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E-7036/2013

E-7036/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2011 und gelangte nach Venezuela, wo sie bis am 1. August 2012 blieb. Am 3. August 2012 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 15. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte. Am 29. Oktober 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) befragt. Am 1. März 2013 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Familie ihres Ehemannes, mit dem sie seit dem (...) 2007 verheiratet sei, habe aufgrund von Drohungen Kolumbien verlassen. Ihr Schwiegervater sei in Kolumbien ein Menschenrechtsaktivist gewesen. Am (...) 2008 sei ihr Ehemann in die Schweiz gereist. Am (...) 2011 habe sie einen Drohanruf von der paramilitärischen Gruppe Águilas Negras auf ihr Mobiltelefon erhalten, wobei sie nach ihrem Ehemann gefragt worden sei. Bis dahin sei sie persönlich nie behelligt worden. Sie habe ihr Handy danach ausgeschaltet. Auf Rat ihres Ehemannes hin, den sie daraufhin telefonisch kontaktiert habe, habe sie sich nicht an die Behörden gewendet und stattdessen ihre Ausreise vorbereitet. Ihr Ehemann sei in der Schweiz ebenfalls Menschenrechtsaktivist geworden. Sie sei mit einem venezolanischen Reisepass, den sie legal erworben habe, ausgereist, habe diesen aber nach der Einreise in die Schweiz zerstört, da sie Kolumbianerin sei. Sie habe erst zwei Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, nachdem das Asylgesuch ihres Ehemannes respektive dessen Beschwerde abgelehnt worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:

- Internet-Ausdruck "(...)",

- Schreiben der [Non governmental organization, NGO] vom (...) 2012 und (...) 2011 sowie ein Bericht vom (...) 2011,

- Erklärung der [NGO] über Kolumbien vom (...) 2011,

- Erklärung der [NGO] über die Unterstützung des (...) vom (...) 2011,

- Internetartikel vom (...) über die Tötung eines [Berufsbezeichnung] in (...),

- Internet-Ausdruck "Amnistia Internacional" vom (...) 2012. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2013 - eröffnet am 13. November 2013 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug nach Kolumbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ferner sei das Verfahren mit demjenigen ihres Ehemannes (E-7045/2013) zu koordinieren. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde festgestellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Am 10. Januar 2014 wurde eine Unterstützungsbestätigung sowie eine Budget-Aufstellung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann eingereicht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant. Es sei zwar eine Tatsache, dass Reflexverfolgung in Kolumbien vorkommen könne und Paramilitärs Familienangehörige von Personen, welche sie zum militärischen Ziel erklärt hätten, verfolgen würden. Im Fall der Beschwerdeführerin sei jedoch kein hohes Risikoprofil ersichtlich. Bei dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Anruf handle es sich um die einzige gegen sie gerichtete konkrete Drohung. Da der Anruf zudem auf das Mobiltelefon erfolgt sei, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Paramilitärs auch den Wohnort der Beschwerdeführerin ausfindig gemacht hätten. Zudem entspreche die Tatsache, dass sie bei ihren Eltern gewohnt habe, gegen eine akute Gefährdung. Würden die Paramilitärs die Beschwerdeführerin verfolgen, so wäre mit Sicherheit zuerst bei Verwandten nach ihr gesucht worden. Ausserdem bestehe zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin und der Ausreise ihres Ehemannes ein enger Zusammenhang. So habe sie erklärt, sie sei in die Schweiz gereist, weil die Familie ihres Ehemannes Kolumbien verlassen habe und sie sich zu ihrem Ehemann habe begeben wollen. Das Asylgesuch ihres Ehemannes sei mit Verfügung vom 8. März 2010 abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2012 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Das am 1. Oktober 2012 eingereichte Wiedererwägungsgesuch sei am 11. November 2013 abgewiesen worden. Somit bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, sie sei aufgrund ihrer Heirat am (...) 2007 die einzige Person in Kolumbien mit einer Beziehung zur Familie B._______ gewesen. Sie habe das Haus kurz nach der Ausreise ihres Ehemannes verlassen und seit dem Jahr 2010 bei ihren Eltern in (...) gelebt. Die Person, die sie am (...) 2011 angerufen habe, habe nach C._______ gesucht. Da ihr Schwiegervater weiterhin gesucht werde und auch ihr Ehemann in der Schweiz als Menschenrechtsaktivist bei der [NGO] tätig sei, fürchte sie Reflexverfolgung seitens der Paramilitärs.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen worden ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen lassen.

E. 6.2 Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der einzige gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Drohanruf auf ihr Mobiltelefon nicht als asylrelevant eingestuft werden kann. Jedenfalls kann daraus nicht auf eine gegen sie gerichtete Reflexverfolgung geschlossen werden. Das Argument in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe sich möglichst selten ausserhalb des Hauses aufgehalten, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal es für die Paramilitärs einfach gewesen wäre, sie an ihrer Arbeitsstelle oder bei ihren Eltern, wo sie seit 2010 gewohnt habe (vgl. Akten D11 S. 4 und D20 S. 3), ausfindig zu machen. Dass sie dort nicht aufgesucht wurde, lässt darauf schliessen, dass die Paramilitärs offenbar kein Interesse an ihr gehabt haben. Schliesslich steht fest, dass die von ihrem Ehemann in dessen Asylgesuch geltend gemachte Reflexverfolgung nicht geglaubt werden kann. Zudem ist dessen Wiedererwägungsgesuch, das mit eigenen exilpolitischen Aktivitäten für die [NGO] begründet hat, mit Verfügung vom 13. November 2013 ebenfalls abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (mit gleichem Datum wie der vorliegende Entscheid) abgewiesen worden. Daher kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine von ihrem Ehemann abgeleitete Reflexverfolgung berufen.

E. 6.3 In Übereinstimmung mit dem BFM gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen und insbesondere der Drohanruf kein ernsthafter Nachteil darstellt.

E. 6.4 An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe noch die eingereichten Beweismittel, welche die exilpolitische Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bestätigen sollen, etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffenderweise das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 In Kolumbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Sie verfügt - wie im Übrigen auch ihr Ehemann - über einen Universitätsabschluss sowie Berufserfahrungen (vgl. D11 S. 4). Im Weiteren verfügt sie mit ihren Eltern und Geschwistern, welche weiterhin in Kolumbien wohnen (vgl. Akte D11 S. 5), über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sie beim Aufbau einer Existenzgrundlage bei Bedarf zurückgreifen kann. Es steht ihr im Übrigen frei, zusammen mit ihrem Ehemann, dessen Beschwerdeverfahren mit Urteil gleichen Datums abgewiesen worden ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

E. 8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das BFM ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres Ehemannes (E-7045/2013) zu koordinieren ist.

E. 11 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht aussichtslos erschienen und in Berücksichtigung der eingereichten Fürsorgebestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7036/2013 Urteil vom 15. September 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Kolumbien, vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2011 und gelangte nach Venezuela, wo sie bis am 1. August 2012 blieb. Am 3. August 2012 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 15. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte. Am 29. Oktober 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) befragt. Am 1. März 2013 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Familie ihres Ehemannes, mit dem sie seit dem (...) 2007 verheiratet sei, habe aufgrund von Drohungen Kolumbien verlassen. Ihr Schwiegervater sei in Kolumbien ein Menschenrechtsaktivist gewesen. Am (...) 2008 sei ihr Ehemann in die Schweiz gereist. Am (...) 2011 habe sie einen Drohanruf von der paramilitärischen Gruppe Águilas Negras auf ihr Mobiltelefon erhalten, wobei sie nach ihrem Ehemann gefragt worden sei. Bis dahin sei sie persönlich nie behelligt worden. Sie habe ihr Handy danach ausgeschaltet. Auf Rat ihres Ehemannes hin, den sie daraufhin telefonisch kontaktiert habe, habe sie sich nicht an die Behörden gewendet und stattdessen ihre Ausreise vorbereitet. Ihr Ehemann sei in der Schweiz ebenfalls Menschenrechtsaktivist geworden. Sie sei mit einem venezolanischen Reisepass, den sie legal erworben habe, ausgereist, habe diesen aber nach der Einreise in die Schweiz zerstört, da sie Kolumbianerin sei. Sie habe erst zwei Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, nachdem das Asylgesuch ihres Ehemannes respektive dessen Beschwerde abgelehnt worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten:

- Internet-Ausdruck "(...)",

- Schreiben der [Non governmental organization, NGO] vom (...) 2012 und (...) 2011 sowie ein Bericht vom (...) 2011,

- Erklärung der [NGO] über Kolumbien vom (...) 2011,

- Erklärung der [NGO] über die Unterstützung des (...) vom (...) 2011,

- Internetartikel vom (...) über die Tötung eines [Berufsbezeichnung] in (...),

- Internet-Ausdruck "Amnistia Internacional" vom (...) 2012. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2013 - eröffnet am 13. November 2013 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug nach Kolumbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ferner sei das Verfahren mit demjenigen ihres Ehemannes (E-7045/2013) zu koordinieren. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde festgestellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Am 10. Januar 2014 wurde eine Unterstützungsbestätigung sowie eine Budget-Aufstellung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant. Es sei zwar eine Tatsache, dass Reflexverfolgung in Kolumbien vorkommen könne und Paramilitärs Familienangehörige von Personen, welche sie zum militärischen Ziel erklärt hätten, verfolgen würden. Im Fall der Beschwerdeführerin sei jedoch kein hohes Risikoprofil ersichtlich. Bei dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Anruf handle es sich um die einzige gegen sie gerichtete konkrete Drohung. Da der Anruf zudem auf das Mobiltelefon erfolgt sei, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Paramilitärs auch den Wohnort der Beschwerdeführerin ausfindig gemacht hätten. Zudem entspreche die Tatsache, dass sie bei ihren Eltern gewohnt habe, gegen eine akute Gefährdung. Würden die Paramilitärs die Beschwerdeführerin verfolgen, so wäre mit Sicherheit zuerst bei Verwandten nach ihr gesucht worden. Ausserdem bestehe zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin und der Ausreise ihres Ehemannes ein enger Zusammenhang. So habe sie erklärt, sie sei in die Schweiz gereist, weil die Familie ihres Ehemannes Kolumbien verlassen habe und sie sich zu ihrem Ehemann habe begeben wollen. Das Asylgesuch ihres Ehemannes sei mit Verfügung vom 8. März 2010 abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2012 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Das am 1. Oktober 2012 eingereichte Wiedererwägungsgesuch sei am 11. November 2013 abgewiesen worden. Somit bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, sie sei aufgrund ihrer Heirat am (...) 2007 die einzige Person in Kolumbien mit einer Beziehung zur Familie B._______ gewesen. Sie habe das Haus kurz nach der Ausreise ihres Ehemannes verlassen und seit dem Jahr 2010 bei ihren Eltern in (...) gelebt. Die Person, die sie am (...) 2011 angerufen habe, habe nach C._______ gesucht. Da ihr Schwiegervater weiterhin gesucht werde und auch ihr Ehemann in der Schweiz als Menschenrechtsaktivist bei der [NGO] tätig sei, fürchte sie Reflexverfolgung seitens der Paramilitärs. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen worden ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen lassen. 6.2 Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass der einzige gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Drohanruf auf ihr Mobiltelefon nicht als asylrelevant eingestuft werden kann. Jedenfalls kann daraus nicht auf eine gegen sie gerichtete Reflexverfolgung geschlossen werden. Das Argument in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe sich möglichst selten ausserhalb des Hauses aufgehalten, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal es für die Paramilitärs einfach gewesen wäre, sie an ihrer Arbeitsstelle oder bei ihren Eltern, wo sie seit 2010 gewohnt habe (vgl. Akten D11 S. 4 und D20 S. 3), ausfindig zu machen. Dass sie dort nicht aufgesucht wurde, lässt darauf schliessen, dass die Paramilitärs offenbar kein Interesse an ihr gehabt haben. Schliesslich steht fest, dass die von ihrem Ehemann in dessen Asylgesuch geltend gemachte Reflexverfolgung nicht geglaubt werden kann. Zudem ist dessen Wiedererwägungsgesuch, das mit eigenen exilpolitischen Aktivitäten für die [NGO] begründet hat, mit Verfügung vom 13. November 2013 ebenfalls abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (mit gleichem Datum wie der vorliegende Entscheid) abgewiesen worden. Daher kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine von ihrem Ehemann abgeleitete Reflexverfolgung berufen. 6.3 In Übereinstimmung mit dem BFM gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen und insbesondere der Drohanruf kein ernsthafter Nachteil darstellt. 6.4 An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe noch die eingereichten Beweismittel, welche die exilpolitische Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bestätigen sollen, etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffenderweise das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Kolumbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin gerate im Falle einer Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Sie verfügt - wie im Übrigen auch ihr Ehemann - über einen Universitätsabschluss sowie Berufserfahrungen (vgl. D11 S. 4). Im Weiteren verfügt sie mit ihren Eltern und Geschwistern, welche weiterhin in Kolumbien wohnen (vgl. Akte D11 S. 5), über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sie beim Aufbau einer Existenzgrundlage bei Bedarf zurückgreifen kann. Es steht ihr im Übrigen frei, zusammen mit ihrem Ehemann, dessen Beschwerdeverfahren mit Urteil gleichen Datums abgewiesen worden ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. 8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das BFM ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres Ehemannes (E-7045/2013) zu koordinieren ist.

11. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht aussichtslos erschienen und in Berücksichtigung der eingereichten Fürsorgebestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: