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E-1209/2011

E-1209/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons C._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons C._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1209/2011 Urteil vom 8. November 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer, welcher aus B._______ (syrisches Gouvernement D._______) stammen soll, gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 21. Dezember 2010 verliess und über die Türkei auf dem Luftweg nach Zürich gelangte, wo er am 25. Dezember 2010 um Asyl nachsuchte, dass ihm das BFM mit Verfügung vom 25. Dezember 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer von 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 28. Dezember 2010 und der Anhörung vom 7. Januar 2011 vorbrachte, er habe mit den syrischen Sicherheitsbehörden Probleme gehabt, sei oft festgenommen sowie für Stunden oder Tage inhaftiert worden, und auch sein Vater und seine Brüder seien schikaniert und festgenommen worden, dass das Ganze auf Vorfälle im Jahre (...) zurückgehe, als es zu Demonstrationen gekommen sei, wobei seine zwei Brüder und sein Vater inhaftiert worden seien, dass er selber letztmals Anfang (...) von der Polizei festgenommen worden sei, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch abwies, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies und aufforderte, diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus, was vorliegend nicht der Fall sei, dass der Beschwerdeführer Syrien im Dezember 2010 legal mit einem Pass verlassen und angegeben habe, er werde nicht offiziell gesucht, dass die temporäre (...) durch die Behörden nicht asylrelevant sei und auch die weiteren Vorbringen nicht über das hinausgehen würden, was die grosse Mehrheit der Kurden in Syrien zu erdulden hätten, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-de erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der un-entgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss einzubezahlen, welcher innert der angesetzten Frist beim Gericht einging, dass die Vorinstanz am 28. Oktober 2011 vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, dass die Vernehmlassung des BFM am 2. November 2011 beim Gericht einging und dem Beschwerdeführer am 3. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und demnach das Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, der Be-schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass auf die Beschwerde demnach einzutreten ist, dass mit einer Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen die Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichtgrundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG und die weiterhin zutreffende Praxis der vormaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1), und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, wobei sich eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. a.a.O.) zu orientieren hat, dass vorliegend das BFM den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG (s. dazu auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 19, Rz. 1.49 ff.) verletzt hat, indem das Bundesamt eine zwingend anwendbare gesetzliche Bestimmung nicht berücksichtigt, nach welcher die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, dass sich nämlich die Lage in Syrien seit der vorinstanzlichen Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 massiv verändert hat und insbesondere hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges dorthin vertiefte Abklärungen vorzunehmen sind beziehungsweise eine neue Lageanalyse nötig ist, dass sich indessen die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Situation abstützen, die mit der aktuellen nicht zu vergleichen ist, ist doch das syrische Militär und der syrische Sicherheitsapparat in letzter Zeit wiederholt mit grösster Brutalität gegen Demonstranten vorgegangen (s. dazu im Sinne eines Beispiels den in NZZ Online vom 18. August 2011 kolportierten Bericht einer UNO-Kommission über die Lage in Syrien, wonach dort von Mitte März bis Mitte Juli 1900 Zivilisten getötet worden sind und die syrischen Sicherheitskräfte gegen Zivilisten den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfüllen), dass sich die Vernehmlassung des Bundesamtes vom 2. November 2011 trotzdem mit der Feststellung begnügt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und im Weiteren einzig auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung zwar keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen aber verzichtet werden kann, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass das BFM unter Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons C._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: