Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus Gaziantep stammende Beschwerdeführer 1 verliess seinen Hei- matstaat seinen Angaben zufolge am (…) Februar 2022 und gelangte am
19. Februar 2022 in die Schweiz. Am 23. Februar 2022 stellte er ein Asyl- gesuch und am 1. März 2022 wurden seine Personalien aufgenommen. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer 1 mehrere Be- weismittel betreffend seine Verfolgung ins Recht legen, die er von seinem Rechtsanwalt in der Türkei erhalten habe (unter anderem ein Ermittlungs- bericht der türkischen Justizbehörden betreffend kritische Äusserungen des Beschwerdeführers 1 in den sozialen Medien, Protokolle von Haus- durchsuchungen sowie Dokumente betreffend die Eröffnung einer Strafun- tersuchung). C. Am 24. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer 1 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er sei zunächst für ein privates Unter- nehmen als (…)angestellter tätig gewesen. Als seine Tochter im Jahr 2019 stationär hospitalisiert gewesen sei, habe ein Mann namens E._______ sie regelmässig besucht und es habe sich eine Art Freund- schaft entwickelt. Nach einiger Zeit habe E._______ ihm eine neue Anstel- lung mit besserer Bezahlung angeboten, die er Mitte Februar 2019 ange- treten habe. Er sei fortan als (…)mitarbeiter in kurdischen Quartieren tätig gewesen. Nach ungefähr einem Jahr habe sich die Unternehmensleitung für Informationen zu Familienangehörigen seiner Kunden interessiert, die keinen Zusammenhang zu seiner Verkaufstätigkeit gehabt hätten. Er habe versucht, entsprechende Fragen der Unternehmensleitung nicht zu beant- worten. Am 11. Juli 2021 habe ihn E._______ zu Hause besucht und dazu aufgefordert, die verlangten Informationen zu liefern. Er sei dabei mit einer Lohnerhöhung und einer besseren medizinischen Behandlung seiner Tochter unter Druck gesetzt worden. Weil er dieser Aufforderung nicht habe nachkommen wollen, habe er die Stelle am (…) 2021 mit Hilfe seines An- walts gekündigt. Zunächst sei es zu keiner Reaktion gekommen. Nach ei- nem Monat hätten jedoch Polizisten die Wohnung durchsucht und ihn vor den Augen seiner Ehefrau und seiner Kindern einer Leibesvisitation unter- zogen. Als die Polizisten auch seine Ehefrau hätten untersuchen wollen, habe diese eine Panikattacke erlitten. Die Polizisten hätten die Wohnung fluchtartig verlassen, woraufhin er seine Ehefrau ins Krankenhaus ge-
E-7112/2023 Seite 3 bracht habe. Auf dem Polizeiposten habe man ihnen mitgeteilt, dass keine Hausdurchsuchung für diese Wohnung eingetragen sei. Sie seien aber auf den Fall eines Mannes namens F._______ aufmerksam gemacht worden, woraufhin ihn seine Ehefrau aufgefordert habe, den Polizeiposten zu ver- lassen. Ein befreundeter ehemaliger Polizist habe ihm in der Folge dazu geraten, sich an seinen Anwalt zu wenden. Zum Fall von F._______ habe er ihm gesagt, dieser sowie mehrere seiner Familienmitglieder seien vor einigen Monaten getötet worden. Der Hinweis der Polizisten auf diesen Fall sei deshalb als Drohung zu betrachten. Er sei daraufhin von seinem Schwiegervater dazu aufgefordert worden, sich im Ausland in Sicherheit zu bringen, auch um seine Familie nicht weiter zu gefährden. D. Am 27. Mai 2022 erfolgte die Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Ver- fahren. E. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 informierte der neue Rechtsvertreter über seine Mandatierung und legte unter anderem einen Sozialversicherungs- ausweis des Beschwerdeführers 1 sowie einen Auszug aus der türkischen Justizdatenbank UYAP ein, der aber nicht lesbar sei. Der Beschwerdefüh- rer liess mitteilen, er habe den Arbeitsvertrag seines ehemaligen Arbeits- gebers bisher nicht beschaffen können, werde dies aber weiterhin versu- chen. F. Das SEM forderte den Beschwerdeführer 1 am 14. Juli 2022 dazu auf, Be- weismittel betreffend die geltend gemachten türkischen Strafverfahren ein- zureichen. G. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 26. Juli 2022 ein Bestäti- gungsschreiben seines türkischen Anwalts einreichen. Diesem Schreiben zufolge würden die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer noch laufen, es bestehe aber ein Geheimhaltungsbeschluss. Aus diesem Grund erhalte er derzeit keine vollständige Akteneinsicht und keinen ver- wertbaren UYAP-Auszug; dies werde ihm erst bei Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens gewährt. H. H.a An der ergänzenden Anhörung vom 6. September 2022 führte der Be- schwerdeführer 1 aus, nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau durch die Staatsanwaltschaft zu seinem Aufenthaltsort befragt worden. Sie habe
E-7112/2023 Seite 4 davon eine heimliche Videoaufnahme gemacht, die zu den Akten gereicht werde. Zudem habe der kurdische Verein seiner Frau Unterstützung ange- boten. H.b Ergänzend erklärte er, er habe mehr als zwei Jahre für seinen neuen Arbeitgeber gearbeitet, bevor es zu den Problemen gekommen sei. Er habe erst im Nachhinein begriffen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihn jeweils zu den Geschäften geschickt habe, deren Inhaber Verbindungen zu gewissen Organisationen gehabt hätten. Nachdem er sich zunächst gewei- gert habe, seinen Vorgesetzten Informationen zu den Geschäftsinhabern oder deren Familienmitgliedern weiterzuleiten, habe ihn E._______ indirekt bedroht. Er vermute, E._______ arbeite für den Geheimdienst. Nach seiner Kündigung hätten Nachbarn ihn darüber informiert, dass sich Polizisten manchmal nach ihm erkundigt hätten und Zivilautos der Polizei in der Nähe gesehen worden seien. Zu F._______ sei ihm gesagt worden, dass es sich dabei um einen Angeklagten wegen siebenfachen Mordes aus G._______ handle, ihm diese Taten aber untergeschoben worden seien. Der Hinweis der Polizisten auf diesen Fall, sei daher als eine Art Warnung anzusehen. Er habe sich bis zu seiner Ausreise auf dem Hof seines Schwagers ver- steckt gehalten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei zwar bereits ein Verfahren gegen ihn eröffnet, aber noch keine Ausreisesperre verhängt worden. H.c Er sei seit seiner Eheschliessung vor zwölf Jahren neben einigen Tref- fen mit Freunden aus dem Verein politisch nicht mehr aktiv. Zuvor habe er jeweils an Demonstrationen teilgenommen und habe als Delegierter der ehemaligen BDP (Barış ve Demokrasi Partisi) an Wahlen teilgenommen. Er habe zwar keine offizielle Rolle gehabt, die Partei aber finanziell unter- stützt. Auch seine Familienmitglieder würden sich nicht politisch betätigen. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz habe er zwei Mal "den Verein" be- sucht und einmal einen Beitrag auf Facebook veröffentlicht, in welchem er sich gegen den türkischen Präsidenten ausgesprochen habe. Ansonsten sei er in den sozialen Medien politisch nicht aktiv gewesen. Dennoch seien Verfahren gegen in eröffnet worden wegen Terrorpropaganda und Präsi- dentenbeleidigung, weil die Behörden ihn damit im Auge behalten könnten. I. Am 9. September 2022 liess der Beschwerdeführer die Videoaufnahme seiner Schwester anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft einreichen.
E-7112/2023 Seite 5 J. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2023 auf, den von ihm erwähnten Geheimhaltungsbeschluss nachzu- reichen sowie darzulegen, zu welchem Zeitpunkt er über die gegen ihn er- öffneten Ermittlungsverfahren informiert worden sei. K. Nach gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2023 einen Auszug aus dem UYAP ins Recht. Dem- gemäss sei seit Mai 2022 ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn hängig und deswegen ein Haftbefehl ausgestellt worden. Er er- klärte zudem, die Ermittlungsverfahren seien vermutlich im November 2021 eröffnet worden. Im Januar 2022 sei eine Hausdurchsuchung durch- geführt worden und die Polizei habe sich bei seinen Nachbarn nach seinem Aufenthalt erkundigt. L. Am 11. Juni 2023 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerde- führerin 2) mit den beiden gemeinsamen Kindern (Beschwerdeführende 3 und 4) in die Schweiz ein und suchte ebenfalls um Asyl nach. Gemäss ih- ren Angaben verliessen sie den Heimatstaat am (…) Juni 2023. Am
19. Juni 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen, wobei sie ihre hei- matlichen Identitätskarten ins Recht legten. M. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. September 2023 gab die Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat mit ih- ren Kindern am 5. Juni 2023 verlassen, weil sie regelmässig von Polizisten belästigt worden seien, die nach ihrem Ehemann gesucht hätten. Sie habe den Polizisten gegenüber behauptet, sich von ihrem Ehemann getrennt zu haben, weshalb sie seinen Aufenthaltsort nicht kenne. Es sei nach ihm ge- sucht worden, weil seine Arbeitgeber von ihm verlangt hätten, dass er für sie spioniere, er dies aber verweigert habe. Anlässlich einer polizeilichen Razzia bei ihnen zu Hause habe sie ein Panikattacke erlitten. Sie sei erst im Spital wieder zu sich gekommen und habe sich in der Folge auf dem Polizeiposten nach dem Grund für die Hausdurchsuchung erkundigen wol- len. Dort habe sie erfahren, dass keine Hausdurchsuchung registriert wor- den sei, und man habe ihnen einen Namen angegeben. Abklärungen bei einem ehemaligen Polizisten hätten ergeben, dass damit vermutlich von ihrem Ehemann verlangt worden sei, er solle jemanden töten. Anlässlich einer Besprechung mit den Ältesten sei beschlossen worden, er solle das Land verlassen. In der Folge sei sie regelmässig von Polizisten zu Hause
E-7112/2023 Seite 6 aufgesucht worden und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt worden. Einmal sei sie für eine Befragung zum Gericht respektive zur Staatsanwaltschaft gebracht worden. Ihre Tochter leide seit Geburt unter (…)problemen, weshalb man ihr eine (…) habe entfernen müssen. N. An der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin 2 vom 23. Novem- ber 2023 erklärte diese in Bezug auf die Hausdurchsuchung vom Septem- ber 2021, die Polizisten hätten geklingelt und seien sogleich in die Woh- nung gestürmt, wobei sie weggestossen worden sei. Sie habe versucht die Kinder zwischen den Sesseln zu verstecken. Als die Polizisten bei ihr eine Leibesvisitation hätten durchführen wollen, habe sie eine Panikattacke er- litten und sei erst im Spital wieder zu sich gekommen. Sie sei etwa zwei Tage im Spital geblieben, habe aber kein ärztliches Zeugnis erhalten. Die Polizei habe ihren Ehemann aufgesucht, weil einer seiner Arbeitskollegen namens E._______ ihn dazu aufgefordert habe, als Spitzel tätig zu sein. Tatsächlich habe E._______ ihm nach der Operation der Tochter damit ge- droht, es werde ihm Schlechtes widerfahren, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen. Daraufhin habe der Ehemann die Stelle mit Hilfe sei- nes Anwalts verlassen. Zuvor habe sich ihr Ehemann nie politisch oder re- ligiös betätigt und keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. O. Mit Verfügung vom 30. November 2023 – eröffnet am 8. Dezember 2023 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. P. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie beantragten die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Asylgewährung unter Feststellung ihrer Flüchtlings- eigenschaft sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E-7112/2023 Seite 7 Q. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung sowie drei Anklageschriften nachreichen, die auf dem UYAP des Beschwerdeführers 1 aufgeschaltet seien. R. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Er forderte das SEM auf, seine elektronischen Akten im Sinn der Erwägungen zu vervollständigen und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. S. In der Vernehmlassung vom 10. Januar 2024 hielt das SEM an seinen Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und informierte darüber, dass das Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 23. November 2023 in die elektronischen Akten aufgenommen worden sei. T. Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden mit Ver- fügung vom 24. Januar 2024 zugestellt und ihnen Frist zur Einreichung ei- ner Stellungnahme gewährt. Diese Frist liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid folgendermas- sen:
E. 4.1.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden als unglaubhaft er- achtet, weil er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Kündigung sowie zum angeblichen Verhalten von E._______ gemacht habe. Die Be- schwerdeführenden hätten auch unterschiedlich angegeben, wie lange der Beschwerdeführer bereits für die Firma gearbeitet habe, bevor E._______
E-7112/2023 Seite 9 ihn bedroht habe. Es sei unüblich, dass anlässlich der ersten Hausdurch- suchung kein Durchsuchungsbefehl ausgestellt worden sei. Dieses Vor- bringen erscheine umso erstaunlicher, nachdem der Beschwerdeführer 1 einen Durchsuchungsbefehl für die Hausdurchsuchung vom (…) Mai 2022 eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe auch unterschiedlich ange- geben, zu welchem Zeitpunkt er sich bei seinem Anwalt nach allfälligen Ermittlungen gegen ihn erkundigt und wie er E._______ kennengelernt habe.
E. 4.1.2 Es sei weiter nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der türki- sche Geheimdienst den Beschwerdeführer hätte anwerben sollen. Zahlrei- che seiner Aussagen in diesem Zusammenhang – wie die Eröffnung eines Twitter-Kontos in seinem Namen durch die türkischen Behörden oder, dass er jemanden hätte töten sollen – seien als absurd einzustufen. Dasselbe gelte für die behauptete Eröffnung von rechtsstaatlichen Verfahren, die auf konstruierte Beweismittel abgestützt worden seien. Solche Angaben seien in keiner Weise vereinbar mit seinen Aussagen, wonach er sich nicht poli- tisch betätigt habe. Das Schreiben seines Anwalts in der Türkei erwecke insbesondere deshalb einen konstruierten Eindruck. Es seien diesbezüg- lich keine Dokumente eingereicht worden, die ein allfälliges Verfahren we- gen Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation belegen könnten. Bei den angeblichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda handle es sich offenkundig um bewusst provozierte Ver- fahren, um subjektive Nachfluchtgründe in der Schweiz zu begründen. So hätten Abklärungen ergeben, dass das Twitter-Konto erst im (…) 2022 und nicht wie angegeben im (…) 2021 eröffnet worden sei. Auch würden die archivierten Posts in keiner Weise den Eindruck erwecken, dass sie von einer halbwegs politisch interessierten Person stammen würden; sie seien auch kaum auf Resonanz gestossen, zumal seinem Konto lediglich (…) Personen gefolgt seien. Das Facebook-Profil des Beschwerdeführers sei seinen Aussagen zufolge lediglich für Familienfotos und zur Telefonie be- nutzt worden. Schliesslich sei bei einer Ermittlung sowohl nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs als auch nach Art. 7 Abs. 2 des Antiterror- Gesetzes das Risiko einer Verurteilung gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Sollte er wider Erwarten verurteilt werden, müsse er höchstwahrscheinlich nicht mit einer Inhaftierung rechnen, weil er als un- bescholtene Person direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen würde. Der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf und habe keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme in seinem Heimatstaat gehabt, weshalb auch bei Vorliegen eines Vorführbefehls nicht von einem
E-7112/2023 Seite 10 erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen sei.
E. 4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweise sich vorliegend als zulässig und zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Kindern einen Mo- nat nach den Erdbeben in der Türkei vom Februar 2023 wieder in ihr Haus zurückkehren können und die Tochter habe die notwendige medizinische Behandlung erhalten, die für alle Bürger kostenlos sei. Die Beschwerde- führenden würden schliesslich über ein solides familiäres Beziehungsnetz verfügen, das sie bei ihrer Reintegration werde unterstützen können.
E. 4.2 Zur Begründung der Beschwerdeanträge führten die Beschwerdefüh- renden aus:
E. 4.2.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer 1 glaubhaft dargelegt, er sei aufgrund seiner kurdischen Abstammung auf- gefordert worden, Informationen zu den Familien seiner Lieferanten zu be- schaffen. Infolge seiner Weigerung sei eine Hausdurchsuchung durchge- führt worden. Dieses Vorgehen sei nicht absurd, sondern entspreche der Vorgehensweise der türkischen Behörden.
E. 4.2.2 Aufgrund der seit dem Jahr 2022 gegen ihn eröffneten Strafverfahren drohe ihm ein unfaires Verfahren sowie die Verurteilung zu einer unbeding- ten Haftstrafe, weil er strafrechtlich vorbelastet sei. Das SEM habe die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt, indem es wesentliche Um- stände unterschlagen habe. Daran ändere nichts, dass bis zu seiner Aus- reise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn ge- führt beziehungsweise ergriffen worden seien. Es sei bereits durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass unter anderem Perso- nen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren sowie Mitglieder von Parteien und Unterstützter von als illegal bezeichneten Or- ganisationen Gefahr laufen würden, Opfer staatlicher Repression zu wer- den. Die türkischen Behörden würden rigoros gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorgehen. Mit dem einge- reichten Festnahmebefehl sei nachgewiesen worden, dass der Beschwer- deführer 1 von den heimatlichen Behörden gesucht werde und er mit einer länger dauernden Freiheitsstrafe zu rechnen habe.
E. 4.2.3 Angesichts der Erdbeben vom Februar 2023 erweise sich zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. In kurdischen Gebieten komme staatliche Hilfe kaum an. Die Familie habe vor ihrer Ausreise in einer
E-7112/2023 Seite 11 Mietwohnung gelebt, die sie inzwischen verloren habe. Eine andere Woh- nung könnten sie sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und der gestiegenen Mietpreise nicht leisten.
E. 5.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist bereits vom SEM korrekt und voll- ständig festgestellt worden. Weitere Ausführungen zum entsprechenden "Rechtsbegehren" (Ziff. 1.a) können hier unterbleiben.
E. 5.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Erwä- gungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend.
E. 5.3 Tatsächlich erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde- führer 1 betreffend die erste Hausdurchsuchung weder einen Hausdurch- suchungsbefehl noch ein Durchsuchungsprotokoll vorlegen konnte, wohl aber in Bezug auf eine zweite Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise. Dasselbe gilt in Bezug auf den von ihm erwähnten, aber nicht vorgelegten Festnahmebefehl sowie auf die Vorladung der Beschwerdeführerin 2 für die angebliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. SEM-act.- 1127290 A16 ad F44; A33 ad F43 ff. und F65). Zu Recht erachtet das SEM auch als ungereimt, dass einerseits bereits im Herbst 2021 der Beschwer- deführer behördlich gesucht, aber erst im Mai 2022 nach ihm gefahndet worden sein soll, und er sich andererseits trotz laufender Ermittlungen ei- nen Reisepass ausstellen lassen und seinen Heimatstaat auf legalem Weg verlassen konnte (vgl. SEM-act.-1127290 A16 ad F29, F37 f. und F45; A33 ad F15, F35, F38 und F73).
E. 5.4 Nicht in Einklang zu bringen sind sodann die Schilderungen der Be- schwerdeführerin 2 mit denjenigen des Beschwerdeführers 1. So gab sie an, ihr Mann habe gerade eine neue Stelle angetreten, als von ihm verlangt worden sei, er solle seine Kunden für seinen Arbeitsgeber ausspionieren (vgl. SEM-act.-1258182 A26 ad F29). Der Beschwerdeführer 1 hingegen sagte aus, er habe bereits mehr als ein Jahr für den neuen Arbeitsgeber gearbeitet, als er aufgefordert worden sei, persönliche Informationen sei- ner Kunden preiszugeben (SEM-act.-1127290 A16 ad F44 und F73; A33 ad F15). Es spricht sodann gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihres Ehemannes noch bis zu ihrer eigenen Ausreise im Juni 2023 durch die Polizei belästigt und nach dessen Aufenthaltsort befragt worden, dass den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers zu- folge die heimatlichen Behörden spätestens im Mai 2022 Kenntnis von des- sen Ausreise aus der Türkei vom (…) Februar 2022 hatten (vgl. SEM-act.-
E-7112/2023 Seite 12 1127290 A3 Beweismittel 013; SEM-act.-1258182 A26 ad F26 f. und F37: "[…] Sie drängten mich, zuzugeben, dass ich wüsste, wo mein Mann sei und dass ich ihn verstecken würde. Ich sagte, ich hätte keine Ahnung, wo mein Mann sei. […]"). Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, weshalb sich die türkischen Behörden bei der Beschwerdeführerin nach dem Auf- enthaltsort des Beschwerdeführers hätten erkundigen sollen.
E. 5.5.1 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Unterlagen be- treffend die angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermitt- lungsverfahren nichts zu ändern.
E. 5.5.2 Zunächst ist ohnehin nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die heimatlichen Behörden gerade die Beschwerdeführenden in der vorge- brachten Art und Weise hätten unter Druck setzen respektive bestrafen sol- len. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen konstruiert und teilweise widersprüchlich. Es erscheint insbesondere sinn- widrig, dass die Firma den Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre besser entlöhnt und erst danach konkret von diesem verlangt haben soll, Informa- tionen zu seinen Kunden zu liefern (vgl. SEM-act.-1127290 A16 ad F77 ff. und F84; A33 ad F15).
E. 5.5.3 In Bezug auf die angeblich nach der Ausreise des Beschwerdefüh- rers eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Mitgliedschaft sowie Unterstützung einer terroristischen Organisation kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich alleine aus der Hän- gigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidenten- beleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen – auch kombiniert – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnah- men im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).
E. 5.5.4 Die Beschwerdeführenden weisen kein politisches Profil auf und die geltend gemachten Probleme in der Türkei wurde bereits als unglaubhaft eingeschätzt. Die diesbezüglich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sind demnach nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerde- führenden in ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen.
E-7112/2023 Seite 13
E. 5.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden wür- den bei ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft ver- neint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
E-7112/2023 Seite 14 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-7112/2023 Seite 15
E. 7.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).
E. 7.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adı- yaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Gemäss aktu- eller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be- troffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vul- nerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 7.3.4 Auch in diesem Zusammenhang kann auf die entsprechenden Erwä- gungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwer- deführenden stammen aus der Provinz Gaziantep und den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge, konnten sie bereits kurze Zeit nach den Erd- beben wieder in ihr Haus zurückkehren. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer verfügen über mehrjährige Berufserfah- rung und ein soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimatregion.
E. 7.3.5 In Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden der Tochter der Be- schwerdeführenden ist festzuhalten, dass nach Lehre und konstanter Pra- xis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizini- schen Gründen zu schliessen ist, wenn die notwendige medizinische Be- handlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, nachdem die Tochter der Beschwerdeführenden in der Türkei bereits seit Jahren medizinisch behandelt wurde.
E. 7.3.6 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden gehen keine Hinweise hervor, wonach Wegweisungsvollzughindernisse wirtschaftlicher, gesund- heitlicher oder sozialer Natur bestehen würden.
E. 7.3.7 Die beiden Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) halten sich erst seit gut zwei Jahren in die Schweiz auf. Dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre (vgl. zu dieser Thematik etwa
E-7112/2023 Seite 16 BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.), wurde auf Beschwerdeebene nicht gel- tend gemacht und ergibt sich auch aus den Akten nicht.
E. 7.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen- verfügung vom 4. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7112/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7112/2023 Urteil vom 8. Juli 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Gaziantep stammende Beschwerdeführer 1 verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am (...) Februar 2022 und gelangte am 19. Februar 2022 in die Schweiz. Am 23. Februar 2022 stellte er ein Asylgesuch und am 1. März 2022 wurden seine Personalien aufgenommen. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer 1 mehrere Beweismittel betreffend seine Verfolgung ins Recht legen, die er von seinem Rechtsanwalt in der Türkei erhalten habe (unter anderem ein Ermittlungsbericht der türkischen Justizbehörden betreffend kritische Äusserungen des Beschwerdeführers 1 in den sozialen Medien, Protokolle von Hausdurchsuchungen sowie Dokumente betreffend die Eröffnung einer Strafuntersuchung). C. Am 24. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer 1 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er sei zunächst für ein privates Unternehmen als (...)angestellter tätig gewesen. Als seine Tochter im Jahr 2019 stationär hospitalisiert gewesen sei, habe ein Mann namens E._______ sie regelmässig besucht und es habe sich eine Art Freundschaft entwickelt. Nach einiger Zeit habe E._______ ihm eine neue Anstellung mit besserer Bezahlung angeboten, die er Mitte Februar 2019 angetreten habe. Er sei fortan als (...)mitarbeiter in kurdischen Quartieren tätig gewesen. Nach ungefähr einem Jahr habe sich die Unternehmensleitung für Informationen zu Familienangehörigen seiner Kunden interessiert, die keinen Zusammenhang zu seiner Verkaufstätigkeit gehabt hätten. Er habe versucht, entsprechende Fragen der Unternehmensleitung nicht zu beantworten. Am 11. Juli 2021 habe ihn E._______ zu Hause besucht und dazu aufgefordert, die verlangten Informationen zu liefern. Er sei dabei mit einer Lohnerhöhung und einer besseren medizinischen Behandlung seiner Tochter unter Druck gesetzt worden. Weil er dieser Aufforderung nicht habe nachkommen wollen, habe er die Stelle am (...) 2021 mit Hilfe seines Anwalts gekündigt. Zunächst sei es zu keiner Reaktion gekommen. Nach einem Monat hätten jedoch Polizisten die Wohnung durchsucht und ihn vor den Augen seiner Ehefrau und seiner Kindern einer Leibesvisitation unterzogen. Als die Polizisten auch seine Ehefrau hätten untersuchen wollen, habe diese eine Panikattacke erlitten. Die Polizisten hätten die Wohnung fluchtartig verlassen, woraufhin er seine Ehefrau ins Krankenhaus ge-bracht habe. Auf dem Polizeiposten habe man ihnen mitgeteilt, dass keine Hausdurchsuchung für diese Wohnung eingetragen sei. Sie seien aber auf den Fall eines Mannes namens F._______ aufmerksam gemacht worden, woraufhin ihn seine Ehefrau aufgefordert habe, den Polizeiposten zu verlassen. Ein befreundeter ehemaliger Polizist habe ihm in der Folge dazu geraten, sich an seinen Anwalt zu wenden. Zum Fall von F._______ habe er ihm gesagt, dieser sowie mehrere seiner Familienmitglieder seien vor einigen Monaten getötet worden. Der Hinweis der Polizisten auf diesen Fall sei deshalb als Drohung zu betrachten. Er sei daraufhin von seinem Schwiegervater dazu aufgefordert worden, sich im Ausland in Sicherheit zu bringen, auch um seine Familie nicht weiter zu gefährden. D. Am 27. Mai 2022 erfolgte die Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren. E. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 informierte der neue Rechtsvertreter über seine Mandatierung und legte unter anderem einen Sozialversicherungsausweis des Beschwerdeführers 1 sowie einen Auszug aus der türkischen Justizdatenbank UYAP ein, der aber nicht lesbar sei. Der Beschwerdeführer liess mitteilen, er habe den Arbeitsvertrag seines ehemaligen Arbeitsgebers bisher nicht beschaffen können, werde dies aber weiterhin versuchen. F. Das SEM forderte den Beschwerdeführer 1 am 14. Juli 2022 dazu auf, Beweismittel betreffend die geltend gemachten türkischen Strafverfahren einzureichen. G. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 26. Juli 2022 ein Bestätigungsschreiben seines türkischen Anwalts einreichen. Diesem Schreiben zufolge würden die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer noch laufen, es bestehe aber ein Geheimhaltungsbeschluss. Aus diesem Grund erhalte er derzeit keine vollständige Akteneinsicht und keinen verwertbaren UYAP-Auszug; dies werde ihm erst bei Eröffnung eines Gerichtsverfahrens gewährt. H. H.a An der ergänzenden Anhörung vom 6. September 2022 führte der Beschwerdeführer 1 aus, nach seiner Ausreise sei seine Ehefrau durch die Staatsanwaltschaft zu seinem Aufenthaltsort befragt worden. Sie habe davon eine heimliche Videoaufnahme gemacht, die zu den Akten gereicht werde. Zudem habe der kurdische Verein seiner Frau Unterstützung angeboten. H.b Ergänzend erklärte er, er habe mehr als zwei Jahre für seinen neuen Arbeitgeber gearbeitet, bevor es zu den Problemen gekommen sei. Er habe erst im Nachhinein begriffen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihn jeweils zu den Geschäften geschickt habe, deren Inhaber Verbindungen zu gewissen Organisationen gehabt hätten. Nachdem er sich zunächst geweigert habe, seinen Vorgesetzten Informationen zu den Geschäftsinhabern oder deren Familienmitgliedern weiterzuleiten, habe ihn E._______ indirekt bedroht. Er vermute, E._______ arbeite für den Geheimdienst. Nach seiner Kündigung hätten Nachbarn ihn darüber informiert, dass sich Polizisten manchmal nach ihm erkundigt hätten und Zivilautos der Polizei in der Nähe gesehen worden seien. Zu F._______ sei ihm gesagt worden, dass es sich dabei um einen Angeklagten wegen siebenfachen Mordes aus G._______ handle, ihm diese Taten aber untergeschoben worden seien. Der Hinweis der Polizisten auf diesen Fall, sei daher als eine Art Warnung anzusehen. Er habe sich bis zu seiner Ausreise auf dem Hof seines Schwagers versteckt gehalten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei zwar bereits ein Verfahren gegen ihn eröffnet, aber noch keine Ausreisesperre verhängt worden. H.c Er sei seit seiner Eheschliessung vor zwölf Jahren neben einigen Treffen mit Freunden aus dem Verein politisch nicht mehr aktiv. Zuvor habe er jeweils an Demonstrationen teilgenommen und habe als Delegierter der ehemaligen BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) an Wahlen teilgenommen. Er habe zwar keine offizielle Rolle gehabt, die Partei aber finanziell unterstützt. Auch seine Familienmitglieder würden sich nicht politisch betätigen. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz habe er zwei Mal "den Verein" besucht und einmal einen Beitrag auf Facebook veröffentlicht, in welchem er sich gegen den türkischen Präsidenten ausgesprochen habe. Ansonsten sei er in den sozialen Medien politisch nicht aktiv gewesen. Dennoch seien Verfahren gegen in eröffnet worden wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung, weil die Behörden ihn damit im Auge behalten könnten. I. Am 9. September 2022 liess der Beschwerdeführer die Videoaufnahme seiner Schwester anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft einreichen. J. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2023 auf, den von ihm erwähnten Geheimhaltungsbeschluss nachzureichen sowie darzulegen, zu welchem Zeitpunkt er über die gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahren informiert worden sei. K. Nach gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2023 einen Auszug aus dem UYAP ins Recht. Dem-gemäss sei seit Mai 2022 ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn hängig und deswegen ein Haftbefehl ausgestellt worden. Er erklärte zudem, die Ermittlungsverfahren seien vermutlich im November 2021 eröffnet worden. Im Januar 2022 sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden und die Polizei habe sich bei seinen Nachbarn nach seinem Aufenthalt erkundigt. L. Am 11. Juni 2023 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin 2) mit den beiden gemeinsamen Kindern (Beschwerdeführende 3 und 4) in die Schweiz ein und suchte ebenfalls um Asyl nach. Gemäss ihren Angaben verliessen sie den Heimatstaat am (...) Juni 2023. Am 19. Juni 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen, wobei sie ihre heimatlichen Identitätskarten ins Recht legten. M. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. September 2023 gab die Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat mit ihren Kindern am 5. Juni 2023 verlassen, weil sie regelmässig von Polizisten belästigt worden seien, die nach ihrem Ehemann gesucht hätten. Sie habe den Polizisten gegenüber behauptet, sich von ihrem Ehemann getrennt zu haben, weshalb sie seinen Aufenthaltsort nicht kenne. Es sei nach ihm gesucht worden, weil seine Arbeitgeber von ihm verlangt hätten, dass er für sie spioniere, er dies aber verweigert habe. Anlässlich einer polizeilichen Razzia bei ihnen zu Hause habe sie ein Panikattacke erlitten. Sie sei erst im Spital wieder zu sich gekommen und habe sich in der Folge auf dem Polizeiposten nach dem Grund für die Hausdurchsuchung erkundigen wollen. Dort habe sie erfahren, dass keine Hausdurchsuchung registriert worden sei, und man habe ihnen einen Namen angegeben. Abklärungen bei einem ehemaligen Polizisten hätten ergeben, dass damit vermutlich von ihrem Ehemann verlangt worden sei, er solle jemanden töten. Anlässlich einer Besprechung mit den Ältesten sei beschlossen worden, er solle das Land verlassen. In der Folge sei sie regelmässig von Polizisten zu Hause aufgesucht worden und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt worden. Einmal sei sie für eine Befragung zum Gericht respektive zur Staatsanwaltschaft gebracht worden. Ihre Tochter leide seit Geburt unter (...)problemen, weshalb man ihr eine (...) habe entfernen müssen. N. An der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin 2 vom 23. November 2023 erklärte diese in Bezug auf die Hausdurchsuchung vom September 2021, die Polizisten hätten geklingelt und seien sogleich in die Wohnung gestürmt, wobei sie weggestossen worden sei. Sie habe versucht die Kinder zwischen den Sesseln zu verstecken. Als die Polizisten bei ihr eine Leibesvisitation hätten durchführen wollen, habe sie eine Panikattacke erlitten und sei erst im Spital wieder zu sich gekommen. Sie sei etwa zwei Tage im Spital geblieben, habe aber kein ärztliches Zeugnis erhalten. Die Polizei habe ihren Ehemann aufgesucht, weil einer seiner Arbeitskollegen namens E._______ ihn dazu aufgefordert habe, als Spitzel tätig zu sein. Tatsächlich habe E._______ ihm nach der Operation der Tochter damit gedroht, es werde ihm Schlechtes widerfahren, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen. Daraufhin habe der Ehemann die Stelle mit Hilfe seines Anwalts verlassen. Zuvor habe sich ihr Ehemann nie politisch oder religiös betätigt und keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. O. Mit Verfügung vom 30. November 2023 - eröffnet am 8. Dezember 2023 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. P. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Q. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung sowie drei Anklageschriften nachreichen, die auf dem UYAP des Beschwerdeführers 1 aufgeschaltet seien. R. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte das SEM auf, seine elektronischen Akten im Sinn der Erwägungen zu vervollständigen und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. S. In der Vernehmlassung vom 10. Januar 2024 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und informierte darüber, dass das Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 23. November 2023 in die elektronischen Akten aufgenommen worden sei. T. Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. Januar 2024 zugestellt und ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt. Diese Frist liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid folgendermassen: 4.1.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden als unglaubhaft erachtet, weil er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Kündigung sowie zum angeblichen Verhalten von E._______ gemacht habe. Die Beschwerdeführenden hätten auch unterschiedlich angegeben, wie lange der Beschwerdeführer bereits für die Firma gearbeitet habe, bevor E._______ ihn bedroht habe. Es sei unüblich, dass anlässlich der ersten Hausdurchsuchung kein Durchsuchungsbefehl ausgestellt worden sei. Dieses Vorbringen erscheine umso erstaunlicher, nachdem der Beschwerdeführer 1 einen Durchsuchungsbefehl für die Hausdurchsuchung vom (...) Mai 2022 eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe auch unterschiedlich angegeben, zu welchem Zeitpunkt er sich bei seinem Anwalt nach allfälligen Ermittlungen gegen ihn erkundigt und wie er E._______ kennengelernt habe. 4.1.2 Es sei weiter nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der türkische Geheimdienst den Beschwerdeführer hätte anwerben sollen. Zahlreiche seiner Aussagen in diesem Zusammenhang - wie die Eröffnung eines Twitter-Kontos in seinem Namen durch die türkischen Behörden oder, dass er jemanden hätte töten sollen - seien als absurd einzustufen. Dasselbe gelte für die behauptete Eröffnung von rechtsstaatlichen Verfahren, die auf konstruierte Beweismittel abgestützt worden seien. Solche Angaben seien in keiner Weise vereinbar mit seinen Aussagen, wonach er sich nicht politisch betätigt habe. Das Schreiben seines Anwalts in der Türkei erwecke insbesondere deshalb einen konstruierten Eindruck. Es seien diesbezüglich keine Dokumente eingereicht worden, die ein allfälliges Verfahren wegen Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation belegen könnten. Bei den angeblichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda handle es sich offenkundig um bewusst provozierte Verfahren, um subjektive Nachfluchtgründe in der Schweiz zu begründen. So hätten Abklärungen ergeben, dass das Twitter-Konto erst im (...) 2022 und nicht wie angegeben im (...) 2021 eröffnet worden sei. Auch würden die archivierten Posts in keiner Weise den Eindruck erwecken, dass sie von einer halbwegs politisch interessierten Person stammen würden; sie seien auch kaum auf Resonanz gestossen, zumal seinem Konto lediglich (...) Personen gefolgt seien. Das Facebook-Profil des Beschwerdeführers sei seinen Aussagen zufolge lediglich für Familienfotos und zur Telefonie benutzt worden. Schliesslich sei bei einer Ermittlung sowohl nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs als auch nach Art. 7 Abs. 2 des Antiterror-Gesetzes das Risiko einer Verurteilung gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Sollte er wider Erwarten verurteilt werden, müsse er höchstwahrscheinlich nicht mit einer Inhaftierung rechnen, weil er als unbescholtene Person direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen würde. Der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf und habe keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme in seinem Heimatstaat gehabt, weshalb auch bei Vorliegen eines Vorführbefehls nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen sei. 4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweise sich vorliegend als zulässig und zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Kindern einen Monat nach den Erdbeben in der Türkei vom Februar 2023 wieder in ihr Haus zurückkehren können und die Tochter habe die notwendige medizinische Behandlung erhalten, die für alle Bürger kostenlos sei. Die Beschwerdeführenden würden schliesslich über ein solides familiäres Beziehungsnetz verfügen, das sie bei ihrer Reintegration werde unterstützen können. 4.2 Zur Begründung der Beschwerdeanträge führten die Beschwerdeführenden aus: 4.2.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer 1 glaubhaft dargelegt, er sei aufgrund seiner kurdischen Abstammung aufgefordert worden, Informationen zu den Familien seiner Lieferanten zu beschaffen. Infolge seiner Weigerung sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Dieses Vorgehen sei nicht absurd, sondern entspreche der Vorgehensweise der türkischen Behörden. 4.2.2 Aufgrund der seit dem Jahr 2022 gegen ihn eröffneten Strafverfahren drohe ihm ein unfaires Verfahren sowie die Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe, weil er strafrechtlich vorbelastet sei. Das SEM habe die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt, indem es wesentliche Umstände unterschlagen habe. Daran ändere nichts, dass bis zu seiner Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn geführt beziehungsweise ergriffen worden seien. Es sei bereits durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass unter anderem Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren sowie Mitglieder von Parteien und Unterstützter von als illegal bezeichneten Organisationen Gefahr laufen würden, Opfer staatlicher Repression zu werden. Die türkischen Behörden würden rigoros gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorgehen. Mit dem einge-reichten Festnahmebefehl sei nachgewiesen worden, dass der Beschwer-deführer 1 von den heimatlichen Behörden gesucht werde und er mit einer länger dauernden Freiheitsstrafe zu rechnen habe. 4.2.3 Angesichts der Erdbeben vom Februar 2023 erweise sich zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. In kurdischen Gebieten komme staatliche Hilfe kaum an. Die Familie habe vor ihrer Ausreise in einer Mietwohnung gelebt, die sie inzwischen verloren habe. Eine andere Wohnung könnten sie sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und der gestiegenen Mietpreise nicht leisten. 5. 5.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist bereits vom SEM korrekt und vollständig festgestellt worden. Weitere Ausführungen zum entsprechenden "Rechtsbegehren" (Ziff. 1.a) können hier unterbleiben. 5.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend. 5.3 Tatsächlich erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 betreffend die erste Hausdurchsuchung weder einen Hausdurchsuchungsbefehl noch ein Durchsuchungsprotokoll vorlegen konnte, wohl aber in Bezug auf eine zweite Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise. Dasselbe gilt in Bezug auf den von ihm erwähnten, aber nicht vorgelegten Festnahmebefehl sowie auf die Vorladung der Beschwerdeführerin 2 für die angebliche Befragung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. SEM-act.-1127290 A16 ad F44; A33 ad F43 ff. und F65). Zu Recht erachtet das SEM auch als ungereimt, dass einerseits bereits im Herbst 2021 der Beschwerdeführer behördlich gesucht, aber erst im Mai 2022 nach ihm gefahndet worden sein soll, und er sich andererseits trotz laufender Ermittlungen einen Reisepass ausstellen lassen und seinen Heimatstaat auf legalem Weg verlassen konnte (vgl. SEM-act.-1127290 A16 ad F29, F37 f. und F45; A33 ad F15, F35, F38 und F73). 5.4 Nicht in Einklang zu bringen sind sodann die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 mit denjenigen des Beschwerdeführers 1. So gab sie an, ihr Mann habe gerade eine neue Stelle angetreten, als von ihm verlangt worden sei, er solle seine Kunden für seinen Arbeitsgeber ausspionieren (vgl. SEM-act.-1258182 A26 ad F29). Der Beschwerdeführer 1 hingegen sagte aus, er habe bereits mehr als ein Jahr für den neuen Arbeitsgeber gearbeitet, als er aufgefordert worden sei, persönliche Informationen seiner Kunden preiszugeben (SEM-act.-1127290 A16 ad F44 und F73; A33 ad F15). Es spricht sodann gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihres Ehemannes noch bis zu ihrer eigenen Ausreise im Juni 2023 durch die Polizei belästigt und nach dessen Aufenthaltsort befragt worden, dass den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers zufolge die heimatlichen Behörden spätestens im Mai 2022 Kenntnis von dessen Ausreise aus der Türkei vom (...) Februar 2022 hatten (vgl. SEM-act.-1127290 A3 Beweismittel 013; SEM-act.-1258182 A26 ad F26 f. und F37: "[...] Sie drängten mich, zuzugeben, dass ich wüsste, wo mein Mann sei und dass ich ihn verstecken würde. Ich sagte, ich hätte keine Ahnung, wo mein Mann sei. [...]"). Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, weshalb sich die türkischen Behörden bei der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten erkundigen sollen. 5.5 5.5.1 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Unterlagen betreffend die angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren nichts zu ändern. 5.5.2 Zunächst ist ohnehin nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die heimatlichen Behörden gerade die Beschwerdeführenden in der vorgebrachten Art und Weise hätten unter Druck setzen respektive bestrafen sollen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen konstruiert und teilweise widersprüchlich. Es erscheint insbesondere sinnwidrig, dass die Firma den Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre besser entlöhnt und erst danach konkret von diesem verlangt haben soll, Informationen zu seinen Kunden zu liefern (vgl. SEM-act.-1127290 A16 ad F77 ff. und F84; A33 ad F15). 5.5.3 In Bezug auf die angeblich nach der Ausreise des Beschwerdeführers eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Mitgliedschaft sowie Unterstützung einer terroristischen Organisation kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). 5.5.4 Die Beschwerdeführenden weisen kein politisches Profil auf und die geltend gemachten Probleme in der Türkei wurde bereits als unglaubhaft eingeschätzt. Die diesbezüglich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sind demnach nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen. 5.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 7.3.3 Anfang Februar 2023 haben schwere Erdbeben im Südosten der Tür-kei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi-yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Gemäss aktu-eller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be-troffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vul-nerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 7.3.4 Auch in diesem Zusammenhang kann auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Gaziantep und den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge, konnten sie bereits kurze Zeit nach den Erdbeben wieder in ihr Haus zurückkehren. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer verfügen über mehrjährige Berufserfahrung und ein soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimatregion. 7.3.5 In Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden der Tochter der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, nachdem die Tochter der Beschwerdeführenden in der Türkei bereits seit Jahren medizinisch behandelt wurde. 7.3.6 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden gehen keine Hinweise hervor, wonach Wegweisungsvollzughindernisse wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur bestehen würden. 7.3.7 Die beiden Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) halten sich erst seit gut zwei Jahren in die Schweiz auf. Dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre (vgl. zu dieser Thematik etwa BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.), wurde auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht und ergibt sich auch aus den Akten nicht. 7.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: