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E-71/2012

E-71/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 19. Dezember 2008 und reiste über Italien am 22. Dezember 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 30. Dezember 2008, der Nachbefragung vom 13. Januar 2009 sowie der einlässlichen Anhörung vom 6. Juli 2009 erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer legte im vorinstanzlichen Verfahren zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen folgende Dokumente ins Recht: Identitätskarte, Geburtsscheine von sich und seinen leiblichen Kindern, Geburtsschein des adoptierten Kindes (beglaubigte Kopie), Geburtsurkunde seiner Ehefrau (beglaubigte Kopie), Eheschein (beglaubigte Kopie), Verschollenerklärung betreffend [Verwandter] (beglaubigte Kopie), Ausweis des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), Bestätigung des IKRK betreffend seine Inhaftierung durch die Armee vom (...) 2004 (in Kopie), Bestätigung betreffend Klinikaufenthalt zur Rehabilitation vom (...) 2005 (in Kopie), Gerichtsdokument sowie dazugehöriges Anwaltsschreiben (beides in Kopie). B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 - eröffnet am 5. Dezember 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Seinen ablehnenden Entscheid begründete es namentlich mit der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Januar 2012 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht focht die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit - oder allenfalls aufgrund Unzumutbarkeit - des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und dem Beschwerdeführer sei zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, dem Gericht innert Frist das in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte psychiatrische Gutachten nachzureichen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. E. Mit Verfügung vom 7. September 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2012, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 4. Oktober 2013: Uno-Hoch­kommissariat überprüft die Asyl-Dossiers, besucht am 11. November 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 1. Dezember 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.

E. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Akten sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Arztbericht vom (...) 2011), welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden werden, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos geworden. 4.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines vollständigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 4. Januar 2012 wird ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in Höhe von 150.- ausgewiesen, welche insgesamt als angemessen zu werten sind. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und angesichts des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-71/2012 Urteil vom 13. Dezember 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 19. Dezember 2008 und reiste über Italien am 22. Dezember 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 30. Dezember 2008, der Nachbefragung vom 13. Januar 2009 sowie der einlässlichen Anhörung vom 6. Juli 2009 erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer legte im vorinstanzlichen Verfahren zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen folgende Dokumente ins Recht: Identitätskarte, Geburtsscheine von sich und seinen leiblichen Kindern, Geburtsschein des adoptierten Kindes (beglaubigte Kopie), Geburtsurkunde seiner Ehefrau (beglaubigte Kopie), Eheschein (beglaubigte Kopie), Verschollenerklärung betreffend [Verwandter] (beglaubigte Kopie), Ausweis des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), Bestätigung des IKRK betreffend seine Inhaftierung durch die Armee vom (...) 2004 (in Kopie), Bestätigung betreffend Klinikaufenthalt zur Rehabilitation vom (...) 2005 (in Kopie), Gerichtsdokument sowie dazugehöriges Anwaltsschreiben (beides in Kopie). B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 - eröffnet am 5. Dezember 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Seinen ablehnenden Entscheid begründete es namentlich mit der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Januar 2012 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht focht die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit - oder allenfalls aufgrund Unzumutbarkeit - des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und dem Beschwerdeführer sei zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, dem Gericht innert Frist das in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte psychiatrische Gutachten nachzureichen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. E. Mit Verfügung vom 7. September 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2012, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 4. Oktober 2013: Uno-Hoch­kommissariat überprüft die Asyl-Dossiers, besucht am 11. November 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 1. Dezember 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Akten sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Arztbericht vom (...) 2011), welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden werden, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos geworden. 4.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines vollständigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 4. Januar 2012 wird ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in Höhe von 150.- ausgewiesen, welche insgesamt als angemessen zu werten sind. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und angesichts des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: