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E-6976/2016

E-6976/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-02 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A.a Anlässlich der illegalen Einreise in die Schweiz vom (...) gab der Beschwerdeführer gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung an, am (...) geboren zu sein. Nachdem er am gleichen Tag um Asyl nachgesucht hatte, bestätigte er auf dem Personalienblatt das angegebene Geburtsdatum und machte somit geltend, minderjährig zu sein. A.b Die am (...) im Auftrag des SEM durchgeführte Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle ergab ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren oder mehr. A.c Am 22. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur geltend gemachten Minderjährigkeit führte er aus, er sei gemäss den Aussagen seiner Eltern und der Kopie seiner eingereichten Taskara (...) (gregorianischer Kalender: [...]) geboren. Er habe schon vorher erwähnt, dass er (...) Jahre alt sei. Der Vorhalt, er sei älter, weil er (...) Jahre zur Schule gegangen sei, treffe nicht zu, weil er die (...) Klasse noch nicht abgeschlossen habe. Das SEM teilte ihm daraufhin mit, es bestünden starke Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit, weshalb er für volljährig gehalten werde. Für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens werde deshalb keine Vertrauensperson aufgeboten und sein Geburtsdatum mit (...) neu erfasst. Seine eigenen Angaben würden als Nebenidentität aufgenommen, bis er dem SEM rechtsgenügliche Ausweispapiere nachreichen könne, die den Entscheid revidieren könnten. In seiner Stellungnahme antwortete der Beschwerdeführer, dies sei kein Problem, er werde Dokumente beschaffen; einen Reisepass allerdings nicht, weil er als Minderjähriger kein solches Dokument erhalte. B. Mit Eingabe vom 18. August 2016 zeigte die Rechtsvertreterin unter Verweis auf eine beigelegte Vollmacht vom 9. August 2016 die Übernahme der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Akteneinsicht nach Abschluss der Untersuchung und spätestens mit Eröffnung des Entscheides. Des Weiteren führte sie aus, als weitere Beilage werde das Original der Taskara ihres Mandanten eingereicht. Die erste Zusendung der Tazkara aus Afghanistan sei beim Beschwerdeführer nicht angekommen, weshalb das Dokument wieder zurückgeschickt worden sei. Der zweite Zustellversuch habe geklappt. Der Taskara könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer (...) (...) (...) Jahre alt gewesen und somit heute (...) Jahre alt sei. Er habe sein genaues Geburtsdatum in Erfahrung bringen können. Es sei der (...) respektive nach gregorianischem Kalender der (...). Somit handle es sich bei ihm um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. Gestützt auf die Angaben auf der Taskara werde beantragt, das Geburtsdatum auf den (...) zu ändern. C. Mit Eingabe vom 1. September 2016 reichte die Rechtsvertreterin zur Stützung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (...) Beweismittel ein und ersuchte unter Verweis auf ihre Eingabe vom 18. August 2016 und die eingereichte Taskara im Original erneut um Anpassung des Geburtsdatums. D. Mit Schreiben vom 16. September 2016 teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, die Prüfung der Akten ihres Mandanten habe ergeben, dass er am (...) in (...), am (...) in (...) und am (...) in (...) den (...) als sein Geburtsdatum angegeben habe. Bei der BzP habe er angegeben, (...) geboren zu sein. Er erhalte hiermit die Gelegenheit, sich dazu bis zum 26. September 2016 schriftlich zu äussern. E. In der Stellungnahme vom 26. September 2016 führte die Rechtsvertreterin unter anderem aus, ihr Mandant habe erklärt, ein Schlepper in C._______ habe ihm gesagt, er solle in Europa angeben, dass er am (...) geboren sei. Nur so sei sichergestellt, dass er jeweils weiterreisen könne und nicht in ein Zentrum für Minderjährige gebracht werde. Dies sei ihm später von mehreren Schleppern immer wieder so gesagt worden. In (...) sei er daraufhin mit diesem Geburtsdatum registriert und dieses auf einem Papier festgehalten worden, woraufhin die (...) Behörden ihm gesagt hätten, er könne nun weiterreisen. In den anderen Ländern hätten die Behörden jeweils eine Kopie dieses Papiers gemacht und ihn weiterreisen lassen. Deshalb sei er in (...) und (...) ebenfalls mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Dieses Papier habe er der Polizei bei seiner Ankunft in D._______ abgegeben. Bei der BzP habe er korrekterweise angegeben, (...) geboren zu sein. Damals habe er den genauen Monat und den genauen Tag seines Geburtsdatums noch nicht gekannt, das genaue Datum habe er erst später bei einem Telefongespräch mit seiner Mutter erfahren, die ihrerseits bei (...) nachgefragt habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am (...) (nach gregorianischem Kalender am [...]) geboren. Aus diesem Grund sei er in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum im Nachhinein genau anzugeben. F. Mit am 13. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und hielt fest, die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten lauteten wie bis anhin. Zur Begründung führte es aus, bei der Ankunft im EVZ habe der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt angegeben, am (...) geboren zu sein. Folglich wäre er zu diesem Zeitpunkt mit (...) Jahren und rund (...) Monaten minderjährig gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Altersangabe in (...), (...) und (...), wo er den (...) als sein Geburtsdatum angegeben habe. Bei der BzP habe er geltend gemacht, (...) geboren zu sein. Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Erklärungen seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal sie vielmehr zeigten, dass der Beschwerdeführer offenbar bereit sei, sein Alter aus Opportunitätsgründen der jeweiligen Asylpraxis des Landes, in dem er sich gerade befinde, anzupassen. Zudem habe er bei der BzP weitere widersprüchliche Angaben zu seiner Schulzeit gemacht. So habe er ausgesagt, im Alter von (...) Jahren eingeschult worden zu sein, (...) Jahre die Schule besucht und (...) oder (...) Monate vor der BzP mit der Schule aufgehört zu haben. Auf Vorhalt hin, er könne nicht (...) Jahre alt sein, wenn er mit (...) Jahren die Schule angefangen und diese dann während (...) Jahren besucht habe, habe er erwidert, die (...) Klasse übersprungen zu haben. Damit wäre er aber bis zum (...) Lebensjahr zur Schule gegangen. Auch diesen Angaben zufolge könne er im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht - wie von ihm behauptet - (...) Jahre alt gewesen sein. Seine Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer am (...) einer radiologischen Altersbestimmungsanalyse unterzogen worden. Die Analyse habe ergeben, dass bei ihm zu diesem Zeitpunkt ein Skelettalter von mindestens (...) Jahren oder mehr vorgelegen sei. Auch die von ihm eingereichte Taskara vermöge die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht auszuräumen, zumal ein solches afghanisches Dokument erfahrungsgemäss leicht gefälscht und in Afghanistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könne. Aufgrund dieser Erwägungen werde deshalb am festgelegten Geburtsdatum (...) festgehalten und der Beschwerdeführer weiterhin als volljährige Person betrachtet. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Gutheissung des Gesuchs um Berichtigung der Personendaten und die Änderung des Geburtsdatums auf den (...). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beilagen liess er unter anderem ein Bestätigungsschreiben der Primarschule einreichen. Zur Begründung liess er anführen, mittlerweile sei es ihm gelungen, ein Bestätigungsschreiben seiner Primarschule zu erlangen, das seine Angaben in Bezug auf sein Alter und seine Schulzeit ebenfalls bestätige. Er habe bereits seine Taskara im Original eingereicht, der entnommen werden könne, dass er im Jahr (...) (...) (...) Jahre alt gewesen und somit aktuell (...) Jahre alt sei. Als er das Personalienblatt ausgefüllt habe, habe er sein genaues Geburtsdatum nicht gekannt, sondern nur sein Alter, was bei afghanischen Gesuchstellern üblich sei. Dies, weil dem genauen Geburtsdatum oft keine grosse Bedeutung beigemessen werde. Er habe aber zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Mutter gesprochen, die ihm erklärt habe, dass er am (...) ([...] gemäss gregorianischem Kalender) geboren sei. Die Angaben auf der Taskara seien identisch mit dem angegebenen Alter, weshalb die Taskara als wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Altersangabe zu werten sei. Er habe in (...) ein nicht korrektes Geburtsdatum angegeben, das auf einem Papier registriert und in den nachfolgenden Ländern übernommen worden sei. Dies, weil ihm der Schlepper gesagt habe, er könne nur als volljährige Person weiterreisen, ansonsten er als minderjährige Person in speziellen Zentren für Minderjährige untergebracht würde. Die falsche Altersangabe sei deshalb nachvollziehbar. Gerade Minderjährige leisteten den Anweisungen von Schleppern oft Folge, ohne sich differenzierter damit auseinanderzusetzen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aus Opportunitätsgründen sein Alter bewusst der jeweiligen Asylpraxis des Landes, in dem er sich gerade befinde, anpasse. Er habe bei seiner Ankunft in (...) den Polizisten das Dokument aus (...) abgegeben und somit von Anfang an alles offengelegt. Des Weiteren treffe nicht zu, dass er widersprüchliche Angaben zu seiner Schulzeit gemacht habe. Er sei nicht (...) Jahre zur Schule gegangen, sondern bis in die (...) Klasse, wo er lediglich das erste Semester habe besuchen können. Er habe bereits bei der BzP erklärt, dass er die (...) Klasse übersprungen habe. Seiner Rechtsvertreterin gegenüber habe er ergänzend ausgeführt, dass er sich nach dem Abschluss der (...) Klasse im Selbststudium auf die Prüfung der (...) Klasse vorbereitet und diese auch bestanden habe. Deshalb habe er die (...) Klasse auslassen und gleich mit der (...) Klasse fortfahren können. Es sei ihm mit der Hilfe seines (...) möglich gewesen, eine Bestätigung seiner Primarschule zu erhalten. Sie sei vom (...) und von verschiedenen Behördenmitgliedern unterzeichnet. Dem Schreiben könne entnommen werden, dass er vom (...) (...) bis am (...) (...) die Primarschule (1. bis [...]. Klasse) besucht habe. Als er mit der ersten Klasse begonnen habe, sei er noch (...) Jahre und (...) Monate nach Schulbeginn (...) Jahre alt gewesen. Darin stehe auch, dass er bei Schulbeginn (...) Jahre alt gewesen sei. Dies sei rechnerisch nicht korrekt, weil er bei Schulbeginn noch (...)jährig gewesen und erst kurze Zeit später (...) Jahre alt geworden sei. Er habe gegenüber seiner Rechtsvertretung erklärt, dass in Afghanistan nicht immer auf das genaue Geburtsdatum geschaut werde, sondern lediglich auf das Geburtsjahr. So werde beispielsweise auf der Taskara nur ein Alter und ein Jahr vermerkt und nicht das genaue Geburtsdatum. Er habe somit von Anfang (...) bis Anfang (...) die Primarschule (nach afghanischem Kalender 1. Klasse [...], 2. Klasse [...], 3. Klasse [...], 4. Klasse [...], 5. und 6. Klasse [...]), von Anfang (...) bis Anfang (...) (...) Jahre lang die Sekundarschule ([...]. bis [...]. Klasse) und in den Jahren (...) für (...) Semester die (...). Klasse in einem technischen Institut besucht. Anfang (...) habe er das erste Semester der (...). Klasse besucht. Am (...) (...) sei er aus Afghanistan ausgereist. Bei der BzP vom 22. Dezember 2015 habe er korrekt angegeben, (...) oder (...) Monate vor der BzP mit der Schule aufgehört zu haben. Er habe somit korrekt ausgeführt, bis zur (...). Klasse die Schule besucht zu haben, im Alter von (...) respektive (...) und (...) Monaten mit der Primarschule angefangen und beim Verlassen der (...). Klasse sowie bei der Einreise in die Schweiz (...) Jahre alt gewesen zu sein. Seine Aussagen würden somit klar für die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen. Zur vom SEM veranlassten Handknochenanalyse zur Altersbestimmung, die ein Knochenalter von (...) Jahren oder mehr ergeben habe, sei festzustellen, dass der Rechtsvertretung die genauen Ergebnisse der Analyse nicht vorlägen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelte die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre betrage - als Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit. Im Fall des Beschwerdeführers betrage der Unterschied zwischen dem angegebenen und dem festgestellten Alter weniger als drei Jahre. Vor diesem Hintergrund könnten aus der Knochenaltersanalyse keine annähernd verlässlichen Schlüsse auf sein tatsächliches Alter gezogen werden. Die Argumentation des SEM, die Knochenaltersbestimmung spreche gegen seine Minderjährigkeit, sei somit vorliegend nicht beachtlich. Als Fazit könne deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte nicht von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden. Sein Alter sei folglich entsprechend seinen Angaben anzupassen und er sei im weiteren Verfahren als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln. H. H.a Am 15. November 2016 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. H.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 29. Dezember 2016 zur Beschwerde und insbesondere auch zum eingereichten fremdsprachigen Dokument vernehmen zu lassen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2016 führte die Vorinstanz ergänzend aus, zu den Aussagen des Beschwerdeführers in Punkt (...) der Beschwerde und zum Bestätigungsschreiben der Primarschule sei festzustellen, dass allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente in Afghanistan leicht käuflich respektive ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ausserdem müsse der Beschwerdeführer den Inhalt dieses Bestätigungsschreibens in der Beschwerdeschrift nochmals korrigieren, damit seine Angaben zu seinem angeblichen Geburtsdatum und jene zu den absolvierten Schuljahren rechnerisch übereinstimmten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. J. In der Replik führt die Rechtsvertreterin zur inhaltlichen Korrektur des Bestätigungsschreibens in der Beschwerdeschrift an, der Beschwerdeführer sei bei Schulantritt (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen. Das Bestätigungsschreiben müsse jedoch im afghanischen Kontext, wo regelmässig nur das Geburtsjahr berücksichtigt werde, betrachtet werden. Dass eine solche Ungenauigkeit üblich sei, zeige sich auch bei den Altersangaben auf einer Taskara, wo lediglich ein Jahr als Altersangabe stehe. Der Geburtstag habe auch bei der Familie des Beschwerdeführers keinen hohen Stellenwert. Deshalb sei es auch verständlich, dass er bei der BzP ebenfalls angegeben habe, bei Schulbeginn (...) Jahre alt gewesen zu sein, was rein rechnerisch nicht zutreffe. Er habe den (...) noch fehlenden Monaten bis zur Vollendung des (...) Lebensjahres kulturbedingt keine Bedeutung beigemessen. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde gutzuheissen. K. Mit Eingabe vom 5. September 2017 liess der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu seiner Integration in der Schweiz zu den Akten reichen und machte unter anderem geltend, seit dem (...) erwerbstätig zu sein und einen monatlichen Nettolohn von Fr. (...) zu verdienen, womit sich seine finanziellen Verhältnisse verändert hätten. Im Übrigen mahnte er insbesondere einen baldigen Entscheid an, damit er bald Gelegenheit erhalte, seine Asylgründe darzulegen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).

E. 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

E. 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.).

E. 4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 4.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.

E. 5.1 Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verpflichtet, Namen und Geburtsdatum der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Sie behauptet nicht die Richtigkeit der eingetragenen Daten, sondern stützt sich auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, den geringen Beweiswert der eingereichten Dokumente (Taskara, Bestätigung Primarschule), sein Erscheinungsbild und die eingeholte Handknochen-analyse. Sie kommt vorliegend zum Schluss, dass die behauptete Minderjährigkeit unglaubhaft sei.

E. 5.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, weist das Ergebnis einer radiologischen Knochenaltersanalyse nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur einen beschränkten Beweiswert auf, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt. In einem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet ein im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise Volljährigkeit (Urteile des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1 und D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt den (...) als sein Geburtsdatum an. Bei der BzP vom 22. Dezember 2015 führte er an, nach dem afghanischen Kalender (...) und nach dem gregorianischen Kalender (...) geboren zu sein, ohne ein genaues Geburtsdatum zu nennen. Demgegenüber ergab die Handknochenanalyse vom (...), zu der dem Beschwerdeführer bei der BzP das rechtliche Gehör gewährt wurde, ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren oder mehr. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter liegt somit im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren. Folglich können zwar aus der Handknochenanalyse keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden, aber sie bildet ein im Rahmen der Beweiswürdigung immerhin zu berücksichtigendes Indiz für seine Volljährigkeit.

E. 5.3 Aus dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Dokument der griechischen Behörden ergibt sich, dass er in (...) den (...) als sein Geburtsdatum angab. Seine Argumentation, ein Schlepper in C._______ habe ihm gesagt, er solle in Europa angeben, dass er am (...) geboren sei, weil nur so sichergestellt sei, dass er jeweils weiterreisen könne und nicht in ein Zentrum für Minderjährige gebracht werde, vermag nicht zu überzeugen. Dies schon deshalb, weil er mit einem solchen fiktiven Geburtsdatum zum Zeitpunkt seiner Erfassung durch die (...) Behörden Anfang (...) noch minderjährig gewesen wäre, weshalb eine solche Altersangabe gerade keinen Sinn machen würde. Das weitere Vorbringen, er habe den genauen Monat und den genauen Tag seines Geburtsdatums bei der BzP noch nicht gekannt, erst später habe ihm seine Mutter, die auch noch bei (...) nachgefragt habe, telefonisch mitgeteilt, er sei am (...) (nach gregorianischem Kalender am [...]) geboren, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal es sich dabei um eine nicht weiter substanziierte und zudem realitätsfremde Behauptung handelt. Auch im afghanischen Kontext ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer erst im Alter von (...) Jahren bei seiner Mutter nach seinem genauen Geburtsdatum erkundigt hätte und diese es dann auch noch bei (...) hätte erfragen müssen. Die zu den Akten gereichten Dokumente (...) sind mangels Beweiswerts nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Mangels stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene und zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe den Inhalt des Bestätigungsschreibens der Primarschule in der Beschwerde auch noch korrigieren müssen, damit seine Angaben zu seinem angeblichen Geburtsdatum und jene zu den absolvierten Schuljahren rechnerisch übereinstimmten. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe als guter Schüler die (...) Klasse auslassen und gleich mit der (...) Klasse fortfahren können, vermag nichts zu bewirken, zumal sich aus dem Bestätigungsschreiben der Primarschule nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser nicht weiter substanziierten Behauptung ergeben.

E. 5.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Knochenaltersbestimmung durch Handknochenanalyse, Taskara, Bestätigung Primarschule) steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Asylgesuchs deutlich wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) ist daher unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Das lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist somit unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 wurde der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Vorliegend haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nachträglich verändert. Gemäss dem mit Eingabe vom 5. September 2017 eingereichten Arbeitsvertrag vom (...) ist der Beschwerdeführer seit dem (...) erwerbstätig und verdient einen monatlichen Nettolohn von Fr. (...), womit er prozessual nicht mehr bedürftig ist. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. (...) festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
  3. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. (...) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsek-retariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6976/2016 Urteil vom 2. November 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Anlässlich der illegalen Einreise in die Schweiz vom (...) gab der Beschwerdeführer gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung an, am (...) geboren zu sein. Nachdem er am gleichen Tag um Asyl nachgesucht hatte, bestätigte er auf dem Personalienblatt das angegebene Geburtsdatum und machte somit geltend, minderjährig zu sein. A.b Die am (...) im Auftrag des SEM durchgeführte Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle ergab ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren oder mehr. A.c Am 22. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur geltend gemachten Minderjährigkeit führte er aus, er sei gemäss den Aussagen seiner Eltern und der Kopie seiner eingereichten Taskara (...) (gregorianischer Kalender: [...]) geboren. Er habe schon vorher erwähnt, dass er (...) Jahre alt sei. Der Vorhalt, er sei älter, weil er (...) Jahre zur Schule gegangen sei, treffe nicht zu, weil er die (...) Klasse noch nicht abgeschlossen habe. Das SEM teilte ihm daraufhin mit, es bestünden starke Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit, weshalb er für volljährig gehalten werde. Für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens werde deshalb keine Vertrauensperson aufgeboten und sein Geburtsdatum mit (...) neu erfasst. Seine eigenen Angaben würden als Nebenidentität aufgenommen, bis er dem SEM rechtsgenügliche Ausweispapiere nachreichen könne, die den Entscheid revidieren könnten. In seiner Stellungnahme antwortete der Beschwerdeführer, dies sei kein Problem, er werde Dokumente beschaffen; einen Reisepass allerdings nicht, weil er als Minderjähriger kein solches Dokument erhalte. B. Mit Eingabe vom 18. August 2016 zeigte die Rechtsvertreterin unter Verweis auf eine beigelegte Vollmacht vom 9. August 2016 die Übernahme der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Akteneinsicht nach Abschluss der Untersuchung und spätestens mit Eröffnung des Entscheides. Des Weiteren führte sie aus, als weitere Beilage werde das Original der Taskara ihres Mandanten eingereicht. Die erste Zusendung der Tazkara aus Afghanistan sei beim Beschwerdeführer nicht angekommen, weshalb das Dokument wieder zurückgeschickt worden sei. Der zweite Zustellversuch habe geklappt. Der Taskara könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer (...) (...) (...) Jahre alt gewesen und somit heute (...) Jahre alt sei. Er habe sein genaues Geburtsdatum in Erfahrung bringen können. Es sei der (...) respektive nach gregorianischem Kalender der (...). Somit handle es sich bei ihm um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. Gestützt auf die Angaben auf der Taskara werde beantragt, das Geburtsdatum auf den (...) zu ändern. C. Mit Eingabe vom 1. September 2016 reichte die Rechtsvertreterin zur Stützung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (...) Beweismittel ein und ersuchte unter Verweis auf ihre Eingabe vom 18. August 2016 und die eingereichte Taskara im Original erneut um Anpassung des Geburtsdatums. D. Mit Schreiben vom 16. September 2016 teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, die Prüfung der Akten ihres Mandanten habe ergeben, dass er am (...) in (...), am (...) in (...) und am (...) in (...) den (...) als sein Geburtsdatum angegeben habe. Bei der BzP habe er angegeben, (...) geboren zu sein. Er erhalte hiermit die Gelegenheit, sich dazu bis zum 26. September 2016 schriftlich zu äussern. E. In der Stellungnahme vom 26. September 2016 führte die Rechtsvertreterin unter anderem aus, ihr Mandant habe erklärt, ein Schlepper in C._______ habe ihm gesagt, er solle in Europa angeben, dass er am (...) geboren sei. Nur so sei sichergestellt, dass er jeweils weiterreisen könne und nicht in ein Zentrum für Minderjährige gebracht werde. Dies sei ihm später von mehreren Schleppern immer wieder so gesagt worden. In (...) sei er daraufhin mit diesem Geburtsdatum registriert und dieses auf einem Papier festgehalten worden, woraufhin die (...) Behörden ihm gesagt hätten, er könne nun weiterreisen. In den anderen Ländern hätten die Behörden jeweils eine Kopie dieses Papiers gemacht und ihn weiterreisen lassen. Deshalb sei er in (...) und (...) ebenfalls mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Dieses Papier habe er der Polizei bei seiner Ankunft in D._______ abgegeben. Bei der BzP habe er korrekterweise angegeben, (...) geboren zu sein. Damals habe er den genauen Monat und den genauen Tag seines Geburtsdatums noch nicht gekannt, das genaue Datum habe er erst später bei einem Telefongespräch mit seiner Mutter erfahren, die ihrerseits bei (...) nachgefragt habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am (...) (nach gregorianischem Kalender am [...]) geboren. Aus diesem Grund sei er in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum im Nachhinein genau anzugeben. F. Mit am 13. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und hielt fest, die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten lauteten wie bis anhin. Zur Begründung führte es aus, bei der Ankunft im EVZ habe der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt angegeben, am (...) geboren zu sein. Folglich wäre er zu diesem Zeitpunkt mit (...) Jahren und rund (...) Monaten minderjährig gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Altersangabe in (...), (...) und (...), wo er den (...) als sein Geburtsdatum angegeben habe. Bei der BzP habe er geltend gemacht, (...) geboren zu sein. Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Erklärungen seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal sie vielmehr zeigten, dass der Beschwerdeführer offenbar bereit sei, sein Alter aus Opportunitätsgründen der jeweiligen Asylpraxis des Landes, in dem er sich gerade befinde, anzupassen. Zudem habe er bei der BzP weitere widersprüchliche Angaben zu seiner Schulzeit gemacht. So habe er ausgesagt, im Alter von (...) Jahren eingeschult worden zu sein, (...) Jahre die Schule besucht und (...) oder (...) Monate vor der BzP mit der Schule aufgehört zu haben. Auf Vorhalt hin, er könne nicht (...) Jahre alt sein, wenn er mit (...) Jahren die Schule angefangen und diese dann während (...) Jahren besucht habe, habe er erwidert, die (...) Klasse übersprungen zu haben. Damit wäre er aber bis zum (...) Lebensjahr zur Schule gegangen. Auch diesen Angaben zufolge könne er im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht - wie von ihm behauptet - (...) Jahre alt gewesen sein. Seine Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer am (...) einer radiologischen Altersbestimmungsanalyse unterzogen worden. Die Analyse habe ergeben, dass bei ihm zu diesem Zeitpunkt ein Skelettalter von mindestens (...) Jahren oder mehr vorgelegen sei. Auch die von ihm eingereichte Taskara vermöge die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht auszuräumen, zumal ein solches afghanisches Dokument erfahrungsgemäss leicht gefälscht und in Afghanistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könne. Aufgrund dieser Erwägungen werde deshalb am festgelegten Geburtsdatum (...) festgehalten und der Beschwerdeführer weiterhin als volljährige Person betrachtet. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Gutheissung des Gesuchs um Berichtigung der Personendaten und die Änderung des Geburtsdatums auf den (...). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beilagen liess er unter anderem ein Bestätigungsschreiben der Primarschule einreichen. Zur Begründung liess er anführen, mittlerweile sei es ihm gelungen, ein Bestätigungsschreiben seiner Primarschule zu erlangen, das seine Angaben in Bezug auf sein Alter und seine Schulzeit ebenfalls bestätige. Er habe bereits seine Taskara im Original eingereicht, der entnommen werden könne, dass er im Jahr (...) (...) (...) Jahre alt gewesen und somit aktuell (...) Jahre alt sei. Als er das Personalienblatt ausgefüllt habe, habe er sein genaues Geburtsdatum nicht gekannt, sondern nur sein Alter, was bei afghanischen Gesuchstellern üblich sei. Dies, weil dem genauen Geburtsdatum oft keine grosse Bedeutung beigemessen werde. Er habe aber zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Mutter gesprochen, die ihm erklärt habe, dass er am (...) ([...] gemäss gregorianischem Kalender) geboren sei. Die Angaben auf der Taskara seien identisch mit dem angegebenen Alter, weshalb die Taskara als wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Altersangabe zu werten sei. Er habe in (...) ein nicht korrektes Geburtsdatum angegeben, das auf einem Papier registriert und in den nachfolgenden Ländern übernommen worden sei. Dies, weil ihm der Schlepper gesagt habe, er könne nur als volljährige Person weiterreisen, ansonsten er als minderjährige Person in speziellen Zentren für Minderjährige untergebracht würde. Die falsche Altersangabe sei deshalb nachvollziehbar. Gerade Minderjährige leisteten den Anweisungen von Schleppern oft Folge, ohne sich differenzierter damit auseinanderzusetzen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aus Opportunitätsgründen sein Alter bewusst der jeweiligen Asylpraxis des Landes, in dem er sich gerade befinde, anpasse. Er habe bei seiner Ankunft in (...) den Polizisten das Dokument aus (...) abgegeben und somit von Anfang an alles offengelegt. Des Weiteren treffe nicht zu, dass er widersprüchliche Angaben zu seiner Schulzeit gemacht habe. Er sei nicht (...) Jahre zur Schule gegangen, sondern bis in die (...) Klasse, wo er lediglich das erste Semester habe besuchen können. Er habe bereits bei der BzP erklärt, dass er die (...) Klasse übersprungen habe. Seiner Rechtsvertreterin gegenüber habe er ergänzend ausgeführt, dass er sich nach dem Abschluss der (...) Klasse im Selbststudium auf die Prüfung der (...) Klasse vorbereitet und diese auch bestanden habe. Deshalb habe er die (...) Klasse auslassen und gleich mit der (...) Klasse fortfahren können. Es sei ihm mit der Hilfe seines (...) möglich gewesen, eine Bestätigung seiner Primarschule zu erhalten. Sie sei vom (...) und von verschiedenen Behördenmitgliedern unterzeichnet. Dem Schreiben könne entnommen werden, dass er vom (...) (...) bis am (...) (...) die Primarschule (1. bis [...]. Klasse) besucht habe. Als er mit der ersten Klasse begonnen habe, sei er noch (...) Jahre und (...) Monate nach Schulbeginn (...) Jahre alt gewesen. Darin stehe auch, dass er bei Schulbeginn (...) Jahre alt gewesen sei. Dies sei rechnerisch nicht korrekt, weil er bei Schulbeginn noch (...)jährig gewesen und erst kurze Zeit später (...) Jahre alt geworden sei. Er habe gegenüber seiner Rechtsvertretung erklärt, dass in Afghanistan nicht immer auf das genaue Geburtsdatum geschaut werde, sondern lediglich auf das Geburtsjahr. So werde beispielsweise auf der Taskara nur ein Alter und ein Jahr vermerkt und nicht das genaue Geburtsdatum. Er habe somit von Anfang (...) bis Anfang (...) die Primarschule (nach afghanischem Kalender 1. Klasse [...], 2. Klasse [...], 3. Klasse [...], 4. Klasse [...], 5. und 6. Klasse [...]), von Anfang (...) bis Anfang (...) (...) Jahre lang die Sekundarschule ([...]. bis [...]. Klasse) und in den Jahren (...) für (...) Semester die (...). Klasse in einem technischen Institut besucht. Anfang (...) habe er das erste Semester der (...). Klasse besucht. Am (...) (...) sei er aus Afghanistan ausgereist. Bei der BzP vom 22. Dezember 2015 habe er korrekt angegeben, (...) oder (...) Monate vor der BzP mit der Schule aufgehört zu haben. Er habe somit korrekt ausgeführt, bis zur (...). Klasse die Schule besucht zu haben, im Alter von (...) respektive (...) und (...) Monaten mit der Primarschule angefangen und beim Verlassen der (...). Klasse sowie bei der Einreise in die Schweiz (...) Jahre alt gewesen zu sein. Seine Aussagen würden somit klar für die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen. Zur vom SEM veranlassten Handknochenanalyse zur Altersbestimmung, die ein Knochenalter von (...) Jahren oder mehr ergeben habe, sei festzustellen, dass der Rechtsvertretung die genauen Ergebnisse der Analyse nicht vorlägen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelte die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre betrage - als Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit. Im Fall des Beschwerdeführers betrage der Unterschied zwischen dem angegebenen und dem festgestellten Alter weniger als drei Jahre. Vor diesem Hintergrund könnten aus der Knochenaltersanalyse keine annähernd verlässlichen Schlüsse auf sein tatsächliches Alter gezogen werden. Die Argumentation des SEM, die Knochenaltersbestimmung spreche gegen seine Minderjährigkeit, sei somit vorliegend nicht beachtlich. Als Fazit könne deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte nicht von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden. Sein Alter sei folglich entsprechend seinen Angaben anzupassen und er sei im weiteren Verfahren als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln. H. H.a Am 15. November 2016 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde. H.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 29. Dezember 2016 zur Beschwerde und insbesondere auch zum eingereichten fremdsprachigen Dokument vernehmen zu lassen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2016 führte die Vorinstanz ergänzend aus, zu den Aussagen des Beschwerdeführers in Punkt (...) der Beschwerde und zum Bestätigungsschreiben der Primarschule sei festzustellen, dass allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente in Afghanistan leicht käuflich respektive ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ausserdem müsse der Beschwerdeführer den Inhalt dieses Bestätigungsschreibens in der Beschwerdeschrift nochmals korrigieren, damit seine Angaben zu seinem angeblichen Geburtsdatum und jene zu den absolvierten Schuljahren rechnerisch übereinstimmten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. J. In der Replik führt die Rechtsvertreterin zur inhaltlichen Korrektur des Bestätigungsschreibens in der Beschwerdeschrift an, der Beschwerdeführer sei bei Schulantritt (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen. Das Bestätigungsschreiben müsse jedoch im afghanischen Kontext, wo regelmässig nur das Geburtsjahr berücksichtigt werde, betrachtet werden. Dass eine solche Ungenauigkeit üblich sei, zeige sich auch bei den Altersangaben auf einer Taskara, wo lediglich ein Jahr als Altersangabe stehe. Der Geburtstag habe auch bei der Familie des Beschwerdeführers keinen hohen Stellenwert. Deshalb sei es auch verständlich, dass er bei der BzP ebenfalls angegeben habe, bei Schulbeginn (...) Jahre alt gewesen zu sein, was rein rechnerisch nicht zutreffe. Er habe den (...) noch fehlenden Monaten bis zur Vollendung des (...) Lebensjahres kulturbedingt keine Bedeutung beigemessen. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde gutzuheissen. K. Mit Eingabe vom 5. September 2017 liess der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu seiner Integration in der Schweiz zu den Akten reichen und machte unter anderem geltend, seit dem (...) erwerbstätig zu sein und einen monatlichen Nettolohn von Fr. (...) zu verdienen, womit sich seine finanziellen Verhältnisse verändert hätten. Im Übrigen mahnte er insbesondere einen baldigen Entscheid an, damit er bald Gelegenheit erhalte, seine Asylgründe darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.). 4. 4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verpflichtet, Namen und Geburtsdatum der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Sie behauptet nicht die Richtigkeit der eingetragenen Daten, sondern stützt sich auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, den geringen Beweiswert der eingereichten Dokumente (Taskara, Bestätigung Primarschule), sein Erscheinungsbild und die eingeholte Handknochen-analyse. Sie kommt vorliegend zum Schluss, dass die behauptete Minderjährigkeit unglaubhaft sei. 5.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, weist das Ergebnis einer radiologischen Knochenaltersanalyse nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur einen beschränkten Beweiswert auf, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt. In einem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet ein im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise Volljährigkeit (Urteile des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1 und D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt den (...) als sein Geburtsdatum an. Bei der BzP vom 22. Dezember 2015 führte er an, nach dem afghanischen Kalender (...) und nach dem gregorianischen Kalender (...) geboren zu sein, ohne ein genaues Geburtsdatum zu nennen. Demgegenüber ergab die Handknochenanalyse vom (...), zu der dem Beschwerdeführer bei der BzP das rechtliche Gehör gewährt wurde, ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren oder mehr. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter liegt somit im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren. Folglich können zwar aus der Handknochenanalyse keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden, aber sie bildet ein im Rahmen der Beweiswürdigung immerhin zu berücksichtigendes Indiz für seine Volljährigkeit. 5.3 Aus dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Dokument der griechischen Behörden ergibt sich, dass er in (...) den (...) als sein Geburtsdatum angab. Seine Argumentation, ein Schlepper in C._______ habe ihm gesagt, er solle in Europa angeben, dass er am (...) geboren sei, weil nur so sichergestellt sei, dass er jeweils weiterreisen könne und nicht in ein Zentrum für Minderjährige gebracht werde, vermag nicht zu überzeugen. Dies schon deshalb, weil er mit einem solchen fiktiven Geburtsdatum zum Zeitpunkt seiner Erfassung durch die (...) Behörden Anfang (...) noch minderjährig gewesen wäre, weshalb eine solche Altersangabe gerade keinen Sinn machen würde. Das weitere Vorbringen, er habe den genauen Monat und den genauen Tag seines Geburtsdatums bei der BzP noch nicht gekannt, erst später habe ihm seine Mutter, die auch noch bei (...) nachgefragt habe, telefonisch mitgeteilt, er sei am (...) (nach gregorianischem Kalender am [...]) geboren, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal es sich dabei um eine nicht weiter substanziierte und zudem realitätsfremde Behauptung handelt. Auch im afghanischen Kontext ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer erst im Alter von (...) Jahren bei seiner Mutter nach seinem genauen Geburtsdatum erkundigt hätte und diese es dann auch noch bei (...) hätte erfragen müssen. Die zu den Akten gereichten Dokumente (...) sind mangels Beweiswerts nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Mangels stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene und zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe den Inhalt des Bestätigungsschreibens der Primarschule in der Beschwerde auch noch korrigieren müssen, damit seine Angaben zu seinem angeblichen Geburtsdatum und jene zu den absolvierten Schuljahren rechnerisch übereinstimmten. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe als guter Schüler die (...) Klasse auslassen und gleich mit der (...) Klasse fortfahren können, vermag nichts zu bewirken, zumal sich aus dem Bestätigungsschreiben der Primarschule nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser nicht weiter substanziierten Behauptung ergeben. 5.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Knochenaltersbestimmung durch Handknochenanalyse, Taskara, Bestätigung Primarschule) steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Asylgesuchs deutlich wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) ist daher unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Das lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist somit unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 wurde der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Vorliegend haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nachträglich verändert. Gemäss dem mit Eingabe vom 5. September 2017 eingereichten Arbeitsvertrag vom (...) ist der Beschwerdeführer seit dem (...) erwerbstätig und verdient einen monatlichen Nettolohn von Fr. (...), womit er prozessual nicht mehr bedürftig ist. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. (...) festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

3. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. (...) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsek-retariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: