Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eine türkische Familie kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 29. September 2003 und gelangten von Italien herkommend am 1. Oktober 2003 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten und in der Empfangsstelle Basel zu ihren Asylgründen befragt wurden. Die kan-tonale Anhörung (AG) fand am 7. November 2003 und die direkte Bun-desanhörung am 28. Januar 2004 statt. Zur Begründung des Asylgesuches wurde geltend gemacht, der Be-schwerdeführer A_______ (in der Folge Beschwerdeführer genannt) sei im (...) und im (...) von Polizisten entführt und aufgefordert worden, für diese als Spitzel tätig zu sein. Sie hätten ihm gesagt, er sei aufgrund seines Alters, seines Berufes, seiner Bildung und seiner poli-tischen Vergangenheit und derjenigen seiner Familie für diese Tätigkeit geeignet. Er habe wegen den beiden Entführungen am (...) bei der (...) gegen die Polizisten Strafanzeige eingereicht. Diese seien dann noch-mals gekommen und hätten sich über seinen Verbleib erkundigt. Nach diesen Vorfällen habe er seine Frau zu ihrem Vater nach (...) gebracht. Doch auch dort habe man nach ihm gefragt, vermutlich sei die Straf-anzeige bekannt geworden. Zwei Personen hätten seinem Schwieger-vater gesagt, dass der Beschwerdeführer sie ernst nehmen soll. Weil zwei seiner engsten Freunde in der Haft umgebracht worden seien, habe er Angst gehabt, dass ihm etwas Ähnliches zustossen könnte und sich zur Flucht entschlossen. Vor (...) sei - abgesehen von kleineren Schikanen - nichts Besonderes passiert; er sei anlässlich von verschiedenen Kundgebungen von der Polizei mit Gummiknüppeln geschlagen worden. Auf seine politische Vergangenheit angesprochen, gab er zu Protokoll, im Jahre (...) wegen der Teilnahme an einer verbotenen Kundgebung zu einer Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt, nach dreieinhalb Monaten jedoch entlassen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin machte selber keine persönlichen Probleme mit den türkischen Behörden geltend. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 stellte das Bundesamt fest, die Vor-bringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 2. August 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerde-führenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, even-tualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2005 teilte die ARK den Be-schwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Beschwerde-verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden sie unter An-drohung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, innert Frist entweder den Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen oder den Kostenvorschuss zu bezahlen. Weiter wurden sie aufgefordert, innert derselben Frist die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Schreiben in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, ansonsten aufgrund der Ak-ten entschieden werde. E. Mit Schreiben vom 23. August 2005 reichten die Beschwerdeführen-den die in der Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2005 in Aussicht ge-stellten Dokumente zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 7. September 2005 wurden sowohl die Unterstüt-zungsbedürftigkeitserklärung des Kantons Aargau als auch weitere in Aussicht gestellte Unterlagen zu den Akten gereicht. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2005 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 6. Oktober 2005 an der Beschwerde fest. I. Im November 2006 wurden die Beschwerdeführenden darauf hinge-wiesen, dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 auf- und die Beur-teilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hän-gigen Rechtsmittel übernehme.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-zutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, dass sich der Beschwerdeführer widersprochen habe; so habe er in der Empfangsstelle ausgesagt, dass man sich letztmals am (...) nach ihm erkundigt habe. Zudem mache er sinngemäss bloss eine einzige Nachforschung der von Behörden geltend, wogegen er anlässlich der Bundesanhörung behauptet habe, zweimal gesucht worden zu sein, letztmals sei dies am (...) der Fall gewesen. Weiter habe der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm an seiner Wohnadresse sowie bei seinen Schwiegereltern nicht detailliert schildern können. Insbesondere lasse sich seinen Aussagen nicht entnehmen, zu welcher Tageszeit und an welchen Wochentagen nach ihm gefragt und gesucht worden sei. Auch habe er den Ablauf der Suche wenig überzeugend geschildert; aufgrund der Umstände habe man detailliertere Aussagen erwarten können. Weiter habe der Be-schwerdeführer geltend gemacht, zwischen 2000 und 2003 einige Male von der Polizei angehalten und geschlagen worden zu sein, indessen auf Nachfrage die Häufigkeit dieser Vorfälle sowie die genauen Daten nicht zu nennen vermocht und auch den jeweiligen Ablauf wenig detailliert beschrieben. Die geltend gemachten Übergriffe würden sich ausserdem auch nicht mit seinem Verhalten vereinbaren lassen. So habe er sich im (...) ferienhalber fünfzehn Tage in Deutschland aufgehalten, wobei er damals offenbar im Besitze eines von den türkischen Behörden ausgestellten Passes gewesen sei. Weder bei der legalen Ausreise nach Deutschland noch bei seiner Rückkehr in die Türkei habe er Schwierigkeiten gehabt, und zudem habe er in Deutschland nicht um Schutz nachgesucht, sondern sei freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Auch für den Zeitraum seit Verbüssung seiner Reststrafe - 1993 bis 2003 - habe er keine glaubwürdige Verfolgung nachweisen können. Falls der Beschwerde-führer in besagtem Zeitraum glaubhaften Übergriffen durch Behörden ausgesetzt gewesen wäre, hätte er wohl kein Studium absolvieren oder seinen verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgehen können. Sodann würden sich auch aus den vom Beschwerdeführer einge-reichten Beweismitteln keine glaubhaften Hinweise auf eine asyl-rechtlich relevante Verfolgung ergeben. Die von ihm vorgebrachte Verurteilung vom (...) zu achtzehn Monaten Gefängnis könne aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges nicht als Anlass seiner Ausreise im (...) betrachtet werden und sei somit aslyrechtlich nicht relevant. Auch aus der Einreichung der Strafklage bei der (...) und den beiden Datenblättern, welche über den Beschwer-deführer bestehen würden, sei ihm keine glaubwürdige Verfolgung erwachsen. Zum einen würden die Vorfälle, auf welche sich die Datenblätter beziehen, weit zurückliegen; zum anderen würden die türkischen Sicherheitsbehörden den Ausgang von Gerichtsverfahren in der Regel nicht verfolgen und ein allfälliger Gerichtsbeschluss würde der Polizei nicht automatisch mitgeteilt. Die kurze Festnahme vom (...) würde aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Weiter würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Hei-matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situati-on noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh-rung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Die ARK habe in einem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass bei fichierten Asylsuchenden aus der Türkei bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen sei (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11). Solche Asylsuchende hätten bereits bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rech-nen, dass die politischen Datenblätter mit dem Zusatz "unbequeme Person" entdeckt würden. Allein dieser Umstand würde erfahrungsge-mäss ein hohes Risiko von staatlichen und in ihrer Intensität asyl-rechtlich potenziell relevanten Verfolgungsmassnahmen beinhalten. In besagtem Urteil werde eine frühere Verurteilung (nach dem Militär-putsch von 1980) wegen der Mitgliedschaft bei einer politischen Grup-pierung (selbst wenn die Strafe verbüsst wurde) als massive politische Verfolgung bewertet, welche bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor zukünftigen staatlichen Behelligungen mitzuberücksichtigen seien. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die türkischen Sicher-heitsbehörden den Ausgang von Gerichtsverfahren in der Regel nicht verfolgen und ein allfälliger Gerichtsbeschluss der Polizei nicht auto-matisch mitgeteilt werde, sei falsch. Dies gelte auch für die Aussage, wonach veraltete Datenblätter aus Versehen bestehen würden. Entge-en der Annahme des BFM sei der Beschwerdeführer auch im Zeitraum nach dem Jahre 1992 politisch aktiv gewesen. Er stamme aus einer kurdischen Familie, deren Angehörige durch ihre illegalen politischen Aktivitäten bekannt seien und seit Jahrzehnten vom türkischen Staat verfolgt würden. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers hätten deshalb die Türkei verlassen müssen und in Deutschland und in der Schweiz Asyl erhalten. Obwohl in der Türkei die "Sippenhaft" im juris-tisch-technischen Sinne nicht existiere, werde sie in Form von Reflex-verfolgung (staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten) angewandt. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexver-folgung zu werden, sei dabei vor allem dann gegeben, wenn nach ei-nem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde An-lass zur Vermutung habe, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organi-sationen hinzukomme (mit Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5). Beim Strafverfahren in (...) handle es sich um ein durch die türkischen Be-hörden fingiertes Verfahren, um den Beschwerdeführer zu verfolgen beziehungsweise in einem politischen Datenblatt zu registrieren. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich das Regierungsgebäude in (...) mit einem Molotow-Cocktail angegriffen, so hätten die Sicherheitsbehör-den ihn unverzüglich vor Gericht gestellt und verurteilt. Mit einer sol-chen falschen Anschuldigung hätten die türkischen Behörden offen-sichtlich die rechtliche Grundlage für die Registrierung des Beschwer-deführers schaffen wollen, denn nur wer fichiert sei, könne landesweit und permanent überwacht werden. Dass der Beschwerdeführer trotz seiner Fichierung arbeiten könne, stelle nicht unbedingt ein Indiz dafür dar, dass die türkischen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsicht hätten. Die Anstellung bei der (...) könne ebenso gut den türkischen Sicherheitskräften als Basis für die Kontrolle des Beschwerdeführers gedient haben.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zu den drei vom Beschwerdeführer nachträglich zu den Akten gereichten Schrei-ben folgendermassen: Dem Inhalt der Schreiben lasse sich nicht ge-nau entnehmen, wo, wie oft und wie lange der Beschwerdeführer je-weils festgehalten worden sei. Zudem habe er die Aussteller der drei Schreiben bei seinen Einvernahmen (Empfangsstelle, Kanton, Bun-desanhörung) nicht erwähnt. Ausserdem seien die anerkannten und vom Beschwerdeführer benannten Flüchtlinge bereits längere Zeit vor dem Beschwerdeführer aus der Türkei ausgereist. Auch in diesem Blickpunkt besehen sei nicht nachvollziehbar, wie diese beiden Flücht-linge glaubhafte Aussagen über die Verfolgung des Beschwerdeführers kurz vor dessen Ausreise aus der Türkei abgeben könnten. Besagte Dokumente seien unter diesen Umständen als von der Schweiz aus nachträglich in Auftrag gegebene Gefälligkeitsschreiben ohne Beweis-wert zu qualifizieren. Weiter sei zur Annahme einer begründeten Furcht wegen Reflexverfolgung ein nicht unbedeutendes Engagement der betroffenen Person erforderlich. Dies sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil der ARK habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, welcher sich nicht absolut auf das vorliegende Verfahren übertragen lasse, zudem handle es sich nicht um ein Grundsatzurteil. Die ARK habe auch diverse negative Ver-fügungen des Bundesamtes trotz Bestehen eines Datenblattes mit dem Vermerk "unbequeme Person" geschützt.
E. 3.4 In der Replik wurde entgegnet, das BFM betrachte Schreiben von Privatpersonen oder ausländischen Behörden ausnahmslos als Ge-fälligkeitsschreiben. Es sei nicht einzusehen, warum diese Personen, welche in der Schweiz und in Deutschland als Flüchtlinge lebten, für den Beschwerdeführer ein Gefälligkeitsschreiben verfassen sollten. Aus den Schreiben gehe des weiteren hervor, dass der Beschwerde-führer mit ihnen bis in das Jahr 2002 respektive 2003 in engem Kon-takt gewesen sei. Das Bundesamt habe von ihm die Namen dieser Personen nie verlangt. Für die Glaubwürdigkeit der drei Schreiben würde auch deren Ausführlichkeit sprechen. Die eingereichten Be-weismittel belegten ausserdem, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister politisch sehr aktiv gewesen und deshalb strafrechtlich verfolgt und verurteilt worden seien. Das BFM unterscheide des wei-teren willkürlich zwischen "neuen" und "alten Datenblättern" und im Übrigen würde in der Türkei Gesuchen von politisch aktiven Personen um Aufhebung eines Datenblattes nicht entsprochen.
E. 4.1 Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann, sind vorstehend erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Neben der unmittelbaren Verfolgung durch den Heimat- oder Herkunftsstaat anerkennt die schweizerische Praxis auch die mittelbare Verfolgung, beispielsweise durch dem Staat nahestehende und von diesem unter-stützte Todesschwadronen (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 17) oder vom Staat gebilligte oder auch nur tatenlos hingenommene Verfolgung durch Dritte (EMARK 1995 Nr. 1) sowie die quasi-staatliche Verfolgung (EMARK 1995 Nr. 2) und die nicht-staatliche Verfolgung bei fehlender Schutzfähigkeit des Staates (EMARK 2006 Nr. 18). Mit letzterem Urteil hat sich die Schweiz der Schutztheorie angeschlossen, welche besagt, dass Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn nicht von der Frage ih-res Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimat- oder Herkunftsstaat abhängt. Mit dem Übergang von der Zu-rechenbarkeits- zur Schutztheorie erübrigt sich die Frage nach dem Urheber der Verfolgung jedoch nicht. Ist die Verfolgung nicht dem Staat oder dem Quasi-Staat zuzurechnen, ist in einem zweiten Schritt die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen, wobei die verfolgte Person den erforderlichen staatlichen Schutz auch an einem anderen Ort im Heimatland erhalten kann. Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht weiter klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter - wie Frei-heitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen - die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlich- und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche ei-nen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demge-genüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechts-güter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht über- nommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Ver-folgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und in-tensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (EMARK 1996 Nr. 28). Zudem bedarf es der Aktua-lität der Verfolgungssituation. Die Furcht vor Verfolgung muss im Zeit-punkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeit-punkt des Asylentscheides angedauert haben. Vom Bestehen der be-gründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausge-gangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder der Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeit-licher und sachlicher Zusammenhang besteht.
E. 4.2 Aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Unter-lagen geht hervor, dass er mit Urteil vom (...) des (...) wegen Verstosses gegen das Demonstrations- und Veranstaltungsgesetz zu einem (...) Gefängnis sowie einer Busse von (...) verurteilt worden ist. Wie aus der Bestätigung des (...) vom (...) ersichtlich, musste der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund seines guten Betragens nur einen Teil der Strafe absitzen. Infolge des fehlenden zeitlichen Zusam-menhanges mit der Ausreise der Beschwerdeführer kommt diesem Vorfall vorliegend jedoch keine Asylrelevanz zu. Sodann ergibt sich aus dem Protokoll des (...) vom (...), dass der Beschwerdeführer gleichentags zwischen (...) und (...) kurzzeitig festgenommen worden ist. Auch wenn es sich hierbei um eine reine Schikane der Behörden gehandelt hätte (der Grund für die Festnahme war wohl der Besitz einer kurdischen Zeitung), so fehlt es diesem Eingriff an der Intensität, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen zu können. Hinsichtlich der drei von ihm mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Schreiben kann zwar der Argumentation der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, dass ein enger Kontakt zwischen ihm und den Verfassern aufgrund ihrer anlässlich der Befragung und den Anhörungen fehlenden Erwähnung nicht glaubhaft ist; der Beschwer-deführer hat bei der kantonalen Anhörung geschildert, dass er im Jahre 2002 einen Freund in Deutschland besucht habe. Ausserdem wurde vom Beschwerdeführer der Name dieses Freundes von den Behörden, wie in der Replik zutreffend festgestellt, nicht verlangt. Gleichwohl kann aus den obgenannten Schreiben nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Wie von diesem mehrmals betont, liege der Grund für seine Ausreise aus der Türkei in erster Linie darin, dass er im (...) und im (...) entführt worden sei. Nach dem Militärdienst im (...) habe er "normal" in Istanbul gelebt, wobei bis (...) - abgesehen von kleineren Schikanen - nichts Besonderes passiert sei. Dies deckt sich auch mit den verschiedenen Erwerbstätigkeiten, welche er zwischen 1995 und dem Zeitpunkt seiner Ausreise im Sep-tember 2003 ausgeübt haben will. Er hätte zudem die Möglichkeit ge-habt, im Jahre 2002 in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen, was er unterlassen hat. Zu den beiden Entführungen und den damit in Verbin-dung stehenden Drohungen, welche der Beschwerdeführer als Asyl-gründe geltend macht, äussern sich die Verfasser der drei Schreiben nur am Rande; ob es sich hierbei um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, wie es die Vorinstanz annimmt, kann daher offen bleiben. Seine Schilderungen der Entführungen erscheinen glaubhaft, die Aus-führungen decken sich einerseits im Grossen und Ganzen mit der Anzeige, welche er am (...) bei der (...) eingereicht hat, andererseits hat der Beschwerdeführer jeweils detailliert geschildert, was ihm wiederfahren sei. Des Weiteren hat seine türkische Anwältin auf Nachfrage der Schweizerischen Botschaft in (...) bestätigt, dass er sich aufgrund von Drohungen der Polizei an sie gewendet hätte. Aktenwidrig ist die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Erkundigungen der Behörden - nach Ein-reichung der Anzeige - widersprochen. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle sagte er nämlich aus, dass er am (...) zum zweiten Mal entführt worden sei und dass sich die Beamten am (...) zuerst bei ihm zu Hause und danach auch in (...), also bei seinem Schwiegervater, nach ihm erkundigt hätten; anlässlich der Bundesanhörung hat er an-gegeben, dass die Polizei nach der Anzeige zweimal nach ihm gefragt habe, und zwar am (...) in (...), also an seiner Adresse in Istanbul, sowie am (...) bei seinem Schwiegervater. Entgegen der Auffassung des BFM erscheint es ausserdem plausibel, dass der Beschwerde-führer zu den erwähnten Er-kundigungen keine detaillierteren Schil-derungen machen konnte. So hat er beispielsweise vom Vorfall vom (...) eigenen Angaben zufolge nur indirekt erfahren, da der Haus-meister von den nachfragenden Beamten zuerst seinem Schwager erzählt und dieser es in der Folge dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe. Aufgrund der kurzen Dauer der Erkundigungen ist es zudem nicht verwunderlich, dass eine entsprechende Schilderung keinen grossen Detailreichtum aufweist. Wie jedoch aus der anlässlich der Bundesanhörung gemachten Aussage des Beschwerdeführers und aus dem Suchbefehl der (...) vom (...) hervorgeht, sollen die Schul-digen - gemeint: die Entführer - intensiv gesucht werden; ausserdem hätte bis zum Verjährungsdatum am (...) der (...) von (...) alle drei Mo-nate ein Bericht zugehen sollen. Dies zeigt, dass der Staat willens war, dem Beschwerdeführer Schutz zukommen zu lassen. Da die Verfol-gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn vom Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat abhängt, ist der Beschwerdeführer und somit auch seine Familie nicht auf den völkerrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass er eigenen Angaben zufolge zur Zeit vom türkischen Staat trotz politischer Ver-gangenheit nicht gesucht wird und dass kein Verfahren gegen ihn hän-gig ist. So hatte er anscheinend, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine Probleme, die Türkei im Jahr 2002 in Richtung Deutschland zu verlassen und nach zweiwöchigem Aufenthalt bei sei-nem Freund wieder in sein Heimatland einzureisen.
E. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist dem-nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Insbesondere sind in jüngerer Zeit bezüglich der Men-schenrechtslage insgesamt und trotz immer noch vorkommenden Übergriffen Fortschritte auszumachen. Zudem leben nach Angaben des Beschwerdeführers die Eltern, eine Schwester und drei Brüder sowie die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Türkei. Die Beschwerdeführenden verfügen folglich in ihrem Heimatstaat über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und werden für die wirtschaftli-che Reintegration auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläu-figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aus-sichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kosten-auflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-4344/2006 {T 0/2} Urteil vom 10.Juli 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A_______, geboren _______, dessen Ehefrau B_______, geboren _______, und deren gemeinsames Kind C_______, geboren _______, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2005 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine türkische Familie kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 29. September 2003 und gelangten von Italien herkommend am 1. Oktober 2003 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten und in der Empfangsstelle Basel zu ihren Asylgründen befragt wurden. Die kan-tonale Anhörung (AG) fand am 7. November 2003 und die direkte Bun-desanhörung am 28. Januar 2004 statt. Zur Begründung des Asylgesuches wurde geltend gemacht, der Be-schwerdeführer A_______ (in der Folge Beschwerdeführer genannt) sei im (...) und im (...) von Polizisten entführt und aufgefordert worden, für diese als Spitzel tätig zu sein. Sie hätten ihm gesagt, er sei aufgrund seines Alters, seines Berufes, seiner Bildung und seiner poli-tischen Vergangenheit und derjenigen seiner Familie für diese Tätigkeit geeignet. Er habe wegen den beiden Entführungen am (...) bei der (...) gegen die Polizisten Strafanzeige eingereicht. Diese seien dann noch-mals gekommen und hätten sich über seinen Verbleib erkundigt. Nach diesen Vorfällen habe er seine Frau zu ihrem Vater nach (...) gebracht. Doch auch dort habe man nach ihm gefragt, vermutlich sei die Straf-anzeige bekannt geworden. Zwei Personen hätten seinem Schwieger-vater gesagt, dass der Beschwerdeführer sie ernst nehmen soll. Weil zwei seiner engsten Freunde in der Haft umgebracht worden seien, habe er Angst gehabt, dass ihm etwas Ähnliches zustossen könnte und sich zur Flucht entschlossen. Vor (...) sei - abgesehen von kleineren Schikanen - nichts Besonderes passiert; er sei anlässlich von verschiedenen Kundgebungen von der Polizei mit Gummiknüppeln geschlagen worden. Auf seine politische Vergangenheit angesprochen, gab er zu Protokoll, im Jahre (...) wegen der Teilnahme an einer verbotenen Kundgebung zu einer Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt, nach dreieinhalb Monaten jedoch entlassen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin machte selber keine persönlichen Probleme mit den türkischen Behörden geltend. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 stellte das Bundesamt fest, die Vor-bringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 2. August 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerde-führenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, even-tualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2005 teilte die ARK den Be-schwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Beschwerde-verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden sie unter An-drohung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, innert Frist entweder den Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen oder den Kostenvorschuss zu bezahlen. Weiter wurden sie aufgefordert, innert derselben Frist die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Schreiben in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, ansonsten aufgrund der Ak-ten entschieden werde. E. Mit Schreiben vom 23. August 2005 reichten die Beschwerdeführen-den die in der Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2005 in Aussicht ge-stellten Dokumente zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 7. September 2005 wurden sowohl die Unterstüt-zungsbedürftigkeitserklärung des Kantons Aargau als auch weitere in Aussicht gestellte Unterlagen zu den Akten gereicht. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2005 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 6. Oktober 2005 an der Beschwerde fest. I. Im November 2006 wurden die Beschwerdeführenden darauf hinge-wiesen, dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 auf- und die Beur-teilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hän-gigen Rechtsmittel übernehme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-zutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, dass sich der Beschwerdeführer widersprochen habe; so habe er in der Empfangsstelle ausgesagt, dass man sich letztmals am (...) nach ihm erkundigt habe. Zudem mache er sinngemäss bloss eine einzige Nachforschung der von Behörden geltend, wogegen er anlässlich der Bundesanhörung behauptet habe, zweimal gesucht worden zu sein, letztmals sei dies am (...) der Fall gewesen. Weiter habe der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm an seiner Wohnadresse sowie bei seinen Schwiegereltern nicht detailliert schildern können. Insbesondere lasse sich seinen Aussagen nicht entnehmen, zu welcher Tageszeit und an welchen Wochentagen nach ihm gefragt und gesucht worden sei. Auch habe er den Ablauf der Suche wenig überzeugend geschildert; aufgrund der Umstände habe man detailliertere Aussagen erwarten können. Weiter habe der Be-schwerdeführer geltend gemacht, zwischen 2000 und 2003 einige Male von der Polizei angehalten und geschlagen worden zu sein, indessen auf Nachfrage die Häufigkeit dieser Vorfälle sowie die genauen Daten nicht zu nennen vermocht und auch den jeweiligen Ablauf wenig detailliert beschrieben. Die geltend gemachten Übergriffe würden sich ausserdem auch nicht mit seinem Verhalten vereinbaren lassen. So habe er sich im (...) ferienhalber fünfzehn Tage in Deutschland aufgehalten, wobei er damals offenbar im Besitze eines von den türkischen Behörden ausgestellten Passes gewesen sei. Weder bei der legalen Ausreise nach Deutschland noch bei seiner Rückkehr in die Türkei habe er Schwierigkeiten gehabt, und zudem habe er in Deutschland nicht um Schutz nachgesucht, sondern sei freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt. Auch für den Zeitraum seit Verbüssung seiner Reststrafe - 1993 bis 2003 - habe er keine glaubwürdige Verfolgung nachweisen können. Falls der Beschwerde-führer in besagtem Zeitraum glaubhaften Übergriffen durch Behörden ausgesetzt gewesen wäre, hätte er wohl kein Studium absolvieren oder seinen verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgehen können. Sodann würden sich auch aus den vom Beschwerdeführer einge-reichten Beweismitteln keine glaubhaften Hinweise auf eine asyl-rechtlich relevante Verfolgung ergeben. Die von ihm vorgebrachte Verurteilung vom (...) zu achtzehn Monaten Gefängnis könne aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges nicht als Anlass seiner Ausreise im (...) betrachtet werden und sei somit aslyrechtlich nicht relevant. Auch aus der Einreichung der Strafklage bei der (...) und den beiden Datenblättern, welche über den Beschwer-deführer bestehen würden, sei ihm keine glaubwürdige Verfolgung erwachsen. Zum einen würden die Vorfälle, auf welche sich die Datenblätter beziehen, weit zurückliegen; zum anderen würden die türkischen Sicherheitsbehörden den Ausgang von Gerichtsverfahren in der Regel nicht verfolgen und ein allfälliger Gerichtsbeschluss würde der Polizei nicht automatisch mitgeteilt. Die kurze Festnahme vom (...) würde aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Weiter würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Hei-matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situati-on noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh-rung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Die ARK habe in einem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass bei fichierten Asylsuchenden aus der Türkei bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen sei (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11). Solche Asylsuchende hätten bereits bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rech-nen, dass die politischen Datenblätter mit dem Zusatz "unbequeme Person" entdeckt würden. Allein dieser Umstand würde erfahrungsge-mäss ein hohes Risiko von staatlichen und in ihrer Intensität asyl-rechtlich potenziell relevanten Verfolgungsmassnahmen beinhalten. In besagtem Urteil werde eine frühere Verurteilung (nach dem Militär-putsch von 1980) wegen der Mitgliedschaft bei einer politischen Grup-pierung (selbst wenn die Strafe verbüsst wurde) als massive politische Verfolgung bewertet, welche bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor zukünftigen staatlichen Behelligungen mitzuberücksichtigen seien. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die türkischen Sicher-heitsbehörden den Ausgang von Gerichtsverfahren in der Regel nicht verfolgen und ein allfälliger Gerichtsbeschluss der Polizei nicht auto-matisch mitgeteilt werde, sei falsch. Dies gelte auch für die Aussage, wonach veraltete Datenblätter aus Versehen bestehen würden. Entge-en der Annahme des BFM sei der Beschwerdeführer auch im Zeitraum nach dem Jahre 1992 politisch aktiv gewesen. Er stamme aus einer kurdischen Familie, deren Angehörige durch ihre illegalen politischen Aktivitäten bekannt seien und seit Jahrzehnten vom türkischen Staat verfolgt würden. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers hätten deshalb die Türkei verlassen müssen und in Deutschland und in der Schweiz Asyl erhalten. Obwohl in der Türkei die "Sippenhaft" im juris-tisch-technischen Sinne nicht existiere, werde sie in Form von Reflex-verfolgung (staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten) angewandt. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexver-folgung zu werden, sei dabei vor allem dann gegeben, wenn nach ei-nem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde An-lass zur Vermutung habe, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organi-sationen hinzukomme (mit Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5). Beim Strafverfahren in (...) handle es sich um ein durch die türkischen Be-hörden fingiertes Verfahren, um den Beschwerdeführer zu verfolgen beziehungsweise in einem politischen Datenblatt zu registrieren. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich das Regierungsgebäude in (...) mit einem Molotow-Cocktail angegriffen, so hätten die Sicherheitsbehör-den ihn unverzüglich vor Gericht gestellt und verurteilt. Mit einer sol-chen falschen Anschuldigung hätten die türkischen Behörden offen-sichtlich die rechtliche Grundlage für die Registrierung des Beschwer-deführers schaffen wollen, denn nur wer fichiert sei, könne landesweit und permanent überwacht werden. Dass der Beschwerdeführer trotz seiner Fichierung arbeiten könne, stelle nicht unbedingt ein Indiz dafür dar, dass die türkischen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsicht hätten. Die Anstellung bei der (...) könne ebenso gut den türkischen Sicherheitskräften als Basis für die Kontrolle des Beschwerdeführers gedient haben. 3.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zu den drei vom Beschwerdeführer nachträglich zu den Akten gereichten Schrei-ben folgendermassen: Dem Inhalt der Schreiben lasse sich nicht ge-nau entnehmen, wo, wie oft und wie lange der Beschwerdeführer je-weils festgehalten worden sei. Zudem habe er die Aussteller der drei Schreiben bei seinen Einvernahmen (Empfangsstelle, Kanton, Bun-desanhörung) nicht erwähnt. Ausserdem seien die anerkannten und vom Beschwerdeführer benannten Flüchtlinge bereits längere Zeit vor dem Beschwerdeführer aus der Türkei ausgereist. Auch in diesem Blickpunkt besehen sei nicht nachvollziehbar, wie diese beiden Flücht-linge glaubhafte Aussagen über die Verfolgung des Beschwerdeführers kurz vor dessen Ausreise aus der Türkei abgeben könnten. Besagte Dokumente seien unter diesen Umständen als von der Schweiz aus nachträglich in Auftrag gegebene Gefälligkeitsschreiben ohne Beweis-wert zu qualifizieren. Weiter sei zur Annahme einer begründeten Furcht wegen Reflexverfolgung ein nicht unbedeutendes Engagement der betroffenen Person erforderlich. Dies sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil der ARK habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, welcher sich nicht absolut auf das vorliegende Verfahren übertragen lasse, zudem handle es sich nicht um ein Grundsatzurteil. Die ARK habe auch diverse negative Ver-fügungen des Bundesamtes trotz Bestehen eines Datenblattes mit dem Vermerk "unbequeme Person" geschützt. 3.4 In der Replik wurde entgegnet, das BFM betrachte Schreiben von Privatpersonen oder ausländischen Behörden ausnahmslos als Ge-fälligkeitsschreiben. Es sei nicht einzusehen, warum diese Personen, welche in der Schweiz und in Deutschland als Flüchtlinge lebten, für den Beschwerdeführer ein Gefälligkeitsschreiben verfassen sollten. Aus den Schreiben gehe des weiteren hervor, dass der Beschwerde-führer mit ihnen bis in das Jahr 2002 respektive 2003 in engem Kon-takt gewesen sei. Das Bundesamt habe von ihm die Namen dieser Personen nie verlangt. Für die Glaubwürdigkeit der drei Schreiben würde auch deren Ausführlichkeit sprechen. Die eingereichten Be-weismittel belegten ausserdem, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister politisch sehr aktiv gewesen und deshalb strafrechtlich verfolgt und verurteilt worden seien. Das BFM unterscheide des wei-teren willkürlich zwischen "neuen" und "alten Datenblättern" und im Übrigen würde in der Türkei Gesuchen von politisch aktiven Personen um Aufhebung eines Datenblattes nicht entsprochen. 4. 4.1 Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann, sind vorstehend erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Neben der unmittelbaren Verfolgung durch den Heimat- oder Herkunftsstaat anerkennt die schweizerische Praxis auch die mittelbare Verfolgung, beispielsweise durch dem Staat nahestehende und von diesem unter-stützte Todesschwadronen (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 17) oder vom Staat gebilligte oder auch nur tatenlos hingenommene Verfolgung durch Dritte (EMARK 1995 Nr. 1) sowie die quasi-staatliche Verfolgung (EMARK 1995 Nr. 2) und die nicht-staatliche Verfolgung bei fehlender Schutzfähigkeit des Staates (EMARK 2006 Nr. 18). Mit letzterem Urteil hat sich die Schweiz der Schutztheorie angeschlossen, welche besagt, dass Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn nicht von der Frage ih-res Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimat- oder Herkunftsstaat abhängt. Mit dem Übergang von der Zu-rechenbarkeits- zur Schutztheorie erübrigt sich die Frage nach dem Urheber der Verfolgung jedoch nicht. Ist die Verfolgung nicht dem Staat oder dem Quasi-Staat zuzurechnen, ist in einem zweiten Schritt die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen, wobei die verfolgte Person den erforderlichen staatlichen Schutz auch an einem anderen Ort im Heimatland erhalten kann. Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht weiter klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter - wie Frei-heitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen - die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlich- und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche ei-nen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demge-genüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechts-güter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht über- nommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Ver-folgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und in-tensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (EMARK 1996 Nr. 28). Zudem bedarf es der Aktua-lität der Verfolgungssituation. Die Furcht vor Verfolgung muss im Zeit-punkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeit-punkt des Asylentscheides angedauert haben. Vom Bestehen der be-gründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausge-gangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder der Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeit-licher und sachlicher Zusammenhang besteht. 4.2 Aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Unter-lagen geht hervor, dass er mit Urteil vom (...) des (...) wegen Verstosses gegen das Demonstrations- und Veranstaltungsgesetz zu einem (...) Gefängnis sowie einer Busse von (...) verurteilt worden ist. Wie aus der Bestätigung des (...) vom (...) ersichtlich, musste der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund seines guten Betragens nur einen Teil der Strafe absitzen. Infolge des fehlenden zeitlichen Zusam-menhanges mit der Ausreise der Beschwerdeführer kommt diesem Vorfall vorliegend jedoch keine Asylrelevanz zu. Sodann ergibt sich aus dem Protokoll des (...) vom (...), dass der Beschwerdeführer gleichentags zwischen (...) und (...) kurzzeitig festgenommen worden ist. Auch wenn es sich hierbei um eine reine Schikane der Behörden gehandelt hätte (der Grund für die Festnahme war wohl der Besitz einer kurdischen Zeitung), so fehlt es diesem Eingriff an der Intensität, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen zu können. Hinsichtlich der drei von ihm mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Schreiben kann zwar der Argumentation der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, dass ein enger Kontakt zwischen ihm und den Verfassern aufgrund ihrer anlässlich der Befragung und den Anhörungen fehlenden Erwähnung nicht glaubhaft ist; der Beschwer-deführer hat bei der kantonalen Anhörung geschildert, dass er im Jahre 2002 einen Freund in Deutschland besucht habe. Ausserdem wurde vom Beschwerdeführer der Name dieses Freundes von den Behörden, wie in der Replik zutreffend festgestellt, nicht verlangt. Gleichwohl kann aus den obgenannten Schreiben nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Wie von diesem mehrmals betont, liege der Grund für seine Ausreise aus der Türkei in erster Linie darin, dass er im (...) und im (...) entführt worden sei. Nach dem Militärdienst im (...) habe er "normal" in Istanbul gelebt, wobei bis (...) - abgesehen von kleineren Schikanen - nichts Besonderes passiert sei. Dies deckt sich auch mit den verschiedenen Erwerbstätigkeiten, welche er zwischen 1995 und dem Zeitpunkt seiner Ausreise im Sep-tember 2003 ausgeübt haben will. Er hätte zudem die Möglichkeit ge-habt, im Jahre 2002 in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen, was er unterlassen hat. Zu den beiden Entführungen und den damit in Verbin-dung stehenden Drohungen, welche der Beschwerdeführer als Asyl-gründe geltend macht, äussern sich die Verfasser der drei Schreiben nur am Rande; ob es sich hierbei um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, wie es die Vorinstanz annimmt, kann daher offen bleiben. Seine Schilderungen der Entführungen erscheinen glaubhaft, die Aus-führungen decken sich einerseits im Grossen und Ganzen mit der Anzeige, welche er am (...) bei der (...) eingereicht hat, andererseits hat der Beschwerdeführer jeweils detailliert geschildert, was ihm wiederfahren sei. Des Weiteren hat seine türkische Anwältin auf Nachfrage der Schweizerischen Botschaft in (...) bestätigt, dass er sich aufgrund von Drohungen der Polizei an sie gewendet hätte. Aktenwidrig ist die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Erkundigungen der Behörden - nach Ein-reichung der Anzeige - widersprochen. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle sagte er nämlich aus, dass er am (...) zum zweiten Mal entführt worden sei und dass sich die Beamten am (...) zuerst bei ihm zu Hause und danach auch in (...), also bei seinem Schwiegervater, nach ihm erkundigt hätten; anlässlich der Bundesanhörung hat er an-gegeben, dass die Polizei nach der Anzeige zweimal nach ihm gefragt habe, und zwar am (...) in (...), also an seiner Adresse in Istanbul, sowie am (...) bei seinem Schwiegervater. Entgegen der Auffassung des BFM erscheint es ausserdem plausibel, dass der Beschwerde-führer zu den erwähnten Er-kundigungen keine detaillierteren Schil-derungen machen konnte. So hat er beispielsweise vom Vorfall vom (...) eigenen Angaben zufolge nur indirekt erfahren, da der Haus-meister von den nachfragenden Beamten zuerst seinem Schwager erzählt und dieser es in der Folge dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe. Aufgrund der kurzen Dauer der Erkundigungen ist es zudem nicht verwunderlich, dass eine entsprechende Schilderung keinen grossen Detailreichtum aufweist. Wie jedoch aus der anlässlich der Bundesanhörung gemachten Aussage des Beschwerdeführers und aus dem Suchbefehl der (...) vom (...) hervorgeht, sollen die Schul-digen - gemeint: die Entführer - intensiv gesucht werden; ausserdem hätte bis zum Verjährungsdatum am (...) der (...) von (...) alle drei Mo-nate ein Bericht zugehen sollen. Dies zeigt, dass der Staat willens war, dem Beschwerdeführer Schutz zukommen zu lassen. Da die Verfol-gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn vom Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat abhängt, ist der Beschwerdeführer und somit auch seine Familie nicht auf den völkerrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass er eigenen Angaben zufolge zur Zeit vom türkischen Staat trotz politischer Ver-gangenheit nicht gesucht wird und dass kein Verfahren gegen ihn hän-gig ist. So hatte er anscheinend, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine Probleme, die Türkei im Jahr 2002 in Richtung Deutschland zu verlassen und nach zweiwöchigem Aufenthalt bei sei-nem Freund wieder in sein Heimatland einzureisen. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist dem-nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Insbesondere sind in jüngerer Zeit bezüglich der Men-schenrechtslage insgesamt und trotz immer noch vorkommenden Übergriffen Fortschritte auszumachen. Zudem leben nach Angaben des Beschwerdeführers die Eltern, eine Schwester und drei Brüder sowie die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Türkei. Die Beschwerdeführenden verfügen folglich in ihrem Heimatstaat über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und werden für die wirtschaftli-che Reintegration auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläu-figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aus-sichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kosten-auflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: