Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Das von der Beschwerdeführerin am 20. November 2008 gestellte Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 28. April 2011 abgelehnt und es wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 31. Mai 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2011 ab. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 30. März 2012 wies das BFM am 20. Juli 2012 ab. B. B.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 13. Februar 2013 mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt und beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. April 2011 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei auf die Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. B.b Am 14. Oktober 2013 kam der Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, zur Welt. B.c Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 6. November 2013 seine Mandatsübernahme an und wies darauf hin, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer Herzkrankheit leide. B.d Mit Anfrage vom 7. November 2013 gelangte das Bundesamt an die Schweizerische Botschaft in Dhaka (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte um Abklärungen zu den familiären Umständen der Beschwerdeführerin und Überprüfung der von ihr eingereichten Unterlagen zu Heirat und Scheidung. Am 19. November 2013 wies es das (...) an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Arztbericht bezüglich der Herzerkrankung ihres Sohnes sowie eine ärztliche Entbindungserklärung einzureichen. B.e Am 17. Januar 2014 (Eingang beim BFM) und 31. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Berichte sowie eine Entbindungserklärung ein. B.f Mit Schreiben vom 10. März 2014 übermittelte die Botschaft dem BFM die Abklärungen vom 8. März 2014. Am 23. Mai 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft. Sie nahm am 13. Juni 2014 dazu Stellung. B.g Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2014 ihr Einverständnis erklärt hatte, wurde am 5. September 2014 ein Verwandtschaftsgutachten bezüglich ihrer beiden Kinder erstellt. Am 9. September 2014 wurde ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis gewährt, worauf sie sich am 26. September 2014 äusserte. B.h Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 beziehungsweise 4. November 2014 - eröffnet am 7. November 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 28. April 2011 sei rechtskräftig und vollsteckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragten, es sei der Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen und ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihnen das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des BFM einzuräumen. Sie reichten eine Länderauskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Juli 2008 und Unterlagen betreffend den Vater der Kinder zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin verfügte am 9. Dezember 2014 die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 gewährte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen und setzte ihnen eine Frist an zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts für C._______. E. Am 5. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 29. Dezember 2014 ein, einen ärztlichen Bericht (...) des D._______ vom (...) sowie eine ärztliche Entbindungserklärung. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, das aktuelle Arztzeugnis (...) habe keine Neuigkeiten ergeben. In ihrer Replik vom 20. März 2015 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und den bisherigen Ausführungen fest.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt).
E. 2.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Februar 2013 wurden die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2011 im Wegweisungsvollzugspunkt und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Die Asylgewährung und die Wegweisung als solche bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG), wobei die genannten Bestimmungen im vorliegenden Verfahren noch nicht anzuwenden sind (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2). Es gelangt das bisherige Recht zur Anwendung. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2011 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien vollumfänglich für unglaubhaft befunden worden, weshalb grundsätzlich am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu zweifeln sei, und zwar sowohl in Bezug auf ihre Asylgründe als auch in Bezug auf ihre persönlichen Umstände. Gemäss dem aktuellsten Bericht der pädiatrischen Kardiologie vom (...) stehe fest, dass das Kind an einem Perimembranösen Ventrikelseptumdefekt (einem Loch in der Herzscheidewand) beziehungsweise an einem persistierenden Foramen ovale und an einer Tinea vacialis (Pilzerkrankung im Gesichtsbereich) leide. Dieser Bericht halte ebenfalls fest, dass die Entwicklung des Kindes sehr positiv und ohne Hinweise auf eine kardiale Belastung verlaufe, und keine weiteren Massnahmen erforderlich seien. Eine Endokarditis-Prophylaxe solle bei Bedarf weiterhin beachtet werden, engmaschige Kontrollen seien für mindestens zwei Jahre notwendig. Das Staatssekretariat hielt dazu fest, dass die benötigten Kontrollen wie die Echokardiographie in Bangladesh ebenfalls möglich seien und es sich bei der Pilzerkrankung im Gesichtsbereich um eine harmlose Erkrankung handle. Es würden daher auch keine medizinischen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin aus legalen und formellen Gründen ungültig sei. Das Scheidungsurteil sei daher redundant und zudem nicht authentisch. In Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihren angeblichen Wohnort habe die Botschaft keinerlei Informationen bekommen, weshalb der Schluss nahe liege, sie habe eine falsche Identität und eine falsche Adresse angegeben. Der Besuch des Wohnortes von E._______ (dem Vater ihrer Kinder) habe ergeben, dass dieser seit etwa zwölf Jahren in Italien lebe und seine Frau und Tochter vor ungefähr fünf Jahren nachgeholt habe. Gemäss Kenntnissen des BFM halte er sich mit einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in F._______ (Italien) auf. In ihrer Stellungnahme zu diesen Ergebnissen habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen festgehalten, die Eheschliessung in Bangladesh sei möglicherweise nicht im Einklang mit den Vorschriften erfolgt, daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Heirat nicht gültig sei. Ihr früherer Ehemann sei (...) verschwunden und habe sich seither nicht mehr bei ihr gemeldet. Um ihn zur Rede zu stellen, sei sie im Jahr 2009 nach Italien gereist, wo er ihr zu verstehen gegeben habe, dass er nichts mehr von ihr wolle. Weiter habe sie festgehalten, dass er nicht der Vater ihres zweiten Kindes sei; sie habe viele sexuelle Kontakte gehabt und wisse nicht, wer der Kindsvater sei. Diese Stellungnahme sei nicht geeignet, die Resultate der Botschaftsabklärung umzustossen. Für das BFM stehe fest, dass sie unter falscher Identität eine Heiratsurkunde und ein Scheidungsurteil erschlichen habe. Die Angabe, nicht zu wissen, wer der Vater des zweiten Kindes sei, sei ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten, da aufgrund der Aktenlage feststehe, dass E._______ der Vater sei. Dies werde durch das Resultat des durchgeführten DNA-Testes bestätigt, welcher ergeben habe, dass es sich bei den beiden Kindern mit einer Wahrscheinlichkeit von 99.76% um Vollgeschwister handle. Dass sie nicht damit gerechnet habe, er könnte der Vater sein, und eine Ausreise zu ihm nicht möglich sei, da er wieder geheiratet habe, sei offensichtlich eine Schutzbehauptung. Einerseits sei fraglich, wie es überhaupt zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei, obwohl sie angeblich gar keinen Kontakt zu ihm gehabt habe, anderseits erscheine es sehr konstruiert, dass sie angesichts ihrer angeblich zahlreichen sexuellen Kontakte mit verschiedenen Männern ausgerechnet von ihm schwanger geworden sei. Es falle auf, dass sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungen der Botschaft mit keinem Wort erwähnt habe, dass sie auch mit ihrem angeblichen früheren Ehemann sexuellen Kontakt gehabt habe. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass E._______ der Vater ihrer beiden Kinder sei und sie nach wie vor Kontakt zu ihm habe. Sie habe die Möglichkeit, zusammen mit dem Vater der beiden gemeinsamen Kinder nach Bangladesh zurückzukehren. Es würden daher keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. April 2011 beseitigen könnten.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin befürchte nach wie vor, bei einer Rückkehr aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Im Falle einer Rückkehr wäre sie zudem ohne jeglichen sozialen oder wirtschaftlichen Rückhalt und hätte als alleinerziehende Mutter keine realen Chancen, jemals wieder ein halbwegs existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, da sich ihr früherer Ehemann von ihr habe scheiden lassen und weder willens noch imstande sei, für sie zu sorgen. Dazu komme, dass der Sohn eine schwere Herzkrankheit habe, welche in Bangladesh nicht adäquat überwacht werden könne. Schliesslich sei auch die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark angeschlagen. Sie habe am (...) wegen Unterleibsblutungen operiert werden müssen. Die Tochter habe sich in der Schule gut integriert, und es könne ihr nicht zugemutet werden, aus dem laufenden Schuljahr in eine unbestimmte Zukunft nach Bangladesh zurückzukehren. E._______ lebe in F._______ in einer neuen Beziehung und sei nicht willens, wieder mit der Beschwerdeführerin und den Kindern zusammenzuziehen. Er sei auch wirtschaftlich nicht imstande, für sie oder zumindest für die Kinder aufzukommen. Sie habe zwar in Europa wieder mit ihrem früheren Mann Kontakt aufgenommen und versucht, ihr Eheleben wieder aufzunehmen, dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Sie sei deshalb als alleinerziehende Mutter zu betrachten, welche auf keinerlei Unterstützung durch den Kindsvater zählen könne. Bei einer Rückkehr wäre sie als solche praktisch schutzlos der Armut, der sozialen Ächtung und der Diskriminierung ausgesetzt. Theoretisch wäre es zwar wohl möglich, in wenigen Spitälern in Bangladesh die Herzerkrankung des Sohnes zu behandeln beziehungsweise zu überwachen. Praktisch wäre dies jedoch für die Beschwerdeführerin nicht bezahlbar. Als alleinerziehende Mutter könnte sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ausserdem verfüge sie nach der sechsjährigen Landesabwesenheit auch nicht mehr über das Knowhow respektive Beziehungsnetz, um an irgendwelche Dienstleistungen und eine adäquate medizinische Behandlung heranzukommen. Der Sohn müsse aber regelmässige medizinische Kontrolle erhalten können und im Falle einer Komplikation innert kurzer Zeit Zugang zu den erforderlichen Facheinrichtungen haben. Die gesundheitlichen Gebrechen seien als so schwer zu bezeichnen, dass eine vorübergehende Nicht- oder Schlechtbehandlung innert kurzer Zeit zu einer akuten Verschlechterung und zum Tod führen könne. Bereits eine strapaziöse Reise nach Bangladesh und der Versuch einer Wohnsitznahme könnten eine solche Verschlechterung bewirken. Der Sohn sei nicht reisefähig und eine Wegweisung deshalb auf jeden Fall unzumutbar. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die Heirat und Scheidung allen Formalitäten standhalte, sie sei jedoch sehr wohl mit E._______ verheiratet gewesen. Sie sei jedoch niemals bei ihm in Italien wohnhaft gewesen, und er habe sie auch nicht nach Italien geholt. Aufgrund des DNA-Tests anerkenne sie, dass er der Vater beider Kinder sei. Sie habe dies jedoch nicht gewusst und ihm das Kind nicht unterschieben wollen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorin-stanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ablehnte. Die Erwägungen in ihrer Verfügung sind vollumfänglich zu stützen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern. Die Abklärungen der Vorinstanz und der Botschaft haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer familiären Situation mit E._______ sowie bezüglich der Situation in Bangladesh unwahre Angaben gemacht hatte. Nachdem sie mit dem Ergebnis des DNA-Tests konfrontiert wurde, räumte sie zwar ein, mit E._______ Kontakt gehabt zu haben, ihre diesbezüglichen Erklärungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Es kann angesichts der Abklärungsergebnisse nicht geglaubt werden, sie habe mit ihm bis auf zwei einzelne Begebenheiten keinen Kontakt gehabt. Auch die Angaben, wonach er in Italien eine neue Familie gegründet habe, sind zu bezweifeln. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde kann die Beschwerdeführerin daher nicht als alleinerziehende Mutter betrachtet werden. Vor dem Hintergrund ihrer unwahren Angaben ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin in Bangladesh ohne jeglichen sozialen und wirtschaftlichen Rückhalt wäre. Vielmehr entsteht angesichts ihres Aussageverhaltens der Eindruck, sie wolle ein vorhandenes Beziehungsnetz ebenso verheimlichen wie die bestehende Verbindung zu E._______. Es ist der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, dass aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht konkreter abgeklärt werden kann. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit E._______ und den beiden gemeinsamen Kindern nach Bangladesh zurückkehren kann.
E. 6.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Das bengalische Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren verbessert. Wie bereits im eingereichten Bericht der SFH vom 14. Juli 2008 festgehalten wurde, sind in Städten wie Dhaka qualitativ gute medizinische Leistungen verfügbar, welche dem westeuropäischen Standard entsprechen. Der Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen sei jedoch teilweise durch finanzielle Hindernisse verwehrt, zudem konsultiere gemäss Umfragen 50 Prozent der Bevölkerung unqualifiziertes Heilpersonal statt staatlicher medizinischer Einrichtungen (vgl. SFH, Bangladesch:Behandlung von koronarer Zweigefäss-Krankheit, 14. Juli 2008, http://www.refworld.org/docid/4db93cfd2.html [besucht am 25. März 2015]). Gemäss dem United Kingdom Home Office (Home Office) habe das Land wichtige Fortschritte in der Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung gemacht, und die Gesundheit der Bevölkerung habe sich verbessert. Die Regierung habe gemäss ihren Angaben 13'000 medizinische Versorgungszentren gegründet und eine bevölkerungsnahe Gesundheits- und Familienplanungsinfrastruktur entwickelt. Von 2009 bis 2012 habe sie 2'722 regionale Gesundheitszentren aufgerüstet und zahlreiche Ärzte eingestellt, so dass sich die Rate der Ärzte pro Einwohner verbessert habe (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report - Bangladesh, 31 August 2013, http://www.refworld.org/docid/523bf5384.html [besucht am 25. März 2015] m.w.H.). Es kann daher festgestellt werden, dass die notwendige medizinische Infrastruktur vorhanden ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme des Sohnes in Bangladesh angemessen behandelt werden können. Dem Arztbericht vom (...) ist zu entnehmen, dass er sich bis dahin sehr positiv entwickelt habe und keine Hinweise für eine kardiale Belastung bestanden, weshalb dazumal keine weiteren Massnahmen erforderlich waren. Engmaschige Kontrollen seien während mindestens zwei Jahren notwendig. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, sein Gesundheitszustand hätte sich verschlechtert. Im ärztlichen Bericht vom (...) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei durch ein Missverständnis zur kinderkardiologischen Verlaufskontrolle erschienen. Sie berichte, dass es C._______ soweit gut gehe, er aber unter einem Infekt der oberen Atemwege leide und eine Gastroenteritis gehabt habe. Es habe eine Beratung der Mutter bezüglich des Verhaltens während des Infekts stattgefunden, und es bestehe die Indikation einer Endokarditis-Prophylaxe (vorbeugende Antibiotikagaben sollen die bakterielle Besiedlung der Herzinnenhaut verhindern) im Bedarfsfall. Die nächste kinderkardiologische Verlaufskontrolle solle, wie regulär geplant, (...) stattfinden. Aus diesem Bericht ergibt sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von C._______, und es wird weder eine kardiale Belastung noch ein aktueller Behandlungsbedarf erwähnt. Da keine weiteren ärztlichen Berichte vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, die Entwicklung sei seither weiterhin positiv verlaufen und der Gesundheitszustand des Sohnes sei insgesamt (...) zumindest gleich gut geblieben, er sei folglich beschwerdefrei und ein operativer Verschluss des Ventrikelseptumdefektes sei nicht angezeigt. Bezüglich des Zugangs zur notwendigen medizinischen Versorgung beziehungsweise allfälliger finanzieller Hindernisse ist auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312]). Entgegen der nicht weiter erläuterten Annahme in der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, die Reise nach Bangladesh könnte beim Sohn der Beschwerdeführerin zu einer akuten und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei gesundheitlich angeschlagen, ist festzuhalten, dass sich aus dem geltend gemachten Krankheitsbild keine Hinweise ergeben, wonach ein Wegweisungsvollzug deswegen unzumutbar oder sie nicht reisefähig wäre.
E. 6.3 Schliesslich lässt sich auch unter dem Aspekt des Kindswohls kein Vollzugshindernis erkennen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist unterdessen (...). Es ist zwar davon auszugehen, dass insbesondere durch die Einschulung in der Schweiz eine gewisse Integration erfolgt ist. Sie ist jedoch noch stark von der Familie geprägt, hat noch keine wirklich eigenständige Persönlichkeit entwickelt, und es ist nicht von einer erheblichen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Die Wegweisung nach Bangladesh erscheint somit auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Bedürftigkeit durch die Fürsorgebestätigung vom 29. Dezember 2014 belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7153/2014 Urteil vom 1. Mai 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Bangladesh, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Das von der Beschwerdeführerin am 20. November 2008 gestellte Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 28. April 2011 abgelehnt und es wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 31. Mai 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2011 ab. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 30. März 2012 wies das BFM am 20. Juli 2012 ab. B. B.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 13. Februar 2013 mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt und beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. April 2011 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei auf die Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. B.b Am 14. Oktober 2013 kam der Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, zur Welt. B.c Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 6. November 2013 seine Mandatsübernahme an und wies darauf hin, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer Herzkrankheit leide. B.d Mit Anfrage vom 7. November 2013 gelangte das Bundesamt an die Schweizerische Botschaft in Dhaka (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte um Abklärungen zu den familiären Umständen der Beschwerdeführerin und Überprüfung der von ihr eingereichten Unterlagen zu Heirat und Scheidung. Am 19. November 2013 wies es das (...) an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Arztbericht bezüglich der Herzerkrankung ihres Sohnes sowie eine ärztliche Entbindungserklärung einzureichen. B.e Am 17. Januar 2014 (Eingang beim BFM) und 31. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Berichte sowie eine Entbindungserklärung ein. B.f Mit Schreiben vom 10. März 2014 übermittelte die Botschaft dem BFM die Abklärungen vom 8. März 2014. Am 23. Mai 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft. Sie nahm am 13. Juni 2014 dazu Stellung. B.g Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2014 ihr Einverständnis erklärt hatte, wurde am 5. September 2014 ein Verwandtschaftsgutachten bezüglich ihrer beiden Kinder erstellt. Am 9. September 2014 wurde ihr das rechtliche Gehör zum Ergebnis gewährt, worauf sie sich am 26. September 2014 äusserte. B.h Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 beziehungsweise 4. November 2014 - eröffnet am 7. November 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 28. April 2011 sei rechtskräftig und vollsteckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und machte darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragten, es sei der Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen und ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihnen das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des BFM einzuräumen. Sie reichten eine Länderauskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Juli 2008 und Unterlagen betreffend den Vater der Kinder zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin verfügte am 9. Dezember 2014 die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 gewährte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen und setzte ihnen eine Frist an zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts für C._______. E. Am 5. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 29. Dezember 2014 ein, einen ärztlichen Bericht (...) des D._______ vom (...) sowie eine ärztliche Entbindungserklärung. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, das aktuelle Arztzeugnis (...) habe keine Neuigkeiten ergeben. In ihrer Replik vom 20. März 2015 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und den bisherigen Ausführungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt). 2.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Februar 2013 wurden die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2011 im Wegweisungsvollzugspunkt und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Die Asylgewährung und die Wegweisung als solche bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG), wobei die genannten Bestimmungen im vorliegenden Verfahren noch nicht anzuwenden sind (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2). Es gelangt das bisherige Recht zur Anwendung. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 4. 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2011 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien vollumfänglich für unglaubhaft befunden worden, weshalb grundsätzlich am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu zweifeln sei, und zwar sowohl in Bezug auf ihre Asylgründe als auch in Bezug auf ihre persönlichen Umstände. Gemäss dem aktuellsten Bericht der pädiatrischen Kardiologie vom (...) stehe fest, dass das Kind an einem Perimembranösen Ventrikelseptumdefekt (einem Loch in der Herzscheidewand) beziehungsweise an einem persistierenden Foramen ovale und an einer Tinea vacialis (Pilzerkrankung im Gesichtsbereich) leide. Dieser Bericht halte ebenfalls fest, dass die Entwicklung des Kindes sehr positiv und ohne Hinweise auf eine kardiale Belastung verlaufe, und keine weiteren Massnahmen erforderlich seien. Eine Endokarditis-Prophylaxe solle bei Bedarf weiterhin beachtet werden, engmaschige Kontrollen seien für mindestens zwei Jahre notwendig. Das Staatssekretariat hielt dazu fest, dass die benötigten Kontrollen wie die Echokardiographie in Bangladesh ebenfalls möglich seien und es sich bei der Pilzerkrankung im Gesichtsbereich um eine harmlose Erkrankung handle. Es würden daher auch keine medizinischen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin aus legalen und formellen Gründen ungültig sei. Das Scheidungsurteil sei daher redundant und zudem nicht authentisch. In Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihren angeblichen Wohnort habe die Botschaft keinerlei Informationen bekommen, weshalb der Schluss nahe liege, sie habe eine falsche Identität und eine falsche Adresse angegeben. Der Besuch des Wohnortes von E._______ (dem Vater ihrer Kinder) habe ergeben, dass dieser seit etwa zwölf Jahren in Italien lebe und seine Frau und Tochter vor ungefähr fünf Jahren nachgeholt habe. Gemäss Kenntnissen des BFM halte er sich mit einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in F._______ (Italien) auf. In ihrer Stellungnahme zu diesen Ergebnissen habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen festgehalten, die Eheschliessung in Bangladesh sei möglicherweise nicht im Einklang mit den Vorschriften erfolgt, daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Heirat nicht gültig sei. Ihr früherer Ehemann sei (...) verschwunden und habe sich seither nicht mehr bei ihr gemeldet. Um ihn zur Rede zu stellen, sei sie im Jahr 2009 nach Italien gereist, wo er ihr zu verstehen gegeben habe, dass er nichts mehr von ihr wolle. Weiter habe sie festgehalten, dass er nicht der Vater ihres zweiten Kindes sei; sie habe viele sexuelle Kontakte gehabt und wisse nicht, wer der Kindsvater sei. Diese Stellungnahme sei nicht geeignet, die Resultate der Botschaftsabklärung umzustossen. Für das BFM stehe fest, dass sie unter falscher Identität eine Heiratsurkunde und ein Scheidungsurteil erschlichen habe. Die Angabe, nicht zu wissen, wer der Vater des zweiten Kindes sei, sei ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten, da aufgrund der Aktenlage feststehe, dass E._______ der Vater sei. Dies werde durch das Resultat des durchgeführten DNA-Testes bestätigt, welcher ergeben habe, dass es sich bei den beiden Kindern mit einer Wahrscheinlichkeit von 99.76% um Vollgeschwister handle. Dass sie nicht damit gerechnet habe, er könnte der Vater sein, und eine Ausreise zu ihm nicht möglich sei, da er wieder geheiratet habe, sei offensichtlich eine Schutzbehauptung. Einerseits sei fraglich, wie es überhaupt zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei, obwohl sie angeblich gar keinen Kontakt zu ihm gehabt habe, anderseits erscheine es sehr konstruiert, dass sie angesichts ihrer angeblich zahlreichen sexuellen Kontakte mit verschiedenen Männern ausgerechnet von ihm schwanger geworden sei. Es falle auf, dass sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungen der Botschaft mit keinem Wort erwähnt habe, dass sie auch mit ihrem angeblichen früheren Ehemann sexuellen Kontakt gehabt habe. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass E._______ der Vater ihrer beiden Kinder sei und sie nach wie vor Kontakt zu ihm habe. Sie habe die Möglichkeit, zusammen mit dem Vater der beiden gemeinsamen Kinder nach Bangladesh zurückzukehren. Es würden daher keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. April 2011 beseitigen könnten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin befürchte nach wie vor, bei einer Rückkehr aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Im Falle einer Rückkehr wäre sie zudem ohne jeglichen sozialen oder wirtschaftlichen Rückhalt und hätte als alleinerziehende Mutter keine realen Chancen, jemals wieder ein halbwegs existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, da sich ihr früherer Ehemann von ihr habe scheiden lassen und weder willens noch imstande sei, für sie zu sorgen. Dazu komme, dass der Sohn eine schwere Herzkrankheit habe, welche in Bangladesh nicht adäquat überwacht werden könne. Schliesslich sei auch die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark angeschlagen. Sie habe am (...) wegen Unterleibsblutungen operiert werden müssen. Die Tochter habe sich in der Schule gut integriert, und es könne ihr nicht zugemutet werden, aus dem laufenden Schuljahr in eine unbestimmte Zukunft nach Bangladesh zurückzukehren. E._______ lebe in F._______ in einer neuen Beziehung und sei nicht willens, wieder mit der Beschwerdeführerin und den Kindern zusammenzuziehen. Er sei auch wirtschaftlich nicht imstande, für sie oder zumindest für die Kinder aufzukommen. Sie habe zwar in Europa wieder mit ihrem früheren Mann Kontakt aufgenommen und versucht, ihr Eheleben wieder aufzunehmen, dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Sie sei deshalb als alleinerziehende Mutter zu betrachten, welche auf keinerlei Unterstützung durch den Kindsvater zählen könne. Bei einer Rückkehr wäre sie als solche praktisch schutzlos der Armut, der sozialen Ächtung und der Diskriminierung ausgesetzt. Theoretisch wäre es zwar wohl möglich, in wenigen Spitälern in Bangladesh die Herzerkrankung des Sohnes zu behandeln beziehungsweise zu überwachen. Praktisch wäre dies jedoch für die Beschwerdeführerin nicht bezahlbar. Als alleinerziehende Mutter könnte sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ausserdem verfüge sie nach der sechsjährigen Landesabwesenheit auch nicht mehr über das Knowhow respektive Beziehungsnetz, um an irgendwelche Dienstleistungen und eine adäquate medizinische Behandlung heranzukommen. Der Sohn müsse aber regelmässige medizinische Kontrolle erhalten können und im Falle einer Komplikation innert kurzer Zeit Zugang zu den erforderlichen Facheinrichtungen haben. Die gesundheitlichen Gebrechen seien als so schwer zu bezeichnen, dass eine vorübergehende Nicht- oder Schlechtbehandlung innert kurzer Zeit zu einer akuten Verschlechterung und zum Tod führen könne. Bereits eine strapaziöse Reise nach Bangladesh und der Versuch einer Wohnsitznahme könnten eine solche Verschlechterung bewirken. Der Sohn sei nicht reisefähig und eine Wegweisung deshalb auf jeden Fall unzumutbar. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die Heirat und Scheidung allen Formalitäten standhalte, sie sei jedoch sehr wohl mit E._______ verheiratet gewesen. Sie sei jedoch niemals bei ihm in Italien wohnhaft gewesen, und er habe sie auch nicht nach Italien geholt. Aufgrund des DNA-Tests anerkenne sie, dass er der Vater beider Kinder sei. Sie habe dies jedoch nicht gewusst und ihm das Kind nicht unterschieben wollen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorin-stanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ablehnte. Die Erwägungen in ihrer Verfügung sind vollumfänglich zu stützen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern. Die Abklärungen der Vorinstanz und der Botschaft haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer familiären Situation mit E._______ sowie bezüglich der Situation in Bangladesh unwahre Angaben gemacht hatte. Nachdem sie mit dem Ergebnis des DNA-Tests konfrontiert wurde, räumte sie zwar ein, mit E._______ Kontakt gehabt zu haben, ihre diesbezüglichen Erklärungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Es kann angesichts der Abklärungsergebnisse nicht geglaubt werden, sie habe mit ihm bis auf zwei einzelne Begebenheiten keinen Kontakt gehabt. Auch die Angaben, wonach er in Italien eine neue Familie gegründet habe, sind zu bezweifeln. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde kann die Beschwerdeführerin daher nicht als alleinerziehende Mutter betrachtet werden. Vor dem Hintergrund ihrer unwahren Angaben ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin in Bangladesh ohne jeglichen sozialen und wirtschaftlichen Rückhalt wäre. Vielmehr entsteht angesichts ihres Aussageverhaltens der Eindruck, sie wolle ein vorhandenes Beziehungsnetz ebenso verheimlichen wie die bestehende Verbindung zu E._______. Es ist der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, dass aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht konkreter abgeklärt werden kann. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit E._______ und den beiden gemeinsamen Kindern nach Bangladesh zurückkehren kann. 6.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Das bengalische Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren verbessert. Wie bereits im eingereichten Bericht der SFH vom 14. Juli 2008 festgehalten wurde, sind in Städten wie Dhaka qualitativ gute medizinische Leistungen verfügbar, welche dem westeuropäischen Standard entsprechen. Der Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen sei jedoch teilweise durch finanzielle Hindernisse verwehrt, zudem konsultiere gemäss Umfragen 50 Prozent der Bevölkerung unqualifiziertes Heilpersonal statt staatlicher medizinischer Einrichtungen (vgl. SFH, Bangladesch:Behandlung von koronarer Zweigefäss-Krankheit, 14. Juli 2008, http://www.refworld.org/docid/4db93cfd2.html [besucht am 25. März 2015]). Gemäss dem United Kingdom Home Office (Home Office) habe das Land wichtige Fortschritte in der Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung gemacht, und die Gesundheit der Bevölkerung habe sich verbessert. Die Regierung habe gemäss ihren Angaben 13'000 medizinische Versorgungszentren gegründet und eine bevölkerungsnahe Gesundheits- und Familienplanungsinfrastruktur entwickelt. Von 2009 bis 2012 habe sie 2'722 regionale Gesundheitszentren aufgerüstet und zahlreiche Ärzte eingestellt, so dass sich die Rate der Ärzte pro Einwohner verbessert habe (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report - Bangladesh, 31 August 2013, http://www.refworld.org/docid/523bf5384.html [besucht am 25. März 2015] m.w.H.). Es kann daher festgestellt werden, dass die notwendige medizinische Infrastruktur vorhanden ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme des Sohnes in Bangladesh angemessen behandelt werden können. Dem Arztbericht vom (...) ist zu entnehmen, dass er sich bis dahin sehr positiv entwickelt habe und keine Hinweise für eine kardiale Belastung bestanden, weshalb dazumal keine weiteren Massnahmen erforderlich waren. Engmaschige Kontrollen seien während mindestens zwei Jahren notwendig. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, sein Gesundheitszustand hätte sich verschlechtert. Im ärztlichen Bericht vom (...) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei durch ein Missverständnis zur kinderkardiologischen Verlaufskontrolle erschienen. Sie berichte, dass es C._______ soweit gut gehe, er aber unter einem Infekt der oberen Atemwege leide und eine Gastroenteritis gehabt habe. Es habe eine Beratung der Mutter bezüglich des Verhaltens während des Infekts stattgefunden, und es bestehe die Indikation einer Endokarditis-Prophylaxe (vorbeugende Antibiotikagaben sollen die bakterielle Besiedlung der Herzinnenhaut verhindern) im Bedarfsfall. Die nächste kinderkardiologische Verlaufskontrolle solle, wie regulär geplant, (...) stattfinden. Aus diesem Bericht ergibt sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von C._______, und es wird weder eine kardiale Belastung noch ein aktueller Behandlungsbedarf erwähnt. Da keine weiteren ärztlichen Berichte vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, die Entwicklung sei seither weiterhin positiv verlaufen und der Gesundheitszustand des Sohnes sei insgesamt (...) zumindest gleich gut geblieben, er sei folglich beschwerdefrei und ein operativer Verschluss des Ventrikelseptumdefektes sei nicht angezeigt. Bezüglich des Zugangs zur notwendigen medizinischen Versorgung beziehungsweise allfälliger finanzieller Hindernisse ist auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312]). Entgegen der nicht weiter erläuterten Annahme in der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, die Reise nach Bangladesh könnte beim Sohn der Beschwerdeführerin zu einer akuten und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei gesundheitlich angeschlagen, ist festzuhalten, dass sich aus dem geltend gemachten Krankheitsbild keine Hinweise ergeben, wonach ein Wegweisungsvollzug deswegen unzumutbar oder sie nicht reisefähig wäre. 6.3 Schliesslich lässt sich auch unter dem Aspekt des Kindswohls kein Vollzugshindernis erkennen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist unterdessen (...). Es ist zwar davon auszugehen, dass insbesondere durch die Einschulung in der Schweiz eine gewisse Integration erfolgt ist. Sie ist jedoch noch stark von der Familie geprägt, hat noch keine wirklich eigenständige Persönlichkeit entwickelt, und es ist nicht von einer erheblichen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Die Wegweisung nach Bangladesh erscheint somit auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Bedürftigkeit durch die Fürsorgebestätigung vom 29. Dezember 2014 belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub