Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 (F._______ N (...)) stellte am 8. Juli 2007 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches vom BFM mit Verfügung vom 15. April 2008 abgewiesen wurde. Gleichzeitig ordnete das BFM dessen Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2008 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. B. Ein von F._______ am 15. Oktober 2008 gestelltes Begehren um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, wurde vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 lehnte das Bundesamt dieses ab, stellte hingegen fest, er erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren (...)). C. Am 6. April 2009 reichte die Rechtsvertreterin beim BFM ein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sowie Asylgesuche ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 sei seit der Ausreise ihres Ehemannes aus Eritrea von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt worden. Ständig sei sie zu Hause und an öffentlichen Orten von der Polizei verfolgt, beschimpft und erniedrigt worden. Die Polizei habe ihr mit Folter sowie dem Tod gedroht, sie mehrmals vorgeladen und einvernommen, um den Aufenthaltsort des Ehemannes in Erfahrung zu bringen. Im Januar 2007 sei sie eine Woche lang in Haft gewesen. Unter diesem Druck hätten insbesondere auch die Kinder gelitten, so dass sie die Flucht ergriffen hätten und illegal nach Sudan gelangt seien. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise müssten sie nun bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer behördlichen Bestrafung rechnen. Hinzu komme die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des Ehemannes, welcher in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Zum aktuellen Aufenthaltsland hätten sie keinerlei Beziehungen und ein längerer Verbleib dort sei ihnen nicht zumutbar. Hingegen sei eine Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Unter Berücksichtigung des Familienlebens und des Kindeswohls könne den Beschwerdeführenden ein Leben in einem Drittstaat, getrennt vom Ehemann beziehungsweise Vater, nicht zugemutet werden. Hinzu komme die Gefahr einer Rückschiebung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea. Im Weiteren seien die Voraussetzungen zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes erfüllt. Die Aussprechung einer Wartefrist von drei Jahren sei nicht gerechtfertigt. D. Das BFM ersuchte die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2009 um ergänzende Angaben und Beweismittel bezüglich der Beschwerdeführerin 1.Am 21. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. E. Das BMF ersuchte die Beschwerdeführenden am 2. September 2009 um Mitteilung des Geschlechts und der Geburtsdaten der Beschwerdeführenden 2 bis 5, welche Angaben dem BFM von der Rechtsvertreterin am 17. September 2009 mitgeteilt wurden. F. Das BFM ersuchte die Botschaft in Khartum am 29. Januar 2010 um Anhörung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Asylgründen. G. Am 15. Mai 2010 retournierte die Vertretung das ihnen für eine Befragung zugestellte Dossier. H. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 27. Mai 2010 mit, die Vertretung in Khartum sei aufgrund eines begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Die eingereichten schriftlichen Asylgesuche der Beschwerdeführenden liessen jedoch noch einige entscheidrelevante Fragen offen, welche im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Unter Fristgewährung forderte das BFM die Beschwerdeführenden zu ergänzenden Angaben auf, insbesondere zu ihrem vormaligen Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu den Ereignissen, welche zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten, zur Ausreise aus Eritrea sowie zu ihrem Aufenthalt in Sudan. I. Die Rechtsvertreterin nahm am 27. Juli 2010 zu den Fragen Stellung. J. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 die Einreise in die Schweiz und wies die Asylgesuche aus dem Ausland ab. K. Die Beschwerdeführenden erhoben am 25. November 2010 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, es sei ihnen gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu gestatten, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, der Erlass der Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt. Überdies ersuchten sie um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2010 forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsvertreterin zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auf. M. Am 10. Januar 2011 reichten die Rechtsvertreterin eine von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vollmacht sowie eine Kopie ihres Flüchtlingsausweises zu den Akten. N. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2011 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden unter anderem um prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Vernehmlassung des BFM vom 26. Januar 2011 wurde den Beschwerdeführenden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht, wird jedoch diesem Urteil beigelegt.
E. 4.1 Nicht bestritten und gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass mit der Eingabe vom 6. April 2009 auch um Beurteilung der Verfolgungslage der sich in Sudan aufhaltendenden Beschwerdeführenden 2 bis 5 (A._______ sowie deren Kinder B._______, C._______, D._______ und E._______) in Eritrea ersucht wurde.
E. 4.2 Dazu ist vorab festzustellen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 mit dem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen F._______ vom BFM nicht bestritten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Aktenlage nicht veranlasst, zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen und erachtet die Ehe unter anderem aufgrund der beim BFM eingereichten Dokumente (Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 sowie der Taufscheine der Beschwerdeführenden 2 bis 5) als erstellt. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass F._______ sowohl anlässlich seiner beiden Asylverfahren als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übereinstimmende Aussagen zu Anzahl, Namen und Alter der Beschwerdeführenden machte. Die von ihm vorgebrachten Erklärungen zu den vom BFM im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellten Abweichungen in seinen Aussagen im Vergleich zum Alter der Beschwerdeführenden gemäss deren Taufurkunden erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht plausibel. Es ist somit nach Auffassung des Gerichts als erstellt zu erachten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um die Ehefrau und den Beschwerdeführenden 2 bis 5 um ihre gemeinsamen Kinder handelt. Somit ist F._______ befugt, für seine Kinder als gesetzlicher Vertreter zu handeln, mithin für sie um Asyl nachzusuchen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend geht das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Ehe mit F._______, der Nachreichung einer Ausweiskopie sowie der Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin ebenfalls von der Einreichung eines Asylgesuchs sowie eines Gesuchs um Bewilligung der Einreise aus.
E. 4.3 Der Umstand, dass die Gesuche nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, ist unbeachtlich (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 226).
E. 5.1 Hinsichtlich des Verfahrens bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Eingabe geltend, dass nicht alle die Flüchtlingseigenschaft begründenden Punkte zu Tage treten würden, wenn anstatt einer mündlichen Anhörung der Sachverhalt auf schriftlichem Weg erhoben werde. Neben dem Aspekt, dass auf die Asylsuchenden nicht im erforderlichen Mass eingegangen werden könne, würden auch die Hintergründe weniger berücksichtigt. Sie rügen daher, dass das BFM in seiner Beurteilung die Umstände einer Gefährdung in Eritrea und in Sudan sowie die Unzumutbarkeit des Aufenthalts in Sudan nicht vollständig habe erfassen können (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
E. 5.3 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der Schweizer Botschaft zu ihren Asylgesuchen nicht befragt. Zwar forderte das BFM die Botschaft am 29. Januar 2010 auf, die Befragung durchzuführen, doch retournierte diese die ihr überwiesenen Akten (und zahlreiche weitere Dossiers) dem BFM. Am 27. Mai 2010 teilte dieses den Beschwerdeführenden mit, dass die Botschaft gemäss einem Schreiben vom 23. März 2010 aus sicherheitstechnischen, strukturellen (baulichen) und kapazitätsmässigen Gründen nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig forderte das BFM die Beschwerdeführenden zur schriftlichen Beantwortung mehrerer Fragen auf, zumal die schriftlichen Asylgesuche einige entscheidrelevante Punkte offenliessen.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 27. Mai 2010 geäusserte Einschätzung, wonach der Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin 1 sachlich begründet und überzeugend erscheint. Sodann gab das BFM den Beschwerdeführenden Kenntnis vom Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010. Mit dem Hinweis in der Verfügung vom 27. Mai 2010 wurde zudem die Unmöglichkeit der Durchführung einer Befragung entsprechend begründet.
E. 5.5 Festzustellen ist, dass die Rechtsvertreterin im Zeitpunkt der schriftlichen Fragestellung durch die Vorinstanz im Mai 2010 von den Beschwerdeführenden (noch) nicht bevollmächtigt war. Angesichts des zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann bestehenden Innenverhältnisses konnte das Bundesamt indessen davon ausgehen, dass diese mit Letzterem in Kontakt steht und dessen Rechtsvertreterin, welche die Asylgesuche für die Beschwerdeführenden eingereicht hat, zur Beantwortung der Fragen des BFM, allenfalls nach Rücksprache des Ehemannes mit der Beschwerdeführerin 1, in der Lage gewesen ist. Die im Schreiben des BFM vom 27. Mai 2010 enthaltenen Fragestellungen decken ferner sämtliche für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich den Aufenthalt in Eritrea, Familienangehörige/Verwandte in Drittstaaten, Ereignisse, die zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt in Sudan. Sie wurden von der Rechtsvertreterin rechtsgenüglich beantwortet. Schliesslich verzichtete das BFM unter diesen Umständen zu Recht darauf, den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Stellungnahme zum bevorstehenden ablehnenden Entscheid zu gewähren (vgl. E. 5.1.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt worden und eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu verneinen ist.
E. 6 Der Prüfung eines Anspruchs auf Nachzug von Familienangehörigen eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] i.V.m. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen eines derivativen Einbezugs von Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorliegen, kann mithin erst dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. BVGE 2007/19). Demnach ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfüllen, beziehungsweise ob ihnen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
E. 7.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (BVGE 2007/19 E. 3.2 S. 224). Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15 insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
E. 7.2 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das Gesuch vom 7. April 2009 (recte: 6. April 2009) sei als eigenständiges Asylersuchen aus dem Ausland beurteilen. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Ihre Schilderungen liessen zwar darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hätten. Es sei ihnen indessen zuzumuten, in Sudan, ihrem aktuellen Aufenthaltsland, zu verbleiben. Den subsidiären Schutz der Schweiz benötigten sie nicht. Um die nötige Versorgung zu erhalten, könnten sie sich allenfalls in ein Flüchtlingslager begeben. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei. Diese Schlussfolgerung müsste auch für die Flüchtlinge in Sudan gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstehen würden wie die die Flüchtlinge in Äthiopien. Die geäusserte Befürchtung einer Rückschaffung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea werde als klar unbegründet erachtet. Zu keinem anderen Ergebnis führe die Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs. Bei vorläufig aufgenommenen Personen richte sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG. Danach könnten Ehegatten und minderjährige Kinder solcher Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Beim Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden sei diese minimale Wartefrist von drei Jahren indessen noch nicht vollumfänglich erfüllt. Infolgedessen könne die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt seien, offen gelassen werden.
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Rechtsmitteleingabe, dass das BFM ihre Gefährdung und die Unzumutbarkeit ihres Aufenthalts in Sudan mangels Durchführung einer mündlichen Anhörung nicht vollständig habe erfassen können. Entgegen den Ausführungen des BFM könne ihnen der weitere Aufenthalt dort Sudan nicht zugemutet werden. Überdies sei ihre Gefährdung dort nicht ausreichend gewürdigt und ihre besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ausser Acht gelassen worden. Die Gefährdung, welcher die Beschwerdeführenden in Eritrea ausgesetzt gewesen sei, sei aus ihren Eingaben vom 6. April 2009 und 27. Mai 2010 einlässlich dargelegt. Sowohl die Vorkommnisse in Eritrea als auch ihre illegale Ausreise begründeten ihre Schutzbedürftigkeit. Weiter hätten die Beschwerdeführenden dargelegt, inwiefern sie in Sudan nicht ausreichend geschützt seien und auch dort unter Verfolgungsmassnahmen zu leiden hätten. Der Status als asylsuchende Personen biete ihnen keine Sicherheit vor einer Rückschiebung durch die sudanesische Regierung. Die Ausführungen des BFM, wonach aufgrund der Sachverhaltsabklärungen keine unmittelbare Gefährdung ersichtlich sei, würden nicht den Tatsachen entsprechen und vermöchten aufgrund der minimalen Begründung ihre Ausführungen nicht zu wiederlegen. Ihre Schutzbedürftigkeit sei demnach nicht ausreichend geprüft worden. Weiter verweisen die Beschwerdeführenden auf die schwierige Situation eritreischer Flüchtlinge in Sudan und machen geltend, das BFM beziehe sich zu Unrecht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem sich Letzteres zum Aufenthalt von somalischen Flüchtlingen in äthiopischen Flüchtlingslagern äussere. Überdies verweisen die Beschwerdeführenden darauf, dass sie und ihre Ehemann beziehungsweise Vater sehr unter ihrer Trennung leiden würden. F._______ habe Mühe, sich bei seiner Arbeit zu konzentrieren und könne nachts nicht schlafen, da er in ständiger Sorge um seine Familie lebe. Die Beschwerdeführenden befänden sich aufgrund der mehrjährigen Trennung ebenfalls in einer labilen Situation. Ihre Beziehungsnähe zur Schweiz sei naheliegend, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu irgendeinem anderen Staat über nähere Beziehung oder die tatsächliche Möglichkeit verfügten, dort um Schutz zu ersuchen.
E. 8.1 Das BFM hat es gemäss seiner Verfügung vom 28. Oktober 2008 als erstellt erachtet, dass F._______ sein Heimatland illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Weiter hat es argumentiert, dass die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten und diese bei einer Rückkehr sehr streng bestraften, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 8.2 Gemäss verschiedenen Lageberichten zu Eritrea werden Angehörige von im Ausland lebenden Dissidenten, Wehrdienstpflichtigen und Deserteuren oder Personen, welche die von Eritreern im Ausland erhobene zweiprozentige Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, von den Sicherheitsorganen befragt und häufig inhaftiert, damit sie den Aufenthaltsort der gesuchten Person preisgeben (vgl. US Department of State, 2010 Human Rights Report, Eritrea, 8. April 2011, Section 1f; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.; Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea Update vom Februar 2010, 8. Februar 2010, S. 14). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, dass die eritreischen Behörden ein Interesse daran haben, den Verbleib von F._______ in Erfahrung zu bringen, weshalb die dargelegte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden als nachvollziehbar bezeichnet werden kann. Auch das BFM geht in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 davon aus, dass die Beschwerdeführenden "ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden" gehabt hätten.
E. 8.3 Ohne abschliessende Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gelangt das Gericht demnach - in Übereinstimmung mit dem BFM - zum Schluss, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach sie landesweit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und ihnen der Verbleib in Eritrea objektiv nicht zugemutet werden kann beziehungsweise konnte.
E. 9.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, sich - prioritär vor der Schweiz - bei den sudanesischen Behörden um Aufnahme respektive um die Legalisierung ihres dortigen Aufenthalts zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, sind in diesem Rahmen praxisgemäss die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. angefochtene Verfügung E. 2 in fine, S. 3 sowie EMARK 2004 Nr. 21 E. 4).
E. 9.2 Das BFM erachtet in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 das Vorliegen des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG als gegeben. Dazu führt es aus, die Beschwerdeführenden benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, und es sei ihnen zumutbar, vorderhand in Sudan zu bleiben. Um die notwendige Versorgung zu erhalten, könnten sie sich in ein Flüchtlingslager begeben. Die geltend gemachte Angst vor einer Rückführung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea wird als klar unbegründet erachtet.
E. 9.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden in Sudan nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfügen, und dass sie mit diesem Staat auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe verbindet. Zwar würden sie sich in Sudan offenbar nicht in einem Flüchtlingslager, sondern bei einem Freund von F._______ in Khartum aufhalten (vgl. vorinstanzliche Akten C 30 S. 3), lebten dort aber - gemäss eigenen Angaben - von den Unterstützungsleistungen von F._______ aus der Schweiz. Zudem dürfte es sich dabei nicht um eine dauerhafte Lösung handeln (vgl. Beschwerde S. 6). Eine besonders enge Beziehung besteht hingegen zur Schweiz, wo sich ihr Ehemann beziehungsweise Vater, welcher als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist, seit mehreren Jahren aufhält. Diese enge Beziehung zur Schweiz ist von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es erscheint bei dieser Ausgangslage nicht geboten, die Beschwerdeführenden, eine alleinstehende Frau mit vier Kindern, gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen sich fernab der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch die sudanesischen Behörden zu verweisen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Sudan zwar die Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, aber in der Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert (vgl. UNHCR, Brief Background Note on the Situation of Eritrean Asylum-Seekers and Refugees in Sudan; U.S. Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, Section 2 d, 11. April 2011). Angesichts der geschilderten engen Beziehung der Beschwerdeführenden zur Schweiz - welche das BFM mangels Mitberücksichtigung bei der vorzunehmenden Abwägung fälschlicherweise offensichtlich als unbeachtlich erachtete - ist es demnach angezeigt, ihnen die Einreise zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann und Vater zu gestatten und zu ermöglichen.
E. 9.4 Demnach ist den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen.
E. 10 Da die Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer eigenen Gefährdung in Eritrea sowie der Aufenthaltssituation in Sudan die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 AsylG erfüllen, erübrigen sich im vorliegenden Verfahren nähere Ausführungen hinsichtlich der derivativen Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Einbezugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG in die dem Ehemann beziehungsweise Vater gewährte vorläufige Aufnahme. Diese Fragen werden allenfalls im Nachgang der in der Schweiz durchzuführenden Asylverfahren der Beschwerdeführenden zu prüfen sein. Demnach erweist sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Frage der Familienzusammenführung als gegen-standslos. Bloss der Vollständigkeit halber ist dazu darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden infolge Ablaufs der dreijährigen Wartefrist um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können und dass dabei insbesondere auch das Kindeswohl der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 25. November 2010 im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach deren Einreise die Asylverfahren fortzusetzen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 13.1 Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 13.2 Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, jedoch wurde auf Seite 2 der Beschwerde ausgeführt, den Beschwerdeführenden seien für das Beschwerdeverfahren bisher Fr. 760.- in Rechnung gestellt worden, so dass ihnen eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu entrichten sei. Eine Kostennote über die gesamten Aufwendungen werde vor Abschluss des Verfahrens eingereicht.
E. 13.3 Der von der Rechtsvertreterin in Rechnung gestellte Betrag erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen. Da sich die im Nachgang zur Beschwerdeeinreichung vorgenommenen Rechtshandlungen (insbesondere Gesuch vom 5. Juli 2011 um prioritäre Behandlung) als nicht notwendig im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen erweisen, erübrigt es sich, den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer aktualisierten Kostennote zu gewähren. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 760.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr 760.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8213/2010 Urteil vom 2. November 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Eritrea, alle vertreten durch (...), Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland, Familienzusammenführung und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 (F._______ N (...)) stellte am 8. Juli 2007 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches vom BFM mit Verfügung vom 15. April 2008 abgewiesen wurde. Gleichzeitig ordnete das BFM dessen Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2008 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. B. Ein von F._______ am 15. Oktober 2008 gestelltes Begehren um wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, wurde vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 lehnte das Bundesamt dieses ab, stellte hingegen fest, er erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren (...)). C. Am 6. April 2009 reichte die Rechtsvertreterin beim BFM ein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sowie Asylgesuche ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 sei seit der Ausreise ihres Ehemannes aus Eritrea von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt worden. Ständig sei sie zu Hause und an öffentlichen Orten von der Polizei verfolgt, beschimpft und erniedrigt worden. Die Polizei habe ihr mit Folter sowie dem Tod gedroht, sie mehrmals vorgeladen und einvernommen, um den Aufenthaltsort des Ehemannes in Erfahrung zu bringen. Im Januar 2007 sei sie eine Woche lang in Haft gewesen. Unter diesem Druck hätten insbesondere auch die Kinder gelitten, so dass sie die Flucht ergriffen hätten und illegal nach Sudan gelangt seien. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise müssten sie nun bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer behördlichen Bestrafung rechnen. Hinzu komme die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des Ehemannes, welcher in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Zum aktuellen Aufenthaltsland hätten sie keinerlei Beziehungen und ein längerer Verbleib dort sei ihnen nicht zumutbar. Hingegen sei eine Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Unter Berücksichtigung des Familienlebens und des Kindeswohls könne den Beschwerdeführenden ein Leben in einem Drittstaat, getrennt vom Ehemann beziehungsweise Vater, nicht zugemutet werden. Hinzu komme die Gefahr einer Rückschiebung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea. Im Weiteren seien die Voraussetzungen zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes erfüllt. Die Aussprechung einer Wartefrist von drei Jahren sei nicht gerechtfertigt. D. Das BFM ersuchte die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2009 um ergänzende Angaben und Beweismittel bezüglich der Beschwerdeführerin 1.Am 21. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. E. Das BMF ersuchte die Beschwerdeführenden am 2. September 2009 um Mitteilung des Geschlechts und der Geburtsdaten der Beschwerdeführenden 2 bis 5, welche Angaben dem BFM von der Rechtsvertreterin am 17. September 2009 mitgeteilt wurden. F. Das BFM ersuchte die Botschaft in Khartum am 29. Januar 2010 um Anhörung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Asylgründen. G. Am 15. Mai 2010 retournierte die Vertretung das ihnen für eine Befragung zugestellte Dossier. H. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 27. Mai 2010 mit, die Vertretung in Khartum sei aufgrund eines begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Die eingereichten schriftlichen Asylgesuche der Beschwerdeführenden liessen jedoch noch einige entscheidrelevante Fragen offen, welche im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Unter Fristgewährung forderte das BFM die Beschwerdeführenden zu ergänzenden Angaben auf, insbesondere zu ihrem vormaligen Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu den Ereignissen, welche zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten, zur Ausreise aus Eritrea sowie zu ihrem Aufenthalt in Sudan. I. Die Rechtsvertreterin nahm am 27. Juli 2010 zu den Fragen Stellung. J. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 die Einreise in die Schweiz und wies die Asylgesuche aus dem Ausland ab. K. Die Beschwerdeführenden erhoben am 25. November 2010 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, es sei ihnen gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu gestatten, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, der Erlass der Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt. Überdies ersuchten sie um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2010 forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsvertreterin zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auf. M. Am 10. Januar 2011 reichten die Rechtsvertreterin eine von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vollmacht sowie eine Kopie ihres Flüchtlingsausweises zu den Akten. N. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2011 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden unter anderem um prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Vernehmlassung des BFM vom 26. Januar 2011 wurde den Beschwerdeführenden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht, wird jedoch diesem Urteil beigelegt. 4. 4.1. Nicht bestritten und gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass mit der Eingabe vom 6. April 2009 auch um Beurteilung der Verfolgungslage der sich in Sudan aufhaltendenden Beschwerdeführenden 2 bis 5 (A._______ sowie deren Kinder B._______, C._______, D._______ und E._______) in Eritrea ersucht wurde. 4.2. Dazu ist vorab festzustellen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 mit dem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen F._______ vom BFM nicht bestritten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Aktenlage nicht veranlasst, zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen und erachtet die Ehe unter anderem aufgrund der beim BFM eingereichten Dokumente (Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 sowie der Taufscheine der Beschwerdeführenden 2 bis 5) als erstellt. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass F._______ sowohl anlässlich seiner beiden Asylverfahren als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übereinstimmende Aussagen zu Anzahl, Namen und Alter der Beschwerdeführenden machte. Die von ihm vorgebrachten Erklärungen zu den vom BFM im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellten Abweichungen in seinen Aussagen im Vergleich zum Alter der Beschwerdeführenden gemäss deren Taufurkunden erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht plausibel. Es ist somit nach Auffassung des Gerichts als erstellt zu erachten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um die Ehefrau und den Beschwerdeführenden 2 bis 5 um ihre gemeinsamen Kinder handelt. Somit ist F._______ befugt, für seine Kinder als gesetzlicher Vertreter zu handeln, mithin für sie um Asyl nachzusuchen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend geht das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Ehe mit F._______, der Nachreichung einer Ausweiskopie sowie der Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin ebenfalls von der Einreichung eines Asylgesuchs sowie eines Gesuchs um Bewilligung der Einreise aus. 4.3. Der Umstand, dass die Gesuche nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, ist unbeachtlich (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 226). 5. 5.1. Hinsichtlich des Verfahrens bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 5.2. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Eingabe geltend, dass nicht alle die Flüchtlingseigenschaft begründenden Punkte zu Tage treten würden, wenn anstatt einer mündlichen Anhörung der Sachverhalt auf schriftlichem Weg erhoben werde. Neben dem Aspekt, dass auf die Asylsuchenden nicht im erforderlichen Mass eingegangen werden könne, würden auch die Hintergründe weniger berücksichtigt. Sie rügen daher, dass das BFM in seiner Beurteilung die Umstände einer Gefährdung in Eritrea und in Sudan sowie die Unzumutbarkeit des Aufenthalts in Sudan nicht vollständig habe erfassen können (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 5.3. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der Schweizer Botschaft zu ihren Asylgesuchen nicht befragt. Zwar forderte das BFM die Botschaft am 29. Januar 2010 auf, die Befragung durchzuführen, doch retournierte diese die ihr überwiesenen Akten (und zahlreiche weitere Dossiers) dem BFM. Am 27. Mai 2010 teilte dieses den Beschwerdeführenden mit, dass die Botschaft gemäss einem Schreiben vom 23. März 2010 aus sicherheitstechnischen, strukturellen (baulichen) und kapazitätsmässigen Gründen nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig forderte das BFM die Beschwerdeführenden zur schriftlichen Beantwortung mehrerer Fragen auf, zumal die schriftlichen Asylgesuche einige entscheidrelevante Punkte offenliessen. 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 27. Mai 2010 geäusserte Einschätzung, wonach der Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin 1 sachlich begründet und überzeugend erscheint. Sodann gab das BFM den Beschwerdeführenden Kenntnis vom Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010. Mit dem Hinweis in der Verfügung vom 27. Mai 2010 wurde zudem die Unmöglichkeit der Durchführung einer Befragung entsprechend begründet. 5.5. Festzustellen ist, dass die Rechtsvertreterin im Zeitpunkt der schriftlichen Fragestellung durch die Vorinstanz im Mai 2010 von den Beschwerdeführenden (noch) nicht bevollmächtigt war. Angesichts des zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann bestehenden Innenverhältnisses konnte das Bundesamt indessen davon ausgehen, dass diese mit Letzterem in Kontakt steht und dessen Rechtsvertreterin, welche die Asylgesuche für die Beschwerdeführenden eingereicht hat, zur Beantwortung der Fragen des BFM, allenfalls nach Rücksprache des Ehemannes mit der Beschwerdeführerin 1, in der Lage gewesen ist. Die im Schreiben des BFM vom 27. Mai 2010 enthaltenen Fragestellungen decken ferner sämtliche für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich den Aufenthalt in Eritrea, Familienangehörige/Verwandte in Drittstaaten, Ereignisse, die zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt in Sudan. Sie wurden von der Rechtsvertreterin rechtsgenüglich beantwortet. Schliesslich verzichtete das BFM unter diesen Umständen zu Recht darauf, den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Stellungnahme zum bevorstehenden ablehnenden Entscheid zu gewähren (vgl. E. 5.1.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt worden und eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu verneinen ist.
6. Der Prüfung eines Anspruchs auf Nachzug von Familienangehörigen eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] i.V.m. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen eines derivativen Einbezugs von Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorliegen, kann mithin erst dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. BVGE 2007/19). Demnach ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfüllen, beziehungsweise ob ihnen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. 7. 7.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (BVGE 2007/19 E. 3.2 S. 224). Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15 insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird. 7.2. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das Gesuch vom 7. April 2009 (recte: 6. April 2009) sei als eigenständiges Asylersuchen aus dem Ausland beurteilen. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Ihre Schilderungen liessen zwar darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hätten. Es sei ihnen indessen zuzumuten, in Sudan, ihrem aktuellen Aufenthaltsland, zu verbleiben. Den subsidiären Schutz der Schweiz benötigten sie nicht. Um die nötige Versorgung zu erhalten, könnten sie sich allenfalls in ein Flüchtlingslager begeben. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei. Diese Schlussfolgerung müsste auch für die Flüchtlinge in Sudan gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstehen würden wie die die Flüchtlinge in Äthiopien. Die geäusserte Befürchtung einer Rückschaffung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea werde als klar unbegründet erachtet. Zu keinem anderen Ergebnis führe die Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs. Bei vorläufig aufgenommenen Personen richte sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG. Danach könnten Ehegatten und minderjährige Kinder solcher Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Beim Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden sei diese minimale Wartefrist von drei Jahren indessen noch nicht vollumfänglich erfüllt. Infolgedessen könne die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt seien, offen gelassen werden. 7.3. Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Rechtsmitteleingabe, dass das BFM ihre Gefährdung und die Unzumutbarkeit ihres Aufenthalts in Sudan mangels Durchführung einer mündlichen Anhörung nicht vollständig habe erfassen können. Entgegen den Ausführungen des BFM könne ihnen der weitere Aufenthalt dort Sudan nicht zugemutet werden. Überdies sei ihre Gefährdung dort nicht ausreichend gewürdigt und ihre besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ausser Acht gelassen worden. Die Gefährdung, welcher die Beschwerdeführenden in Eritrea ausgesetzt gewesen sei, sei aus ihren Eingaben vom 6. April 2009 und 27. Mai 2010 einlässlich dargelegt. Sowohl die Vorkommnisse in Eritrea als auch ihre illegale Ausreise begründeten ihre Schutzbedürftigkeit. Weiter hätten die Beschwerdeführenden dargelegt, inwiefern sie in Sudan nicht ausreichend geschützt seien und auch dort unter Verfolgungsmassnahmen zu leiden hätten. Der Status als asylsuchende Personen biete ihnen keine Sicherheit vor einer Rückschiebung durch die sudanesische Regierung. Die Ausführungen des BFM, wonach aufgrund der Sachverhaltsabklärungen keine unmittelbare Gefährdung ersichtlich sei, würden nicht den Tatsachen entsprechen und vermöchten aufgrund der minimalen Begründung ihre Ausführungen nicht zu wiederlegen. Ihre Schutzbedürftigkeit sei demnach nicht ausreichend geprüft worden. Weiter verweisen die Beschwerdeführenden auf die schwierige Situation eritreischer Flüchtlinge in Sudan und machen geltend, das BFM beziehe sich zu Unrecht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem sich Letzteres zum Aufenthalt von somalischen Flüchtlingen in äthiopischen Flüchtlingslagern äussere. Überdies verweisen die Beschwerdeführenden darauf, dass sie und ihre Ehemann beziehungsweise Vater sehr unter ihrer Trennung leiden würden. F._______ habe Mühe, sich bei seiner Arbeit zu konzentrieren und könne nachts nicht schlafen, da er in ständiger Sorge um seine Familie lebe. Die Beschwerdeführenden befänden sich aufgrund der mehrjährigen Trennung ebenfalls in einer labilen Situation. Ihre Beziehungsnähe zur Schweiz sei naheliegend, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu irgendeinem anderen Staat über nähere Beziehung oder die tatsächliche Möglichkeit verfügten, dort um Schutz zu ersuchen. 8. 8.1. Das BFM hat es gemäss seiner Verfügung vom 28. Oktober 2008 als erstellt erachtet, dass F._______ sein Heimatland illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Weiter hat es argumentiert, dass die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten und diese bei einer Rückkehr sehr streng bestraften, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 8.2. Gemäss verschiedenen Lageberichten zu Eritrea werden Angehörige von im Ausland lebenden Dissidenten, Wehrdienstpflichtigen und Deserteuren oder Personen, welche die von Eritreern im Ausland erhobene zweiprozentige Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, von den Sicherheitsorganen befragt und häufig inhaftiert, damit sie den Aufenthaltsort der gesuchten Person preisgeben (vgl. US Department of State, 2010 Human Rights Report, Eritrea, 8. April 2011, Section 1f; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.; Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea Update vom Februar 2010, 8. Februar 2010, S. 14). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, dass die eritreischen Behörden ein Interesse daran haben, den Verbleib von F._______ in Erfahrung zu bringen, weshalb die dargelegte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden als nachvollziehbar bezeichnet werden kann. Auch das BFM geht in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 davon aus, dass die Beschwerdeführenden "ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden" gehabt hätten. 8.3. Ohne abschliessende Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gelangt das Gericht demnach - in Übereinstimmung mit dem BFM - zum Schluss, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach sie landesweit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und ihnen der Verbleib in Eritrea objektiv nicht zugemutet werden kann beziehungsweise konnte. 9. 9.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, sich - prioritär vor der Schweiz - bei den sudanesischen Behörden um Aufnahme respektive um die Legalisierung ihres dortigen Aufenthalts zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, sind in diesem Rahmen praxisgemäss die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. angefochtene Verfügung E. 2 in fine, S. 3 sowie EMARK 2004 Nr. 21 E. 4). 9.2. Das BFM erachtet in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 das Vorliegen des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG als gegeben. Dazu führt es aus, die Beschwerdeführenden benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, und es sei ihnen zumutbar, vorderhand in Sudan zu bleiben. Um die notwendige Versorgung zu erhalten, könnten sie sich in ein Flüchtlingslager begeben. Die geltend gemachte Angst vor einer Rückführung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea wird als klar unbegründet erachtet. 9.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden in Sudan nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfügen, und dass sie mit diesem Staat auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe verbindet. Zwar würden sie sich in Sudan offenbar nicht in einem Flüchtlingslager, sondern bei einem Freund von F._______ in Khartum aufhalten (vgl. vorinstanzliche Akten C 30 S. 3), lebten dort aber - gemäss eigenen Angaben - von den Unterstützungsleistungen von F._______ aus der Schweiz. Zudem dürfte es sich dabei nicht um eine dauerhafte Lösung handeln (vgl. Beschwerde S. 6). Eine besonders enge Beziehung besteht hingegen zur Schweiz, wo sich ihr Ehemann beziehungsweise Vater, welcher als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist, seit mehreren Jahren aufhält. Diese enge Beziehung zur Schweiz ist von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es erscheint bei dieser Ausgangslage nicht geboten, die Beschwerdeführenden, eine alleinstehende Frau mit vier Kindern, gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen sich fernab der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch die sudanesischen Behörden zu verweisen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Sudan zwar die Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, aber in der Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert (vgl. UNHCR, Brief Background Note on the Situation of Eritrean Asylum-Seekers and Refugees in Sudan; U.S. Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Sudan, Section 2 d, 11. April 2011). Angesichts der geschilderten engen Beziehung der Beschwerdeführenden zur Schweiz - welche das BFM mangels Mitberücksichtigung bei der vorzunehmenden Abwägung fälschlicherweise offensichtlich als unbeachtlich erachtete - ist es demnach angezeigt, ihnen die Einreise zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann und Vater zu gestatten und zu ermöglichen. 9.4. Demnach ist den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen.
10. Da die Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer eigenen Gefährdung in Eritrea sowie der Aufenthaltssituation in Sudan die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 AsylG erfüllen, erübrigen sich im vorliegenden Verfahren nähere Ausführungen hinsichtlich der derivativen Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Einbezugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG in die dem Ehemann beziehungsweise Vater gewährte vorläufige Aufnahme. Diese Fragen werden allenfalls im Nachgang der in der Schweiz durchzuführenden Asylverfahren der Beschwerdeführenden zu prüfen sein. Demnach erweist sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Frage der Familienzusammenführung als gegen-standslos. Bloss der Vollständigkeit halber ist dazu darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden infolge Ablaufs der dreijährigen Wartefrist um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können und dass dabei insbesondere auch das Kindeswohl der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 25. November 2010 im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach deren Einreise die Asylverfahren fortzusetzen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 13. 13.1. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 13.2. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, jedoch wurde auf Seite 2 der Beschwerde ausgeführt, den Beschwerdeführenden seien für das Beschwerdeverfahren bisher Fr. 760.- in Rechnung gestellt worden, so dass ihnen eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu entrichten sei. Eine Kostennote über die gesamten Aufwendungen werde vor Abschluss des Verfahrens eingereicht. 13.3. Der von der Rechtsvertreterin in Rechnung gestellte Betrag erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen. Da sich die im Nachgang zur Beschwerdeeinreichung vorgenommenen Rechtshandlungen (insbesondere Gesuch vom 5. Juli 2011 um prioritäre Behandlung) als nicht notwendig im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen erweisen, erübrigt es sich, den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer aktualisierten Kostennote zu gewähren. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 760.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr 760.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: