Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Juni 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung), am 27. Juni 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am 19. August 2016 eine ergänzende Anhörung (nachfolgend Drittbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 26. August 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-7). C. Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Bestätigung ihrer Gottesdienstteilnahme in der Schweiz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte der Beschwerdeführerin antragsgemäss einen amtlichen Rechtsbeistand.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG)
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Pfingstgemeinde an und sei illegal aus Eritrea ausgereist, weil sie ihre Religion nicht frei habe ausüben können.
E. 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 4.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so sind - entgegen den Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - klare asylrelevante Aussagen, die in einer Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, praxisgemäss Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die Beschwerdeführerin führte in der Erstbefragung - unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht - aus, sie habe ihr Leben retten wollen, bevor etwas passiere und bestätigte, nie Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt zu haben (SEM-Akten, A3, S. 8 f.). Anlässlich der weiteren Befragungen schilderte sie indes einen für ihren Ausreiseentschluss zentralen Vorfall mit den Behörden, womit dieser als nachgeschoben gilt, mithin der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. Eine Aufforderung, die Beschwerdeführerin solle sich kurz halten, ist dem Erstbefragungsprotokoll nicht zu entnehmen. Die Befragungstechnik ist auch nicht zu beanstanden. So wurde die Frage zu den Asylgründen offen sowie ohne Einschränkungen gestellt und es folgten bereits in der Erstbefragung 22 weitere Fragen zu den Asylgründen (SEM-Akten, A3, S. 8 ff.). Mithin gehen die entsprechenden Rügen und Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene ins Leere. Hinzu kommt, dass es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Annahme des neuen Glaubens und der Ausreise aus Eritrea erst knapp zwei Jahre später fehlt (z. B. SEM-Akten, A21, S. 5, F43). Sodann soll - neben dem in der Zweitbefragung nachgeschobenen Behördenkontakt - kein weiterer Behördenkontakt stattgefunden haben, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (Beschwerde S. 7). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit einer Konversion im Heimatland ist somit diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, Behelligungen von hinlänglicher Intensität ihres Glaubens wegen erlebt zu haben oder in begründeter Weise für die absehbare Zukunft befürchten zu müssen (zur Pfingstgemeinde in Eritrea in diesem Sinne Urteil des BVGer E-6970/2014 vom 2. August 2016, insb. E. 4.3.4). Schliesslich erschöpfen sich die Schilderungen in Eindimensionalität, mithin sind diese zu oberflächlich ausgefallen, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Verweise auf Berichte und Rechtsprechung und insbesondere auf die Bestätigung des Gottesdienstbesuchs in der Schweiz sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zum Vorfluchtgrund nichts Stichhaltiges entgegen. Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist hier auf die Beschwerdeausführungen zur Rechtsprechung sowie zu Berichten betreffend die illegale Ausreise nicht weiter einzugehen. Aus demselben Grund sind die entsprechenden Rügen unbegründet. Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen am Beweisergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
E. 7.2 Dem vom Gericht am 4. Oktober 2016 bestellten Rechtsbeistand ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Herrn Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'200.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5945/2016 Urteil vom 23. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Juni 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung), am 27. Juni 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am 19. August 2016 eine ergänzende Anhörung (nachfolgend Drittbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 26. August 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-7). C. Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Bestätigung ihrer Gottesdienstteilnahme in der Schweiz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte der Beschwerdeführerin antragsgemäss einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Pfingstgemeinde an und sei illegal aus Eritrea ausgereist, weil sie ihre Religion nicht frei habe ausüben können. 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so sind - entgegen den Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - klare asylrelevante Aussagen, die in einer Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, praxisgemäss Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die Beschwerdeführerin führte in der Erstbefragung - unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht - aus, sie habe ihr Leben retten wollen, bevor etwas passiere und bestätigte, nie Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen gehabt zu haben (SEM-Akten, A3, S. 8 f.). Anlässlich der weiteren Befragungen schilderte sie indes einen für ihren Ausreiseentschluss zentralen Vorfall mit den Behörden, womit dieser als nachgeschoben gilt, mithin der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. Eine Aufforderung, die Beschwerdeführerin solle sich kurz halten, ist dem Erstbefragungsprotokoll nicht zu entnehmen. Die Befragungstechnik ist auch nicht zu beanstanden. So wurde die Frage zu den Asylgründen offen sowie ohne Einschränkungen gestellt und es folgten bereits in der Erstbefragung 22 weitere Fragen zu den Asylgründen (SEM-Akten, A3, S. 8 ff.). Mithin gehen die entsprechenden Rügen und Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene ins Leere. Hinzu kommt, dass es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Annahme des neuen Glaubens und der Ausreise aus Eritrea erst knapp zwei Jahre später fehlt (z. B. SEM-Akten, A21, S. 5, F43). Sodann soll - neben dem in der Zweitbefragung nachgeschobenen Behördenkontakt - kein weiterer Behördenkontakt stattgefunden haben, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (Beschwerde S. 7). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit einer Konversion im Heimatland ist somit diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, Behelligungen von hinlänglicher Intensität ihres Glaubens wegen erlebt zu haben oder in begründeter Weise für die absehbare Zukunft befürchten zu müssen (zur Pfingstgemeinde in Eritrea in diesem Sinne Urteil des BVGer E-6970/2014 vom 2. August 2016, insb. E. 4.3.4). Schliesslich erschöpfen sich die Schilderungen in Eindimensionalität, mithin sind diese zu oberflächlich ausgefallen, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Verweise auf Berichte und Rechtsprechung und insbesondere auf die Bestätigung des Gottesdienstbesuchs in der Schweiz sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zum Vorfluchtgrund nichts Stichhaltiges entgegen. Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist hier auf die Beschwerdeausführungen zur Rechtsprechung sowie zu Berichten betreffend die illegale Ausreise nicht weiter einzugehen. Aus demselben Grund sind die entsprechenden Rügen unbegründet. Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen am Beweisergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. 7.2 Dem vom Gericht am 4. Oktober 2016 bestellten Rechtsbeistand ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Herrn Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'200.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: