Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2024 (E-3766/2024) betreffend Vollzug der Wegweisung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-6852/2024
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Carla Link, AsyLex, (…), Gesuchstellerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Sep- tember 2024 (E-3766/2024) betreffend Vollzug der Wegwei- sung.
E-6852/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Januar 2024 die Flüchtlingsei- genschaft der Gesuchstellerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1222/2024 vom 15. April 2024 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde betreffend Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügter Wegweisung abwies, indes betreffend den Vollzug der Wegweisung gut- hiess und die Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise Begründung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Mai 2024 erneut den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3766/2024 vom 3. Sep- tember 2024 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde betref- fend Vollzug der Wegweisung abwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 auf ein Wieder- erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2024 nicht eintrat und die Verfügung in der Folge unangefochten in Rechtskraft er- wuchs, II. dass die Gesuchstellerin mit als «Revisionsgesuch» betitelter Eingabe vom
31. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 3. September 2024 und die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gegen den Asylentscheid vom
24. Januar 2024, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerde- verfahrens, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sowie in pro- zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Kostenvorschussverzicht bean- tragte,
E-6852/2024 Seite 3 dass sie darin im Wesentlichen geltend machte, die nunmehr beschafften Beweismittel, welche im Zeitpunkt der Asylbeschwerde noch nicht vorgele- gen hätten, würden die Einschätzung des Gerichts widerlegen, weshalb das Urteil vom 3. September 2024 in Revision zu ziehen sei, dass sie als Beweismittel einen Polizeirapport von der Polizeistation in B._______ vom (…) Juni 2019, Gerichtsunterlagen vom Strafgericht in B._______ vom (…) Juni 2019, weitere Gerichtsunterlagen betreffend das Strafverfahren gegen den Vater aus den Jahren 2019 bis 2023, Screens- hots von Chatverläufen der Mutter mit dem Vater sowie von Fotos von Blut- ergüssen (undatiert), einen Brief der Mutter (undatiert), eine Auflistung der medizinischen Konsultationen ihrer Mutter und Geschwister vom (…) Sep- tember 2024, Screenshots von Chatverläufen mit ihrer Mutter vom 4. bis 7. Oktober 2024, einen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie in C._______ vom (…) Juni 2024 sowie eine Zusammenfassung / Überset- zung der türkischen Beweismittel einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinn- gemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Sei- ler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9),
E-6852/2024 Seite 4 dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2024 geltend macht, das Urteil E-3766/2024 sei aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen, da die vorgelegten neuen Beweismittel – wel- che bisher nicht hätten eingereicht werden können, da diese erst jetzt hät- ten zugänglich gemacht werden können – die Argumentation des Gerichts im genannten Urteil widerlege, dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-3766/2024 indes in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass zunächst festzustellen ist, dass sich das Revisionsgesuch ausdrück- lich gegen das Urteil E-3766/2024 vom 3. September 2024 richtet (vgl. Be- schwerde Ziff. 1, 4, 7), dessen Prozessgegenstand indes lediglich der Voll- zug der Wegweisung war, dass daher notwendigerweise der Prozessgegenstand des Revisionsver- fahrens nicht über den Prozessgegenstand hinausgehen kann, welcher dem betroffenen Beschwerdeverfahren zugrunde lag, dass sich demnach vorliegend – selbst im Falle einer Gutheissung des Re- visionsgesuchs – der Prozessgegenstand auf den Vollzug der Wegweisung beschränken würde, dass nach dem Gesagten bereits aus diesem Grund auf das Revisionsge- such nicht einzutreten ist, soweit darin die Wiederaufnahme des Beschwer- deverfahrens betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt wird (Rechtsbegehren 2), dass ferner erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Be- weismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Ent- scheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht wer- den konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldba- ren Gründen nicht möglich war (sog. unechte Noven); Beweismittel, die erst nach dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, sind einer Revision nicht zugänglich (sog. echte Noven) (vgl. Art. 111b AsylG; BVGE 2013/22 E. 13),
E-6852/2024 Seite 5 dass es sich vorliegend – soweit mangels Datumsangaben ersichtlich – einzig bei den türkischen Justizdokumenten (Polizeirapport von der Poli- zeistation in B._______ vom (…) Juni 2019, Gerichtsunterlagen vom Straf- gericht in B._______ vom (…) Juni 2019 sowie weitere Verfahrensdoku- mente aus den Jahren 2019-2023, jeweils inkl. Beilagen) um unechte No- ven handelt und die restlichen Beweismittel (Chatverläufe, Fotos von Ver- letzungen, Brief der Mutter, Behandlungsprotokolle) erst nach dem Urteil vom 3. September 2024 entstanden und somit nicht revisionstauglich sind, dass der Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie in C._______ vom (…) Juni 2024 zwar ebenfalls vor dem Urteil vom 3. September 2024 entstan- den ist, allerdings im Beschwerdeverfahren bereits eingereicht und vom Gericht auch gewürdigt wurde (vgl. a.a.O. E. 7.3.4), womit auch dieses Be- weismittel nicht revisionstauglich ist, dass die eingereichten Justizdokumente vom Juni 2019 bis April 2023 da- tieren und damit teils mehrere Jahre vor dem vorliegend interessierenden Urteil E-3766/2024 vom 3. September 2024 entstanden sind, was naturge- mäss zu der Frage führt, weshalb diese im Beschwerdeverfahren nicht bei- gebracht werden konnten respektive ob die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d geltende 90-tägige Frist vorliegend gewahrt wurde, dass die Gesuchstellerin hierzu geltend macht, diese hätten aufgrund der «begrenzten Zugänglichkeit» erst kürzlich von der Mutter beschafft werden können und die Mutter habe die Gerichtsakten zunächst nicht verstanden, was zu einer weiteren Verzögerung geführt habe; jedenfalls sei für den Be- ginn des Fristenlaufs der Zeitpunkt relevant, in welchem sie die fraglichen Unterlagen erhalten habe (ihren Angaben zufolge «Ende September»), dass die Gesuchstellerin verkennt, dass die 90-Tage-Frist im Falle des mit neuen Beweismitteln begründeten Revisionstatbestandes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bereits mit der Entdeckung – und nicht erst mit dem Erhalt – beginnt (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und mangels Erläuterun- gen seitens der Gesuchstellerin auch nicht ersichtlich ist, weshalb respek- tive inwiefern ihrer Mutter – als damaliges Opfer und Klägerin – der Zugang zu diesen Dokumenten eingeschränkt worden sei, weshalb es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handeln dürfte, dass davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin (und ihre Mutter) seit weit über 90 Tagen vor Einreichung des Revisionsgesuchs Kenntnis von der Existenz dieser Dokumente oder eines Verfahrens gegen ihren Vater hatte, zumal sie offensichtlich auch während des ordentlichen Verfahrens
E-6852/2024 Seite 6 regelmässig in Kontakt mit ihren Familienangehörigen in der Heimat stand und bereits dort geltend machte, der Vater sei gewalttätig gewesen und die Mutter habe mehrmals vergeblich versucht, eine Anzeige gegen ihn zu er- statten (vgl. Urteil des BVGer E-3766/2024 E. 6.2, 7.3.4), dass die 90-tägige Revisionsfrist daher als verpasst zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass darüber hinaus auch keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es der Gesuchstellerin unter Beachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die be- hauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Ur- teils E-3766/2024 vom 3. September 2024, zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräfti- gen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechts- widrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungs- vollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl. BVGE 2021/VI/4 E. 9.1, m.w.H.) und Entsprechendes in casu weder ausgewiesen wurde noch aus den Akten hervorgeht, dass sich – bei Wahrunterstellung – die Eltern der Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Justizdokumenten aus dem Jahr 2019 versöhnt hätten, weshalb die Mutter die Anzeige zurückgezogen habe, der Vater indes – gemäss Übersetzung der Gesuchstellerin – von Amtes wegen im (…) 2023 zu einer Haftstrafe von (…) verurteilt worden sei, dass alleine aus dem Umstand eines abgeschlossenen Verfahrens wegen häuslicher Gewalt gegenüber ihrer Mutter nicht offensichtlich darauf ge- schlossen werden kann, der Gesuchstellerin drohe in der Türkei eine aktu- elle und ernsthafte Gefahr, zumal der Vater in der Vergangenheit scheinbar verurteilt wurde und sich die türkischen Behörden damit als schutzwillig und -fähig erwiesen haben, dass ferner gemäss Angaben der Gesuchstellerin ihre Eltern sich getrennt hätten und die Mutter nun an einem anderen Ort bei ihrer Familie lebe,
E-6852/2024 Seite 7 womit auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesuchstellerin bei ihrer Mut- ter Gefahr seitens des Vaters drohen sollte, dass auch die weiteren Beweismittel und Fallumstände keine offensichtli- chen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen lassen, dass im Übrigen die eingereichten Beweismittel – bei Wahrunterstellung – zwar aufzuzeigen vermögen, dass gegen den Vater vor mehreren Jahren einmal im Rahmen eines Ehestreits ein Verfahren geführt wurde, indes ins- besondere auch vor dem Hintergrund der Angaben der Gesuchstellerin im Asylverfahren, wonach ein gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen bestehe (vgl. Urteil des BVGer E-3766/2024 E. 5.2 m.w.H.), nicht geeignet erschei- nen, eine aktuell bestehende Gefährlichkeit des Vaters zu belegen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass im Revisionsgesuch keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden beziehungsweise die geltend gemachten Revisionsgründe infolge verspäteter Geltendma- chung als unzulässig zu erachten sind, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13 und BVGE 2021 VI/4 E. 8.), dass das Revisionsverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlos- sen und die Anträge auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen so- wie um Kostenvorschussverzicht gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b VGKE indes vorliegend auf die Erhebung von Verfah- renskosten ausnahmsweise verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6852/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: