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E-6802/2019

E-6802/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 3. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Dezember 2018 wurden sie zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 4. Februar 2019 wurden der Beschwerdeführer und am 18. Februar 2019 die Beschwerdeführerin vertieft angehört. Der Beschwerdeführer legte zu seinem persönlichen Hintergrund dar, er sei in Managua geboren worden, sei dort aufgewachsen und habe bis zur Ausreise aus seinem Heimatland im Haus seiner Eltern gewohnt. Er habe die Universität in der Fachrichtung (...) besucht, als (...) und (...) gearbeitet und seit zwei Jahren bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland mit einem (...) der Beschwerdeführerin eine (...) geführt. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls in Managua geboren worden, habe an der Universität (...) studiert und sei vor der Ausreise aus ihrem Heimatland als Einkäuferin in der (...) tätig gewesen. Die Begründung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden stützt sich im Wesentlichen auf Vorfälle im Rahmen der Demonstrationen, Proteste und sozialen Unruhen, die sich als Folge des Regierungserlasses vom 18. April 2018, wonach eine Steuer auf Altersrenten erhoben werden sollte, in Teilen der Bevölkerung und insbesondere auch in Studentenkreisen entzündet hätten. Insbesondere der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 21. April 2018 und den folgenden Monaten in verschiedener Weise bei Demonstrationen gegen die Regierungspolitik Nicaraguas engagiert. Er habe etwa mitgeholfen, junge protestierende Leute organisatorisch zu unterstützen, Teilnehmer an Demonstrationen zu ermutigen sowie (...) und (...) zur Verfügung zu stellen. Namentlich an der Solidaritätsdemonstration für die Mütter gefallener Kinder vom 30. Mai 2018, an der es - wie auch bei anderen Kundgebungen - zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der Polizei und Paramilitärs gekommen sei, habe er zusammen mit dem (...) und seinen beiden älteren Söhnen Studenten geholfen, Widerstand zu organisieren und Barrikaden aufzubauen. Auch seine Familie habe an verschiedenen - vorerst friedlich verlaufenen - Demonstrationszügen teilgenommen, so etwa an der von der COSEP (Consejo Superior de la Empresa Privada) organisierten Kundgebung vom 23. April 2018 und der Demonstration vom 30. Mai 2018. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Zeit nach der Demonstration vom 23. April 2018 (COSEP-Demonstration) einen anonymen Anruf erhalten, wobei sich die Person als Mitglied der CPC (Citizen Power Councils [Anmerkung des Gerichts: Teil des Überwachungs- und Kontrollsystems der nicaraguanischen Regierung]) bezeichnet und ihm mit dem Tod gedroht habe sowie dass seiner Familie etwas zustossen werde, falls er seine Unterstützung und Hilfe an die Regierungsgegner nicht einstelle. Er habe diese Drohung vorerst nicht richtig ernstgenommen, da es sich ja bloss um einen Anruf gehandelt habe. Im Anschluss an die Demonstration vom 30. Mai 2018 sei ihm jedoch mit einer anonymen Drohnachricht mit Bildern von seiner Teilnahme an Demonstrationen vorgeworfen worden, er und seine Familienmitglieder seien Putschisten und Terroristen. Die Regierung habe nach den Unruhen eine "Säuberungsaktion" in den Quartieren lanciert und die Paramilitärs hätten erhöhte Präsenz gezeigt. So seien diese etwa auch um den Wohnblock der Familie patrouilliert, was grosse Sorge um die Sicherheit der Familie ausgelöst habe. Zudem sei zu dieser Zeit vor seinem Haus ein Auto von Paramilitärs angehalten und dem Fahrer das Auto weggenommen worden, wobei der Fahrer danach erklärt habe, die Paramilitärs hätten eigentlich den Beschwerdeführer gesucht. Vor diesem Hintergrund habe die Familie beschlossen, Nicaragua zu verlassen und die Beschwerdeführerin sei mit den drei Kindern am 17. Juni 2018 nach Honduras ausgereist. Er selbst sei noch in Nicaragua zurückgeblieben, um die restlichen Papiere zu beschaffen. Er habe in der folgenden Zeit wiederum an Demonstrationen teilgenommen und (...) zur Verfügung gestellt. Er habe bemerkt, von Paramilitärs beschattet worden zu sein. Am 30. Juni 2018 sei er, unterwegs in seinem Auto, von einer bewaffneten Patrouille angehalten worden und diese Leute hätten ihm erklärt, dass er ihnen bekannt sei, wobei er geschlagen und bestohlen worden sei. Er sei bezüglich dieses Übergriffs jedoch davon ausgegangen, dass es sich eher um einen kriminellen und nicht einen politisch motivierten Akt gehandelt habe. Er habe dann aber von einem befreundeten Nachbarn, der bei der CPC gearbeitet habe, erfahren, dass sein Name (des Beschwerdeführers) auf einer Liste der CPC verzeichnet sei, was die Suche nach ihm und seine Verhaftung bedeutet hätte. Der Nachbar habe ihm empfohlen, so schnell als möglich das Land zu verlassen. Zuvor sei er (der Beschwerdeführer) mehrmals anonym mit seinem Leben bedroht worden. Er habe sich demnach entschlossen, sein Heimatland ebenfalls zu verlassen und sei am 15. August 2018 zu seiner Familie nach Honduras gereist. Auch dort habe er von Unbekannten über Messenger Drohungen gegen sein Leben erhalten. Im November 2018 habe die ganze Familie Honduras verlassen und sei über Guatemala, Panama und Amsterdam am 2. Dezember 2018 legal in die Schweiz gereist, wo bereits (...) der Beschwerdeführerin lebe. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre Reisepässe und Identitätskarten je im Original, Ausdrucke verschiedener Drohschreiben auf WhatsApp und Messenger, Kopien von Fotos betreffend die Teilnahme an Demonstrationen und Ablichtungen zusammen mit dem (...) Bischof F._______ sowie diverse Berichte zur Lage in Nicaragua zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, sowohl das Verhalten des Beschwerdeführers wie auch das Ausbleiben von Schritten von Seiten der Behörde (gegen ihn) sprächen gegen eine unmittelbar in Zukunft drohende Verfolgung. Obwohl sein Name (den Behörden) angeblich bekannt gewesen sei und er im Elternhaus mit Sicherheit zu finden gewesen wäre, sei über Monate bis zu seiner Ausreise nie jemand zu ihm nach Hause gekommen, was den Schluss asylrelevanter Folgen nicht zulasse. Zudem könnten die eingereichten Beweismittel (Drohschreiben) problemlos fingiert worden sein, womit sie nur geringen Beweiswert aufweisen würden und nicht geeignet seien, eine Verfolgung zu belegen. Im Weiteren würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin sprechen. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren (früheren) Rechtsvertreter Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 19. November 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 19. November 2019 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 19. November 2019 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren. Den Beschwerdeführenden sei zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und demzufolge die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. Den Beschwerdeführenden sei gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Mit der Beschwerde wurden mehrere Beilagen zu den Akten gereicht, so unter anderem Auszüge aus dem sogenannten Anti-Terror-Gesetz Nicaraguas (Gesetz Nr. 977, genehmigt am 16. Juli 2018) und öffentlich zugängliche Berichte etwa von "Amnesty International", "Human Rights Watch" und "Nicaraguan American Human Rights Alliance" (NAHRA) zur Situation in Nicaragua. Im Weiteren wurden ein Schreiben aus dem Departement Managua vom 24. April 2018, das zur Tötung des Beschwerdeführers auffordere, und ein zweites Schreiben aus dem Departement Managua vom 23. August 2018 mit einer Auflistung von zwölf Namen und der Aufforderung zur Tötung der Genannten, darunter der Beschwerdeführer, eingereicht. Bezüglich der weiteren Beilagen ist auf das entsprechende Verzeichnis in der Beschwerde zu verweisen. D. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, mit Kopie an die zuständige kantonale Behörde, den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Briefes des G._______ vom 9. Dezember 2019 in spanischer Sprache zusammen mit einer Übersetzung des wesentlichen Inhalts in deutscher Sprache nach. F. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Eine Kopie des Schreibens ging an die zuständige kantonale Behörde. G. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterschriftensammlung von Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schülern zu den Akten einreichen, die wünschen würden, dass sie (die Beschwerdeführenden) in der Schweiz bleiben dürften. H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterschriftensammlung von Bewohnern ihrer Wohnsitzgemeinde in der Schweiz und umliegender Gemeinden zu den Akten geben, die wünschen würden, dass sie (die Beschwerdeführenden) in der Schweiz bleiben dürften. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde aktuell verzichtet. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeschrift sei nunmehr zu entnehmen, dass die Paramilitärs zur allgemeinen Einschüchterung der Bevölkerung eingesetzt worden und lediglich zuständig gewesen seien, die Strassen zu kontrollieren und neue Demonstrationen zu verhindern. Die Paramilitärs hätten nicht einmal gewusst, wo der Beschwerdeführer arbeite. Eine unmittelbare Gefahr von Seiten der Paramilitärs sei nicht bevorgestanden (S. 9 Beschwerdeschrift). Gemäss Beschwerdeschrift sei in diesem Punkt die geltend gemachte Verfolgung demzufolge nicht mehr, wie von den Beschwerdeführenden in den Anhörungen geltend gemacht worden sei, von den Paramilitärs, sondern von der staatlichen nicaraguanischen Behörde ausgegangen. Den Akten seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden von Seiten der staatlichen nicaraguanischen Behörde Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätten. Die Beschwerdeführenden hätten auf Beschwerdeebene neben zahlreichen Berichten zur allgemeinen Situation in Nicaragua zwei Schreiben von H._______, von 24. April 2018 und 23. August 2018 eingereicht. Beiden Dokumenten sei zu entnehmen, dass der Name des Beschwerdeführers mit anderen Personen auf einer Liste von Personen erscheine. Im Schreiben werde aufgefordert, die genannten Personen zu töten. Diesem könne aber nicht entnommen werden, wer der Adressat sei und um was für eine Art von Schreiben es sich dabei handle. Der Schreibstil entspreche nicht dem eines offiziellen Schriftstückes der Behörde. Aus der Beschwerdeschrift gehe auch nicht hervor, wer dieser H._______ sei und wie die Beschwerdeführenden an diese Schreiben gelangt seien. Des Weiteren seien diese nicht im Original eingereicht. Somit seien diese von geringem Beweiswert, da Kopien nicht fälschungssicher seien und problemlos fingiert werden könnten. Die eingereichten Beweismittel seien somit nicht geeignet, eine Verfolgung durch die Behörde zu belegen. Ausserdem erstaune es, dass diese Dokumente, die zum Zeitpunkt der Anhörung bereits existiert hätten, bei dieser Gelegenheit nicht eingereicht worden seien. Den fünf am 14. Februar 2020 eingereichten Arztberichten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aber auch die anderen Familienmitglieder an psychosomatischen Beschwerden leiden würden. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund der Akten nicht zwingend auf eine spezialisierte Behandlung in der Schweiz angewiesen. Bei allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten könnten, könne bei der Ausreise mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass bei jeder Einreichung eines Asylgesuchs die Möglichkeit einer Wegweisung implizit vorhanden sei, so dass es letztlich in der Verantwortung einer asylsuchenden Person liege, sich nach einem ablehnenden Asylentscheid - wenn nötig mit Hilfe der behandelnden Ärzte - auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Im Übrigen sei die medizinische Grundversorgung in Nicaragua gewährleitstet und kostenfrei. Hierbei müsse angemerkt werden, dass gemäss Art. 3 EMRK ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer medizinscher Standard kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstelle. Somit sei eine Rückkehr nach Nicaragua zumutbar. K. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2020 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, innert Frist auf die Vernehmlassung zu replizieren. L. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 brachte die im Rubrum bezeichnete Rechtsvertretung dem Gericht zur Kenntnis, neu mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführenden beauftragt worden zu sein, und reichte entsprechende Vollmachten zu den Akten. Die Rechtsvertretung führte aus, wie die Beschwerdeführenden ihr mitgeteilt hätten, sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und ihrem früheren Rechtsvertreter - insbesondere aufgrund des Umstandes, dass dieser in der Beschwerde entgegen den Schilderungen der Beschwerdeführer angegeben habe, " [...] seitens des Paramilitärs stand eine unmittelbare Gefahr nicht bevor." - unwiderruflich zerrüttet. Von diesem Umstand hätten die spanischsprachigen Beschwerdeführenden erst mit Eingang der Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2020 erfahren. Das Gericht wurde namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden darum ersucht, ihnen den Anwaltswechsel zu gewähren. Zudem wurde darum gebeten, das vom ehemaligen Rechtsvertreter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem vorliegenden Gesuch betreffend Anwaltswechsel zu bearbeiten, und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person des neuen Rechtsvertreters beantragt. M. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 (Ablauf der Replikfrist) verwies der Rechtsvertreter auf seine Eingabe vom 8. Juli 2020 und führte aus, er habe vom Gericht bezüglich seines Gesuches um Bewilligung des Anwaltswechsels und Bearbeitung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch keine Rückmeldung erhalten. Er ersuche nochmals darum, vorab den Anwaltswechsel und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sodann ersuchte er darum, die Frist zur Einreichung der Replik unter Berücksichtigung seiner Ferienabwesenheit angemessen zu erstrecken. N. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 teilte der frühere Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführenden nicht mehr zu vertreten. O. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, einer Bewilligung des blossen Wechsels der Rechtsvertretung durch das Gericht bedürfe es nicht und es handle sich vorliegend nicht um einen Wechsel eines vom Gericht beigeordneten amtlichen Rechtsbeistandes. Das Gericht habe den Anwaltswechsel zur Kenntnis genommen. Aufgrund des blossen Anwaltswechsels seien eine Dringlichkeit und in Berücksichtigung der Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2020 insbesondere eine sachlich gebotene Notwendigkeit nicht gegeben, zum aktuellen Zeitpunkt über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu befinden, zumal die Beschwerdeführenden innerhalb der angesetzten Frist zur Vernehmlassung des SEM nicht formell Stellung genommen hätten. Die Erfolgsaussichten in vorliegender Sache könnten nicht unwesentlich von der Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2020 abhängen, weshalb über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik wurde gutgeheissen und die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2020 und entsprechende Beweismittel einzureichen. P. Mit Eingabe vom 17. August 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um angemessene Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik aufgrund anderweitiger Arbeitsauslastung. Q. Mit Verfügung vom 20. August 2020 wurde das Gesuch um erneute Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2020 bereits erstreckten Frist zur Einreichung einer Replik unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. R. Mit Eingabe vom 24. August 2020 replizierte der Rechtsvertreter (verspätet) auf die Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2020. Er brachte vor, das SEM halte bezugnehmend auf die Beschwerde fest, dass die anlässlich der Anhörung geltend gemachte Verfolgung durch Paramilitärs nicht mehr bestehe. Dem könne nicht gefolgt werden. Wie bereits in seinem Schreiben vom 8. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht festgehalten worden sei, sei die Beschwerde, soweit sie festhalte, "[...] seitens des Paramilitärs stand eine unmittelbare Gefahr nicht bevor", fehlerhaft und werde anschliessend berichtigt. Anzumerken sei, dass (an anderen Stellen) in der Beschwerde zutreffend eine Verfolgung durch die Paramilitärs angegeben werde. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Ausführungen der Beschwerde festgehalten. Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen eindrücklich geschildert, dass sie durch die Paramilitärs bedroht worden seien. Dies werde insbesondere durch den Vorfall von 13. Juni 2018 deutlich, bei welchem die Paramilitärs einen Fahrzeuglenker - den sie für den Beschwerdeführer gehalten hätten - hätten umbringen wollen. Wäre der Beschwerdeführer durch die Paramilitärs kontrolliert worden, wäre er vermutlich umgebracht worden oder verschwunden. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer durch die Paramilitärs in unmittelbarer Gefahr gewesen. Bei einer Rückkehr nach Nicaragua würde die Gefahr durch das Paramilitär weiterhin bestehen, da diese weiterhin aktiv seien. Der Vorfall vom 13. Juni 2018 sei zudem Anlass dafür gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern aus Nicaragua geflüchtet sei, was die Beschwerdeführenden konsequent und glaubhaft dargelegt hätten. Soweit das SEM einwende, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden von Seiten der staatlichen Behörde Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden, sei dem entgegenzuhalten, dass das SEM sich nicht mit dem Gesetz Nr. 977 auseinandergesetzt habe. Nach diesem Anti-Terror-Gesetz könne eine Handlung, wie insbesondere die Beteiligung an einer Demonstration, Terrorismus sein. Diese Form des "Terrorismus", welche in der Schweiz unter die Versammlungs- und Meinungsfreiheit falle, werde in Nicaragua mit langjährigen Freiheitsstrafen geahndet. Dass sich die Beschwerdeführenden an Demonstrationen beteiligt hätten, sei zu Recht unbestritten. Zudem habe der Beschwerdeführer die Demonstranten mit (...) unterstützt, was in den Augen der Regierung ebenfalls als "Terrorismus" gewertet werden könnte beziehungsweise würde. Wie in der Beschwerde dargelegt worden sei, würde den Beschwerdeführenden, vor allem dem Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr insbesondere eine unverhältnismässig lange Haftstrafe drohen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde zu 3.2.1 S. 6, 3.2.3 S. 12 ff. und 3.4.2 S. 17 verwiesen. Demzufolge wären die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Nicaragua staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Dies gehe auch aus dem beiliegenden Schreiben von I._______, vom 9. Dezember 2019 hervor. Sie kenne den Beschwerdeführer persönlich und halte insbesondere fest, dass er eine wesentliche Rolle bei der Versorgung von (...) für die Demonstrierenden gespielt habe. Weiter habe sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements ins Visier der Regierung geraten sei. Die Paramilitärs würden weiterhin politische Ziele (beziehungsweise Gegner) einschüchtern. Falls der Beschwerdeführer nach Nicaragua gebracht werden würde, würde ihn höchstwahrscheinlich Gefängnis, Folter oder Tod bei seiner Ankunft erwarten. Das Schreiben von I._______ mache damit deutlich, dass dem Beschwerdeführer weiterhin Gefahr durch die Paramilitärs und die Regierung drohe. Zur staatlichen Verfolgung wurde ausgeführt, das SEM nehme (in der Vernehmlassung) auf die beiden Schreiben von H._______ (Beweismittel 10 und 11 der Beschwerde) Bezug und komme zum Schluss, diese seien nicht geeignet, eine Verfolgung durch die Behörde zu belegen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass H._______ in Nicaragua bekannt sei und inoffiziell für die Regierungspartei als (...) in Managua arbeite. Der Beschwerdeführer habe die beiden Schreiben am 11. Dezember 2019 per E-Mail von seinem Freund J._______ erhalten. Entsprechend hätten die Beschwerdeführenden diese Schreiben, welche vom April und August 2018 stammen würden, nicht bereits bei der Anhörung zu den Asylgründen einreichen können. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Februar 2019 jedoch bereits Kenntnis davon gehabt, dass er auf einer Liste aufgeführt gewesen sei. Er habe namentlich ausgeführt, "Und da hat mein Freund, welcher bei der Regierung arbeitet, mir gesagt, dass ich auf einer Liste sei." Bei diesem Freund handle es sich um J._______. J._______ sei seit seiner Jugend Mitglied bei der sandinistischen Jugend und arbeite mit der Regierung zusammen. Er arbeite in einer Regierungsfirma namens K._______. Inzwischen sei er nicht mehr mit der Zielsetzung der Sandinisten (und der Regierung) einverstanden. Es sei ihm jedoch nicht möglich, einfach auszutreten, denn dadurch würde er seinen Arbeitsplatz bei der Regierung verlieren. Anzumerken sei, dass die Arbeitslosigkeit in Nicaragua sehr hoch sei. Zudem sei J._______ für einen Sektor (...) zuständig. H._______ stehe in der Hierarchie über J._______, er sei für alle Sektoren der Stadt Managua zuständig. Zudem erteile H._______ aIs Regierungsparteimitglied Befehle. Die beiden würden sich an gemeinsamen Sitzungen treffen. Als Führungsmitglied habe J._______ Zugang zu den Briefen von H._______. Erst als die Beschwerdeführenden bereits im Exil gewesen seien, habe sich J._______ Zugang zu den Briefen von H._______ verschaffen und diese unter Lebensgefahr an die Beschwerdeführenden weiterleiten können. Würde jemand herausfinden, dass J._______ den Beschwerdeführerenden die Briefe geschickt habe, würde dieser Gefahr laufen, umgebracht zu werden beziehungsweise zu verschwinden. Wie das SEM zutreffend festhalte, fordere H._______ - als bedeutendes Mitglied der sandinistischen Regierungspartei - in den Schreiben vom 24. April und 23. August 2018 dazu auf, den Beschwerdeführer zu töten. Aus dem Kontext gehe hervor, dass das Schreiben an die Mitglieder der Sandinisten gerichtet sei. Mit diesem populistischen Schreiben mache H._______ Stimmung gegen die Blau-Weissen, welche er als Putschisten und Kakerlaken bezeichne. Wer auf der Liste stehe, laufe Gefahr, unter unmenschlichen Bedingungen verhaftet, gefoltert oder ermordet zu werden beziehungsweise einfach zu verschwinden. Dementsprechend würden die Schreiben von H._______ belegen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie Gefahr durch die regierungsnahe sandinistische Partei und damit auch durch die Regierung drohe. Soweit das SEM vorbringe, Kopien seien nicht fälschungssicher, sei dem entgegenzuhalten, dass die beiden Schreiben authentisch seien. Dafür spreche insbesondere das Wasserzeichen "Tiempos de victorias por Dios", was Zeiten des Sieges für Gott bedeute und der Slogan der sandinistischen Partei sei. Da sich J._______ durch das Senden der E-Mail bereits in Lebensgefahr gebracht habe, sei es nicht möglich, die Originale der Schreiben erhältlich zu machen. Bei Bedarf sei eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführenden, insbesondere des Beschwerdeführers bezüglich der beiden Schreiben und deren Bedeutung anzuordnen. Das SEM habe sich in der Vernehmlassung nicht ausreichend mit den detaillierten Arztberichten auseinandergesetzt. Diese würden belegen, dass es aus medizinischer Sicht unzumutbar wäre, wenn die Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zurückkehren müssten, was auch aus dem weiteren eingereichten Arztbericht hervorgehe. Der Eingabe legten die Beschwerdeführenden das in englischer Sprache verfasste Schreiben von Azul & Blanco vom 9. Dezember 2019 sowie einen E-Mail-Ausdruck bei.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Als Eventualbegehren beantragen die Beschwerdeführenden, die Verfügung des SEM vom 19. November 2019 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H).

E. 3.1 Zur Begründung der Rüge bringen die Beschwerdeführenden vor, das nicaraguanische Gesetz Nr. 977 (sogenanntes Anti-Terror-Gesetz) werde im angefochtenen Entscheid des SEM mit keinem Wort erwähnt. Vermutlich habe das SEM gar keine Kenntnis von diesem Gesetz. Es würden sich aufgrund dieses neuen Gesetzes weitere Abklärungen bezüglich der aktuellen Situation im Land, in das die Beschwerdeführenden weggewiesen werden sollten, aufdrängen. Laut diversen Berichten sei das Ziel des Ortega-Regimes gewesen und sei es noch immer, die Proteste niederzuschlagen und all diejenigen zu bestrafen, die an diesen teilgenommen hätten. Weshalb das brutale Regime ausgerechnet beim Beschwerdeführer eine Ausnahme machen sollte, werde vom SEM nicht angegeben. Als Beweismittel wurden das Gesetz Nr. 977 in Auszügen inklusive deutscher Übersetzung und der Bericht von Amnesty International vom 18. Oktober 2018 ("Behörden intensivieren Repressalien"; mit Verweis auf den Amnesty-Bericht "Instilling terror: From lethal force to persecution") zu den Akten gereicht.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 3.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Das SEM hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens den Beschwerdeführenden gesetzeskonform Gelegenheit geboten, den ihnen wesentlichen Sachverhalt vorzutragen. Aufgrund der Aktenlage können die Befragungen als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Auch hat das SEM die ihm angebotenen Beweismittel entgegengenommen.

E. 3.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das Gesetz Nr. 977 zwar nicht explizit erwähnt, aber im Sachverhalt ausdrücklich aufgenommen, es sei dem Beschwerdeführer mit einer anonymen Drohnachricht mit Bildern von seiner Teilnahme an Demonstrationen vorgeworfen worden, er und seine Familienmitglieder seien Putschisten und Terroristen. Die Regierung habe nach den Unruhen eine "Säuberungsaktion" in den Quartieren lanciert und die Paramilitärs hätten erhöhte Präsenz gezeigt. Im Weiteren hat das SEM aufgeführt, die Beschwerdeführenden hätten im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Berichte zur Lage in Nicaragua eingereicht. Zudem hat das SEM entgegen der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vermutung über die aktuelle politische Lage in Nicaragua Abklärungen vorgenommen (vgl. Aktenverzeichnis A16/4 "Unterlagen Lage in Nicaragua"). In diesen "Unterlagen Lage in Nicaragua", die zu Recht als interne Akten bezeichnet wurden, wird ausdrücklich ausgeführt, mit der "im Juli 2018 in Kraft getretenen Terrorismusgesetzgebung wird die Organisation von und die Teilnahme oder Mithilfe an Protesten und Strassenbarrikaden als terroristischer Akte eingestuft und den Verurteilten drohen mehrjährige Haftstrafen". Damit ist das SEM seiner Untersuchungs- und Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen und hat den wesentlichen von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt unter Berücksichtigung der politischen Situation und der entsprechenden Gesetzeslage und somit im erhobenen länderspezifischen Sachverhaltskontext beurteilt. Die Rüge der Beschwerdeführenden tangiert demnach nicht die Frage der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, sondern die materiellrechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes. Das SEM hat die pflichtgemässe Sachverhaltserhebung nicht verletzt. Es besteht entgegen der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Option auch kein Bedarf, eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers bezüglich der beiden Schreiben von H._______ und deren Bedeutung anzuordnen. Auch der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt.

E. 3.2.4 Auch unter dem Aspekt der Begründungspflicht der Behörden als Teilaspekt des Anspruches auf rechtliches Gehör ist keine Rechtsverletzung zu erkennen. Die Behörde tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in Kenntnis der länderspezifischen politischen Situation und der vorliegend massgeblichen Gesetzeslage seine Einschätzung hinreichend nachvollziehbar begründet und eine entsprechende Anfechtung der Sache aufgrund dieser Begründung war offenkundig möglich.

E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen. Damit hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1.).

E. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, die gesamten Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen den Schluss nicht zu, dass sie in unmittelbarer Zukunft einer Verfolgung ausgesetzt sein könnten, oder dass eine solche Frucht objektiv begründet wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.

E. 5.1.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung aufgrund der erhobenen Angaben des Beschwerdeführers zu Recht fest, die Paramilitärs seien nicht mit ihm in Kontakt getreten und auch nicht zu ihm nach Hause gekommen. Das Gericht folgt der Ansicht des SEM, wonach davon hätte ausgegangen werden müssen, dass sich die Paramilitärs bei tatsächlichem Interesse am Beschwerdeführer und seiner Familienmitglieder direkt und persönlich an ihn gewandt hätten. Diese Einschätzung lässt sich insbesondere im Hinblick darauf vertreten, dass gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers der "Aufpasser" der Regierung im Quadro (Häuserblock) der Beschwerdeführenden angeblich gesehen haben soll, dass sie an Demonstrationen teilgenommen hätten (A5 / S.9), und der Beschwerdeführer gemäss Aussage eines Mitarbeiters der CPC auf der CPC-Liste vermerkt sei, was bedeuten würde, dass er hätte verhaftet und ins Gefängnis gebracht werden sollen.

E. 5.1.2 Der vom Beschwerdeführer erwähnte Überfall der zwei patrouillierenden bewaffneten Personen vom 30. Juni 2018 stellt gemäss seiner Aussage eher ein Angriff mit korrupten Absichten als eine politische Verfolgung dar. Das SEM stellte zu Recht fest, dass für diese Version der Sachlage auch die Angabe des Beschwerdeführers spreche, er sei danach weggeschickt worden, dies obwohl er angeblich gesucht würde und diese Personen seinen Namen gekannt hätten (A5/13 S. 9).

E. 5.1.3 Im Weiteren ist dem SEM in dem Sinne zuzustimmen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, einer Person auf der Strasse vor dem Haus der Beschwerdeführenden sei das Auto entwendet und nach dem Namen des Beschwerdeführers gefragt worden, lasse zunächst aufhorchen. Dass aber in den folgenden Monaten bis zu seiner Ausreise nie jemand bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei, obwohl sein Name angeblich bekannt gewesen sei und er in seinem Elternhaus mit Sicherheit zu finden gewesen wäre, lässt mit der Auffassung des SEM den Schluss zu, dass dieser Vorfall keine flüchtlingsrechtlich relevanten Folgen hatte. Das SEM hält zu Recht fest, dass diese Schlussfolgerung durch das vom Beschwerdeführer in der Folge gezeigte Verhalten bestätigt wird, wenn er sich nach all diesen Ereignissen bis zum Tag seiner Ausreise aus Nicaragua weiterhin zu Hause aufgehalten und sich wiederholt an seinen Arbeitsort begeben sowie sogar weiterhin an Demonstrationen teilgenommen hat. Der Einwand in der Replikschrift, wonach der Beschwerdeführer vermutlich umgebracht worden oder verschwunden wäre, wenn er durch die Paramilitärs kontrolliert worden wäre und er dementsprechend durch die Paramilitärs in unmittelbarer Gefahr gewesen sei, vermag das Gericht aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. Zudem suchte der Beschwerdeführer die nicaraguanischen Behörden auf, um diverse Unterlagen für die Ausreise zusammenzutragen. Dieses Verhalten widerspricht der geltend gemachten Befürchtung, persönlich unmittelbar einer ernsthaften Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt gewesen zu sein. Auch das Ausbleiben von konkreten Schritten von Seiten der nicaraguanischen Behörde spricht gegen eine objektiv begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der staatlichen Sicherheitskräfte geraten wäre und ihm vor seiner Ausreise aus dem Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gedroht hätte, mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen überzogen zu werden.

E. 5.1.4 Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass den im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichten Drohnachrichten, die dem Beschwerdeführer via WhatsApp oder Messenger geschickt worden seien, nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann, da diese nicht fälschungssicher sind und problemlos fingiert werden können. Sie sind in Berücksichtigung des Gesamtkontextes nicht geeignet, auf eine flüchtlingsrecht massgebliche Verfolgungsabsicht gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Familienmitglieder schliessen zu lassen.

E. 5.1.5 Das SEM stellte zutreffend fest, dass die weiteren eingereichten Beweismittel die persönlichen Kontakte in Nicaragua und die Teilnahme der Beschwerdeführenden an den Demonstrationen zeigen und die eingereichten Presseberichte aus dem Internet die (damals) aktuelle allgemeine Lage in Nicaragua schildern würden.

E. 5.1.6 Die Entgegnungen und Einwände auf Beschwerdeebene vermögen am Ergebnis nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland in objektiver Betrachtungsweise nicht begründeterweise befürchten mussten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.1.7 Die Beschwerdeführenden haben entgegen den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwänden demnach nicht glaubhaft darlegen können, aus Gründen, die sich vor ihrer Ausreise aus Nicaragua ereignet hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder solche begründeterweise befürchten zu müssen.

E. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise zu befürchten hätten, ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, ausgesetzt zu werden.

E. 5.2.1 Das SEM kam zu Recht zum Schluss, es müsse zusammenfassend festgehalten werden, dass den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach sie bei einer Rückkehr nach Nicaragua objektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hegen müssten. Daran vermögen auch die Vorbringen und die als Beweismittel bezeichneten nachgereichten Dokumente auf Beschwerdeebene in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern.

E. 5.2.2 Das Gericht misst den mit der Beschwerde eingereichten zwei Schreiben von H._______, von 24. April 2018 und 23. August 2018 beweismässig kein massgebliches Gewicht zu. Zum einen bringen die Beschwerdeführenden vor, die Schreiben am 11. Dezember 2019 von ihrem befreundeten Nachbarn J._______ per E-Mail übermittelt erhalten zu haben, somit kurz nach Ergehen der angefochtenen Verfügung des SEM vom 19. November 2019. Es entsteht damit der Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten durch die Organisation dieser Schreiben ihrer angeblichen Gefährdungslage mehr Gewicht verleihen wollen. Auch ist schwer nachvollziehbar, aus welchem Grund J._______ ihnen als ihr Freund und Vertrauter derartig für sie einschneidende Schreiben nicht längst früher hätte zukommen lassen sollen. Der Erklärungsversuch in der Replikschrift, J._______ habe sich erst Zugang zu den Briefen von H._______ verschaffen können, als die Beschwerdeführenden bereits im Exil gewesen seien, und diese unter Lebensgefahr an die Beschwerdeführenden weitergeleitet, wirkt aufgesetzt und wenig überzeugend, zumal dieser gemäss Aussage des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2018 Kenntnis von dieser Liste gehabt und damals auch mit dem Verfasser zusammengearbeitet haben soll. Zum andern vermag es selbst in Berücksichtigung der im Zeitraum der Protestkundgebungen zweifelsfrei emotional aufgewühlten politischen Stimmung im Hinblick auf einen nicht unbedeutenden Reputationsschaden kaum wahrscheinlich zu erscheinen, dass H._______ als bedeutendes Mitglied der sandinistischen Regierungspartei schriftlich unvermittelt geradezu zur Tötung von Demonstranten auffordert. Abgesehen davon hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht angeführt, dem Schreiben könne nicht entnommen werden, wer der Adressat des Schreibens sei und um was für eine Art von Schreiben es sich dabei handle. Auch stellte das SEM zutreffend fest, dass der Schreibstil nicht dem eines offiziellen Schriftstückes der Behörde entspreche.

E. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang zur Hauptsache weiter vor, aufgrund des sogenannten Anti-Terror-Gesetzes hätten sie und insbesondere der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach wie vor zu befürchten, derart unverhältnismässig strafrechtlicher Verfolgung und damit verbundener Massnahmen ausgesetzt zu werden, die ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht. Wie oben festgestellt, musste der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in objektiver Betrachtungsweise nicht begründeterweise befürchten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenso wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.). Der Beschwerdeführer war vor den Ereignissen des Jahres 2018 weder politisch aktiv, noch Mitglied einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung (vgl. A5/13 Pt. 7.02) und auch in der Folgezeit oppositionspolitisch in keiner führenden oder explizit herausragenden Stellung. Auch wenn im Zeitraum der in Gewalt ausufernden Vorkommnisse nach dem April 2018 und in der Folgezeit zahlreiche Verhaftungen auch von blossen Demonstrationsteilnehmern zu verzeichnen waren und der breit gefasste Terrorismusbegriff im Anti-Terror-Gesetz ungebührlich weit ausgelegt worden sein mag, stellt sich die allgemeine Lage auch im Zusammenhang der konkreten Anwendung dieses Gesetzes zum heutigen Zeitpunkt wesentlich unterschiedlich dar. Der nicaraguanische Staat reagiert auch aktuell empfindlich gegenüber oppositionellen Personen, die aus seiner Sicht einen politischen Umsturz zum Ziel haben. Dabei setzt die herrschende Regierung jedoch ihr Augenmerk vordringlich auf entsprechende oppositionspolitische Kader, Studentenführer, Menschenrechts-Aktivisten, sich exponierende Journalisten und kirchliche Regierungskritiker. Dem Gericht ist bekannt, dass die nicaraguanischen Behörden ins Land Zurückkehrende zwar festgehalten, über diese Nachforschungen betrieben und repressive Massnahmen ergriffen haben, aber nur, sofern die entsprechenden Personen als Oppositionelle identifiziert wurden. Der Beschwerdeführer erfüllt kein derartiges Profil. Es liegen auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation und gesetzlichen Grundlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer nun Jahre nach den Vorfällen im Jahr 2018 bei einer Rückkehr nach Nicaragua konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sollte. Eine entsprechende blosse Möglichkeit oder Mutmassung genügt den Anforderungen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung selbstredend nicht.

E. 5.2.4 Bei der dargelegten Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde- und Replikschrift im Einzelnen näher einzugehen.

E. 5.2.5 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle ihrer Rückkehr nach Nicaragua flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Mit dem Verweis der Beschwerdeführenden auf diverse Berichte zur allgemeinen Situation im Heimatland und auch mit den eingereichten persönlichen Unterstützungsschreiben vermögen sie keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung ihrer Person darzulegen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden konnten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Nicaragua lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen. Wie bereits festgestellt, ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Nicaragua mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die ein flüchtlingsrechtlich massgebliches Ausmass annehmen würden.

E. 7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Nicaragua noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführenden lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Nicaragua herrscht keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. auch Urteil des BVGer D-3201/2020 vom 26. Juni 2020).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über einen universitären Studienabschluss und somit über eine überdurchschnittliche Bildung und langjährige Berufserfahrung und haben vor der Ausreise aus ihrem Heimatland den Lebensunterhalt der Familie erfolgreich bestritten. Sie können sich wirtschaftlich reintegrieren und erneut eine eigene Existenz aufbauen. Dabei können sie in ihrem Heimatland auch auf ein breites soziales Beziehungsnetz zurückgreifen.

E. 7.3.3 Eine Verletzung des Kindeswohls steht vorliegend nicht ernsthaft zur Diskussion, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass den jugendlichen Kindern der Beschwerdeführenden die Trennung von sozialen Kontakten in der Schweiz und eine weitere Umsiedlung in ihren Heimatstaat allenfalls nicht einfach fallen und zumindest in der Anfangszeit zu erneuten Anpassungserfordernissen führen könnte.

E. 7.3.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte attestieren den Beschwerdeführenden psychosomatische Beschwerden. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten nicht zwingend auf eine spezialisierte Behandlung in der Schweiz angewiesen sind. Es ist dem SEM auch zuzustimmen, dass bei allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten könnten, bei der Ausreise mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden kann, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Auch nach Kenntnis des Gerichts ist die medizinische Grundversorgung in Nicaragua gewährleitstet und kostenfrei. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden aus medizinischen Gründen ist nicht ersichtlich. Eine Rückkehr nach Nicaragua ist entgegen den Einwänden der Beschwerdeführenden auch unter diesem Aspekt zumutbar.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund fehlender konkreter Gefährdungsmomente im Sinne der gesetzlichen Bestimmung und der geltenden Rechtsprechung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates, soweit dies trotz des Besitzes von Reisepässen notwendig erscheinen sollte, die für eine Rückkehr notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Den Beschwerdeführenden ist ihr Rechtsvertreter Dr. iur. Nicolas Roulet als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.- für anwaltliche Rechtsvertretungen ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird gutge-heissen und den Beschwerdeführenden Dr. iur. Nicolas Roulet, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1100.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6802/2019 Urteil vom 18. März 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geb. (...), Beschwerdeführer, B._______, geb. (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder C._______, geb. (...), D._______, geb. (...), E._______, geb. (...), Nicaragua, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, substituiert durch MLaw Paula Müller, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 3. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Dezember 2018 wurden sie zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 4. Februar 2019 wurden der Beschwerdeführer und am 18. Februar 2019 die Beschwerdeführerin vertieft angehört. Der Beschwerdeführer legte zu seinem persönlichen Hintergrund dar, er sei in Managua geboren worden, sei dort aufgewachsen und habe bis zur Ausreise aus seinem Heimatland im Haus seiner Eltern gewohnt. Er habe die Universität in der Fachrichtung (...) besucht, als (...) und (...) gearbeitet und seit zwei Jahren bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland mit einem (...) der Beschwerdeführerin eine (...) geführt. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls in Managua geboren worden, habe an der Universität (...) studiert und sei vor der Ausreise aus ihrem Heimatland als Einkäuferin in der (...) tätig gewesen. Die Begründung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden stützt sich im Wesentlichen auf Vorfälle im Rahmen der Demonstrationen, Proteste und sozialen Unruhen, die sich als Folge des Regierungserlasses vom 18. April 2018, wonach eine Steuer auf Altersrenten erhoben werden sollte, in Teilen der Bevölkerung und insbesondere auch in Studentenkreisen entzündet hätten. Insbesondere der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 21. April 2018 und den folgenden Monaten in verschiedener Weise bei Demonstrationen gegen die Regierungspolitik Nicaraguas engagiert. Er habe etwa mitgeholfen, junge protestierende Leute organisatorisch zu unterstützen, Teilnehmer an Demonstrationen zu ermutigen sowie (...) und (...) zur Verfügung zu stellen. Namentlich an der Solidaritätsdemonstration für die Mütter gefallener Kinder vom 30. Mai 2018, an der es - wie auch bei anderen Kundgebungen - zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der Polizei und Paramilitärs gekommen sei, habe er zusammen mit dem (...) und seinen beiden älteren Söhnen Studenten geholfen, Widerstand zu organisieren und Barrikaden aufzubauen. Auch seine Familie habe an verschiedenen - vorerst friedlich verlaufenen - Demonstrationszügen teilgenommen, so etwa an der von der COSEP (Consejo Superior de la Empresa Privada) organisierten Kundgebung vom 23. April 2018 und der Demonstration vom 30. Mai 2018. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Zeit nach der Demonstration vom 23. April 2018 (COSEP-Demonstration) einen anonymen Anruf erhalten, wobei sich die Person als Mitglied der CPC (Citizen Power Councils [Anmerkung des Gerichts: Teil des Überwachungs- und Kontrollsystems der nicaraguanischen Regierung]) bezeichnet und ihm mit dem Tod gedroht habe sowie dass seiner Familie etwas zustossen werde, falls er seine Unterstützung und Hilfe an die Regierungsgegner nicht einstelle. Er habe diese Drohung vorerst nicht richtig ernstgenommen, da es sich ja bloss um einen Anruf gehandelt habe. Im Anschluss an die Demonstration vom 30. Mai 2018 sei ihm jedoch mit einer anonymen Drohnachricht mit Bildern von seiner Teilnahme an Demonstrationen vorgeworfen worden, er und seine Familienmitglieder seien Putschisten und Terroristen. Die Regierung habe nach den Unruhen eine "Säuberungsaktion" in den Quartieren lanciert und die Paramilitärs hätten erhöhte Präsenz gezeigt. So seien diese etwa auch um den Wohnblock der Familie patrouilliert, was grosse Sorge um die Sicherheit der Familie ausgelöst habe. Zudem sei zu dieser Zeit vor seinem Haus ein Auto von Paramilitärs angehalten und dem Fahrer das Auto weggenommen worden, wobei der Fahrer danach erklärt habe, die Paramilitärs hätten eigentlich den Beschwerdeführer gesucht. Vor diesem Hintergrund habe die Familie beschlossen, Nicaragua zu verlassen und die Beschwerdeführerin sei mit den drei Kindern am 17. Juni 2018 nach Honduras ausgereist. Er selbst sei noch in Nicaragua zurückgeblieben, um die restlichen Papiere zu beschaffen. Er habe in der folgenden Zeit wiederum an Demonstrationen teilgenommen und (...) zur Verfügung gestellt. Er habe bemerkt, von Paramilitärs beschattet worden zu sein. Am 30. Juni 2018 sei er, unterwegs in seinem Auto, von einer bewaffneten Patrouille angehalten worden und diese Leute hätten ihm erklärt, dass er ihnen bekannt sei, wobei er geschlagen und bestohlen worden sei. Er sei bezüglich dieses Übergriffs jedoch davon ausgegangen, dass es sich eher um einen kriminellen und nicht einen politisch motivierten Akt gehandelt habe. Er habe dann aber von einem befreundeten Nachbarn, der bei der CPC gearbeitet habe, erfahren, dass sein Name (des Beschwerdeführers) auf einer Liste der CPC verzeichnet sei, was die Suche nach ihm und seine Verhaftung bedeutet hätte. Der Nachbar habe ihm empfohlen, so schnell als möglich das Land zu verlassen. Zuvor sei er (der Beschwerdeführer) mehrmals anonym mit seinem Leben bedroht worden. Er habe sich demnach entschlossen, sein Heimatland ebenfalls zu verlassen und sei am 15. August 2018 zu seiner Familie nach Honduras gereist. Auch dort habe er von Unbekannten über Messenger Drohungen gegen sein Leben erhalten. Im November 2018 habe die ganze Familie Honduras verlassen und sei über Guatemala, Panama und Amsterdam am 2. Dezember 2018 legal in die Schweiz gereist, wo bereits (...) der Beschwerdeführerin lebe. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre Reisepässe und Identitätskarten je im Original, Ausdrucke verschiedener Drohschreiben auf WhatsApp und Messenger, Kopien von Fotos betreffend die Teilnahme an Demonstrationen und Ablichtungen zusammen mit dem (...) Bischof F._______ sowie diverse Berichte zur Lage in Nicaragua zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, sowohl das Verhalten des Beschwerdeführers wie auch das Ausbleiben von Schritten von Seiten der Behörde (gegen ihn) sprächen gegen eine unmittelbar in Zukunft drohende Verfolgung. Obwohl sein Name (den Behörden) angeblich bekannt gewesen sei und er im Elternhaus mit Sicherheit zu finden gewesen wäre, sei über Monate bis zu seiner Ausreise nie jemand zu ihm nach Hause gekommen, was den Schluss asylrelevanter Folgen nicht zulasse. Zudem könnten die eingereichten Beweismittel (Drohschreiben) problemlos fingiert worden sein, womit sie nur geringen Beweiswert aufweisen würden und nicht geeignet seien, eine Verfolgung zu belegen. Im Weiteren würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin sprechen. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren (früheren) Rechtsvertreter Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 19. November 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 19. November 2019 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 19. November 2019 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren. Den Beschwerdeführenden sei zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und demzufolge die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. Den Beschwerdeführenden sei gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Mit der Beschwerde wurden mehrere Beilagen zu den Akten gereicht, so unter anderem Auszüge aus dem sogenannten Anti-Terror-Gesetz Nicaraguas (Gesetz Nr. 977, genehmigt am 16. Juli 2018) und öffentlich zugängliche Berichte etwa von "Amnesty International", "Human Rights Watch" und "Nicaraguan American Human Rights Alliance" (NAHRA) zur Situation in Nicaragua. Im Weiteren wurden ein Schreiben aus dem Departement Managua vom 24. April 2018, das zur Tötung des Beschwerdeführers auffordere, und ein zweites Schreiben aus dem Departement Managua vom 23. August 2018 mit einer Auflistung von zwölf Namen und der Aufforderung zur Tötung der Genannten, darunter der Beschwerdeführer, eingereicht. Bezüglich der weiteren Beilagen ist auf das entsprechende Verzeichnis in der Beschwerde zu verweisen. D. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, mit Kopie an die zuständige kantonale Behörde, den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Briefes des G._______ vom 9. Dezember 2019 in spanischer Sprache zusammen mit einer Übersetzung des wesentlichen Inhalts in deutscher Sprache nach. F. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Eine Kopie des Schreibens ging an die zuständige kantonale Behörde. G. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterschriftensammlung von Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schülern zu den Akten einreichen, die wünschen würden, dass sie (die Beschwerdeführenden) in der Schweiz bleiben dürften. H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 liessen die Beschwerdeführenden eine Unterschriftensammlung von Bewohnern ihrer Wohnsitzgemeinde in der Schweiz und umliegender Gemeinden zu den Akten geben, die wünschen würden, dass sie (die Beschwerdeführenden) in der Schweiz bleiben dürften. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde aktuell verzichtet. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeschrift sei nunmehr zu entnehmen, dass die Paramilitärs zur allgemeinen Einschüchterung der Bevölkerung eingesetzt worden und lediglich zuständig gewesen seien, die Strassen zu kontrollieren und neue Demonstrationen zu verhindern. Die Paramilitärs hätten nicht einmal gewusst, wo der Beschwerdeführer arbeite. Eine unmittelbare Gefahr von Seiten der Paramilitärs sei nicht bevorgestanden (S. 9 Beschwerdeschrift). Gemäss Beschwerdeschrift sei in diesem Punkt die geltend gemachte Verfolgung demzufolge nicht mehr, wie von den Beschwerdeführenden in den Anhörungen geltend gemacht worden sei, von den Paramilitärs, sondern von der staatlichen nicaraguanischen Behörde ausgegangen. Den Akten seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden von Seiten der staatlichen nicaraguanischen Behörde Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätten. Die Beschwerdeführenden hätten auf Beschwerdeebene neben zahlreichen Berichten zur allgemeinen Situation in Nicaragua zwei Schreiben von H._______, von 24. April 2018 und 23. August 2018 eingereicht. Beiden Dokumenten sei zu entnehmen, dass der Name des Beschwerdeführers mit anderen Personen auf einer Liste von Personen erscheine. Im Schreiben werde aufgefordert, die genannten Personen zu töten. Diesem könne aber nicht entnommen werden, wer der Adressat sei und um was für eine Art von Schreiben es sich dabei handle. Der Schreibstil entspreche nicht dem eines offiziellen Schriftstückes der Behörde. Aus der Beschwerdeschrift gehe auch nicht hervor, wer dieser H._______ sei und wie die Beschwerdeführenden an diese Schreiben gelangt seien. Des Weiteren seien diese nicht im Original eingereicht. Somit seien diese von geringem Beweiswert, da Kopien nicht fälschungssicher seien und problemlos fingiert werden könnten. Die eingereichten Beweismittel seien somit nicht geeignet, eine Verfolgung durch die Behörde zu belegen. Ausserdem erstaune es, dass diese Dokumente, die zum Zeitpunkt der Anhörung bereits existiert hätten, bei dieser Gelegenheit nicht eingereicht worden seien. Den fünf am 14. Februar 2020 eingereichten Arztberichten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aber auch die anderen Familienmitglieder an psychosomatischen Beschwerden leiden würden. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund der Akten nicht zwingend auf eine spezialisierte Behandlung in der Schweiz angewiesen. Bei allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten könnten, könne bei der Ausreise mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass bei jeder Einreichung eines Asylgesuchs die Möglichkeit einer Wegweisung implizit vorhanden sei, so dass es letztlich in der Verantwortung einer asylsuchenden Person liege, sich nach einem ablehnenden Asylentscheid - wenn nötig mit Hilfe der behandelnden Ärzte - auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Im Übrigen sei die medizinische Grundversorgung in Nicaragua gewährleitstet und kostenfrei. Hierbei müsse angemerkt werden, dass gemäss Art. 3 EMRK ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer medizinscher Standard kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstelle. Somit sei eine Rückkehr nach Nicaragua zumutbar. K. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2020 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, innert Frist auf die Vernehmlassung zu replizieren. L. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 brachte die im Rubrum bezeichnete Rechtsvertretung dem Gericht zur Kenntnis, neu mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführenden beauftragt worden zu sein, und reichte entsprechende Vollmachten zu den Akten. Die Rechtsvertretung führte aus, wie die Beschwerdeführenden ihr mitgeteilt hätten, sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und ihrem früheren Rechtsvertreter - insbesondere aufgrund des Umstandes, dass dieser in der Beschwerde entgegen den Schilderungen der Beschwerdeführer angegeben habe, " [...] seitens des Paramilitärs stand eine unmittelbare Gefahr nicht bevor." - unwiderruflich zerrüttet. Von diesem Umstand hätten die spanischsprachigen Beschwerdeführenden erst mit Eingang der Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2020 erfahren. Das Gericht wurde namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden darum ersucht, ihnen den Anwaltswechsel zu gewähren. Zudem wurde darum gebeten, das vom ehemaligen Rechtsvertreter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem vorliegenden Gesuch betreffend Anwaltswechsel zu bearbeiten, und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person des neuen Rechtsvertreters beantragt. M. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 (Ablauf der Replikfrist) verwies der Rechtsvertreter auf seine Eingabe vom 8. Juli 2020 und führte aus, er habe vom Gericht bezüglich seines Gesuches um Bewilligung des Anwaltswechsels und Bearbeitung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch keine Rückmeldung erhalten. Er ersuche nochmals darum, vorab den Anwaltswechsel und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sodann ersuchte er darum, die Frist zur Einreichung der Replik unter Berücksichtigung seiner Ferienabwesenheit angemessen zu erstrecken. N. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 teilte der frühere Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführenden nicht mehr zu vertreten. O. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, einer Bewilligung des blossen Wechsels der Rechtsvertretung durch das Gericht bedürfe es nicht und es handle sich vorliegend nicht um einen Wechsel eines vom Gericht beigeordneten amtlichen Rechtsbeistandes. Das Gericht habe den Anwaltswechsel zur Kenntnis genommen. Aufgrund des blossen Anwaltswechsels seien eine Dringlichkeit und in Berücksichtigung der Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2020 insbesondere eine sachlich gebotene Notwendigkeit nicht gegeben, zum aktuellen Zeitpunkt über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu befinden, zumal die Beschwerdeführenden innerhalb der angesetzten Frist zur Vernehmlassung des SEM nicht formell Stellung genommen hätten. Die Erfolgsaussichten in vorliegender Sache könnten nicht unwesentlich von der Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2020 abhängen, weshalb über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik wurde gutgeheissen und die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2020 und entsprechende Beweismittel einzureichen. P. Mit Eingabe vom 17. August 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um angemessene Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik aufgrund anderweitiger Arbeitsauslastung. Q. Mit Verfügung vom 20. August 2020 wurde das Gesuch um erneute Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2020 bereits erstreckten Frist zur Einreichung einer Replik unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. R. Mit Eingabe vom 24. August 2020 replizierte der Rechtsvertreter (verspätet) auf die Vernehmlassung des SEM vom 18. Juni 2020. Er brachte vor, das SEM halte bezugnehmend auf die Beschwerde fest, dass die anlässlich der Anhörung geltend gemachte Verfolgung durch Paramilitärs nicht mehr bestehe. Dem könne nicht gefolgt werden. Wie bereits in seinem Schreiben vom 8. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht festgehalten worden sei, sei die Beschwerde, soweit sie festhalte, "[...] seitens des Paramilitärs stand eine unmittelbare Gefahr nicht bevor", fehlerhaft und werde anschliessend berichtigt. Anzumerken sei, dass (an anderen Stellen) in der Beschwerde zutreffend eine Verfolgung durch die Paramilitärs angegeben werde. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Ausführungen der Beschwerde festgehalten. Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen eindrücklich geschildert, dass sie durch die Paramilitärs bedroht worden seien. Dies werde insbesondere durch den Vorfall von 13. Juni 2018 deutlich, bei welchem die Paramilitärs einen Fahrzeuglenker - den sie für den Beschwerdeführer gehalten hätten - hätten umbringen wollen. Wäre der Beschwerdeführer durch die Paramilitärs kontrolliert worden, wäre er vermutlich umgebracht worden oder verschwunden. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer durch die Paramilitärs in unmittelbarer Gefahr gewesen. Bei einer Rückkehr nach Nicaragua würde die Gefahr durch das Paramilitär weiterhin bestehen, da diese weiterhin aktiv seien. Der Vorfall vom 13. Juni 2018 sei zudem Anlass dafür gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern aus Nicaragua geflüchtet sei, was die Beschwerdeführenden konsequent und glaubhaft dargelegt hätten. Soweit das SEM einwende, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden von Seiten der staatlichen Behörde Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden, sei dem entgegenzuhalten, dass das SEM sich nicht mit dem Gesetz Nr. 977 auseinandergesetzt habe. Nach diesem Anti-Terror-Gesetz könne eine Handlung, wie insbesondere die Beteiligung an einer Demonstration, Terrorismus sein. Diese Form des "Terrorismus", welche in der Schweiz unter die Versammlungs- und Meinungsfreiheit falle, werde in Nicaragua mit langjährigen Freiheitsstrafen geahndet. Dass sich die Beschwerdeführenden an Demonstrationen beteiligt hätten, sei zu Recht unbestritten. Zudem habe der Beschwerdeführer die Demonstranten mit (...) unterstützt, was in den Augen der Regierung ebenfalls als "Terrorismus" gewertet werden könnte beziehungsweise würde. Wie in der Beschwerde dargelegt worden sei, würde den Beschwerdeführenden, vor allem dem Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr insbesondere eine unverhältnismässig lange Haftstrafe drohen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde zu 3.2.1 S. 6, 3.2.3 S. 12 ff. und 3.4.2 S. 17 verwiesen. Demzufolge wären die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Nicaragua staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Dies gehe auch aus dem beiliegenden Schreiben von I._______, vom 9. Dezember 2019 hervor. Sie kenne den Beschwerdeführer persönlich und halte insbesondere fest, dass er eine wesentliche Rolle bei der Versorgung von (...) für die Demonstrierenden gespielt habe. Weiter habe sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements ins Visier der Regierung geraten sei. Die Paramilitärs würden weiterhin politische Ziele (beziehungsweise Gegner) einschüchtern. Falls der Beschwerdeführer nach Nicaragua gebracht werden würde, würde ihn höchstwahrscheinlich Gefängnis, Folter oder Tod bei seiner Ankunft erwarten. Das Schreiben von I._______ mache damit deutlich, dass dem Beschwerdeführer weiterhin Gefahr durch die Paramilitärs und die Regierung drohe. Zur staatlichen Verfolgung wurde ausgeführt, das SEM nehme (in der Vernehmlassung) auf die beiden Schreiben von H._______ (Beweismittel 10 und 11 der Beschwerde) Bezug und komme zum Schluss, diese seien nicht geeignet, eine Verfolgung durch die Behörde zu belegen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass H._______ in Nicaragua bekannt sei und inoffiziell für die Regierungspartei als (...) in Managua arbeite. Der Beschwerdeführer habe die beiden Schreiben am 11. Dezember 2019 per E-Mail von seinem Freund J._______ erhalten. Entsprechend hätten die Beschwerdeführenden diese Schreiben, welche vom April und August 2018 stammen würden, nicht bereits bei der Anhörung zu den Asylgründen einreichen können. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Februar 2019 jedoch bereits Kenntnis davon gehabt, dass er auf einer Liste aufgeführt gewesen sei. Er habe namentlich ausgeführt, "Und da hat mein Freund, welcher bei der Regierung arbeitet, mir gesagt, dass ich auf einer Liste sei." Bei diesem Freund handle es sich um J._______. J._______ sei seit seiner Jugend Mitglied bei der sandinistischen Jugend und arbeite mit der Regierung zusammen. Er arbeite in einer Regierungsfirma namens K._______. Inzwischen sei er nicht mehr mit der Zielsetzung der Sandinisten (und der Regierung) einverstanden. Es sei ihm jedoch nicht möglich, einfach auszutreten, denn dadurch würde er seinen Arbeitsplatz bei der Regierung verlieren. Anzumerken sei, dass die Arbeitslosigkeit in Nicaragua sehr hoch sei. Zudem sei J._______ für einen Sektor (...) zuständig. H._______ stehe in der Hierarchie über J._______, er sei für alle Sektoren der Stadt Managua zuständig. Zudem erteile H._______ aIs Regierungsparteimitglied Befehle. Die beiden würden sich an gemeinsamen Sitzungen treffen. Als Führungsmitglied habe J._______ Zugang zu den Briefen von H._______. Erst als die Beschwerdeführenden bereits im Exil gewesen seien, habe sich J._______ Zugang zu den Briefen von H._______ verschaffen und diese unter Lebensgefahr an die Beschwerdeführenden weiterleiten können. Würde jemand herausfinden, dass J._______ den Beschwerdeführerenden die Briefe geschickt habe, würde dieser Gefahr laufen, umgebracht zu werden beziehungsweise zu verschwinden. Wie das SEM zutreffend festhalte, fordere H._______ - als bedeutendes Mitglied der sandinistischen Regierungspartei - in den Schreiben vom 24. April und 23. August 2018 dazu auf, den Beschwerdeführer zu töten. Aus dem Kontext gehe hervor, dass das Schreiben an die Mitglieder der Sandinisten gerichtet sei. Mit diesem populistischen Schreiben mache H._______ Stimmung gegen die Blau-Weissen, welche er als Putschisten und Kakerlaken bezeichne. Wer auf der Liste stehe, laufe Gefahr, unter unmenschlichen Bedingungen verhaftet, gefoltert oder ermordet zu werden beziehungsweise einfach zu verschwinden. Dementsprechend würden die Schreiben von H._______ belegen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie Gefahr durch die regierungsnahe sandinistische Partei und damit auch durch die Regierung drohe. Soweit das SEM vorbringe, Kopien seien nicht fälschungssicher, sei dem entgegenzuhalten, dass die beiden Schreiben authentisch seien. Dafür spreche insbesondere das Wasserzeichen "Tiempos de victorias por Dios", was Zeiten des Sieges für Gott bedeute und der Slogan der sandinistischen Partei sei. Da sich J._______ durch das Senden der E-Mail bereits in Lebensgefahr gebracht habe, sei es nicht möglich, die Originale der Schreiben erhältlich zu machen. Bei Bedarf sei eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführenden, insbesondere des Beschwerdeführers bezüglich der beiden Schreiben und deren Bedeutung anzuordnen. Das SEM habe sich in der Vernehmlassung nicht ausreichend mit den detaillierten Arztberichten auseinandergesetzt. Diese würden belegen, dass es aus medizinischer Sicht unzumutbar wäre, wenn die Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zurückkehren müssten, was auch aus dem weiteren eingereichten Arztbericht hervorgehe. Der Eingabe legten die Beschwerdeführenden das in englischer Sprache verfasste Schreiben von Azul & Blanco vom 9. Dezember 2019 sowie einen E-Mail-Ausdruck bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Als Eventualbegehren beantragen die Beschwerdeführenden, die Verfügung des SEM vom 19. November 2019 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H). 3.1 Zur Begründung der Rüge bringen die Beschwerdeführenden vor, das nicaraguanische Gesetz Nr. 977 (sogenanntes Anti-Terror-Gesetz) werde im angefochtenen Entscheid des SEM mit keinem Wort erwähnt. Vermutlich habe das SEM gar keine Kenntnis von diesem Gesetz. Es würden sich aufgrund dieses neuen Gesetzes weitere Abklärungen bezüglich der aktuellen Situation im Land, in das die Beschwerdeführenden weggewiesen werden sollten, aufdrängen. Laut diversen Berichten sei das Ziel des Ortega-Regimes gewesen und sei es noch immer, die Proteste niederzuschlagen und all diejenigen zu bestrafen, die an diesen teilgenommen hätten. Weshalb das brutale Regime ausgerechnet beim Beschwerdeführer eine Ausnahme machen sollte, werde vom SEM nicht angegeben. Als Beweismittel wurden das Gesetz Nr. 977 in Auszügen inklusive deutscher Übersetzung und der Bericht von Amnesty International vom 18. Oktober 2018 ("Behörden intensivieren Repressalien"; mit Verweis auf den Amnesty-Bericht "Instilling terror: From lethal force to persecution") zu den Akten gereicht. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Das SEM hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens den Beschwerdeführenden gesetzeskonform Gelegenheit geboten, den ihnen wesentlichen Sachverhalt vorzutragen. Aufgrund der Aktenlage können die Befragungen als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Auch hat das SEM die ihm angebotenen Beweismittel entgegengenommen. 3.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das Gesetz Nr. 977 zwar nicht explizit erwähnt, aber im Sachverhalt ausdrücklich aufgenommen, es sei dem Beschwerdeführer mit einer anonymen Drohnachricht mit Bildern von seiner Teilnahme an Demonstrationen vorgeworfen worden, er und seine Familienmitglieder seien Putschisten und Terroristen. Die Regierung habe nach den Unruhen eine "Säuberungsaktion" in den Quartieren lanciert und die Paramilitärs hätten erhöhte Präsenz gezeigt. Im Weiteren hat das SEM aufgeführt, die Beschwerdeführenden hätten im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Berichte zur Lage in Nicaragua eingereicht. Zudem hat das SEM entgegen der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vermutung über die aktuelle politische Lage in Nicaragua Abklärungen vorgenommen (vgl. Aktenverzeichnis A16/4 "Unterlagen Lage in Nicaragua"). In diesen "Unterlagen Lage in Nicaragua", die zu Recht als interne Akten bezeichnet wurden, wird ausdrücklich ausgeführt, mit der "im Juli 2018 in Kraft getretenen Terrorismusgesetzgebung wird die Organisation von und die Teilnahme oder Mithilfe an Protesten und Strassenbarrikaden als terroristischer Akte eingestuft und den Verurteilten drohen mehrjährige Haftstrafen". Damit ist das SEM seiner Untersuchungs- und Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen und hat den wesentlichen von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt unter Berücksichtigung der politischen Situation und der entsprechenden Gesetzeslage und somit im erhobenen länderspezifischen Sachverhaltskontext beurteilt. Die Rüge der Beschwerdeführenden tangiert demnach nicht die Frage der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, sondern die materiellrechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes. Das SEM hat die pflichtgemässe Sachverhaltserhebung nicht verletzt. Es besteht entgegen der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Option auch kein Bedarf, eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers bezüglich der beiden Schreiben von H._______ und deren Bedeutung anzuordnen. Auch der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt. 3.2.4 Auch unter dem Aspekt der Begründungspflicht der Behörden als Teilaspekt des Anspruches auf rechtliches Gehör ist keine Rechtsverletzung zu erkennen. Die Behörde tut ihrer Begründungspflicht dann Genüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in Kenntnis der länderspezifischen politischen Situation und der vorliegend massgeblichen Gesetzeslage seine Einschätzung hinreichend nachvollziehbar begründet und eine entsprechende Anfechtung der Sache aufgrund dieser Begründung war offenkundig möglich. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen. Damit hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1.). 5. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, die gesamten Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen den Schluss nicht zu, dass sie in unmittelbarer Zukunft einer Verfolgung ausgesetzt sein könnten, oder dass eine solche Frucht objektiv begründet wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. 5.1.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung aufgrund der erhobenen Angaben des Beschwerdeführers zu Recht fest, die Paramilitärs seien nicht mit ihm in Kontakt getreten und auch nicht zu ihm nach Hause gekommen. Das Gericht folgt der Ansicht des SEM, wonach davon hätte ausgegangen werden müssen, dass sich die Paramilitärs bei tatsächlichem Interesse am Beschwerdeführer und seiner Familienmitglieder direkt und persönlich an ihn gewandt hätten. Diese Einschätzung lässt sich insbesondere im Hinblick darauf vertreten, dass gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers der "Aufpasser" der Regierung im Quadro (Häuserblock) der Beschwerdeführenden angeblich gesehen haben soll, dass sie an Demonstrationen teilgenommen hätten (A5 / S.9), und der Beschwerdeführer gemäss Aussage eines Mitarbeiters der CPC auf der CPC-Liste vermerkt sei, was bedeuten würde, dass er hätte verhaftet und ins Gefängnis gebracht werden sollen. 5.1.2 Der vom Beschwerdeführer erwähnte Überfall der zwei patrouillierenden bewaffneten Personen vom 30. Juni 2018 stellt gemäss seiner Aussage eher ein Angriff mit korrupten Absichten als eine politische Verfolgung dar. Das SEM stellte zu Recht fest, dass für diese Version der Sachlage auch die Angabe des Beschwerdeführers spreche, er sei danach weggeschickt worden, dies obwohl er angeblich gesucht würde und diese Personen seinen Namen gekannt hätten (A5/13 S. 9). 5.1.3 Im Weiteren ist dem SEM in dem Sinne zuzustimmen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, einer Person auf der Strasse vor dem Haus der Beschwerdeführenden sei das Auto entwendet und nach dem Namen des Beschwerdeführers gefragt worden, lasse zunächst aufhorchen. Dass aber in den folgenden Monaten bis zu seiner Ausreise nie jemand bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei, obwohl sein Name angeblich bekannt gewesen sei und er in seinem Elternhaus mit Sicherheit zu finden gewesen wäre, lässt mit der Auffassung des SEM den Schluss zu, dass dieser Vorfall keine flüchtlingsrechtlich relevanten Folgen hatte. Das SEM hält zu Recht fest, dass diese Schlussfolgerung durch das vom Beschwerdeführer in der Folge gezeigte Verhalten bestätigt wird, wenn er sich nach all diesen Ereignissen bis zum Tag seiner Ausreise aus Nicaragua weiterhin zu Hause aufgehalten und sich wiederholt an seinen Arbeitsort begeben sowie sogar weiterhin an Demonstrationen teilgenommen hat. Der Einwand in der Replikschrift, wonach der Beschwerdeführer vermutlich umgebracht worden oder verschwunden wäre, wenn er durch die Paramilitärs kontrolliert worden wäre und er dementsprechend durch die Paramilitärs in unmittelbarer Gefahr gewesen sei, vermag das Gericht aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. Zudem suchte der Beschwerdeführer die nicaraguanischen Behörden auf, um diverse Unterlagen für die Ausreise zusammenzutragen. Dieses Verhalten widerspricht der geltend gemachten Befürchtung, persönlich unmittelbar einer ernsthaften Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt gewesen zu sein. Auch das Ausbleiben von konkreten Schritten von Seiten der nicaraguanischen Behörde spricht gegen eine objektiv begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der staatlichen Sicherheitskräfte geraten wäre und ihm vor seiner Ausreise aus dem Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gedroht hätte, mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen überzogen zu werden. 5.1.4 Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass den im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichten Drohnachrichten, die dem Beschwerdeführer via WhatsApp oder Messenger geschickt worden seien, nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann, da diese nicht fälschungssicher sind und problemlos fingiert werden können. Sie sind in Berücksichtigung des Gesamtkontextes nicht geeignet, auf eine flüchtlingsrecht massgebliche Verfolgungsabsicht gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Familienmitglieder schliessen zu lassen. 5.1.5 Das SEM stellte zutreffend fest, dass die weiteren eingereichten Beweismittel die persönlichen Kontakte in Nicaragua und die Teilnahme der Beschwerdeführenden an den Demonstrationen zeigen und die eingereichten Presseberichte aus dem Internet die (damals) aktuelle allgemeine Lage in Nicaragua schildern würden. 5.1.6 Die Entgegnungen und Einwände auf Beschwerdeebene vermögen am Ergebnis nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland in objektiver Betrachtungsweise nicht begründeterweise befürchten mussten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.1.7 Die Beschwerdeführenden haben entgegen den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwänden demnach nicht glaubhaft darlegen können, aus Gründen, die sich vor ihrer Ausreise aus Nicaragua ereignet hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder solche begründeterweise befürchten zu müssen. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise zu befürchten hätten, ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, ausgesetzt zu werden. 5.2.1 Das SEM kam zu Recht zum Schluss, es müsse zusammenfassend festgehalten werden, dass den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach sie bei einer Rückkehr nach Nicaragua objektiv begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hegen müssten. Daran vermögen auch die Vorbringen und die als Beweismittel bezeichneten nachgereichten Dokumente auf Beschwerdeebene in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. 5.2.2 Das Gericht misst den mit der Beschwerde eingereichten zwei Schreiben von H._______, von 24. April 2018 und 23. August 2018 beweismässig kein massgebliches Gewicht zu. Zum einen bringen die Beschwerdeführenden vor, die Schreiben am 11. Dezember 2019 von ihrem befreundeten Nachbarn J._______ per E-Mail übermittelt erhalten zu haben, somit kurz nach Ergehen der angefochtenen Verfügung des SEM vom 19. November 2019. Es entsteht damit der Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten durch die Organisation dieser Schreiben ihrer angeblichen Gefährdungslage mehr Gewicht verleihen wollen. Auch ist schwer nachvollziehbar, aus welchem Grund J._______ ihnen als ihr Freund und Vertrauter derartig für sie einschneidende Schreiben nicht längst früher hätte zukommen lassen sollen. Der Erklärungsversuch in der Replikschrift, J._______ habe sich erst Zugang zu den Briefen von H._______ verschaffen können, als die Beschwerdeführenden bereits im Exil gewesen seien, und diese unter Lebensgefahr an die Beschwerdeführenden weitergeleitet, wirkt aufgesetzt und wenig überzeugend, zumal dieser gemäss Aussage des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2018 Kenntnis von dieser Liste gehabt und damals auch mit dem Verfasser zusammengearbeitet haben soll. Zum andern vermag es selbst in Berücksichtigung der im Zeitraum der Protestkundgebungen zweifelsfrei emotional aufgewühlten politischen Stimmung im Hinblick auf einen nicht unbedeutenden Reputationsschaden kaum wahrscheinlich zu erscheinen, dass H._______ als bedeutendes Mitglied der sandinistischen Regierungspartei schriftlich unvermittelt geradezu zur Tötung von Demonstranten auffordert. Abgesehen davon hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht angeführt, dem Schreiben könne nicht entnommen werden, wer der Adressat des Schreibens sei und um was für eine Art von Schreiben es sich dabei handle. Auch stellte das SEM zutreffend fest, dass der Schreibstil nicht dem eines offiziellen Schriftstückes der Behörde entspreche. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang zur Hauptsache weiter vor, aufgrund des sogenannten Anti-Terror-Gesetzes hätten sie und insbesondere der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach wie vor zu befürchten, derart unverhältnismässig strafrechtlicher Verfolgung und damit verbundener Massnahmen ausgesetzt zu werden, die ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht. Wie oben festgestellt, musste der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in objektiver Betrachtungsweise nicht begründeterweise befürchten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenso wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.). Der Beschwerdeführer war vor den Ereignissen des Jahres 2018 weder politisch aktiv, noch Mitglied einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung (vgl. A5/13 Pt. 7.02) und auch in der Folgezeit oppositionspolitisch in keiner führenden oder explizit herausragenden Stellung. Auch wenn im Zeitraum der in Gewalt ausufernden Vorkommnisse nach dem April 2018 und in der Folgezeit zahlreiche Verhaftungen auch von blossen Demonstrationsteilnehmern zu verzeichnen waren und der breit gefasste Terrorismusbegriff im Anti-Terror-Gesetz ungebührlich weit ausgelegt worden sein mag, stellt sich die allgemeine Lage auch im Zusammenhang der konkreten Anwendung dieses Gesetzes zum heutigen Zeitpunkt wesentlich unterschiedlich dar. Der nicaraguanische Staat reagiert auch aktuell empfindlich gegenüber oppositionellen Personen, die aus seiner Sicht einen politischen Umsturz zum Ziel haben. Dabei setzt die herrschende Regierung jedoch ihr Augenmerk vordringlich auf entsprechende oppositionspolitische Kader, Studentenführer, Menschenrechts-Aktivisten, sich exponierende Journalisten und kirchliche Regierungskritiker. Dem Gericht ist bekannt, dass die nicaraguanischen Behörden ins Land Zurückkehrende zwar festgehalten, über diese Nachforschungen betrieben und repressive Massnahmen ergriffen haben, aber nur, sofern die entsprechenden Personen als Oppositionelle identifiziert wurden. Der Beschwerdeführer erfüllt kein derartiges Profil. Es liegen auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation und gesetzlichen Grundlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer nun Jahre nach den Vorfällen im Jahr 2018 bei einer Rückkehr nach Nicaragua konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sollte. Eine entsprechende blosse Möglichkeit oder Mutmassung genügt den Anforderungen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung selbstredend nicht. 5.2.4 Bei der dargelegten Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde- und Replikschrift im Einzelnen näher einzugehen. 5.2.5 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle ihrer Rückkehr nach Nicaragua flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Mit dem Verweis der Beschwerdeführenden auf diverse Berichte zur allgemeinen Situation im Heimatland und auch mit den eingereichten persönlichen Unterstützungsschreiben vermögen sie keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung ihrer Person darzulegen. 5.3 Die Beschwerdeführenden konnten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Nicaragua lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen. Wie bereits festgestellt, ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Nicaragua mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die ein flüchtlingsrechtlich massgebliches Ausmass annehmen würden. 7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Nicaragua noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführenden lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Nicaragua herrscht keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. auch Urteil des BVGer D-3201/2020 vom 26. Juni 2020). 7.3.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über einen universitären Studienabschluss und somit über eine überdurchschnittliche Bildung und langjährige Berufserfahrung und haben vor der Ausreise aus ihrem Heimatland den Lebensunterhalt der Familie erfolgreich bestritten. Sie können sich wirtschaftlich reintegrieren und erneut eine eigene Existenz aufbauen. Dabei können sie in ihrem Heimatland auch auf ein breites soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. 7.3.3 Eine Verletzung des Kindeswohls steht vorliegend nicht ernsthaft zur Diskussion, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass den jugendlichen Kindern der Beschwerdeführenden die Trennung von sozialen Kontakten in der Schweiz und eine weitere Umsiedlung in ihren Heimatstaat allenfalls nicht einfach fallen und zumindest in der Anfangszeit zu erneuten Anpassungserfordernissen führen könnte. 7.3.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte attestieren den Beschwerdeführenden psychosomatische Beschwerden. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten nicht zwingend auf eine spezialisierte Behandlung in der Schweiz angewiesen sind. Es ist dem SEM auch zuzustimmen, dass bei allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung auftreten könnten, bei der Ausreise mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden kann, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Auch nach Kenntnis des Gerichts ist die medizinische Grundversorgung in Nicaragua gewährleitstet und kostenfrei. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden aus medizinischen Gründen ist nicht ersichtlich. Eine Rückkehr nach Nicaragua ist entgegen den Einwänden der Beschwerdeführenden auch unter diesem Aspekt zumutbar. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund fehlender konkreter Gefährdungsmomente im Sinne der gesetzlichen Bestimmung und der geltenden Rechtsprechung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates, soweit dies trotz des Besitzes von Reisepässen notwendig erscheinen sollte, die für eine Rückkehr notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Den Beschwerdeführenden ist ihr Rechtsvertreter Dr. iur. Nicolas Roulet als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.- für anwaltliche Rechtsvertretungen ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird gutge-heissen und den Beschwerdeführenden Dr. iur. Nicolas Roulet, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1100.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: