiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Erlebnisse mit dem auf der Flucht angetroffenen Mannes "sozio-kulturell und psychohygienisch erklärbar" und setzten die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht herab.
E. 6.5 Aus den obengenannten Gründen würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung gestanden zu sein und gehöre damit einer vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid (vgl. BVGE 2011/24) definierten Risikogruppe an, selbst wenn dieser Verdacht zu Unrecht bestehe (vgl. Urteil E-7224/2010). Allfällige Zweifel an den Kampferlebnissen der Beschwerdeführerin würden demnach nichts an der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin ändern, da die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin jedenfalls für ein LTTE-Mitglied hielten. Selbst wenn die Schilderungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet werden würden, verfüge die Beschwerdeführerin aufgrund der nachgewiesenen Inhaftierung ihrer Schwester, ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und der Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, über "ein höchst ungünstiges Profil", welches begründete Furcht vor Verfolgung bedeute.
E. 7 Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von der LTTE zwangsrekrutiert und vier Monate auch als bewaffnete Kämpferin eingesetzt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
E. 7.1 Zum Einen ist die diesbezügliche Schilderung der Beschwerdeführerin überwiegend unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen und hinterlässt nicht den Eindruck von wirklich Erlebtem. Immer wieder war die befragende Person aufgrund der oft einsilbigen, detailarmen, allgemein gehaltenen Antworten gezwungen, die Beschwerdeführerin zur genaueren Schilderung der Geschehnisse aufzufordern. Die alleinige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die nur auf der Propagandafotografie verwendete und die von ihr im Einsatz benutzte Waffe zu benennen, vermag diesen Eindruck nicht entscheidend zu relativieren, zumal die Schilderung des Waffengebrauchs unbestimmt ausgefallen ist. So fielen die Antworten auf die Frage, an wie vielen Kämpfen die Beschwerdeführerin teilgenommen habe beziehungsweise wie oft sie von der Waffe Gebrauch gemacht habe, auffallend ausweichend aus (vgl. BFM-Protokoll A14 S. 12 und S.13). Erst auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, ein bis zweimal in eine solche Situation geraten zu sein und konnte sich nicht daran erinnern, wann das gewesen sei (vgl. A14 S. 13).
E. 7.2 Zum Anderen gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung an, nach einer kurzen Ausbildung an Kampfhandlungen der LTTE teilgenommen und dabei auch selbst geschossen zu haben (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 6). Demgegenüber machte sie anlässlich der Anhörung geltend, nie von der Waffe Gebrauch gemacht zu haben (vgl. A14 S. 13). Auf den Widerspruch angesprochen, erklärte sie, die Frage nicht richtig verstanden zu haben und korrigierte sich dahingehend, dass sie doch geschossen habe (vgl. A14 S. 13). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe die Frage, wie oft sie von der Waffe Gebrauch gemacht habe, verneint, da sie diese so verstanden gehabt habe, ob sie Soldaten erschossen beziehungsweise getötet habe, was sie aufgrund der unübersichtlichen Kampfsituationen nicht habe wissen können, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin gab auf die Frage, wie oft sie von der Waffe Gebrauch gemacht habe, an, sie habe nie davon Gebrauch gemacht, sie habe die Waffe nur auf sich getragen, die Soldaten seien nicht gekommen (vgl. A14 S. 13). Angesichts der Bestimmtheit der Antwort erscheint die Erklärung, sie habe die Frage nicht richtig verstanden, als unbehelflicher Erklärungsversuch. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin ihre Antwort nicht, wie in der Beschwerde sofort korrigiert, sondern erst auf Vorhalt der befragenden Person. Auch die pauschalen Hinweise in der Beschwerde auf Übersetzungsschwierigkeiten und der Stresssituation bei der Befragung sind nicht geeignet, das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin plausibel zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigte, die Dolmetscherin gut zu verstehen.
E. 7.3 Auch die Schilderung der Umstände der Flucht aus dem Spital nach Vavuniya ist teils unsubstanziiert, teils realitätsfremd ausgefallen. So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht angeben konnte, unter welchen Umständen sie den Mann in B.______ (Distrikt C.________) getroffen habe, was dieser Mann in B.______ gemacht habe und ist nicht in der Lage gewesen, etwas Konkretes über dessen berufliche Tätigkeiten auszusagen (vgl. A22 S. 7). Sie wusste den Namen des Mannes nicht und erklärte hierzu, er habe ihr nichts erzählt, weshalb sie nichts über ihn erzählen könne (vgl. A22 S. 9). Ausserdem erscheint es angesichts der damaligen Kriegssituation nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg aus dem Vanni-Gebiet nach Vavuniya, welches damals von der sri-lankischen Armee kontrolliert wurde, nie einen Armeekontrollposten passiert hat (vgl. A22 S. 11). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Misshandlung durch den unbekannten Mann, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behauptet und in der Beschwerde verneint, widersprüchlich ausgefallen sind, da diese Vorbingen ohne asylrechtliche Relevanz sind.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE und die damit verbundenen Aktivitäten glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag die eingereichte Propagandafotografie nichts zu ändern, ist doch deren Beweiswert vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und angesichts der technisch naheliegenden Möglichkeit der Manipulation als gering einzustufen. Im Weiteren sind die offensichtlich äusserlich erkennbaren Narben der Beschwerdeführerin am linken Unterschenkel (vgl. A14 S. 13) mangels hinreichendem Sachzusammenhang zum Nachweis der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft nicht geeignet.
E. 7.5 Angesichts der Zweifel an der LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin können auch die damit verbundenen weiteren Vorbringen, dass die Schwester D. wegen der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die LTTE von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei, nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführerin ist es denn auch nicht gelungen, stichhaltige Gründe für diese Annahme zu nennen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung an, der CID in Colombo habe von ihrer Zwangsrekrutierung erfahren und sie im Haus ihrer Schwester D_______ gesucht, während ihre Schwester sie in C._______ besucht habe. Nach ihrer Rückkehr sei ihre Schwester D_______ am 18. März 2008 in Colombo vom CID festgenommen worden (vgl. A1 S. 7). Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin indessen an, ihre Schwester D_______ habe sie im September 2008 in C._______ besucht, obwohl diese zu jenem Zeitpunkt weiterhin inhaftiert war (vgl. A14 S. 10). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, woher die sri-lankischen Behörden Kenntnis von ihren Aktivitäten für die LTTE erhalten hätten, an, ihre Schwester habe eine Identitätskarte aus Kilinochchi und deshalb hätten sie sie verdächtigt und ausserdem habe ihre Mutter ihre Schwester angerufen und weil in Colombo alle Telefonate abgehört würden, hätten die sri-lankischen Behörden davon erfahren (vgl. A14 S. 14). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Grund der Verhaftung der Schwester an, aus ihrer Identitätskarte (der Beschwerdeführerin) sei ersichtlich, dass sie in B._______ wohnhaft sei und die Regierung glaube, dass alle Leute aus B.________ LTTE-Mitglieder seien. Sie habe der LTTE beitreten müssen und ihre Schwester sei festgenommen worden, weil die sri-lankischen Behörden gedacht hätten, dass ihre Schwester ihr, der Beschwerdeführerin, einige Informationen über Colombo mitgeteilt habe (vgl. A22 S. 4). Auch aus den eingereichten Beweismitteln hinsichtlich der Haft der Schwester D________ der Beschwerdeführerin sind - unabhängig von der Frage der Authentizität - keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass deren Verhaftung wegen Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die LTTE erfolgt ist. Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin beruht somit lediglich auf vagen Vermutungen und teils widersprüchlichen Angaben und ist als unglaubhaft zu erachten. Daran ändert die ebenso vage und pauschale Erklärung in der Beschwerde nichts, wonach es plausibel sei, dass die in Colombo lebende Schwester verdächtigt werde, konkret mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet zu haben, um die LTTE zu unterstützen, da sich die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt im Vanni-Gebiet, dem damals noch von der LTTE kontrollierten Gebiet, aufgehalten habe.
E. 7.6 Wie obenstehend erwähnt, hat die Vorinstanz den Gefängnisaufenthalt der Schwester D_______ der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die diesbezüglich wenig substanziierten Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen. Tatsächlich vermochte die Beschwerdeführerin nicht anzugeben, auf Grund welcher Anschuldigungen ihre Schwester festgenommen worden sei und weshalb sie nach wie vor festgehalten werde und konnte im Weiteren - obwohl mit ihrer Mutter, welche nach Aussagen der Beschwerdeführerin den Verhandlungen beiwohnt, regelmässig in Kontakt - keine nähere Auskunft über die Anklage oder den Verfahrensstand geben. Indessen hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einen von der Schwester D_______ verfassten Brief aus dem Gefängnis vom 16. September 2011, eine Festnahmebescheinigung mit unleserlichem Datum samt deutscher Übersetzung und eine undatierte Visitenkarte des ICRC betreffend deren Gefängnisaufenthalt, beide in Kopie, eingereicht. Diese Beweismittel würdigte das BFM insofern, als es in der angefochtenen Verfügung hierzu feststellte, die genannten Beweismittel seien nicht geeignet, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zu untermauern, zumal die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Zusammenhang nicht überzeugend habe darlegen können. Daher ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz auf die eingereichte Haftbescheinigung nicht näher eingegangen sei, nicht zutrifft. Auf Beschwerdeebene wurden hinsichtlich der Schwester D_______ der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Anklageschrift vom 28. Juni 2010 in englischer Sprache in Kopie, ein anwaltliches Bestätigungsschreiben vom 9. November 2012 im Original und ein Urteil vom 3. Dezember 2012 im Original samt Übersetzung in englischer und deutscher Sprache eingereicht. Hierzu ist festzuhalten, dass insbesondere das Urteil vom 3. Dezember 2012 zum Nachweis der geltend gemachten Haft der Schwester der Beschwerdeführerin geeignet ist, da es im Original vorliegt und nähere Angaben zum Anklagegrund und des Strafmasses enthält. Aus dem Urteil vom 3. Dezember 2012 wird ersichtlich, dass sich die Schwester der Beschwerdeführerin offenbar seit fünf Jahren in Untersuchungshaft befindet und aktuell wegen Geldzahlung von 6 Millionen Rupien an die LTTE zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe und der Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm verurteilt wurde. Die Frage, ob mit der Einreichung dieses Dokumentes feststeht, dass die Schwester D_________der Beschwerdeführerin wie geltend gemacht im Jahre 2008 verhaftet und sich seither im Gefängnis befand und nach Verurteilung wegen Unterstützung der LTTE noch weiterhin befinden wird, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Auch ausgehend von der Authentizität dieses Dokumentes ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Behelligungen wegen der Verurteilung ihrer Schwester D_______, wie nachfolgend aufgezeigt, im heutigen Zeitpunkt zu verneinen.
E. 7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben oder abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch nach Beendigung des Bürgerkrieges von den Behörden als LTTE-Anhängerin wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Wie unter E. 5.1 ff. obenstehend erörtert, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von der LTTE zwangsrekrutiert und vier Monate auch als bewaffnete Kämpferin eingesetzt worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet worden. Angesichts der Zweifel an der LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin können, wie unter E. 5.2 festgehalten, auch die damit verbundenen weiteren Vorbringen, dass die Schwester D______ wegen der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die LTTE von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei, nicht geglaubt werden; der Beschwerdeführerin ist es denn auch nicht gelungen, stichhaltige Gründe für diese Annahme zu nennen und auch aus den eingereichten Beweismitteln hinsichtlich der Haft der Schwester D_______ sind - unabhängig von der Frage der Authentizität - keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass deren Verhaftung wegen Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die LTTE erfolgt ist. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt mit den sri-lankischen Behörden in Konflikt geraten (vgl. A22 S. 4 und 6). Ein akutes asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates an der Beschwerdeführerin ist somit nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung ändert auch die Inhaftierung der Schwester und deren Verurteilung wegen Unterstützung der LTTE - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit - nichts, da die Beschwerdeführerin über kein eigenes Profil verfügt und daher keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester D______ in Verbindung bringen sollten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ergeben sich aus den alleinigen Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Vanni-Gebiet stammt und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, keine Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin auf künftige Verfolgung. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogrupppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist nicht gegeben.
E. 7.8 Somit hat die Vorinstanz eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
E. 8.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.3 Vorliegend ist die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu überprüfen und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen sich, da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde.
E. 9 Demnach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde bei ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, wird das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet.
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5875/2012 Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren 11. Oktober 1981, Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 / N_________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C.______ - ersuchte am 13. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 15. Januar 2009 im D._______, der einlässlichen Anhörung vom 16. Juli 2009 und der ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 4. Oktober 2012 gab sie im Wesentlichen an, am 11. Oktober 2007 von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und während vier Monaten als Kämpferin eingesetzt worden zu sein. Nach einer Beinverletzung sei ihr im Februar 2008 nach einem einmonatigen Spitalaufenthalt in D.______ die Flucht gelungen. Auf der Flucht habe sie einen Mann kennengelernt, der versprochen habe, sie sie zu ihrer zu diesem Zeitpunkt im Bezirk B._______ wohnhaften Mutter zu bringen. Indessen habe er sie unterwegs im Wald vergewaltigt. Da er versprochen habe, sie zu heiraten, habe sie in der Folge in C._______ mit ihm zusammen gelebt. Ihre in Colombo wohnhafte Schwester D________ habe sie in C.______ besucht. Nach ihrer Rückkehr sei ihre Schwester am 18. März 2008 in Colombo vom CID unter dem Verdacht, mit der Beschwerdeführerin - von deren Zwangsrekrutierung durch die LTTE der CID erfahren gehabt habe - zusammenzuarbeiten und dieser einige Informationen über Colombo zukommen zu lassen, festgenommen worden (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7; A14 S. 14; A22 S. 4). Sie befinde sich nach wie vor in Haft und ein Gerichtsverfahren gegen sie sei zurzeit hängig. Im August 2008 habe sie eine Fehlgeburt erlitten. In der Folge sei der Kontakt zu dem Mann abgebrochen. Ihre Mutter sei nach C._______ gekommen und sie habe dort bis Oktober 2008 zusammen mit ihrer Mutter gelebt. Aus Furcht, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden von ihren Aktivitäten für die LTTE erfahren würden, habe sie das Haus nicht verlassen und sei schliesslich Ende Oktober 2008 mit Hilfe eines Schleppers nach E.______ und am 1. November 2008 unter Verwendung eines fremden Reisepasses vom Flughafen von Colombo mit dem Flugzeug über F._______ nach Rom gelangt. Nach Aufenthalt in Italien sei sie in der Folge illegal in die Schweiz gereist, wo ihre ältere Schwester F._______ lebe. C. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte, eine Bestätigung über den Spitalaufenthalt in C._______ vom August bis September 2008, eine undatierte Propagandafotografie der LTTE, auf welcher die Beschwerdeführerin einen Monat nach ihrer Rekrutierung als LTTE-Mitglied zu sehen sei, und hinsichtlich ihrer Schwester D. einen von ihr verfassten Brief aus dem Gefängnis vom 16. September 2011, eine Festnahmebescheinigung mit unleserlichem Datum samt deutscher Übersetzung und eine undatierte Visitenkarte des ICRC betreffend ihrem Gefängnisaufenthalt, beide in Kopie. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin drei Dokumente hinsichtlich des Todes ihres Vaters ein (zwei Todesanzeigen, Registerauszug). D. Mit - am 12. Oktober 2012 eröffneter - Verfügung vom 11. Oktober 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2009 ab und ordnete deren Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und nahm die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz auf. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit ergänzender Eingabe vom 14. November 2012 reichte der Rechtsvertreter hinsichtlich der Schwester D________ der Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel in Kopie (Anklageschrift vom 28. Juni 2010 samt Übersetzung in englischer Sprache und anwaltliches Bestätigungsschreiben vom 9. November 2012) ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2012 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass mit der blossen, nicht näher belegten Angabe der Höhe des monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin deren Bedürftigkeitsnachweis nicht hinreichend erbracht worden sei. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, bis zum 6. Dezember 2012 die Originale der mit ergänzender Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismittel einzureichen. H. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter die Übersetzung der Anklageschrift vom 28. Juni 2010 in englischer Sprache und das anwaltliche Bestätigungsschreiben vom 9. November 2012 im Original und eine weitere Kopie der Anklageschrift vom 28. Juni 2010 ein. Er machte geltend, dass die Schwester D________ der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012 zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei und gemäss Urteil nach Verbüssung der Strafe einer sechsmonatigen "LTTE-Rehabilitation" unterzogen werde. Die Familie der Beschwerdeführerin habe bei den Behörden bereits um Aushändigung des Urteils vom 3. Dezember 2012 und der Anklageschrift vom 28. Juni 2010 im Original ersucht. Es werde beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Eintreffen der geforderten Beweismittel auszusetzen oder eine angemessene Frist zur Einreichung der genannten Beweismittel anzusetzen beziehungsweise die mit Zwischenverfügung vom 21. November 2012 angesetzte Frist zu deren Einreichung entsprechend zu erstrecken. Was den geforderten Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin betreffe, so sei aus der beiliegenden Kopie der Lohnabrechnung vom Oktober 2012 ersichtlich, dass diese nur über einen Nettolohn von Fr. 2400.- verfüge, womit deren Bedürftigkeit feststehe. I. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter das in Aussicht gestellte Urteil des 3. Dezember 2012 im Original samt Übersetzung in englischer Sprache und mit Eingabe vom 14. Januar 2013 eine Übersetzung des genannten Urteils in deutscher Sprache ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2009 ab und ordnete deren Wegweisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und nahm die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz auf. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführerin könnten die mit der LTTE-Mitgliedschaft verbundenen Aktivitäten nicht geglaubt werden, da deren diesbezügliche Angaben teils oberflächlich, teils widersprüchlich ausgefallen seien. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung und an der Anhörung angegeben, nach einer kurzen Ausbildung an Kampfhandlungen der LTTE teilgenommen und dabei auch selbst geschossen zu haben (vgl. BFM-Protokolle A1 S. 6; A14 S. 11). Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung geltend gemacht, nie von der Waffe Gebrauch gemacht zu haben (vgl. A14 S. 13). Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, die Frage nicht richtig verstanden zu haben und sich dahingehend korrigiert, dass sie doch geschossen habe (vgl. A14 S. 13). Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie indessen erneut davon gesprochen, lediglich an Kontrollposten stationiert gewesen zu sein, wobei jeder Tag ganz normal gewesen sei, ohne irgendein prägendes Ereignis (vgl. A22 S. 11). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu ihrer Behauptung, ein bis zweimal in eine Situation geraten zu sein, in der sie habe Schüsse abgeben müssen, keine differenzierte Angaben gemacht. So habe sie sich nicht daran erinnern können, wann sie während der vier Monate in eine solche Situation geraten sei. Doch bereits ihre Aussage, ein bis zweimal in eine solche Situation geraten zu sein, sei unglaubhaft, da ein solches Ereignis in diesem Kontext als derart einschneidend gewertet werden müsse, dass sich eine Person genau daran erinnern sollte, ob eine solche Verteidigungssituation einmal oder zweimal vorgekommen sei (vgl. A14 S. 13). 5.2 Auch hinsichtlich des geltend gemachten Gefängnisaufenthalts ihrer Schwester habe die Beschwerdeführerin nur wenig substanziierte Angaben machen können. So habe sie weder den Grund der Festnahme ihrer Schwester gekannt noch gewusst, weshalb diese immer noch festgehalten werde, obwohl nach den Aussagen der Beschwerdeführerin deren Mutter den derzeitig stattfindenden Gerichtsverhandlungen beiwohne und die Beschwerdeführerin regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter habe. Vielmehr habe sie anlässlich der Erstbefragung die Vermutung geäussert, ihre Schwester sei wohl wegen Verdacht auf Kollaboration mit der LTTE festgenommen worden (vgl. A14 S. 11), und im Rahmen der ergänzenden Anhörung erklärt, die Festnahme habe vermutlich etwas mit der LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu tun (vgl. A22 S. 3). 5.3 Ebenso seien die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, auf dem Fluchtweg einem Mann begegnet zu sein, von dem sie unfreiwillig schwanger geworden sei und mit dem sie in der Folge vier Monate in Vavuniya gewohnt habe, in Zweifel zu ziehen. So habe sie sie nicht angeben können, unter welchen Umständen sie den Mann in B.______(Distrikt C._______) getroffen habe, was dieser Mann in B._______ gemacht habe und sei nicht in der Lage gewesen, etwas Konkretes über dessen berufliche Tätigkeiten auszusagen (vgl. A22 S. 7ff). Sie habe nicht angeben können, weshalb der Kontakt zu diesem Mann nach der Fehlgeburt beziehungsweise dem Spitalaufenthalt abgebrochen sei (vgl. A22 S. 8). Sie habe auch den Namen des Mannes nicht gewusst und hierzu erklärt, er habe ihr nichts erzählt, weshalb sie nichts über ihn erzählen könne (vgl. A22 S. 9). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer geschlechtsspezifischen Vorbringen unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie an der Erstbefragung davon gesprochen, vergewaltigt beziehungsweise gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gedrängt worden zu sein, indessen an der ergänzenden Anhörung angegeben, lediglich das erste Mal gedrängt worden zu sein, danach hätten sie zusammen gelebt und so sei es normal gewesen (vgl. A22 S. 10). Anlässlich der Erstbefragung habe sie nichts dergleichen geltend gemacht, sondern lediglich angegeben, unverheiratet schwanger gewesen zu sein (vgl. A1 S. 6). Abweichend von ihrer Aussage anlässlich der Anhörung, wonach der Mann sie habe heiraten wollen (vgl. A14 S. 5), habe sie im Rahmen der ergänzenden Anhörung angegeben, sie habe den Mann heiraten wollen (vgl. A22 S. 8). 5.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Fluchtgründe überzeugend darzulegen. Im Weiteren habe sie keine überzeugenden Angaben machen können, was sie nach dem Gesagten von den sri-lankischen Behörden zu befürchten habe, habe sie doch angegeben, zu keinem Zeitpunkt mit den sri-lankischen Behörden in Konflikt geraten zu sein (vgl. A22 S. 4 und 6). Ausserdem erscheine es angesichts der damaligen Kriegssituation nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg aus dem Vanni-Gebiet nach Vavuniya, welches damals von der sri-lankischen Armee kontrolliert gewesen sei, nie einen Armeekontrollposten passiert habe (vgl. A22 S. 11). An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zum Einen seien die Unterlagen betreffend Gefängnisaufenthalt der Schwester nicht geeignet, ihre Fluchtgründe zu untermauern, zumal die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Zusammenhang nicht überzeugend habe darlegen können. Zum Anderen stelle die Propagandafotografie der LTTE für sich alleine - deren Echtheit vorausgesetzt - keine Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin dar, zumal den sri-lankischen Behörden bekannt sei, dass Personen tamilischer Herkunft im Einflussgebiet der LTTE gezwungen worden seien, mit ihnen zu kollaborieren. Schliesslich habe der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin, welcher mit mehreren Unterlagen belegt werde, nichts mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin zu tun, zumal dieser als Zivilist an den Verletzungen infolge eines Raketenangriffs verstorben sei. Aus den genannten Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von der LTTE zwangsrekrutiert und während vier Monaten als Kämpferin eingesetzt worden zu sein, wobei ihr im Februar die Flucht vor der LTTE gelungen sei, nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihre Zeit bei der LTTE hinreichend ausführlich beschrieben und ihre Darstellung enthalte zahlreiche Realkennzeichen. So habe die Beschwerdeführerin den Typ ihrer Waffe, die Schusszahl des Magazins und die Ausstattung der höheren Dienstgrade erwähnt (vgl. A14 S. 12) und zudem habe sie mehrfach spontan eingestanden, wenn sie eine Frage falsch verstanden oder Erinnerungslücken gehabt habe (vgl. A14 F 156; A22 F19 und F55). Solche Verbesserungen gehörten ebenfalls zu den Realkennzeichen. Es spräche auch für ihre Glaubwürdigkeit, dass sie die ersten Ziffern ihrer Dienstnummer bei der LTTE angegeben habe und sich an die restlichen Ziffern nicht habe erinnern können (vgl. A1 S. 6); hätte sie sich eine Dienstnummer ausgedacht, so hätte sie eine komplette Dienstnummer angeben können, wie es dem subjektiven Glaubwürdigkeitskonzept von Falschaussagen entspräche. Die Erinnerungslücke sei vielmehr ein Realkennzeichen. 6.2 Im Weiteren habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben darüber gemacht habe, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen und dabei Schüsse abgegeben habe. Indessen könnten diese Widersprüche erklärt werden. So habe die Beschwerdeführerin die Frage anlässlich der Anhörung, wie oft sie denn von der Waffe Gebrauch gemacht habe (F154), nach eigenen Angaben so verstanden, ob sie Soldaten erschossen beziehungsweise getötet habe, und nicht, ob sie geschossen, also ihre Waffe abgefeuert habe. Da sie nach Abfeuern der Waffe in unübersichtlichen Kampfsituationen nicht habe wissen können, ob Soldaten durch sie getötet worden seien, habe sie die Frage F 154 verneint. Auf Nachfrage (F156) habe sie sich aber sofort korrigiert und angegeben, die Frage nicht verstanden zu haben, sie habe geschossen, aber ob jemand getroffen worden sei, wisse sie nicht. Ihre sofortige Korrektur sei dabei ein Zeichen von Glaubwürdigkeit, da Falschaussagende solche Widersprüche um jeden Preis vermeiden wollten. Angesichts der Übersetzungsschwierigkeiten und der Stresssituation bei der Befragung seien solche Missverständnisse leicht möglich, zumal bei der betreffenden Befragung eine Tamilin aus Malaysia übersetzt habe, die einen anderen Dialekt als die Beschwerdeführerin gesprochen habe. Ein Widerspruch zu den Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung bestehe ohnehin nicht, denn dort habe die Beschwerdeführerin Soldaten erwähnt und sei nicht nach dem Einsatz ihrer Waffe befragt worden (vgl. A22 S. 10-11). Schliesslich seien auch die vorgezeigte Schusswunde am Bein und die eingereichte Propagandafotografie, auf der die Beschwerdeführerin in Uniform und mit Waffe posiere, Indizien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 6.3 Was die Zweifel der Vorinstanz am geltend gemachten Gefängnisaufenthalt der Schwester der Beschwerdeführerin betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diesen mit der Einreichung unter anderem einer Haftbescheinigung sogar nachgewiesen habe, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben über den Grund der Haft der Schwester habe machen können. Indessen habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihre Schwester werde verdächtigt, über die Beschwerdeführerin mit der LTTE kooperiert zu haben (vgl. A14, F175 und A22, F24). Noch genauere Angaben könnten der Beschwerdeführerin schwerlich bekannt sein, zumal es in Sri Lanka keine rechtsstaatlichen Verfahren mit umfassender Akteneinsicht gebe. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin seit Aufnahme der Verhandlungen in der Schweiz und könne nur über ihre Mutter weiteres davon erfahren. Im Weiteren seien die beiden Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Schwester wegen Verdacht auf Kollaboration mit der LTTE festgenommen worden sei (vgl. A14 S. 11), beziehungsweise, dass die Festnahme vermutlich etwas mit der viermonatigen LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu tun habe (vgl. A22 S. 3) nicht widersprüchlich, werde die Schwester doch verdächtigt, über die Beschwerdeführerin mit der LTTE kollaboriert zu haben. Auch sei es plausibel, dass die in Colombo lebende Schwester verdächtigt werde, konkret mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet zu haben, um die LTTE zu unterstützen, denn die Beschwerdeführerin habe sich zu jenem Zeitpunkt, wie den sri-lankischen Sicherheitsbehörden habe bekannt gewesen sein müssen, im Vanni-Gebiet aufgehalten. Ob den sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt der Verhaftung der Schwester die LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bereits bekannt gewesen sei, sei nicht eruierbar und auch nicht relevant, da in Sri Lanka "ein Generalverdacht gegenüber Tamilen bestanden habe und bestehe", wobei insbesondere Tamilen mit Familienangehörigen im damals noch von der LTTE kontrollierten Gebiet besonders verdächtig gewesen seien. Somit sei es glaubwürdig, dass sowohl die Schwester als auch die Beschwerdeführerin "ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten seien", wobei unerheblich sei, "auf wen der Verdacht aus welchem Grund zuerst gefallen sei". 6.4 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einem Mann sexuell ausgebeutet worden zu sein, von der Vorinstanz als unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert erachtet worden, seien zwar nicht asylrelevant, aber im Zusammenhang mit der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin von Bedeutung. Es sei normal, dass Opfer von sexueller Gewalt Schwierigkeiten hätten, über ihre Erfahrungen zu berichten, wobei diese Hemmnisse insbesondere bei Tamilinnen aufgrund des sozio-kulturellen Hintergrunds besonders gross seien, da vergewaltigte Frauen teilweise aus ihrem Beziehungsnetz ausgestossen würden. Somit seien die Unbestimmtheiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Erlebnisse mit dem auf der Flucht angetroffenen Mannes "sozio-kulturell und psychohygienisch erklärbar" und setzten die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht herab. 6.5 Aus den obengenannten Gründen würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung gestanden zu sein und gehöre damit einer vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid (vgl. BVGE 2011/24) definierten Risikogruppe an, selbst wenn dieser Verdacht zu Unrecht bestehe (vgl. Urteil E-7224/2010). Allfällige Zweifel an den Kampferlebnissen der Beschwerdeführerin würden demnach nichts an der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin ändern, da die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin jedenfalls für ein LTTE-Mitglied hielten. Selbst wenn die Schilderungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet werden würden, verfüge die Beschwerdeführerin aufgrund der nachgewiesenen Inhaftierung ihrer Schwester, ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und der Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, über "ein höchst ungünstiges Profil", welches begründete Furcht vor Verfolgung bedeute.
7. Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von der LTTE zwangsrekrutiert und vier Monate auch als bewaffnete Kämpferin eingesetzt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 7.1 Zum Einen ist die diesbezügliche Schilderung der Beschwerdeführerin überwiegend unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen und hinterlässt nicht den Eindruck von wirklich Erlebtem. Immer wieder war die befragende Person aufgrund der oft einsilbigen, detailarmen, allgemein gehaltenen Antworten gezwungen, die Beschwerdeführerin zur genaueren Schilderung der Geschehnisse aufzufordern. Die alleinige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die nur auf der Propagandafotografie verwendete und die von ihr im Einsatz benutzte Waffe zu benennen, vermag diesen Eindruck nicht entscheidend zu relativieren, zumal die Schilderung des Waffengebrauchs unbestimmt ausgefallen ist. So fielen die Antworten auf die Frage, an wie vielen Kämpfen die Beschwerdeführerin teilgenommen habe beziehungsweise wie oft sie von der Waffe Gebrauch gemacht habe, auffallend ausweichend aus (vgl. BFM-Protokoll A14 S. 12 und S.13). Erst auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, ein bis zweimal in eine solche Situation geraten zu sein und konnte sich nicht daran erinnern, wann das gewesen sei (vgl. A14 S. 13). 7.2 Zum Anderen gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung an, nach einer kurzen Ausbildung an Kampfhandlungen der LTTE teilgenommen und dabei auch selbst geschossen zu haben (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 6). Demgegenüber machte sie anlässlich der Anhörung geltend, nie von der Waffe Gebrauch gemacht zu haben (vgl. A14 S. 13). Auf den Widerspruch angesprochen, erklärte sie, die Frage nicht richtig verstanden zu haben und korrigierte sich dahingehend, dass sie doch geschossen habe (vgl. A14 S. 13). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe die Frage, wie oft sie von der Waffe Gebrauch gemacht habe, verneint, da sie diese so verstanden gehabt habe, ob sie Soldaten erschossen beziehungsweise getötet habe, was sie aufgrund der unübersichtlichen Kampfsituationen nicht habe wissen können, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin gab auf die Frage, wie oft sie von der Waffe Gebrauch gemacht habe, an, sie habe nie davon Gebrauch gemacht, sie habe die Waffe nur auf sich getragen, die Soldaten seien nicht gekommen (vgl. A14 S. 13). Angesichts der Bestimmtheit der Antwort erscheint die Erklärung, sie habe die Frage nicht richtig verstanden, als unbehelflicher Erklärungsversuch. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin ihre Antwort nicht, wie in der Beschwerde sofort korrigiert, sondern erst auf Vorhalt der befragenden Person. Auch die pauschalen Hinweise in der Beschwerde auf Übersetzungsschwierigkeiten und der Stresssituation bei der Befragung sind nicht geeignet, das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin plausibel zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigte, die Dolmetscherin gut zu verstehen. 7.3 Auch die Schilderung der Umstände der Flucht aus dem Spital nach Vavuniya ist teils unsubstanziiert, teils realitätsfremd ausgefallen. So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht angeben konnte, unter welchen Umständen sie den Mann in B.______ (Distrikt C.________) getroffen habe, was dieser Mann in B.______ gemacht habe und ist nicht in der Lage gewesen, etwas Konkretes über dessen berufliche Tätigkeiten auszusagen (vgl. A22 S. 7). Sie wusste den Namen des Mannes nicht und erklärte hierzu, er habe ihr nichts erzählt, weshalb sie nichts über ihn erzählen könne (vgl. A22 S. 9). Ausserdem erscheint es angesichts der damaligen Kriegssituation nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg aus dem Vanni-Gebiet nach Vavuniya, welches damals von der sri-lankischen Armee kontrolliert wurde, nie einen Armeekontrollposten passiert hat (vgl. A22 S. 11). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Misshandlung durch den unbekannten Mann, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behauptet und in der Beschwerde verneint, widersprüchlich ausgefallen sind, da diese Vorbingen ohne asylrechtliche Relevanz sind. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE und die damit verbundenen Aktivitäten glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag die eingereichte Propagandafotografie nichts zu ändern, ist doch deren Beweiswert vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und angesichts der technisch naheliegenden Möglichkeit der Manipulation als gering einzustufen. Im Weiteren sind die offensichtlich äusserlich erkennbaren Narben der Beschwerdeführerin am linken Unterschenkel (vgl. A14 S. 13) mangels hinreichendem Sachzusammenhang zum Nachweis der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft nicht geeignet. 7.5 Angesichts der Zweifel an der LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin können auch die damit verbundenen weiteren Vorbringen, dass die Schwester D. wegen der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die LTTE von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei, nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführerin ist es denn auch nicht gelungen, stichhaltige Gründe für diese Annahme zu nennen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung an, der CID in Colombo habe von ihrer Zwangsrekrutierung erfahren und sie im Haus ihrer Schwester D_______ gesucht, während ihre Schwester sie in C._______ besucht habe. Nach ihrer Rückkehr sei ihre Schwester D_______ am 18. März 2008 in Colombo vom CID festgenommen worden (vgl. A1 S. 7). Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin indessen an, ihre Schwester D_______ habe sie im September 2008 in C._______ besucht, obwohl diese zu jenem Zeitpunkt weiterhin inhaftiert war (vgl. A14 S. 10). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, woher die sri-lankischen Behörden Kenntnis von ihren Aktivitäten für die LTTE erhalten hätten, an, ihre Schwester habe eine Identitätskarte aus Kilinochchi und deshalb hätten sie sie verdächtigt und ausserdem habe ihre Mutter ihre Schwester angerufen und weil in Colombo alle Telefonate abgehört würden, hätten die sri-lankischen Behörden davon erfahren (vgl. A14 S. 14). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Grund der Verhaftung der Schwester an, aus ihrer Identitätskarte (der Beschwerdeführerin) sei ersichtlich, dass sie in B._______ wohnhaft sei und die Regierung glaube, dass alle Leute aus B.________ LTTE-Mitglieder seien. Sie habe der LTTE beitreten müssen und ihre Schwester sei festgenommen worden, weil die sri-lankischen Behörden gedacht hätten, dass ihre Schwester ihr, der Beschwerdeführerin, einige Informationen über Colombo mitgeteilt habe (vgl. A22 S. 4). Auch aus den eingereichten Beweismitteln hinsichtlich der Haft der Schwester D________ der Beschwerdeführerin sind - unabhängig von der Frage der Authentizität - keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass deren Verhaftung wegen Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die LTTE erfolgt ist. Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin beruht somit lediglich auf vagen Vermutungen und teils widersprüchlichen Angaben und ist als unglaubhaft zu erachten. Daran ändert die ebenso vage und pauschale Erklärung in der Beschwerde nichts, wonach es plausibel sei, dass die in Colombo lebende Schwester verdächtigt werde, konkret mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet zu haben, um die LTTE zu unterstützen, da sich die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt im Vanni-Gebiet, dem damals noch von der LTTE kontrollierten Gebiet, aufgehalten habe. 7.6 Wie obenstehend erwähnt, hat die Vorinstanz den Gefängnisaufenthalt der Schwester D_______ der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die diesbezüglich wenig substanziierten Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen. Tatsächlich vermochte die Beschwerdeführerin nicht anzugeben, auf Grund welcher Anschuldigungen ihre Schwester festgenommen worden sei und weshalb sie nach wie vor festgehalten werde und konnte im Weiteren - obwohl mit ihrer Mutter, welche nach Aussagen der Beschwerdeführerin den Verhandlungen beiwohnt, regelmässig in Kontakt - keine nähere Auskunft über die Anklage oder den Verfahrensstand geben. Indessen hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einen von der Schwester D_______ verfassten Brief aus dem Gefängnis vom 16. September 2011, eine Festnahmebescheinigung mit unleserlichem Datum samt deutscher Übersetzung und eine undatierte Visitenkarte des ICRC betreffend deren Gefängnisaufenthalt, beide in Kopie, eingereicht. Diese Beweismittel würdigte das BFM insofern, als es in der angefochtenen Verfügung hierzu feststellte, die genannten Beweismittel seien nicht geeignet, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zu untermauern, zumal die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Zusammenhang nicht überzeugend habe darlegen können. Daher ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz auf die eingereichte Haftbescheinigung nicht näher eingegangen sei, nicht zutrifft. Auf Beschwerdeebene wurden hinsichtlich der Schwester D_______ der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Anklageschrift vom 28. Juni 2010 in englischer Sprache in Kopie, ein anwaltliches Bestätigungsschreiben vom 9. November 2012 im Original und ein Urteil vom 3. Dezember 2012 im Original samt Übersetzung in englischer und deutscher Sprache eingereicht. Hierzu ist festzuhalten, dass insbesondere das Urteil vom 3. Dezember 2012 zum Nachweis der geltend gemachten Haft der Schwester der Beschwerdeführerin geeignet ist, da es im Original vorliegt und nähere Angaben zum Anklagegrund und des Strafmasses enthält. Aus dem Urteil vom 3. Dezember 2012 wird ersichtlich, dass sich die Schwester der Beschwerdeführerin offenbar seit fünf Jahren in Untersuchungshaft befindet und aktuell wegen Geldzahlung von 6 Millionen Rupien an die LTTE zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe und der Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm verurteilt wurde. Die Frage, ob mit der Einreichung dieses Dokumentes feststeht, dass die Schwester D_________der Beschwerdeführerin wie geltend gemacht im Jahre 2008 verhaftet und sich seither im Gefängnis befand und nach Verurteilung wegen Unterstützung der LTTE noch weiterhin befinden wird, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Auch ausgehend von der Authentizität dieses Dokumentes ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Behelligungen wegen der Verurteilung ihrer Schwester D_______, wie nachfolgend aufgezeigt, im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. 7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben oder abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch nach Beendigung des Bürgerkrieges von den Behörden als LTTE-Anhängerin wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Wie unter E. 5.1 ff. obenstehend erörtert, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von der LTTE zwangsrekrutiert und vier Monate auch als bewaffnete Kämpferin eingesetzt worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet worden. Angesichts der Zweifel an der LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin können, wie unter E. 5.2 festgehalten, auch die damit verbundenen weiteren Vorbringen, dass die Schwester D______ wegen der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die LTTE von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei, nicht geglaubt werden; der Beschwerdeführerin ist es denn auch nicht gelungen, stichhaltige Gründe für diese Annahme zu nennen und auch aus den eingereichten Beweismitteln hinsichtlich der Haft der Schwester D_______ sind - unabhängig von der Frage der Authentizität - keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass deren Verhaftung wegen Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die LTTE erfolgt ist. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt mit den sri-lankischen Behörden in Konflikt geraten (vgl. A22 S. 4 und 6). Ein akutes asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates an der Beschwerdeführerin ist somit nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung ändert auch die Inhaftierung der Schwester und deren Verurteilung wegen Unterstützung der LTTE - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit - nichts, da die Beschwerdeführerin über kein eigenes Profil verfügt und daher keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester D______ in Verbindung bringen sollten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ergeben sich aus den alleinigen Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Vanni-Gebiet stammt und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, keine Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin auf künftige Verfolgung. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogrupppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist nicht gegeben. 7.8 Somit hat die Vorinstanz eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.3 Vorliegend ist die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu überprüfen und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen sich, da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde.
9. Demnach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde bei ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, wird das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: