Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2006 bei der schweizerischen Botschaft in Bogotà (Kolumbien) um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Sohn eines Menschenrechtsaktivisten und juristischen Beraters einer sich für intern Vertriebene einsetzenden Nichtregierungsorganisation, der deshalb durch die Paramilitärs bedroht werde, mitgefährdet. Sein Vater hatte bereits am 10. Februar 2006 für sich, seine Mutter, den Beschwerdeführer sowie dessen Geschwister bei der schweizerischen Botschaft schriftlich um Asyl nachgesucht. A.b Mit Verfügung vom (...) 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer sowie seinen Eltern und zwei volljährigen Geschwistern die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. In der Folge verliessen die Eltern und die zwei Geschwister Kolumbien Anfang März 2007. A.c Am (...) 2007 wurde den Eltern und den Geschwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt. A.d Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 hob das BFM die dem Beschwerdeführer am 2. August 2006 erteilte Einreisebewilligung auf, verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluss seines Studiums in Kolumbien geblieben und nach wie vor nicht in die Schweiz gereist sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich seine persönliche Situation in Kolumbien seit Erlass der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 insofern geändert habe, als er eine Möglichkeit gefunden habe, sich der Bedrohung durch die Paramilitärs zu entziehen. Er sei demzufolge keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2008 gutgeheissen, die Einreise als berechtigt erachtet und das BFM angewiesen, nach der Einreise des Beschwerdeführers das Asylverfahren fortzusetzen. A.e Am 5. Dezember 2008 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. Am 29. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch befragt. Am 12. Februar 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei infolge seiner Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist und seines Einsatzes für intern Vertriebene zur Zielscheibe der Paramilitärs geworden. Eine Anzeige seines Vaters gegen einen Senator wegen dessen Verbindungen zu paramilitärischen Gruppierungen habe die bedrohliche Situation verschärft. Aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger sei der Beschwerdeführer von den Paramilitärs persönlich bedroht worden. So sei ihm am 29. Oktober 2005 in einem Anruf mitgeteilt worden, dass wegen seines Vaters die ganze Familie umgebracht würde. Seither habe er sich bis zu seiner Ausreise aus Kolumbien am 4. Dezember 2008 im Versteckten aufgehalten. A.f Mit Verfügung vom 8. März 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien, weil er seine Beziehung und sein Studium über sein Leben stelle und erst ein Interesse an einer Einreise in die Schweiz zu erkennen gebe, nachdem das BFM seine Einreisebewilligung aufgehoben habe. Die einzige Bedrohungssituation gehe auf Oktober 2005 zurück. Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche insgesamt gegen die von ihm geltend gemachte Gefährdungssituation. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. A.g Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 8. April 2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe wegen seines Studienabschlusses und der Erkrankung seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau Kolumbien nicht verlassen können. A.h Am 20. Juli 2010 reichte er für seine Ehefrau beim Migrationsamt (...) ein Gesuch um Familienzusammenführung ein, welches an das BFM weitergeleitet wurde. A.i Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2012 wurde die Beschwerde abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. März 2010 sowie um Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er habe (...) studiert und sei wie sein Vater Menschenrechtsaktivist. Sein Vater sei in Kolumbien dafür bekannt gewesen und zur Zielscheibe der Paramilitärs geworden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines Namens, der ähnlich wie derjenige seines Vaters sei, in Kolumbien verstecken müssen. Seine Eltern und Geschwister seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. In der Schweiz habe er sich der [Non governmental organization, NGO] angeschlossen. Er sei ständiger Stellvertreter der [NGO] bei den Vereinten Nationen in Genf und berate Organisationen über die schweren Menschenrechtsverletzungen durch das kolumbianische Militär sowie Paramilitärs. Er verfasse für die [NGO] Stellungnahmen und Berichte. In Kolumbien seien Personen, die sich für die Menschenrechte einsetzen würden, gefährdet. Dies zeige auch die Ermordung eines [Berufsbezeichnung] mit fast dem gleichen Namen wie der Beschwerdeführer im Juli 2012. Er befürchte aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die [NGO] bei einer Rückkehr ermordet zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er die folgenden Beweismittel ein:
- zwei Schreiben der [NGO] vom (...) 2011 und (...) 2012,
- fremdsprachige Internetartikel vom (...) 2012 und (...) 2012,
- Mitgliedschaftsbestätigung der [NGO] vom (...) 2012 samt deutscher Übersetzung,
- Kopie eines Badge vom (...) 2012. C. Mit Verfügung vom 11. November 2013 - eröffnet am 13. November 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 8. März 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. März 2010 beseitigen könnten. Im Weiteren wurde festgehalten, dass das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2012 mit Verfügung vom 11. November 2013 ebenfalls abgewiesen worden sei. Es sei für sie und den Beschwerdeführer dieselbe Ausreisefrist angesetzt worden. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizugeben. Im Sinne einer vorläufigen Massnahme seien die zuständigen Behörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung von Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Begründung reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein:
- Homepage der [NGO] mit Angabe der Delegation der [NGO] als Vertreter vor der UNO, für die Periode vom (...) 2011,
- 4 Fotos in Kopie,
- Homepage der [NGO] mit fremdsprachigen Berichten ("[...] 2010, 2011, 2012, 2013),
- Bericht der [NGO] "(...)" vom (...) 2013. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft. Es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. F. Am 10. Januar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Januar 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf BVGE 2013/22 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Januar 2014 zur Replik und zur Einreichung von Beweismitteln eingeladen; er verzichtete auf eine Stellungnahme. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, zu einer allfälligen Behandlung seiner Eingabe vom 1. Oktober 2012 als Revisionsgesuch Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 darauf hin, dass seine Aktivitäten für die [NGO] im Januar 2012 begonnen hätten und die Treffen bei der UNO seither jeweils im März, Juni/Juli und September stattgefunden hätten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält.
E. 2.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen - das Wiedererwägungsgesuch wurde am 1. Oktober 2012 eingereicht - das bisherige Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
E. 3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 5 Nachdem das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob es das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 6 Der Beschwerdeführer machte in seiner als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 1. Oktober 2012 unter anderem geltend, er sei Mitglied der [NGO] und deren alternierender Vertreter bei den Vereinten Nationen in Genf. Er sammle für die [NGO] Informationen über Menschenrechtsverletzungen in Kolumbien und stelle jeweils einen Bericht zuhanden der [NGO] zusammen. Dreimal im Jahr könnten er und weitere Vertreter der [NGO] ein kurzes Statement vor der UNO abgeben. Danach folge eine schriftliche Erklärung der [NGO] zu Kolumbien, an der er arbeite und die auf der [NGO] veröffentlicht werde. Seine Familie sei bekannt, zumal sein Vater ein bekannter Menschenrechtsaktivist sei. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls (...) studiert und sei [Berufsbezeichnung]. Dabei reichte er Beweismittel ein, aus denen hervorgeht, dass die [NGO] am (...) 2011 - für die Zeit vom (...) 2011 - und am (...) 2012 einen temporären UN-Zutrittspass in Genf für den Beschwerdeführer beantragt hat. In einem weiteren Schreiben der [NGO] vom (...) 2012 wird u.a. die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der [NGO] und seine Tätigkeit als permanent alternierender Vertreter bei den Vereinten Nationen in Genf bescheinigt. Als solcher biete er der [NGO] Beratung und Information über Menschenrechtsverletzungen und anderes an. Ausserdem informiere er über Aktivitäten in Genf. Ferner wies er auf die Ermordung eines [Berufsbezeichnung] im Juli 2012 mit dem fast gleichen Namen wie er hin. In seiner Eingabe vom 7. April 2014 bestätigte er wiederum, für die [NGO] aktiv zu sein, wobei jeweils im März, Juni, Juli und September Treffen bei der UNO stattfinden würden.
E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im vorangegangenen ordentlichen Verfahren nicht gelungen ist, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung glaubhaft zu machen. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kann aufgrund der Mitgliedschaft und Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der [NGO] sowie der früheren Tätigkeit seines Vaters als Menschenrechtsverteidiger weiterhin nicht von einer Verfolgung ausgegangen werden. Zwar ist er auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszügen der Homepage der [NGO] für die Zeit vom (...) 2011 als alternierender ständiger Vertreter bei den Vereinten Nationen in Genf aufgeführt. Hingegen erscheint sein Name auf keinem der Berichte, die auf der Homepage der [NGO] publiziert worden sind. Auch den zu den Akten gegebenen Fotos kann nicht entnommen werden, dass er in exponierender Weise in Erscheinung getreten ist. Da eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten jedoch eine gewisse Exponiertheit voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013 E. 6), die vom Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert dargelegt wurde, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Kolumbien wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Auch sonst kann der gegenwärtigen Aktenlage - insbesondere der letzten Eingabe vom 7. April 2014 - nichts entnommen werden, wonach er seine exilpolitischen Aktivitäten intensiviert und/oder sich als Menschenrechtsaktivist in grösserem Ausmass exponiert hätte. Zwar kommt es in Kolumbien gemäss verschiedenen Berichten von Menschenrechtsorganisationen weiterhin zu Gewalt gegenüber Menschenrechtsaktivisten sowie Inhaftierungen (vgl. https://www.gov.uk/government/publica-tions/colombia-country-of-concern/colombia-country-of-concern, abgerufen am 10. Juli 2014; http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrights-report/index.htm?year=2013&dlid=220431, abgerufen am 10. Juli 2014; http://www.fidh.org/en/ame-ricas/Colombia,529/14897-colombia-declara-cion-conjunta-organizaciones-internacionales-solicitan, abgerufen am 10. Juli 2014; http://mpcindige-na.org/ddefensa-2013.pdf, abgerufen am 10. Juli 2014; http://mpcindige-na.org/ddefensa-2013.pdf, abgerufen am 10. Juli 2014). Von den im Jahre 2013 begangenen dokumentierten Vergehen gegen Menschenrechtsaktivisten seien 50 Prozent von Paramilitärs 33 Prozent von Unbekannten und 14 Prozent von der Polizei ausgegangen (http://mpcindigena.org/ddefensa-2013.pdf, abgerufen am 10. Juli 2014). Weiter ist festzuhalten, dass es sich bei der [NGO] um eine international tätige Organisation (...) handelt, die insbesondere über Menschenrechtsverletzungen berichtet. Indessen kann den hievor erwähnten Berichten nicht entnommen werden, dass sich deren Mitglieder selber als Menschenrechtsaktivisten vor Ort betätigen würden und damit einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wären (vgl. http://www. [...]). Dies gilt offensichtlich auch für den Beschwerdeführer, der - wie hievor erwähnt - nie unter seinem Namen Berichte verfasst und/oder veröffentlicht hat. Das blosse Verfassen von Menschenrechtsberichten und die Anwesenheit an Sitzungen bei der UNO in Genf lassen nicht auf eine Gefährdung schliessen. An dieser Schlussfolgerung vermag die frühere Tätigkeit seines Vaters - welche bereits im ordentlichen Verfahren bekannt war - ebenfalls nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer die damals geltend gemachte Reflexverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Somit ergibt sich aus den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch weiterhin keine EMRK-widrige Misshandlungsgefahr, welche die Annahme eines Wegweisungsvollzugshindernisses gebieten würde. Schliesslich ist auch der Hinweis auf die Ermordung eines [Berufsbezeichnung] in Kolumbien im (...) 2012 mit ähnlichem Namen wie der Beschwerdeführer (vgl. zwei Internetauszüge vom [...] 2012 und vom [...] 2012) nicht geeignet, ein Vollzugshindernis offenkundig zu machen, zumal zwischen dieser Person - es handelte sich offenbar um einen [Berufsbezeichnung], der sich in Kolumbien aktiv für die Menschenrechte betätigt hatte - und dem Beschwerdeführer offenbar - angesehen vom ähnlichen Namen - keine Verbindung und damit kein Zusammenhang bestand. Eine mit derjenigen des Mordopfers vergleichbare Tätigkeit im Heimatland vermochte der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren, wie bereits erwähnt, gerade nicht glaubhaft zu machen, weshalb er in Kolumbien auch nicht als Menschenrechtsaktivist wahrgenommen werden dürfte.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, welche es rechtfertigen würden, die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 8. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen.
E. 7.3 Das BFM ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Ausreisefrist des Beschwerdeführers mit derjenigen seiner Ehefrau (E-7036/2013) zu koordinieren ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt von deren Einreichung nicht aussichtslos erschienen und in Berücksichtigung der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 8. Januar 2014 von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7045/2013 Urteil vom 15. September 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Kolumbien, vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 11. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2006 bei der schweizerischen Botschaft in Bogotà (Kolumbien) um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Sohn eines Menschenrechtsaktivisten und juristischen Beraters einer sich für intern Vertriebene einsetzenden Nichtregierungsorganisation, der deshalb durch die Paramilitärs bedroht werde, mitgefährdet. Sein Vater hatte bereits am 10. Februar 2006 für sich, seine Mutter, den Beschwerdeführer sowie dessen Geschwister bei der schweizerischen Botschaft schriftlich um Asyl nachgesucht. A.b Mit Verfügung vom (...) 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer sowie seinen Eltern und zwei volljährigen Geschwistern die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. In der Folge verliessen die Eltern und die zwei Geschwister Kolumbien Anfang März 2007. A.c Am (...) 2007 wurde den Eltern und den Geschwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt. A.d Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 hob das BFM die dem Beschwerdeführer am 2. August 2006 erteilte Einreisebewilligung auf, verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluss seines Studiums in Kolumbien geblieben und nach wie vor nicht in die Schweiz gereist sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich seine persönliche Situation in Kolumbien seit Erlass der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 insofern geändert habe, als er eine Möglichkeit gefunden habe, sich der Bedrohung durch die Paramilitärs zu entziehen. Er sei demzufolge keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2008 gutgeheissen, die Einreise als berechtigt erachtet und das BFM angewiesen, nach der Einreise des Beschwerdeführers das Asylverfahren fortzusetzen. A.e Am 5. Dezember 2008 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. Am 29. Dezember 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch befragt. Am 12. Februar 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei infolge seiner Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist und seines Einsatzes für intern Vertriebene zur Zielscheibe der Paramilitärs geworden. Eine Anzeige seines Vaters gegen einen Senator wegen dessen Verbindungen zu paramilitärischen Gruppierungen habe die bedrohliche Situation verschärft. Aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger sei der Beschwerdeführer von den Paramilitärs persönlich bedroht worden. So sei ihm am 29. Oktober 2005 in einem Anruf mitgeteilt worden, dass wegen seines Vaters die ganze Familie umgebracht würde. Seither habe er sich bis zu seiner Ausreise aus Kolumbien am 4. Dezember 2008 im Versteckten aufgehalten. A.f Mit Verfügung vom 8. März 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien, weil er seine Beziehung und sein Studium über sein Leben stelle und erst ein Interesse an einer Einreise in die Schweiz zu erkennen gebe, nachdem das BFM seine Einreisebewilligung aufgehoben habe. Die einzige Bedrohungssituation gehe auf Oktober 2005 zurück. Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche insgesamt gegen die von ihm geltend gemachte Gefährdungssituation. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. A.g Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 8. April 2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe wegen seines Studienabschlusses und der Erkrankung seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau Kolumbien nicht verlassen können. A.h Am 20. Juli 2010 reichte er für seine Ehefrau beim Migrationsamt (...) ein Gesuch um Familienzusammenführung ein, welches an das BFM weitergeleitet wurde. A.i Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2012 wurde die Beschwerde abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. März 2010 sowie um Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er habe (...) studiert und sei wie sein Vater Menschenrechtsaktivist. Sein Vater sei in Kolumbien dafür bekannt gewesen und zur Zielscheibe der Paramilitärs geworden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines Namens, der ähnlich wie derjenige seines Vaters sei, in Kolumbien verstecken müssen. Seine Eltern und Geschwister seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. In der Schweiz habe er sich der [Non governmental organization, NGO] angeschlossen. Er sei ständiger Stellvertreter der [NGO] bei den Vereinten Nationen in Genf und berate Organisationen über die schweren Menschenrechtsverletzungen durch das kolumbianische Militär sowie Paramilitärs. Er verfasse für die [NGO] Stellungnahmen und Berichte. In Kolumbien seien Personen, die sich für die Menschenrechte einsetzen würden, gefährdet. Dies zeige auch die Ermordung eines [Berufsbezeichnung] mit fast dem gleichen Namen wie der Beschwerdeführer im Juli 2012. Er befürchte aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die [NGO] bei einer Rückkehr ermordet zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er die folgenden Beweismittel ein:
- zwei Schreiben der [NGO] vom (...) 2011 und (...) 2012,
- fremdsprachige Internetartikel vom (...) 2012 und (...) 2012,
- Mitgliedschaftsbestätigung der [NGO] vom (...) 2012 samt deutscher Übersetzung,
- Kopie eines Badge vom (...) 2012. C. Mit Verfügung vom 11. November 2013 - eröffnet am 13. November 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 8. März 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. März 2010 beseitigen könnten. Im Weiteren wurde festgehalten, dass das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2012 mit Verfügung vom 11. November 2013 ebenfalls abgewiesen worden sei. Es sei für sie und den Beschwerdeführer dieselbe Ausreisefrist angesetzt worden. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizugeben. Im Sinne einer vorläufigen Massnahme seien die zuständigen Behörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung von Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Begründung reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein:
- Homepage der [NGO] mit Angabe der Delegation der [NGO] als Vertreter vor der UNO, für die Periode vom (...) 2011,
- 4 Fotos in Kopie,
- Homepage der [NGO] mit fremdsprachigen Berichten ("[...] 2010, 2011, 2012, 2013),
- Bericht der [NGO] "(...)" vom (...) 2013. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft. Es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. F. Am 10. Januar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Januar 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf BVGE 2013/22 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Januar 2014 zur Replik und zur Einreichung von Beweismitteln eingeladen; er verzichtete auf eine Stellungnahme. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, zu einer allfälligen Behandlung seiner Eingabe vom 1. Oktober 2012 als Revisionsgesuch Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 darauf hin, dass seine Aktivitäten für die [NGO] im Januar 2012 begonnen hätten und die Treffen bei der UNO seither jeweils im März, Juni/Juli und September stattgefunden hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält. 2.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen - das Wiedererwägungsgesuch wurde am 1. Oktober 2012 eingereicht - das bisherige Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5. Nachdem das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob es das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
6. Der Beschwerdeführer machte in seiner als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 1. Oktober 2012 unter anderem geltend, er sei Mitglied der [NGO] und deren alternierender Vertreter bei den Vereinten Nationen in Genf. Er sammle für die [NGO] Informationen über Menschenrechtsverletzungen in Kolumbien und stelle jeweils einen Bericht zuhanden der [NGO] zusammen. Dreimal im Jahr könnten er und weitere Vertreter der [NGO] ein kurzes Statement vor der UNO abgeben. Danach folge eine schriftliche Erklärung der [NGO] zu Kolumbien, an der er arbeite und die auf der [NGO] veröffentlicht werde. Seine Familie sei bekannt, zumal sein Vater ein bekannter Menschenrechtsaktivist sei. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls (...) studiert und sei [Berufsbezeichnung]. Dabei reichte er Beweismittel ein, aus denen hervorgeht, dass die [NGO] am (...) 2011 - für die Zeit vom (...) 2011 - und am (...) 2012 einen temporären UN-Zutrittspass in Genf für den Beschwerdeführer beantragt hat. In einem weiteren Schreiben der [NGO] vom (...) 2012 wird u.a. die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der [NGO] und seine Tätigkeit als permanent alternierender Vertreter bei den Vereinten Nationen in Genf bescheinigt. Als solcher biete er der [NGO] Beratung und Information über Menschenrechtsverletzungen und anderes an. Ausserdem informiere er über Aktivitäten in Genf. Ferner wies er auf die Ermordung eines [Berufsbezeichnung] im Juli 2012 mit dem fast gleichen Namen wie er hin. In seiner Eingabe vom 7. April 2014 bestätigte er wiederum, für die [NGO] aktiv zu sein, wobei jeweils im März, Juni, Juli und September Treffen bei der UNO stattfinden würden. 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im vorangegangenen ordentlichen Verfahren nicht gelungen ist, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung glaubhaft zu machen. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kann aufgrund der Mitgliedschaft und Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der [NGO] sowie der früheren Tätigkeit seines Vaters als Menschenrechtsverteidiger weiterhin nicht von einer Verfolgung ausgegangen werden. Zwar ist er auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszügen der Homepage der [NGO] für die Zeit vom (...) 2011 als alternierender ständiger Vertreter bei den Vereinten Nationen in Genf aufgeführt. Hingegen erscheint sein Name auf keinem der Berichte, die auf der Homepage der [NGO] publiziert worden sind. Auch den zu den Akten gegebenen Fotos kann nicht entnommen werden, dass er in exponierender Weise in Erscheinung getreten ist. Da eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten jedoch eine gewisse Exponiertheit voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013 E. 6), die vom Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert dargelegt wurde, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Kolumbien wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Auch sonst kann der gegenwärtigen Aktenlage - insbesondere der letzten Eingabe vom 7. April 2014 - nichts entnommen werden, wonach er seine exilpolitischen Aktivitäten intensiviert und/oder sich als Menschenrechtsaktivist in grösserem Ausmass exponiert hätte. Zwar kommt es in Kolumbien gemäss verschiedenen Berichten von Menschenrechtsorganisationen weiterhin zu Gewalt gegenüber Menschenrechtsaktivisten sowie Inhaftierungen (vgl. https://www.gov.uk/government/publica-tions/colombia-country-of-concern/colombia-country-of-concern, abgerufen am 10. Juli 2014; http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrights-report/index.htm?year=2013&dlid=220431, abgerufen am 10. Juli 2014; http://www.fidh.org/en/ame-ricas/Colombia,529/14897-colombia-declara-cion-conjunta-organizaciones-internacionales-solicitan, abgerufen am 10. Juli 2014; http://mpcindige-na.org/ddefensa-2013.pdf, abgerufen am 10. Juli 2014; http://mpcindige-na.org/ddefensa-2013.pdf, abgerufen am 10. Juli 2014). Von den im Jahre 2013 begangenen dokumentierten Vergehen gegen Menschenrechtsaktivisten seien 50 Prozent von Paramilitärs 33 Prozent von Unbekannten und 14 Prozent von der Polizei ausgegangen (http://mpcindigena.org/ddefensa-2013.pdf, abgerufen am 10. Juli 2014). Weiter ist festzuhalten, dass es sich bei der [NGO] um eine international tätige Organisation (...) handelt, die insbesondere über Menschenrechtsverletzungen berichtet. Indessen kann den hievor erwähnten Berichten nicht entnommen werden, dass sich deren Mitglieder selber als Menschenrechtsaktivisten vor Ort betätigen würden und damit einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wären (vgl. http://www. [...]). Dies gilt offensichtlich auch für den Beschwerdeführer, der - wie hievor erwähnt - nie unter seinem Namen Berichte verfasst und/oder veröffentlicht hat. Das blosse Verfassen von Menschenrechtsberichten und die Anwesenheit an Sitzungen bei der UNO in Genf lassen nicht auf eine Gefährdung schliessen. An dieser Schlussfolgerung vermag die frühere Tätigkeit seines Vaters - welche bereits im ordentlichen Verfahren bekannt war - ebenfalls nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer die damals geltend gemachte Reflexverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Somit ergibt sich aus den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch weiterhin keine EMRK-widrige Misshandlungsgefahr, welche die Annahme eines Wegweisungsvollzugshindernisses gebieten würde. Schliesslich ist auch der Hinweis auf die Ermordung eines [Berufsbezeichnung] in Kolumbien im (...) 2012 mit ähnlichem Namen wie der Beschwerdeführer (vgl. zwei Internetauszüge vom [...] 2012 und vom [...] 2012) nicht geeignet, ein Vollzugshindernis offenkundig zu machen, zumal zwischen dieser Person - es handelte sich offenbar um einen [Berufsbezeichnung], der sich in Kolumbien aktiv für die Menschenrechte betätigt hatte - und dem Beschwerdeführer offenbar - angesehen vom ähnlichen Namen - keine Verbindung und damit kein Zusammenhang bestand. Eine mit derjenigen des Mordopfers vergleichbare Tätigkeit im Heimatland vermochte der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren, wie bereits erwähnt, gerade nicht glaubhaft zu machen, weshalb er in Kolumbien auch nicht als Menschenrechtsaktivist wahrgenommen werden dürfte. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, welche es rechtfertigen würden, die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 8. März 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. 7.3 Das BFM ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Ausreisefrist des Beschwerdeführers mit derjenigen seiner Ehefrau (E-7036/2013) zu koordinieren ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt von deren Einreichung nicht aussichtslos erschienen und in Berücksichtigung der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 8. Januar 2014 von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: