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E-6293/2017

E-6293/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 15. März 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Asmara, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt, die Schule besucht und gearbeitet habe. Vor Ort würden ihr Sohn, ihre Eltern, Geschwister und andere Verwandte leben. Sie sei zur Pfingstgemeinde konvertiert. Einige der Glaubensbrüder seien verhaftet worden und die Polizei sei bei ihr zuhause gewesen. Hierbei habe ihre Mutter die Annahme einer Vorladung verweigert, worüber sie von ihrem Bruder Y. telefonisch informiert worden sei, weshalb sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei und Eritrea im Mai 2015 verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 aufzuheben, ihr Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der Vollzog der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung - unter Aufzählung von Widersprüchen, Oberflächlichkeiten und Ungereimtheiten - im Wesentlichen zum Schluss, die geltend gemachten Fluchtgründe seien unglaubhaft ausgefallen. Sodann habe die Beschwerdeführerin vor ihrer illegalen Ausreise keinen Behördenkontakt gehabt und sei nicht für den regulären Militärdienst rekrutiert worden, womit die geltend gemachte illegale Ausreise für sich alleine besehen keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, wenn keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde stattgefunden hätte, wäre sie nicht ausgereist. Ferner seien die in den Befragungen bezüglich Ausreisedaten gemachten Angaben - (...) beziehungsweise (...) Mai 2015 - auf einen Umrechnungsfehler zurückzuführen und sie sei wegen der Strapazen der Reise total erschöpft gewesen, woran ihr Erinnerungsvermögen gelitten habe.

E. 5.1 Die 50-jährige Beschwerdeführerin macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben, weil sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde gesucht worden sei und befürchte - wie andere Glaubensbrüder - verhaftet zu werden.

E. 5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 5.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Die Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde und die daraus resultierende Angst festgenommen zu werden, stehen im Zentrum der Fluchtgeschichte. Zu diesen sind die Widersprüche indes so erheblich, dass der gesamten Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen ist. So divergiert der Beitrittszeitpunkt zwischen der Erst- und Zweitbefragung erheblich und sind die darauf aufbauenden Ausführungen nicht miteinander vereinbar. Sodann wiederspricht sich die Beschwerdeführerin zu den angeblichen Festnahmen. Beispielsweise soll es gemäss Erstbefragung bei den heimlichen Veranstaltungen ihrer Gruppe mehrmals in ihrer Abwesenheit zu Festnahmen gekommen sein, gemäss Zweitbefragung soll ihre Gruppe indes nie direkt von Behörden behelligt worden sein und soll es lediglich zu zwei Festnahmen bei Glaubensbrüdern zuhause gekommen sein (SEM-Akten, A5, S. 8 gegen A11, S. 15). Folgt man der Erstbefragung, ist stereotyp, dass die Beschwerdeführerin immer bei Festnahmen zufällig nicht anwesend gewesen sein will, weil sie sich um ihren Sohn gekümmert habe. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihrem angeblich hohen Engagement für die Pfingstgemeinde und ihrer aktuellen Situation, in der sie ihren minderjährigen Sohn in Eritrea bei ihren Eltern zurücklassen konnte. Ferner vermögen die Ausführungen zum Glauben und zur eigenen Überzeugung als Mitglied der Pfingstgemeinde nicht zu überzeugen (insb. SEM-Akten, A5, S. 7 ff. und A11, S. 10 ff.). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit einer Konversion im Heimatland ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, Behelligungen von hinlänglicher Intensität ihres Glaubens wegen erlebt zu haben oder in begründeter Weise für die absehbare Zukunft befürchten zu müssen (zur Pfingstgemeinde in Eritrea in diesem Sinne Urteil des BVGer E-6970/2014 vom 2. August 2016, insb. E. 4.3.4). Im Übrigen fehlt es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Beitritt der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde spätestens im Jahr 2002 und der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2015. Schliesslich erschöpfen sich ihre Schilderungen in Eindimensionalität, mithin sind diese zu oberflächlich ausgefallen, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunktes gestellt werden. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges entgegen. Der Erklärungsversuch betreffend Ausreisedatum ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt 48 Jahre in Eritrea und wurde in dieser Zeit nie rekrutiert. Inzwischen ist sie im 51. Lebensjahr, womit bereits aufgrund ihres Alters auszuschliessen ist, dass sie bei einer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. So gilt gemäss Art. 8 der Proclamation on National Service von 1995 eine Dienstpflicht zwischen 18 und 40 Jahren, die Erstreckung ist nach Art. 6 nur bis ins 50. Lebensjahr möglich. Mittlerweile gibt es praktisch keine Frauen mehr, die im Alter von 30 Jahren noch im Nationaldienst sind und eine Senkung des Alters, in dem Frauen keinen Dienst mehr leisten müssen, ist gemäss dem Präsidentenberater Yemane Gebreab in Diskussion (EASO-Bericht über Herkunftsinformationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 36 f., vgl. UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz 9.18.19). Nach dem Gesagten ist weder zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde Frau mit zwölfjähriger Schulbildung, die vor Ort zusammen mit ihrer Familie gelebt hat (SEM-Akten, A5, S. 4 und A11, S. 4). Sie verbrachte ihr gesamtes Leben beziehungsweise 48 Jahre in Eritrea, wo ihr Sohn, ihre Eltern, fünf Geschwister sowie weitere Verwandte leben (SEM-Akten, A5, S. 5 und A11, S. 5). Mit ihrer Familie pflegt sie auch aus der Schweiz Kontakt (SEM-Akten, A11, S. 4). Ein Bruder in den USA hat ihre Reise in die Schweiz finanziert. Es sind mithin keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea zumutbar.

E. 7.3 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6293/2017 Urteil vom 21. November 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 15. März 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Asmara, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt, die Schule besucht und gearbeitet habe. Vor Ort würden ihr Sohn, ihre Eltern, Geschwister und andere Verwandte leben. Sie sei zur Pfingstgemeinde konvertiert. Einige der Glaubensbrüder seien verhaftet worden und die Polizei sei bei ihr zuhause gewesen. Hierbei habe ihre Mutter die Annahme einer Vorladung verweigert, worüber sie von ihrem Bruder Y. telefonisch informiert worden sei, weshalb sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei und Eritrea im Mai 2015 verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 aufzuheben, ihr Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der Vollzog der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung - unter Aufzählung von Widersprüchen, Oberflächlichkeiten und Ungereimtheiten - im Wesentlichen zum Schluss, die geltend gemachten Fluchtgründe seien unglaubhaft ausgefallen. Sodann habe die Beschwerdeführerin vor ihrer illegalen Ausreise keinen Behördenkontakt gehabt und sei nicht für den regulären Militärdienst rekrutiert worden, womit die geltend gemachte illegale Ausreise für sich alleine besehen keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen, wenn keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde stattgefunden hätte, wäre sie nicht ausgereist. Ferner seien die in den Befragungen bezüglich Ausreisedaten gemachten Angaben - (...) beziehungsweise (...) Mai 2015 - auf einen Umrechnungsfehler zurückzuführen und sie sei wegen der Strapazen der Reise total erschöpft gewesen, woran ihr Erinnerungsvermögen gelitten habe. 5. 5.1 Die 50-jährige Beschwerdeführerin macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben, weil sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde gesucht worden sei und befürchte - wie andere Glaubensbrüder - verhaftet zu werden. 5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Die Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde und die daraus resultierende Angst festgenommen zu werden, stehen im Zentrum der Fluchtgeschichte. Zu diesen sind die Widersprüche indes so erheblich, dass der gesamten Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen ist. So divergiert der Beitrittszeitpunkt zwischen der Erst- und Zweitbefragung erheblich und sind die darauf aufbauenden Ausführungen nicht miteinander vereinbar. Sodann wiederspricht sich die Beschwerdeführerin zu den angeblichen Festnahmen. Beispielsweise soll es gemäss Erstbefragung bei den heimlichen Veranstaltungen ihrer Gruppe mehrmals in ihrer Abwesenheit zu Festnahmen gekommen sein, gemäss Zweitbefragung soll ihre Gruppe indes nie direkt von Behörden behelligt worden sein und soll es lediglich zu zwei Festnahmen bei Glaubensbrüdern zuhause gekommen sein (SEM-Akten, A5, S. 8 gegen A11, S. 15). Folgt man der Erstbefragung, ist stereotyp, dass die Beschwerdeführerin immer bei Festnahmen zufällig nicht anwesend gewesen sein will, weil sie sich um ihren Sohn gekümmert habe. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihrem angeblich hohen Engagement für die Pfingstgemeinde und ihrer aktuellen Situation, in der sie ihren minderjährigen Sohn in Eritrea bei ihren Eltern zurücklassen konnte. Ferner vermögen die Ausführungen zum Glauben und zur eigenen Überzeugung als Mitglied der Pfingstgemeinde nicht zu überzeugen (insb. SEM-Akten, A5, S. 7 ff. und A11, S. 10 ff.). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit einer Konversion im Heimatland ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, Behelligungen von hinlänglicher Intensität ihres Glaubens wegen erlebt zu haben oder in begründeter Weise für die absehbare Zukunft befürchten zu müssen (zur Pfingstgemeinde in Eritrea in diesem Sinne Urteil des BVGer E-6970/2014 vom 2. August 2016, insb. E. 4.3.4). Im Übrigen fehlt es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Beitritt der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde spätestens im Jahr 2002 und der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2015. Schliesslich erschöpfen sich ihre Schilderungen in Eindimensionalität, mithin sind diese zu oberflächlich ausgefallen, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunktes gestellt werden. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges entgegen. Der Erklärungsversuch betreffend Ausreisedatum ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt 48 Jahre in Eritrea und wurde in dieser Zeit nie rekrutiert. Inzwischen ist sie im 51. Lebensjahr, womit bereits aufgrund ihres Alters auszuschliessen ist, dass sie bei einer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. So gilt gemäss Art. 8 der Proclamation on National Service von 1995 eine Dienstpflicht zwischen 18 und 40 Jahren, die Erstreckung ist nach Art. 6 nur bis ins 50. Lebensjahr möglich. Mittlerweile gibt es praktisch keine Frauen mehr, die im Alter von 30 Jahren noch im Nationaldienst sind und eine Senkung des Alters, in dem Frauen keinen Dienst mehr leisten müssen, ist gemäss dem Präsidentenberater Yemane Gebreab in Diskussion (EASO-Bericht über Herkunftsinformationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 36 f., vgl. UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz 9.18.19). Nach dem Gesagten ist weder zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde Frau mit zwölfjähriger Schulbildung, die vor Ort zusammen mit ihrer Familie gelebt hat (SEM-Akten, A5, S. 4 und A11, S. 4). Sie verbrachte ihr gesamtes Leben beziehungsweise 48 Jahre in Eritrea, wo ihr Sohn, ihre Eltern, fünf Geschwister sowie weitere Verwandte leben (SEM-Akten, A5, S. 5 und A11, S. 5). Mit ihrer Familie pflegt sie auch aus der Schweiz Kontakt (SEM-Akten, A11, S. 4). Ein Bruder in den USA hat ihre Reise in die Schweiz finanziert. Es sind mithin keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea zumutbar. 7.3 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: