Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 3. Januar 2015. Am 21. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 29. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 14. März 2016 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Volksgruppe der Oromo an und stamme aus B._______, wo auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder, seine Mutter sowie seine fünf Geschwister leben würden. Er habe während (...) Jahren beim C._______ gearbeitet und im Jahre 20(...) erfolgreich ein berufsbegleitendes (...)studium abgeschlossen. Die Stelle habe ihm seinerzeit der Vater seiner ersten Ehefrau vermittelt. Sein eigener Vater sei Anhänger der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen und im Jahre 20(...) im (...) verstorben. Er selbst habe ein Jahr vor dem Tod seines Vaters ebenfalls damit begonnen, für die OLF zu sympathisieren und sich für die Organisation einzusetzen. Unter anderem habe er seinen (...) dazu genutzt, gesuchte Personen vor Verhaftungen zu bewahren oder ihnen die Flucht zu ermöglichen, indem er (...). Kurz nach dem Tod seines Vaters sei er am (...) 20(...) inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er zur OLF verhört und dabei erniedrigt sowie misshandelt worden. Da die Behörden keine genügenden belastenden Indizien gegen ihn hätten ermitteln können, sei er nach (...) Tagen wieder frei gelassen worden. Nach einer gewissen Zeit habe er auch seine (...) wieder aufnehmen dürfen, jedoch habe er sich schon bald für eine Auszeit beurlauben lassen. Da er während seines Urlaubs gegen eine Auflage betreffend seinen Aufenthalt verstossen habe, sei er für wenige Tage inhaftiert worden. Nach dem Ende seines Urlaubes sei er nicht mehr bei der Arbeit erschienen und abermals verhaftet worden, da die Behörden einen Fall aufgedeckt hätten, in welchem er einer gesuchten Person zur Flucht verholfen habe. Dank einer (...) seines Bruders sei er kurz darauf freigelassen worden, worauf er kurzerhand das Land verlassen habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem - jeweils in Kopie - ein von ihm als Haftbefehl bezeichnetes Schreiben, eine Fotografie betreffend seine exilpolitische Tätigkeit, zwei Arbeitsausweise, sechs Arbeitszeugnisse, einen Urlaubsschein sowie diverse Unterlagen betreffend seine Ausbildungen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zusammen mit der Beschwerde reichte er einen Arbeitsvertrag sowie ein Schreiben der Association des Ethiopiens en Suisse zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zu einem (...) der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend Aufenthalt in der Schweiz sowie zum Umstand, dass diese in Äthiopien für die (...) arbeite. F. Dem Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2019 ein Doppel der Vernehmlassung zugestellt und gleichzeitig Gelegenheit zur Replik eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht seine Replik sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters ein. H. Ergänzend ist festzuhalten, dass beim Gericht am 23. November 2018, am 29. November 2018 sowie am 3. Dezember 2018 Schreiben von Drittpersonen eingingen, welche insbesondere die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zum Inhalt haben.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).
E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland als (...) tätig gewesen sei, seine vorgebrachten (...) habe er aber nicht glaubhaft dargelegt. Namentlich habe er diese nur oberflächlich und ohne Details beschrieben. Sodann seien seine Vorbringen im Zusammenhang mit den erlittenen Verhaftungen unsubstantiiert, teilweise widersprüchlich und grundsätzlich ohne Realkennzeichen ausgefallen. Ferner vermöchte er aus dem eingereichten Haftbefehl - in Ermangelung genügender Sicherheitsmerkmale - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sei im Ergebnis nicht glaubhaft, dass er tatsächlich als (...) der OLF agiert habe und deswegen mehrmals verhaftet worden sei. Schliesslich sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht davon auszugehen, er sei deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, dem Protokoll könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein in sich stringentes, substantiiertes sowie stets kurz und bündiges Aussageverhalten zeige. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb seinen Ausführungen zur (...) geglaubt werde, nicht jedoch seiner (...), da sich sein Aussageverhalten diesbezüglich nicht unterscheide. Auch hätte es an der befragenden Person gelegen, bei Bedarf allfällige Nachfragen zu stellen. Dieses Unterlassen könne ihm nicht angelastet werden. Sodann werte die Vorinstanz anlässlich der Anhörung entstandene Missverständnisse fälschlicherweise als ausweichendes Aussageverhalten. Zudem übersehe sie die durchaus vorhandenen Realkennzeichen und reisse die Aussagen des Beschwerdeführers vereinzelt aus ihrem Kontext. Im Ergebnis sei festzustellen, dass er, namentlich auch bezüglich seiner langen Inhaftierung und der Entlassung aus derselben, stets konzis, widerspruchsfrei und schlüssig ausgesagt habe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass in Äthiopien nach wie vor ethnische Unruhen herrschen würden und er in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen sei, müsse seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden.
E. 7 In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der D._______ in E._______ am 30. Oktober 2018 ein (...) habe. Gemäss (...) sei sie nach wie vor für die (...) und demnach in einer (...) tätig. Diese Umstände würden gegen seine Darstellung, er und seine Angehörigen seien aufgrund seiner angeblichen (...) gefährdet und er habe aus Sicherheitsgründen den Kontakt mit der Familie abgebrochen, sprechen.
E. 8 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Kontakt mit seiner Mutter und den Geschwistern abgebrochen, mit seiner Ehefrau und seiner Tochter würde er jedoch sporadisch über eine Drittperson kommunizieren. Sodann spreche der Umstand, dass seine Frau bei der lokalen (...) arbeite, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Die nationalen Sicherheitskräfte seien strikte von den lokalen Behörden zu unterscheiden, zumal letztere nicht politisch gefärbt seien.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den staatlichen Behörden als glaubhaft. Ebenfalls geht es mit der Vorinstanz darin überein, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen (...) für die OLF oberflächlich und substanzarm ausfielen. Anlässlich der Anhörung brachte er bezüglich der Weitergabe (...) im Wesentlichen lediglich vor, dass er das Telefon häufig gewechselt habe und - erst auf Nachfrage - er mit anderen gleichgesinnten Mitarbeitern vernetzt gewesen sei (vgl. SEM-Akten, F81 und F83). Dabei konkretisierte er diese Vernetzung nicht näher, indem er beispielsweise die Ausgestaltung der Organisation und Kommunikation (...) nicht näher darlegte. Da es sich bei diesem Vorbringen um das eigentliche Kernelement seiner Fluchtvorbringen handelt, durfte die Vorinstanz erwarten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) von sich aus ausführlich und substantiierte Schilderungen liefert, wobei es nicht Sache des Befragers ist, nach jeder Einzelheit nachzufragen. Weiter ist es schwer nachvollziehbar, dass er über mehr als ein Jahrzehnt hinweg unbehelligt in (...) tätig sein konnte, während sein Vater offensichtlich seit längerer Zeit als politischer Oppositioneller im Fokus der Regierung gestanden hat. In diesem Zusammenhang sind seine Vorbringen auch insofern widersprüchlich, als er einerseits erklärt, er habe seine Zugehörigkeit zu den Oromo verleugnen müssen, um überhaupt beim Staat angestellt zu werden (vgl. SEM-Akten, a.a.O. F85), später jedoch ausführt, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zu den Oromo als (...) in seiner Karriere benachteiligt worden (vgl. SEM-Akten, a.a.O. F139). Sodann sind auch seine Schilderungen zu den Verhören als oberflächlich zu qualifizieren. Bei angeblich 20 durchgeführten Verhören hätte erwartet werden können, der Beschwerdeführer könne über deren Inhalt bedeutend mehr ausführen, als im Wesentlichen zu erklären, er sei über andere OLF-Mitglieder befragt worden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen in zentralen Punkten unsubstantiiert sind beziehungsweise kein klares, kohärentes und widerspruchsfreies Bild zu zeichnen vermögen. Seine durchaus substantiierten Beschreibungen zu seiner Haft sowie das von ihm dargelegte Missverständnis anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-Akten, a.a.O. F84) vermögen daran nichts zu ändern. Dass seine Ehefrau in Äthiopien nach wie vor (...) tätig ist (vgl. das bereits oben Ausgeführte), bestätigt die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der heimatlichen Behörden stand beziehungsweise steht. Bezüglich des eingereichten Haftbefehls kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 9.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die in der Rechtsmitteleingabe umschriebene Sicherheitslage in Äthiopien im Wesentlichen auf den Konflikt zwischen den Volksgruppen der Oromo und der Somali bezieht. Dieser seit längerer Zeit schwelende Konflikt steht jedoch mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, welcher geltend macht, vom (damaligen) Staatsapparat verfolgt zu werden, in keinem Zusammenhang. Was die Lage in Äthiopien betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 festgehalten, dass sich die Situation mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel manifestiert sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen sind und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten leidet, ist insgesamt von einer Stabilisierung der Situation auszugehen (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2). Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der geltend gemachten engmaschigen Überwachung der äthiopischen Diaspora durch den Geheimdienst ist festzuhalten, dass dessen Führungsriege im Juni 2018 abgesetzt wurde und strafrechtliche Untersuchungen gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des National Intelligence and Security Service (NISS), eingeleitet wurden (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, <https://af.reuters.com/article /top News /idAFKCN1J40TX-OZATP>, Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, <https://www.reuters.com/ article/us-ethiopia-politics/dozens-in-court-as-ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN-1NH1HA>, alle abgerufen am 11. Mai 2020). Ferner wurden zahlreiche der Oromo-Volksgruppe nahestehende politische Organisationen von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen, darunter auch die OLF (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, <https:// www.aljazeera. com/ news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697. html>, abgerufen am 11. Mai 2020). In Anbetracht dieser Umstände ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers und eine ihm möglicherweise nachgesagte Nähe zur OLF keine ernsthafte Gefahr vor Verfolgung zu begründen vermag.
E. 10 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der massgebenden Bestimmungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig.
E. 12.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - die sich merklich verbessert hat - lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch teilweise prekär, weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers leben in seinem Heimatort seine erwerbstätige Ehefrau und seine beiden Kinder, seine Mutter sowie seine fünf Geschwister. Nach eigenen Ausführungen verfügt er über langjährige Arbeitserfahrung in der (...) sowie über eine 20(...) abgeschlossene Ausbildung als (...) (vgl. SEM-Akten A5/15 Ziff. 1.17.04 und 3.01 sowie A17/21 F45 ff.) Ferner hat er sich in der Schweiz weitere berufliche Fähigkeiten in (...) und (...) angeeignet. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatland gelingen wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Soweit auf Beschwerdeebene sinngemäss auf die Integration des Beschwerdeführers verwiesen wird, stellt diese kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.); vielmehr fällt die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge einer allenfalls fortgeschrittenen Integration - bei Personen, die sich mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhalten - in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 14.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 23. Januar 2019 eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand von 14.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 14.60.- aus. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018). Ferner erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als zu hoch und ist auf insgesamt elf Stunden zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1'790.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'790.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6707/2018 Urteil vom 8. Juni 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 3. Januar 2015. Am 21. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 29. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 14. März 2016 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Volksgruppe der Oromo an und stamme aus B._______, wo auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder, seine Mutter sowie seine fünf Geschwister leben würden. Er habe während (...) Jahren beim C._______ gearbeitet und im Jahre 20(...) erfolgreich ein berufsbegleitendes (...)studium abgeschlossen. Die Stelle habe ihm seinerzeit der Vater seiner ersten Ehefrau vermittelt. Sein eigener Vater sei Anhänger der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen und im Jahre 20(...) im (...) verstorben. Er selbst habe ein Jahr vor dem Tod seines Vaters ebenfalls damit begonnen, für die OLF zu sympathisieren und sich für die Organisation einzusetzen. Unter anderem habe er seinen (...) dazu genutzt, gesuchte Personen vor Verhaftungen zu bewahren oder ihnen die Flucht zu ermöglichen, indem er (...). Kurz nach dem Tod seines Vaters sei er am (...) 20(...) inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er zur OLF verhört und dabei erniedrigt sowie misshandelt worden. Da die Behörden keine genügenden belastenden Indizien gegen ihn hätten ermitteln können, sei er nach (...) Tagen wieder frei gelassen worden. Nach einer gewissen Zeit habe er auch seine (...) wieder aufnehmen dürfen, jedoch habe er sich schon bald für eine Auszeit beurlauben lassen. Da er während seines Urlaubs gegen eine Auflage betreffend seinen Aufenthalt verstossen habe, sei er für wenige Tage inhaftiert worden. Nach dem Ende seines Urlaubes sei er nicht mehr bei der Arbeit erschienen und abermals verhaftet worden, da die Behörden einen Fall aufgedeckt hätten, in welchem er einer gesuchten Person zur Flucht verholfen habe. Dank einer (...) seines Bruders sei er kurz darauf freigelassen worden, worauf er kurzerhand das Land verlassen habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem - jeweils in Kopie - ein von ihm als Haftbefehl bezeichnetes Schreiben, eine Fotografie betreffend seine exilpolitische Tätigkeit, zwei Arbeitsausweise, sechs Arbeitszeugnisse, einen Urlaubsschein sowie diverse Unterlagen betreffend seine Ausbildungen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zusammen mit der Beschwerde reichte er einen Arbeitsvertrag sowie ein Schreiben der Association des Ethiopiens en Suisse zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zu einem (...) der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend Aufenthalt in der Schweiz sowie zum Umstand, dass diese in Äthiopien für die (...) arbeite. F. Dem Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2019 ein Doppel der Vernehmlassung zugestellt und gleichzeitig Gelegenheit zur Replik eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht seine Replik sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters ein. H. Ergänzend ist festzuhalten, dass beim Gericht am 23. November 2018, am 29. November 2018 sowie am 3. Dezember 2018 Schreiben von Drittpersonen eingingen, welche insbesondere die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zum Inhalt haben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland als (...) tätig gewesen sei, seine vorgebrachten (...) habe er aber nicht glaubhaft dargelegt. Namentlich habe er diese nur oberflächlich und ohne Details beschrieben. Sodann seien seine Vorbringen im Zusammenhang mit den erlittenen Verhaftungen unsubstantiiert, teilweise widersprüchlich und grundsätzlich ohne Realkennzeichen ausgefallen. Ferner vermöchte er aus dem eingereichten Haftbefehl - in Ermangelung genügender Sicherheitsmerkmale - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sei im Ergebnis nicht glaubhaft, dass er tatsächlich als (...) der OLF agiert habe und deswegen mehrmals verhaftet worden sei. Schliesslich sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht davon auszugehen, er sei deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten.
6. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, dem Protokoll könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein in sich stringentes, substantiiertes sowie stets kurz und bündiges Aussageverhalten zeige. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb seinen Ausführungen zur (...) geglaubt werde, nicht jedoch seiner (...), da sich sein Aussageverhalten diesbezüglich nicht unterscheide. Auch hätte es an der befragenden Person gelegen, bei Bedarf allfällige Nachfragen zu stellen. Dieses Unterlassen könne ihm nicht angelastet werden. Sodann werte die Vorinstanz anlässlich der Anhörung entstandene Missverständnisse fälschlicherweise als ausweichendes Aussageverhalten. Zudem übersehe sie die durchaus vorhandenen Realkennzeichen und reisse die Aussagen des Beschwerdeführers vereinzelt aus ihrem Kontext. Im Ergebnis sei festzustellen, dass er, namentlich auch bezüglich seiner langen Inhaftierung und der Entlassung aus derselben, stets konzis, widerspruchsfrei und schlüssig ausgesagt habe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass in Äthiopien nach wie vor ethnische Unruhen herrschen würden und er in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen sei, müsse seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden.
7. In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der D._______ in E._______ am 30. Oktober 2018 ein (...) habe. Gemäss (...) sei sie nach wie vor für die (...) und demnach in einer (...) tätig. Diese Umstände würden gegen seine Darstellung, er und seine Angehörigen seien aufgrund seiner angeblichen (...) gefährdet und er habe aus Sicherheitsgründen den Kontakt mit der Familie abgebrochen, sprechen.
8. In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Kontakt mit seiner Mutter und den Geschwistern abgebrochen, mit seiner Ehefrau und seiner Tochter würde er jedoch sporadisch über eine Drittperson kommunizieren. Sodann spreche der Umstand, dass seine Frau bei der lokalen (...) arbeite, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Die nationalen Sicherheitskräfte seien strikte von den lokalen Behörden zu unterscheiden, zumal letztere nicht politisch gefärbt seien. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den staatlichen Behörden als glaubhaft. Ebenfalls geht es mit der Vorinstanz darin überein, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen (...) für die OLF oberflächlich und substanzarm ausfielen. Anlässlich der Anhörung brachte er bezüglich der Weitergabe (...) im Wesentlichen lediglich vor, dass er das Telefon häufig gewechselt habe und - erst auf Nachfrage - er mit anderen gleichgesinnten Mitarbeitern vernetzt gewesen sei (vgl. SEM-Akten, F81 und F83). Dabei konkretisierte er diese Vernetzung nicht näher, indem er beispielsweise die Ausgestaltung der Organisation und Kommunikation (...) nicht näher darlegte. Da es sich bei diesem Vorbringen um das eigentliche Kernelement seiner Fluchtvorbringen handelt, durfte die Vorinstanz erwarten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) von sich aus ausführlich und substantiierte Schilderungen liefert, wobei es nicht Sache des Befragers ist, nach jeder Einzelheit nachzufragen. Weiter ist es schwer nachvollziehbar, dass er über mehr als ein Jahrzehnt hinweg unbehelligt in (...) tätig sein konnte, während sein Vater offensichtlich seit längerer Zeit als politischer Oppositioneller im Fokus der Regierung gestanden hat. In diesem Zusammenhang sind seine Vorbringen auch insofern widersprüchlich, als er einerseits erklärt, er habe seine Zugehörigkeit zu den Oromo verleugnen müssen, um überhaupt beim Staat angestellt zu werden (vgl. SEM-Akten, a.a.O. F85), später jedoch ausführt, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zu den Oromo als (...) in seiner Karriere benachteiligt worden (vgl. SEM-Akten, a.a.O. F139). Sodann sind auch seine Schilderungen zu den Verhören als oberflächlich zu qualifizieren. Bei angeblich 20 durchgeführten Verhören hätte erwartet werden können, der Beschwerdeführer könne über deren Inhalt bedeutend mehr ausführen, als im Wesentlichen zu erklären, er sei über andere OLF-Mitglieder befragt worden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen in zentralen Punkten unsubstantiiert sind beziehungsweise kein klares, kohärentes und widerspruchsfreies Bild zu zeichnen vermögen. Seine durchaus substantiierten Beschreibungen zu seiner Haft sowie das von ihm dargelegte Missverständnis anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-Akten, a.a.O. F84) vermögen daran nichts zu ändern. Dass seine Ehefrau in Äthiopien nach wie vor (...) tätig ist (vgl. das bereits oben Ausgeführte), bestätigt die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der heimatlichen Behörden stand beziehungsweise steht. Bezüglich des eingereichten Haftbefehls kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 9.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die in der Rechtsmitteleingabe umschriebene Sicherheitslage in Äthiopien im Wesentlichen auf den Konflikt zwischen den Volksgruppen der Oromo und der Somali bezieht. Dieser seit längerer Zeit schwelende Konflikt steht jedoch mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, welcher geltend macht, vom (damaligen) Staatsapparat verfolgt zu werden, in keinem Zusammenhang. Was die Lage in Äthiopien betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 festgehalten, dass sich die Situation mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel manifestiert sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen sind und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten leidet, ist insgesamt von einer Stabilisierung der Situation auszugehen (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2). Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der geltend gemachten engmaschigen Überwachung der äthiopischen Diaspora durch den Geheimdienst ist festzuhalten, dass dessen Führungsriege im Juni 2018 abgesetzt wurde und strafrechtliche Untersuchungen gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des National Intelligence and Security Service (NISS), eingeleitet wurden (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, , Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, , alle abgerufen am 11. Mai 2020). Ferner wurden zahlreiche der Oromo-Volksgruppe nahestehende politische Organisationen von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen, darunter auch die OLF (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, , abgerufen am 11. Mai 2020). In Anbetracht dieser Umstände ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers und eine ihm möglicherweise nachgesagte Nähe zur OLF keine ernsthafte Gefahr vor Verfolgung zu begründen vermag.
10. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der massgebenden Bestimmungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig. 12.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - die sich merklich verbessert hat - lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch teilweise prekär, weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers leben in seinem Heimatort seine erwerbstätige Ehefrau und seine beiden Kinder, seine Mutter sowie seine fünf Geschwister. Nach eigenen Ausführungen verfügt er über langjährige Arbeitserfahrung in der (...) sowie über eine 20(...) abgeschlossene Ausbildung als (...) (vgl. SEM-Akten A5/15 Ziff. 1.17.04 und 3.01 sowie A17/21 F45 ff.) Ferner hat er sich in der Schweiz weitere berufliche Fähigkeiten in (...) und (...) angeeignet. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatland gelingen wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Soweit auf Beschwerdeebene sinngemäss auf die Integration des Beschwerdeführers verwiesen wird, stellt diese kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.); vielmehr fällt die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge einer allenfalls fortgeschrittenen Integration - bei Personen, die sich mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhalten - in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 23. Januar 2019 eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand von 14.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 14.60.- aus. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018). Ferner erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als zu hoch und ist auf insgesamt elf Stunden zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1'790.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'790.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: