opencaselaw.ch

E-7196/2017

E-7196/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Oktober 2017 in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 stellte Fürsprecher Jürg Walker (nachfolgend: der Rechtsvertreter), unter Beilage einer Vollmacht, im Namen des Beschwerdeführers beim SEM ein Asylgesuch. Darin führte er aus, der Beschwerdeführer sei bei einem ersten Versuch, durch Europa zu reisen, in Slowenien festgenommen worden und habe dort, um nicht sofort in die Türkei ausgeschafft zu werden, am (...) März 2017 ein Asylgesuch gestellt. Nach drei Tagen sei er, unter anderem wegen Komplikationen bei seiner in der Türkei schwangeren Ehefrau, illegal in die Türkei zurückgekehrt. Angesichts dessen sei das in Slowenien anhängig gemachte Asylverfahren als abgeschlossen zu betrachten und mit Blick auf die Bestimmung des zuständigen Staates mithin irrelevant. Zum Beweis der zwischenzeitlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei reichte der Rechtsvertreter ein für den Beschwerdeführer ausgestelltes Bestätigungsschreiben der Sektion B._______ der Human Rights Association vom 10. Mai 2017 (in Kopie), zwei den Beschwerdeführer betreffende Dokumente des Spitals in B._______ vom 23. Mai 2017 (in Kopie) und eine Quittung eines Baumarktes vom 6. Juni 2017 (in Kopie) ein (A8/6, A9/1 resp. A14/7). B. Am 12. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen (A7/1; A10/1). C. Am 17. Oktober 2017 wurde er zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt ("MIDES Personalienaufnahme"; A15/9). Dabei trug er im Wesentlichen vor, er habe die Türkei letztmals am 24. September 2017 verlassen und sei mit einem Lastwagen über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist, wo er am 2. Oktober 2017 angekommen sei. D. Am 30. Oktober 2017 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Slowenien und zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei bei der Reise in die Schweiz in Slowenien erwischt und dort am (...) März 2017 dazu gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen. Den Entscheid der slowenischen Behörden habe er nicht abgewartet, sondern sei nach drei Tagen illegal in die Türkei zurückgekehrt. Dort sei er etwa sechseinhalb Monate geblieben, bis er am 24. September 2017 mit einem Lastwagen aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Auf der Reise sei er nirgends kontrolliert worden und habe sich nur in Serbien für einige Tage aufgehalten. Zur Zuständigkeit Sloweniens führte er ferner aus, dass er dort niemanden kenne, während er in der Schweiz einen [Verwandten] habe, der ihn unterstützen könne. Zudem verwies er auf das Schreiben seines Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2017 und die mit diesem eingereichten Beweismittel, die seine Ausreise aus Slowenien und seinen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei nachwiesen. Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand machte er überdies geltend, dass er im Zeitpunkt der Ausreise gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, es ihm nun aber wieder gut gehe (A19/3). E. Mit Schreiben vom 9. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die Verfahrensakten (A22/1). Dieses Gesuch wurde vom SEM mit Verweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG am 21. November 2017 abgewiesen (A23/1). F. Gemäss dem in den Akten liegenden Eurodac-Ausdruck wurde der Beschwerdeführer am (...) März 2017 von den slowenischen Behörden in Ljubljana und daraufhin am 13. Oktober 2017 von den Schweizer Behörden in Zürich daktyloskopiert (A11/2). G. Am 10. November 2017 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers (A20/5). In ihrer Mitteilung vom 23. November 2017 stimmten die slowenischen Behörden diesem Übernahmeersuchen des SEM zu (A24/2 resp. A25/2). H. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (A26/15) - eröffnet am 14. Dezember 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Slowenien und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM aus, dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac beweise, dass er am (...) März 2017 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht habe. Das Vorbringen, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, könne ihm nicht geglaubt werden. Den dazu eingereichten Dokumenten komme lediglich eine geringe Beweiskraft zu, handle es sich dabei doch nur um Kopien. Im Dokument der Human Rights Association in B._______, ausgefertigt am 10. Mai 2017, welche bestätige, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2016 eine Aussage zu seiner persönlichen Situation gemacht habe, sei zudem nirgends festgehalten, dass er während des Abfassens dieses Dokuments vor Ort anwesend gewesen sei oder dieses persönlich entgegengenommen habe. Bezüglich der anderen ins Recht gelegten Dokumente (zwei Dokumente des Spitals in B._______ vom 23. Mai 2017 und eine Quittung eines Baumarktes vom 6. Juni 2017) sei festzuhalten, dass die Auflistung seines Namens in Kombination mit einem Datum seine Anwesenheit im genannten Zeitraum nicht zu beweisen vermöge. Des Weiteren wiesen die eingereichten Dokumente lediglich den Zeitraum vom 10. Mai 2017 bis zum 6. Juni 2017 und somit weniger als einen Monat aus. Obwohl die slowenischen Behörden im Rahmen des Wiederaufnahmegesuchs über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreise informiert worden seien, hätten diese der Übernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Von einem Erlöschen der Zuständigkeit Sloweniens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO könne folglich nicht ausgegangen werden. Ferner habe Slowenien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt. Auch sei Slowenien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systematischen Mängel in Sloweniens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Vom Umstand, dass er über einen [Verwandten] in der Schweiz verfüge, könne er ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten ableiten. So falle dieser nicht unter die Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, und es bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem [Verwandten]. Schliesslich seien auch keine Gründe ersichtlich, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigten. I. I.a Am 20. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorin-stanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Wegweisung nach Slowenien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde ferner darum ersucht, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei ihm der bevollmächtigte Rechtsvertreter gestützt auf Art. 110a AsylG als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. I.b Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, das SEM habe sich gegenüber den slowenischen Behörden insofern unehrlich verhalten, als es ihnen keine Möglichkeit gegeben habe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich nach seiner ersten Reise nach Europa tatsächlich länger als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raumes aufgehalten habe, indem es im Übernahmegesuch behauptet habe, die eingereichten Beweismittel entfalteten nicht genügend Beweiskraft. Ferner habe das SEM dem Beschwerdeführer gar keine Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu den Umständen seiner Rückkehr in die Türkei zu äussern und diese damit glaubhaft zu machen, obwohl bereits im Schreiben vom 10. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden sei, dass er wegen Komplikationen in der Schwangerschaft seiner Ehefrau ins Heimatland zurückgereist sei. Anstatt sich mit den vorliegend relevanten Vorfällen zu befassen, habe das SEM sich darauf beschränkt, kurz und oberflächlich auf die eingereichten Beweismittel einzugehen. Somit sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur der Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sondern auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Entgegen der Ansicht des SEM belegten die eingereichten Dokumente, die mit der Beschwerdeschrift im Original nachgereicht wurden, dass sich der Beschwerdeführer länger als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raumes aufgehalten habe. Insbesondere die Unterlagen aus dem Spital in B._______ vom 23. Mai 2017 vermöchten nachzuweisen, dass er zu jenem Zeitpunkt in der Türkei gewesen sei, hätte die darin ausgewiesene [Untersuchung] kaum ohne seine tatsächliche Anwesenheit vorgenommen werden können. Mit einem bislang noch nicht eingereichten Bericht des Behandlungs- und Rehabilitationszentrums der Menschenrechtsstiftung der Türkei vom 28. April 2017, der sich auf den Beschwerdeführer beziehe, werde zusätzlich untermauert, dass dieser bereits im März 2017 in die Türkei zurückgekehrt sein müsse. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer habe mit den eingereichten Beweismitteln, die vom 28. April, vom 10. und 23. Mai und vom 6. Juni 2017 datierten, in jedem Fall nicht beweisen können, sich länger als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raumes aufgehalten zu haben, sei unlogisch. Es sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgekehrt sei. Auch bestehe kein Grund dafür anzunehmen, der Beschwerdeführer sei früher als angegeben in die Schweiz eingereist. Ansonsten hätte er hierzulande wohl früher ein Asylgesuch gestellt und auch nicht von Anfang an offengelegt, dass er am (...) März 2017 bereits in Slowenien um Schutz nachgesucht hatte. Gesamthaft betrachtet seien sowohl die Aussagen, als auch das Verhalten des Beschwerdeführers logisch und kongruent und somit glaubhaft. J. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 20. Dezember 2017 aufschiebende Wirkung ein und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete darauf, einen Kostenvorschuss zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies es ab und lud die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. L. L.a Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2017 eingegangen) ersuchte [ein Verwandter] des Beschwerdeführers - vom Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2017 für das vorliegende Verfahren mit Substitutionsvollmacht ausgestattet - das Bundesverwaltungsgericht um Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft. Zusammen mit diesem Gesuch reichte er Kopien der nachfolgenden Dokumente ein: eine in der Türkei notariell beglaubigte, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Erklärung vom 31. August 2017 (einschliesslich der Kopien der Identitätskarten der Familienmitglieder), wonach seine Ehefrau selbständig Reisepässe für die gemeinsamen Kinder ausstellen lassen könne, ein Mobiltelefonabonnement eines türkischen Anbieters vom 22. Juli 2017, auf dem die Nummer der türkischen Identitätskarte des Beschwerdeführers vermerkt sei, ein auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestelltes Busticket von B._______ nach Istanbul vom 3. September 2017 sowie ein Bericht des Spitals in B._______ vom 10. August 2017 betreffend eine beim Beschwerdeführer durchgeführte [Untersuchung], auf dem ebenfalls die Nummer seiner Identitätskarte vermerkt sei. L.b Mit Urteil E-7341/2017 vom 29. Dezember 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2017 eingegangen) mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses ans Zwangsmassnahmengericht des [Ort]. M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter die Originale des Mobiltelefonabonnements vom 22. Ju-li 2017, des auf seinen Namen ausgestellten Bustickets vom 3. September 2017 sowie des Berichts des Spitals in B._______ vom 10. August 2017 einreichen. Zum Mobiltelefonabonnement wurde angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer bei dessen Abschluss habe identifizieren müssen, weshalb auch die Nummer seiner Identitätskarte auf dem Dokument vermerkt sei. Zur notariell beglaubigten Erklärung vom 31. August 2017 wurde ausgeführt, dass es sich dabei um ein sehr wichtiges Dokument handle, obwohl es nur in Kopie vorliege. Es belege, dass der Beschwerdeführer die Erklärung am 31. August 2017 in Anwesenheit des Notars unterzeichnet habe. Das Blatt mit den Kopien der Identitätsdokumente der Familienangehörigen, welche Grundlage der notariell beglaubigten Erklärung darstellten und darin auch erwähnt seien, trage die gleichen Stempel wie die Erklärung selbst. Das Original dieses Dokuments sei zwischenzeitlich bei der für die Ausstellung der Reisepässe zuständigen Behörde hinterlegt worden. N. Am 16. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter eine Übersetzung der notariell beglaubigten Erklärung vom 31. August 2017 ins Recht legen und ausführen, in diesem Dokument sei eindeutig festgehalten, dass der Beschwerdeführer dieses persönlich vor dem Notar unterschrieben habe, womit zweifelsfrei feststehe, dass er am 31. August 2017 in der Türkei gewesen sein müsse. Mit der Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter zudem seine Kostennote ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es sich mit Ausnahme der Kopie der notariell beglaubigten Erklärung bei den eingereichten Beweismitteln nicht um amtliche Dokumente handle. Aus den Originaldokumenten gehe denn auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an den auf den Dokumenten vermerkten Daten persönlich anwesend gewesen sei. Überdies seien alle eingereichten Dokumente leicht fälschbar und deshalb als nicht rechtsgenüglich zu bewerten. Da das einzige Beweismittel, das die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers am genannten Datum bescheinigen könne, nur in Kopie eingereicht worden sei, sei mangels Beweiskraft dieses Dokuments nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgekehrt sei. Bezüglich der Orientierung der slowenischen Behörden sei darauf hinzuweisen, dass das SEM elektronische Kopien der eingereichten Unterlagen an das slowenische Dublin-Office weitergeleitet habe, und von diesem am 23. Januar 2018 ausdrücklich darüber informiert worden sei, dass Slowenien nach der Prüfung der genannten Dokumente weiterhin an seiner Zustimmung festhalte. Betreffend die Kritik an der als ungenügend wahrgenommenen Abklärung des Reisewegs sei festzuhalten, dass sich das SEM beim Dublin-Gespräch an Art. 5 Abs. 6 Dublin-III-VO orientiert habe und der von einer Rechtsvertretung begleitete Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich ausführlich zu den Gründen zu äussern, die gegen eine Zuständigkeit und Rückkehr nach Slowenien sprächen. P. P.a Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 zur Replik eingeladen hatte, liess dieser von seinem Rechtsvertreter um Einsicht in den in der Vernehmlassung erwähnten Schriftenwechsel zwischen dem SEM und dem slowenischen Dublin-Office betreffend die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ersuchen. P.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wurden dem SEM die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs zugestellt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik innert zwei Wochen ab Zustellung der verlangten Akten einzureichen. P.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 setzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass das SEM die gewünschte Akteneinsicht gewährt habe und die Frist zur Einreichung einer Replik damit gemäss Anordnung in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 am 20. Februar 2018 ende. Q. In seiner Replik vom 20. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter zunächst ausführen, dass sich aus der Bereitschaft Sloweniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nichts ableiten lasse. Auch hätten die slowenischen Behörden wohl anders entschieden, wenn sie nicht nur von den eingereichten Beweismitteln, sondern auch von der Rechtsmitteleingabe und den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene Kenntnis erhalten hätten. Bei der Behauptung des SEM, die eingereichten Beweismittel würden nicht belegen, dass der Beschwerdeführer persönlich anwesend gewesen sei, werde übersehen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Unterzeichnung des Mobiltelefonabonnements als auch [bei der Untersuchung] im Spital in B._______ vor Ort habe sein und seine Identität habe belegen müssen. So sei denn auch auf beiden Dokumenten die Nummer seiner Identitätskarte vermerkt. Ähnlich verhalte es sich mit dem Busticket vom 3. September 2017. Dieses laute auf seinen Namen und habe nur durch Vorweisen der Identitätskarte ausgestellt werden können. Für die Behauptung des SEM, alle eingereichten Beweisurkunden seien leicht fälschbar, gebe es keine Hinweise. Vielmehr spreche der Umstand, dass es sich dabei um alltägliche Dokumente handle, für die Echtheit der eingereichten Unterlagen. Es stelle sich ohnehin die Frage, welche Dokumente hätten eingereicht werden müssen, um das SEM vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei zu überzeugen. Dass die notarielle Erklärung nicht im Original habe eingereicht werden können, liege daran, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dieses Originaldokument - zwecks Ausstellung eines Reisepasses für die jüngere Tochter - bei der zuständigen Behörde habe einreichen müssen. Dies könne dadurch belegt werden, dass der Reisepass für die jüngere Tochter am 8. Dezember 2017, und damit nach der zweiten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei, ausgestellt worden sei. Die Passkopie und die Kopie der notariell beglaubigten Erklärung stellten anders gesagt einen Beleg dafür dar, dass die zweite Urkunde echt sein müsse. Ohne diese hätte die Ehefrau (angesichts der unbestrittenen Abwesenheit des Beschwerdeführers) für die jüngere Tochter keinen Reisepass ausstellen lassen können. Zudem ergebe sich aus dem Ausstelldatum des Reisepasses der älteren Tochter des Beschwerdeführers ([...] Juli 2017), dass dieser - aufgrund der Tatsache, dass Ehemänner bei der Ausstellung von solchen Dokumenten für ihre Kinder ihr Einverständnis geben müssten - zu jenem Zeitpunkt in der Türkei gewesen sein müsse. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter neben dem Original der Übersetzung der notariell beglaubigten Erklärung vom 31. August 2017 (inkl. Zustellcouvert aus der Türkei) eine Kopie der Reisepässe seiner beiden Töchter und eine Kopie der Identitätskarte seiner jüngeren Tochter einreichen. Ferner liess er darum ersuchen, es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um weitere Beweismittel für seine Rückkehr in die Türkei ins Recht zu legen - das heisst einen Geburtsbericht seiner Tochter, auf dem seine Anwesenheit bei deren Geburt [Ende] August 2017 vermerkt sei, und eine Anwesenheitsbestätigung des Vermieters seiner Wohnung in der Türkei. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter eine aktuelle Kostennote ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und Art. 20 Abs. 5 UAbs. 1 Dublin-III-VO). Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschliessen soll, nachweisen kann, dass die antragstellende Person zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1998/2016 vom 21. Dezember 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Dublin-III-VO impliziere, dass es asylsuchenden Personen in Beschwerdeverfahren gegen Dublin-Überstellungsentscheide möglich sein müsse, die falsche Anwendung sämtlicher zur Feststellung der Zuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO zu rügen. Dies gelte auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt habe (E. 5.1-5.2). Da keine triftigen Gründe gegen die Übernahme dieser Rechtsprechung des EuGH sprächen, passte das Gericht seine Praxis dahingehend an, dass asylsuchende Personen sich im Beschwerdeverfahren auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiven Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (E. 5.3-5.4). Demnach ist es dem Beschwerdeführer trotz Zustimmung der slowenischen Behörden zu seiner Übernahme gestattet, die falsche Anwendung von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 und UAbs. 3 Dublin-III-VO zu rügen.

E. 4.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob das am 10. Oktober 2017 in der Schweiz gestellte Asylgesuch - angesichts des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalts in der Türkei von Ende März 2017 bis 24. September 2017 - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. Das SEM verneinte dies mit dem Argument, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Um zu beurteilen, ob diese Einschätzung des SEM zutrifft, ist zunächst zu klären, welches Beweismass beim Nachweis an die geltend gemachte Rückkehr in die Türkei und den mindestens dreimonatigen Aufenthalt anzusetzen ist.

E. 4.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), die sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, - wie bereits zuvor erwähnt - ein reduziertes Beweismass fest.

E. 4.3 Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Dokumente stellen aber Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Rückkehr in die Türkei in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zwar ist dem SEM zuzustimmen, dass der Quittung eines Baumarktes in B._______ vom 6. Juni 2017 alleine noch keine allzu grosse Beweiskraft zukommt, könnte doch durchaus jemand anders im Namen des Beschwerdeführers dort einen Einkauf getätigt haben. Dasselbe gilt für das am 27. Dezember 2017 respektive am 10. Januar 2018 beim Gericht eingereichte Mobiltelefonabonnement eines türkischen Anbieters vom 22. Juli 2017 und das am 3. September 2017 auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Busticket von B._______ nach Istanbul. Auch die Berichte der Menschenrechtsorganisationen vom 28. April 2017 und vom 10. Mai 2017, die bestätigen, dass der Beschwerdeführer sich am 26. Oktober 2016 respektive am 9. November 2016 an sie gewandt hat, vermögen für sich alleine genommen noch keinen genügenden Hinweis dafür zu liefern, dass er im Zeitpunkt ihres Abfassens tatsächlich in der Türkei weilte. Die Annahme, dass das Spital in B._______ mit Formular vom 23. Mai 2017 eine [Untersuchung] für den Beschwerdeführer (dessen Name auf der darauf aufgeklebten Marke vermerkt ist) angeordnet hat, obwohl dieser gar nicht dort gewesen sein soll, und diese dann gemäss dem ins Recht gelegten ärztlichen Bericht vom 10. August 2017 (auf dem sowohl der Name als auch die Identitätskartennummer des Beschwerdeführers vermerkt ist) auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers ausgeführt haben soll, würde aber implizieren, dass die beiden Dokumente gefälscht respektive verfälscht sind. Dafür hat weder das SEM Hinweise oder konkrete Argumente geliefert, noch lässt sich aus den Akten Entsprechendes entnehmen. Die eingereichten medizinischen Dokumente liefern demnach ein nicht völlig haltloses Indiz für die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei in jenem Zeitraum. Dieses Indiz wird insbesondere durch die in der Türkei notariell beglaubigte Erklärung vom 31. August 2017 untermauert. Gemäss der ins Recht gelegten deutschen Übersetzung dieses Dokuments ist der Beschwerdeführer am 31. August 2017 zwecks Leistung seiner Unterschrift persönlich beim Notar erschienen. Auch die auf der Erklärung angebrachte Unterschrift weist grosse Ähnlichkeiten mit jener des Beschwerdeführers auf (vgl. Unterschrift auf dem Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum in A2/2). Dafür, dass die Erklärung nur in Kopie eingereicht wurde, führte der Beschwerdeführer einen plausiblen Grund an. Es erscheint nicht abwegig, dass das Dokument zwecks Ausstellung des Reisepasses für die jüngere Tochter im Original bei den zuständigen Behörden hinterlegt werden musste. Der in Kopie eingereichte Pass der jüngeren Tochter wurde denn auch erst [Anfang] Dezember 2017 und damit nach Erstellung der Erklärung ausgestellt (vgl. Bst. Q). Auch sonst sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in der Türkei im Verhältnis zu den eingereichten Dokumenten, aber auch in sich selbst stimmig. Bereits in der Eingabe vom 10. Oktober 2017 wurde ausgeführt, er sei drei Tage, nachdem er in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte, wegen Schwangerschaftskomplikationen seiner Ehefrau in die Türkei zurückgekehrt (vgl. Bst. A). Seine jüngere Tochter kam gemäss den eingereichten Identitätsdokumenten [Ende] August 2017 zur Welt, und im Dezember 2017 wurde, wie bereits ausgeführt, ihr Reisepass ausgestellt (vgl. Bst. Q). Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses kommt das Gericht zum Schluss, dass die für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei und somit ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten vorgebrachten Indizien, einschliesslich der Schilderungen des Beschwerdeführers, kohärent, hinreichend detailliert und in weiten Teilen theoretisch auch durch die Asylbehörden nachprüfbar sind. Es kann daher darauf verzichtet werden, entsprechend dem mit Eingabe vom 20. Februar 2018 gestellten Gesuch nochmals Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Ebenso ist auf die übrigen Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit Sloweniens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO erloschen. Das am 10. Oktober 2017 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst. Da die Fristen für ein allfälliges Aufnahme- respektive Wiederaufnahmegesuch betreffend die Zeit nach der zweiten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei bereits abgelaufen sind, ist die Zuständigkeit für die Prüfung seines Antrags auf die Schweiz übergegangen (vgl. Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO).

E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. Januar 2018 und danach nochmals am 20. Februar 2018 eine Kostennote ein. Darin wurden für die Zeit vom 14. bis am 31. Dezember 2017 ein Aufwand von 4 Stunden und 20 Minuten und für die Zeit vom 1. bis am 20. Januar 2018 ein Aufwand von 5 Stunden jeweils à Fr. 230.-, total Fr. 2'147.-, sowie Auslagen im Umfang von Fr. 73.- in Rechnung gestellt. Dies erscheint angemessen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'380.- (inklusive MwSt.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 11. Dezember 2017 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, sich zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'380.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7196/2017 Urteil vom 19. März 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Oktober 2017 in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 stellte Fürsprecher Jürg Walker (nachfolgend: der Rechtsvertreter), unter Beilage einer Vollmacht, im Namen des Beschwerdeführers beim SEM ein Asylgesuch. Darin führte er aus, der Beschwerdeführer sei bei einem ersten Versuch, durch Europa zu reisen, in Slowenien festgenommen worden und habe dort, um nicht sofort in die Türkei ausgeschafft zu werden, am (...) März 2017 ein Asylgesuch gestellt. Nach drei Tagen sei er, unter anderem wegen Komplikationen bei seiner in der Türkei schwangeren Ehefrau, illegal in die Türkei zurückgekehrt. Angesichts dessen sei das in Slowenien anhängig gemachte Asylverfahren als abgeschlossen zu betrachten und mit Blick auf die Bestimmung des zuständigen Staates mithin irrelevant. Zum Beweis der zwischenzeitlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei reichte der Rechtsvertreter ein für den Beschwerdeführer ausgestelltes Bestätigungsschreiben der Sektion B._______ der Human Rights Association vom 10. Mai 2017 (in Kopie), zwei den Beschwerdeführer betreffende Dokumente des Spitals in B._______ vom 23. Mai 2017 (in Kopie) und eine Quittung eines Baumarktes vom 6. Juni 2017 (in Kopie) ein (A8/6, A9/1 resp. A14/7). B. Am 12. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen (A7/1; A10/1). C. Am 17. Oktober 2017 wurde er zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt ("MIDES Personalienaufnahme"; A15/9). Dabei trug er im Wesentlichen vor, er habe die Türkei letztmals am 24. September 2017 verlassen und sei mit einem Lastwagen über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist, wo er am 2. Oktober 2017 angekommen sei. D. Am 30. Oktober 2017 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Slowenien und zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei bei der Reise in die Schweiz in Slowenien erwischt und dort am (...) März 2017 dazu gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen. Den Entscheid der slowenischen Behörden habe er nicht abgewartet, sondern sei nach drei Tagen illegal in die Türkei zurückgekehrt. Dort sei er etwa sechseinhalb Monate geblieben, bis er am 24. September 2017 mit einem Lastwagen aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Auf der Reise sei er nirgends kontrolliert worden und habe sich nur in Serbien für einige Tage aufgehalten. Zur Zuständigkeit Sloweniens führte er ferner aus, dass er dort niemanden kenne, während er in der Schweiz einen [Verwandten] habe, der ihn unterstützen könne. Zudem verwies er auf das Schreiben seines Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2017 und die mit diesem eingereichten Beweismittel, die seine Ausreise aus Slowenien und seinen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei nachwiesen. Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand machte er überdies geltend, dass er im Zeitpunkt der Ausreise gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, es ihm nun aber wieder gut gehe (A19/3). E. Mit Schreiben vom 9. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die Verfahrensakten (A22/1). Dieses Gesuch wurde vom SEM mit Verweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG am 21. November 2017 abgewiesen (A23/1). F. Gemäss dem in den Akten liegenden Eurodac-Ausdruck wurde der Beschwerdeführer am (...) März 2017 von den slowenischen Behörden in Ljubljana und daraufhin am 13. Oktober 2017 von den Schweizer Behörden in Zürich daktyloskopiert (A11/2). G. Am 10. November 2017 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers (A20/5). In ihrer Mitteilung vom 23. November 2017 stimmten die slowenischen Behörden diesem Übernahmeersuchen des SEM zu (A24/2 resp. A25/2). H. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (A26/15) - eröffnet am 14. Dezember 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Slowenien und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM aus, dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac beweise, dass er am (...) März 2017 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht habe. Das Vorbringen, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, könne ihm nicht geglaubt werden. Den dazu eingereichten Dokumenten komme lediglich eine geringe Beweiskraft zu, handle es sich dabei doch nur um Kopien. Im Dokument der Human Rights Association in B._______, ausgefertigt am 10. Mai 2017, welche bestätige, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2016 eine Aussage zu seiner persönlichen Situation gemacht habe, sei zudem nirgends festgehalten, dass er während des Abfassens dieses Dokuments vor Ort anwesend gewesen sei oder dieses persönlich entgegengenommen habe. Bezüglich der anderen ins Recht gelegten Dokumente (zwei Dokumente des Spitals in B._______ vom 23. Mai 2017 und eine Quittung eines Baumarktes vom 6. Juni 2017) sei festzuhalten, dass die Auflistung seines Namens in Kombination mit einem Datum seine Anwesenheit im genannten Zeitraum nicht zu beweisen vermöge. Des Weiteren wiesen die eingereichten Dokumente lediglich den Zeitraum vom 10. Mai 2017 bis zum 6. Juni 2017 und somit weniger als einen Monat aus. Obwohl die slowenischen Behörden im Rahmen des Wiederaufnahmegesuchs über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreise informiert worden seien, hätten diese der Übernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Von einem Erlöschen der Zuständigkeit Sloweniens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO könne folglich nicht ausgegangen werden. Ferner habe Slowenien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt. Auch sei Slowenien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systematischen Mängel in Sloweniens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Vom Umstand, dass er über einen [Verwandten] in der Schweiz verfüge, könne er ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten ableiten. So falle dieser nicht unter die Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, und es bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem [Verwandten]. Schliesslich seien auch keine Gründe ersichtlich, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigten. I. I.a Am 20. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorin-stanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Wegweisung nach Slowenien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde ferner darum ersucht, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei ihm der bevollmächtigte Rechtsvertreter gestützt auf Art. 110a AsylG als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. I.b Zur Begründung wurde zunächst vorgetragen, das SEM habe sich gegenüber den slowenischen Behörden insofern unehrlich verhalten, als es ihnen keine Möglichkeit gegeben habe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich nach seiner ersten Reise nach Europa tatsächlich länger als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raumes aufgehalten habe, indem es im Übernahmegesuch behauptet habe, die eingereichten Beweismittel entfalteten nicht genügend Beweiskraft. Ferner habe das SEM dem Beschwerdeführer gar keine Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu den Umständen seiner Rückkehr in die Türkei zu äussern und diese damit glaubhaft zu machen, obwohl bereits im Schreiben vom 10. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden sei, dass er wegen Komplikationen in der Schwangerschaft seiner Ehefrau ins Heimatland zurückgereist sei. Anstatt sich mit den vorliegend relevanten Vorfällen zu befassen, habe das SEM sich darauf beschränkt, kurz und oberflächlich auf die eingereichten Beweismittel einzugehen. Somit sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur der Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sondern auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Entgegen der Ansicht des SEM belegten die eingereichten Dokumente, die mit der Beschwerdeschrift im Original nachgereicht wurden, dass sich der Beschwerdeführer länger als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raumes aufgehalten habe. Insbesondere die Unterlagen aus dem Spital in B._______ vom 23. Mai 2017 vermöchten nachzuweisen, dass er zu jenem Zeitpunkt in der Türkei gewesen sei, hätte die darin ausgewiesene [Untersuchung] kaum ohne seine tatsächliche Anwesenheit vorgenommen werden können. Mit einem bislang noch nicht eingereichten Bericht des Behandlungs- und Rehabilitationszentrums der Menschenrechtsstiftung der Türkei vom 28. April 2017, der sich auf den Beschwerdeführer beziehe, werde zusätzlich untermauert, dass dieser bereits im März 2017 in die Türkei zurückgekehrt sein müsse. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer habe mit den eingereichten Beweismitteln, die vom 28. April, vom 10. und 23. Mai und vom 6. Juni 2017 datierten, in jedem Fall nicht beweisen können, sich länger als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raumes aufgehalten zu haben, sei unlogisch. Es sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgekehrt sei. Auch bestehe kein Grund dafür anzunehmen, der Beschwerdeführer sei früher als angegeben in die Schweiz eingereist. Ansonsten hätte er hierzulande wohl früher ein Asylgesuch gestellt und auch nicht von Anfang an offengelegt, dass er am (...) März 2017 bereits in Slowenien um Schutz nachgesucht hatte. Gesamthaft betrachtet seien sowohl die Aussagen, als auch das Verhalten des Beschwerdeführers logisch und kongruent und somit glaubhaft. J. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 20. Dezember 2017 aufschiebende Wirkung ein und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete darauf, einen Kostenvorschuss zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies es ab und lud die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. L. L.a Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2017 eingegangen) ersuchte [ein Verwandter] des Beschwerdeführers - vom Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2017 für das vorliegende Verfahren mit Substitutionsvollmacht ausgestattet - das Bundesverwaltungsgericht um Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft. Zusammen mit diesem Gesuch reichte er Kopien der nachfolgenden Dokumente ein: eine in der Türkei notariell beglaubigte, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Erklärung vom 31. August 2017 (einschliesslich der Kopien der Identitätskarten der Familienmitglieder), wonach seine Ehefrau selbständig Reisepässe für die gemeinsamen Kinder ausstellen lassen könne, ein Mobiltelefonabonnement eines türkischen Anbieters vom 22. Juli 2017, auf dem die Nummer der türkischen Identitätskarte des Beschwerdeführers vermerkt sei, ein auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestelltes Busticket von B._______ nach Istanbul vom 3. September 2017 sowie ein Bericht des Spitals in B._______ vom 10. August 2017 betreffend eine beim Beschwerdeführer durchgeführte [Untersuchung], auf dem ebenfalls die Nummer seiner Identitätskarte vermerkt sei. L.b Mit Urteil E-7341/2017 vom 29. Dezember 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2017 eingegangen) mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses ans Zwangsmassnahmengericht des [Ort]. M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter die Originale des Mobiltelefonabonnements vom 22. Ju-li 2017, des auf seinen Namen ausgestellten Bustickets vom 3. September 2017 sowie des Berichts des Spitals in B._______ vom 10. August 2017 einreichen. Zum Mobiltelefonabonnement wurde angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer bei dessen Abschluss habe identifizieren müssen, weshalb auch die Nummer seiner Identitätskarte auf dem Dokument vermerkt sei. Zur notariell beglaubigten Erklärung vom 31. August 2017 wurde ausgeführt, dass es sich dabei um ein sehr wichtiges Dokument handle, obwohl es nur in Kopie vorliege. Es belege, dass der Beschwerdeführer die Erklärung am 31. August 2017 in Anwesenheit des Notars unterzeichnet habe. Das Blatt mit den Kopien der Identitätsdokumente der Familienangehörigen, welche Grundlage der notariell beglaubigten Erklärung darstellten und darin auch erwähnt seien, trage die gleichen Stempel wie die Erklärung selbst. Das Original dieses Dokuments sei zwischenzeitlich bei der für die Ausstellung der Reisepässe zuständigen Behörde hinterlegt worden. N. Am 16. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter eine Übersetzung der notariell beglaubigten Erklärung vom 31. August 2017 ins Recht legen und ausführen, in diesem Dokument sei eindeutig festgehalten, dass der Beschwerdeführer dieses persönlich vor dem Notar unterschrieben habe, womit zweifelsfrei feststehe, dass er am 31. August 2017 in der Türkei gewesen sein müsse. Mit der Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter zudem seine Kostennote ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es sich mit Ausnahme der Kopie der notariell beglaubigten Erklärung bei den eingereichten Beweismitteln nicht um amtliche Dokumente handle. Aus den Originaldokumenten gehe denn auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an den auf den Dokumenten vermerkten Daten persönlich anwesend gewesen sei. Überdies seien alle eingereichten Dokumente leicht fälschbar und deshalb als nicht rechtsgenüglich zu bewerten. Da das einzige Beweismittel, das die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers am genannten Datum bescheinigen könne, nur in Kopie eingereicht worden sei, sei mangels Beweiskraft dieses Dokuments nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgekehrt sei. Bezüglich der Orientierung der slowenischen Behörden sei darauf hinzuweisen, dass das SEM elektronische Kopien der eingereichten Unterlagen an das slowenische Dublin-Office weitergeleitet habe, und von diesem am 23. Januar 2018 ausdrücklich darüber informiert worden sei, dass Slowenien nach der Prüfung der genannten Dokumente weiterhin an seiner Zustimmung festhalte. Betreffend die Kritik an der als ungenügend wahrgenommenen Abklärung des Reisewegs sei festzuhalten, dass sich das SEM beim Dublin-Gespräch an Art. 5 Abs. 6 Dublin-III-VO orientiert habe und der von einer Rechtsvertretung begleitete Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich ausführlich zu den Gründen zu äussern, die gegen eine Zuständigkeit und Rückkehr nach Slowenien sprächen. P. P.a Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 zur Replik eingeladen hatte, liess dieser von seinem Rechtsvertreter um Einsicht in den in der Vernehmlassung erwähnten Schriftenwechsel zwischen dem SEM und dem slowenischen Dublin-Office betreffend die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ersuchen. P.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wurden dem SEM die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs zugestellt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik innert zwei Wochen ab Zustellung der verlangten Akten einzureichen. P.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 setzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass das SEM die gewünschte Akteneinsicht gewährt habe und die Frist zur Einreichung einer Replik damit gemäss Anordnung in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 am 20. Februar 2018 ende. Q. In seiner Replik vom 20. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter zunächst ausführen, dass sich aus der Bereitschaft Sloweniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nichts ableiten lasse. Auch hätten die slowenischen Behörden wohl anders entschieden, wenn sie nicht nur von den eingereichten Beweismitteln, sondern auch von der Rechtsmitteleingabe und den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene Kenntnis erhalten hätten. Bei der Behauptung des SEM, die eingereichten Beweismittel würden nicht belegen, dass der Beschwerdeführer persönlich anwesend gewesen sei, werde übersehen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Unterzeichnung des Mobiltelefonabonnements als auch [bei der Untersuchung] im Spital in B._______ vor Ort habe sein und seine Identität habe belegen müssen. So sei denn auch auf beiden Dokumenten die Nummer seiner Identitätskarte vermerkt. Ähnlich verhalte es sich mit dem Busticket vom 3. September 2017. Dieses laute auf seinen Namen und habe nur durch Vorweisen der Identitätskarte ausgestellt werden können. Für die Behauptung des SEM, alle eingereichten Beweisurkunden seien leicht fälschbar, gebe es keine Hinweise. Vielmehr spreche der Umstand, dass es sich dabei um alltägliche Dokumente handle, für die Echtheit der eingereichten Unterlagen. Es stelle sich ohnehin die Frage, welche Dokumente hätten eingereicht werden müssen, um das SEM vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei zu überzeugen. Dass die notarielle Erklärung nicht im Original habe eingereicht werden können, liege daran, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dieses Originaldokument - zwecks Ausstellung eines Reisepasses für die jüngere Tochter - bei der zuständigen Behörde habe einreichen müssen. Dies könne dadurch belegt werden, dass der Reisepass für die jüngere Tochter am 8. Dezember 2017, und damit nach der zweiten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei, ausgestellt worden sei. Die Passkopie und die Kopie der notariell beglaubigten Erklärung stellten anders gesagt einen Beleg dafür dar, dass die zweite Urkunde echt sein müsse. Ohne diese hätte die Ehefrau (angesichts der unbestrittenen Abwesenheit des Beschwerdeführers) für die jüngere Tochter keinen Reisepass ausstellen lassen können. Zudem ergebe sich aus dem Ausstelldatum des Reisepasses der älteren Tochter des Beschwerdeführers ([...] Juli 2017), dass dieser - aufgrund der Tatsache, dass Ehemänner bei der Ausstellung von solchen Dokumenten für ihre Kinder ihr Einverständnis geben müssten - zu jenem Zeitpunkt in der Türkei gewesen sein müsse. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter neben dem Original der Übersetzung der notariell beglaubigten Erklärung vom 31. August 2017 (inkl. Zustellcouvert aus der Türkei) eine Kopie der Reisepässe seiner beiden Töchter und eine Kopie der Identitätskarte seiner jüngeren Tochter einreichen. Ferner liess er darum ersuchen, es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um weitere Beweismittel für seine Rückkehr in die Türkei ins Recht zu legen - das heisst einen Geburtsbericht seiner Tochter, auf dem seine Anwesenheit bei deren Geburt [Ende] August 2017 vermerkt sei, und eine Anwesenheitsbestätigung des Vermieters seiner Wohnung in der Türkei. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter eine aktuelle Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und Art. 20 Abs. 5 UAbs. 1 Dublin-III-VO). Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschliessen soll, nachweisen kann, dass die antragstellende Person zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO). 3.4 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1998/2016 vom 21. Dezember 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Dublin-III-VO impliziere, dass es asylsuchenden Personen in Beschwerdeverfahren gegen Dublin-Überstellungsentscheide möglich sein müsse, die falsche Anwendung sämtlicher zur Feststellung der Zuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO zu rügen. Dies gelte auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt habe (E. 5.1-5.2). Da keine triftigen Gründe gegen die Übernahme dieser Rechtsprechung des EuGH sprächen, passte das Gericht seine Praxis dahingehend an, dass asylsuchende Personen sich im Beschwerdeverfahren auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiven Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (E. 5.3-5.4). Demnach ist es dem Beschwerdeführer trotz Zustimmung der slowenischen Behörden zu seiner Übernahme gestattet, die falsche Anwendung von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 und UAbs. 3 Dublin-III-VO zu rügen. 4. 4.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob das am 10. Oktober 2017 in der Schweiz gestellte Asylgesuch - angesichts des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalts in der Türkei von Ende März 2017 bis 24. September 2017 - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. Das SEM verneinte dies mit dem Argument, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Um zu beurteilen, ob diese Einschätzung des SEM zutrifft, ist zunächst zu klären, welches Beweismass beim Nachweis an die geltend gemachte Rückkehr in die Türkei und den mindestens dreimonatigen Aufenthalt anzusetzen ist. 4.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO, welche festlegen, dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), die sodann den Begriff der Beweismittel und der Indizien definieren und feststellen, dass eine Durchführungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll (Abs. 3; vgl. Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]). Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung listet die Beweismittel, Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. mögliche Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf. Schliesslich bestimmt Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll und legt damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, - wie bereits zuvor erwähnt - ein reduziertes Beweismass fest. 4.3 Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Dokumente stellen aber Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Rückkehr in die Türkei in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zwar ist dem SEM zuzustimmen, dass der Quittung eines Baumarktes in B._______ vom 6. Juni 2017 alleine noch keine allzu grosse Beweiskraft zukommt, könnte doch durchaus jemand anders im Namen des Beschwerdeführers dort einen Einkauf getätigt haben. Dasselbe gilt für das am 27. Dezember 2017 respektive am 10. Januar 2018 beim Gericht eingereichte Mobiltelefonabonnement eines türkischen Anbieters vom 22. Juli 2017 und das am 3. September 2017 auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Busticket von B._______ nach Istanbul. Auch die Berichte der Menschenrechtsorganisationen vom 28. April 2017 und vom 10. Mai 2017, die bestätigen, dass der Beschwerdeführer sich am 26. Oktober 2016 respektive am 9. November 2016 an sie gewandt hat, vermögen für sich alleine genommen noch keinen genügenden Hinweis dafür zu liefern, dass er im Zeitpunkt ihres Abfassens tatsächlich in der Türkei weilte. Die Annahme, dass das Spital in B._______ mit Formular vom 23. Mai 2017 eine [Untersuchung] für den Beschwerdeführer (dessen Name auf der darauf aufgeklebten Marke vermerkt ist) angeordnet hat, obwohl dieser gar nicht dort gewesen sein soll, und diese dann gemäss dem ins Recht gelegten ärztlichen Bericht vom 10. August 2017 (auf dem sowohl der Name als auch die Identitätskartennummer des Beschwerdeführers vermerkt ist) auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers ausgeführt haben soll, würde aber implizieren, dass die beiden Dokumente gefälscht respektive verfälscht sind. Dafür hat weder das SEM Hinweise oder konkrete Argumente geliefert, noch lässt sich aus den Akten Entsprechendes entnehmen. Die eingereichten medizinischen Dokumente liefern demnach ein nicht völlig haltloses Indiz für die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei in jenem Zeitraum. Dieses Indiz wird insbesondere durch die in der Türkei notariell beglaubigte Erklärung vom 31. August 2017 untermauert. Gemäss der ins Recht gelegten deutschen Übersetzung dieses Dokuments ist der Beschwerdeführer am 31. August 2017 zwecks Leistung seiner Unterschrift persönlich beim Notar erschienen. Auch die auf der Erklärung angebrachte Unterschrift weist grosse Ähnlichkeiten mit jener des Beschwerdeführers auf (vgl. Unterschrift auf dem Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum in A2/2). Dafür, dass die Erklärung nur in Kopie eingereicht wurde, führte der Beschwerdeführer einen plausiblen Grund an. Es erscheint nicht abwegig, dass das Dokument zwecks Ausstellung des Reisepasses für die jüngere Tochter im Original bei den zuständigen Behörden hinterlegt werden musste. Der in Kopie eingereichte Pass der jüngeren Tochter wurde denn auch erst [Anfang] Dezember 2017 und damit nach Erstellung der Erklärung ausgestellt (vgl. Bst. Q). Auch sonst sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in der Türkei im Verhältnis zu den eingereichten Dokumenten, aber auch in sich selbst stimmig. Bereits in der Eingabe vom 10. Oktober 2017 wurde ausgeführt, er sei drei Tage, nachdem er in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte, wegen Schwangerschaftskomplikationen seiner Ehefrau in die Türkei zurückgekehrt (vgl. Bst. A). Seine jüngere Tochter kam gemäss den eingereichten Identitätsdokumenten [Ende] August 2017 zur Welt, und im Dezember 2017 wurde, wie bereits ausgeführt, ihr Reisepass ausgestellt (vgl. Bst. Q). Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses kommt das Gericht zum Schluss, dass die für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei und somit ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten vorgebrachten Indizien, einschliesslich der Schilderungen des Beschwerdeführers, kohärent, hinreichend detailliert und in weiten Teilen theoretisch auch durch die Asylbehörden nachprüfbar sind. Es kann daher darauf verzichtet werden, entsprechend dem mit Eingabe vom 20. Februar 2018 gestellten Gesuch nochmals Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Ebenso ist auf die übrigen Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit Sloweniens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO erloschen. Das am 10. Oktober 2017 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst. Da die Fristen für ein allfälliges Aufnahme- respektive Wiederaufnahmegesuch betreffend die Zeit nach der zweiten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei bereits abgelaufen sind, ist die Zuständigkeit für die Prüfung seines Antrags auf die Schweiz übergegangen (vgl. Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO).

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. Januar 2018 und danach nochmals am 20. Februar 2018 eine Kostennote ein. Darin wurden für die Zeit vom 14. bis am 31. Dezember 2017 ein Aufwand von 4 Stunden und 20 Minuten und für die Zeit vom 1. bis am 20. Januar 2018 ein Aufwand von 5 Stunden jeweils à Fr. 230.-, total Fr. 2'147.-, sowie Auslagen im Umfang von Fr. 73.- in Rechnung gestellt. Dies erscheint angemessen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'380.- (inklusive MwSt.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 11. Dezember 2017 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, sich zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'380.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Regina Derrer Versand: