Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2012 per illegalen Grenzübertritt in den Sudan, von wo sie eine mehrmonatige Reise auf dem Land- und Seeweg antrat und am 18. September 2012 in die Schweiz gelangte. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 27. September 2012 fand eine Befragung zur Person (BZP) der Beschwerdeführerin statt und am 8. Oktober 2014 folgte eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen. Dabei machte die aus dem Dorf (...) stammende Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr wehrdienstpflichtiger Mann sei Mitte August 2011 nach Ablauf seines Diensturlaubs infolge nicht rechtzeitigen Einrückens in den Militärdienst von eritreischen Sicherheitsbehörden zu Hause aufgesucht und abgeführt worden. Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen. Die Behörden hätten ihn am (...) Januar 2012 erneut zu Hause aufgesucht und der Beschwerdeführerin trotz ihrer Unkenntnis über den Verbleib ihres Mannes vorgehalten, sie wisse, wo er sich befinde und wolle ihn nicht ausliefern. Am (...) Januar 2012 habe sie eine behördliche Vorladung erhalten. Aus Furcht vor einer Verhaftung habe sie ihren Heimatstaat am 17. Januar 2012 verlassen. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter während zirka fünf Wochen inhaftiert gewesen. Bei ihrer Rückkehr drohe ihr wegen der Desertion ihres Mannes und aufgrund ihrer illegalen Ausreise Gefängnishaft. Die zwei gemeinsamen Kinder habe sie an ihrem Heimatort bei ihren Eltern respektive bei deren Grosseltern zurückgelassen. Als weiteren Verfolgungsgrund nannte die Beschwerdeführerin ihre Konversion zur christlich-evangelischen Pfingstgemeinde, welche in Eritrea verboten sei. Sie habe sich seit 2010 beziehungsweise 2011 für diese religiöse Gemeinschaft interessiert; in Eritrea habe sie wenig Gelegenheit gehabt, den Glauben zu praktizieren; getauft worden sei sie erst nach ihrer Ausreise im Sudan. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen kirchlichen Eheschein, Taufurkunden der "Catholic Eparchy of (...)" von sich und ihren zwei Kindern sowie Fotos ihrer Kinder und ihres jüngeren Bruders ein. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 - eröffnet am 30. Oktober 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfolgungsvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Dagegen sei die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin glaubhaft geworden, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bejaht und der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Eingabe vom 27. November 2014 (Datum des Poststempels) focht die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde reichte sie eine Fotografie von ihr anlässlich einer Taufhandlung im Sudan sowie einen Internet-Artikel vom 7. Juni 2013 über die Verfolgung von Christen beziehungsweise Mitgliedern der Pfingstgemeinde in Eritrea ein. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss antragsgemäss verzichtet. Die Vorin-stanz wurde eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorbringens, sie werde aufgrund der Desertion ihres Ehemanns und ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde verfolgt, sich in mehrere Widersprüche verwickelt habe. Ihre Angaben in der BzP und in der Bundesanhörung seien in zeitlicher, personenbezogener sowie sachlicher Hinsicht in verschiedenen Punkten unterschiedlich ausgefallen. Auf entsprechenden Vorhalt des SEM anlässlich der Bundesanhörung habe die Beschwerdeführerin lediglich unpräzise und ausweichend Antwort geben können. Die fraglichen Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente sei nicht abschliessend, jedoch werde auf weitere Ausführungen verzichtet. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit erübrige sich die Prüfung der Asylrelevanz. Dagegen erachtete das SEM die illegale Ausreise als glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde.
E. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil und tatsachenwidrigerweise nur die gegen sie sprechenden Elemente erwähnt. Insbesondere sei tatsachenwidrig, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Anzahl Urlaubstage ihres Ehemannes in Widersprüche verwickelt habe, da sie vor der Angabe der offiziellen zehn Tage noch erwähnt habe, er sei länger zu Hause geblieben als erlaubt. Weiter seien die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Verwalter beziehungsweise Nachbarn sowie dessen Sanktionierung bezüglich des Bezugs günstiger Nahrungsmittel schlüssig, genau und widerspruchsfrei. Sie habe nämlich ausgeführt, dass dieser Mann für ihr Quartier zuständig gewesen sei und von zu Hause aus seine Tätigkeit ausgeübt habe. Mit anderen Worten sei der Nachbar auch der Verwalter gewesen. Die divergierenden Aussagen, wer ihr mit dem Entzug der verbilligten Nahrungsmittel gedroht habe, würden sich dadurch erklären, dass entsprechende Drohungen von zwei Seiten ausgegangen seien. Sodann wird hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung mit Verweis auf Lageberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie auf ein Urteil E-8213/2010 des Bundesverwaltungsgerichts den Erwägungen des SEM entgegen gehalten, dass das eritreische Regime vermehrt damit angefangen habe, Verwandte von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren vorzuladen und teilweise festzunehmen. Schliesslich wird betont, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine wahre Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde handle. Ein wesentliches Merkmal sei die Erwachsenentaufe, die die Beschwerdeführerin durchlaufen habe und mittels einer Fotografie belege. Die religiöse Minderheit der Pfingstgemeinde werde gemäss zahlreichen Berichten von anerkannten Menschenrechtsorganisationen von den eritreischen Behörden systematisch diskriminiert. Auch die Beschwerdeführerin habe Repressionsmassnahmen wegen ihrer Glaubensrichtung über sich ergehen lassen müssen. Die Vorinstanz verkenne deshalb die Gefahrensituation für Angehörige der Pfingstgemeinde in Eritrea in gravierender Weise.
E. 4.3.1 Das Gericht schliesst sich den Ausführungen des SEM betreffend die widersprüchlichen Angaben in zentralen Sachverhaltspunkten an und verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Dennoch wird nachfolgend auf einzelne Aspekte näher eingegangen. Hervorzuheben sind dabei die zeitlichen Divergenzen zur Dauer des Diensturlaubs des Ehemannes. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zu Protokoll, ihr Mann habe im Juni 2011 einen Monat Diensturlaub gehabt, während sie anlässlich der Bundesanhörung von zehn Diensturlaubstagen sprach (vgl. A5/11 S. 5 und 7; A13/19 S. 8 F75). Das auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachte Argument, er sei gemäss den Protokollaussagen der Beschwerdeführerin länger zu Hause geblieben als erlaubt, vermag diesen Widerspruch nicht auszuräumen, da hier die Dauer des bewilligten Urlaubs zur Frage steht und nicht die unerlaubte Verlängerung des Urlaubs. Auch aus den Angaben in der BzP, wo ein Urlaub von einem Monat genannt wurde, ergibt sich ja, dass der Ehemann von Juni 2011 bis August 2011 - und mithin auch hier länger als der genannte offizielle Urlaub - zu Hause gewesen sei. Die Vorwürfe in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang tatsachenwidrig und unter bewussten Falschbehauptungen Widersprüche erkennen wollen (Beschwerde S. 4), erweisen sich als offenkundig unhaltbar.
E. 4.3.2 Die Vorbringen gegen die vom SEM aufgezeigten Unterschiede zwischen der Schilderung an der BzP und der Bundesanhörung betreffend die Situation nach der Hausdurchsuchung, wo die Beschwerdeführerin mit einem Verwalter beziehungsweise Behördenmitglied beziehungsweise Nachbarn in Kontakt getreten sei, vermögen die Erwägungen des SEM ebenso wenig umzustossen. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin noch an der BzP ausdrücklich zu Protokoll, nachdem am (...) Januar 2012 ihr Mann zu Hause gesucht worden sei, habe sie am darauffolgenden Tag den Verwalter ihrer Ortschaft aufgesucht, um ihn als Zeugen dafür zu gewinnen, dass ihr Mann nicht da gewesen sei; bei dieser Gelegenheit habe ihr der Verwalter ihrer Konversion wegen mit dem Entzug verbilligter Nahrungsmittel gedroht (A5/11 S. 7). Demgegenüber machte sie diesen Besuch beim Verwalter anlässlich der späteren Bundesanhörung auch auf mehrere Nachfragen hin, was sie am Tag nach der Hausdurchsuchung denn konkret gemacht habe, nicht geltend und antwortete lediglich, sie habe gar nichts unternommen. Auf den Aussagenwiderspruch aufmerksam gemacht, vermochte die Beschwerdeführerin diesen nicht aufzulösen, indem sie behauptete, der Verwalter sei ihr Nachbar gewesen; er habe von zu Hause aus gearbeitet (A13/19 S. 11 F 102 ff.). Denn diese Erklärung ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der zweiten Befragung dieses erhebliche Sachverhaltselement (Kontaktaufnahme mit dem Verwalter) mit keinem Wort mehr erwähnte. Vielmehr erweckt sie den Anschein einer nachträglichen Sachverhaltskonstruktion. Die Drohung betreffend den Entzug der Nahrungsmittelverbilligung setzte die Beschwerdeführerin sodann in der Anhörung in Zusammenhang mit jenem Beamten, der ihr die Vorladung gebracht habe (A13/19 S. 9 f. F 88 f.). Dass hier kein Widerspruch bestehen soll, weil der Beschwerdeführerin von zwei verschiedenen Seiten entsprechend gedroht worden sei, was sie aufgrund des summarischen Charakters der BzP dort nicht habe darstellen können (Beschwerde S. 5), überzeugt nicht, zumal auch in der ausführlichen Bundesanhörung gerade nicht geltend gemacht wurde, die Drohungen seien von verschiedenen Seiten ausgegangen.
E. 4.3.3 Im Allgemeinen ist mit Blick auf die Befragungsprotokolle festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in weiten Zügen oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. Insbesondere wären viel konkretere und detailliertere Angaben zum zentralen Sachverhaltselement der Hausdurchsuchung zu erwarten gewesen, falls es sich hierbei um einen tatsächlich erlebten Vorfall handeln würde. Zu den vom SEM gestellten Vertiefungsfragen vermochte die Beschwerdeführerin bloss kurze und knappe Antworten zu geben (vgl. A13/19 S. 10f. F93-101). Den Aussagen der Beschwerdeführerin fehlen die zu erwartenden Realkennzeichen, wie Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen, inhaltliche Besonderheiten sowie persönliche Betroffenheit. Auch konnte die Beschwerdeführerin kaum Angaben zu ihrem Ehemann und seinem weiteren Verbleib machen, wobei in ihren Aussagen in diesem Zusammenhang keine aktive Suche oder eine grosse Besorgnis zu erkennen ist (vgl. A13/19 S. 5 F 35 f., S. 8 F68, S. 9 F78-81). Überdies sind keinerlei Beweismittel zur Untermauerung der Vorbringen (Militärdienst und Gefängnishaft ihres Ehemannes; behördliche Suche nach ihr und dem Ehemann; Vorladung; Gefängnishaft ihrer Mutter) aktenkundig. So machte sie zwar immer wieder geltend, eine Vorladung erhalten zu haben, allerdings konnte sie keine präzisierenden Angaben zu deren Inhalt machen oder die fragliche Vorladung als Beweisdokument vorlegen (vgl. A13/19 S. 11 F113). Weiter fielen auch die Angaben zur Gefängnishaft ihrer Mutter nach der Ausreise der Beschwerdeführerin knapp aus und sie konnte auch auf Nachfrage hin nichts Näheres hierzu ausführen (vgl. A13/19 S. 12 F117-122). Es mutet realitätsfern an, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, trotz telefonischen Kontakts mit ihren Angehörigen in ihrer Heimat nicht über deren Behördenprobleme zu sprechen, wo sie doch dieses Thema wegen der Besorgnis um ihre Familie wohl am meisten interessieren dürfte (vgl. A13/19 S. 12 F123). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin weisen damit erhebliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf, weshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände sich die geschilderte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft erweist.
E. 4.3.4 Schliesslich erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei auch aus religiösen Gründen behelligt worden und wäre sie nicht ausgereist, so wäre sie deswegen inhaftiert worden, als nicht geeignet, um Vorfluchtgründe aufzuzeigen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen sind allgemein gehalten, oberflächlich, detailarm und beschränken sich insbesondere auf wenige behördliche Behelligungen verbaler Art, wobei gerade in diesem Zusammenhang, wie oben schon dargelegt, die Schilderungen, von wem die Drohungen betreffend Entzug der Nahrungsmittelverbilligung ausgegangen seien, Widersprüche aufweisen. Welche konkreten persönlichen Probleme sie ihres Glaubens wegen erlebt habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen (vgl. A13/19 S. 9 f. F88 f., S. 12 f. F124 ff.); in der BzP hatte sie zu Protokoll gegeben, vor Januar 2012, als ihr Mann gesucht worden sei, habe sie nie Probleme mit den Behörden gehabt (A5/11 S. 8). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit einer Konversion im Heimatland ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, sie habe Behelligungen von hinlänglicher Intensität ihres Glaubens wegen in Eritrea erlebt oder in begründeter Weise für die absehbare Zukunft befürchten müssen. Wenn in der Beschwerde von "Psychoterror" und "gezielten systematischen Einschüchterungen" gegenüber Angehörigen der Pfingstgemeinde in Eritrea die Rede ist (Beschwerde S. 9), entspricht dies nicht den aktenkundigen Darstellungen der Beschwerdeführerin über ihre Erlebnisse im Heimatland. Die Vorinstanz hat Vorfluchtgründe in diesem Kontext zu Recht verneint. Auf weitere Erwägungen im Zusammenhang damit, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Ausreise hat taufen lassen und nunmehr in der Schweiz religiös engagiert sei (vgl. A13/19 S. 14 f., Beschwerde S. 8), kann vorliegend verzichtet werden, nachdem das SEM für die Beschwerdeführerin das Bestehen von Nachfluchtgründen und damit die Flüchtlingseigenschaft anerkannt hat.
E. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr der Reflexverfolgung in Eritrea infolge Militärdienstverweigerung durch ihren Ehemann sowie die geltend gemachte Bedrohungslage wegen ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde nicht glaubhaft geworden ist. Dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 4.3.6 Bei dieser Sachlage ist - entgegen der Rüge in der Beschwerde - keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin - zusätzlich zu den vom SEM anerkannten Nachfluchtgründen, die zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft, aber zum Ausschluss des Asyls führen - nicht glaubhaft gemacht hat, sie habe bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland, im Sinne von Vorfluchtgründen, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder in begründeter Weise befürchten müssen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Nachdem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vor-instanz in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch heute weiterhin bedürftig ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6970/2014 Urteil vom 2. August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2012 per illegalen Grenzübertritt in den Sudan, von wo sie eine mehrmonatige Reise auf dem Land- und Seeweg antrat und am 18. September 2012 in die Schweiz gelangte. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 27. September 2012 fand eine Befragung zur Person (BZP) der Beschwerdeführerin statt und am 8. Oktober 2014 folgte eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen. Dabei machte die aus dem Dorf (...) stammende Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr wehrdienstpflichtiger Mann sei Mitte August 2011 nach Ablauf seines Diensturlaubs infolge nicht rechtzeitigen Einrückens in den Militärdienst von eritreischen Sicherheitsbehörden zu Hause aufgesucht und abgeführt worden. Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen. Die Behörden hätten ihn am (...) Januar 2012 erneut zu Hause aufgesucht und der Beschwerdeführerin trotz ihrer Unkenntnis über den Verbleib ihres Mannes vorgehalten, sie wisse, wo er sich befinde und wolle ihn nicht ausliefern. Am (...) Januar 2012 habe sie eine behördliche Vorladung erhalten. Aus Furcht vor einer Verhaftung habe sie ihren Heimatstaat am 17. Januar 2012 verlassen. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter während zirka fünf Wochen inhaftiert gewesen. Bei ihrer Rückkehr drohe ihr wegen der Desertion ihres Mannes und aufgrund ihrer illegalen Ausreise Gefängnishaft. Die zwei gemeinsamen Kinder habe sie an ihrem Heimatort bei ihren Eltern respektive bei deren Grosseltern zurückgelassen. Als weiteren Verfolgungsgrund nannte die Beschwerdeführerin ihre Konversion zur christlich-evangelischen Pfingstgemeinde, welche in Eritrea verboten sei. Sie habe sich seit 2010 beziehungsweise 2011 für diese religiöse Gemeinschaft interessiert; in Eritrea habe sie wenig Gelegenheit gehabt, den Glauben zu praktizieren; getauft worden sei sie erst nach ihrer Ausreise im Sudan. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen kirchlichen Eheschein, Taufurkunden der "Catholic Eparchy of (...)" von sich und ihren zwei Kindern sowie Fotos ihrer Kinder und ihres jüngeren Bruders ein. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 - eröffnet am 30. Oktober 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfolgungsvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Dagegen sei die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin glaubhaft geworden, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bejaht und der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Eingabe vom 27. November 2014 (Datum des Poststempels) focht die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde reichte sie eine Fotografie von ihr anlässlich einer Taufhandlung im Sudan sowie einen Internet-Artikel vom 7. Juni 2013 über die Verfolgung von Christen beziehungsweise Mitgliedern der Pfingstgemeinde in Eritrea ein. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss antragsgemäss verzichtet. Die Vorin-stanz wurde eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorbringens, sie werde aufgrund der Desertion ihres Ehemanns und ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde verfolgt, sich in mehrere Widersprüche verwickelt habe. Ihre Angaben in der BzP und in der Bundesanhörung seien in zeitlicher, personenbezogener sowie sachlicher Hinsicht in verschiedenen Punkten unterschiedlich ausgefallen. Auf entsprechenden Vorhalt des SEM anlässlich der Bundesanhörung habe die Beschwerdeführerin lediglich unpräzise und ausweichend Antwort geben können. Die fraglichen Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente sei nicht abschliessend, jedoch werde auf weitere Ausführungen verzichtet. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit erübrige sich die Prüfung der Asylrelevanz. Dagegen erachtete das SEM die illegale Ausreise als glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil und tatsachenwidrigerweise nur die gegen sie sprechenden Elemente erwähnt. Insbesondere sei tatsachenwidrig, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Anzahl Urlaubstage ihres Ehemannes in Widersprüche verwickelt habe, da sie vor der Angabe der offiziellen zehn Tage noch erwähnt habe, er sei länger zu Hause geblieben als erlaubt. Weiter seien die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Verwalter beziehungsweise Nachbarn sowie dessen Sanktionierung bezüglich des Bezugs günstiger Nahrungsmittel schlüssig, genau und widerspruchsfrei. Sie habe nämlich ausgeführt, dass dieser Mann für ihr Quartier zuständig gewesen sei und von zu Hause aus seine Tätigkeit ausgeübt habe. Mit anderen Worten sei der Nachbar auch der Verwalter gewesen. Die divergierenden Aussagen, wer ihr mit dem Entzug der verbilligten Nahrungsmittel gedroht habe, würden sich dadurch erklären, dass entsprechende Drohungen von zwei Seiten ausgegangen seien. Sodann wird hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung mit Verweis auf Lageberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie auf ein Urteil E-8213/2010 des Bundesverwaltungsgerichts den Erwägungen des SEM entgegen gehalten, dass das eritreische Regime vermehrt damit angefangen habe, Verwandte von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren vorzuladen und teilweise festzunehmen. Schliesslich wird betont, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine wahre Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde handle. Ein wesentliches Merkmal sei die Erwachsenentaufe, die die Beschwerdeführerin durchlaufen habe und mittels einer Fotografie belege. Die religiöse Minderheit der Pfingstgemeinde werde gemäss zahlreichen Berichten von anerkannten Menschenrechtsorganisationen von den eritreischen Behörden systematisch diskriminiert. Auch die Beschwerdeführerin habe Repressionsmassnahmen wegen ihrer Glaubensrichtung über sich ergehen lassen müssen. Die Vorinstanz verkenne deshalb die Gefahrensituation für Angehörige der Pfingstgemeinde in Eritrea in gravierender Weise. 4.3 4.3.1 Das Gericht schliesst sich den Ausführungen des SEM betreffend die widersprüchlichen Angaben in zentralen Sachverhaltspunkten an und verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Dennoch wird nachfolgend auf einzelne Aspekte näher eingegangen. Hervorzuheben sind dabei die zeitlichen Divergenzen zur Dauer des Diensturlaubs des Ehemannes. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zu Protokoll, ihr Mann habe im Juni 2011 einen Monat Diensturlaub gehabt, während sie anlässlich der Bundesanhörung von zehn Diensturlaubstagen sprach (vgl. A5/11 S. 5 und 7; A13/19 S. 8 F75). Das auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachte Argument, er sei gemäss den Protokollaussagen der Beschwerdeführerin länger zu Hause geblieben als erlaubt, vermag diesen Widerspruch nicht auszuräumen, da hier die Dauer des bewilligten Urlaubs zur Frage steht und nicht die unerlaubte Verlängerung des Urlaubs. Auch aus den Angaben in der BzP, wo ein Urlaub von einem Monat genannt wurde, ergibt sich ja, dass der Ehemann von Juni 2011 bis August 2011 - und mithin auch hier länger als der genannte offizielle Urlaub - zu Hause gewesen sei. Die Vorwürfe in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang tatsachenwidrig und unter bewussten Falschbehauptungen Widersprüche erkennen wollen (Beschwerde S. 4), erweisen sich als offenkundig unhaltbar. 4.3.2 Die Vorbringen gegen die vom SEM aufgezeigten Unterschiede zwischen der Schilderung an der BzP und der Bundesanhörung betreffend die Situation nach der Hausdurchsuchung, wo die Beschwerdeführerin mit einem Verwalter beziehungsweise Behördenmitglied beziehungsweise Nachbarn in Kontakt getreten sei, vermögen die Erwägungen des SEM ebenso wenig umzustossen. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin noch an der BzP ausdrücklich zu Protokoll, nachdem am (...) Januar 2012 ihr Mann zu Hause gesucht worden sei, habe sie am darauffolgenden Tag den Verwalter ihrer Ortschaft aufgesucht, um ihn als Zeugen dafür zu gewinnen, dass ihr Mann nicht da gewesen sei; bei dieser Gelegenheit habe ihr der Verwalter ihrer Konversion wegen mit dem Entzug verbilligter Nahrungsmittel gedroht (A5/11 S. 7). Demgegenüber machte sie diesen Besuch beim Verwalter anlässlich der späteren Bundesanhörung auch auf mehrere Nachfragen hin, was sie am Tag nach der Hausdurchsuchung denn konkret gemacht habe, nicht geltend und antwortete lediglich, sie habe gar nichts unternommen. Auf den Aussagenwiderspruch aufmerksam gemacht, vermochte die Beschwerdeführerin diesen nicht aufzulösen, indem sie behauptete, der Verwalter sei ihr Nachbar gewesen; er habe von zu Hause aus gearbeitet (A13/19 S. 11 F 102 ff.). Denn diese Erklärung ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der zweiten Befragung dieses erhebliche Sachverhaltselement (Kontaktaufnahme mit dem Verwalter) mit keinem Wort mehr erwähnte. Vielmehr erweckt sie den Anschein einer nachträglichen Sachverhaltskonstruktion. Die Drohung betreffend den Entzug der Nahrungsmittelverbilligung setzte die Beschwerdeführerin sodann in der Anhörung in Zusammenhang mit jenem Beamten, der ihr die Vorladung gebracht habe (A13/19 S. 9 f. F 88 f.). Dass hier kein Widerspruch bestehen soll, weil der Beschwerdeführerin von zwei verschiedenen Seiten entsprechend gedroht worden sei, was sie aufgrund des summarischen Charakters der BzP dort nicht habe darstellen können (Beschwerde S. 5), überzeugt nicht, zumal auch in der ausführlichen Bundesanhörung gerade nicht geltend gemacht wurde, die Drohungen seien von verschiedenen Seiten ausgegangen. 4.3.3 Im Allgemeinen ist mit Blick auf die Befragungsprotokolle festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in weiten Zügen oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. Insbesondere wären viel konkretere und detailliertere Angaben zum zentralen Sachverhaltselement der Hausdurchsuchung zu erwarten gewesen, falls es sich hierbei um einen tatsächlich erlebten Vorfall handeln würde. Zu den vom SEM gestellten Vertiefungsfragen vermochte die Beschwerdeführerin bloss kurze und knappe Antworten zu geben (vgl. A13/19 S. 10f. F93-101). Den Aussagen der Beschwerdeführerin fehlen die zu erwartenden Realkennzeichen, wie Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen, inhaltliche Besonderheiten sowie persönliche Betroffenheit. Auch konnte die Beschwerdeführerin kaum Angaben zu ihrem Ehemann und seinem weiteren Verbleib machen, wobei in ihren Aussagen in diesem Zusammenhang keine aktive Suche oder eine grosse Besorgnis zu erkennen ist (vgl. A13/19 S. 5 F 35 f., S. 8 F68, S. 9 F78-81). Überdies sind keinerlei Beweismittel zur Untermauerung der Vorbringen (Militärdienst und Gefängnishaft ihres Ehemannes; behördliche Suche nach ihr und dem Ehemann; Vorladung; Gefängnishaft ihrer Mutter) aktenkundig. So machte sie zwar immer wieder geltend, eine Vorladung erhalten zu haben, allerdings konnte sie keine präzisierenden Angaben zu deren Inhalt machen oder die fragliche Vorladung als Beweisdokument vorlegen (vgl. A13/19 S. 11 F113). Weiter fielen auch die Angaben zur Gefängnishaft ihrer Mutter nach der Ausreise der Beschwerdeführerin knapp aus und sie konnte auch auf Nachfrage hin nichts Näheres hierzu ausführen (vgl. A13/19 S. 12 F117-122). Es mutet realitätsfern an, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, trotz telefonischen Kontakts mit ihren Angehörigen in ihrer Heimat nicht über deren Behördenprobleme zu sprechen, wo sie doch dieses Thema wegen der Besorgnis um ihre Familie wohl am meisten interessieren dürfte (vgl. A13/19 S. 12 F123). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin weisen damit erhebliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf, weshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände sich die geschilderte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft erweist. 4.3.4 Schliesslich erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei auch aus religiösen Gründen behelligt worden und wäre sie nicht ausgereist, so wäre sie deswegen inhaftiert worden, als nicht geeignet, um Vorfluchtgründe aufzuzeigen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen sind allgemein gehalten, oberflächlich, detailarm und beschränken sich insbesondere auf wenige behördliche Behelligungen verbaler Art, wobei gerade in diesem Zusammenhang, wie oben schon dargelegt, die Schilderungen, von wem die Drohungen betreffend Entzug der Nahrungsmittelverbilligung ausgegangen seien, Widersprüche aufweisen. Welche konkreten persönlichen Probleme sie ihres Glaubens wegen erlebt habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen (vgl. A13/19 S. 9 f. F88 f., S. 12 f. F124 ff.); in der BzP hatte sie zu Protokoll gegeben, vor Januar 2012, als ihr Mann gesucht worden sei, habe sie nie Probleme mit den Behörden gehabt (A5/11 S. 8). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit einer Konversion im Heimatland ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, sie habe Behelligungen von hinlänglicher Intensität ihres Glaubens wegen in Eritrea erlebt oder in begründeter Weise für die absehbare Zukunft befürchten müssen. Wenn in der Beschwerde von "Psychoterror" und "gezielten systematischen Einschüchterungen" gegenüber Angehörigen der Pfingstgemeinde in Eritrea die Rede ist (Beschwerde S. 9), entspricht dies nicht den aktenkundigen Darstellungen der Beschwerdeführerin über ihre Erlebnisse im Heimatland. Die Vorinstanz hat Vorfluchtgründe in diesem Kontext zu Recht verneint. Auf weitere Erwägungen im Zusammenhang damit, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Ausreise hat taufen lassen und nunmehr in der Schweiz religiös engagiert sei (vgl. A13/19 S. 14 f., Beschwerde S. 8), kann vorliegend verzichtet werden, nachdem das SEM für die Beschwerdeführerin das Bestehen von Nachfluchtgründen und damit die Flüchtlingseigenschaft anerkannt hat. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr der Reflexverfolgung in Eritrea infolge Militärdienstverweigerung durch ihren Ehemann sowie die geltend gemachte Bedrohungslage wegen ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde nicht glaubhaft geworden ist. Dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 4.3.6 Bei dieser Sachlage ist - entgegen der Rüge in der Beschwerde - keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin - zusätzlich zu den vom SEM anerkannten Nachfluchtgründen, die zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft, aber zum Ausschluss des Asyls führen - nicht glaubhaft gemacht hat, sie habe bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland, im Sinne von Vorfluchtgründen, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder in begründeter Weise befürchten müssen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vor-instanz in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch heute weiterhin bedürftig ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: