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D-62/2010

D-62/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 wird aufgehoben.

E. 2 Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

E. 5 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-62/2010/bes {T 0/2} Urteil vom 14. Januar 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch LL.M. lic. iur Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka auf dem Luftweg am 25. April 2008 verliess und nach Malaysia gelangte, wo er sich ungefähr fünf Monate aufhielt, ehe er am 16. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 21. Oktober 2008 für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 17. Juni 2009 direkt zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 ergänzend zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der drei Befragungen zusammenfassend und im Wesentlichen geltend machte, in den Jahren 2002 bis 2004 die LTTE an seinem Herkunftsort T. (Jaffna) in verschiedenster Weise unterstützt zu haben (u.a. Betreuung der Eltern von gefallenen LTTE-Kameraden, Geldsammlungen zugunsten der Bewegung; Organisation von Demonstrationen; Anerbieten von Chauffeurdiensten), dass ihm deswegen diverse Probleme entstanden seien (u.a. 11-tägige Haft im September 2004; Folterungen und Misshandlungen während der Haft; wöchentliche Meldepflicht nach der Freilassung; Einsetzung als Kopfnicker im Jahre 2006), dass er anfangs April 2008 seinen am Herzen erkrankten Schwiegervater zur Behandlung ins Spital nach Colombo begleitet habe, dass nach der Verhaftung eines LTTE-Kameraden (T.) Soldaten der srilankischen Armee während seiner Abwesenheit am 10. April 2008 zu Hause vorbeigekommen seien und nach einer Razzia vor Ort im Hobbyraum hinter dem Haus Waffen aufgefunden hätten, welche T. anlässlich von Besuchen bei ihnen dort ohne Wissen der Familie deponiert habe, dass der Waffenfund die srilankische Armee dazu veranlasst habe, eine grossflächige Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) auszulösen, dass sich am 11. April 2008 Beamte des CID (Criminal Investigation Departement) bei seiner Tante in Colombo nach ihm erkundigt hätten, er sich zu diesem Zeitpunkt indes aber im Spital bei seinem Schwiegervater aufgehalten habe, dass er in der Folge wiederholt vom CID sowohl im Haus der Tante in Colombo als auch von der srilankischen Armee und den Paramilitärs an seinem Herkunftsort in T. gesucht worden sei, dass am 21. April 2008 sein Bruder J.S. anstelle von ihm durch Armeeangehörige in T. festgenommen und mitgenommen worden sei, dass dieses Ereignis ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei, dass er nach seiner Ausreise von seiner Tante erfahren habe, dass CID-Beamte noch mehrmals vor Ort nach ihm gefragt hätten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 - eröffnet am 7. Dezember 2009 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar und durchführbar sei, da diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sei und als Folge davon der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass im vorliegenden Fall Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte umfasst - einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG), dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hi-naus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.), dass dazu zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119; Schefer, a.a.O., S. 300 ff.), dass festzustellen ist, dass das Vorgehen des BFM im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung unter anderem ausführte, gemäss getätigten Abklärungen habe der Beschwerdeführer nicht erst am 25. April 2008 Sri Lanka verlassen, sondern bereits am 24. Februar 2007, und er habe sich seither ausserhalb Sri Lankas aufgehalten, dass somit die von ihm geschilderten Ereignisse vom April 2008 so nicht stattgefunden haben können, diese mithin tatsachenwidrig seien, dass gemäss Akten dem Beschwerdeführer indes vor Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2009 nie die Gelegenheit geboten wurde, sich im Rahmen von Art. 27 und 28 VwVG zu diesem Abklärungsergebnis zu äussern, dass das Abklärungsergebnis als Botschaftsanfrage (A 17/8) im Aktenverzeichnis des BFM aufgeführt wird, dass somit offenkundig ist, dass das BFM seiner Pflicht zur Offenlegung des Abklärungsergebnisses unter Einräumung der Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme nicht nachgekommen ist und daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss, dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätzlich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss, deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann, dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist, dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1), dass im vorliegenden Fall die Verletzung des rechtlichen Gehörs als schwerwiegender Mangel zu erachten ist, dass das BFM gestützt auf ein für den Beschwerdeführer ungünstig lautendes Abklärungsergebnis über das Asylgesuch entschieden hat, ohne ihm dies vorgängig zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, dass darüber hinaus das Abklärungsergebnis, worauf das BFM unter anderem seinen negativen Asylentscheid abstützt, insbesondere die massgebenden und entscheidenden, fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers beschlägt, dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2009 beantragt wird, dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da diese keinen Einfluss auf das Ergebnis auszuüben vermögen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], dass seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht wurde und auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind, dass dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: