opencaselaw.ch

E-1330/2016

E-1330/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführenden am (...) 2014 illegal aus Eritrea aus und gelangten schliesslich über verschiedene afrikanische Länder nach Italien (A4 S. 7 f.). Am 22. April 2015 seien sie in der Schweiz angekommen und suchten hier einen Tag später um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 30. April 2015 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Gleichwohl machte die Beschwerdeführerin A._______ geltend, mit einem Kleinkind nicht nach Italien zurückkehren zu können (A4 S. 10). B. Am 5. Mai 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (A10 f.). Dieses Gesuch blieb zunächst innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Auf Nachfrage hin wurde dem Ansuchen am 22. September 2015 entsprochen (A15). C. Mit Verfügung vom 22. September 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2015 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 gutgeheissen wurde. Die Sache ging damals zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 (eröffnet am 24. Februar 2016) trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden auch unter dem Blickwinkel von BVGE 2015/4 zuständig bleibe. E. Mit Beschwerde vom 2. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 19. Februar 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Behandlung der Asylgesuche fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Entgegen der Vorinstanz vertraten die Beschwerdeführenden die Ansicht, ihre Überstellung nach Italien sei nicht völkerrechtskonform. In der Beilage fanden sich ein Schulbericht über B._______ vom 29. Februar 2016 und ein Brief der Beschwerdeführerin desselben Datums. F. Mit Verfügung vom 4. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht einstweilen den Vollzug der Überstellung aus. Gleichentags trafen die Akten der Vorinstanz ein. Am 7. März 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Art. 107a AsylG) und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie das vorliegende - sind die in Kapitel III (Art. 8-5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzligen vom 30. April 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von Libyen herkommend im April 2015 in Italien angekommen seien. Noch auf dem Schiff seien sie auf den Namen der Beschwerdeführerin registriert (indes nicht daktyloskopiert) worden (A4 S. 8). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 5. Mai 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise, A10 f.). Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 22. September 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, die denn auch soweit nicht bestritten wurde.

E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 4.2.1 Italien ist Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 4.2.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt. Die Lage in Italien sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, Grosse Kammer) vergleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Grosse Kammer, §§ 114 f. und 120).

E. 4.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden vertreten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2016 die Meinung, ihre Überstellung nach Italien verletze Völkerrecht. Damit fordern sie implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK.

E. 5.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell überprüfen, auch wenn nach der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des internationalen oder nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus "humanitären Gründen" ein Gesuch behandeln kann. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und 2011/9 E. 8.1 f.).

E. 5.2.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 19. Februar 2016 dahingehend, dass eine Überstellung einer Familie nach Italien zulässig sei, wenn eine konkrete Zusicherung der italienischen Behörden unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen vorliege (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 f.). In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien ausserdem zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Eine am 15. April 2015 übermittelte Liste des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium informierte weiter über Aufnahmeprojekte des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR); davon seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien zurückkehren müssten. In einem Rundschreiben des italienischen Dublin-Office vom 8. Juni 2015 wurde ausgeführt, dass die in der genannten Liste aufgeführten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden. Am 15. Februar 2016 habe das italienische Dublin Office den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte zukommen lassen. Mit dem Ersuchen vom 5. Mai 2015, so das SEM weiter, seien die italienischen Behörden darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Zudem erfolge die Überstellung gemäss dem Antwortschreiben nach Catania; nach Ankunft würden die Beschwerdeführenden gemeinsam in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekt untergebracht werden. Allerdings könne heute die genaue Unterkunft noch nicht genannt werden, was indes keine Verletzung von Art. 3 EMRK seitens der Schweiz darstelle, da es den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Die Schweiz beteilige sich zwar am kürzlich beschlossenen Umverteilungsprogramm der Europäischen Union (EU-Relocation-Programm). Eine Übernahme von Personen aus Italien durch die Schweiz setze indes ihre Registrierung in spezialisierten Zentren in Italien voraus und schliesse folglich Personen, die sich in einen anderen Dublin-Staat begeben haben, aus. Schliesslich sei kein "humanitärer Grund" ersichtlich, nach welchem das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätte auf die Asylgesuche eintreten können.

E. 5.2.2 In der Beschwerdeschrift vom 2. März 2016 führten die Beschwerdeführenden aus, dass - bezugnehmend auf BVGE 2015/4 E. 4.4 - im Falle einer Überstellung von Familien nach Italien eine individuelle und schriftliche Garantie der italienischen Behörden eingeholt werden müsse; ansonsten sei die Überstellung unzulässig. Die dem SEM zugestellte Liste mit den SPRAR-Projekten sei in keinem Fall eine individuelle Zusicherung, dass die Beschwerdeführenden bei Ankunft in einer familiengerechten Unterkunft unterkommen würden. Darüber hinaus sei nicht zu verkennen, dass Flüchtlinge in Italien auf eine sehr schlechte und unmenschliche Situation stossen würden, weshalb - auch im Hinblick auf das Kindeswohl - die Schweiz auf die Asylgesuche einzutreten habe.

E. 5.3 Zunächst soll auf die vorgebrachte Verletzung von Art. 3 EMRK eingegangen werden.

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O.) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Aufgrund der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).

E. 5.3.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D 6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte (vgl. http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy, besucht am 22. April 2016). Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.

E. 5.3.3 Im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne von einer genügenden Zusicherung auszugehen. Aus dem italienischen Schreiben vom 22. September 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden individuell namentlich und mit Geburtsdatum erwähnt sind und es den Vermerk "nucleo familiare" trägt. Zwar fehlt in casu der entsprechende Passus, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 (beziehungsweise 15. Februar 2016) untergebracht werde, doch ist dennoch - zumal es sich vorliegend um eine ältere Zusicherung handelt - von einem bewirtschafteten System auszugehen und davon, dass Italien die Beschwerdeführenden familiengerecht unterbringen wird.

E. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in diesem Sinne nach der jüngsten Rechtsprechung keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegt.

E. 5.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit April 2015 in der Schweiz aufhalten und B._______ daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden haben darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.6 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 5.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 5.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 6.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 6.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Verfügung vom 7. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1330/2016 Urteil vom 4. Mai 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Sohn B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom

19. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführenden am (...) 2014 illegal aus Eritrea aus und gelangten schliesslich über verschiedene afrikanische Länder nach Italien (A4 S. 7 f.). Am 22. April 2015 seien sie in der Schweiz angekommen und suchten hier einen Tag später um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 30. April 2015 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Gleichwohl machte die Beschwerdeführerin A._______ geltend, mit einem Kleinkind nicht nach Italien zurückkehren zu können (A4 S. 10). B. Am 5. Mai 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (A10 f.). Dieses Gesuch blieb zunächst innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Auf Nachfrage hin wurde dem Ansuchen am 22. September 2015 entsprochen (A15). C. Mit Verfügung vom 22. September 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2015 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 gutgeheissen wurde. Die Sache ging damals zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 (eröffnet am 24. Februar 2016) trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden auch unter dem Blickwinkel von BVGE 2015/4 zuständig bleibe. E. Mit Beschwerde vom 2. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 19. Februar 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Behandlung der Asylgesuche fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Entgegen der Vorinstanz vertraten die Beschwerdeführenden die Ansicht, ihre Überstellung nach Italien sei nicht völkerrechtskonform. In der Beilage fanden sich ein Schulbericht über B._______ vom 29. Februar 2016 und ein Brief der Beschwerdeführerin desselben Datums. F. Mit Verfügung vom 4. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht einstweilen den Vollzug der Überstellung aus. Gleichentags trafen die Akten der Vorinstanz ein. Am 7. März 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Art. 107a AsylG) und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie das vorliegende - sind die in Kapitel III (Art. 8-5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzligen vom 30. April 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von Libyen herkommend im April 2015 in Italien angekommen seien. Noch auf dem Schiff seien sie auf den Namen der Beschwerdeführerin registriert (indes nicht daktyloskopiert) worden (A4 S. 8). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 5. Mai 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise, A10 f.). Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 22. September 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, die denn auch soweit nicht bestritten wurde. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2.1 Italien ist Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt. Die Lage in Italien sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, Grosse Kammer) vergleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Grosse Kammer, §§ 114 f. und 120). 4.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden vertreten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2016 die Meinung, ihre Überstellung nach Italien verletze Völkerrecht. Damit fordern sie implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK. 5.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell überprüfen, auch wenn nach der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des internationalen oder nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus "humanitären Gründen" ein Gesuch behandeln kann. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und 2011/9 E. 8.1 f.). 5.2.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 19. Februar 2016 dahingehend, dass eine Überstellung einer Familie nach Italien zulässig sei, wenn eine konkrete Zusicherung der italienischen Behörden unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen vorliege (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 f.). In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien ausserdem zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Eine am 15. April 2015 übermittelte Liste des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium informierte weiter über Aufnahmeprojekte des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR); davon seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien zurückkehren müssten. In einem Rundschreiben des italienischen Dublin-Office vom 8. Juni 2015 wurde ausgeführt, dass die in der genannten Liste aufgeführten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden. Am 15. Februar 2016 habe das italienische Dublin Office den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte zukommen lassen. Mit dem Ersuchen vom 5. Mai 2015, so das SEM weiter, seien die italienischen Behörden darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Zudem erfolge die Überstellung gemäss dem Antwortschreiben nach Catania; nach Ankunft würden die Beschwerdeführenden gemeinsam in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekt untergebracht werden. Allerdings könne heute die genaue Unterkunft noch nicht genannt werden, was indes keine Verletzung von Art. 3 EMRK seitens der Schweiz darstelle, da es den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Die Schweiz beteilige sich zwar am kürzlich beschlossenen Umverteilungsprogramm der Europäischen Union (EU-Relocation-Programm). Eine Übernahme von Personen aus Italien durch die Schweiz setze indes ihre Registrierung in spezialisierten Zentren in Italien voraus und schliesse folglich Personen, die sich in einen anderen Dublin-Staat begeben haben, aus. Schliesslich sei kein "humanitärer Grund" ersichtlich, nach welchem das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätte auf die Asylgesuche eintreten können. 5.2.2 In der Beschwerdeschrift vom 2. März 2016 führten die Beschwerdeführenden aus, dass - bezugnehmend auf BVGE 2015/4 E. 4.4 - im Falle einer Überstellung von Familien nach Italien eine individuelle und schriftliche Garantie der italienischen Behörden eingeholt werden müsse; ansonsten sei die Überstellung unzulässig. Die dem SEM zugestellte Liste mit den SPRAR-Projekten sei in keinem Fall eine individuelle Zusicherung, dass die Beschwerdeführenden bei Ankunft in einer familiengerechten Unterkunft unterkommen würden. Darüber hinaus sei nicht zu verkennen, dass Flüchtlinge in Italien auf eine sehr schlechte und unmenschliche Situation stossen würden, weshalb - auch im Hinblick auf das Kindeswohl - die Schweiz auf die Asylgesuche einzutreten habe. 5.3 Zunächst soll auf die vorgebrachte Verletzung von Art. 3 EMRK eingegangen werden. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O.) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Aufgrund der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.3.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D 6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte (vgl. http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy, besucht am 22. April 2016). Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 5.3.3 Im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne von einer genügenden Zusicherung auszugehen. Aus dem italienischen Schreiben vom 22. September 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden individuell namentlich und mit Geburtsdatum erwähnt sind und es den Vermerk "nucleo familiare" trägt. Zwar fehlt in casu der entsprechende Passus, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 (beziehungsweise 15. Februar 2016) untergebracht werde, doch ist dennoch - zumal es sich vorliegend um eine ältere Zusicherung handelt - von einem bewirtschafteten System auszugehen und davon, dass Italien die Beschwerdeführenden familiengerecht unterbringen wird. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in diesem Sinne nach der jüngsten Rechtsprechung keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegt. 5.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit April 2015 in der Schweiz aufhalten und B._______ daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.5 Die Beschwerdeführenden haben darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.6 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 5.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 6. 6.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Verfügung vom 7. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe