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E-7125/2018

E-7125/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. April 2015 zusammen mit ihrem Sohn B._______ in der Schweiz um Asyl nach. Nach einer Zustimmung Italiens zur Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung und deren Vollzug nach Italien. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 gut und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurück. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte erneut die Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1330/2016 vom 4. Mai 2016 ab. Mit Verfügung vom 11. November 2016 hob das SEM seine Verfügung vom 19. Februar 2016 aufgrund der Aktenlage auf und stellte fest, das nationale Verfahren werde wiederaufgenommen. B. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung zur Person vom 30. April 2015 und den Anhörungen vom 8. August 2017 sowie 11. September 2017 geltend, sie sei eritreische Staatsbürgerin und sei in E._______ geboren. Ihr Mann sei desertiert und habe danach während drei Jahren mit ihr und ihrem Sohn in F._______ zusammengelebt. Im (...) seien drei Behördenvertreter gekommen, um ihren Mann zu verhaften. Dieser habe sich jedoch unter einem Vorwand der Verhaftung entziehen und aus dem Hinterausgang flüchten können. Wie sie später erfahren habe, habe er danach das Land verlassen. Drei Tage nach diesem Vorfall seien die Behörden aufgetaucht und hätten ihr unter Drohungen unterstellt, den Aufenthaltsort ihres Mannes zu kennen und sie aufgefordert, ihn zu überstellen. Daraufhin sei sie zu ihren Eltern und Schwiegereltern gegangen. Nachdem sie von ihrer Vermieterin erfahren habe, dass sie mehrmals gesucht worden sei, sei sie weitergezogen und habe in G._______ eine Arbeitsstelle im Militärlager gefunden, wo sie drei Jahre gearbeitet habe. Als ihr Sohn ins Vorschulalter gekommen sei, sei sie mit ihm nach H._______ gezogen, wo er in einen privaten Kindergarten gegangen sei. Da sie sich aber mit negativen sozialen und wirtschaftlichen Folgen nicht hätten registrieren lassen können und sie unter den gegebenen Umständen nicht hätten ins Dorf zurückgehen können, um die notwendigen Unterlagen zu holen, sei sie Ende Oktober 2014 illegal mit ihrem Sohn aus Eritrea ausgereist. C. Mit Verfügung vom 1. November 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 13. November 2018 stellte das SEM fest, diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 1. November 2018, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5) und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). E. Am (...) ist die Tochter C._______ geboren. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Am (...) ist der Sohn D._______ geboren.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 3.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. So sei sie letztmals im (...) gesucht worden und erst (...) Jahre später ausgereist, womit es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den Suchaktionen der Behörden und der Ausreise aus Eritrea fehle. Zudem sei aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum - namentlich freiwillige und dreijährige Anstellung bei den Behörden im Militärlager von G._______ - nicht von einer ausreichend intensiven staatlichen Verfolgung auszugehen. Schliesslich würden erschwerte wirtschaftliche und soziale Bedingungen sowie eine illegale Ausreise für sich alleine keine Asylrelevanz zu begründen vermögen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, sie hätte sich am neuen Wohnort nicht anmelden können. Wenn eine Person aufgrund asylrelevanter Verfolgung Zuflucht in einem anderen Landesteil finde, dieser Ort sich dann aber nach einer gewissen Zeit nicht mehr als zumutbare Aufenthaltsalternative erweise, weil grundlegende Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten, lasse sich die Asylrelevanz der Vorbringen nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - einfach aufgrund der zeitlichen Spanne zwischen Verfolgung und Ausreise leugnen. Ferner würden die eritreischen Behörden nicht so zentralisiert, koordiniert und einheitlich arbeiten, weshalb davon auszugehen sei, dass die Behörden in G._______ keine Kenntnis von den Problemen ihres Mannes gehabt hätten. Im Übrigen interessiere es den Arbeitgeber auch nicht, ob eine vom Militärdienst befreite Frau angemeldet sei oder wer ihr Mann sei. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, ihre illegale Ausreise im Sine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Gesamtkontext zu würdigen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die ihre Argumentation nicht - wie auf Beschwerdeebene behauptet - lediglich auf den fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang stützt. Vielmehr hat sie alle Vorbringen in deren Gesamtheit zutreffend und ausreichend gewürdigt. Was die Vorfluchtgründe anbelangt trifft namentlich zu, dass Probleme bei der Einschulung oder wirtschaftlicher Natur keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, was auch in Bezug auf Lebensmittelcoupons zutrifft. Hinzu kommt, dass die geschilderten Vorbringen keine ausreichende Intensität aufweisen, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend in ihre Erwägungen miteinbezogen hat. So wurde die Beschwerdeführerin nach dem Untertauchen ihres Mannes nur einmal persönlich von den Behörden aufgesucht (SEM-Akten A39 F73 ff. und F81). Dass danach erneut nach ihr gesucht worden sein soll, will sie lediglich durch Drittpersonen (Eltern und Vermieterin) erfahren haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob Vorbringen, die sich auf Informationen Dritter stützen, den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne genügen (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4), gehen die letzten Suchaktionen doch ebenfalls auf (...) zurück und wurden keine konkreten späteren Nachstellungen geltend gemacht (z. B. SEM-Akten A39 F85). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit vor ihrer Ausreise nicht mehr wegen ihres Mannes gesucht worden war. Diese Schlussfolgerung wird dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin nach den Suchaktionen nicht nur (...) Jahre unbehelligt in Eritrea leben konnte, sondern in dieser Zeit sogar bei den Militärbehörden in G._______ für drei Jahre angestellt wurde. Bereits die Tatsache, dass sie sich dort überhaupt beworben hat, zeugt - ungeachtet der Distanz zu F._______ - davon, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Nachteile wegen dem Verschwinden ihres Mannes oder eines allfälligen Militärdienstaufgebots zu befürchten hatte. Letzteres machte sie im Übrigen auch nie geltend. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Arbeitsweise der eritreischen Behörden und es ist zu bestätigen, dass die Vorinstanz zutreffend von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den letzten Suchaktionen im (...) und der Ausreise im Oktober 2014 ausgegangen ist. Den Beschwerdeausführungen zufolge war es der Beschwerdeführerin sodann auch möglich, bis zur Einschulung ihres Sohnes beziehungsweise bis zur Ausreise vor Ort ein menschenwürdiges Leben zu führen (Beschwerde S. 4). Zusammenfassend besteht kein Grund zur Annahme, eine asylrelevante Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft wegen des Verschwindens ihres Ehemannes verwirklichen.

E. 6.2 Was die Nachfluchtgründe anbelangt, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt. So kam das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach eingehender Lageanalyse zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Nicht asylrelevant sei auch die drohende Einteilung in den Nationaldienst nach der Rückkehr; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (der vorliegend jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.). Nachdem vorliegend festgestellt wurde, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde wegen ihres Ehemannes seitens der Behörden künftig noch behelligt, liegt auch kein diesbezüglicher Anknüpfungspunkt vor. Weitere Anknüpfungspunkte sind den Akten keine zu entnehmen. Die entsprechenden Beschwerdeausführungen gehen ins Leere.

E. 6.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7125/2018 Urteil vom 29. September 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Eritrea, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. April 2015 zusammen mit ihrem Sohn B._______ in der Schweiz um Asyl nach. Nach einer Zustimmung Italiens zur Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung und deren Vollzug nach Italien. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 gut und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurück. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte erneut die Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1330/2016 vom 4. Mai 2016 ab. Mit Verfügung vom 11. November 2016 hob das SEM seine Verfügung vom 19. Februar 2016 aufgrund der Aktenlage auf und stellte fest, das nationale Verfahren werde wiederaufgenommen. B. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung zur Person vom 30. April 2015 und den Anhörungen vom 8. August 2017 sowie 11. September 2017 geltend, sie sei eritreische Staatsbürgerin und sei in E._______ geboren. Ihr Mann sei desertiert und habe danach während drei Jahren mit ihr und ihrem Sohn in F._______ zusammengelebt. Im (...) seien drei Behördenvertreter gekommen, um ihren Mann zu verhaften. Dieser habe sich jedoch unter einem Vorwand der Verhaftung entziehen und aus dem Hinterausgang flüchten können. Wie sie später erfahren habe, habe er danach das Land verlassen. Drei Tage nach diesem Vorfall seien die Behörden aufgetaucht und hätten ihr unter Drohungen unterstellt, den Aufenthaltsort ihres Mannes zu kennen und sie aufgefordert, ihn zu überstellen. Daraufhin sei sie zu ihren Eltern und Schwiegereltern gegangen. Nachdem sie von ihrer Vermieterin erfahren habe, dass sie mehrmals gesucht worden sei, sei sie weitergezogen und habe in G._______ eine Arbeitsstelle im Militärlager gefunden, wo sie drei Jahre gearbeitet habe. Als ihr Sohn ins Vorschulalter gekommen sei, sei sie mit ihm nach H._______ gezogen, wo er in einen privaten Kindergarten gegangen sei. Da sie sich aber mit negativen sozialen und wirtschaftlichen Folgen nicht hätten registrieren lassen können und sie unter den gegebenen Umständen nicht hätten ins Dorf zurückgehen können, um die notwendigen Unterlagen zu holen, sei sie Ende Oktober 2014 illegal mit ihrem Sohn aus Eritrea ausgereist. C. Mit Verfügung vom 1. November 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 13. November 2018 stellte das SEM fest, diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 1. November 2018, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5) und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). E. Am (...) ist die Tochter C._______ geboren. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Am (...) ist der Sohn D._______ geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 3.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. So sei sie letztmals im (...) gesucht worden und erst (...) Jahre später ausgereist, womit es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den Suchaktionen der Behörden und der Ausreise aus Eritrea fehle. Zudem sei aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum - namentlich freiwillige und dreijährige Anstellung bei den Behörden im Militärlager von G._______ - nicht von einer ausreichend intensiven staatlichen Verfolgung auszugehen. Schliesslich würden erschwerte wirtschaftliche und soziale Bedingungen sowie eine illegale Ausreise für sich alleine keine Asylrelevanz zu begründen vermögen. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, sie hätte sich am neuen Wohnort nicht anmelden können. Wenn eine Person aufgrund asylrelevanter Verfolgung Zuflucht in einem anderen Landesteil finde, dieser Ort sich dann aber nach einer gewissen Zeit nicht mehr als zumutbare Aufenthaltsalternative erweise, weil grundlegende Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten, lasse sich die Asylrelevanz der Vorbringen nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - einfach aufgrund der zeitlichen Spanne zwischen Verfolgung und Ausreise leugnen. Ferner würden die eritreischen Behörden nicht so zentralisiert, koordiniert und einheitlich arbeiten, weshalb davon auszugehen sei, dass die Behörden in G._______ keine Kenntnis von den Problemen ihres Mannes gehabt hätten. Im Übrigen interessiere es den Arbeitgeber auch nicht, ob eine vom Militärdienst befreite Frau angemeldet sei oder wer ihr Mann sei. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, ihre illegale Ausreise im Sine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Gesamtkontext zu würdigen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die ihre Argumentation nicht - wie auf Beschwerdeebene behauptet - lediglich auf den fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang stützt. Vielmehr hat sie alle Vorbringen in deren Gesamtheit zutreffend und ausreichend gewürdigt. Was die Vorfluchtgründe anbelangt trifft namentlich zu, dass Probleme bei der Einschulung oder wirtschaftlicher Natur keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen, was auch in Bezug auf Lebensmittelcoupons zutrifft. Hinzu kommt, dass die geschilderten Vorbringen keine ausreichende Intensität aufweisen, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend in ihre Erwägungen miteinbezogen hat. So wurde die Beschwerdeführerin nach dem Untertauchen ihres Mannes nur einmal persönlich von den Behörden aufgesucht (SEM-Akten A39 F73 ff. und F81). Dass danach erneut nach ihr gesucht worden sein soll, will sie lediglich durch Drittpersonen (Eltern und Vermieterin) erfahren haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob Vorbringen, die sich auf Informationen Dritter stützen, den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne genügen (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4), gehen die letzten Suchaktionen doch ebenfalls auf (...) zurück und wurden keine konkreten späteren Nachstellungen geltend gemacht (z. B. SEM-Akten A39 F85). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit vor ihrer Ausreise nicht mehr wegen ihres Mannes gesucht worden war. Diese Schlussfolgerung wird dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin nach den Suchaktionen nicht nur (...) Jahre unbehelligt in Eritrea leben konnte, sondern in dieser Zeit sogar bei den Militärbehörden in G._______ für drei Jahre angestellt wurde. Bereits die Tatsache, dass sie sich dort überhaupt beworben hat, zeugt - ungeachtet der Distanz zu F._______ - davon, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Nachteile wegen dem Verschwinden ihres Mannes oder eines allfälligen Militärdienstaufgebots zu befürchten hatte. Letzteres machte sie im Übrigen auch nie geltend. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Arbeitsweise der eritreischen Behörden und es ist zu bestätigen, dass die Vorinstanz zutreffend von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den letzten Suchaktionen im (...) und der Ausreise im Oktober 2014 ausgegangen ist. Den Beschwerdeausführungen zufolge war es der Beschwerdeführerin sodann auch möglich, bis zur Einschulung ihres Sohnes beziehungsweise bis zur Ausreise vor Ort ein menschenwürdiges Leben zu führen (Beschwerde S. 4). Zusammenfassend besteht kein Grund zur Annahme, eine asylrelevante Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft wegen des Verschwindens ihres Ehemannes verwirklichen. 6.2 Was die Nachfluchtgründe anbelangt, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt. So kam das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach eingehender Lageanalyse zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Nicht asylrelevant sei auch die drohende Einteilung in den Nationaldienst nach der Rückkehr; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (der vorliegend jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.). Nachdem vorliegend festgestellt wurde, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde wegen ihres Ehemannes seitens der Behörden künftig noch behelligt, liegt auch kein diesbezüglicher Anknüpfungspunkt vor. Weitere Anknüpfungspunkte sind den Akten keine zu entnehmen. Die entsprechenden Beschwerdeausführungen gehen ins Leere. 6.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: