Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Bangladesch am (...) 2014 und gelangte über Indien am (...) 2014 per Flugzeug in die Türkei, von wo er per Lastwagen am (...) 2014 in die Schweiz einreiste. Am 19. August 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 18. und am 22. September 2014 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Bangladesch im C._______ ein [Geschäft] geführt. In den Jahren 2009 und 2010 beziehungsweise 2010 und 2011 hätten ihn zweimal Leute angerufen und Spenden- oder Schutzgelder in der Höhe von 200'000 bis 300'000 Taka verlangt, und ihm mit dem Tod gedroht, falls er nicht zahlen würde. Ihm sei bis dahin nie etwas passiert, da sein Vater pensionierter Armeeoffizier sei. Dies habe sich am (...) 2013 allerdings geändert. An jenem Tag habe er Goldschmuck für seine am nächsten Tag bevorstehende Hochzeit kaufen wollen, und habe deshalb zwischen 180'000 und 200'000 Taka bei sich gehabt. Als er an einer Strasse auf den Bus gewartet habe, sei er von fünf Personen mit Messern und Pistolen bedroht, in einen weissen VW-Bus gezerrt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätten seine Entführer ihm sein gesamtes Geld abgenommen und hätten noch mehr gefordert. Sie hätten 500'000 Taka gefordert, oder mindestens 300'000 Taka, wenn er die 500'000 Taka nicht habe. Er habe geantwortet, er habe nicht mehr Geld als die 180'000 bis 200'000 Taka, da er bereits alles ausgegeben habe für sein bevorstehendes Hochzeitsfest. Am darauffolgenden Tag hätten sie ihn dann beim Bahnhof D._______ freigelassen. Zuhause angekommen sei er gleich weitergegangen zu seiner Hochzeit. Sein Vater habe die Entführung bei der Polizei angezeigt und er (der Beschwerdeführer) sei auch auf den Polizeiposten gegangen, um eine Aussage zu machen. Etwa ein Jahr später, am (...). oder (...) 2014 sei er erneut von den Entführern kontaktiert worden. Sie hätten ihn angerufen und hätten 500'000 Taka gefordert. Sie hätten ihm am Telefon gedroht, ihn erneut zu entführen oder sogar umzubringen, oder die Kinder seiner Schwester zu entführen, falls er nicht zahlen würde. In der Nacht vom (...) 2014, als er zuhause gewesen sei, seien sie in seinen Laden eingebrochen, hätten jenen geplündert und hätten alles demoliert. Telefonisch hätten sie ihm gedroht, dass sie ihm und seiner ganzen Familie Schaden zufügen würden, falls er die Polizei kontaktiere. Aus diesem Grund habe er es unterlassen, die Polizei über den Vorfall zu informieren. Er habe keinen Ausweg aus seiner Situation gesehen und sei dann am (...) 2014 aus Bangladesch geflüchtet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheines, die Übersetzung eines Schreibens seines Vaters an einen Polizeioffizier vom (...) 2013 und einen Zeitungsartikel der Wochenzeitung vom 4. September 2014 mit dem Titel "Die Bangladesh-Connection - Überwachungsexporte" zu den Akten. B. Mit Email vom 18. September 2014 ersuchte das BFM bei der italienischen Vertretung in Dhaka um Information, bezüglich einer Ausstellung eines Visums an den Beschwerdeführer sowie dessen Schwester. C. Mit Email vom 23. September 2014 informierte die italienische Botschaft das BFM, dass im Jahr 1998 ein Arbeitsvisum lautend auf die Angaben des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) ausgestellt worden sei. Die Schwester sei im System nicht gefunden worden. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 - eröffnet am 17. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. E. Mit Eingabe vom 14. November 2014 (Poststempel) erhob der Beschwer-deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um eine (eventualiter) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat, eventualiter eine diesbezügliche Information. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht solle seinen Arzt bezüglich seines Gesundheitszustandes kontaktieren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 14. November 2014 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, unter Hinweis darauf, dass ansonsten das Gericht eine amtliche Rechtsvertretung bezeichne. Zudem wurde er aufgefordert, sich innert Frist zu allfälligen gesundheitlichen Problemen zu äussern respektive einen detaillierten, aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgesetzt. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 1. Dezember 2014 zu den Akten und entband Herrn Dr. med. E._______ von der ärztlichen Schweigepflicht. Im ärztlichen Bericht wurde dem Beschwerdeführer eine (...) und ein (...) diagnostiziert. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 ordnete das Bundesverwaltungsgericht Herrn lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, F._______, als amtlichen Rechtsbeistand an. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie der Akten der Vorinstanz sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift und des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts zugestellt und ihm die Möglichkeit gewährt, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. I. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 wurde das zweite Gesuch um Frist-erstreckung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung vom 9. Januar 2015 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. K. Am 10. Februar 2015 reichte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers - auf Ersuchen des SEM - einen ärztlichen Bericht der G._______ vom 18. November 2014 zu den Akten. Dabei wurde akute (...) diagnostiziert und insbesondere eine temporäre muskelrelaxierende Medikation empfohlen. L. In der Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. In der Eingabe vom 2. März 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Mitgliedschaftsbestätigung der H._______ und eines Studentenflügels sowie eine Bestätigung, dass sein Vater als Freiheitskämpfer gedient habe, ins Recht. N. Am 6. März 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein, welche er am 15. Dezember 2015 durch eine aktualisierte Kostennote ersetzte.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Bereich des Ausländerrechts die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich erweisen würden. Anlässlich der BzP habe er erklärt, seine Verfolger hätten ihn am (...) oder (...) 2014 angerufen und 300'000 Taka verlangt. Bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, dass 500'000 Taka verlangt worden seien. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe der Beschwerdeführer gesagt, dass die Erpresser anfänglich zwar 500'000 Taka, schliesslich auf seine Einwendungen hin, nur 300'000 Taka gefordert hätten. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da er zuvor bereits aufgefordert worden sei, jenes Telefongespräch genau zu schildern, ohne dass er dies erwähnt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Jahresangaben zu Geldforderungen vor seiner Entführung gemacht - einmal habe er die Jahre 2010 und 2011 und später 2009 und 2010 genannt. Die Erklärung, dass diese Vorfälle bereits lange zurücklägen, vermöge nicht zu überzeugen, da diese Drohungen schwerwiegende Vorfälle seien, an welche er sich erinnern können müsste. Weiter seien die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr knapp und stereotyp gehalten, so dass nicht der Eindruck vermittelt werde, dass er tatsächlich persönlich Erlebtes wiedergebe. Es könne angenommen werden, dass eine Person, welche entführt worden sei und dabei Geldforderungen sowie Todesdrohungen erhalten habe, in der Folge weitreichende Sicherheitsvorkehrungen treffe. Daher sei nur schwer nachzuvollziehen, dass er nach dem angeblichen Drohanruf vom (...) oder (...) 2014 normal zur Arbeit gegangen sei. Die Begründung, dass Tausende Andere in der gleichen Situation wie er seien, könne dies nicht erklären, und weise ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nichts persönlich Erlebtes schildere, hätte jemand in der gleichen Lage sicherlich nur an die eigene Gefährdung gedacht. Auch die Erklärung, dass er zu wenig verdient habe, um einen Leibwächter zu engagieren, vermöge sein Verhalten nicht zu erklären. Angesichts dieses Verhaltens erstaune auch, dass er nach der Plünderung seines Ladens plötzlich ins andere Extrem gefallen und sich für die wohl weitreichendste Schutzmassnahme überhaupt, die Ausreise, entschieden habe, ohne die Entwicklung der Situation von einem sicheren Ort im Heimatland abzuwarten. Zudem hätte ihm die Plünderung des Ladens zeigen müssen, dass seine Verfolger mehr an seinem Geld als an Rache interessiert gewesen seien. Mit dem Schaden von sechs Millionen Taka hätten jene Leute jedoch mehr als den ursprünglich geforderten Betrag erbeutet, womit er sicherlich, zumindest für einige Zeit, Ruhe von ihnen gehabt hätte. Ferner erscheine es unwahrscheinlich, dass jene Verfolger ihn bei seiner Entführung mit dem Tode bedroht und mehr Geld gefordert hätten, ihn dann jedoch, ohne diese Ziele erreicht zu haben, wieder freigelassen und ein ganzes Jahr in Ruhe gelassen hätten. Auch zur Ausreise habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP gesagt, er hätte die Grenze nach Indien illegal überschritten und sei anschliessend in einem Bus nach I._______ gereist. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, er sei mit einem Dreirad-Taxi nach I._______ gefahren. Ebenfalls erstaune, dass er seinen Pass bis ein paar Tage vor der Ausreise stets auf sich getragen habe, dann jedoch vergessen habe. Auch habe er anfänglich erklärt, eine Identitätskarte gehabt zu haben, was er später wieder verneint habe. Anlässlich der Anhörung habe er ausserdem erklärt, er würde noch einen Polizeirapport in bengalischer Sprache einreichen. Schliesslich habe er dann nicht mehr als ein ins Englische übersetztes Schreiben seines Vaters an die Polizei eingereicht. Ein solches Dokument gebe lediglich die Aussagen einer Person wieder, könne jedoch den geschilderten Vorfall in keiner Weise belegen. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erübrige es sich, auf die Frage einzugehen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung infolge der erwähnten fehlenden Schutzwilligkeit der Polizei, möglicher Awami-League-Mitgliedschaft seiner Verfolger oder eigener J._______-Mitgliedschaft asylrelevant sein könnte. Aus demselben Grund sei es auch nicht notwendig, auf den eingereichten Artikel - welcher die Frage einer allfälligen illegitimen staatlichen Verfolgung aufwerfe - einzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zumutbar, da die in Bangladesch herrschende allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Situation nicht dagegen spreche. Auch seien keine individuellen Gründe gegeben, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen. So würden seine Ehefrau, seine Eltern und drei Geschwister im Heimatland sowie eine Schwester in Italien leben. Diese Personen dürften ihn bei der Rückkehr unterstützten. Auch sollte es ihm in Anbetracht seines Alters und seiner beruflichen Erfahrung als Geschäftsmann möglich sein, sich erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Weiter seien die Behandlungsmöglichkeiten für (...) in Bangladesch gegeben. In Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen würden sich jedoch Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Vor diesem Hintergrund sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der relevanten Umstände zu äussern. Individuelle Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde allerdings ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Folglich würden sich weder allgemeine noch individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in den Heimatstaat sprechen würden, ergeben.
E. 4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei ein gesundheitliches Problem aufgetreten, welches seine Rückführung verhindere. Für genauere Auskünfte solle Dr. med. K._______ kontaktiert werden. Weiter habe er während der BzP nicht seine ganze Geschichte erzählen können, da die Befragerin ihn sehr punktuell befragt habe und er bloss auf die gestellten Fragen habe antworten können, was ihn sehr gestresst habe. In seiner Heimat sei er politisch sehr aktiv gewesen als Mitglied der J._______. Von Gegnerparteien habe er Morddrohungen erhalten, weil seine Partei ein Symbol als Logo kreiert habe, welches den politischen Gegnern missfallen habe. Dagegen habe er mit seiner Partei demonstriert, weshalb sein Name oben auf der Liste der Gegner stehe. Oft sei er deshalb attackiert worden, was ihn - nebst der Tatsache, dass sein Geschäft zerstört worden sei - dazu veranlasst habe zu fliehen. Er habe sich deswegen überall bedroht gefühlt und habe sich nicht schützen können.
E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer weiterführend geltend, dass betreffend die Behauptung der Vorinstanz, er habe widersprüchliche Aussagen in der BzP und den Anhörungen gemacht, darauf hinzuweisen sei, dass die BzP keine Befragung zu den Asylgründen sei. Die BzP habe zudem gemäss interner Weisung aufgrund der hohen Gesuchseingänge verkürzt durchgeführt werden müssen. Entsprechend dieser Ausgangslage dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er über gewisse Vorkommnisse bei der BzP nichts gesagt habe. Bei den Befragungen seien ferner Missverständnisse in sprachlicher Hinsicht aufgetreten. Die richtigen Aussagen seien jene, welche in der Anhörungen gemacht worden seien. Sodann sei hinsichtlich des angeblichen Polizeirapports ein Missverständnis entstanden. Er habe anlässlich der BzP selbstverständlich nicht einen Polizeirapport in Aussicht gestellt, sondern eine Stellungnahme seines Vaters an die Polizei. Betreffend die Behauptung seine Erklärung zu der geforderten Geldsumme sei zu bemerken, dass diese durchaus einleuchtend sei. Auch stimme es nicht, dass seine Schilderungen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem hinterlassen. Zu den Sicherheitsvorkehrungen sei anzumerken, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich nach den Vorkommnissen vom (...) oder (...) 2014 in seiner Heimat zu schützen. Zwar sei er anfänglich bei der Arbeit erschienen, habe dann aber realisiert, dass es zu gefährlich sei und sei so gleich ausgereist. Eine Alternative habe es nicht gegeben. Es könne nicht behauptet werden, dass er von einem Extrem ins andere gegangen sei. Zur Frage, warum die Entführer ihn bis zu diesem letzten Ereignis über ein Jahr in Ruhe gelassen hätten, wisse er auch nicht mehr. Im Weiteren erwarte er noch Dokumente aus seiner Heimat, die sein politisches Engagement und die daraus resultierende Verfolgungssituation belegen würden.
E. 4.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass gemäss eigenen Abklärungen die Behandlungsmöglichkeiten und empfohlenen Medikamente - respektive angemessene Substitute - für die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden auch in Bangladesch vorhanden seien. Somit bestehe deswegen kein Wegweisungshindernis, zumal sich keine konkreten Hinweise ergäben, dass dem Beschwerdeführer eine solche Behandlung aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Es sei jedoch in Frage gestellt, ob er tatsächlich eine solche umfassende Behandlung benötige, da er - gemäss Abklärungen des SEM - nach der Untersuchung bei der Fachärztin nicht mehr zum Arzt für Allgemeinmedizin zurückgekehrt sei. Weiter habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. November 2014 festgehalten, dass er aus politischen Gründen mit Mord bedroht worden sei - ein Vorbringen, welches er vorher nicht geltend gemacht habe. Folglich müsse jenes Vorbringen als nachgeschoben erachtet werden, was seine Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage stelle.
E. 4.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das SEM erwähne, Abklärungen gemacht zu haben, ohne jedoch zu erläutern, was für welche. So könne das rechtliche Gehör dazu nicht ausgeübt werden. Weiter könne er seine gesundheitlichen Probleme in Bangladesch nicht behandeln lassen, da Bangladesch eines der ärmsten Länder der Welt sei und praktisch kein funktionierendes Gesundheitswesen habe. Auch für die Kosten für die Behandlungen könne er nicht aufkommen, da seine wirtschaftliche Existenz - sein Geschäft -, wie in den Befragungen berichtet, zerstört sei und er keine Chance habe, wieder eine wirtschaftliche Existenz im überbevölkerten Bangladesch aufzubauen. Das SEM behaupte weiter, Abklärungen hätten ergeben, dass er nach der Untersuchung bei der Fachärztin nicht mehr zum Arzt für Allgemeinmedizin zurückgekehrt sei. Dies sei zumindest aus den Akten, welche sein Rechtsvertreter habe, nicht ersichtlich und vom SEM werde auch nicht erläutert, was für Abklärungen es damit meine. Dies sei zu präzisieren. Im Weiteren habe er inzwischen Unterlagen zu seiner Situation in Bangladesch per Post erhalten. Darin sei ersichtlich, dass er ein aktiver Mitarbeiter im Studentenflügel der J._______ gewesen sei und sich als Oppositioneller engagiert habe. Ebenfalls sei den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass bereits sein Vater Freiheitskämpfer gewesen sei und sich am Freiheitskampf 1971 beteiligt habe. Personen, welche sich wie er gegen das Regime in Bangladesch engagieren würden, seien in Gefahr, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 5.1 Zunächst ist auf die mit der Replik vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das SEM nicht präzisierte aufgrund welcher Abklärungen es zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung bei der Fachärztin nicht mehr zum Hausarzt zurückgekehrt sei. An dieser Stelle kann präzisiert werden, dass das SEM diese Information vom Hausarzt des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefongesprächs am 10. Februar 2015 erhalten hatte. Damit kann diese nicht schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden. Das Äusserungsrecht des Beschwerdeführers (Art. 30 Abs. 1 VwVG) ist nach wie vor gewahrt, da diese Offenlegung der Quelle der Abklärungen des SEM keine erhebliche Änderung der bereits in der Vernehmlassung widergegebenen Informationen begründet, und der Beschwerdeführer sodann bereits auf Replikebene die Möglichkeit zur Stellungnahme diesbezüglich hatte. Zusammenfassend besteht somit keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.2 Weiter ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3.1 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Vorbringen der Drohanrufe lässt sodann erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen. Zwar konnte der Beschwerdeführer angeben, dass die beiden Anrufe jeweils im Monat Ramadan - ungefähr in den Monaten September oder Oktober - getätigt wurden (vgl. A13, F17-23). Jedoch konnte er die widersprüchlichen Jahresangaben (vgl. A13, F78-79) nicht erklären. Es ist davon auszugehen, dass, wenn jemand erpresst wird, eine hohe Geldsumme zu bezahlen, da sonst der eigene Tod oder Gefahr für seine Nächsten drohe, dies ein einschneidendes Ereignis darstellt, an welches eine genaue Erinnerung möglich ist. Zudem bleiben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Anrufen allgemein und sehr oberflächlich (vgl. A12, F32 und F35-38). Er berichtet dabei mehrmals, dass solche Drohanrufe oft vorkämen und vielen andern Leuten auch geschehe, was den Eindruck erweckt, dass er eine solche Situation nicht selbst erlebte und lediglich wiedergab, was er von anderen gehört hat. Insgesamt sind die Aussagen zu den Drohanrufen schliesslich als nicht glaubhaft zu bewerten.
E. 5.3.2 Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit kommen hinsichtlich der Schilderung der Entführung - eines der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - auf. Er wurde mehrmals aufgefordert, in allen Einzelheiten über die Entführung zu berichten und ihm wurden auch zusätzliche Fragen dazu gestellt (vgl. A12, F42 und F46, aber bereits schon F29). Hierbei ist auch zu erwähnen, dass sich die Befragerin viel Zeit genommen hat, um den Beschwerdeführer anzuhören. So wurde nach der ersten Anhörung, welche nach einem halben Tag beendet werden musste, eine weitere Anhörung angesetzt und durchgeführt. Es wurden zudem sehr viele Fragen gestellt und oft mit klaren Anweisungen versehen, genauer und ausführlicher zu erzählen. Damit wurden dem Beschwerdeführer viele Gelegenheiten geboten, frei und viel von seinen Erlebnissen zu berichten. Er erzählte dann zwar Einiges, jedoch zeichneten sich seine Aussagen nur bis zum Moment der Mitnahme im VW-Bus durch Details aus (vgl. A12, F42). Danach fielen seine Aussagen sehr kurz und detailarm aus. Der Beschwerdeführer präzisierte auch vieles nicht, wie, in was für einem Raum er gewesen sei, wie und ob er geschlafen habe, oder ob er alleine oder mit andern zusammen gewesen sei. Hinzu kommt, dass seine Entführer ihn widerstandslos am nächsten Tag freigelassen haben sollen, obwohl er ihnen nicht mehr Geld habe geben können, als was er auf sich getragen habe für den Kauf des Hochzeitsschmucks. Dass sich die Entführung tatsächlich so abgespielt haben soll, scheint somit nicht plausibel. Die Ausführungen zur Entführung sind insgesamt nicht genügend substanziiert, weshalb sie als unglaubhaft einzustufen sind.
E. 5.3.3 Der Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er werde einen Polizeirapport einreichen, dies aber nie getan habe und deswegen auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden muss, ist hingegen nicht zuzustimmen. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass er bei der Beweismitteleingabe ausführte, er reiche die Übersetzung eines Schreibens seines Vaters an einen Polizeioffizier ein (vgl. A12, F3). Weiter wurde gefragt (vgl. A12, F8): "Dann werden Sie also den Polizeirapport einreichen, von dem Sie nun bereits die Übersetzung einreichten?", was der Beschwerdeführer bejahte. Bei dieser Frage werden allerdings zwei verschiedene Dinge vermischt, einerseits ein Polizeirapport, und andererseits das Original des Berichts des Vaters an die Polizei, von welchem bereits eine Übersetzung eingereicht worden war. Aus der Bejahung dieser Frage kann nicht klar herausgelesen werden, welches Dokument der Beschwerdeführer ansprach. Da zuvor von der Übersetzung des Berichts seiner Vaters die Rede war, scheint es wahrschein-licher, dass er sich auf diesen bezog. In der Beschwerdeergänzung wird diesbezüglich auch ausgeführt, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle. Er habe nicht einen Polizeirapport nachreichen wollen, sondern habe eine Stellungnahme seines Vaters eingereicht. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen - wie die Vorinstanz ebenfalls präzisiert -, dass der Bericht des Vaters nicht viel Gewicht hat, da es sich dabei lediglich um eine persönliche Stellungnahme handelt.
E. 5.3.4 Zu bezweifeln ist weiter auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen seines politischen Engagements verfolgt werde. Erst auf Beschwerdestufe führte er aus, dass er für die J._______ und den Studentenflügel der L._______aktiv gewesen sei. Genauere Beschreibungen seiner politischen Tätigkeiten machte er indessen nicht. Die Begründung, dass die Befragerin der BzP zu punktuell gefragt habe und er deswegen keine Gelegenheit gehabt habe, sein Engagement früher vorzubringen, überzeugt nicht. Wenn der Beschwerdeführer die vorgebrachten Verfolgungsakte damit erklären will, dass diese aufgrund seiner politischen Einstellung passiert seien, hätte er durch die vielen Fragen zu den Ereignissen in der BzP wie auch in den Anhörungen zahlreiche Gelegenheiten gehabt. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses Vorbringen als unbegründet nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint, was zudem auch an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers rüttelt.
E. 5.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann allerdings offen gelassen werden, da die notwendige Bedingung des flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Denn entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Der Beschwerdeführer macht mehrere Drohanrufe, eine Entführung und eine Ladenplünderung geltend, wobei unklar ist, ob diese Vorfälle überhaupt von denselben Tätern ausgeführt worden wären, da es weder Hinweise dafür noch dagegen gibt. Was als Gemeinsamkeit zwischen den Vorfällen heraussticht, ist, dass bei allen vorgebrachten Ereignissen das Beschaffen von Geld oder Gütern die Motivation der Täter gewesen zu sein scheint. So haben die Täter anlässlich der Drohanrufe und der Entführung einzig Geld gefordert, und anlässlich der Ladenplünderung bereicherten sie sich mit dem Inventar des Ladens. Es handelt sich bei all diesen Ereignissen somit offensichtlich um Übergriffe durch Dritte aufgrund krimineller Motive. Erst auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorfälle aufgrund seines politischen Engagements in der J._______ geschehen sein sollen. Wie in der vorangehenden Erwägung ausgeführt, erweist sich dieses Vorbringen jedoch als nachgeschoben. Somit lässt sich aus den Ereignissen keine asylrelevante Verfolgung ableiten.
E. 5.5 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel - die deutschen Übersetzungen der Mitgliedschaftsbestätigung der J._______, der Mitarbeiterbestätigung des Studentenflügels der L._______ und der Bestätigung des Einsatzes seines Vaters als Freiheits-kämpfer - diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Der Beweiswert dieser eingereichten Dokumente ist sehr niedrig, da es sich bloss um die Übersetzungen, nicht aber um die effektiven Originaldokumente handelt.
E. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5.1 In Bangladesch herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land aus-zugehen ist.
E. 7.5.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
E. 7.5.3 Der Beschwerdeführer brachte gesundheitliche Probleme vor, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Auf Beschwerdeebene machte er geltend, an (...) sowie an einem (...) zu leiden. Der betreuende Hausarzt versicherte in seinem Bericht jedoch, dass in Bangladesch beide Erkrankungen behandelt werden könnten. Die Vorin-stanz setzte sich ebenfalls erneut mit den Vorbringen auseinander und schrieb in der Vernehmlassung, dass weitere Abklärungen betreffend dem (...) ergeben hätten, dass auch in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien. Die verschriebenen oder empfohlenen Medikamente - oder zumindest deren Substitute - seien ebenfalls dort erhältlich. Auch gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die notwendige medizinische Infrastruktur in Bangladesch vorhanden (vgl. Urteil des BVGer E-7153/2014 vom 1. Mai 2015). Somit ist der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Bangladesch angemessen behandelt werden können. Bezüglich des Zugangs zur notwendigen medizinischen Versorgung beziehungsweise allfälliger finanzieller Hindernisse ist auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. November 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 10 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 15. Dezember 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die angemessen erscheint. Dem Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 2'244.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'244.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6664/2014 Urteil vom 4. Mai 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Bangladesch am (...) 2014 und gelangte über Indien am (...) 2014 per Flugzeug in die Türkei, von wo er per Lastwagen am (...) 2014 in die Schweiz einreiste. Am 19. August 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 18. und am 22. September 2014 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Bangladesch im C._______ ein [Geschäft] geführt. In den Jahren 2009 und 2010 beziehungsweise 2010 und 2011 hätten ihn zweimal Leute angerufen und Spenden- oder Schutzgelder in der Höhe von 200'000 bis 300'000 Taka verlangt, und ihm mit dem Tod gedroht, falls er nicht zahlen würde. Ihm sei bis dahin nie etwas passiert, da sein Vater pensionierter Armeeoffizier sei. Dies habe sich am (...) 2013 allerdings geändert. An jenem Tag habe er Goldschmuck für seine am nächsten Tag bevorstehende Hochzeit kaufen wollen, und habe deshalb zwischen 180'000 und 200'000 Taka bei sich gehabt. Als er an einer Strasse auf den Bus gewartet habe, sei er von fünf Personen mit Messern und Pistolen bedroht, in einen weissen VW-Bus gezerrt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätten seine Entführer ihm sein gesamtes Geld abgenommen und hätten noch mehr gefordert. Sie hätten 500'000 Taka gefordert, oder mindestens 300'000 Taka, wenn er die 500'000 Taka nicht habe. Er habe geantwortet, er habe nicht mehr Geld als die 180'000 bis 200'000 Taka, da er bereits alles ausgegeben habe für sein bevorstehendes Hochzeitsfest. Am darauffolgenden Tag hätten sie ihn dann beim Bahnhof D._______ freigelassen. Zuhause angekommen sei er gleich weitergegangen zu seiner Hochzeit. Sein Vater habe die Entführung bei der Polizei angezeigt und er (der Beschwerdeführer) sei auch auf den Polizeiposten gegangen, um eine Aussage zu machen. Etwa ein Jahr später, am (...). oder (...) 2014 sei er erneut von den Entführern kontaktiert worden. Sie hätten ihn angerufen und hätten 500'000 Taka gefordert. Sie hätten ihm am Telefon gedroht, ihn erneut zu entführen oder sogar umzubringen, oder die Kinder seiner Schwester zu entführen, falls er nicht zahlen würde. In der Nacht vom (...) 2014, als er zuhause gewesen sei, seien sie in seinen Laden eingebrochen, hätten jenen geplündert und hätten alles demoliert. Telefonisch hätten sie ihm gedroht, dass sie ihm und seiner ganzen Familie Schaden zufügen würden, falls er die Polizei kontaktiere. Aus diesem Grund habe er es unterlassen, die Polizei über den Vorfall zu informieren. Er habe keinen Ausweg aus seiner Situation gesehen und sei dann am (...) 2014 aus Bangladesch geflüchtet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheines, die Übersetzung eines Schreibens seines Vaters an einen Polizeioffizier vom (...) 2013 und einen Zeitungsartikel der Wochenzeitung vom 4. September 2014 mit dem Titel "Die Bangladesh-Connection - Überwachungsexporte" zu den Akten. B. Mit Email vom 18. September 2014 ersuchte das BFM bei der italienischen Vertretung in Dhaka um Information, bezüglich einer Ausstellung eines Visums an den Beschwerdeführer sowie dessen Schwester. C. Mit Email vom 23. September 2014 informierte die italienische Botschaft das BFM, dass im Jahr 1998 ein Arbeitsvisum lautend auf die Angaben des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) ausgestellt worden sei. Die Schwester sei im System nicht gefunden worden. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 - eröffnet am 17. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. E. Mit Eingabe vom 14. November 2014 (Poststempel) erhob der Beschwer-deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um eine (eventualiter) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat, eventualiter eine diesbezügliche Information. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht solle seinen Arzt bezüglich seines Gesundheitszustandes kontaktieren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 14. November 2014 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, unter Hinweis darauf, dass ansonsten das Gericht eine amtliche Rechtsvertretung bezeichne. Zudem wurde er aufgefordert, sich innert Frist zu allfälligen gesundheitlichen Problemen zu äussern respektive einen detaillierten, aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgesetzt. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 1. Dezember 2014 zu den Akten und entband Herrn Dr. med. E._______ von der ärztlichen Schweigepflicht. Im ärztlichen Bericht wurde dem Beschwerdeführer eine (...) und ein (...) diagnostiziert. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 ordnete das Bundesverwaltungsgericht Herrn lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, F._______, als amtlichen Rechtsbeistand an. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie der Akten der Vorinstanz sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift und des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts zugestellt und ihm die Möglichkeit gewährt, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. I. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 wurde das zweite Gesuch um Frist-erstreckung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung vom 9. Januar 2015 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. K. Am 10. Februar 2015 reichte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers - auf Ersuchen des SEM - einen ärztlichen Bericht der G._______ vom 18. November 2014 zu den Akten. Dabei wurde akute (...) diagnostiziert und insbesondere eine temporäre muskelrelaxierende Medikation empfohlen. L. In der Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. In der Eingabe vom 2. März 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Mitgliedschaftsbestätigung der H._______ und eines Studentenflügels sowie eine Bestätigung, dass sein Vater als Freiheitskämpfer gedient habe, ins Recht. N. Am 6. März 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein, welche er am 15. Dezember 2015 durch eine aktualisierte Kostennote ersetzte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Bereich des Ausländerrechts die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich erweisen würden. Anlässlich der BzP habe er erklärt, seine Verfolger hätten ihn am (...) oder (...) 2014 angerufen und 300'000 Taka verlangt. Bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, dass 500'000 Taka verlangt worden seien. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe der Beschwerdeführer gesagt, dass die Erpresser anfänglich zwar 500'000 Taka, schliesslich auf seine Einwendungen hin, nur 300'000 Taka gefordert hätten. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da er zuvor bereits aufgefordert worden sei, jenes Telefongespräch genau zu schildern, ohne dass er dies erwähnt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Jahresangaben zu Geldforderungen vor seiner Entführung gemacht - einmal habe er die Jahre 2010 und 2011 und später 2009 und 2010 genannt. Die Erklärung, dass diese Vorfälle bereits lange zurücklägen, vermöge nicht zu überzeugen, da diese Drohungen schwerwiegende Vorfälle seien, an welche er sich erinnern können müsste. Weiter seien die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr knapp und stereotyp gehalten, so dass nicht der Eindruck vermittelt werde, dass er tatsächlich persönlich Erlebtes wiedergebe. Es könne angenommen werden, dass eine Person, welche entführt worden sei und dabei Geldforderungen sowie Todesdrohungen erhalten habe, in der Folge weitreichende Sicherheitsvorkehrungen treffe. Daher sei nur schwer nachzuvollziehen, dass er nach dem angeblichen Drohanruf vom (...) oder (...) 2014 normal zur Arbeit gegangen sei. Die Begründung, dass Tausende Andere in der gleichen Situation wie er seien, könne dies nicht erklären, und weise ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nichts persönlich Erlebtes schildere, hätte jemand in der gleichen Lage sicherlich nur an die eigene Gefährdung gedacht. Auch die Erklärung, dass er zu wenig verdient habe, um einen Leibwächter zu engagieren, vermöge sein Verhalten nicht zu erklären. Angesichts dieses Verhaltens erstaune auch, dass er nach der Plünderung seines Ladens plötzlich ins andere Extrem gefallen und sich für die wohl weitreichendste Schutzmassnahme überhaupt, die Ausreise, entschieden habe, ohne die Entwicklung der Situation von einem sicheren Ort im Heimatland abzuwarten. Zudem hätte ihm die Plünderung des Ladens zeigen müssen, dass seine Verfolger mehr an seinem Geld als an Rache interessiert gewesen seien. Mit dem Schaden von sechs Millionen Taka hätten jene Leute jedoch mehr als den ursprünglich geforderten Betrag erbeutet, womit er sicherlich, zumindest für einige Zeit, Ruhe von ihnen gehabt hätte. Ferner erscheine es unwahrscheinlich, dass jene Verfolger ihn bei seiner Entführung mit dem Tode bedroht und mehr Geld gefordert hätten, ihn dann jedoch, ohne diese Ziele erreicht zu haben, wieder freigelassen und ein ganzes Jahr in Ruhe gelassen hätten. Auch zur Ausreise habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP gesagt, er hätte die Grenze nach Indien illegal überschritten und sei anschliessend in einem Bus nach I._______ gereist. Bei der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, er sei mit einem Dreirad-Taxi nach I._______ gefahren. Ebenfalls erstaune, dass er seinen Pass bis ein paar Tage vor der Ausreise stets auf sich getragen habe, dann jedoch vergessen habe. Auch habe er anfänglich erklärt, eine Identitätskarte gehabt zu haben, was er später wieder verneint habe. Anlässlich der Anhörung habe er ausserdem erklärt, er würde noch einen Polizeirapport in bengalischer Sprache einreichen. Schliesslich habe er dann nicht mehr als ein ins Englische übersetztes Schreiben seines Vaters an die Polizei eingereicht. Ein solches Dokument gebe lediglich die Aussagen einer Person wieder, könne jedoch den geschilderten Vorfall in keiner Weise belegen. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erübrige es sich, auf die Frage einzugehen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung infolge der erwähnten fehlenden Schutzwilligkeit der Polizei, möglicher Awami-League-Mitgliedschaft seiner Verfolger oder eigener J._______-Mitgliedschaft asylrelevant sein könnte. Aus demselben Grund sei es auch nicht notwendig, auf den eingereichten Artikel - welcher die Frage einer allfälligen illegitimen staatlichen Verfolgung aufwerfe - einzugehen. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zumutbar, da die in Bangladesch herrschende allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Situation nicht dagegen spreche. Auch seien keine individuellen Gründe gegeben, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen. So würden seine Ehefrau, seine Eltern und drei Geschwister im Heimatland sowie eine Schwester in Italien leben. Diese Personen dürften ihn bei der Rückkehr unterstützten. Auch sollte es ihm in Anbetracht seines Alters und seiner beruflichen Erfahrung als Geschäftsmann möglich sein, sich erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Weiter seien die Behandlungsmöglichkeiten für (...) in Bangladesch gegeben. In Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen würden sich jedoch Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Vor diesem Hintergrund sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der relevanten Umstände zu äussern. Individuelle Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde allerdings ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Folglich würden sich weder allgemeine noch individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in den Heimatstaat sprechen würden, ergeben. 4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei ein gesundheitliches Problem aufgetreten, welches seine Rückführung verhindere. Für genauere Auskünfte solle Dr. med. K._______ kontaktiert werden. Weiter habe er während der BzP nicht seine ganze Geschichte erzählen können, da die Befragerin ihn sehr punktuell befragt habe und er bloss auf die gestellten Fragen habe antworten können, was ihn sehr gestresst habe. In seiner Heimat sei er politisch sehr aktiv gewesen als Mitglied der J._______. Von Gegnerparteien habe er Morddrohungen erhalten, weil seine Partei ein Symbol als Logo kreiert habe, welches den politischen Gegnern missfallen habe. Dagegen habe er mit seiner Partei demonstriert, weshalb sein Name oben auf der Liste der Gegner stehe. Oft sei er deshalb attackiert worden, was ihn - nebst der Tatsache, dass sein Geschäft zerstört worden sei - dazu veranlasst habe zu fliehen. Er habe sich deswegen überall bedroht gefühlt und habe sich nicht schützen können. 4.3 In der Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer weiterführend geltend, dass betreffend die Behauptung der Vorinstanz, er habe widersprüchliche Aussagen in der BzP und den Anhörungen gemacht, darauf hinzuweisen sei, dass die BzP keine Befragung zu den Asylgründen sei. Die BzP habe zudem gemäss interner Weisung aufgrund der hohen Gesuchseingänge verkürzt durchgeführt werden müssen. Entsprechend dieser Ausgangslage dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er über gewisse Vorkommnisse bei der BzP nichts gesagt habe. Bei den Befragungen seien ferner Missverständnisse in sprachlicher Hinsicht aufgetreten. Die richtigen Aussagen seien jene, welche in der Anhörungen gemacht worden seien. Sodann sei hinsichtlich des angeblichen Polizeirapports ein Missverständnis entstanden. Er habe anlässlich der BzP selbstverständlich nicht einen Polizeirapport in Aussicht gestellt, sondern eine Stellungnahme seines Vaters an die Polizei. Betreffend die Behauptung seine Erklärung zu der geforderten Geldsumme sei zu bemerken, dass diese durchaus einleuchtend sei. Auch stimme es nicht, dass seine Schilderungen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem hinterlassen. Zu den Sicherheitsvorkehrungen sei anzumerken, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich nach den Vorkommnissen vom (...) oder (...) 2014 in seiner Heimat zu schützen. Zwar sei er anfänglich bei der Arbeit erschienen, habe dann aber realisiert, dass es zu gefährlich sei und sei so gleich ausgereist. Eine Alternative habe es nicht gegeben. Es könne nicht behauptet werden, dass er von einem Extrem ins andere gegangen sei. Zur Frage, warum die Entführer ihn bis zu diesem letzten Ereignis über ein Jahr in Ruhe gelassen hätten, wisse er auch nicht mehr. Im Weiteren erwarte er noch Dokumente aus seiner Heimat, die sein politisches Engagement und die daraus resultierende Verfolgungssituation belegen würden. 4.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass gemäss eigenen Abklärungen die Behandlungsmöglichkeiten und empfohlenen Medikamente - respektive angemessene Substitute - für die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden auch in Bangladesch vorhanden seien. Somit bestehe deswegen kein Wegweisungshindernis, zumal sich keine konkreten Hinweise ergäben, dass dem Beschwerdeführer eine solche Behandlung aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Es sei jedoch in Frage gestellt, ob er tatsächlich eine solche umfassende Behandlung benötige, da er - gemäss Abklärungen des SEM - nach der Untersuchung bei der Fachärztin nicht mehr zum Arzt für Allgemeinmedizin zurückgekehrt sei. Weiter habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. November 2014 festgehalten, dass er aus politischen Gründen mit Mord bedroht worden sei - ein Vorbringen, welches er vorher nicht geltend gemacht habe. Folglich müsse jenes Vorbringen als nachgeschoben erachtet werden, was seine Glaubwürdigkeit zusätzlich in Frage stelle. 4.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das SEM erwähne, Abklärungen gemacht zu haben, ohne jedoch zu erläutern, was für welche. So könne das rechtliche Gehör dazu nicht ausgeübt werden. Weiter könne er seine gesundheitlichen Probleme in Bangladesch nicht behandeln lassen, da Bangladesch eines der ärmsten Länder der Welt sei und praktisch kein funktionierendes Gesundheitswesen habe. Auch für die Kosten für die Behandlungen könne er nicht aufkommen, da seine wirtschaftliche Existenz - sein Geschäft -, wie in den Befragungen berichtet, zerstört sei und er keine Chance habe, wieder eine wirtschaftliche Existenz im überbevölkerten Bangladesch aufzubauen. Das SEM behaupte weiter, Abklärungen hätten ergeben, dass er nach der Untersuchung bei der Fachärztin nicht mehr zum Arzt für Allgemeinmedizin zurückgekehrt sei. Dies sei zumindest aus den Akten, welche sein Rechtsvertreter habe, nicht ersichtlich und vom SEM werde auch nicht erläutert, was für Abklärungen es damit meine. Dies sei zu präzisieren. Im Weiteren habe er inzwischen Unterlagen zu seiner Situation in Bangladesch per Post erhalten. Darin sei ersichtlich, dass er ein aktiver Mitarbeiter im Studentenflügel der J._______ gewesen sei und sich als Oppositioneller engagiert habe. Ebenfalls sei den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass bereits sein Vater Freiheitskämpfer gewesen sei und sich am Freiheitskampf 1971 beteiligt habe. Personen, welche sich wie er gegen das Regime in Bangladesch engagieren würden, seien in Gefahr, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Zunächst ist auf die mit der Replik vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das SEM nicht präzisierte aufgrund welcher Abklärungen es zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung bei der Fachärztin nicht mehr zum Hausarzt zurückgekehrt sei. An dieser Stelle kann präzisiert werden, dass das SEM diese Information vom Hausarzt des Beschwerdeführers anlässlich eines Telefongesprächs am 10. Februar 2015 erhalten hatte. Damit kann diese nicht schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden. Das Äusserungsrecht des Beschwerdeführers (Art. 30 Abs. 1 VwVG) ist nach wie vor gewahrt, da diese Offenlegung der Quelle der Abklärungen des SEM keine erhebliche Änderung der bereits in der Vernehmlassung widergegebenen Informationen begründet, und der Beschwerdeführer sodann bereits auf Replikebene die Möglichkeit zur Stellungnahme diesbezüglich hatte. Zusammenfassend besteht somit keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Weiter ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5.3 5.3.1 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Vorbringen der Drohanrufe lässt sodann erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen. Zwar konnte der Beschwerdeführer angeben, dass die beiden Anrufe jeweils im Monat Ramadan - ungefähr in den Monaten September oder Oktober - getätigt wurden (vgl. A13, F17-23). Jedoch konnte er die widersprüchlichen Jahresangaben (vgl. A13, F78-79) nicht erklären. Es ist davon auszugehen, dass, wenn jemand erpresst wird, eine hohe Geldsumme zu bezahlen, da sonst der eigene Tod oder Gefahr für seine Nächsten drohe, dies ein einschneidendes Ereignis darstellt, an welches eine genaue Erinnerung möglich ist. Zudem bleiben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Anrufen allgemein und sehr oberflächlich (vgl. A12, F32 und F35-38). Er berichtet dabei mehrmals, dass solche Drohanrufe oft vorkämen und vielen andern Leuten auch geschehe, was den Eindruck erweckt, dass er eine solche Situation nicht selbst erlebte und lediglich wiedergab, was er von anderen gehört hat. Insgesamt sind die Aussagen zu den Drohanrufen schliesslich als nicht glaubhaft zu bewerten. 5.3.2 Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit kommen hinsichtlich der Schilderung der Entführung - eines der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - auf. Er wurde mehrmals aufgefordert, in allen Einzelheiten über die Entführung zu berichten und ihm wurden auch zusätzliche Fragen dazu gestellt (vgl. A12, F42 und F46, aber bereits schon F29). Hierbei ist auch zu erwähnen, dass sich die Befragerin viel Zeit genommen hat, um den Beschwerdeführer anzuhören. So wurde nach der ersten Anhörung, welche nach einem halben Tag beendet werden musste, eine weitere Anhörung angesetzt und durchgeführt. Es wurden zudem sehr viele Fragen gestellt und oft mit klaren Anweisungen versehen, genauer und ausführlicher zu erzählen. Damit wurden dem Beschwerdeführer viele Gelegenheiten geboten, frei und viel von seinen Erlebnissen zu berichten. Er erzählte dann zwar Einiges, jedoch zeichneten sich seine Aussagen nur bis zum Moment der Mitnahme im VW-Bus durch Details aus (vgl. A12, F42). Danach fielen seine Aussagen sehr kurz und detailarm aus. Der Beschwerdeführer präzisierte auch vieles nicht, wie, in was für einem Raum er gewesen sei, wie und ob er geschlafen habe, oder ob er alleine oder mit andern zusammen gewesen sei. Hinzu kommt, dass seine Entführer ihn widerstandslos am nächsten Tag freigelassen haben sollen, obwohl er ihnen nicht mehr Geld habe geben können, als was er auf sich getragen habe für den Kauf des Hochzeitsschmucks. Dass sich die Entführung tatsächlich so abgespielt haben soll, scheint somit nicht plausibel. Die Ausführungen zur Entführung sind insgesamt nicht genügend substanziiert, weshalb sie als unglaubhaft einzustufen sind. 5.3.3 Der Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er werde einen Polizeirapport einreichen, dies aber nie getan habe und deswegen auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden muss, ist hingegen nicht zuzustimmen. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass er bei der Beweismitteleingabe ausführte, er reiche die Übersetzung eines Schreibens seines Vaters an einen Polizeioffizier ein (vgl. A12, F3). Weiter wurde gefragt (vgl. A12, F8): "Dann werden Sie also den Polizeirapport einreichen, von dem Sie nun bereits die Übersetzung einreichten?", was der Beschwerdeführer bejahte. Bei dieser Frage werden allerdings zwei verschiedene Dinge vermischt, einerseits ein Polizeirapport, und andererseits das Original des Berichts des Vaters an die Polizei, von welchem bereits eine Übersetzung eingereicht worden war. Aus der Bejahung dieser Frage kann nicht klar herausgelesen werden, welches Dokument der Beschwerdeführer ansprach. Da zuvor von der Übersetzung des Berichts seiner Vaters die Rede war, scheint es wahrschein-licher, dass er sich auf diesen bezog. In der Beschwerdeergänzung wird diesbezüglich auch ausgeführt, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle. Er habe nicht einen Polizeirapport nachreichen wollen, sondern habe eine Stellungnahme seines Vaters eingereicht. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen - wie die Vorinstanz ebenfalls präzisiert -, dass der Bericht des Vaters nicht viel Gewicht hat, da es sich dabei lediglich um eine persönliche Stellungnahme handelt. 5.3.4 Zu bezweifeln ist weiter auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen seines politischen Engagements verfolgt werde. Erst auf Beschwerdestufe führte er aus, dass er für die J._______ und den Studentenflügel der L._______aktiv gewesen sei. Genauere Beschreibungen seiner politischen Tätigkeiten machte er indessen nicht. Die Begründung, dass die Befragerin der BzP zu punktuell gefragt habe und er deswegen keine Gelegenheit gehabt habe, sein Engagement früher vorzubringen, überzeugt nicht. Wenn der Beschwerdeführer die vorgebrachten Verfolgungsakte damit erklären will, dass diese aufgrund seiner politischen Einstellung passiert seien, hätte er durch die vielen Fragen zu den Ereignissen in der BzP wie auch in den Anhörungen zahlreiche Gelegenheiten gehabt. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses Vorbringen als unbegründet nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint, was zudem auch an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers rüttelt. 5.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann allerdings offen gelassen werden, da die notwendige Bedingung des flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Denn entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Der Beschwerdeführer macht mehrere Drohanrufe, eine Entführung und eine Ladenplünderung geltend, wobei unklar ist, ob diese Vorfälle überhaupt von denselben Tätern ausgeführt worden wären, da es weder Hinweise dafür noch dagegen gibt. Was als Gemeinsamkeit zwischen den Vorfällen heraussticht, ist, dass bei allen vorgebrachten Ereignissen das Beschaffen von Geld oder Gütern die Motivation der Täter gewesen zu sein scheint. So haben die Täter anlässlich der Drohanrufe und der Entführung einzig Geld gefordert, und anlässlich der Ladenplünderung bereicherten sie sich mit dem Inventar des Ladens. Es handelt sich bei all diesen Ereignissen somit offensichtlich um Übergriffe durch Dritte aufgrund krimineller Motive. Erst auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorfälle aufgrund seines politischen Engagements in der J._______ geschehen sein sollen. Wie in der vorangehenden Erwägung ausgeführt, erweist sich dieses Vorbringen jedoch als nachgeschoben. Somit lässt sich aus den Ereignissen keine asylrelevante Verfolgung ableiten. 5.5 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel - die deutschen Übersetzungen der Mitgliedschaftsbestätigung der J._______, der Mitarbeiterbestätigung des Studentenflügels der L._______ und der Bestätigung des Einsatzes seines Vaters als Freiheits-kämpfer - diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Der Beweiswert dieser eingereichten Dokumente ist sehr niedrig, da es sich bloss um die Übersetzungen, nicht aber um die effektiven Originaldokumente handelt. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 In Bangladesch herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land aus-zugehen ist. 7.5.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen). 7.5.3 Der Beschwerdeführer brachte gesundheitliche Probleme vor, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Auf Beschwerdeebene machte er geltend, an (...) sowie an einem (...) zu leiden. Der betreuende Hausarzt versicherte in seinem Bericht jedoch, dass in Bangladesch beide Erkrankungen behandelt werden könnten. Die Vorin-stanz setzte sich ebenfalls erneut mit den Vorbringen auseinander und schrieb in der Vernehmlassung, dass weitere Abklärungen betreffend dem (...) ergeben hätten, dass auch in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien. Die verschriebenen oder empfohlenen Medikamente - oder zumindest deren Substitute - seien ebenfalls dort erhältlich. Auch gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die notwendige medizinische Infrastruktur in Bangladesch vorhanden (vgl. Urteil des BVGer E-7153/2014 vom 1. Mai 2015). Somit ist der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Bangladesch angemessen behandelt werden können. Bezüglich des Zugangs zur notwendigen medizinischen Versorgung beziehungsweise allfälliger finanzieller Hindernisse ist auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. November 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
10. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 15. Dezember 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die angemessen erscheint. Dem Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 2'244.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'244.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Karin Fischli Versand: