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E-2075/2013

E-2075/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. April 2013 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens - im Sinne der Erwägungen - an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2075/2013 Urteil vom 24. April 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren (...), Bangladesh, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender Staatsangehöriger von Bangladesh - eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2012 sein Heimatland verliess, über C._______ nach D._______ flog, am 25. De­zember 2012 mit dem Zug in die Schweiz weiterreiste und am 27. De­zember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ohne Abgabe von Identitäts- oder Reisepapieren um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der am 9. Januar 2013 im EVZ erfolgten Befragung Kopien seines Geburtsregisterauszugs und seines Schulzeugnisses einreichte und bei der einlässlichen Anhörung vom 26. März 2013 betreffend der Nichtabgabe von Identitäts- oder Reisepapieren angab, er habe die Aufforderung zur Beschaffung zusätzlicher Dokumente nicht verstanden, weshalb er bis anhin nichts unternommen habe, zumal er nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen habe und mit einem gefälschten Pass ausgereist sei (vgl. A7/13 S. 6; A17/14 S. 2 f), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit 2009 [Funktion] des Studentenflügels der Bangladesh Nationalist Party (BNP) gewesen, weshalb er von Anhängern der Awami League (AL) seit deren Machtübernahme im Jahre 2009 verschiedenen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, dass ihn AL-Anhänger ungerechtfertigterweise des Mordes beschuldigt hätten, weswegen er vom Februar 2010 bis August 2011 im Gefängnis von B._______ inhaftiert gewesen sei, bis ein von seinem Vater beauftragter Anwalt seine Unschuld nachgewiesen bzw. eine Kaution gezahlt habe, und dieselben Leute ihn nach der Haftentlassung im September 2011 wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt hätten, weshalb er nach F._______ geflohen sei und sich dort etwa 10 Monate aufgehalten habe (A7/13 S. 8 f.; A 17/14 S. 4 ff.), dass er ferner am 30. Juni 2012 anlässlich eines "Besuchs" in B._______ von AL-Anhängern verprügelte worden sei - unter anderem hätten sie ihm dabei beide Beine gebrochen -, weshalb er während vier Monaten hospitalisiert gewesen sei (vgl. A7/13 S. 9; A17/14 S. 10), dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2013 - eröffnet am 10. April 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und die Beschwerdeinstanz demnach - wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf die dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), und dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwer­deverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl­suchende glaubhaft machen, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung vorbringt, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (Kopien des Geburtsregisterauszuges bzw. College-Schulzeugnisses) würde es sich einerseits nicht um Originale handeln und andererseits seien es keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinn von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), da sie weder eine zweifelsfreie Identifikation der Person gestatten noch zur Einreise in andere Staaten berechtigen würden, dass angesichts der rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers zu dem vom Schlepper erhaltenen, auf einen anderen Namen lautenden, gefälschten Reisepass, mit welchem er problemlos von Bangladesch nach Italien gereist sei, davon auszugehen sei, er sei anders als in der geschilderten Weise nach Europa und in die Schweiz gelangt und enthalte den Asylbehörden rechtsgenügende Papier absichtlich vor, um seine Identität nicht offen legen zu müssen und so eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass diesen Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten wird, die eingereichte Geburtsurkunde sei zwar kein Identitätsdokument, verfüge aber dennoch über einen gewissen Beweiswert, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zudem eine Reihe von neuen Beweismitteln zu den Akten reicht, so unter anderem die oben erwähnte Geburtsurkunde (im Original) und ein "Citizenship Certificate", dass die Fragen, ob die neu eingereichten Dokumente Identitätspapiere i.S. von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind und ob entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen, offen bleiben können, nachdem sich das Nichteintreten - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - ohnehin nicht rechtfertigen lässt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG wie erwähnt ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem - trotz der Bezeichnung als "Nichteintretensentscheid" - über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass auf das Asylgesuch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen oder der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 f.), dass auf das Asylgesuch hingegen zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen - sowohl bezüglich des Sachverhalts als auch bezüglich Rechtsfragen - einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist (BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass das BFM in seiner Verfügung nicht eine offensichtliche Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen feststellt, sondern lediglich ausführt, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, da sie zu unsubstantiiert, nicht schlüssig und widersprüchlich seien und insbesondere keine Beweismittel zu den geltend gemachten Übergriffen eingereicht worden seien, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, er sei am 26. März 2013 zum ersten Mal ausführlich zu seinen Asylgründen befragt und aufgefordert worden, Beweismittel für das Gerichtsverfahren und seine Verletzungen beizubringen (vgl. A17/14 S. 11), worauf er sich umgehend darum gekümmert habe und nun auch die entsprechenden Dokumente (Beilagen 3-6, im Original) nachreichen könne, das Verhalten des BFM indes dem Prinzip von Treu und Glauben widerspreche, da es ihm keine realistische Frist zur Einreichung dieser Beweismittel eingeräumt habe, sondern ein paar Tage später einen Nichteintretensentscheid mit der Begründung gefällt habe, seine Vorbringen seien unglaubhaft, unter anderem weil er keine entsprechenden Beweismittel eingereicht habe, dass das BFM sich zudem im Wegweisungsvollzugspunkt nicht zu seiner gesundheitlichen Situation - welche aktenkundig sei - auseinandergesetzt habe, weshalb es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, seine Verfügung ungenügend begründet und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, dass vorliegend die Frage nach der Begründetheit der Rüge der Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben durch die Vorinstanz offen gelassen werden kann, da angesichts der von vielen Realitätskennzeichen geprägten protokollierten Aussagen zu den fluchtauslösenden Umständen (vgl. auch Einschätzung und Anregung der Hilfswerksvertretung [A17/14 S. 14]) sowie der auf Beschwerdeebene im Original nachgereichten Beweismittel (Gerichtsdokumente und Krankenhausakten) die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unglaubhaft sind, dass auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen angesichts der sich stellenden Rechtsfragen nicht offensichtlich verneint werden kann, dass sich aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, und das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass das BFM zudem durch die Nichtwürdigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Wegweisungsvollzugspunkt seine Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, dass die Vorinstanz somit anzuhalten ist, bei einer allfälligen Neuverfügung des Wegweisungsvollzugs diesen formellen Mangel zu beheben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Entscheid die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sich als gegenstandlos erweisen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer kein Kostenaufwand erwachsen sein dürfte, weshalb ihm trotz seines Obsiegens (Art. 64 Abs. 1 VwVG) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. April 2013 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens - im Sinne der Erwägungen - an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand: