Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein aus Trincomalee stammender Sri Lanker tamilischer Ethnie - ersuchte mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo adressiertem Schreiben vom 22. Januar 2010 um eine Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung in der Schweiz. Das englischsprachige Asylgesuch ging bei der Botschaft am 26. Januar 2010 ein. B. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 forderte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer auf, sofern er am Gesuch festhalten wolle, seine Asylgründe zu konkretisieren und zu begründen sowie allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 23. März 2010 einzureichen. Andernfalls werde sein Gesuch nicht weiter behandelt. Der Beschwerdeführer reagierte mit einer englischsprachigen Eingabe fristgerecht (Eingang Botschaft: 15. März 2010). Daraufhin wurde er am 3. Juni 2010 in den Räumen der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Die Schweizerische Botschaft übermittelte das Gesuch zusammen mit ihrem schriftlichen Bericht am 3. Juni 2010 an das BFM. Es folgten weitere schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers, die am 18. August 2010, 9. November 2010, 15. November 2010, 23. Dezember 2010 und 8. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft eingingen und jeweils an das BFM weitergeleitet wurden. Dabei reichte er verschiedene Dokumente nach. Auf diese Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Insgesamt trägt der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt vor: Er sei als (...)-Jähriger (im Jahre [...]) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Da er sich aber geweigert habe, sich in die Kämpfergruppe zu integrieren, sei er zur Strafe [nach B.] transferiert worden, wo er unter den Fittichen der LTTE drei Jahre lang als (...) eingesetzt worden sei. [Später] habe er eine zweijährige (...) Ausbildung absolviert und anschliessend bis zum Ende des Bürgerkrieges (...) in C._______ - [für die LTTE gearbeitet]. (...). Im März 2009 sei ein Versuch, seine Frau aus dem Kriegsgebiet zu bringen, gescheitert und er sei von den LTTE (...) inhaftiert worden. Als dann die Armee vorgerückt sei und am (...) 2009 eine Granate in das Munitionslager [an seinem Arbeitsort] eingeschlagen sei, sei er mit Frau und Kind geflohen. Doch die Armee habe sie auf ihrer Flucht erkannt und nach D._______ gebracht, wo er zusammen mit anderen [LTTE-Mitgliedern] am (...) Mai 2009 vom Criminal Investigation Department (CID) Sri Lankas verhaftet worden sei. Nach zwei Nächten in E._______ sei er am (...) Mai 2009 mit seiner Familie nach Colombo gebracht worden, wo er für [ein paar] Monate in Haft genommen worden sei. Man habe ihn wegen Support der LTTE und Weitergabe von Informationen an die British Broadcasting Coorporation (BBC) beschuldigt. Seine Frau und sein Kind seien, von ihm getrennt, ebenfalls inhaftiert worden. Diese seien am (...) 2009 und er selbst am (...) 2009 gegen Kaution frei gelassen worden, da er sich nicht direkt am Krieg beteiligt habe. Seine Frau habe sich mit den Kindern nach ihrer Freilassung direkt nach E._______ begeben, er selbst nach seiner später erfolgten Freilassung. Dort seien sie abermals von unbekannten Personen behelligt ("mentally tortured") und mit dem Leben bedroht worden. Anhänger der Eelam People's Democatic Party (EPDP) hätten von ihnen verlangt, sich im Büro der EPDP bei den Sicherheitskräften registrieren zu lassen. Am (...) 2009 sei er von unbekannten, bewaffneten Personen, die bei ihm zuhause aufgetaucht seien, gezwungen worden, in einen weissen Van zu steigen. Irgendwo im Dschungel hätten sie ihn gefragt, ob er [F., ein hohes LTTE-Mitglied], [gekannt] hätte und ob er wisse, ob dieser noch am Leben sei. Sie hätten ihn gewarnt, niemandem von ihrem Erscheinen zu erzählen. Am Folgetag habe er beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) in E._______ deswegen Anzeige erstattet. Danach hätten diese Personen ihm gedroht, dass man diesen Schritt beobachtet habe und er für diese Klage mit dem Leben bezahlen würde. Aufgrund dieser Umstände sei er [ein paar] Tage später mit seiner Frau und seinem Kind nach G._______ geflohen, wo sie sich versteckt gehalten hätten. Dort seien sie am (...) 2010 wieder durch unbekannte Personen, die sich als Anhänger des CID ausgegeben hätten, bedroht worden. Am (...) 2010 sei er dann nach E._______ zurückgekehrt und daraufhin am (...) 2010 erneut von unbekannten Personen aufgesucht worden. Diese hätten wissen wollen, wo [gewisse] Geräte versteckt seien, die die LTTE für viel Geld importiert hätten. Er sei erpresst worden, bis zum (...) 2010 die kostspieligen (...) Geräte zu beschaffen, die [die LTTE] für umgerechnet Fr. 80'000.- importiert habe, andernfalls müsse er ihnen 1 Million Rupien (ca. Fr. 10'000.-) aushändigen. Am Tage des (...) 2010 sei jedoch niemand erschienen, am (...) 2010 und anfangs (...) 2010 hätten sich diese Unbekannten jedoch - begleitet von zwei Personen im Militäruniform - bei seiner Schwiegermutter in G._______, nach ihm erkundigt. [Er habe F. gut gekannt]. Obwohl er frei gelassen worden sei, werde er aufgrund seiner langjährigen LTTE-Mitgliedschaft weiterhin vom CID verfolgt und bedroht. Es sei auch ein Gerichtsverfahren mit demselben Vorwurf gegen ihn angestrengt worden. Am (...) 2010 - auf dem Weg zu einem angesetzten Gerichtstermin - sei er erneut von als Mitarbeiter des CID zu qualifizierenden Personen angehalten, befragt und geschlagen worden. Als er versucht habe, seinen Anwalt (...) anzurufen, hätten die Unbekannten ihm das Mobiltelefon entrissen. Der Anwalt habe diesen dann den Gerichtstermin bestätigt und so hätten sie ihn freigelassen und seien ihm bis zum Gericht gefolgt. Am (...) 2010 seien erneut uniformierte Offiziere der Special Task Force der sri-lankischen Polizei (STF) bei ihm in G._______ aufgetaucht und hätten ihn danach gefragt, ob er zur LTTE gehöre und wenn ja, in welcher Funktion. Er habe sie darüber informiert, dass er während (...) Jahren (...) der LTTE gedient habe. Sie hätten sich weiter nach seinem Gerichtsverfahren erkundigt und wissen wollen, wie seine Freilassung möglich gewesen sei. Nach zahlreichen Verschiebungen der Gerichtsverhandlung sei er am (...) 2010 vom "Magistrate's Court Colombo" freigesprochen worden. Am selben Tag seien fünf Personen in Zivil aufgetaucht und hätten wissen wollen, wen er bestochen habe, um aus der Haft entlassen zu werden. Nachdem sie seinen LTTE-Namen und seine LTTE-Nummer registriert hätten, seien sie - unter der Ankündigung, am Folgetag wieder zu erscheinen - davongefahren. Gleichentags seien auch Angehörige des Sicherheitsdienstes erschienen, worauf er und seine Frau aus Angst die Flucht nach E._______ ergriffen hätten. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und das Gesuch um Einreisebewilligung ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid darauf, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant seien und die eingereichten Dokumente daran nichts ändern würden. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit englischsprachiger Eingabe vom 31. März 2011 (Eingang Schweizerische Botschaft in Colombo) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Diese wurde mit gleichentags datiertem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 14. April 2011 einging. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung für sich und seine Familie. Er führte aus, sie hätten E._______ wegen Drohungen erneut verlassen müssen und sich so im [Monat] 2011 nach Colombo begeben, wo sie für (...) Monate Zuflucht im [Institution] gefunden hätten. Aufgrund von Kapazitätsmangel hätten sie diese Institution jedoch wieder verlassen müssen und befänden sich nun erneut in E._______, wo sie sich bei Freunden versteckt hielten. Die vorinstanzliche Verfügung sei falsch, weil sie verkenne, dass sie noch immer ständigen Bedrohungen ausgesetzt seien. E. Mit Verfügung vom 19. April 2011 trat die zuständige Instruktionsrichterin auf die Beschwerde ein und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2011 nahm die Vorinstanz Bezug auf die (aus zeitlichen Gründen ihrer Verfügung vom 25. Februar 2011 noch nicht gewürdigte) Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2011 und die Beschwerdeschrift. Im Wesentlichen beträfen seine Ausführungen Übergriffe durch Dritte. Der Beschwerdeführer habe demnach die Möglichkeit, bei den sri-lankischen Behörden Schutz zu suchen. Zudem habe er seit seinem Freispruch durch den "Magistrate Court Colombo" vom (...) 2010 keine Probleme mehr geltend gemacht. Im Übrigen sei - aufgrund des lokalen und regionalen Charakters der geltend gemachten Verfolgungen - von einer Fluchtalternative auszugehen. Namentlich habe der Beschwerdeführer in Colombo nie Behelligungen geltend gemacht. Im Übrigen verweise sie auf die Erwägungen in ihrer Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 wurde durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 10. März 2011 versandt. Somit wurde mit der Beschwerdeeingabe vom 31. März 2011 die Frist auf jeden Fall gewahrt. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und - gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG - nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f.).
E. 4 Vorab ist festzustellen, ob der Sachverhalt im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG als genügend erstellt gelten kann. Im vorliegenden Verfahren hat die Schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer sowohl aufgefordert, seine Asylgründe schriftlich festzuhalten, als auch ihn persönlich befragt und ist somit den ihr obliegenden Verfahrenspflichten nachgekommen (Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Beweismittel (vgl. E. 5.2.1) eingereicht, und aufgrund der Akten erweist sich die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen als einschätzbar. Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt als hinlänglich erstellt zu erachten.
E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer aktuellen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer unterstützte seine Vorbringen mit folgenden Dokumenten: Die geltend gemachten, durch den CID veranlassten Inhaftierungen belegte er mit zwei englischsprachigen "Detention Attestations" des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom (...) und (...) 2009, die seine Inhaftierung vom (...) 2009 bis zum (...) 2009 und die Inhaftierung seiner Frau vom (...) 2009 bis zum (...) 2009 in Colombo bestätigen. Hinsichtlich des gegen ihn anberaumten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Gerichtsverfahrens legte er erstens eine Kopie der Verfügung des "Magristrate`s Court Colombo" vom (...) 2009 vor, die den Grund seiner Inhaftierung ("Aiding und Abetting LTTE Terrorist Activities") beinhaltet und seine Freilassung auf Kaution vom (...) 2009 bestätigt. Als zweites reichte er ein vom (...) 2010 datiertes Gerichtsdokument des Magistrate Court in Colombo, inklusive Übersetzung ins Englische, zu den Akten. Weiter legte er ein englischsprachiges Schreiben eines Notariatsbüros in Colombo vom (...) 2010 vor, das das hängige Verfahren vor dem "Magistrate`s Court" und den anberaumten Gerichtstermin vom (...) 2010 bestätigt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als [Beruf] reichte er eine Bestätigung seiner [beruflichen] Tätigkeit in B._______ und in C.______ sowie ebenso eine Bestätigung hinsichtlich der Tätigkeit seiner Frau als [Beruf] ein. Des Weiteren reichte er sein an das UNHCR gerichtetes Schreiben vom (...) 2010, womit er Anzeige gegen die Behelligungen vom (...) 2010 (siehe C.) erstattete, zu den Akten. Das BFM stellte die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht in Frage. So führte es in seiner Verfügung aus, dass es den mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt als glaubhaft erachtet, und zog auch die Authentizität der vorgelegten Beweismittel nicht in Zweifel. Auch die Schweizerische Botschaft erwähnte in ihrem an das BFM adressierten Begleitschreiben vom 3. Juni 2010 ausdrücklich, die langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE sei glaubwürdig (vgl. BFM-Akten A7). In seiner Beweiswürdigung beschränkt das BFM sich sodann auf die Erwägung, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente würden "lediglich seine Vorbringen stützen". Da das BFM selbst im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifiziert hat, ist diesen Ausführungen mithin keine Beanstandung der Echtheit der Beweismittel zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenso keine Indizien, welche Anlass geben könnten, an der Authentizität der Beweismittel zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als glaubhaft gemacht. So sind seine Aussagen widerspruchsfrei, substanziiert und ausserordentlich realitätsnah ausgefallen und durch Beweismittel - wie oben erwähnt - genügend untermauert worden.
E. 5.2.2 Hinsichtlich der Frage der asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie im Heimatland vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass aufgrund des mehrmonatigen Gefängnisaufenthalts zwar die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen gut nachvollziehbar seien, jedoch seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung bei objektiver Betrachtungsweise als nicht begründet einzustufen sei. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er nach seiner Haftentlassung auf Kaution während des laufenden Gerichtsverfahrens weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden sei und Angehörige der Sicherheitskräfte nach wie vor Nachforschungen über ihn angestellt und Druck auf ihn ausgeübt hätten. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE stünden, komme indessen aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Da er zudem vom "Magistrate's Court Colombo " freigesprochen worden sei, bestünden keine Anhaltspunkte für zukünftige staatliche Verfolgungsmassnahmen. Grundsätzlich mache er Übergriffe von Dritten geltend; zwar sei nicht auszuschliessen, dass einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte die Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden, dennoch bestünde für ihn grundsätzlich die Möglichkeit, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden, da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates ergäbe. Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwerde entgegen, dass er und seine Familie abermals hätten flüchten müssen und dass die Annahme des BFM falsch sei; sie seien nach wie vor einer konstanten Gefährdung ausgesetzt.
E. 5.2.3 Die von der Vorinstanz angeführte Argumentation, eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden sei ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer vom Vorwurf der illegalen Datenweitergabe an internationale Medien freigesprochen worden war, greift zu kurz. Es ist ungeachtet des Freispruchs davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden über den Beschwerdeführer und seinen Hintergrund (...) Bescheid wissen. Zudem besteht für ihn als ehemaliger LTTE-Anhänger eine erhöhte Gefahr, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein; diese Personen müssen gemäss übereinstimmender Einschätzung verschiedener Beobachter als entsprechende Risikogruppe betrachtet werden (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010, S. 5; Human Rights Watch [HRW]: Sri Lanka: Legal Limbo; The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 6 ff.). Im Weiteren müssen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem auch Personen, die Opfer oder Zeuge von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den Behörden zur Anzeige bringen, Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden befürchten und riskieren, als unbequeme oppositionelle Stimmen zu gelten. (...). Bei den Akten befindet sich die Kopie eines (...) Zeitungartikels des "Daily Mirror" vom (...) 2010, der einige [Personen] beschreibt, die aufgrund von Rufschädigung gegen den sri-lankischen Staat ("defamatory statements against the Sri Lanka forces over the genocide of Tamil nationals during the humanitarian operations") vor dem "Magristrate's Court Colombo" angeklagt wurden. Die öffentlichen internationalen Berichte bestätigen, und die eingereichten Dokumente unterstützen, die Tatsache, dass LTTE-Anhänger - (...) - einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu werden. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, F._______ gut gekannt zu haben. Diesbezüglich schweigt die Vorinstanz gänzlich. Vor dem Hintergrund der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, diese Aussage als unglaubhaft einzustufen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer F._______ persönlich kannte, unterstreicht sein bereits aufgrund des Gesagten aufgezeigtes Gefährdungsprofil zusätzlich.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass für den Beschwerdeführer und seine Familie einerseits eine zumutbare Fluchtalternative in Jaffna, wo ein Teil seiner Familie lebe, offen stünde, da keine "grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates" vorliege. Zudem sei eine Fluchtalternative auch in Colombo gegeben, wo er nie eine Verfolgung geltend gemacht habe. Diese Argumentation ist unzutreffend und kann nicht bestätigt werden. So basiert das Institut der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf der Abwesenheit allfälliger Verfolgung, sondern auf der Existenz hinlänglichen Schutzes am Ort der Fluchtalternative (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7 S. 112 ff.); die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes sind hoch (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Vor allem aber kann sich, falls - wie im vorliegenden Fall - begründete Furcht vor Behelligungen durch (zentral-)staatliche Behörden besteht, die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich nicht stellen. Daher erweisen sich weitere Erörterungen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Zumutbarkeitsüberlegungen als obsolet; es besteht von Vornherein keine Fluchtalternative.
E. 5.4 Gesamthaft ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn der Krieg als beendet und die LTTE als besiegt gilt - zu einer Risikogruppe gehört, der weiterhin aus politischen Gründen von staatlichen Behörden ausgehende Verfolgung droht. Angesichts der Inhaftierung und der zahlreichen Behelligungen, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits erlebt hat, ist seine Furcht vor weiterer Verfolgung begründet und objektiv nachvollziehbar.
E. 6 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen die Asylgewährung verweigert, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Nach konstanter Praxis werden unter verwerflichen Handlungen nach Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, die als Verbrechen im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs gelten; massgeblich ist die abstrakt beim betreffenden Delikt angedrohte Strafe (vgl. Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Ist eine Person asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG, wird ihr trotz Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl gewährt. Im Falle eines Asylgesuches aus dem Ausland wird bei zu bejahender Asylunwürdigkeit das Asylgesuch abgewiesen und die Einreise ist zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011). Der Beschwerdeführer macht geltend, sich geweigert zu haben, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Er hat sich zwar für die LTTE betätigt, jedoch ausschliesslich als [Tätigkeit] gearbeitet; wie oben dargelegt, besteht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen zu zweifeln. In [seiner Tätigkeit], unabhängig davon, ob dies für die LTTE geschehen ist, ist keine verwerfliche Tat im Sinne der obenstehenden Erwägungen ersichtlich; dass der Beschwerdeführer je an Aktionen der LTTE beteiligt gewesen wäre, die als verwerfliche Handlungen einzustufen wären, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer ist somit nicht asylunwürdig.
E. 7.1 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in ihrer aktuellen Situation begründete Furcht haben, zukünftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Angesichts der dargelegten Gefährdung ist dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib in seiner Heimat im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG unzumutbar. Nachdem eine Asylunwürdigkeit nicht zu bejahen ist, ist ihm demnach die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
E. 7.2 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 aufzuheben. Zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er sich in seinem Heimatstaat befindet (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c S. 130). Dem Beschwerdeführer ist zwecks Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Abschliessend gilt es zu bemerken, dass das BFM lediglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers behandelt hat. Aus dem ersten schriftlichen Asylgesuch, der mündlichen Anhörung und seinen weiteren Eingaben geht jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer um Einreisebewilligung und Asylgewährung für sich und seine Frau [Name] und sein Kind [Name] ersuchte; es wurden für diese Personen auch Kopien ihrer Ausweispapiere zu den Akten gereicht. In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2010 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft, vgl. A9) wird sodann [ein weiteres Kind] des Beschwerdeführers erwähnt. Das Bundesamt ist demnach anzuweisen, die Einreise- und Asylgesuche der Frau und des Kindes (beziehungsweise der Kinder) ohne Verzug an Hand zu nehmen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer zwecks Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Einreise in die Schweiz umgehend zu bewilligen.
- Das BFM wird zudem angewiesen, die Einreise- und Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers, [Name], und seines Kindes, [Name], (beziehungsweise seiner Kinder) ohne Verzug an Hand zu nehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
- Dieses Urteil geht den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2185/2011 Urteil vom 20. Juli 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus Trincomalee stammender Sri Lanker tamilischer Ethnie - ersuchte mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo adressiertem Schreiben vom 22. Januar 2010 um eine Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung in der Schweiz. Das englischsprachige Asylgesuch ging bei der Botschaft am 26. Januar 2010 ein. B. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 forderte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer auf, sofern er am Gesuch festhalten wolle, seine Asylgründe zu konkretisieren und zu begründen sowie allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 23. März 2010 einzureichen. Andernfalls werde sein Gesuch nicht weiter behandelt. Der Beschwerdeführer reagierte mit einer englischsprachigen Eingabe fristgerecht (Eingang Botschaft: 15. März 2010). Daraufhin wurde er am 3. Juni 2010 in den Räumen der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Die Schweizerische Botschaft übermittelte das Gesuch zusammen mit ihrem schriftlichen Bericht am 3. Juni 2010 an das BFM. Es folgten weitere schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers, die am 18. August 2010, 9. November 2010, 15. November 2010, 23. Dezember 2010 und 8. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft eingingen und jeweils an das BFM weitergeleitet wurden. Dabei reichte er verschiedene Dokumente nach. Auf diese Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Insgesamt trägt der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt vor: Er sei als (...)-Jähriger (im Jahre [...]) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Da er sich aber geweigert habe, sich in die Kämpfergruppe zu integrieren, sei er zur Strafe [nach B.] transferiert worden, wo er unter den Fittichen der LTTE drei Jahre lang als (...) eingesetzt worden sei. [Später] habe er eine zweijährige (...) Ausbildung absolviert und anschliessend bis zum Ende des Bürgerkrieges (...) in C._______ - [für die LTTE gearbeitet]. (...). Im März 2009 sei ein Versuch, seine Frau aus dem Kriegsgebiet zu bringen, gescheitert und er sei von den LTTE (...) inhaftiert worden. Als dann die Armee vorgerückt sei und am (...) 2009 eine Granate in das Munitionslager [an seinem Arbeitsort] eingeschlagen sei, sei er mit Frau und Kind geflohen. Doch die Armee habe sie auf ihrer Flucht erkannt und nach D._______ gebracht, wo er zusammen mit anderen [LTTE-Mitgliedern] am (...) Mai 2009 vom Criminal Investigation Department (CID) Sri Lankas verhaftet worden sei. Nach zwei Nächten in E._______ sei er am (...) Mai 2009 mit seiner Familie nach Colombo gebracht worden, wo er für [ein paar] Monate in Haft genommen worden sei. Man habe ihn wegen Support der LTTE und Weitergabe von Informationen an die British Broadcasting Coorporation (BBC) beschuldigt. Seine Frau und sein Kind seien, von ihm getrennt, ebenfalls inhaftiert worden. Diese seien am (...) 2009 und er selbst am (...) 2009 gegen Kaution frei gelassen worden, da er sich nicht direkt am Krieg beteiligt habe. Seine Frau habe sich mit den Kindern nach ihrer Freilassung direkt nach E._______ begeben, er selbst nach seiner später erfolgten Freilassung. Dort seien sie abermals von unbekannten Personen behelligt ("mentally tortured") und mit dem Leben bedroht worden. Anhänger der Eelam People's Democatic Party (EPDP) hätten von ihnen verlangt, sich im Büro der EPDP bei den Sicherheitskräften registrieren zu lassen. Am (...) 2009 sei er von unbekannten, bewaffneten Personen, die bei ihm zuhause aufgetaucht seien, gezwungen worden, in einen weissen Van zu steigen. Irgendwo im Dschungel hätten sie ihn gefragt, ob er [F., ein hohes LTTE-Mitglied], [gekannt] hätte und ob er wisse, ob dieser noch am Leben sei. Sie hätten ihn gewarnt, niemandem von ihrem Erscheinen zu erzählen. Am Folgetag habe er beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) in E._______ deswegen Anzeige erstattet. Danach hätten diese Personen ihm gedroht, dass man diesen Schritt beobachtet habe und er für diese Klage mit dem Leben bezahlen würde. Aufgrund dieser Umstände sei er [ein paar] Tage später mit seiner Frau und seinem Kind nach G._______ geflohen, wo sie sich versteckt gehalten hätten. Dort seien sie am (...) 2010 wieder durch unbekannte Personen, die sich als Anhänger des CID ausgegeben hätten, bedroht worden. Am (...) 2010 sei er dann nach E._______ zurückgekehrt und daraufhin am (...) 2010 erneut von unbekannten Personen aufgesucht worden. Diese hätten wissen wollen, wo [gewisse] Geräte versteckt seien, die die LTTE für viel Geld importiert hätten. Er sei erpresst worden, bis zum (...) 2010 die kostspieligen (...) Geräte zu beschaffen, die [die LTTE] für umgerechnet Fr. 80'000.- importiert habe, andernfalls müsse er ihnen 1 Million Rupien (ca. Fr. 10'000.-) aushändigen. Am Tage des (...) 2010 sei jedoch niemand erschienen, am (...) 2010 und anfangs (...) 2010 hätten sich diese Unbekannten jedoch - begleitet von zwei Personen im Militäruniform - bei seiner Schwiegermutter in G._______, nach ihm erkundigt. [Er habe F. gut gekannt]. Obwohl er frei gelassen worden sei, werde er aufgrund seiner langjährigen LTTE-Mitgliedschaft weiterhin vom CID verfolgt und bedroht. Es sei auch ein Gerichtsverfahren mit demselben Vorwurf gegen ihn angestrengt worden. Am (...) 2010 - auf dem Weg zu einem angesetzten Gerichtstermin - sei er erneut von als Mitarbeiter des CID zu qualifizierenden Personen angehalten, befragt und geschlagen worden. Als er versucht habe, seinen Anwalt (...) anzurufen, hätten die Unbekannten ihm das Mobiltelefon entrissen. Der Anwalt habe diesen dann den Gerichtstermin bestätigt und so hätten sie ihn freigelassen und seien ihm bis zum Gericht gefolgt. Am (...) 2010 seien erneut uniformierte Offiziere der Special Task Force der sri-lankischen Polizei (STF) bei ihm in G._______ aufgetaucht und hätten ihn danach gefragt, ob er zur LTTE gehöre und wenn ja, in welcher Funktion. Er habe sie darüber informiert, dass er während (...) Jahren (...) der LTTE gedient habe. Sie hätten sich weiter nach seinem Gerichtsverfahren erkundigt und wissen wollen, wie seine Freilassung möglich gewesen sei. Nach zahlreichen Verschiebungen der Gerichtsverhandlung sei er am (...) 2010 vom "Magistrate's Court Colombo" freigesprochen worden. Am selben Tag seien fünf Personen in Zivil aufgetaucht und hätten wissen wollen, wen er bestochen habe, um aus der Haft entlassen zu werden. Nachdem sie seinen LTTE-Namen und seine LTTE-Nummer registriert hätten, seien sie - unter der Ankündigung, am Folgetag wieder zu erscheinen - davongefahren. Gleichentags seien auch Angehörige des Sicherheitsdienstes erschienen, worauf er und seine Frau aus Angst die Flucht nach E._______ ergriffen hätten. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und das Gesuch um Einreisebewilligung ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid darauf, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant seien und die eingereichten Dokumente daran nichts ändern würden. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit englischsprachiger Eingabe vom 31. März 2011 (Eingang Schweizerische Botschaft in Colombo) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Diese wurde mit gleichentags datiertem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 14. April 2011 einging. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung für sich und seine Familie. Er führte aus, sie hätten E._______ wegen Drohungen erneut verlassen müssen und sich so im [Monat] 2011 nach Colombo begeben, wo sie für (...) Monate Zuflucht im [Institution] gefunden hätten. Aufgrund von Kapazitätsmangel hätten sie diese Institution jedoch wieder verlassen müssen und befänden sich nun erneut in E._______, wo sie sich bei Freunden versteckt hielten. Die vorinstanzliche Verfügung sei falsch, weil sie verkenne, dass sie noch immer ständigen Bedrohungen ausgesetzt seien. E. Mit Verfügung vom 19. April 2011 trat die zuständige Instruktionsrichterin auf die Beschwerde ein und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2011 nahm die Vorinstanz Bezug auf die (aus zeitlichen Gründen ihrer Verfügung vom 25. Februar 2011 noch nicht gewürdigte) Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2011 und die Beschwerdeschrift. Im Wesentlichen beträfen seine Ausführungen Übergriffe durch Dritte. Der Beschwerdeführer habe demnach die Möglichkeit, bei den sri-lankischen Behörden Schutz zu suchen. Zudem habe er seit seinem Freispruch durch den "Magistrate Court Colombo" vom (...) 2010 keine Probleme mehr geltend gemacht. Im Übrigen sei - aufgrund des lokalen und regionalen Charakters der geltend gemachten Verfolgungen - von einer Fluchtalternative auszugehen. Namentlich habe der Beschwerdeführer in Colombo nie Behelligungen geltend gemacht. Im Übrigen verweise sie auf die Erwägungen in ihrer Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 wurde durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 10. März 2011 versandt. Somit wurde mit der Beschwerdeeingabe vom 31. März 2011 die Frist auf jeden Fall gewahrt. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und - gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG - nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f.).
4. Vorab ist festzustellen, ob der Sachverhalt im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG als genügend erstellt gelten kann. Im vorliegenden Verfahren hat die Schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer sowohl aufgefordert, seine Asylgründe schriftlich festzuhalten, als auch ihn persönlich befragt und ist somit den ihr obliegenden Verfahrenspflichten nachgekommen (Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Beweismittel (vgl. E. 5.2.1) eingereicht, und aufgrund der Akten erweist sich die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen als einschätzbar. Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt als hinlänglich erstellt zu erachten. 5. 5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer aktuellen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer unterstützte seine Vorbringen mit folgenden Dokumenten: Die geltend gemachten, durch den CID veranlassten Inhaftierungen belegte er mit zwei englischsprachigen "Detention Attestations" des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom (...) und (...) 2009, die seine Inhaftierung vom (...) 2009 bis zum (...) 2009 und die Inhaftierung seiner Frau vom (...) 2009 bis zum (...) 2009 in Colombo bestätigen. Hinsichtlich des gegen ihn anberaumten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Gerichtsverfahrens legte er erstens eine Kopie der Verfügung des "Magristrate`s Court Colombo" vom (...) 2009 vor, die den Grund seiner Inhaftierung ("Aiding und Abetting LTTE Terrorist Activities") beinhaltet und seine Freilassung auf Kaution vom (...) 2009 bestätigt. Als zweites reichte er ein vom (...) 2010 datiertes Gerichtsdokument des Magistrate Court in Colombo, inklusive Übersetzung ins Englische, zu den Akten. Weiter legte er ein englischsprachiges Schreiben eines Notariatsbüros in Colombo vom (...) 2010 vor, das das hängige Verfahren vor dem "Magistrate`s Court" und den anberaumten Gerichtstermin vom (...) 2010 bestätigt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als [Beruf] reichte er eine Bestätigung seiner [beruflichen] Tätigkeit in B._______ und in C.______ sowie ebenso eine Bestätigung hinsichtlich der Tätigkeit seiner Frau als [Beruf] ein. Des Weiteren reichte er sein an das UNHCR gerichtetes Schreiben vom (...) 2010, womit er Anzeige gegen die Behelligungen vom (...) 2010 (siehe C.) erstattete, zu den Akten. Das BFM stellte die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht in Frage. So führte es in seiner Verfügung aus, dass es den mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt als glaubhaft erachtet, und zog auch die Authentizität der vorgelegten Beweismittel nicht in Zweifel. Auch die Schweizerische Botschaft erwähnte in ihrem an das BFM adressierten Begleitschreiben vom 3. Juni 2010 ausdrücklich, die langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE sei glaubwürdig (vgl. BFM-Akten A7). In seiner Beweiswürdigung beschränkt das BFM sich sodann auf die Erwägung, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente würden "lediglich seine Vorbringen stützen". Da das BFM selbst im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifiziert hat, ist diesen Ausführungen mithin keine Beanstandung der Echtheit der Beweismittel zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenso keine Indizien, welche Anlass geben könnten, an der Authentizität der Beweismittel zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als glaubhaft gemacht. So sind seine Aussagen widerspruchsfrei, substanziiert und ausserordentlich realitätsnah ausgefallen und durch Beweismittel - wie oben erwähnt - genügend untermauert worden. 5.2.2. Hinsichtlich der Frage der asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie im Heimatland vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass aufgrund des mehrmonatigen Gefängnisaufenthalts zwar die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen gut nachvollziehbar seien, jedoch seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung bei objektiver Betrachtungsweise als nicht begründet einzustufen sei. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er nach seiner Haftentlassung auf Kaution während des laufenden Gerichtsverfahrens weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden sei und Angehörige der Sicherheitskräfte nach wie vor Nachforschungen über ihn angestellt und Druck auf ihn ausgeübt hätten. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE stünden, komme indessen aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Da er zudem vom "Magistrate's Court Colombo " freigesprochen worden sei, bestünden keine Anhaltspunkte für zukünftige staatliche Verfolgungsmassnahmen. Grundsätzlich mache er Übergriffe von Dritten geltend; zwar sei nicht auszuschliessen, dass einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte die Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden, dennoch bestünde für ihn grundsätzlich die Möglichkeit, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden, da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates ergäbe. Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in seiner Beschwerde entgegen, dass er und seine Familie abermals hätten flüchten müssen und dass die Annahme des BFM falsch sei; sie seien nach wie vor einer konstanten Gefährdung ausgesetzt. 5.2.3. Die von der Vorinstanz angeführte Argumentation, eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden sei ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer vom Vorwurf der illegalen Datenweitergabe an internationale Medien freigesprochen worden war, greift zu kurz. Es ist ungeachtet des Freispruchs davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden über den Beschwerdeführer und seinen Hintergrund (...) Bescheid wissen. Zudem besteht für ihn als ehemaliger LTTE-Anhänger eine erhöhte Gefahr, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein; diese Personen müssen gemäss übereinstimmender Einschätzung verschiedener Beobachter als entsprechende Risikogruppe betrachtet werden (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010, S. 5; Human Rights Watch [HRW]: Sri Lanka: Legal Limbo; The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 6 ff.). Im Weiteren müssen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem auch Personen, die Opfer oder Zeuge von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den Behörden zur Anzeige bringen, Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden befürchten und riskieren, als unbequeme oppositionelle Stimmen zu gelten. (...). Bei den Akten befindet sich die Kopie eines (...) Zeitungartikels des "Daily Mirror" vom (...) 2010, der einige [Personen] beschreibt, die aufgrund von Rufschädigung gegen den sri-lankischen Staat ("defamatory statements against the Sri Lanka forces over the genocide of Tamil nationals during the humanitarian operations") vor dem "Magristrate's Court Colombo" angeklagt wurden. Die öffentlichen internationalen Berichte bestätigen, und die eingereichten Dokumente unterstützen, die Tatsache, dass LTTE-Anhänger - (...) - einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu werden. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, F._______ gut gekannt zu haben. Diesbezüglich schweigt die Vorinstanz gänzlich. Vor dem Hintergrund der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, diese Aussage als unglaubhaft einzustufen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer F._______ persönlich kannte, unterstreicht sein bereits aufgrund des Gesagten aufgezeigtes Gefährdungsprofil zusätzlich. 5.3. Die Vorinstanz stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass für den Beschwerdeführer und seine Familie einerseits eine zumutbare Fluchtalternative in Jaffna, wo ein Teil seiner Familie lebe, offen stünde, da keine "grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates" vorliege. Zudem sei eine Fluchtalternative auch in Colombo gegeben, wo er nie eine Verfolgung geltend gemacht habe. Diese Argumentation ist unzutreffend und kann nicht bestätigt werden. So basiert das Institut der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf der Abwesenheit allfälliger Verfolgung, sondern auf der Existenz hinlänglichen Schutzes am Ort der Fluchtalternative (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7 S. 112 ff.); die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes sind hoch (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Vor allem aber kann sich, falls - wie im vorliegenden Fall - begründete Furcht vor Behelligungen durch (zentral-)staatliche Behörden besteht, die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich nicht stellen. Daher erweisen sich weitere Erörterungen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Zumutbarkeitsüberlegungen als obsolet; es besteht von Vornherein keine Fluchtalternative. 5.4. Gesamthaft ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn der Krieg als beendet und die LTTE als besiegt gilt - zu einer Risikogruppe gehört, der weiterhin aus politischen Gründen von staatlichen Behörden ausgehende Verfolgung droht. Angesichts der Inhaftierung und der zahlreichen Behelligungen, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits erlebt hat, ist seine Furcht vor weiterer Verfolgung begründet und objektiv nachvollziehbar.
6. Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen die Asylgewährung verweigert, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Nach konstanter Praxis werden unter verwerflichen Handlungen nach Art. 53 AsylG diejenigen Delikte verstanden, die als Verbrechen im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs gelten; massgeblich ist die abstrakt beim betreffenden Delikt angedrohte Strafe (vgl. Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Ist eine Person asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG, wird ihr trotz Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl gewährt. Im Falle eines Asylgesuches aus dem Ausland wird bei zu bejahender Asylunwürdigkeit das Asylgesuch abgewiesen und die Einreise ist zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011). Der Beschwerdeführer macht geltend, sich geweigert zu haben, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Er hat sich zwar für die LTTE betätigt, jedoch ausschliesslich als [Tätigkeit] gearbeitet; wie oben dargelegt, besteht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen zu zweifeln. In [seiner Tätigkeit], unabhängig davon, ob dies für die LTTE geschehen ist, ist keine verwerfliche Tat im Sinne der obenstehenden Erwägungen ersichtlich; dass der Beschwerdeführer je an Aktionen der LTTE beteiligt gewesen wäre, die als verwerfliche Handlungen einzustufen wären, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer ist somit nicht asylunwürdig. 7. 7.1. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in ihrer aktuellen Situation begründete Furcht haben, zukünftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Angesichts der dargelegten Gefährdung ist dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib in seiner Heimat im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG unzumutbar. Nachdem eine Asylunwürdigkeit nicht zu bejahen ist, ist ihm demnach die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 7.2. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 aufzuheben. Zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er sich in seinem Heimatstaat befindet (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c S. 130). Dem Beschwerdeführer ist zwecks Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Abschliessend gilt es zu bemerken, dass das BFM lediglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers behandelt hat. Aus dem ersten schriftlichen Asylgesuch, der mündlichen Anhörung und seinen weiteren Eingaben geht jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer um Einreisebewilligung und Asylgewährung für sich und seine Frau [Name] und sein Kind [Name] ersuchte; es wurden für diese Personen auch Kopien ihrer Ausweispapiere zu den Akten gereicht. In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2010 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft, vgl. A9) wird sodann [ein weiteres Kind] des Beschwerdeführers erwähnt. Das Bundesamt ist demnach anzuweisen, die Einreise- und Asylgesuche der Frau und des Kindes (beziehungsweise der Kinder) ohne Verzug an Hand zu nehmen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer zwecks Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Einreise in die Schweiz umgehend zu bewilligen. 3. Das BFM wird zudem angewiesen, die Einreise- und Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers, [Name], und seines Kindes, [Name], (beziehungsweise seiner Kinder) ohne Verzug an Hand zu nehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
6. Dieses Urteil geht den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: