Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Bangladesh nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2012. Am 25. Dezember 2012 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 27. Dezember 2012 ein Asylgesuch. Am 9. Januar 2013 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 26. März 2013 zu den Asylgründen an. A.b Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 8. April 2013 - unter Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2075/2013 vom 24. April 2013 gut und wies die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück. Das Gericht stellte fest, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der sich stellenden Rechtsfragen nicht offensichtlich verneint werden könne und sich aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend feststellen lasse, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei. B. Am 21. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit 2006 beziehungsweise 2009 Präsident des Studentenflügels der Bangladesh Nationalist Party (BNP). Anhänger der Awami League (AL) hätten ihn ungerechtfertigterweise des Mordes beschuldigt, weshalb er vom Februar 2010 bis August 2011 inhaftiert gewesen sei. Ein Anwalt habe seine Unschuld nachgewiesen beziehungsweise eine Kaution gezahlt, weshalb er freigelassen worden sei. Im September 2011 sei er erneut ungerechtfertigterweise wegen illegalem Waffenbesitz angezeigt worden, weshalb er zu seinem Onkel geflohen sei, wo er sich zehn Monate aufgehalten habe. Am 30. Juni 2012 habe er seine Familie besucht und sei dabei von AL-Anhängern angegriffen worden. Diese hätten ihm beide Beine gebrochen, weshalb er vier Monate im Spital gelegen habe. Danach habe er das Land verlassen. C. Mit Verfügung vom 16. August 2016 - eröffnet am 19. August 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Er reichte ein Foto eines Zustellcouverts, einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 31. August 2015 sowie ein Schreiben an den kantonalen Sozialdienst zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte der kantonale Sozialdienst eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Obwohl er mehrere Jahre Präsident des Studentenflügels einer Partei gewesen sei, wisse er erstaunlich wenig über Politik und die eigene Partei. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er in Bangladesh irgendeinen Bezug zur Politik gehabt habe. Seine Aussagen zur Haft wegen der Mordanschuldigung seien sehr vage und es mangle ihnen an Substanz und Realkennzeichen. Jemand der tatsächlich eineinhalb bis zwei Jahre im Gefängnis verbracht habe, könne erfahrungsgemäss mehr berichten, als nur stereotype Vorstellungen von einem unhygienischen überfüllten Gefängnis. Weiter würden sich in seinen Aussagen mehrere Widersprüche in wesentlichen Punkten finden und die eingereichten Beweismittel seien nicht tauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In einigen Punkten fehle seiner Erzählung jegliche Logik.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe in seiner Partei einzig die Aufgabe gehabt, die Leute zu versammeln, um an Demonstrationen teilzunehmen. Die Vorinstanz verkenne die tatsächliche Situation in Bangladesh und vergleiche die politischen Aktivitäten zu stark mit der Situation in der Schweiz. Für die Position des Präsidenten brauche es keine besonderen politischen Kenntnisse. Die Haft habe er sehr substantiiert und detailreich beschrieben. Er habe versucht Beweismittel zu beschaffen. Dass die Vorinstanz ihm nun vorwerfe, diese Beweismittel würden nichts beweisen, sei stossend. So zeige der eingereichte Arztbericht, dass seine Verletzung typisch für den beschriebenen Überfall sei, und andere Dokumente würden beweisen, dass er im Gefängnis sowie politisch aktiv gewesen sei. Es sei nicht zulässig, dass den eingereichten Beweismitteln pauschal der Beweiswert abgesprochen werde. Weiter verkenne die Vorinstanz, wie das politische System in Bangladesh funktioniere. Er habe nie ein richtiges Urteil erhalten und sei aufgrund falscher Anschuldigungen inhaftiert gewesen. Bangladesh sei ein korruptes Land. Vieles sei möglich, wenn man die finanziellen Mittel habe.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.
E. 4.3.1 So hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer erstaunlich wenig über die allgemeine Politik, die eigene Partei und deren Tätigkeit wisse. Der Beschwerdeführer wurde in der ersten Anhörung gefragt, welchen Aufgabenbereich er als Präsident der Partei gehabt habe. Darauf antwortet er lediglich, er habe die Partei führen müssen (SEM-Akten, A17/14 F52). Auf die nachfolgende Frage, was er konkret gemacht habe, bringt er vor, sie hätten darüber gesprochen, wie sie die Partei in Zukunft führen wollten und hätten Versammlungstermine vereinbart (SEM-Akten, A17/14 F53). Auch auf weitere Fragen hierzu antwortet er durchgehend oberflächlich und einsilbig. So wurde er beispielsweise nach dem Hauptunterschied zwischen der BNP und der AL gefragt, worauf er zu Protokoll gibt, die AL seien Terroristen und sie nicht (SEM-Akten, A17/14 F68). Auch seinen Ausführungen zur Politik in Bangladesh in der zweiten Anhörung fehlt es an jeglicher Substanz (vgl. SEM-Akten, A38/24 F63 ff.). Selbst wenn die politischen Realitäten in Bangladesh nicht mit denjenigen in der Schweiz verglichen werden können, muss von einem Präsidenten einer Studentenpartei doch eine gewisse Kenntnis des politischen Systems des Landes, des Aufbaus und der Ziele seiner Mutterpartei sowie des eigenen Aufgabenbereichs erwartet werden können. Ausserdem widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit als Präsident seiner Partei in verschiedenen Punkten. So bringt er in der BzP und der ersten Anhörung vor, er sei seit dem Jahr 2009 Präsident der Partei gewesen (SEM-Akten, A7/13 S. 8 und A17/14 F48). Nach dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer, nachdem er noch in ersten Anhörung aussagte, dass er über keinen Mitgliederausweis verfüge (SEM-Akten, A17/14 F59), einen Präsidentenausweis der Partei und andere Bestätigungen ein, gemäss denen er bereits seit dem Jahr 2006 Präsident der Partei gewesen sei (SEM-Akten, A34 Nr. 10 ff.). Als er in der zweiten Befragung auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, macht er plötzlich geltend, er sei von 2006 bis 2009 Präsident gewesen (SEM-Akten, A38/24 F119 und F231). Ebenfalls widersprechen sich seine Aussagen bezüglich seiner Kontaktperson bei der BNP (vgl. hierzu SEM-Akten, A17/14 F54 und A38/24 F102 und F232). Diese Widersprüche kann der Beschwerdeführer weder in den Anhörungen noch auf Beschwerdeebene entkräften. Dass er in seiner Heimat politisch aktiv und Präsident des Studentenflügels der BNP gewesen sei, kann ihm unter diesen Umständen nicht geglaubt werden.
E. 4.3.2 Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers. Als der Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung aufgefordert wird, detailliert von seiner Haft zu erzählen, bringt er lediglich vor, er habe Essen bekommen und habe auch mal raus gedurft (SEM-Akten, A38/24 F155). Auch auf die Nachfrage hin, gibt er einzig zu Protokoll, es sei ein normales Gefängnis gewesen, wo es drei Mal am Tag Essen gegeben habe und die erste Mahlzeit sei um neun Uhr gekommen. Man müsse mit den anderen auskommen (SEM-Akten, A38/24 F156). Auch die weiteren Fragen hierzu beantwortet er nur oberflächlich. Realkennzeichen, die darauf deuten, dass er tatsächlich eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen ist, finden sich in seinen Aussagen kaum. An der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen ändern auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsdokumente nichts. Aus dem ersten Dokument geht lediglich hervor, dass drei Personen angeklagt seien und einer davon der Beschwerdeführer sei (SEM-Akten, A35 Nr. 26). Das zweite Dokument weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Kaution zu leisten gehabt habe (SEM-Akten, A35 Nr. 26). Die asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit zu Unrecht wegen Mordes angeklagt und deshalb für eineinhalb Jahre inhaftiert worden sei, bestätigen diese Dokumente nicht. Erstaunlich ist auch, dass er mehrere Male erwähnt, dass sein Vater respektive sein Anwalt im Besitz eines Haftbefehls sein soll (SEM-Akten, A7/13 S. 8 und A17/14 F75 ff.), er diesen jedoch nicht beibringen konnte.
E. 4.3.3 Aus den zahlreichen eingereichten ärztlichen Berichten (aus- und inländische) kann der Beschwerdeführer schliesslich keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Diese bestätigen lediglich seine Verletzungen an den Beinen. Dass diese Verletzungen dem Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, aufgrund seiner politischen Tätigkeit zugefügt wurden, ergibt sich daraus nicht und ist aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht anzunehmen. Auch aus dem eingereichten Bericht über die BNP kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesh bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesh dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 sowie Urteil des BVGer D 3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]) noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter Ausbildung, der in Bangladesh über ein solides tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Auch medizinische Gründe stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der aktuellste aktenkundige Arztbericht datiert vom 6. Juli 2016 (SEM-Akten, A42/2). Gemäss diesem wurde die ärztliche Behandlung der Beinbeschwerden des Beschwerdeführers im Jahr 2015 abgeschlossen. Der Patient habe seine Beschwerden mit Physiotherapie in den Griff gekriegt und mache regelmässig Physiotherapie- sowie Fitnessübungen. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine weitere medizinische Behandlung im Herkunftsland. Dem vorinstanzlichen Schluss, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Wegweisung spricht, ist somit zu folgen. Im Übrigen ist in Bangladesh eine qualitativ gute medizinische Infrastruktur vorhanden, die in Städten wie Dhaka sogar dem westeuropäischen Standard entsprechen kann (hierzu Urteil des BVGer E-7153/2014 vom 1. Mai 2015 E. 6.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5661/2016 Urteil vom 24. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Bangladesh nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2012. Am 25. Dezember 2012 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 27. Dezember 2012 ein Asylgesuch. Am 9. Januar 2013 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 26. März 2013 zu den Asylgründen an. A.b Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 8. April 2013 - unter Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2075/2013 vom 24. April 2013 gut und wies die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück. Das Gericht stellte fest, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der sich stellenden Rechtsfragen nicht offensichtlich verneint werden könne und sich aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend feststellen lasse, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei. B. Am 21. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit 2006 beziehungsweise 2009 Präsident des Studentenflügels der Bangladesh Nationalist Party (BNP). Anhänger der Awami League (AL) hätten ihn ungerechtfertigterweise des Mordes beschuldigt, weshalb er vom Februar 2010 bis August 2011 inhaftiert gewesen sei. Ein Anwalt habe seine Unschuld nachgewiesen beziehungsweise eine Kaution gezahlt, weshalb er freigelassen worden sei. Im September 2011 sei er erneut ungerechtfertigterweise wegen illegalem Waffenbesitz angezeigt worden, weshalb er zu seinem Onkel geflohen sei, wo er sich zehn Monate aufgehalten habe. Am 30. Juni 2012 habe er seine Familie besucht und sei dabei von AL-Anhängern angegriffen worden. Diese hätten ihm beide Beine gebrochen, weshalb er vier Monate im Spital gelegen habe. Danach habe er das Land verlassen. C. Mit Verfügung vom 16. August 2016 - eröffnet am 19. August 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Er reichte ein Foto eines Zustellcouverts, einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 31. August 2015 sowie ein Schreiben an den kantonalen Sozialdienst zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte der kantonale Sozialdienst eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Obwohl er mehrere Jahre Präsident des Studentenflügels einer Partei gewesen sei, wisse er erstaunlich wenig über Politik und die eigene Partei. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er in Bangladesh irgendeinen Bezug zur Politik gehabt habe. Seine Aussagen zur Haft wegen der Mordanschuldigung seien sehr vage und es mangle ihnen an Substanz und Realkennzeichen. Jemand der tatsächlich eineinhalb bis zwei Jahre im Gefängnis verbracht habe, könne erfahrungsgemäss mehr berichten, als nur stereotype Vorstellungen von einem unhygienischen überfüllten Gefängnis. Weiter würden sich in seinen Aussagen mehrere Widersprüche in wesentlichen Punkten finden und die eingereichten Beweismittel seien nicht tauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In einigen Punkten fehle seiner Erzählung jegliche Logik. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe in seiner Partei einzig die Aufgabe gehabt, die Leute zu versammeln, um an Demonstrationen teilzunehmen. Die Vorinstanz verkenne die tatsächliche Situation in Bangladesh und vergleiche die politischen Aktivitäten zu stark mit der Situation in der Schweiz. Für die Position des Präsidenten brauche es keine besonderen politischen Kenntnisse. Die Haft habe er sehr substantiiert und detailreich beschrieben. Er habe versucht Beweismittel zu beschaffen. Dass die Vorinstanz ihm nun vorwerfe, diese Beweismittel würden nichts beweisen, sei stossend. So zeige der eingereichte Arztbericht, dass seine Verletzung typisch für den beschriebenen Überfall sei, und andere Dokumente würden beweisen, dass er im Gefängnis sowie politisch aktiv gewesen sei. Es sei nicht zulässig, dass den eingereichten Beweismitteln pauschal der Beweiswert abgesprochen werde. Weiter verkenne die Vorinstanz, wie das politische System in Bangladesh funktioniere. Er habe nie ein richtiges Urteil erhalten und sei aufgrund falscher Anschuldigungen inhaftiert gewesen. Bangladesh sei ein korruptes Land. Vieles sei möglich, wenn man die finanziellen Mittel habe. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist. 4.3.1 So hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer erstaunlich wenig über die allgemeine Politik, die eigene Partei und deren Tätigkeit wisse. Der Beschwerdeführer wurde in der ersten Anhörung gefragt, welchen Aufgabenbereich er als Präsident der Partei gehabt habe. Darauf antwortet er lediglich, er habe die Partei führen müssen (SEM-Akten, A17/14 F52). Auf die nachfolgende Frage, was er konkret gemacht habe, bringt er vor, sie hätten darüber gesprochen, wie sie die Partei in Zukunft führen wollten und hätten Versammlungstermine vereinbart (SEM-Akten, A17/14 F53). Auch auf weitere Fragen hierzu antwortet er durchgehend oberflächlich und einsilbig. So wurde er beispielsweise nach dem Hauptunterschied zwischen der BNP und der AL gefragt, worauf er zu Protokoll gibt, die AL seien Terroristen und sie nicht (SEM-Akten, A17/14 F68). Auch seinen Ausführungen zur Politik in Bangladesh in der zweiten Anhörung fehlt es an jeglicher Substanz (vgl. SEM-Akten, A38/24 F63 ff.). Selbst wenn die politischen Realitäten in Bangladesh nicht mit denjenigen in der Schweiz verglichen werden können, muss von einem Präsidenten einer Studentenpartei doch eine gewisse Kenntnis des politischen Systems des Landes, des Aufbaus und der Ziele seiner Mutterpartei sowie des eigenen Aufgabenbereichs erwartet werden können. Ausserdem widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit als Präsident seiner Partei in verschiedenen Punkten. So bringt er in der BzP und der ersten Anhörung vor, er sei seit dem Jahr 2009 Präsident der Partei gewesen (SEM-Akten, A7/13 S. 8 und A17/14 F48). Nach dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer, nachdem er noch in ersten Anhörung aussagte, dass er über keinen Mitgliederausweis verfüge (SEM-Akten, A17/14 F59), einen Präsidentenausweis der Partei und andere Bestätigungen ein, gemäss denen er bereits seit dem Jahr 2006 Präsident der Partei gewesen sei (SEM-Akten, A34 Nr. 10 ff.). Als er in der zweiten Befragung auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, macht er plötzlich geltend, er sei von 2006 bis 2009 Präsident gewesen (SEM-Akten, A38/24 F119 und F231). Ebenfalls widersprechen sich seine Aussagen bezüglich seiner Kontaktperson bei der BNP (vgl. hierzu SEM-Akten, A17/14 F54 und A38/24 F102 und F232). Diese Widersprüche kann der Beschwerdeführer weder in den Anhörungen noch auf Beschwerdeebene entkräften. Dass er in seiner Heimat politisch aktiv und Präsident des Studentenflügels der BNP gewesen sei, kann ihm unter diesen Umständen nicht geglaubt werden. 4.3.2 Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers. Als der Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung aufgefordert wird, detailliert von seiner Haft zu erzählen, bringt er lediglich vor, er habe Essen bekommen und habe auch mal raus gedurft (SEM-Akten, A38/24 F155). Auch auf die Nachfrage hin, gibt er einzig zu Protokoll, es sei ein normales Gefängnis gewesen, wo es drei Mal am Tag Essen gegeben habe und die erste Mahlzeit sei um neun Uhr gekommen. Man müsse mit den anderen auskommen (SEM-Akten, A38/24 F156). Auch die weiteren Fragen hierzu beantwortet er nur oberflächlich. Realkennzeichen, die darauf deuten, dass er tatsächlich eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen ist, finden sich in seinen Aussagen kaum. An der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen ändern auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsdokumente nichts. Aus dem ersten Dokument geht lediglich hervor, dass drei Personen angeklagt seien und einer davon der Beschwerdeführer sei (SEM-Akten, A35 Nr. 26). Das zweite Dokument weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Kaution zu leisten gehabt habe (SEM-Akten, A35 Nr. 26). Die asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit zu Unrecht wegen Mordes angeklagt und deshalb für eineinhalb Jahre inhaftiert worden sei, bestätigen diese Dokumente nicht. Erstaunlich ist auch, dass er mehrere Male erwähnt, dass sein Vater respektive sein Anwalt im Besitz eines Haftbefehls sein soll (SEM-Akten, A7/13 S. 8 und A17/14 F75 ff.), er diesen jedoch nicht beibringen konnte. 4.3.3 Aus den zahlreichen eingereichten ärztlichen Berichten (aus- und inländische) kann der Beschwerdeführer schliesslich keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Diese bestätigen lediglich seine Verletzungen an den Beinen. Dass diese Verletzungen dem Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, aufgrund seiner politischen Tätigkeit zugefügt wurden, ergibt sich daraus nicht und ist aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht anzunehmen. Auch aus dem eingereichten Bericht über die BNP kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesh bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesh dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 sowie Urteil des BVGer D 3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]) noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter Ausbildung, der in Bangladesh über ein solides tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Auch medizinische Gründe stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der aktuellste aktenkundige Arztbericht datiert vom 6. Juli 2016 (SEM-Akten, A42/2). Gemäss diesem wurde die ärztliche Behandlung der Beinbeschwerden des Beschwerdeführers im Jahr 2015 abgeschlossen. Der Patient habe seine Beschwerden mit Physiotherapie in den Griff gekriegt und mache regelmässig Physiotherapie- sowie Fitnessübungen. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine weitere medizinische Behandlung im Herkunftsland. Dem vorinstanzlichen Schluss, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Wegweisung spricht, ist somit zu folgen. Im Übrigen ist in Bangladesh eine qualitativ gute medizinische Infrastruktur vorhanden, die in Städten wie Dhaka sogar dem westeuropäischen Standard entsprechen kann (hierzu Urteil des BVGer E-7153/2014 vom 1. Mai 2015 E. 6.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: