Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinstellte am 6. Juli 2010 mit ihrem Kind in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr und dem Kind Asyl in der Schweiz. B. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 24. Januar 2014 stellte die Beschwerdeführerin für ihren Bruder B._______ ein "Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG". Sie führte zur Begründen ihrer Eingabe aus, B._______ sei das jüngste ihrer (...) Geschwister, um die sie sich vor ihrer Ausreise aus Eritrea gekümmert habe. Der heute (...)Jährige habe das Heimatland in der Folge ohne Angehörige verlassen müssen; er befinde sich in Äthiopien und lebe dort allein in prekären Verhältnissen in einem Flüchtlingslager. Mit dem Familienvereinigungsgesuch wurden eine Geburtsurkunde des Begünstigten und zwei Fotografien zum Beleg dessen Verwandtschaft mit der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Am 7. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin eine handschriftliche Beschreibung der schwierigen Lebensbedingungen ihres Bruders einreichen und um prioritäre Behandlung ihres Gesuchs ersuchen. C. Mit Verfügung vom 3. November 2014 - eröffnet am 5. November 2014 - verweigerte das Bundesamt die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte dessen Asyl- respektive Familiennachzugsgesuch vom 24. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss der vom Gesetzgeber per 1. Februar 2014 aufgehobenen Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG [SR 142.31] könnten andere nahe Angehörige (als Ehegatten und minderjährige Kinder) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in deren Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Umstände für die Familienvereinigung sprächen. Solche Umstände seinen mit Bezug auf B._______ nicht ersichtlich. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder vor ihrer Ausreise nicht im gleichen Haushalt gelebt, wodurch das in Art. 51 Abs. 4 AsylG festgehaltene Zusatzerfordernis nicht erfüllt sei, dass die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt worden sei; schliesslich habe sie gemäss Akten auch nicht massgebend zu dessen Unterhalt beigetragen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des BFM vom 3. November 2014 aufzuheben und dem Bruder die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; B._______ sei in Anwendung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG in das Familienasyl der Beschwerdeführerin einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde zugunsten ihres Bruders legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.
E. 4.1 Art. 51 AsylG hat heute - unter dem Randtitel "Familienasyl" - folgenden Wortlaut: 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 1bis Hat das BFM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. 2 ... 3 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E. 4.2 Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). Die aufgehobene Bestimmung hatte den folgenden Wortlaut: 2 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.
E. 4.3 Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes - also am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren das neue Recht gilt.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 (zur Publikation vorgesehen) einerseits festgestellt, dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers auch für am 1. Februar 2014 erstinstanzliche Gesuche gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG gilt (vgl. E. 6.3-6.5); andererseits hat das Gericht im Grundsatzurteil die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. E. 6.6). All dies hat die Konsequenz, dass Art. 51 aAbs. 2 AsylG für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hatte - rund eine Woche vor Aufhebung dieser Norm - ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, welches unbestrittenermassen (vgl. Gesuch vom 24. Januar 2014 S. ff. insbes. S. 8) auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG abgestützt war. Das BFM hätte diese Eingabe, wie soeben ausgeführt, nach dem 1. Februar 2014 nicht mehr materiell behandeln dürfen.
E. 5.2 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung vom BFM inhaltlich überzeugend begründet worden ist und den insoweit praxiskonform erscheinenden materiellen Erwägungen in der Beschwerde offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegengehalten worden wäre.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht insofern verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Unrecht eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt auf die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenommen hat. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist folglich nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Tatsache, dass ihr das vor wenigen Tagen ausgefällte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 4.4) noch nicht bekannt sein konnte, ist von einer Kostenauflage anzusehen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenso gegenstandslos wie - angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Sache - der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7126/2014 Urteil vom 11. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienvereinigung zugunsten des Bruders B._______, geboren (...), Eritrea, zurzeit in Äthiopien; Verfügung des BFM vom 3. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinstellte am 6. Juli 2010 mit ihrem Kind in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr und dem Kind Asyl in der Schweiz. B. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 24. Januar 2014 stellte die Beschwerdeführerin für ihren Bruder B._______ ein "Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG". Sie führte zur Begründen ihrer Eingabe aus, B._______ sei das jüngste ihrer (...) Geschwister, um die sie sich vor ihrer Ausreise aus Eritrea gekümmert habe. Der heute (...)Jährige habe das Heimatland in der Folge ohne Angehörige verlassen müssen; er befinde sich in Äthiopien und lebe dort allein in prekären Verhältnissen in einem Flüchtlingslager. Mit dem Familienvereinigungsgesuch wurden eine Geburtsurkunde des Begünstigten und zwei Fotografien zum Beleg dessen Verwandtschaft mit der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Am 7. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin eine handschriftliche Beschreibung der schwierigen Lebensbedingungen ihres Bruders einreichen und um prioritäre Behandlung ihres Gesuchs ersuchen. C. Mit Verfügung vom 3. November 2014 - eröffnet am 5. November 2014 - verweigerte das Bundesamt die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte dessen Asyl- respektive Familiennachzugsgesuch vom 24. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss der vom Gesetzgeber per 1. Februar 2014 aufgehobenen Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG [SR 142.31] könnten andere nahe Angehörige (als Ehegatten und minderjährige Kinder) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in deren Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Umstände für die Familienvereinigung sprächen. Solche Umstände seinen mit Bezug auf B._______ nicht ersichtlich. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder vor ihrer Ausreise nicht im gleichen Haushalt gelebt, wodurch das in Art. 51 Abs. 4 AsylG festgehaltene Zusatzerfordernis nicht erfüllt sei, dass die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt worden sei; schliesslich habe sie gemäss Akten auch nicht massgebend zu dessen Unterhalt beigetragen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des BFM vom 3. November 2014 aufzuheben und dem Bruder die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; B._______ sei in Anwendung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG in das Familienasyl der Beschwerdeführerin einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde zugunsten ihres Bruders legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Art. 51 AsylG hat heute - unter dem Randtitel "Familienasyl" - folgenden Wortlaut: 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 1bis Hat das BFM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. 2 ... 3 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 4 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. 4.2 Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). Die aufgehobene Bestimmung hatte den folgenden Wortlaut: 2 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. 4.3 Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes - also am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren das neue Recht gilt. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 (zur Publikation vorgesehen) einerseits festgestellt, dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers auch für am 1. Februar 2014 erstinstanzliche Gesuche gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG gilt (vgl. E. 6.3-6.5); andererseits hat das Gericht im Grundsatzurteil die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. E. 6.6). All dies hat die Konsequenz, dass Art. 51 aAbs. 2 AsylG für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hatte - rund eine Woche vor Aufhebung dieser Norm - ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, welches unbestrittenermassen (vgl. Gesuch vom 24. Januar 2014 S. ff. insbes. S. 8) auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG abgestützt war. Das BFM hätte diese Eingabe, wie soeben ausgeführt, nach dem 1. Februar 2014 nicht mehr materiell behandeln dürfen. 5.2 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung vom BFM inhaltlich überzeugend begründet worden ist und den insoweit praxiskonform erscheinenden materiellen Erwägungen in der Beschwerde offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegengehalten worden wäre.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht insofern verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Unrecht eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt auf die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenommen hat. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist folglich nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Tatsache, dass ihr das vor wenigen Tagen ausgefällte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 4.4) noch nicht bekannt sein konnte, ist von einer Kostenauflage anzusehen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenso gegenstandslos wie - angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Sache - der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: