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E-5124/2015

E-5124/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Oromo christlich-orthodoxen Glaubens aus Äthiopien, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat per Flugzeug von Addis Abeba am 3. November 2013, reiste am 4. November 2013 in die Schweiz, wo sich bereits seine Ehefrau B._______ als Asylbewerberin befand (N [...]), ein und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b In der summarischen Befragung vom 19. November 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. September 2014 gab er an, er sei ungefähr von 2004 bis 2005 Mitglied des [Kongress] gewesen und habe sich seit 2004 bei der [Partei] engagiert. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er zweimal (im Januar 2010 für vier und im Oktober 2011 für sieben Monate) inhaftiert, verhört und gefoltert worden. Bei seiner zweiten Inhaftierung sei er wegen Schwierigkeiten mit dem Essen und der Verdauung, psychischen Problemen und Schlafstörungen für zweieinhalb Monate in ein Krankenhaus transferiert worden, von wo ihm mithilfe einer Krankenschwester die Flucht gelungen sei. Darauf habe er zweieinhalb Jahre zugewartet, bis die Voraussetzungen für eine Ausreise geschaffen worden seien. Er habe zudem in Genf an einer Demonstration gegen die Politik der äthiopischen Regierung teilgenommen, was er mit Fotos belegte. A.c Das Asylgesuch der Ehefrau wurde am 31. Oktober 2013 vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) abgewiesen unter gleichzeitiger Verfügung ihrer Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Vollzugs; der Entscheid trat am 4. Dezember 2014 in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 sistierte das BFM den Weisungsvollzug wegen des hängigen Asylverfahrens ihres Ehegatten. A.d Am (...) kam das gemeinsame Kind C._______ zur Welt; es wurde am 5. Februar 2015 vom SEM formell ins Verfahren der Mutter einbezogen. A.e Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 - eröffnet am 24. Juli 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe 24. August 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Er beantragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Asylgewährung, eventualiter seine vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, welcher fristgerecht einbezahlt wurde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Rege - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG), wobei Aktivitäten in der Schweiz in der Regel als beweisbar gelten. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Verfolgungsgeschichte im Heimatland, da die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten wenig konkret, detailliert und differenziert, diejenigen zu seinen Inhaftierungen widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien. So habe er namentlich auf Nachfrage zu seinen konkreten politischen Aktivitäten nur pauschal angegeben, innerhalb der [Partei] Jugendliche sensibilisiert und aktiviert zu haben, damit sie, egal wohin der Weg sie führe, die Werte, Traditionen, Sprache und Religion der Oromos reflektieren, leben und pflegen würden. Überdies hätten sie Geld gesammelt für Oromo-Studenten, die exmatrikuliert worden seien. Mit diesen Ausführungen sei es ihm bei Weitem nicht gelungen, ein politisch exponiertes Profil glaubhaft zu machen, das eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden begründen könnte. Vor diesem Hintergrund würden bereits erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Inhaftierungen bestehen. Zudem seien insbesondere die Angaben zur zweiten Inhaftierung unglaubhaft, da sich diesbezüglich mannigfaltige Widersprüche ergeben hätten (Einzelhaft oder mit einem Mithäftling; Zeiten der Inhaftierung), die geschilderte Fluchthilfe durch die Krankenschwester konstruiert erscheine und die Gründe für die Verlegung ins Krankenhaus beziehungsweise für die erst nach zweieinhalb Jahren nach seiner Flucht aus der Haft erfolgte Ausreise nicht zu überzeugen vermöchten. Dem Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei vor ungefähr 20 Jahren von äthiopischen Soldaten inhaftiert worden, komme schliesslich mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs mit der Flucht des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu. Eine drohende Verfolgungsgefahr wäre anzunehmen, wenn der Betreffende sich in Äthiopien aktiv für die Ziele der [Partei] eingesetzt beziehungsweise seine Sympathie offenbart habe, was beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei, obwohl nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass er mit Organisationen, die sich für die Sache der Oromo einsetzen würden, sympathisiere. Somit sei insgesamt eine erfolgte oder eine drohende politisch motivierte Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft gemacht worden. Betreffend der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen) stellte das SEM fest, die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werde. Vorliegend würden indes keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer hätte sich in dieser besonderen Art und Weise exilpolitisch betätigt oder exponiert. Damit würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.

E. 5.2.1 So stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zunächst fest, dass das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement in seinem Heimatstaat in der Tat einen unsubstantiierten, oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck hinterlässt. So umschreibt der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten, welche er als Ursache für seine Verhaftungen angibt, auf Eigeninitiative hin sehr unpräzise: Er gibt in der Befragung an, er sei nicht Mitglied der [Partei] gewesen, habe aber heimlich mit ihnen zu tun gehabt (vgl. A7 S. 8). Anlässlich der Anhörung führt er aus, er sei für die [Partei] "unter strengen Sicherheitsmassnahmen sehr tätig gewesen" (vgl. A25 S. 12). Auf die entsprechenden Nachfragen der BFM-Befragerin beziehungsweise der Hilfswerksvertretung folgen indes lediglich pauschale Aussagen zur Sensibilisierung und Aktivierung von Jugendlichen für die Werte, Traditionen, Sprache und Religion der Oromos und zu Geldsammelaktionen für exmatrikulierte Oromo-Studenten. In der Beschwerdeschrift wird dem Vorwurf der fehlenden Detailliertheit der Angaben lediglich entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht konkret nach seinen Tätigkeiten im [Kongress] gefragt worden sei, und dass er die Frage nach Konkretisierung der Tätigkeiten für die [Partei] nicht richtig verstanden habe. Zudem wird tatsachenwidrig - mit Verweis auf die erwähnten vagen Ausführungen des Beschwerdeführers - in der Beschwerdeschrift vorgebracht, er habe auf Nachfrage der Hilfswerksvertretung hin ausreichend Auskunft geben können (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Diese Argumente vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Einerseits wäre der Beschwerdeführer offensichtlich gehalten gewesen, von sich aus allfällige relevante Tätigkeiten für beziehungsweise im [Kongress] anzugeben, obliegt doch ihm die Glaubhaftmachung der Asylgründe, namentlich der angeblichen politisch motivierten Verfolgung. Andererseits vermag das Gericht aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht erkennen, inwiefern er die Frage "Können Sie noch etwas spezifischer sagen, was genau für Tätigkeiten Sie innerhalb Ihrer Partei ausgeübt haben?" (A25 F233; zu Nachfragen bezüglich der politischen Tätigkeiten vgl. auch F117-123, F227 f. und F234 f.) im Kontext nicht habe verstehen können (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Diesem Einwand fehlt jegliche Substanz. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung von Personen, welche ein politisches Engagement glaubhaft machen konnten, einzugehen, da dies auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Weiter werden nach Ansicht des Gerichts die festgestellten einzelnen Widersprüche und der Vorwurf der konstruierten Geschichte bezüglich der angeblichen Fluchthilfe durch die Krankenschwester in der Beschwerde ebenfalls in keiner Weise überzeugend aufgelöst (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Obwohl der Standard der Glaubhaftmachung, welcher angesichts der in Asylverfahren sehr häufig bestehenden Beweisnot ausreicht, ein reduziertes Beweismass impliziert, reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe die dagegenstehenden überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Kriterien nicht, welche für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhaltes sprechen. Vielmehr ist die von der Vorinstanz getätigte Gesamtwürdigung zuungunsten der geltend gemachten Fluchtgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der nicht gelungenen Glaubhaftmachung des Haftgrundes (politisches Engagement) und der offensichtlich konstruierten Fluchthilfe durch die Krankenschwester, ohne Abstriche zu stützen. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten "Zeugenaussagen" nichts zu ändern, zumal dem vom 10. August 2015 datierten Schreiben des "Rechtsvertreters" in Äthiopien (Protokoll der Zeugenaussagen) aufgrund seines Entstehungszeitpunkts und seiner Form nach Ansicht des Gerichts offensichtlich kein Beweiswert zukommt. Schliesslich ist den vorinstanzlichen Ausführungen zum mangelnden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang der Inhaftierung des Vaters vor 20 Jahren mit der Flucht des Beschwerdeführers und die Verneinung einer drohenden Verfolgungsgefahr mangels glaubhaft gemachtem politischem Engagement ebenfalls uneingeschränkt zuzustimmen. Die Beschwerdebeilage 4 (Original des bereits eingereichten Zeitungsartikels von 1990 samt Übersetzung) erweist sich deshalb ebenfalls als nicht erheblich. Insgesamt ist folglich von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe auszugehen.

E. 5.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist der Feststellung der Vorinstanz, er habe sich mit seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in Genf nicht in einer derartige Art und Weise betätigt und exponiert, dass er das (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte, beizupflichten. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen nichts zu ändern, zumal in der Beschwerdeschrift nicht weitere allfällige exilpolitischen Aktivitäten genannt werden, sondern lediglich auf das - nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft gemachte - politische Engagement im Heimatstaat verwiesen wird. Die Feststellung der Vorinstanz bezüglich des Nichtvorliegens von subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG trifft somit zu.

E. 5.2.3 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig.

E. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht.

E. 7.2.2 Zudem würden sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden, ergeben. So handle es sich um "einen jungen Mann mit schulischer Bildung und Berufserfahrung", welcher in Addis Abeba sozialisiert sei, dort über ein entsprechendes Beziehungsnetz und über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann das Gericht zustimmen, zumal in der Beschwerdeschrift die geltend gemachte Gefährdung lediglich von seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo und der damit verbundenen, als nicht glaubhaft gemacht erachteten (vgl. vorn E. 5) politisch motivierten Verfolgung hergeleitet wird, was offensichtlich nicht genügt. Dass der Beschwerdeführer mit seinen fast (...) Jahren nicht mehr ganz so jung ist und dass seine gleichaltrige Ehefrau, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und die aus der Schweiz weggewiesen worden ist, wohl mit ihm und dem gemeinsamen Sohn C._______ die Heimreise antreten wird, ändert an der Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nichts, zumal weitere minderjährige Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, D._______ und E._______, in Äthiopien bei der Grussmutter mütterlicherseits leben.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. September 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5124/2015 Urteil vom 21. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Oromo christlich-orthodoxen Glaubens aus Äthiopien, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat per Flugzeug von Addis Abeba am 3. November 2013, reiste am 4. November 2013 in die Schweiz, wo sich bereits seine Ehefrau B._______ als Asylbewerberin befand (N [...]), ein und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b In der summarischen Befragung vom 19. November 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. September 2014 gab er an, er sei ungefähr von 2004 bis 2005 Mitglied des [Kongress] gewesen und habe sich seit 2004 bei der [Partei] engagiert. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er zweimal (im Januar 2010 für vier und im Oktober 2011 für sieben Monate) inhaftiert, verhört und gefoltert worden. Bei seiner zweiten Inhaftierung sei er wegen Schwierigkeiten mit dem Essen und der Verdauung, psychischen Problemen und Schlafstörungen für zweieinhalb Monate in ein Krankenhaus transferiert worden, von wo ihm mithilfe einer Krankenschwester die Flucht gelungen sei. Darauf habe er zweieinhalb Jahre zugewartet, bis die Voraussetzungen für eine Ausreise geschaffen worden seien. Er habe zudem in Genf an einer Demonstration gegen die Politik der äthiopischen Regierung teilgenommen, was er mit Fotos belegte. A.c Das Asylgesuch der Ehefrau wurde am 31. Oktober 2013 vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) abgewiesen unter gleichzeitiger Verfügung ihrer Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Vollzugs; der Entscheid trat am 4. Dezember 2014 in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 sistierte das BFM den Weisungsvollzug wegen des hängigen Asylverfahrens ihres Ehegatten. A.d Am (...) kam das gemeinsame Kind C._______ zur Welt; es wurde am 5. Februar 2015 vom SEM formell ins Verfahren der Mutter einbezogen. A.e Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 - eröffnet am 24. Juli 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe 24. August 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Er beantragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Asylgewährung, eventualiter seine vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, welcher fristgerecht einbezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Rege - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG), wobei Aktivitäten in der Schweiz in der Regel als beweisbar gelten. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Verfolgungsgeschichte im Heimatland, da die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten wenig konkret, detailliert und differenziert, diejenigen zu seinen Inhaftierungen widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien. So habe er namentlich auf Nachfrage zu seinen konkreten politischen Aktivitäten nur pauschal angegeben, innerhalb der [Partei] Jugendliche sensibilisiert und aktiviert zu haben, damit sie, egal wohin der Weg sie führe, die Werte, Traditionen, Sprache und Religion der Oromos reflektieren, leben und pflegen würden. Überdies hätten sie Geld gesammelt für Oromo-Studenten, die exmatrikuliert worden seien. Mit diesen Ausführungen sei es ihm bei Weitem nicht gelungen, ein politisch exponiertes Profil glaubhaft zu machen, das eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden begründen könnte. Vor diesem Hintergrund würden bereits erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Inhaftierungen bestehen. Zudem seien insbesondere die Angaben zur zweiten Inhaftierung unglaubhaft, da sich diesbezüglich mannigfaltige Widersprüche ergeben hätten (Einzelhaft oder mit einem Mithäftling; Zeiten der Inhaftierung), die geschilderte Fluchthilfe durch die Krankenschwester konstruiert erscheine und die Gründe für die Verlegung ins Krankenhaus beziehungsweise für die erst nach zweieinhalb Jahren nach seiner Flucht aus der Haft erfolgte Ausreise nicht zu überzeugen vermöchten. Dem Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei vor ungefähr 20 Jahren von äthiopischen Soldaten inhaftiert worden, komme schliesslich mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs mit der Flucht des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu. Eine drohende Verfolgungsgefahr wäre anzunehmen, wenn der Betreffende sich in Äthiopien aktiv für die Ziele der [Partei] eingesetzt beziehungsweise seine Sympathie offenbart habe, was beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei, obwohl nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass er mit Organisationen, die sich für die Sache der Oromo einsetzen würden, sympathisiere. Somit sei insgesamt eine erfolgte oder eine drohende politisch motivierte Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft gemacht worden. Betreffend der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen) stellte das SEM fest, die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werde. Vorliegend würden indes keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer hätte sich in dieser besonderen Art und Weise exilpolitisch betätigt oder exponiert. Damit würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. 5.2.1 So stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zunächst fest, dass das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement in seinem Heimatstaat in der Tat einen unsubstantiierten, oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck hinterlässt. So umschreibt der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten, welche er als Ursache für seine Verhaftungen angibt, auf Eigeninitiative hin sehr unpräzise: Er gibt in der Befragung an, er sei nicht Mitglied der [Partei] gewesen, habe aber heimlich mit ihnen zu tun gehabt (vgl. A7 S. 8). Anlässlich der Anhörung führt er aus, er sei für die [Partei] "unter strengen Sicherheitsmassnahmen sehr tätig gewesen" (vgl. A25 S. 12). Auf die entsprechenden Nachfragen der BFM-Befragerin beziehungsweise der Hilfswerksvertretung folgen indes lediglich pauschale Aussagen zur Sensibilisierung und Aktivierung von Jugendlichen für die Werte, Traditionen, Sprache und Religion der Oromos und zu Geldsammelaktionen für exmatrikulierte Oromo-Studenten. In der Beschwerdeschrift wird dem Vorwurf der fehlenden Detailliertheit der Angaben lediglich entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht konkret nach seinen Tätigkeiten im [Kongress] gefragt worden sei, und dass er die Frage nach Konkretisierung der Tätigkeiten für die [Partei] nicht richtig verstanden habe. Zudem wird tatsachenwidrig - mit Verweis auf die erwähnten vagen Ausführungen des Beschwerdeführers - in der Beschwerdeschrift vorgebracht, er habe auf Nachfrage der Hilfswerksvertretung hin ausreichend Auskunft geben können (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Diese Argumente vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Einerseits wäre der Beschwerdeführer offensichtlich gehalten gewesen, von sich aus allfällige relevante Tätigkeiten für beziehungsweise im [Kongress] anzugeben, obliegt doch ihm die Glaubhaftmachung der Asylgründe, namentlich der angeblichen politisch motivierten Verfolgung. Andererseits vermag das Gericht aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht erkennen, inwiefern er die Frage "Können Sie noch etwas spezifischer sagen, was genau für Tätigkeiten Sie innerhalb Ihrer Partei ausgeübt haben?" (A25 F233; zu Nachfragen bezüglich der politischen Tätigkeiten vgl. auch F117-123, F227 f. und F234 f.) im Kontext nicht habe verstehen können (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Diesem Einwand fehlt jegliche Substanz. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung von Personen, welche ein politisches Engagement glaubhaft machen konnten, einzugehen, da dies auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Weiter werden nach Ansicht des Gerichts die festgestellten einzelnen Widersprüche und der Vorwurf der konstruierten Geschichte bezüglich der angeblichen Fluchthilfe durch die Krankenschwester in der Beschwerde ebenfalls in keiner Weise überzeugend aufgelöst (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Obwohl der Standard der Glaubhaftmachung, welcher angesichts der in Asylverfahren sehr häufig bestehenden Beweisnot ausreicht, ein reduziertes Beweismass impliziert, reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe die dagegenstehenden überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Kriterien nicht, welche für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhaltes sprechen. Vielmehr ist die von der Vorinstanz getätigte Gesamtwürdigung zuungunsten der geltend gemachten Fluchtgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der nicht gelungenen Glaubhaftmachung des Haftgrundes (politisches Engagement) und der offensichtlich konstruierten Fluchthilfe durch die Krankenschwester, ohne Abstriche zu stützen. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten "Zeugenaussagen" nichts zu ändern, zumal dem vom 10. August 2015 datierten Schreiben des "Rechtsvertreters" in Äthiopien (Protokoll der Zeugenaussagen) aufgrund seines Entstehungszeitpunkts und seiner Form nach Ansicht des Gerichts offensichtlich kein Beweiswert zukommt. Schliesslich ist den vorinstanzlichen Ausführungen zum mangelnden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang der Inhaftierung des Vaters vor 20 Jahren mit der Flucht des Beschwerdeführers und die Verneinung einer drohenden Verfolgungsgefahr mangels glaubhaft gemachtem politischem Engagement ebenfalls uneingeschränkt zuzustimmen. Die Beschwerdebeilage 4 (Original des bereits eingereichten Zeitungsartikels von 1990 samt Übersetzung) erweist sich deshalb ebenfalls als nicht erheblich. Insgesamt ist folglich von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe auszugehen. 5.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist der Feststellung der Vorinstanz, er habe sich mit seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in Genf nicht in einer derartige Art und Weise betätigt und exponiert, dass er das (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte, beizupflichten. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen nichts zu ändern, zumal in der Beschwerdeschrift nicht weitere allfällige exilpolitischen Aktivitäten genannt werden, sondern lediglich auf das - nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft gemachte - politische Engagement im Heimatstaat verwiesen wird. Die Feststellung der Vorinstanz bezüglich des Nichtvorliegens von subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG trifft somit zu. 5.2.3 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. 7.2.2 Zudem würden sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden, ergeben. So handle es sich um "einen jungen Mann mit schulischer Bildung und Berufserfahrung", welcher in Addis Abeba sozialisiert sei, dort über ein entsprechendes Beziehungsnetz und über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann das Gericht zustimmen, zumal in der Beschwerdeschrift die geltend gemachte Gefährdung lediglich von seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo und der damit verbundenen, als nicht glaubhaft gemacht erachteten (vgl. vorn E. 5) politisch motivierten Verfolgung hergeleitet wird, was offensichtlich nicht genügt. Dass der Beschwerdeführer mit seinen fast (...) Jahren nicht mehr ganz so jung ist und dass seine gleichaltrige Ehefrau, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und die aus der Schweiz weggewiesen worden ist, wohl mit ihm und dem gemeinsamen Sohn C._______ die Heimreise antreten wird, ändert an der Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nichts, zumal weitere minderjährige Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, D._______ und E._______, in Äthiopien bei der Grussmutter mütterlicherseits leben. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. September 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: