Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. November 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde ihr Asylgesuch vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) abgewiesen unter gleichzeitiger Verfügung ihrer Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Vollzugs; der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 sistierte das BFM den Wegweisungsvollzug wegen des hängigen Asylverfahrens ihres Ehegatten (des Beschwerdeführers). II. B. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7008/2013 vom 27. Dezember 2013 gut. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von (...) bis (...) Mitglied des Oromo People's Congress (OPC) gewesen und habe sich seit (...) bei der Jugendpartei der Oromo Liberation Front (OLF) engagiert. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er zweimal - (...) - inhaftiert, verhört und gefoltert worden. Bei seiner zweiten Inhaftierung sei er wegen Schwierigkeiten mit dem Essen und der Verdauung, psychischen Problemen und Schlafstörungen für (...) Monate in ein Krankenhaus transferiert worden, wo ihm mit Hilfe einer Krankenschwester die Flucht gelungen sei. Danach habe er noch zweieinhalb Jahre zugewartet, bis die Voraussetzungen für eine Ausreise geschaffen worden seien. In der Schweiz habe er in D._______ an einer Demonstration gegen die Politik der äthiopischen Regierung teilgenommen. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 verneinte die Vorinstanz aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-5124/2015 vom 21. Oktober 2015 rechtskräftig abgewiesen. III. E. Am 4. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) bei der Vorinstanz ein. In der Anhörung vom 16. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und Parteimitglied der Oromo Liberation Front (OLF). Er engagiere sich innerhalb der Oromo Gemeinschaft in der Schweiz und habe an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. An diesen Demonstrationen und Kundgebungen würde er oftmals mit dem Megafon die Forderungen und Parolen der Demonstrierenden vortragen. Darüber hinaus sei er auch im Internet aktiv und habe auf verschiedenen Kanälen (Blogs der OLF und der E._______ sowie Facebook) Berichte und Stellungnahmen über die menschenrechtswidrige Behandlung der Oromo Bevölkerungsgruppe durch das äthiopische Regime veröffentlicht. Er sei in der Schweiz telefonisch bedroht worden, habe aber weder eine Anzeige erstattet noch seine Telefonnummer gewechselt. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits keine neuen Asylgründe geltend. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der OLF, eine weitere Bestätigung der OLF, eine Mitgliedschaftsbestätigung der «E._______», Fotos von Demonstrationen und Veranstaltungen, von ihm verfasste Artikel sowie ein Schreiben von F._______ zu den Akten (Dokumente alle im Original). F. Mit Verfügung vom 9. November 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asyl- respektive Mehrfachgesuche unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführenden) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand wies es ab. I. Mit ergänzender Eingabe vom 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Fotografien des Beschwerdeführers an Demonstrationen, einen Screenshot einer Videoaufnahme auf Facebook sowie einen Artikel der Oromia Times) ins Recht. J. Mit zusätzlicher Eingabe vom 31. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer Informationen über die Menschenrechtslage in Äthiopien ins Recht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-5) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.4 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).
E. 4.1 Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung zunächst mit den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auseinander und kam zum Schluss, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Regierung gestanden sei. Diese hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. In seinem Fall sei nicht von einer exponierten exilpolitischen Tätigkeit auszugehen. Bei den von ihm geschilderten Organisationstätigkeiten handle es sich nicht um besonders exponierte Tätigkeiten, sondern vielmehr um interne Abläufe, welche den äthiopischen Behörden nicht auffallen würden. Auch die blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Die von ihm eingereichten Fotos führten zu keiner anderen Beurteilung. Es sei diesbezüglich nicht von der Hand zu weisen, dass solche Fotos von äthiopischen Asylsuchenden an derartigen Anlässen ausdrücklich angefertigt würden, um sich als besonders exponiert zu zeigen. Sein tatsächliches Engagement gehe daraus nicht hervor. Im Weiteren sei sein regierungskritisches Facebook-Profil nicht geeignet, die besondere Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf ihn zu lenken. Dieses führe er lediglich mit seinem Vornamen. So sei nicht offensichtlich, dass die äthiopischen Behörden dieses mit ihm in Verbindung bringen würden. Im Übrigen verfasse er keine eigenen Beiträge, sondern übernehme Videosequenzen und Texte anderer Urheber. Er habe überdies nie rechtsgenügende Identitätspapiere eingereicht und sei mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. Es stehe demnach nicht mit Sicherheit fest, dass er in der Schweiz mit seiner tatsächlichen Identität in Erscheinung trete und sein Facebook-Profil und seine veröffentlichten Texte seinem tatsächlichen Namen entsprächen. Die von ihm eingereichten Bestätigungen der E._______ seien allein ebenfalls nicht zur Annahme geeignet, dass er ins Visier der heimatlichen Behörden gelangen könnte.
E. 4.2 Im Weiteren halte sein Vorbringen der telefonischen Bedrohung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Da er nichts gegen die angeblichen Drohungen unternommen habe - indem er beispielsweise seine Telefonnummer gewechselt oder Anzeige erstattet hätte - könnten ihm diese nicht geglaubt werden.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hielt der Argumentation der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe entgegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund seines exilpolitischen Engagements in den letzten Jahren in den Fokus der äthiopischen Behörden gelangt sei. Durch seine persönlichen Aufgaben innerhalb der Organisation der OLF - insbesondere als Koordinator und Organisator von Veranstaltungen - und seine regelmässige Teilnahme an Veranstaltungen an vorderster Front hebe er sich klar von der Masse der Exilpolitiker ab. Er trete nach aussen als ausserordentliches Mitglied der OLF auf. Der äthiopische Geheimdienst arbeite mit ausgeklügelten Überwachungssystemen und Gesichtserkennungssoftware. Es sei somit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden die Teilnehmer exilpolitischer Demonstrationen identifizieren könnten, wenn diese gut erkennbar an vorderster Front zu sehen seien. Zudem müsse gerade bei Personen, die mit bekannten Exilpolitikern in Zusammenhang gebracht werden könnten, angesichts der flächendeckenden Überwachungsmassnahmen davon ausgegangen werden, dass diese in den Fokus der äthiopischen Behörden gelangen könnten. Auf den eingereichten Fotos sei er meist an vorderster Front der Demonstrationen sichtbar oder neben bekannten Exilpolitikern abgelichtet. Damit sei bewiesen, dass er potenziell von der Überwachungssoftware der äthiopischen Behörden erfasst und als Exilpolitiker identifiziert werden könnte. Im Weiteren sei für die Identifizierung aktiver Exilpolitiker der vollständige Name nicht notwendig. Im Internet aktive Personen würden mittels Überwachungsprogrammen überwacht und könnten durch Gesichtserkennungssoftware identifiziert werden. Dass der Beschwerdeführer nur mit seinem Vornamen auf Facebook aktiv sei, stelle für seine Identifikation kein Hindernis dar. Die zahlreich geteilten Berichte auf seinem Profil und seine regelmässigen Tätigkeiten für die OLF und die E._______ sowie die Veröffentlichung eigener Berichte auf öffentlichen Internetseiten müssten für die äthiopischen Behörden ausreichen, um ihn als gefährlichen Regimekritiker zu qualifizieren. Im Weiteren dürfe ihm das Nichtvorhandensein von Identitätspapieren nicht zum Nachteil ausgelegt werden, zumal er seine Mitwirkungspflicht soweit möglich erfüllt habe. Schliesslich enthielten die Mitgliedschaftsbestätigungen konkrete Informationen über seine Rolle innerhalb der Organisationen und belegten, dass er eine spezielle Rolle innehabe und potenziell gefährdet sei, in das Visier der äthiopischen Behörden zu gelangen. Schliesslich sei er nachweislich an einer Veranstaltung in G._______ anwesend gewesen, die durch die E._______ mit H._______ am (...) - mithin drei Tage vor dessen Verhaftung - durchgeführt worden sei und anlässlich derer er mit H._______ fotografiert worden sei. Dieses Foto sei auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht worden. Gemäss Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-860/2016 vom 13. Juli 2017 sei davon auszugehen, dass H._______ während seines Aufenthaltes in Europa unter ständiger Beobachtung durch die äthiopischen Nachrichtendienste gestanden sei und somit auch während der Veranstaltung in G._______. Es liege gemäss dem erwähnten Urteil auf der Hand, dass durch die äthiopischen Nachrichtendienste auch registriert worden sei, welche Personen mit H._______ zusammengetroffen seien. Spätestens seither sei definitiv davon auszugehen, dass er vom äthiopischen Geheimdienst registriert und identifiziert worden sei.
E. 5.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der telefonischen Drohungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe an der Anhörung vom 16. Oktober 2017 bereits ausgesagt, dass er eigentlich zur Polizei habe gehen wollen. Seine Kollegen hätten ihm aber gesagt, dass solche Drohungen bei Exilpolitikern aus Äthiopien dazugehören würden, weshalb er sich gegen eine Anzeige entschieden habe. Er fühle sich zudem in der Schweiz sicher und habe es auch deshalb nicht für nötig befunden, die Polizei zu informieren oder seine Telefonnummer zu wechseln. Inwiefern eine Anzeige bei der Polizei angesichts des Auslandbezugs überhaupt etwas gebracht hätte, sei ohnehin fraglich. Der Umstand, dass er nichts Konkretes gegen die Drohanrufe unternommen habe, spreche somit nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Angesichts der diesbezüglichen präzisen, substanziierten und nachvollziehbaren Aussagen sei dieses Vorbringen als glaubhaft zu erachten.
E. 5.3 Demzufolge sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden vom Engagement des Beschwerdeführers Kenntnis hätten. Dies umso mehr, als dass er auch habe glaubhaft machen können, dass seine Mutter in Äthiopien aufgrund seiner Exilpolitik bereits persönlich bedroht worden sei und er Drohanrufe in der Schweiz bekommen habe. In Anbetracht dessen, dass er insbesondere durch seine Funktion bei der OLF besonders exponiert sei, sei von einer konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auszugehen, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Seine Ehefrau und deren gemeinsames Kind seien in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine behördliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG drohen würde. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aktualisierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die dortige Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Das Ziel von Abiy Ahmed ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Er unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt (beispielsweis der OLF-Oppositionsführer Jawar Mohammed). Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der OLF, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, < https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraefte-vertreiben-verhaften-und-toeten-menschen >, abgerufen am 22. Juli 2020).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed - in anderem Masse und Kontext - weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses. Ausserdem bezieht sich der zitierte Bericht von Amnesty International insbesondere auf die - weit von der Heimatstadt des Beschwerdeführers entfernte - Provinz Guji, nicht auf das gesamte Oromo-Gebiet (vgl. Amnesty International, Beyond Law Enforcement, a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten und zitierten Berichte zur Lage in Äthiopien nichts zu ändern, zumal sich den Berichten keine systematische Verfolgung der Oromo durch die Regierung entnehmen lässt. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bedarf es darüber hinaus einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zumal die OLF als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist. Folglich lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine heute aktuelle Verfolgung schliessen. Schliesslich sind keine Anzeichen ersichtlich, die folgern lassen, dass zurückgekehrte Kritiker/-innen der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert werden. Dasselbe gilt für (frühere) Sympathisanten / Mitglieder der OLF. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers führt vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung. Es erscheint mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde, selbst wenn von einer exilpolitischen Exponierung auszugehen wäre. Nach dem Ausgeführten kann aber offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz tatsächlich in exponiertem Masse exilpolitisch betätigt hat.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat demzufolge ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und folgerichtig ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrschten. Es ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe schulische Bildung und Berufserfahrung, sei in Addis Abeba sozialisiert und verfüge dort über ein Beziehungsnetz. Auch die Beschwerdeführerin verfüge in Äthiopien über ein breites Familien- und Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig, zumutbar und möglich.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer erachtete den Vollzug der Wegweisung weder für zulässig noch für zumutbar. Aufgrund seiner intensiven exilpolitischen Aktivität werde er in Äthiopien gesucht und sei konkret an Leib und Leben bedroht. Bei Rückkehr drohten ihm eine Gefängnisstrafe und damit Folter und Misshandlung, weshalb die Wegweisung Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde. Überdies habe die äthiopische Regierung am 9. Oktober 2016 in Folge von Protesten und Gewalt in den Regionalstaaten Oromia und Amhara einen landesweiten sechsmonatigen Ausnahmezustand verhängt, dessen Folgen noch nicht genau abschätzbar seien. Aufgrund der Berichte sei davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfänden und sich die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, demonstrierenden Oromo richte. Da der Beschwerdeführer ebenfalls der Volksgruppe der Oromo angehöre, lasse die aktuelle Lage in Äthiopien auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei.
E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Verbesserung der generellen Situation in Äthiopien seit Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed im April 2018 Ausführungen unter E. 7 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Situation im Land ist seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Entgegen der (sinngemäss) von den Beschwerdeführenden geäusserten Auffassung kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage in ihrem Heimatstaat spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-7176/2018 vom 3. Juli 2020 E. 9.3; E-4708/2019 vom 12. Juni 2020 E. 9.4.1; E-6707/2018 vom 8. Juni 2020 E. 12.3). Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnten.
E. 8.6.2 In individueller Hinsicht wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits im Urteil E-5124/2015 rechtskräftig beurteilt und bejaht (vgl. a.a.O. E. 7.2.2). Weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeeingabe sind Hinweise auf eine seit diesem Urteil veränderte persönliche Situation der Beschwerdeführenden zu entnehmen, zumal in der Beschwerdeschrift die geltend gemachte konkrete Gefährdung einzig mit dem am 9. Oktober 2016 in den Regionen Oromia und Amhara verhängten Ausnahmezustand - welcher zwischenzeitlich längst wieder aufgehoben wurde - sowie der ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo hergeleitet wurde. Dies genügt offensichtlich nicht, insbesondere unter Berücksichtigung der erwähnten veränderten politischen Situation in Äthiopien seit dem Beschwerdeeingang (vgl. Ausführungen in E 6.1). Eine Rückkehr nach Äthiopien dürfte sich sodann auch in Bezug auf das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden nicht als problematisch erweisen. Für das erst (...)jährige Kind, welches mithin aufgrund seines Alters nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelt ist, stellen die Eltern seine wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug vorliegend nach wie vor nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [SR 0.107, KRK]). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2017 selbst ausdrücklich zu Protokoll, im Falle eines Regierungswechsels sofort wieder in die Heimat zurückkehren zu wollen. Wörtlich führte er aus: «Meine Heimat zu verlassen, mein Hab und Gut zu verlassen und hier im Exil zu leben bedeutet für mich das gleiche wie für einen Fisch sich ausserhalb des Wassers zu befinden. (...) Deshalb möchte ich nochmals zum Ausdruck bringen, dass ich am liebsten in meiner Heimat leben möchte. Doch möchte ich noch einmal, dass Sie gross und fett unterstrichen schreiben, dass ich am nächsten Tag freiwillig und ohne Aufforderung Ihr Land verlasse, wenn die Regierung zusammenbricht und die Verfolgung vorüber ist.» (vgl. vorinstanzliche Akten B8, F83). Seine diesbezüglichen Äusserungen lassen ebenfalls den klaren Schluss zu, dass die Rückkehr für die Beschwerdeführenden in individueller Hinsicht ohne Weiteres als zumutbar erachtet werden kann. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügungen vom 14. Dezember 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7004/2017 Urteil vom 25. August 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...),Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind, C._______, geboren am (...), Äthiopien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. November 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde ihr Asylgesuch vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) abgewiesen unter gleichzeitiger Verfügung ihrer Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Vollzugs; der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 sistierte das BFM den Wegweisungsvollzug wegen des hängigen Asylverfahrens ihres Ehegatten (des Beschwerdeführers). II. B. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7008/2013 vom 27. Dezember 2013 gut. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von (...) bis (...) Mitglied des Oromo People's Congress (OPC) gewesen und habe sich seit (...) bei der Jugendpartei der Oromo Liberation Front (OLF) engagiert. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er zweimal - (...) - inhaftiert, verhört und gefoltert worden. Bei seiner zweiten Inhaftierung sei er wegen Schwierigkeiten mit dem Essen und der Verdauung, psychischen Problemen und Schlafstörungen für (...) Monate in ein Krankenhaus transferiert worden, wo ihm mit Hilfe einer Krankenschwester die Flucht gelungen sei. Danach habe er noch zweieinhalb Jahre zugewartet, bis die Voraussetzungen für eine Ausreise geschaffen worden seien. In der Schweiz habe er in D._______ an einer Demonstration gegen die Politik der äthiopischen Regierung teilgenommen. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 verneinte die Vorinstanz aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-5124/2015 vom 21. Oktober 2015 rechtskräftig abgewiesen. III. E. Am 4. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) bei der Vorinstanz ein. In der Anhörung vom 16. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und Parteimitglied der Oromo Liberation Front (OLF). Er engagiere sich innerhalb der Oromo Gemeinschaft in der Schweiz und habe an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. An diesen Demonstrationen und Kundgebungen würde er oftmals mit dem Megafon die Forderungen und Parolen der Demonstrierenden vortragen. Darüber hinaus sei er auch im Internet aktiv und habe auf verschiedenen Kanälen (Blogs der OLF und der E._______ sowie Facebook) Berichte und Stellungnahmen über die menschenrechtswidrige Behandlung der Oromo Bevölkerungsgruppe durch das äthiopische Regime veröffentlicht. Er sei in der Schweiz telefonisch bedroht worden, habe aber weder eine Anzeige erstattet noch seine Telefonnummer gewechselt. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits keine neuen Asylgründe geltend. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der OLF, eine weitere Bestätigung der OLF, eine Mitgliedschaftsbestätigung der «E._______», Fotos von Demonstrationen und Veranstaltungen, von ihm verfasste Artikel sowie ein Schreiben von F._______ zu den Akten (Dokumente alle im Original). F. Mit Verfügung vom 9. November 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asyl- respektive Mehrfachgesuche unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführenden) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand wies es ab. I. Mit ergänzender Eingabe vom 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Fotografien des Beschwerdeführers an Demonstrationen, einen Screenshot einer Videoaufnahme auf Facebook sowie einen Artikel der Oromia Times) ins Recht. J. Mit zusätzlicher Eingabe vom 31. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer Informationen über die Menschenrechtslage in Äthiopien ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-5) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung zunächst mit den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auseinander und kam zum Schluss, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Regierung gestanden sei. Diese hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. In seinem Fall sei nicht von einer exponierten exilpolitischen Tätigkeit auszugehen. Bei den von ihm geschilderten Organisationstätigkeiten handle es sich nicht um besonders exponierte Tätigkeiten, sondern vielmehr um interne Abläufe, welche den äthiopischen Behörden nicht auffallen würden. Auch die blosse Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Die von ihm eingereichten Fotos führten zu keiner anderen Beurteilung. Es sei diesbezüglich nicht von der Hand zu weisen, dass solche Fotos von äthiopischen Asylsuchenden an derartigen Anlässen ausdrücklich angefertigt würden, um sich als besonders exponiert zu zeigen. Sein tatsächliches Engagement gehe daraus nicht hervor. Im Weiteren sei sein regierungskritisches Facebook-Profil nicht geeignet, die besondere Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf ihn zu lenken. Dieses führe er lediglich mit seinem Vornamen. So sei nicht offensichtlich, dass die äthiopischen Behörden dieses mit ihm in Verbindung bringen würden. Im Übrigen verfasse er keine eigenen Beiträge, sondern übernehme Videosequenzen und Texte anderer Urheber. Er habe überdies nie rechtsgenügende Identitätspapiere eingereicht und sei mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. Es stehe demnach nicht mit Sicherheit fest, dass er in der Schweiz mit seiner tatsächlichen Identität in Erscheinung trete und sein Facebook-Profil und seine veröffentlichten Texte seinem tatsächlichen Namen entsprächen. Die von ihm eingereichten Bestätigungen der E._______ seien allein ebenfalls nicht zur Annahme geeignet, dass er ins Visier der heimatlichen Behörden gelangen könnte. 4.2 Im Weiteren halte sein Vorbringen der telefonischen Bedrohung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Da er nichts gegen die angeblichen Drohungen unternommen habe - indem er beispielsweise seine Telefonnummer gewechselt oder Anzeige erstattet hätte - könnten ihm diese nicht geglaubt werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hielt der Argumentation der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe entgegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund seines exilpolitischen Engagements in den letzten Jahren in den Fokus der äthiopischen Behörden gelangt sei. Durch seine persönlichen Aufgaben innerhalb der Organisation der OLF - insbesondere als Koordinator und Organisator von Veranstaltungen - und seine regelmässige Teilnahme an Veranstaltungen an vorderster Front hebe er sich klar von der Masse der Exilpolitiker ab. Er trete nach aussen als ausserordentliches Mitglied der OLF auf. Der äthiopische Geheimdienst arbeite mit ausgeklügelten Überwachungssystemen und Gesichtserkennungssoftware. Es sei somit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden die Teilnehmer exilpolitischer Demonstrationen identifizieren könnten, wenn diese gut erkennbar an vorderster Front zu sehen seien. Zudem müsse gerade bei Personen, die mit bekannten Exilpolitikern in Zusammenhang gebracht werden könnten, angesichts der flächendeckenden Überwachungsmassnahmen davon ausgegangen werden, dass diese in den Fokus der äthiopischen Behörden gelangen könnten. Auf den eingereichten Fotos sei er meist an vorderster Front der Demonstrationen sichtbar oder neben bekannten Exilpolitikern abgelichtet. Damit sei bewiesen, dass er potenziell von der Überwachungssoftware der äthiopischen Behörden erfasst und als Exilpolitiker identifiziert werden könnte. Im Weiteren sei für die Identifizierung aktiver Exilpolitiker der vollständige Name nicht notwendig. Im Internet aktive Personen würden mittels Überwachungsprogrammen überwacht und könnten durch Gesichtserkennungssoftware identifiziert werden. Dass der Beschwerdeführer nur mit seinem Vornamen auf Facebook aktiv sei, stelle für seine Identifikation kein Hindernis dar. Die zahlreich geteilten Berichte auf seinem Profil und seine regelmässigen Tätigkeiten für die OLF und die E._______ sowie die Veröffentlichung eigener Berichte auf öffentlichen Internetseiten müssten für die äthiopischen Behörden ausreichen, um ihn als gefährlichen Regimekritiker zu qualifizieren. Im Weiteren dürfe ihm das Nichtvorhandensein von Identitätspapieren nicht zum Nachteil ausgelegt werden, zumal er seine Mitwirkungspflicht soweit möglich erfüllt habe. Schliesslich enthielten die Mitgliedschaftsbestätigungen konkrete Informationen über seine Rolle innerhalb der Organisationen und belegten, dass er eine spezielle Rolle innehabe und potenziell gefährdet sei, in das Visier der äthiopischen Behörden zu gelangen. Schliesslich sei er nachweislich an einer Veranstaltung in G._______ anwesend gewesen, die durch die E._______ mit H._______ am (...) - mithin drei Tage vor dessen Verhaftung - durchgeführt worden sei und anlässlich derer er mit H._______ fotografiert worden sei. Dieses Foto sei auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht worden. Gemäss Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-860/2016 vom 13. Juli 2017 sei davon auszugehen, dass H._______ während seines Aufenthaltes in Europa unter ständiger Beobachtung durch die äthiopischen Nachrichtendienste gestanden sei und somit auch während der Veranstaltung in G._______. Es liege gemäss dem erwähnten Urteil auf der Hand, dass durch die äthiopischen Nachrichtendienste auch registriert worden sei, welche Personen mit H._______ zusammengetroffen seien. Spätestens seither sei definitiv davon auszugehen, dass er vom äthiopischen Geheimdienst registriert und identifiziert worden sei. 5.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der telefonischen Drohungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe an der Anhörung vom 16. Oktober 2017 bereits ausgesagt, dass er eigentlich zur Polizei habe gehen wollen. Seine Kollegen hätten ihm aber gesagt, dass solche Drohungen bei Exilpolitikern aus Äthiopien dazugehören würden, weshalb er sich gegen eine Anzeige entschieden habe. Er fühle sich zudem in der Schweiz sicher und habe es auch deshalb nicht für nötig befunden, die Polizei zu informieren oder seine Telefonnummer zu wechseln. Inwiefern eine Anzeige bei der Polizei angesichts des Auslandbezugs überhaupt etwas gebracht hätte, sei ohnehin fraglich. Der Umstand, dass er nichts Konkretes gegen die Drohanrufe unternommen habe, spreche somit nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Angesichts der diesbezüglichen präzisen, substanziierten und nachvollziehbaren Aussagen sei dieses Vorbringen als glaubhaft zu erachten. 5.3 Demzufolge sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden vom Engagement des Beschwerdeführers Kenntnis hätten. Dies umso mehr, als dass er auch habe glaubhaft machen können, dass seine Mutter in Äthiopien aufgrund seiner Exilpolitik bereits persönlich bedroht worden sei und er Drohanrufe in der Schweiz bekommen habe. In Anbetracht dessen, dass er insbesondere durch seine Funktion bei der OLF besonders exponiert sei, sei von einer konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auszugehen, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Seine Ehefrau und deren gemeinsames Kind seien in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine behördliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG drohen würde. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aktualisierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die dortige Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Das Ziel von Abiy Ahmed ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Er unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt (beispielsweis der OLF-Oppositionsführer Jawar Mohammed). Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der OLF, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, , abgerufen am 22. Juli 2020). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed - in anderem Masse und Kontext - weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses. Ausserdem bezieht sich der zitierte Bericht von Amnesty International insbesondere auf die - weit von der Heimatstadt des Beschwerdeführers entfernte - Provinz Guji, nicht auf das gesamte Oromo-Gebiet (vgl. Amnesty International, Beyond Law Enforcement, a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten und zitierten Berichte zur Lage in Äthiopien nichts zu ändern, zumal sich den Berichten keine systematische Verfolgung der Oromo durch die Regierung entnehmen lässt. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bedarf es darüber hinaus einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zumal die OLF als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist. Folglich lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine heute aktuelle Verfolgung schliessen. Schliesslich sind keine Anzeichen ersichtlich, die folgern lassen, dass zurückgekehrte Kritiker/-innen der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert werden. Dasselbe gilt für (frühere) Sympathisanten / Mitglieder der OLF. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers führt vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung. Es erscheint mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde, selbst wenn von einer exilpolitischen Exponierung auszugehen wäre. Nach dem Ausgeführten kann aber offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz tatsächlich in exponiertem Masse exilpolitisch betätigt hat. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat demzufolge ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und folgerichtig ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrschten. Es ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe schulische Bildung und Berufserfahrung, sei in Addis Abeba sozialisiert und verfüge dort über ein Beziehungsnetz. Auch die Beschwerdeführerin verfüge in Äthiopien über ein breites Familien- und Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig, zumutbar und möglich. 8.4 Der Beschwerdeführer erachtete den Vollzug der Wegweisung weder für zulässig noch für zumutbar. Aufgrund seiner intensiven exilpolitischen Aktivität werde er in Äthiopien gesucht und sei konkret an Leib und Leben bedroht. Bei Rückkehr drohten ihm eine Gefängnisstrafe und damit Folter und Misshandlung, weshalb die Wegweisung Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde. Überdies habe die äthiopische Regierung am 9. Oktober 2016 in Folge von Protesten und Gewalt in den Regionalstaaten Oromia und Amhara einen landesweiten sechsmonatigen Ausnahmezustand verhängt, dessen Folgen noch nicht genau abschätzbar seien. Aufgrund der Berichte sei davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfänden und sich die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, demonstrierenden Oromo richte. Da der Beschwerdeführer ebenfalls der Volksgruppe der Oromo angehöre, lasse die aktuelle Lage in Äthiopien auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Verbesserung der generellen Situation in Äthiopien seit Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed im April 2018 Ausführungen unter E. 7 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Situation im Land ist seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Entgegen der (sinngemäss) von den Beschwerdeführenden geäusserten Auffassung kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage in ihrem Heimatstaat spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-7176/2018 vom 3. Juli 2020 E. 9.3; E-4708/2019 vom 12. Juni 2020 E. 9.4.1; E-6707/2018 vom 8. Juni 2020 E. 12.3). Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnten. 8.6.2 In individueller Hinsicht wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits im Urteil E-5124/2015 rechtskräftig beurteilt und bejaht (vgl. a.a.O. E. 7.2.2). Weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeeingabe sind Hinweise auf eine seit diesem Urteil veränderte persönliche Situation der Beschwerdeführenden zu entnehmen, zumal in der Beschwerdeschrift die geltend gemachte konkrete Gefährdung einzig mit dem am 9. Oktober 2016 in den Regionen Oromia und Amhara verhängten Ausnahmezustand - welcher zwischenzeitlich längst wieder aufgehoben wurde - sowie der ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo hergeleitet wurde. Dies genügt offensichtlich nicht, insbesondere unter Berücksichtigung der erwähnten veränderten politischen Situation in Äthiopien seit dem Beschwerdeeingang (vgl. Ausführungen in E 6.1). Eine Rückkehr nach Äthiopien dürfte sich sodann auch in Bezug auf das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden nicht als problematisch erweisen. Für das erst (...)jährige Kind, welches mithin aufgrund seines Alters nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelt ist, stellen die Eltern seine wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug vorliegend nach wie vor nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [SR 0.107, KRK]). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2017 selbst ausdrücklich zu Protokoll, im Falle eines Regierungswechsels sofort wieder in die Heimat zurückkehren zu wollen. Wörtlich führte er aus: «Meine Heimat zu verlassen, mein Hab und Gut zu verlassen und hier im Exil zu leben bedeutet für mich das gleiche wie für einen Fisch sich ausserhalb des Wassers zu befinden. (...) Deshalb möchte ich nochmals zum Ausdruck bringen, dass ich am liebsten in meiner Heimat leben möchte. Doch möchte ich noch einmal, dass Sie gross und fett unterstrichen schreiben, dass ich am nächsten Tag freiwillig und ohne Aufforderung Ihr Land verlasse, wenn die Regierung zusammenbricht und die Verfolgung vorüber ist.» (vgl. vorinstanzliche Akten B8, F83). Seine diesbezüglichen Äusserungen lassen ebenfalls den klaren Schluss zu, dass die Rückkehr für die Beschwerdeführenden in individueller Hinsicht ohne Weiteres als zumutbar erachtet werden kann. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügungen vom 14. Dezember 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: