Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Gesuchsteller stellten am 1. Oktober 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2005 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2008 ab. Darauf wurde den Gesuchstellern vom BFM eine Frist bis 14. August 2008 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. B. Mit Eingabe vom 13. August 2008 gelangten die Gesuchsteller an das BFM. Unter Hinweis insbesondere auf einen am (Datum) in der Zeitung Yeni Özgür Politika erschienenen Artikel über die Gesuchsteller und deren politische Aktivitäten in der Türkei und in der Schweiz und die daraus folgende Verfolgungsgefahr durch die türkischen Behörden stellten sie ein zweites Asylgesuch. Als weitere Beweismittel lagen der Eingabe Zeitungsausschnitte vom Februar und Mai 2008 bei. Das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers wurde zudem mit mehreren Bestätigungsschreiben von Ende Juli 2008 dokumentiert. Die exilpolitischen Aktivitäten seien dem früheren Rechtsvertreter bekannt gewesen, seien aber in grober Unterlassung den Asylbehörden nicht mitgeteilt worden. Der Tod dreier PKK-Aktivisten und früherer Weggefährten des Gesuchstellers am 1. Mai 2007 habe dazu geführt, dass sich sein seit langem prekärer Gesundheitszustand noch deutlich verschlechtert habe und er sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Seit März 2008 sei er in intensiver Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer SRK (AFK). Gemäss Bericht des Ambulatoriums vom 23. Juli 2008 leidet der Gesuchsteller an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Foltertrauma. In der Folge sei auch die Gesuchstellerin an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gelangt und habe im März 2008 notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Auch der Sohn der Gesuchsteller zeige psychische Auffälligkeiten und sei in psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Am AFK habe am 11. August 2008 eine erste Abklärung stattgefunden. Auch bezüglich der gesundheitlichen Probleme - die alle mit Dokumenten belegt wurden - aller Familienmitglieder wurde festgehalten, diese seien dem früheren Rechtsvertreter bekannt gewesen, aber den Asylbehörden leider nicht zugetragen worden. Falls die Eingabe nicht als neues Asylgesuch behandelt werde, so sei sie mit Blick auf die Gesundheitslage der Gesuchsteller - die sich mit dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 noch einmal massiv verschlechtert habe - als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ausserdem ersuchten die Gesuchsteller darum, das Migrationsamt des Kantons (...) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihnen zu erlauben, sich während des Verfahrens weiterhin in der Schweiz aufzuhalten. C. Mit Schreiben vom 18. August 2008 wies das BFM die zuständigen Behörden an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. D. Mit Eingabe vom 22. August 2008 reichten die Gesuchsteller einen Bericht des AFK vom 21. August 2008 ein, wonach der Sohn der Gesuchsteller an einer sekundären Traumatisierung leide und eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei. E. Mit Schreiben vom 3. November 2008 überwies das BFM die bisherigen Eingaben der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht mit der Bemerkung, es würden keine neuen Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Vorbringen bezögen sich vielmehr auf Ereignisse, die sich bereits vor dem Ergehen des Urteils des BVGer vom 10. Juli 2008 abgespielt hätten. Somit falle die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts. F. Mit Telefax vom 4. November 2008 wies das BVGer die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, von Vollzugshandlungen abzusehen. G. Mit Eingabe vom 10. November 2008 reichten die Gesuchsteller eine Einladung des AFK für ihren Sohn zur ersten Sitzung der Gruppenpsychotherapie für Flüchtlingskinder zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- auf. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchsteller machen sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
E. 3.2 Revisionsrechtlich von Belang sind vorliegend die Vorbringen, die Gesuchsteller seien schon vor dem Ergehen des Urteils vom 10. Juli 2008 exilpolitisch aktiv gewesen; ebenso hätten die gesundheitlichen Probleme schon vorbestanden. Beide Tatsachen seien aber - wegen Unterlassung des vorigen Rechtsvertreters - im Beschwerdeverfahren nicht mitberücksichtigt worden.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Gesuchsteller von den nun angeführten Vorbringen (Exilpolitik und gesundheitliche Probleme) nicht erst nach Urteilseröffnung erfahren haben, sondern dass beide Tatsachen schon während des Beschwerdeverfahrens bekannt waren. Im Übrigen wird von den Gesuchstellern auch nichts anderes behauptet. Dass ihr ursprünglicher Rechtsvertreter diese Tatsachen nicht vorgebracht hatte, müssen sie sich selber anrechnen lassen. Eine Revision vermögen diese Vorbringen nicht zu begründen. Einige der Beweismittel (Zeitungsausschnitte von Februar und Mai 2008) hätten überdies schon während des Beschwerdeverfahrens eingereicht werden können. Auch die Beweismittel, die erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2008 entstanden sind (Artikel vom [...] in Yeni Özgür Politika; Bestätigungsschreiben von Ende Juli 2008), entfalten aus dem genannten Grund keine revisionsrechtliche Erheblichkeit; weitere Ausführungen dazu, was eine sinngemässe Geltung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG namentlich in Asylverfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet, beinhalte, können vorliegend unterbleiben. Im Ergebnis erkennt das Bundesverwaltungsgericht in den Eingaben der Gesuchsteller keine im revisionsrechtlichen Sinne neuen oder erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Revision des Urteils vom 10. Juli 2008 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.
E. 4 Schon mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die sich mit der Eröffnung des Urteils vom 10. Juli 2008 verschärften Gesundheitsprobleme der Gesuchsteller nach Abschluss des vorliegenden Revisionsverfahrens vom Bundesamt - allenfalls in einem Wiedererwägungsverfahren - geprüft werden müssen. Die Eingaben vom 13. August 2008 und vom 10. November 2008 (inkl. Beilage) gehen daher in Kopie - zusammen mit den übrigen Akten der Vorinstanz - zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zurück an die Vorinstanz. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Entscheid der Vorinstanz ausgesetzt.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Eingaben vom 13. August und 10. November 2008 (inkl. Beilage) gehen in Kopie - zusammen mit den übrigen Akten des BFM - zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zurück ans BFM.
- Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Entscheid der Vorinstanz ausgesetzt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (per Kurier; in Kopie) (Kanton) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6952/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 30. Dezember 2008 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Andreas Felder. Parteien A._______, B._______, C._______, Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 (E-4344/2006) / N_______. Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller stellten am 1. Oktober 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2005 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2008 ab. Darauf wurde den Gesuchstellern vom BFM eine Frist bis 14. August 2008 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. B. Mit Eingabe vom 13. August 2008 gelangten die Gesuchsteller an das BFM. Unter Hinweis insbesondere auf einen am (Datum) in der Zeitung Yeni Özgür Politika erschienenen Artikel über die Gesuchsteller und deren politische Aktivitäten in der Türkei und in der Schweiz und die daraus folgende Verfolgungsgefahr durch die türkischen Behörden stellten sie ein zweites Asylgesuch. Als weitere Beweismittel lagen der Eingabe Zeitungsausschnitte vom Februar und Mai 2008 bei. Das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers wurde zudem mit mehreren Bestätigungsschreiben von Ende Juli 2008 dokumentiert. Die exilpolitischen Aktivitäten seien dem früheren Rechtsvertreter bekannt gewesen, seien aber in grober Unterlassung den Asylbehörden nicht mitgeteilt worden. Der Tod dreier PKK-Aktivisten und früherer Weggefährten des Gesuchstellers am 1. Mai 2007 habe dazu geführt, dass sich sein seit langem prekärer Gesundheitszustand noch deutlich verschlechtert habe und er sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Seit März 2008 sei er in intensiver Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer SRK (AFK). Gemäss Bericht des Ambulatoriums vom 23. Juli 2008 leidet der Gesuchsteller an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Foltertrauma. In der Folge sei auch die Gesuchstellerin an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gelangt und habe im März 2008 notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Auch der Sohn der Gesuchsteller zeige psychische Auffälligkeiten und sei in psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Am AFK habe am 11. August 2008 eine erste Abklärung stattgefunden. Auch bezüglich der gesundheitlichen Probleme - die alle mit Dokumenten belegt wurden - aller Familienmitglieder wurde festgehalten, diese seien dem früheren Rechtsvertreter bekannt gewesen, aber den Asylbehörden leider nicht zugetragen worden. Falls die Eingabe nicht als neues Asylgesuch behandelt werde, so sei sie mit Blick auf die Gesundheitslage der Gesuchsteller - die sich mit dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 noch einmal massiv verschlechtert habe - als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ausserdem ersuchten die Gesuchsteller darum, das Migrationsamt des Kantons (...) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihnen zu erlauben, sich während des Verfahrens weiterhin in der Schweiz aufzuhalten. C. Mit Schreiben vom 18. August 2008 wies das BFM die zuständigen Behörden an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. D. Mit Eingabe vom 22. August 2008 reichten die Gesuchsteller einen Bericht des AFK vom 21. August 2008 ein, wonach der Sohn der Gesuchsteller an einer sekundären Traumatisierung leide und eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei. E. Mit Schreiben vom 3. November 2008 überwies das BFM die bisherigen Eingaben der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht mit der Bemerkung, es würden keine neuen Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Vorbringen bezögen sich vielmehr auf Ereignisse, die sich bereits vor dem Ergehen des Urteils des BVGer vom 10. Juli 2008 abgespielt hätten. Somit falle die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts. F. Mit Telefax vom 4. November 2008 wies das BVGer die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, von Vollzugshandlungen abzusehen. G. Mit Eingabe vom 10. November 2008 reichten die Gesuchsteller eine Einladung des AFK für ihren Sohn zur ersten Sitzung der Gruppenpsychotherapie für Flüchtlingskinder zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- auf. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchsteller machen sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.2 Revisionsrechtlich von Belang sind vorliegend die Vorbringen, die Gesuchsteller seien schon vor dem Ergehen des Urteils vom 10. Juli 2008 exilpolitisch aktiv gewesen; ebenso hätten die gesundheitlichen Probleme schon vorbestanden. Beide Tatsachen seien aber - wegen Unterlassung des vorigen Rechtsvertreters - im Beschwerdeverfahren nicht mitberücksichtigt worden. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Gesuchsteller von den nun angeführten Vorbringen (Exilpolitik und gesundheitliche Probleme) nicht erst nach Urteilseröffnung erfahren haben, sondern dass beide Tatsachen schon während des Beschwerdeverfahrens bekannt waren. Im Übrigen wird von den Gesuchstellern auch nichts anderes behauptet. Dass ihr ursprünglicher Rechtsvertreter diese Tatsachen nicht vorgebracht hatte, müssen sie sich selber anrechnen lassen. Eine Revision vermögen diese Vorbringen nicht zu begründen. Einige der Beweismittel (Zeitungsausschnitte von Februar und Mai 2008) hätten überdies schon während des Beschwerdeverfahrens eingereicht werden können. Auch die Beweismittel, die erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2008 entstanden sind (Artikel vom [...] in Yeni Özgür Politika; Bestätigungsschreiben von Ende Juli 2008), entfalten aus dem genannten Grund keine revisionsrechtliche Erheblichkeit; weitere Ausführungen dazu, was eine sinngemässe Geltung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG namentlich in Asylverfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet, beinhalte, können vorliegend unterbleiben. Im Ergebnis erkennt das Bundesverwaltungsgericht in den Eingaben der Gesuchsteller keine im revisionsrechtlichen Sinne neuen oder erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Revision des Urteils vom 10. Juli 2008 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen. 4. Schon mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die sich mit der Eröffnung des Urteils vom 10. Juli 2008 verschärften Gesundheitsprobleme der Gesuchsteller nach Abschluss des vorliegenden Revisionsverfahrens vom Bundesamt - allenfalls in einem Wiedererwägungsverfahren - geprüft werden müssen. Die Eingaben vom 13. August 2008 und vom 10. November 2008 (inkl. Beilage) gehen daher in Kopie - zusammen mit den übrigen Akten der Vorinstanz - zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zurück an die Vorinstanz. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Entscheid der Vorinstanz ausgesetzt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Eingaben vom 13. August und 10. November 2008 (inkl. Beilage) gehen in Kopie - zusammen mit den übrigen Akten des BFM - zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zurück ans BFM. 3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu einem anderslautenden Entscheid der Vorinstanz ausgesetzt. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (per Kurier; in Kopie) (Kanton) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: