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E-7008/2013

E-7008/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz - im Sinne der Erwägungen - an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7008/2013 Urteil vom 27. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 - eröffnet am 8. Dezember 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht ersuchte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen unter Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung in die Tschechische Republik für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Dezember 2013 den Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte, dass gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-VO derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, in welchem ein Familienangehöriger sich befindet, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde, dass in Abweichung dieser Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (zur Souveränitätsklausel vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass diesem durch die Botschaft der Tschechischen Republik in Äthiopien ein vom 4. bis am 21. Oktober 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden sei, dass das BFM die tschechischen Behörden am 28. November 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers i.S. von Art. 9 Abs. 4 der Dublin-II-VO ersuchte, dass die tschechischen Behörden dem Gesuch am 2. Dezember 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm zur Rücküberstellung gewährten rechtlichen Gehörs vorbrachte, er sei mit der Überzeugung in die Schweiz gekommen, dass hier seine Probleme ernst genommen werden würden, falls er hingegen in die Tschechische Republik geschickt werde, befürchte er, dass man ihn von dort in seinen Heimatstaat zurückschicke, wo er unvorstellbare Probleme bekommen werde (vgl. A9 S. 2), dass er an der Befragung vom 19. November 2013 angab, er sei verheiratet, wisse aber nicht, wo sich seine Ehefrau (B._______) aufhalte, da sie auch geflüchtet sei; die beiden gemeinsamen Kinder seien bei seinen Schwiegereltern in Addis Abeba (vgl. A7 S. 3 und 5), dass er mit der Beschwerde neu vorbringt, er habe in der Zwischenzeit erfahren, dass seine Ehefrau seit dem 7. November 2011 in der Schweiz lebe und hier ein Asylgesuch gestellt habe (N [...]), wobei ihm der Stand ihres Asylverfahrens nicht bekannt sei, er aber davon ausgehe, dass im vorliegenden Verfahren entweder Art. 7 oder Art. 8 der Dublin-II-VO zutreffe, dass eventuell gestützt auf humanitäre Gründe gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auf sein Asylgesuch einzutreten sei, da er nicht von seiner Ehefrau getrennt werden möchte und sie gemeinsame Kinder hätten (Beilage: Kopie Familienfoto), dass gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten des BFM die Beschwerdeführerin im genannten Verfahren (B._______) tatsächlich die Ehefrau des Beschwerdeführers ist (vgl. N [...] A4 S. 3 f., Kopie der Hochzeitsbestätigung im Dossier), deren Asylgesuch vom 7. November 2011 mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 - am 4. November 2013 eröffnet - abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug angeordnet worden ist, dass damit zwar die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dublin-II-VO offensichtlich nicht gegeben sind, da die Ehefrau im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers nicht als Flüchtling anerkannt gewesen ist, dass indes der erste Sachentscheid vom 31. Oktober 2013 die Ehefrau betreffend ihr am 4. November 2013 - das heisst am selben Tag, an dem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in der Schweiz einreichte - eröffnet worden ist, welcher Umstand unter dem Aspekt von Art. 8 Dublin-II-VO einer eingehenden Betrachtung zu unterziehen ist, dass Art. 8 Dublin-II-VO nicht anwendbar ist, wenn sich das Asylverfahren des Familienangehörigen (vorliegend: der Ehefrau) im Zeitpunkt der Asylantragstellung des später um Asyl nachsuchenden Person (vorliegend: der Beschwerdeführer) bereits im Stadium nach der ersten Sachentscheidung befindet, dass als relevanter, die Anwendbarkeit von Art. 8 Dublin-II-VO beendender Zeitpunkt derjenige der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides gilt und die Nichtanwendbarkeit bis zum rechtskräftigen Ende des Asylverfahrens des Familienangehörigen andauert (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, S. 94 K3), dass eine nachträgliche Erledigung des Asylverfahrens des Familienangehörigen, also während des Zuständigkeitsverfahrens des später einen Antrag stellenden Asylbewerbers, der Anwendung von Art. 8 Dublin-II-VO zwar nicht schadet, indes den Zweck dieser Bestimmung (gemeinsame Prüfung der Asylanträge von Familienangehörigen) weitestgehend vereitelt beziehungsweise sie auf ein Zuständigkeitskriterium zur Familienzusammenführung reduziert (vgl. Filzwieser / Sprung, a.a.O., S. 94 K4), dass dementsprechend vorliegend Art. 8 Dublin-II-VO zur Anwendung gelangt, da als Anknüpfungszeitpunkt dieser Bestimmung das Datum der Zustellung des Entscheides gilt, und das Asylverfahren der Ehefrau am Zustellungstag, welcher gleichzeitig der Tag der Asylantragstellung des Beschwerdeführers ist, sich noch im Stadium, in dem "noch keine Sachentscheidung getroffen wurde", befunden hat, dass mit der Anwendung von Art. 8 Dublin-II-VO dem angefochtenen Nichteintretensentscheid des BFM die gesetzliche Grundlage (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) entzogen wird, da die Schweiz - und nicht die Tschechische Republik - aufgrund staatsvertraglicher Bestimmung (Art. 8 Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, weshalb der Entscheid Bundesrecht verletzt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass eine gemeinsame Prüfung der Asylgesuche des Ehepaares indes nicht mehr möglich ist, da das Asylverfahren der Ehefrau mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Oktober 2013 erledigt worden ist, somit die Anwendung von Art. 8 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall, wie oben erläutert, lediglich der Familienzusammenführung beziehungsweise der Familieneinheit im allfälligen Vollzug (vgl. Art. 44 Abs. 1 a.E. AsylG) dient, dass sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass mit vorliegendem Entscheid die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sich als gegenstandlos erweisen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer kein Kostenaufwand erwachsen sein dürfte, weshalb ihm trotz seines Obsiegens (Art. 64 Abs. 1 VwVG) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz - im Sinne der Erwägungen - an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: