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E-2971/2019

E-2971/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen Nicaragua gemäss eigenen Anga- ben am (…) 2019 auf dem Luftweg und reisten einen Tag später in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 5. März 2019 wurden der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ – beide mit letztem offiziellem Wohnsitz in E._______ – zur Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten [nach- folgend A] 5 und A6). Die Anhörungen zu den Asylgründen fanden am

22. März 2019 statt (Protokolle in den SEM Akten A16 und A17). B.b Dabei brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, ihre Asylgründe gingen auf eine die Sozialversicherungen betreffende Geset- zesreform im April 2018 zurück. Diese habe zu Protesten geführt und das Regime Ortega habe begonnen, die Unruhen mit Gewalt zurückzudrängen. Der Beschwerdeführer habe im Frühjahr/Sommer 2018 dreimal an De- monstrationen teilgenommen und sie hätten, zusammen mit einer Gruppe von 25 Personen, die Studenten mit (…) versorgt; auch die Beschwerde- führerin sei bei der (…) manchmal dabei gewesen. Sie seien dann durch unbekannte Personen bedroht worden und würden dies noch immer, wobei sie vermuteten, dass es sich um Angehörige der CPC (Citizen Power Council resp. Consejos de Poder Ciudadano) oder andere paramilitärische Gruppierungen handle (Anmerkung Gericht: Bei den CPC handelt es sich gemäss verschiedenen Quellen um kommunale Strukturen und Teil des Überwachungs- und Kontrollsystems der nicaragu- anischen Regierung; vgl. u.a. Inter-American Commission on Human Rights [IACHR], Forced Migration of Nicaraguants to Costa Rica, 7. Sep- tember 2019). Konkret hätten sie am (…) 2018 Drohnachrichten erhalten, mit welchen sie als Terroristen und Mörder bezeichnet worden seien. Auch sei ihre Hauswand versprayt worden; so werde gegen Personen vorgegan- gen, die von der Regierung als Terroristen und Putschisten bezeichnet wür- den. Am (…) und (…) 2018 sowie nach ihrer Ausreise, seien unbekannte Personen ins Haus der Eltern des Beschwerdeführers, wo auch sie ge- wohnt hätten, eingedrungen und hätten dieses durchsucht sowie verschie- dene unwichtige Dinge und auch sein Mobiltelefon mitgenommen. Am (…) 2018 sei auch ein Drohschreiben hinterlassen worden. Ausserdem hätten sie zwischen (…) 2018 ein rotes Auto mit der Kontrollschildernummer (…) identifiziert, das alle fünfzehn Tage in der Strasse vorbeigefahren sei und

E-2971/2019 Seite 3 auch angehalten habe; sie seien vom Fahrer beobachtet worden. Im (…) 2018 seien sie nach F._______ ausgereist, um ein Visum für die USA zu beantragen. Nachdem sie eine negative Antwort erhalten hätten, seien sie am (…) 2018 nach Nicaragua zurückgekehrt. Schliesslich gaben die Beschwerdeführenden an, der Beschwerdeführer sei (…) 2019 auf einen Anhänger der CPC des Quartiers getroffen, bekannt unter dem Namen G._______, als er mit seiner (…)jährigen Tochter vor dem Haus mit dem Hund gespielt habe. Als der Hund begonnen habe zu bellen, habe der CPC-Anhänger diesen getreten, und als der Beschwerde- führer ihm gesagt habe, er solle sich beruhigen, habe er geantwortet, er und seine Familie würden büssen für ihr Engagement zum Sturz des Prä- sidenten. Dann habe er eine Waffe gezogen und damit gedroht, ihn und seine Familie umzubringen. Schliesslich habe er in die Luft geschossen. Dieser Vorfall habe ihn und seine Familie letztlich zur Ausreise bewogen, zumal es auch der Beschwerdeführerin aufgrund der Angst immer schlech- ter gegangen sei; sie sei schwanger gewesen und es habe aufgrund der Vorfälle eine Fehlgeburt gedroht. Auch sei sie zwischen dem (…) 2019 bis zu ihrem letzten Arbeitstag am (…) 2019 (…) auf ihrem Arbeitsweg vom bereits erwähnten roten Auto verfolgt worden. Am (…) 2019 hätten sie ihr Haus verlassen und sich bei der Schwiegermutter in H._______ aufgehal- ten, weil sie den Kontakt zu G._______ hätten vermeiden wollen. Am (…) 2019 seien sie nach E._______ zurückgekehrt und hätten sich bis zur Aus- reise bei der Schwester der Beschwerdeführerin im Quartier (…) aufgehal- ten, auch dort seien sie vermutlich von einem Mann beobachtet worden, der um das Haus herumgestreift sei. Die Beschwerdeführenden gaben sodann an, sie hätten nach den ersten beiden Einbrüchen bei der Polizei Anzeige erstattet, aber nie etwas gehört. Ausserdem hätten sie die Vorfälle im (…) 2019 der IACHR (resp. Comisión Interamericana de Derechos Humanos [CIDH]) und dem Nicaraguani- schen Zentrum für Menschenrechte (Centro Nicaraguense de los De- rechos Humanos [CENIDH]) gemeldet. B.c An den Anhörungen legten die Beschwerdeführenden folgende Be- weismittel ins Recht: ein Bericht eines Kinderarztes betreffend die Tochter C._______ vom (…) 2019; Kopien von Auszügen des Instituto Nicaragu- ense de Securidad Social (INSS); Kopien von verschiedenen Universitäts- diplomen und von Auszügen des Zivilstandsregisters (Geburtsurkunden und Heiratsurkunde); ein Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom (…) 2019; ein Empfehlungsschreiben von Familias Católicas, Unidas

E-2971/2019 Seite 4 en Cristo, vom (…) 2019; Kopien von Fotos des Beschwerdeführers an Protesten in E._______; verschiedene Berichte zur allgemeinen Lage in Nicaragua; Kopien von Drohnachrichten (Briefe sowie Kurzmitteilungen); Kopien von Fotos der Wand des Hauses in E._______ mit Einschusslö- chern und gesprayten Beschimpfungen sowie zwei Begleitschreiben in elektronischer Form an die Nichtregierungsorganisationen (NGO) CIDH und CENIDH betreffend die vorgebrachten Klageerhebungen. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019, eröffnet am 16. Mai 2019, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, nach Aufhebung der Verfügung sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Als Beilagen reichten sie insbesondere folgende Unterlagen (jeweils in Ko- pie) ein: ein Auszug aus La Gaceta (Diario oficial) vom 20. Juli 2018 betref- fend das Gesetz Nr. 977; neue schriftliche Drohnachrichten; weitere Fotos der Wand des Hauses in E._______ mit Einschusslöchern und aktuelle In- formationen über die Situation in Nicaragua. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 stellte das Bundesverwaltungs- gericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Sodann forderte es sie auf, innert Frist ihre Bedürftigkeit zu belegen, hiess das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürf- tigkeit – gut und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Ferner hiess es auch das Gesuch um Bestellung eines amtli- chen Rechtsbeistandes unter der gleichen Voraussetzung gut und forderte

E-2971/2019 Seite 5 die Beschwerdeführenden auf, eine diesbezüglich geeignete Person mit- zuteilen sowie eine entsprechende Vollmacht einzureichen. F. Am 26. Juni 2019 reichte MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso, eine am gleichen Tag ausgestellte Vollmacht ein und ersuchte um Einsetzung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung des Amtes für soziale Sicherheit des Kantons I._______ vom selben Tag zu den Akten gereicht. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 verzichtete die Instruktions- richterin definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin und lud die Vorin- stanz ein, sich vernehmen zu lassen. H.b Im Rahmen der Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung, verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhalte, und be- antragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H.c Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am 6. Sep- tember 2019 ihre Replik ein. Als Beilage reichten sie die bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichten Auszüge von Fotos der Hauswand mit Einschusslöchern und Sprayereien ein, die auf Vorfälle im Januar, Februar und Mai 2019 zurückgehen würden. Sodann gaben sie Kopien von zwei Schreiben zu den Akten, welche den Eltern des Beschwerdeführers am (…) 2019 zugestellt worden seien. Damit werde der Beschwerdeführer auf den (…) 2019 um 9.00 Uhr polizeilich vorgeladen wegen seiner Teilnahme an Studentenprotesten beziehungsweise wegen der (…) bei diesen De- monstrationen. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 wurde das Original ei- nes der beiden am (…) 2019 ausgestellten Dokumente, inklusive postali- schem Übermittlungszettel in die Schweiz, nachgereicht. I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine erste Kostennote zu den Akten.

E-2971/2019 Seite 6 J. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 informierten die Beschwerdeführenden das SEM, dass die Nationalpolizei Nicaraguas am (…) 2019 den Be- schwerdeführer um 10.20 Uhr zuhause habe festnehmen wollen, da er der Vorladung nicht gefolgt sei; es sei allerdings nur die Hausangestellte an- wesend gewesen. K. Mit Eingabe vom 20. August 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die Nationalpolizei Nicaraguas den Beschwerdeführer am (…) 2020 gestützt auf einen Haftbefehl habe festnehmen wollen. Als Beilage reichten sie die Kopie eines Fotos eines Dokumentes mit dem Titel «Circulación de Personas» vom (…) 2020 zu den Akten. Dabei handle es sich um den Haft- befehl, der bei den Eltern des Beschwerdeführers zurückgelassen worden sei; als Grund für die Festnahme werde Terrorismus und illegaler Waffen- besitz genannt. L. Mit Eingabe vom 24. November 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie am (…) 2020 bei zwei weiteren NGO – der Asociación Ni- caraguense para la Defensa de los Derechos Humanos (ANPDH) und der Canadian Human Rights International Organization (CHRIO) – Klagen be- treffend Verletzung ihrer Menschenrechte eingereicht hätten. Als Beilage reichten sie Empfangsbestätigungen dieser Organisationen vom (…) 2020 in Kopie zu den Akten. M. Am 5. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden die Originale des Formulares mit dem Titel «Circulación de Personas» vom (…) 2020 sowie der Bestätigungen der Klageeinreichung bei ANPDH und CHRIO und eine zweite Kostennote mit Datum vom 5. Januar 2021 ein. N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur ergänzenden Vernehmlassung ein. N.b Innert erstreckter Frist hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen am 31. März 2021 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. N.c Am 5. Mai 2021 nahmen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist mit Hinweis auf Berichte diverser NGO sowie UN-Ausschüsse ihr

E-2971/2019 Seite 7 Replikrecht wahr. Gleichzeitig beantragen sie im Zusammenhang mit der Einschätzung des SEM zum Formular «Circulación de Personas» eine Bot- schaftsabklärung sowie Einsicht in die Quellen des SEM. Als Beilage reich- ten sie insbesondere Kopien von mehreren Vorladungen der nicaraguani- schen Polizei, welche sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen wür- den, als Vergleichsmaterial zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 17. November 2021 wiesen die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Kopie eines Sprechstundenberichts des (…)spitals I._______ vom 8. Oktober 2021 auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hin. P. Am 23. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag zwi- schen ihm und der (…) AG vom 29. April 2022 zu den Akten reichen. Gleichzeitig wurde eine dritte Kostennote eingereicht. Q. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlas- sung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung von MLaw El Uali Emmhammed Said an ihrer Stelle. Diesbezüglich infor- mierte die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 4. Juli 2022, dass über diesen Antrag aufgrund der Spruchreife des Verfahrens im Endentscheid zu befinden sein werde. R. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2022 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre aktuelle Bedürftigkeit zu belegen. Mit Eingabe vom 17. August 2022 kamen sie dieser Aufforderung nach und reichten entsprechende Beweismittel ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt

E-2971/2019 Seite 8 nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die am (…) in der Schweiz geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM im We- sentlichen aus, es sei teilweise aus subjektiver Sicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden durch die geschilderten Vorfälle bedroht fühlten. Jedoch würden diese Ereignisse aus objektiver Sicht nicht genü- gen, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgungsgefahr zu konstatieren. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die Drohnachrichten – Kurzmitteilungen, Sprayereien an der Haus- wand oder Briefe – und die Einbrüche in das Haus das Ziel gehabt hätten, den Beschwerdeführer einzuschüchtern und ihn von weiteren politischen Aktivitäten abzuhalten. Der Zusammenstoss mit dem Anhänger der CPC im (…) 2019 sei nicht als gezielte Verfolgung, sondern als spontane, durch Ärger aufgrund des Gebells des Hundes hervorgerufene Reaktion zu wer- ten. Aufgrund seiner dreimaligen Teilnahme an den Unruhen und seiner Unter- stützung durch (…) an die Protestierenden im Rahmen eines grösseren Kreises sei ferner nicht zu vermuten, dass er von den Behörden oder re- gierungsnahen Kreisen in einer Weise wahrgenommen worden sei, die eine ernsthafte Verfolgung auszulösen vermöge. Bezeichnenderweise seien sämtliche geltend gemachten Vorfälle, bis auf die Begegnung mit dem Anhänger der CPC, durch unbekannte Personen anonym geschehen. Auch die legale Ausreise der Beschwerdeführenden aus Nicaragua über den Flughafen E._______ spreche gegen eine Suche seitens der Behör- den; erwähnenswert sei ebenfalls, dass sie nach dem Aufenthalt in F._______ im (…) 2018 wieder nach Nicaragua zurückgekehrt seien. Schliesslich stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe im (…) 2018 letztmals an den Protesten teilgenommen; auch deswegen sei nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im (…) 2019 noch mit einer ernsthaften Verfolgung hätte rechnen müssen. Sofern die Vermutung der Beschwerdeführenden, es sei bei den Hauseinbrüchen um die Sicherung von Beweismitteln gegangen, zutreffen würde, sei davon auszugehen,

E-2971/2019 Seite 10 dass offensichtlich keine solche gefunden worden seien, zumal keine juris- tischen Massnahmen eingeleitet worden seien. Eine blosse Vermutung sei auch der Eintrag des Beschwerdeführers auf einer schwarzen Liste. Zu den Beweismitteln stellte das SEM fest, es sei grundsätzlich aufgrund ihrer Fälschbarkeit von einem nicht wesentlichen Beweiswert auszugehen. Unabhängig davon vermöchten sie eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht zu belegen. Für weitere Details in den Erwägungen wird auf die Akten verwiesen.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden ins- besondere auf das nicaraguanische Gesetz Nr. 977 vom Juli 2018, gemäss welchem jede Person, welche gegen die Regierung protestiere, des Terro- rismus verdächtigt werde. Daher sei der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner erheblichen Aktivitäten als einer der führendsten und einflussreichsten Unterstützer der Protestierenden in Gefahr. Sein Name stehe deswegen auf einer schwarzen Liste, wie sie am (…) 2018 von seiner ehemaligen Hausangestellten erfahren hätten. Diese habe dies ihrerseits von CPC-An- gehörigen erfahren, welche sie mit dem Tod bedroht hätten für den Fall, dass sie für den Beschwerdeführer weiterarbeite. Zu dieser Liste habe er keinen Zugang, es sei aber bekannt, dass die Regierung die verschiede- nen Behörden, wie Polizei, CPC und andere paramilitärische Gruppierun- gen, als repressive Organe gegen die Opposition koordiniere. Mit diesen Erkenntnissen stehe die Konfrontation, die er im (…) 2019 mit G._______ gehabt habe, im Einklang; das Gebell seines Hundes sei nur als Vorwand benutzt worden. Hinsichtlich der legalen Ausreise wiesen die Beschwerde- führenden darauf hin, dass Tausende von Nicaraguanern und Nicaragua- nerinnen das Land verlassen hätten. Dass die Beschwerdeführenden an der Grenze nicht angehalten worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass sich die Polizei nicht um die Verfolgung von Oppositionellen küm- mere, dies sei die Sache der CPC. Schliesslich sei die Bedrohung im Zeit- punkt der Reise nach F._______ nicht gleich bedrohlich gewesen wie vor der Ausreise im (…) 2019. Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, seit sie in der Schweiz seien, hätten sie weitere schriftliche Drohnachrichten erhalten. Ausserdem habe G._______ im (…) 2019 ein weiteres Mal vor dem Haus der Be- schwerdeführenden, als dessen Eltern zuhause gewesen seien, herumge- schossen und dabei die Hauswand getroffen.

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E. 4.3 Das SEM hält den Beschwerdeführenden in seiner Vernehmlassung vor, sie hätten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle erwähnt, dass die ehemalige Hausangestellte sie darüber informiert habe, dass der Name des Beschwerdeführers auf der schwarzen Liste stehe. Ferner würden die angeblichen weiteren Bedrohungen im (…) 2019 verspätet geltend gemacht. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit seien aber auch diese als Vorkommnisse als Einschüchterungsversuche zu in- terpretieren, die keine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöchten.

E. 4.4 In der Replik bestätigen die Beschwerdeführenden, dass sie keinen Einblick in die schwarze Liste gehabt hätten. Aufgrund der Todesdrohun- gen gegenüber der ehemaligen Hausangestellten – die im selben Quartier wie CPC-Angehörige gewohnt habe – sei aber klar, dass der Name des Beschwerdeführers auf dieser Liste stehe. Mutmasslich sei er von den Be- hörden identifiziert worden, weil er den Protestierenden mit seinem priva- ten Auto (…) geliefert habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien ferner die Schüsse, welche im (…) 2019 vor dem Haus in E._______ ab- gefeuert worden seien, als Verfolgungsmassnahme zu verstehen. Hinzu komme, dass die beigelegten polizeilichen Dokumente, welche den Eltern des Beschwerdeführers am (…) 2019 zugestellt worden seien, inzwischen beweisen würden, dass Letzterer verfolgt sei, zumal er wegen seiner Akti- vitäten auf den (…) 2019 vorgeladen worden sei.

E. 4.5 In seiner ergänzenden Vernehmlassung stellt das SEM fest, hinsicht- lich der polizeilichen Vorladungen sei auffallend, dass beide am (…) 2019 ausgestellt worden seien; während das im Original eingereichte Dokument den Beschwerdeführer auf 8.30 Uhr dieses Datums vorlade, lade das an- dere ihn auf den (…) 2019 vor. Auch liege das Letztere – trotz gegenteiliger Ankündigung – bisher nur als Kopie vor. Nicht ersichtlich sei ferner, wes- halb die ausstellende Behörde am selben Tag zwei solche Vorladungen verfasst habe. Selbst bei angenommener Echtheit belegten die Dokumente weder ein Motiv noch eine hinreichende Intensität einer Verfolgung im mas- sgeblichen Sinne. Das Dokument «Circulación de Personas» vom (…) 2020 werde von den Beschwerdeführenden als Haftbefehl bezeichnet, sei aber nicht als solcher betitelt, und es handle sich nach Einschätzung des SEM auch nicht um einen regulären Haftbefehl, wie ihn die Behörden Nicaraguas verwende- ten. Es könnte ein internes Polizeidokument sein, was sich jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinen liesse, wonach es seinen

E-2971/2019 Seite 12 Eltern übergeben worden sei. Im Übrigen würden die aufgeführten Vor- würfe – (…) – überraschen; insbesondere für den Vorwurf des (…) ergäben sich aus der geltend gemachten Biographie des Beschwerdeführers kei- nerlei Anhaltspunkte. Schliesslich hält das SEM fest, die eingereichten Dokumente wiesen keine fälschungssicheren Merkmale auf und seien handschriftlich ausgefüllt, wo- mit sie grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert hätten.

E. 4.6 Die Beschwerdeführenden monieren in ihrer zweiten Replik, es sei nicht ersichtlich, woher das SEM seine Informationen zum Haftbefehl be- zogen habe, in seine Quellen sei Einsicht zu gewähren. Es sei davon aus- zugehen, dass «Personas circuladas» zur Haft ausgeschriebene Personen seien, weshalb das Dokument mit dem Titel «Circulación de Personas» ei- nem Fahndungsbefehl gleichkomme; im Zweifelsfall sei eine Botschaftsab- klärung durchzuführen. Die Vorwürfe – (…) – seien nicht erstaunlich, zumal die nicaraguanische Regierung gestützt auf das Gesetz Nr. 977 systema- tisch regimekritische Personen willkürlich kriminalisiere und verfolge. Hinsichtlich der Vorladungen gehe das SEM fälschlicherweise davon aus, dass es sich um zwei unterschiedliche Dokumente handle. Beide würden zusammengehören und seien dem Vater des Beschwerdeführers am (…) 2019 ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer sei damit auf den (…) 2019 um 9.00 Uhr vorgeladen worden. Das Dokument, welches nur in Ko- pie vorliege, sei eine Empfangsbestätigung und das Original befinde sich weiterhin im Besitz des Vaters, der sich bemühe, dieses dem Beschwerde- führer zukommen zu lassen. Auf der eigentlichen Vorladung, welche auch im Original vorliege, sei vermutungsweise fälschlicherweise das Ausstel- lungsdatum respektive die -zeit ([…] 2019 um 8.30 Uhr) eingetragen wor- den, zumal aus der Empfangsbestätigung hervorgehe, dass die Vorladung um 11.00 Uhr ausgehändigt worden sei. Aus den beigelegten Beispielen sei ausserdem ersichtlich, dass die Polizei in Nicaragua weder über ein einheitliches Vorladungsformular verfüge noch dieses übereinstimmend ausfülle. Schliesslich sei bezüglich des Beweiswertes der Dokumente fest- zuhalten, dass die Arbeitsweise der nicaraguanischen Polizei – wie das handschriftliche Ausfüllen von Formularen – nicht den Beschwerdeführen- den anzulasten sei. Für weitere Details in den Eingaben der Beschwerdeführenden respektive den Antworten der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen.

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E. 5.1 Das SEM erhebt an den geltend gemachten Vorfällen – jedenfalls an jenen bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden im (…) 2019 – grund- sätzlich keine Zweifel, hält sie aber nicht für geeignet, eine Furcht vor Ver- folgung zu begründen. Nach eingehender Prüfung der Akten teilt das Bun- desverwaltungsgericht diese Einschätzung. Die Ausführungen auf Be- schwerdestufe vermögen den zutreffenden Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, weshalb vorab auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassungen zu verweisen ist. Er- gänzend ist Folgendes festzustellen:

E. 5.2 In Nicaragua kam es im Frühjahr 2018 zu Protesten, ausgelöst durch die Tatenlosigkeit der Regierung rund um einen Brand in einem der wich- tigsten Schutzgebiete des Landes. Die Unruhen eskalierten am 18. April 2018 mit Demonstrationen in E._______ und anderen Städten gegen eine umstrittene Sozialreform. Dabei gingen Regierungs- und regierungstreue Kräfte gewaltsam gegen die Protestierenden vor. Im Laufe der Monate wur- den Hunderte von Personen getötet oder verhaftet, zahlreiche Menschen flüchteten ins nahe Ausland. Der Beschwerdeführer macht geltend, zwi- schen Ende (…) 2018 insgesamt dreimal an den Protesten teilgenommen und zusammen mit anderen Studenten mit (…) versorgt zu haben. Entgegen dem Einwand kann der Beschwerdeführer nicht als eine der «führendsten oder einflussreichsten Personen» der zivilen Unterstützung für die Protestierenden betrachtet werden. Im hauptsächlichen Fokus stan- den Studentenführer, Mitglieder von NGO, bekannte Oppositionelle, Bau- ern- und Menschrechtsaktivisten, Geistliche oder Journalisten. Aber auch Personen, die mit den genannten Personen lediglich in Verbindung stan- den, waren gefährdet, direkt verhaftet zu werden. Dabei ging es auch um Personen, die Strassenblockaden errichteten und Lebensmittel sowie Me- dikamente bereitstellten (vgl. etwa Lifos Rapport, Nicaragua – protester, repression och risikoprofiler, 23. April 2019, S. 27 ff.; IACHR, Forced Mi- gration, a.a.O., N. 55 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer geriet anlässlich seiner Teilnahme an den Protesten nicht direkt in den Fokus. Dass er anhand seines Privatautos, mit dem er die (…) transportiert habe, identifiziert worden sei, bringt er zudem erst auf Beschwerdestufe und erstmals in der Replik vom 6. September 2019 vor. Demgegenüber hatte er anlässlich der Anhörung auf die Frage, wie er ins Visier der ihn bedrohenden Personen geraten sei, noch zu Protokoll gege- ben, er wisse wirklich nicht, wie «dieser Herr» (gemeint ist wohl

E-2971/2019 Seite 14 G._______) ihn identifiziert habe, jedenfalls sei er auf die schwarze Liste gesetzt worden (A16 F53). Es scheint sich demnach bei der in der Replik behaupteten Identifizierung über das Auto um eine reine Vermutung zu handeln. Dass es sich bei den Akteuren, die die Beschwerdeführenden in verschiedenster Form bedroht hätten, um Angehörige der CPC handle, er- weist sich – abgesehen vom geltend gemachten Vorfall vom (…) 2019 – ebenfalls als Vermutung, auch wenn die geltend gemachten Bedrohungen unbestrittenermassen gut mit dem massgeblichen Länderkontext vereinbar sind. So sind die während der zweiten Präsidentschaft von Daniel Ortega im Jahr 2007 als parastaatliche Gruppierung gegründete CPC insbeson- dere in den Gemeinden präsent und sichern die politische Kontrolle auf lokaler Ebene (vgl. IACHR, Nicaragua: Concentration of Power and the un- dermining of the Rule of Law, 25. Oktober 2021, N. 84 ff.). Letztlich bleibt die Frage nach den Verantwortlichen der Drohungen unklar. Zu bestätigen ist aber die Einschätzung des SEM, die Beschwerdeführenden vermöchten keine auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor Verfolgung darzu- tun. Insbesondere ist nicht auf eine hohe Wahrscheinlichkeit in naher Zu- kunft drohender ernsthafter Nachteile zu schliessen, weil nicht nachvoll- ziehbar bleibt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in den mehreren Mo- naten nach seiner letzten Aktivität im (…) 2018 längst festgenommen wor- den wäre, nachdem er doch identifiziert worden sei. Damit in Zusammen- hang stehend ist auch nicht glaubhaft, dass sein Name auf der sogenann- ten schwarzen Liste – zu verstehen als eine Art Fahndungsliste (A16 F53)

– stehe. Dass ihm dies von seiner ehemaligen Hausangestellten bestätigt worden sei, überzeugt nicht. Auch diesbezüglich ist nicht erklärlich, wes- halb er nicht längst verhaftet worden wäre (vgl. hierzu IACHR, Concentra- tion of Power, a.a.O., N. 89). Entscheidend gegen einen Eintrag auf der schwarzen Liste spricht die problemlose legale Ausreise der Beschwerde- führenden über den Flughafen E._______, zumal zwar in Zusammenarbeit von verschiedenen Behörden, wie CPC, der Nationalpolizei sowie militäri- schen Sicherheitskräften tatsächlich Namenslisten von Demonstrationsteil- nehmenden erstellt wurden, diesen Personen aber aufgrund von Grenz- kontrollen eine Ausreise kaum möglich gewesen sei (vgl. IACHR, Forced Migration, a.a.O., N. 104 und 107).

E. 5.3 An den Umständen, die für die Zeit nach der Ausreise der Beschwer- deführenden geltend gemacht werden, erhebt das SEM teilweise Zweifel (Haftbefehl) und qualifiziert sie als asylrechtlich nicht relevant (wie die Schiesserei im (…) 2019 vor ihrem Haus, polizeiliche Vorladung vom (…) 2019, sofern diese als authentisch anzusehen sei). Auch diesen Erwägun- gen der Vorinstanz ist mit den folgenden Ergänzungen zuzustimmen:

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E. 5.3.1 Zunächst scheint eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh- rer, nachdem er im (…) 2018 aufgrund erster Drohungen seine politischen Aktivitäten beendet habe, über ein Jahr später am (…) 2019 aufgrund der Teilnahme an den Protesten doch noch polizeilich vorgeladen worden sein könnte, zumal es sich bei ihm gerade nicht um eine politisch aktive Person oder um einen einflussreichen Anführer der damaligen Proteste handelt. Hinzu kommt, dass sich die nicaraguanische Regierung im März 2019 be- reit erklärt hatte, alle Personen, die im Zusammenhang mit regierungs- feindlichen Protesten festgenommen worden waren, innerhalb von 90 Ta- gen frei- und die Anklagen gegen sie fallenzulassen. Tatsächlich sei die Mehrzahl der zwischen August 2018 und Juli 2019 verhafteten Personen nach kurzer Zeit wieder freigekommen (vgl. Human Rights Watch [HRW], Crackdown in Nicaragua: Torture, Ill-Treatment and Prosecutions of Pro- testers and Opponents, 19. Juni 2019; UN Human Rights Council [UN- HRC], Situation of Human Rights in Nicaragua, Report of the United Na- tions High Commissioner for Human Rights [A/HRC/42/18], 17. September 2019, N. 22 sowie 28 f.). Auch wenn freigelassene Personen in den Jahren 2019 und 2020 teilweise erneut festgenommen wurden, geschah dies meist nur für kurze Zeit (vgl. Landinfo, Nicaragua: Arrestasjoner på bak- grunn av demonstrasjonene i 2018, 11. September 2020). Die sogenannte Empfangsbestätigung vom (…) 2019 betreffend die Vorla- dung des Beschwerdeführers für den (…) 2019 um 9.00 Uhr (und die der Vater von A._______ am […] 2019 um 11.00 Uhr quittiert habe), steht nicht im Einklang mit dem als eigentliche Vorladung bezeichneten Dokument mit dem Titel «Cedula de Citación policial», ebenfalls vom (…) 2019, dies ins- besondere, weil der Beschwerdeführer gemäss diesem Dokument am sel- ben Tag um 8.30 Uhr hätte auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Die Erklärung, dabei müsse es sich um Ausstellungsdatum und -zeit handeln, überzeugt nicht. Ferner liegt die sogenannte Empfangsbestätigung trotz gegenteiliger Zusicherung (vgl. zweite Replik vom 5. Mai 2021) auch heute noch nur in Kopie vor. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerde- führer aus dem mit der zweiten Replik vom 5. Mai 2021 eingereichten Ver- gleichsmaterial (verschiedene Formulare der Nationalpolizei mit dem Titel «Cedula de Citación policial») abzuleiten, zumal sich die geringe Beweis- kraft des Dokumentes nicht alleine aus der Handschriftlichkeit ergibt.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Nationalpolizei habe ihn am (…) 2019 um 10.20 Uhr im Elternhaus in E._______ festneh- men wollen, weil er die Vorladung vom (…) 2019 nicht befolgt habe (vgl.

E-2971/2019 Seite 16 Eingabe vom 25. Oktober 2019). Bereits aufgrund der soeben aufgezeig- ten Zweifel an den polizeilichen Dokumenten vom (…) 2019 ist wenig plau- sibel, dass der Beschwerdeführer wegen entsprechender Nichtbefolgung hätte festgenommen werden sollen. Hinzu kommt, dass für eine allfällige Widerhandlung gemäss der Vorladung mit einer Geldbusse (multa) oder einem Einsatz zum Wohle der Gemeinschaft von 10 bis 30 Tagen à zwei Stunden (trabajo en beneficio de la comunidad de 10 a 30 jornadas de 2 horas dias) gedroht wird.

E. 5.3.3 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, am (…) 2020 habe ihn die Nationalpolizei erneut zu Hause festnehmen wollen. Sie sei gewalt- sam vorgegangen, habe das Elternhaus nach ihm durchsucht und einen Haftbefehl («Cirucalción de Personas») hinterlassen. Auch wenn dieses Formular (dt. Personenverkehr/Personenfreizügigkeit) nicht einem regulä- ren Haftbefehl entspreche, sondern eher einem Fahndungsbefehl, lasse dies keine negativen Schlussfolgerungen hinsichtlich Echtheit zu, zumal das SEM keine Quellen nenne. Öffentlich zugängliche Quellen legten den gegenteiligen Schluss nahe, dass «personas circuladas» zur Verhaftung ausgeschriebene Personen seien (vgl. www.policia.gob.ni/?p=3387 [diese Seite war am 27. Oktober 2022 nicht zugänglich]; Artikel von El 19 Digital [Portal de Noticias de Nicaragua], publiziert am 19. Februar 2018 [www.el19digital.com/articulos/ver/titulo:66702-capturan-a-28-personas- circuladas-por-diferentes-delitos, besucht am 27. Oktober 2022]; Artikel von Viva Nicaragua [Canal 13], publiziert am 1. März 2018 [www.vivani- caragua.com.ni/2018/03/01/sociales/policia-nacional-capturo-personas- circuladas-por-distintos-delitos, besucht am 27. Oktober 2022]). Die Rechtsvertretung bezeichnet das Dokument als Fahndungsbefehl. Eine Fahndung ist eine allgemeine oder gezielte Suche nach Personen (oder auch Gegenständen), wenn deren Aufenthaltsort unbekannt und ihre Anwesenheit erforderlich ist. Der Fahndungszweck kann eine Festnahme oder Verhaftung zum Ziel haben. Zur Aufenthaltsermittlung können aber auch Personen ausgeschrieben werden, wenn ihnen eine Gefahr droht (oder sie selber eine solche darstellen) oder sie als Zeugen benötigt wer- den. Somit kann alleine aus dem Dokument nicht der Schluss gezogen werden, nach dem Beschwerdeführer werde zwecks Verhaftung gefahn- det, zumal zu vermuten ist, dass eine solche Fahndung grundsätzlich einen Hafttitel – ein Urteil oder ein Haftbefehl – benötigt, welcher gerade nicht vorliegt. Auch aus dem Begriff «personas circuladas» (dt. freiverkehrende Personen) respektive den mit den abrufbaren Links erwähnten Artikeln kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nach den dort erwähnten

E-2971/2019 Seite 17 Personen – welche zudem in keinem Zusammenhang mit dem Beschwer- deführer stehen – «gefahndet» wurde, bevor sie verhaftet wurden (sp. cap- turar alguien). Gegen den Beweiswert des Dokumentes – insbesondere hinsichtlich einer unrechtmässigen drohenden Verhaftung aufgrund der als geringfügig zu bezeichnenden Aktivitäten des Beschwerdeführers anlässlich der Proteste im Jahr 2018 – sprechen zudem die bereits aufgezeigten Argumente. Fer- ner ist angesichts des Ausstellungsdatums des Dokuments vom (…) 2020 nicht nachvollziehbar, weshalb die Nationalpolizei den Beschwerdeführer erst am (…) 2020 hätte verhaften wollen. Zwar werden durch das Gesetz Nr. 977 gegen Geldwäsche, Terrorismusfi- nanzierung und die Finanzierung der Verbreitung von Massenvernich- tungswaffen (Ley contra el Lavado de Activos, el Financiamiento al Terro- rismo y el Financiamiento a la Proliferación de Armas de Destrucción Masiva), das sogenannte Anti-Terror-Gesetz, die grundlegenden Rechte und Freiheiten der Bevölkerung von Nicaragua und insbesondere von Op- positionellen – wie beispielsweise die Präsidentschaftskandidatin Cristiana Chamorro Barrios – eingeschränkt (vgl. IACHR, Concentration of Power, a.a.O., N. 156). Insofern ist der Einwand der Beschwerdeführenden, der (…) könnte ihnen durchaus unterschoben worden sein, um sie aufgrund der Protestteilnahmen zu verhaften, nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Angesichts des bereits Erwogenen, wonach die Beschwerdeführenden aus verschiedenen Gründen nicht darzutun vermögen, dass sie aufgrund ihrer niederschwelligen und weit zurückliegenden Aktivitäten in flüchtlingsrecht- lich erheblicher Weise in den Fokus der nicaraguanischen Behörden gera- ten sind, vermögen sie aber auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten. Die Beschwerdeführenden ersuchen um Einsicht in die Quellen, gemäss welchen die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, hierbei handle es sich nicht um einen regulären Haftbefehl. Dieses Gesuch ist abzuweisen, da schon die Beschwerdeführenden selber in ihrer Eingabe eher von einer Art Fahndungsbefehl ausgehen, was – wie schon aufgezeigt – nicht dasselbe ist. Ferner beantragen sie zwecks Sachverhaltsermittlung eine Durchfüh- rung einer Botschaftsabklärung. Nach dem Gesagten kann jedoch festge- stellt werden, dass aus den protokollierten Aussagen, den Ausführungen auf Beschwerdeebene und Eingaben von Beweismitteln der massgebende Sachverhalt als Grundlage für das Urteil vollständig ermittelt werden

E-2971/2019 Seite 18 konnte, weshalb eine Botschaftsabklärung nicht nötig erscheint. Die dies- bezügliche Rüge ist daher ebenfalls abzuweisen.

E. 5.3.4 Die Beschwerdeführenden befürchten, nach ihrer Ankunft in Nicara- gua befragt zu werden. Dabei seien insbesondere Personen mit einem Haftbefehl oder solche, die an den Protesten teilgenommen hätten, gefähr- det. Wie bereits erwähnt, sind Personen, die als Oppositionelle identifiziert worden sind, bei ihrer Rückkehr auch schon verhaftet worden. Es liegen aber auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation und gesetzlichen Grundlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach die Be- schwerdeführenden – die zwar in bescheidenem Umfang an den Protesten teilgenommen, ansonsten aber nicht über ein politisches Profil verfügen – über vier Jahre nach den Vorfällen im Jahr 2018 bei einer Rückkehr nach Nicaragua in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimat- lichen Behörden geraten könnten.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Verfolgung bestanden hat und auch künftig aus objek- tiver Sicht nicht mit ernsthaften Verfolgungsmassnahmen zu rechnen ist. Das SEM hat demzufolge zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und ihre Asylgesuche demzufolge ebenfalls zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-2971/2019 Seite 19 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement sei im Falle der Beschwerde- führenden nicht betroffen, nachdem sie die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllten (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung des SEM, es ergäben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Hei- matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o- der Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be- handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Feb- ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Entgegen ihrer Auffassung gelingt dies den Beschwerdeführenden nicht, zumal sie gerade nicht über ein Profil verfügen, aus dem sich eine ernsthafte Gefahr einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ergeben würde. Die allgemeine, teilweise prekäre Menschenrechtssituation in Nicaragua reicht nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden seien bei der Rückkehr Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne der genannten Bestimmungen unterworfen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-2971/2019 Seite 20

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkre- ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Aus- weisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon des- halb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le- bensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infra- struktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer kon- kreten Gefährdung gelten, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) mitzuberücksichtigen ist, weil das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f. m.H.a. Lehre und Rechtsprechung).

E. 7.3.2 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung hinsichtlich einer allfälligen konkreten Gefährdung im Wesentlichen damit, dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstünden. Es sei anzuneh- men, dass die Beschwerdeführenden angesichts ihres Alters, ihrer guten Ausbildung und ihrer Arbeitserfahrung in höheren Positionen rasch wieder Arbeitsstellen finden und sie so für ihren Unterhalt sorgen könnten. Aus- serdem hätten sie ein breites familiäres Netz. Gesundheitliche Probleme, die nicht auch in Nicaragua behandelbar seien, würden nicht geltend ge- macht. Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, die politische und soziale Krise in Nicaragua stehe dem Vollzug der Wegweisung entgegen. Sie hätten insbesondere auch sämtlichen Ersparnisse aufgebracht und kä- men daher aufgrund einer drohenden Arbeitslosigkeit in eine finanzielle

E-2971/2019 Seite 21 Notlage. Die ältere Tochter sei wegen der Erlebnisse vor der Ausreise wei- terhin traumatisiert und auch die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Probleme. Schliesslich sei auch das Kindeswohl zu beachten, zumal die Kinder einen beachtlichen Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hät- ten.

E. 7.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, im Vorfeld der Wahl von Daniel Ortega am 7. November 2021 seien zahlreiche Oppositionelle verhaftet worden und sie sei von vielen Seiten kritisiert worden, ist festzu- stellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht verkennt. Von einer Situation allgemeiner Gewalt ist aber nicht auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D- 3126/2022 vom 19. August 2022 E. 7.3.2, E-6802/2019 vom 18. März 2021 E. 7.3.1, je m.w.H.).

E. 7.3.4 Zu Recht verweist das SEM sodann darauf, dass die Beschwerde- führenden beide über einen universitären Studienabschluss und über Be- rufserfahrung verfügen und vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt der Fa- milie erfolgreich bestreiten konnten (A5 Ziff. 1.17.04 f. und A6 Ziff. 1.17.04 f.). Das Haus, in welchem sie vor ihrer Ausreise gelebt haben, gehört dem Vater des Beschwerdeführers (A5 Ziff. 2.02). Es ist somit da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich existenzieller Hin- sicht in Nicaragua wieder zurechtfinden werden, wobei sie, wie in der an- gefochtenen Verfügung zu Recht erwogen, in ihrem Heimatland auch auf ein breites soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können. Auch in sozia- ler Hinsicht, werden sie durch ihr dortiges Umfeld, insbesondere durch ihre Verwandten, Unterstützung finden, sollte sich dies als notwendig erweisen. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass es der Beschwer- deführerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht gut gehe und sie auch für me- dizinische Behandlung werde aufkommen müssen, nichts zu ändern (vgl. auch nachfolgend E. 7.3.5).

E. 7.3.5 Es wird sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide seit einiger Zeit an gesundheitlichen Beschwerden. Gemäss einem Sprech- stundenbericht vom 8. Oktober 2021 des (…)spitals I._______ wurde bei der Beschwerdeführerin eine (…) (Erkrankung der […]), eine depressive Episode sowie diffuse (…) ([…]) diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung mit (…)hormonen verordnet. Der Hautarzt diagnostizierte so- dann gemäss Bericht vom 24. Oktober 2021 eine (…) universalis und zeigte eine mögliche medikamentöse Behandlung an. In der Eingabe vom

17. November 2021 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide

E-2971/2019 Seite 22 nebst dem (…) auch an weiteren Beschwerden, wie unter anderem Schlaf- störungen, Nervosität und Endometriose. Trotz mehrmaliger Nachfragen habe weder sie noch die ältere Tochter, die noch immer unter dem Erlebnis vom (…) 2019 leide, Zugang zu entsprechender psychiatrischer Behand- lung erhalten. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter relativieren zu wollen, handelt es sich klarerweise nicht um schwerwiegendere Erkrankungen. Es ist ohne weiteres davon auszu- gehen, die notwendigen Behandlungen seien auch in Nicaragua erhältlich und den Beschwerdeführenden zugänglich. Eine medizinische Notlage, die nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden führen würde, liegt offensichtlich nicht vor. Bezüglich der älteren Tochter liegen keine medizinischen Unterlagen in den Akten, weshalb auch bei ihr nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen ist.

E. 7.3.6 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das Kindeswohl stehe einem Vollzug der Wegweisung entgegen ist, vorab festzustellen, dass bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Es handelt sich bei den Töchtern der Beschwerdeführenden noch um Kleinkinder, die sich zusammen mit den Eltern in der Schweiz aufhalten. Eine eigenständige Gewöhnung an das hiesige Lebensumfeld hat in den dreieinhalb Jahren ihrer Anwesenheit noch kaum stattgefunden. Ferner werden sie mit ihren Bezugspersonen nach Nicaragua zurückkehren und die ältere Tochter – heute (…) Jahre alt – wird begleitet von den Eltern im Heimatstaat der Familie in die Schule eintreten können. Sie war im Moment des Ereignisses vom (…) 2019 noch nicht einmal zwei Jahre alt. Auch wenn sie deswegen nach wie vor unter Ängsten leiden sollte, ist davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr der Familie die Eltern, insbeson- dere aber auch das weitere familiäre Umfeld, nötigenfalls mit ärztlicher Un- terstützung, dabei helfen können, damit umzugehen. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden

E-2971/2019 Seite 23 sein kann, sind die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefähr- dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, auch in Berücksichtigung des Kin- deswohls, vorliegend nicht erfüllt.

E. 7.3.7 Zusammenfassend sind die Anforderungen zur Annahme einer kon- kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 gutgeheissen. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitsvertrag vom 29. April 2022 in- zwischen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum angestellt ist, ist wei- terhin von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, zu- mal der Nettolohn von rund Fr. 2'900.– gemäss den am 17. August 2022 zu den Akten gereichten Unterlagen dem Sozialamt der Sozialregion J._______ abgetreten wird, welches für die Wohn- und Fixkosten der Fa- milie aufkommt.

E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt sich die Behandlung des Ge- suches um Entlassung der mit Zwischenverfügung vom 17. August 2019 amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin MLaw Sophia Delgado und um Ein- setzung von MLaw El Uali Emmhammed Said an ihrer Stelle, zumal beide Personen für dieselbe gemeinnützige Rechtsberatungsstelle tätig waren

E-2971/2019 Seite 24 respektive sind und die Rechtsbeiständin den Honoraranspruch der HEKS Beratungsstelle abgetreten hat.

E. 9.3 Das amtliche Honorar gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist wie folgt fest- zusetzen: Im Beschwerdeverfahren wurden drei Kostennoten eingereicht, mit welchen ein als angemessen zu erachtender Zeitaufwand von insge- samt 10 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen von Fr. 105.– ausgewie- sen werden. Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 17. August 2022 so- wie der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und des in der Zwischen- verfügung vom 17. Juli 2019 angekündigten Stundenansatzes ist das Ho- norar auf insgesamt Fr. 1'760.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2971/2019 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Sophia Delgado wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'760.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2971/2019 Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Nicaragua, alle vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Nicaragua gemäss eigenen Angaben am (...) 2019 auf dem Luftweg und reisten einen Tag später in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 5. März 2019 wurden der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ - beide mit letztem offiziellem Wohnsitz in E._______ - zur Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten [nachfolgend A] 5 und A6). Die Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 22. März 2019 statt (Protokolle in den SEM Akten A16 und A17). B.b Dabei brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, ihre Asylgründe gingen auf eine die Sozialversicherungen betreffende Gesetzesreform im April 2018 zurück. Diese habe zu Protesten geführt und das Regime Ortega habe begonnen, die Unruhen mit Gewalt zurückzudrängen. Der Beschwerdeführer habe im Frühjahr/Sommer 2018 dreimal an Demonstrationen teilgenommen und sie hätten, zusammen mit einer Gruppe von 25 Personen, die Studenten mit (...) versorgt; auch die Beschwerdeführerin sei bei der (...) manchmal dabei gewesen. Sie seien dann durch unbekannte Personen bedroht worden und würden dies noch immer, wobei sie vermuteten, dass es sich um Angehörige der CPC (Citizen Power Council resp. Consejos de Poder Ciudadano) oder andere paramilitärische Gruppierungen handle (Anmerkung Gericht: Bei den CPC handelt es sich gemäss verschiedenen Quellen um kommunale Strukturen und Teil des Überwachungs- und Kontrollsystems der nicaraguanischen Regierung; vgl. u.a. Inter-American Commission on Human Rights [IACHR], Forced Migration of Nicaraguants to Costa Rica, 7. September 2019). Konkret hätten sie am (...) 2018 Drohnachrichten erhalten, mit welchen sie als Terroristen und Mörder bezeichnet worden seien. Auch sei ihre Hauswand versprayt worden; so werde gegen Personen vorgegangen, die von der Regierung als Terroristen und Putschisten bezeichnet würden. Am (...) und (...) 2018 sowie nach ihrer Ausreise, seien unbekannte Personen ins Haus der Eltern des Beschwerdeführers, wo auch sie gewohnt hätten, eingedrungen und hätten dieses durchsucht sowie verschiedene unwichtige Dinge und auch sein Mobiltelefon mitgenommen. Am (...) 2018 sei auch ein Drohschreiben hinterlassen worden. Ausserdem hätten sie zwischen (...) 2018 ein rotes Auto mit der Kontrollschildernummer (...) identifiziert, das alle fünfzehn Tage in der Strasse vorbeigefahren sei und auch angehalten habe; sie seien vom Fahrer beobachtet worden. Im (...) 2018 seien sie nach F._______ ausgereist, um ein Visum für die USA zu beantragen. Nachdem sie eine negative Antwort erhalten hätten, seien sie am (...) 2018 nach Nicaragua zurückgekehrt. Schliesslich gaben die Beschwerdeführenden an, der Beschwerdeführer sei (...) 2019 auf einen Anhänger der CPC des Quartiers getroffen, bekannt unter dem Namen G._______, als er mit seiner (...)jährigen Tochter vor dem Haus mit dem Hund gespielt habe. Als der Hund begonnen habe zu bellen, habe der CPC-Anhänger diesen getreten, und als der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er solle sich beruhigen, habe er geantwortet, er und seine Familie würden büssen für ihr Engagement zum Sturz des Präsidenten. Dann habe er eine Waffe gezogen und damit gedroht, ihn und seine Familie umzubringen. Schliesslich habe er in die Luft geschossen. Dieser Vorfall habe ihn und seine Familie letztlich zur Ausreise bewogen, zumal es auch der Beschwerdeführerin aufgrund der Angst immer schlechter gegangen sei; sie sei schwanger gewesen und es habe aufgrund der Vorfälle eine Fehlgeburt gedroht. Auch sei sie zwischen dem (...) 2019 bis zu ihrem letzten Arbeitstag am (...) 2019 (...) auf ihrem Arbeitsweg vom bereits erwähnten roten Auto verfolgt worden. Am (...) 2019 hätten sie ihr Haus verlassen und sich bei der Schwiegermutter in H._______ aufgehalten, weil sie den Kontakt zu G._______ hätten vermeiden wollen. Am (...) 2019 seien sie nach E._______ zurückgekehrt und hätten sich bis zur Ausreise bei der Schwester der Beschwerdeführerin im Quartier (...) aufgehalten, auch dort seien sie vermutlich von einem Mann beobachtet worden, der um das Haus herumgestreift sei. Die Beschwerdeführenden gaben sodann an, sie hätten nach den ersten beiden Einbrüchen bei der Polizei Anzeige erstattet, aber nie etwas gehört. Ausserdem hätten sie die Vorfälle im (...) 2019 der IACHR (resp. Comisión Interamericana de Derechos Humanos [CIDH]) und dem Nicaraguanischen Zentrum für Menschenrechte (Centro Nicaraguense de los Derechos Humanos [CENIDH]) gemeldet. B.c An den Anhörungen legten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ins Recht: ein Bericht eines Kinderarztes betreffend die Tochter C._______ vom (...) 2019; Kopien von Auszügen des Instituto Nicaraguense de Securidad Social (INSS); Kopien von verschiedenen Universitätsdiplomen und von Auszügen des Zivilstandsregisters (Geburtsurkunden und Heiratsurkunde); ein Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom (...) 2019; ein Empfehlungsschreiben von Familias Católicas, Unidas en Cristo, vom (...) 2019; Kopien von Fotos des Beschwerdeführers an Protesten in E._______; verschiedene Berichte zur allgemeinen Lage in Nicaragua; Kopien von Drohnachrichten (Briefe sowie Kurzmitteilungen); Kopien von Fotos der Wand des Hauses in E._______ mit Einschusslöchern und gesprayten Beschimpfungen sowie zwei Begleitschreiben in elektronischer Form an die Nichtregierungsorganisationen (NGO) CIDH und CENIDH betreffend die vorgebrachten Klageerhebungen. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019, eröffnet am 16. Mai 2019, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, nach Aufhebung der Verfügung sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Als Beilagen reichten sie insbesondere folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) ein: ein Auszug aus La Gaceta (Diario oficial) vom 20. Juli 2018 betreffend das Gesetz Nr. 977; neue schriftliche Drohnachrichten; weitere Fotos der Wand des Hauses in E._______ mit Einschusslöchern und aktuelle Informationen über die Situation in Nicaragua. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Sodann forderte es sie auf, innert Frist ihre Bedürftigkeit zu belegen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit - gut und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess es auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter der gleichen Voraussetzung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine diesbezüglich geeignete Person mitzuteilen sowie eine entsprechende Vollmacht einzureichen. F. Am 26. Juni 2019 reichte MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso, eine am gleichen Tag ausgestellte Vollmacht ein und ersuchte um Einsetzung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung des Amtes für soziale Sicherheit des Kantons I._______ vom selben Tag zu den Akten gereicht. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 verzichtete die Instruktionsrichterin definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin und lud die Vorin-stanz ein, sich vernehmen zu lassen. H.b Im Rahmen der Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung, verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhalte, und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H.c Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am 6. September 2019 ihre Replik ein. Als Beilage reichten sie die bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichten Auszüge von Fotos der Hauswand mit Einschusslöchern und Sprayereien ein, die auf Vorfälle im Januar, Februar und Mai 2019 zurückgehen würden. Sodann gaben sie Kopien von zwei Schreiben zu den Akten, welche den Eltern des Beschwerdeführers am (...) 2019 zugestellt worden seien. Damit werde der Beschwerdeführer auf den (...) 2019 um 9.00 Uhr polizeilich vorgeladen wegen seiner Teilnahme an Studentenprotesten beziehungsweise wegen der (...) bei diesen Demonstrationen. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 wurde das Original eines der beiden am (...) 2019 ausgestellten Dokumente, inklusive postalischem Übermittlungszettel in die Schweiz, nachgereicht. I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine erste Kostennote zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 informierten die Beschwerdeführenden das SEM, dass die Nationalpolizei Nicaraguas am (...) 2019 den Beschwerdeführer um 10.20 Uhr zuhause habe festnehmen wollen, da er der Vorladung nicht gefolgt sei; es sei allerdings nur die Hausangestellte anwesend gewesen. K. Mit Eingabe vom 20. August 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die Nationalpolizei Nicaraguas den Beschwerdeführer am (...) 2020 gestützt auf einen Haftbefehl habe festnehmen wollen. Als Beilage reichten sie die Kopie eines Fotos eines Dokumentes mit dem Titel «Circulación de Personas» vom (...) 2020 zu den Akten. Dabei handle es sich um den Haftbefehl, der bei den Eltern des Beschwerdeführers zurückgelassen worden sei; als Grund für die Festnahme werde Terrorismus und illegaler Waffenbesitz genannt. L. Mit Eingabe vom 24. November 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie am (...) 2020 bei zwei weiteren NGO - der Asociación Nicaraguense para la Defensa de los Derechos Humanos (ANPDH) und der Canadian Human Rights International Organization (CHRIO) - Klagen betreffend Verletzung ihrer Menschenrechte eingereicht hätten. Als Beilage reichten sie Empfangsbestätigungen dieser Organisationen vom (...) 2020 in Kopie zu den Akten. M. Am 5. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden die Originale des Formulares mit dem Titel «Circulación de Personas» vom (...) 2020 sowie der Bestätigungen der Klageeinreichung bei ANPDH und CHRIO und eine zweite Kostennote mit Datum vom 5. Januar 2021 ein. N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur ergänzenden Vernehmlassung ein. N.b Innert erstreckter Frist hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen am 31. März 2021 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. N.c Am 5. Mai 2021 nahmen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist mit Hinweis auf Berichte diverser NGO sowie UN-Ausschüsse ihr Replikrecht wahr. Gleichzeitig beantragen sie im Zusammenhang mit der Einschätzung des SEM zum Formular «Circulación de Personas» eine Botschaftsabklärung sowie Einsicht in die Quellen des SEM. Als Beilage reichten sie insbesondere Kopien von mehreren Vorladungen der nicaraguanischen Polizei, welche sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen würden, als Vergleichsmaterial zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 17. November 2021 wiesen die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Kopie eines Sprechstundenberichts des (...)spitals I._______ vom 8. Oktober 2021 auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hin. P. Am 23. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der (...) AG vom 29. April 2022 zu den Akten reichen. Gleichzeitig wurde eine dritte Kostennote eingereicht. Q. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung von MLaw El Uali Emmhammed Said an ihrer Stelle. Diesbezüglich informierte die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 4. Juli 2022, dass über diesen Antrag aufgrund der Spruchreife des Verfahrens im Endentscheid zu befinden sein werde. R. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre aktuelle Bedürftigkeit zu belegen. Mit Eingabe vom 17. August 2022 kamen sie dieser Aufforderung nach und reichten entsprechende Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die am (...) in der Schweiz geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, es sei teilweise aus subjektiver Sicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden durch die geschilderten Vorfälle bedroht fühlten. Jedoch würden diese Ereignisse aus objektiver Sicht nicht genügen, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgungsgefahr zu konstatieren. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die Drohnachrichten - Kurzmitteilungen, Sprayereien an der Hauswand oder Briefe - und die Einbrüche in das Haus das Ziel gehabt hätten, den Beschwerdeführer einzuschüchtern und ihn von weiteren politischen Aktivitäten abzuhalten. Der Zusammenstoss mit dem Anhänger der CPC im (...) 2019 sei nicht als gezielte Verfolgung, sondern als spontane, durch Ärger aufgrund des Gebells des Hundes hervorgerufene Reaktion zu werten. Aufgrund seiner dreimaligen Teilnahme an den Unruhen und seiner Unterstützung durch (...) an die Protestierenden im Rahmen eines grösseren Kreises sei ferner nicht zu vermuten, dass er von den Behörden oder regierungsnahen Kreisen in einer Weise wahrgenommen worden sei, die eine ernsthafte Verfolgung auszulösen vermöge. Bezeichnenderweise seien sämtliche geltend gemachten Vorfälle, bis auf die Begegnung mit dem Anhänger der CPC, durch unbekannte Personen anonym geschehen. Auch die legale Ausreise der Beschwerdeführenden aus Nicaragua über den Flughafen E._______ spreche gegen eine Suche seitens der Behörden; erwähnenswert sei ebenfalls, dass sie nach dem Aufenthalt in F._______ im (...) 2018 wieder nach Nicaragua zurückgekehrt seien. Schliesslich stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe im (...) 2018 letztmals an den Protesten teilgenommen; auch deswegen sei nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im (...) 2019 noch mit einer ernsthaften Verfolgung hätte rechnen müssen. Sofern die Vermutung der Beschwerdeführenden, es sei bei den Hauseinbrüchen um die Sicherung von Beweismitteln gegangen, zutreffen würde, sei davon auszugehen, dass offensichtlich keine solche gefunden worden seien, zumal keine juristischen Massnahmen eingeleitet worden seien. Eine blosse Vermutung sei auch der Eintrag des Beschwerdeführers auf einer schwarzen Liste. Zu den Beweismitteln stellte das SEM fest, es sei grundsätzlich aufgrund ihrer Fälschbarkeit von einem nicht wesentlichen Beweiswert auszugehen. Unabhängig davon vermöchten sie eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht zu belegen. Für weitere Details in den Erwägungen wird auf die Akten verwiesen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden insbesondere auf das nicaraguanische Gesetz Nr. 977 vom Juli 2018, gemäss welchem jede Person, welche gegen die Regierung protestiere, des Terrorismus verdächtigt werde. Daher sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen Aktivitäten als einer der führendsten und einflussreichsten Unterstützer der Protestierenden in Gefahr. Sein Name stehe deswegen auf einer schwarzen Liste, wie sie am (...) 2018 von seiner ehemaligen Hausangestellten erfahren hätten. Diese habe dies ihrerseits von CPC-Angehörigen erfahren, welche sie mit dem Tod bedroht hätten für den Fall, dass sie für den Beschwerdeführer weiterarbeite. Zu dieser Liste habe er keinen Zugang, es sei aber bekannt, dass die Regierung die verschiedenen Behörden, wie Polizei, CPC und andere paramilitärische Gruppierungen, als repressive Organe gegen die Opposition koordiniere. Mit diesen Erkenntnissen stehe die Konfrontation, die er im (...) 2019 mit G._______ gehabt habe, im Einklang; das Gebell seines Hundes sei nur als Vorwand benutzt worden. Hinsichtlich der legalen Ausreise wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass Tausende von Nicaraguanern und Nicaraguanerinnen das Land verlassen hätten. Dass die Beschwerdeführenden an der Grenze nicht angehalten worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass sich die Polizei nicht um die Verfolgung von Oppositionellen kümmere, dies sei die Sache der CPC. Schliesslich sei die Bedrohung im Zeitpunkt der Reise nach F._______ nicht gleich bedrohlich gewesen wie vor der Ausreise im (...) 2019. Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, seit sie in der Schweiz seien, hätten sie weitere schriftliche Drohnachrichten erhalten. Ausserdem habe G._______ im (...) 2019 ein weiteres Mal vor dem Haus der Beschwerdeführenden, als dessen Eltern zuhause gewesen seien, herumgeschossen und dabei die Hauswand getroffen. 4.3 Das SEM hält den Beschwerdeführenden in seiner Vernehmlassung vor, sie hätten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle erwähnt, dass die ehemalige Hausangestellte sie darüber informiert habe, dass der Name des Beschwerdeführers auf der schwarzen Liste stehe. Ferner würden die angeblichen weiteren Bedrohungen im (...) 2019 verspätet geltend gemacht. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit seien aber auch diese als Vorkommnisse als Einschüchterungsversuche zu interpretieren, die keine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöchten. 4.4 In der Replik bestätigen die Beschwerdeführenden, dass sie keinen Einblick in die schwarze Liste gehabt hätten. Aufgrund der Todesdrohungen gegenüber der ehemaligen Hausangestellten - die im selben Quartier wie CPC-Angehörige gewohnt habe - sei aber klar, dass der Name des Beschwerdeführers auf dieser Liste stehe. Mutmasslich sei er von den Behörden identifiziert worden, weil er den Protestierenden mit seinem privaten Auto (...) geliefert habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien ferner die Schüsse, welche im (...) 2019 vor dem Haus in E._______ abgefeuert worden seien, als Verfolgungsmassnahme zu verstehen. Hinzu komme, dass die beigelegten polizeilichen Dokumente, welche den Eltern des Beschwerdeführers am (...) 2019 zugestellt worden seien, inzwischen beweisen würden, dass Letzterer verfolgt sei, zumal er wegen seiner Aktivitäten auf den (...) 2019 vorgeladen worden sei. 4.5 In seiner ergänzenden Vernehmlassung stellt das SEM fest, hinsichtlich der polizeilichen Vorladungen sei auffallend, dass beide am (...) 2019 ausgestellt worden seien; während das im Original eingereichte Dokument den Beschwerdeführer auf 8.30 Uhr dieses Datums vorlade, lade das andere ihn auf den (...) 2019 vor. Auch liege das Letztere - trotz gegenteiliger Ankündigung - bisher nur als Kopie vor. Nicht ersichtlich sei ferner, weshalb die ausstellende Behörde am selben Tag zwei solche Vorladungen verfasst habe. Selbst bei angenommener Echtheit belegten die Dokumente weder ein Motiv noch eine hinreichende Intensität einer Verfolgung im massgeblichen Sinne. Das Dokument «Circulación de Personas» vom (...) 2020 werde von den Beschwerdeführenden als Haftbefehl bezeichnet, sei aber nicht als solcher betitelt, und es handle sich nach Einschätzung des SEM auch nicht um einen regulären Haftbefehl, wie ihn die Behörden Nicaraguas verwendeten. Es könnte ein internes Polizeidokument sein, was sich jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinen liesse, wonach es seinen Eltern übergeben worden sei. Im Übrigen würden die aufgeführten Vorwürfe - (...) - überraschen; insbesondere für den Vorwurf des (...) ergäben sich aus der geltend gemachten Biographie des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte. Schliesslich hält das SEM fest, die eingereichten Dokumente wiesen keine fälschungssicheren Merkmale auf und seien handschriftlich ausgefüllt, womit sie grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert hätten. 4.6 Die Beschwerdeführenden monieren in ihrer zweiten Replik, es sei nicht ersichtlich, woher das SEM seine Informationen zum Haftbefehl bezogen habe, in seine Quellen sei Einsicht zu gewähren. Es sei davon auszugehen, dass «Personas circuladas» zur Haft ausgeschriebene Personen seien, weshalb das Dokument mit dem Titel «Circulación de Personas» einem Fahndungsbefehl gleichkomme; im Zweifelsfall sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Die Vorwürfe - (...) - seien nicht erstaunlich, zumal die nicaraguanische Regierung gestützt auf das Gesetz Nr. 977 systematisch regimekritische Personen willkürlich kriminalisiere und verfolge. Hinsichtlich der Vorladungen gehe das SEM fälschlicherweise davon aus, dass es sich um zwei unterschiedliche Dokumente handle. Beide würden zusammengehören und seien dem Vater des Beschwerdeführers am (...) 2019 ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer sei damit auf den (...) 2019 um 9.00 Uhr vorgeladen worden. Das Dokument, welches nur in Kopie vorliege, sei eine Empfangsbestätigung und das Original befinde sich weiterhin im Besitz des Vaters, der sich bemühe, dieses dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen. Auf der eigentlichen Vorladung, welche auch im Original vorliege, sei vermutungsweise fälschlicherweise das Ausstellungsdatum respektive die -zeit ([...] 2019 um 8.30 Uhr) eingetragen worden, zumal aus der Empfangsbestätigung hervorgehe, dass die Vorladung um 11.00 Uhr ausgehändigt worden sei. Aus den beigelegten Beispielen sei ausserdem ersichtlich, dass die Polizei in Nicaragua weder über ein einheitliches Vorladungsformular verfüge noch dieses übereinstimmend ausfülle. Schliesslich sei bezüglich des Beweiswertes der Dokumente festzuhalten, dass die Arbeitsweise der nicaraguanischen Polizei - wie das handschriftliche Ausfüllen von Formularen - nicht den Beschwerdeführenden anzulasten sei. Für weitere Details in den Eingaben der Beschwerdeführenden respektive den Antworten der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. 5. 5.1 Das SEM erhebt an den geltend gemachten Vorfällen - jedenfalls an jenen bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden im (...) 2019 - grundsätzlich keine Zweifel, hält sie aber nicht für geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Nach eingehender Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung. Die Ausführungen auf Beschwerdestufe vermögen den zutreffenden Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, weshalb vorab auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassungen zu verweisen ist. Ergänzend ist Folgendes festzustellen: 5.2 In Nicaragua kam es im Frühjahr 2018 zu Protesten, ausgelöst durch die Tatenlosigkeit der Regierung rund um einen Brand in einem der wichtigsten Schutzgebiete des Landes. Die Unruhen eskalierten am 18. April 2018 mit Demonstrationen in E._______ und anderen Städten gegen eine umstrittene Sozialreform. Dabei gingen Regierungs- und regierungstreue Kräfte gewaltsam gegen die Protestierenden vor. Im Laufe der Monate wurden Hunderte von Personen getötet oder verhaftet, zahlreiche Menschen flüchteten ins nahe Ausland. Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen Ende (...) 2018 insgesamt dreimal an den Protesten teilgenommen und zusammen mit anderen Studenten mit (...) versorgt zu haben. Entgegen dem Einwand kann der Beschwerdeführer nicht als eine der «führendsten oder einflussreichsten Personen» der zivilen Unterstützung für die Protestierenden betrachtet werden. Im hauptsächlichen Fokus standen Studentenführer, Mitglieder von NGO, bekannte Oppositionelle, Bauern- und Menschrechtsaktivisten, Geistliche oder Journalisten. Aber auch Personen, die mit den genannten Personen lediglich in Verbindung standen, waren gefährdet, direkt verhaftet zu werden. Dabei ging es auch um Personen, die Strassenblockaden errichteten und Lebensmittel sowie Medikamente bereitstellten (vgl. etwa Lifos Rapport, Nicaragua - protester, repression och risikoprofiler, 23. April 2019, S. 27 ff.; IACHR, Forced Migration, a.a.O., N. 55 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer geriet anlässlich seiner Teilnahme an den Protesten nicht direkt in den Fokus. Dass er anhand seines Privatautos, mit dem er die (...) transportiert habe, identifiziert worden sei, bringt er zudem erst auf Beschwerdestufe und erstmals in der Replik vom 6. September 2019 vor. Demgegenüber hatte er anlässlich der Anhörung auf die Frage, wie er ins Visier der ihn bedrohenden Personen geraten sei, noch zu Protokoll gegeben, er wisse wirklich nicht, wie «dieser Herr» (gemeint ist wohl G._______) ihn identifiziert habe, jedenfalls sei er auf die schwarze Liste gesetzt worden (A16 F53). Es scheint sich demnach bei der in der Replik behaupteten Identifizierung über das Auto um eine reine Vermutung zu handeln. Dass es sich bei den Akteuren, die die Beschwerdeführenden in verschiedenster Form bedroht hätten, um Angehörige der CPC handle, erweist sich - abgesehen vom geltend gemachten Vorfall vom (...) 2019 - ebenfalls als Vermutung, auch wenn die geltend gemachten Bedrohungen unbestrittenermassen gut mit dem massgeblichen Länderkontext vereinbar sind. So sind die während der zweiten Präsidentschaft von Daniel Ortega im Jahr 2007 als parastaatliche Gruppierung gegründete CPC insbesondere in den Gemeinden präsent und sichern die politische Kontrolle auf lokaler Ebene (vgl. IACHR, Nicaragua: Concentration of Power and the undermining of the Rule of Law, 25. Oktober 2021, N. 84 ff.). Letztlich bleibt die Frage nach den Verantwortlichen der Drohungen unklar. Zu bestätigen ist aber die Einschätzung des SEM, die Beschwerdeführenden vermöchten keine auch in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Insbesondere ist nicht auf eine hohe Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft drohender ernsthafter Nachteile zu schliessen, weil nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in den mehreren Monaten nach seiner letzten Aktivität im (...) 2018 längst festgenommen worden wäre, nachdem er doch identifiziert worden sei. Damit in Zusammenhang stehend ist auch nicht glaubhaft, dass sein Name auf der sogenannten schwarzen Liste - zu verstehen als eine Art Fahndungsliste (A16 F53) - stehe. Dass ihm dies von seiner ehemaligen Hausangestellten bestätigt worden sei, überzeugt nicht. Auch diesbezüglich ist nicht erklärlich, weshalb er nicht längst verhaftet worden wäre (vgl. hierzu IACHR, Concentration of Power, a.a.O., N. 89). Entscheidend gegen einen Eintrag auf der schwarzen Liste spricht die problemlose legale Ausreise der Beschwerdeführenden über den Flughafen E._______, zumal zwar in Zusammenarbeit von verschiedenen Behörden, wie CPC, der Nationalpolizei sowie militärischen Sicherheitskräften tatsächlich Namenslisten von Demonstrationsteilnehmenden erstellt wurden, diesen Personen aber aufgrund von Grenzkontrollen eine Ausreise kaum möglich gewesen sei (vgl. IACHR, Forced Migration, a.a.O., N. 104 und 107). 5.3 An den Umständen, die für die Zeit nach der Ausreise der Beschwerdeführenden geltend gemacht werden, erhebt das SEM teilweise Zweifel (Haftbefehl) und qualifiziert sie als asylrechtlich nicht relevant (wie die Schiesserei im (...) 2019 vor ihrem Haus, polizeiliche Vorladung vom (...) 2019, sofern diese als authentisch anzusehen sei). Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz ist mit den folgenden Ergänzungen zuzustimmen: 5.3.1 Zunächst scheint eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, nachdem er im (...) 2018 aufgrund erster Drohungen seine politischen Aktivitäten beendet habe, über ein Jahr später am (...) 2019 aufgrund der Teilnahme an den Protesten doch noch polizeilich vorgeladen worden sein könnte, zumal es sich bei ihm gerade nicht um eine politisch aktive Person oder um einen einflussreichen Anführer der damaligen Proteste handelt. Hinzu kommt, dass sich die nicaraguanische Regierung im März 2019 bereit erklärt hatte, alle Personen, die im Zusammenhang mit regierungsfeindlichen Protesten festgenommen worden waren, innerhalb von 90 Tagen frei- und die Anklagen gegen sie fallenzulassen. Tatsächlich sei die Mehrzahl der zwischen August 2018 und Juli 2019 verhafteten Personen nach kurzer Zeit wieder freigekommen (vgl. Human Rights Watch [HRW], Crackdown in Nicaragua: Torture, Ill-Treatment and Prosecutions of Protesters and Opponents, 19. Juni 2019; UN Human Rights Council [UNHRC], Situation of Human Rights in Nicaragua, Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/42/18], 17. September 2019, N. 22 sowie 28 f.). Auch wenn freigelassene Personen in den Jahren 2019 und 2020 teilweise erneut festgenommen wurden, geschah dies meist nur für kurze Zeit (vgl. Landinfo, Nicaragua: Arrestasjoner på bakgrunn av demonstrasjonene i 2018, 11. September 2020). Die sogenannte Empfangsbestätigung vom (...) 2019 betreffend die Vorladung des Beschwerdeführers für den (...) 2019 um 9.00 Uhr (und die der Vater von A._______ am [...] 2019 um 11.00 Uhr quittiert habe), steht nicht im Einklang mit dem als eigentliche Vorladung bezeichneten Dokument mit dem Titel «Cedula de Citación policial», ebenfalls vom (...) 2019, dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer gemäss diesem Dokument am selben Tag um 8.30 Uhr hätte auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Die Erklärung, dabei müsse es sich um Ausstellungsdatum und -zeit handeln, überzeugt nicht. Ferner liegt die sogenannte Empfangsbestätigung trotz gegenteiliger Zusicherung (vgl. zweite Replik vom 5. Mai 2021) auch heute noch nur in Kopie vor. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem mit der zweiten Replik vom 5. Mai 2021 eingereichten Vergleichsmaterial (verschiedene Formulare der Nationalpolizei mit dem Titel «Cedula de Citación policial») abzuleiten, zumal sich die geringe Beweiskraft des Dokumentes nicht alleine aus der Handschriftlichkeit ergibt. 5.3.2 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Nationalpolizei habe ihn am (...) 2019 um 10.20 Uhr im Elternhaus in E._______ festnehmen wollen, weil er die Vorladung vom (...) 2019 nicht befolgt habe (vgl. Eingabe vom 25. Oktober 2019). Bereits aufgrund der soeben aufgezeigten Zweifel an den polizeilichen Dokumenten vom (...) 2019 ist wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer wegen entsprechender Nichtbefolgung hätte festgenommen werden sollen. Hinzu kommt, dass für eine allfällige Widerhandlung gemäss der Vorladung mit einer Geldbusse (multa) oder einem Einsatz zum Wohle der Gemeinschaft von 10 bis 30 Tagen à zwei Stunden (trabajo en beneficio de la comunidad de 10 a 30 jornadas de 2 horas dias) gedroht wird. 5.3.3 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, am (...) 2020 habe ihn die Nationalpolizei erneut zu Hause festnehmen wollen. Sie sei gewaltsam vorgegangen, habe das Elternhaus nach ihm durchsucht und einen Haftbefehl («Cirucalción de Personas») hinterlassen. Auch wenn dieses Formular (dt. Personenverkehr/Personenfreizügigkeit) nicht einem regulären Haftbefehl entspreche, sondern eher einem Fahndungsbefehl, lasse dies keine negativen Schlussfolgerungen hinsichtlich Echtheit zu, zumal das SEM keine Quellen nenne. Öffentlich zugängliche Quellen legten den gegenteiligen Schluss nahe, dass «personas circuladas» zur Verhaftung ausgeschriebene Personen seien (vgl. www.policia.gob.ni/?p=3387 [diese Seite war am 27. Oktober 2022 nicht zugänglich]; Artikel von El 19 Digital [Portal de Noticias de Nicaragua], publiziert am 19. Februar 2018 [www.el19digital.com/articulos/ver/titulo:66702-capturan-a-28-personas-circuladas-por-diferentes-delitos, besucht am 27. Oktober 2022]; Artikel von Viva Nicaragua [Canal 13], publiziert am 1. März 2018 [www.vivanicaragua.com.ni/2018/03/01/sociales/policia-nacional-capturo-personas-circuladas-por-distintos-delitos, besucht am 27. Oktober 2022]). Die Rechtsvertretung bezeichnet das Dokument als Fahndungsbefehl. Eine Fahndung ist eine allgemeine oder gezielte Suche nach Personen (oder auch Gegenständen), wenn deren Aufenthaltsort unbekannt und ihre Anwesenheit erforderlich ist. Der Fahndungszweck kann eine Festnahme oder Verhaftung zum Ziel haben. Zur Aufenthaltsermittlung können aber auch Personen ausgeschrieben werden, wenn ihnen eine Gefahr droht (oder sie selber eine solche darstellen) oder sie als Zeugen benötigt werden. Somit kann alleine aus dem Dokument nicht der Schluss gezogen werden, nach dem Beschwerdeführer werde zwecks Verhaftung gefahndet, zumal zu vermuten ist, dass eine solche Fahndung grundsätzlich einen Hafttitel - ein Urteil oder ein Haftbefehl - benötigt, welcher gerade nicht vorliegt. Auch aus dem Begriff «personas circuladas» (dt. freiverkehrende Personen) respektive den mit den abrufbaren Links erwähnten Artikeln kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nach den dort erwähnten Personen - welche zudem in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen - «gefahndet» wurde, bevor sie verhaftet wurden (sp. capturar alguien). Gegen den Beweiswert des Dokumentes - insbesondere hinsichtlich einer unrechtmässigen drohenden Verhaftung aufgrund der als geringfügig zu bezeichnenden Aktivitäten des Beschwerdeführers anlässlich der Proteste im Jahr 2018 - sprechen zudem die bereits aufgezeigten Argumente. Ferner ist angesichts des Ausstellungsdatums des Dokuments vom (...) 2020 nicht nachvollziehbar, weshalb die Nationalpolizei den Beschwerdeführer erst am (...) 2020 hätte verhaften wollen. Zwar werden durch das Gesetz Nr. 977 gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Ley contra el Lavado de Activos, el Financiamiento al Terrorismo y el Financiamiento a la Proliferación de Armas de Destrucción Masiva), das sogenannte Anti-Terror-Gesetz, die grundlegenden Rechte und Freiheiten der Bevölkerung von Nicaragua und insbesondere von Oppositionellen - wie beispielsweise die Präsidentschaftskandidatin Cristiana Chamorro Barrios - eingeschränkt (vgl. IACHR, Concentration of Power, a.a.O., N. 156). Insofern ist der Einwand der Beschwerdeführenden, der (...) könnte ihnen durchaus unterschoben worden sein, um sie aufgrund der Protestteilnahmen zu verhaften, nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Angesichts des bereits Erwogenen, wonach die Beschwerdeführenden aus verschiedenen Gründen nicht darzutun vermögen, dass sie aufgrund ihrer niederschwelligen und weit zurückliegenden Aktivitäten in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise in den Fokus der nicaraguanischen Behörden geraten sind, vermögen sie aber auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdeführenden ersuchen um Einsicht in die Quellen, gemäss welchen die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, hierbei handle es sich nicht um einen regulären Haftbefehl. Dieses Gesuch ist abzuweisen, da schon die Beschwerdeführenden selber in ihrer Eingabe eher von einer Art Fahndungsbefehl ausgehen, was - wie schon aufgezeigt - nicht dasselbe ist. Ferner beantragen sie zwecks Sachverhaltsermittlung eine Durchführung einer Botschaftsabklärung. Nach dem Gesagten kann jedoch festgestellt werden, dass aus den protokollierten Aussagen, den Ausführungen auf Beschwerdeebene und Eingaben von Beweismitteln der massgebende Sachverhalt als Grundlage für das Urteil vollständig ermittelt werden konnte, weshalb eine Botschaftsabklärung nicht nötig erscheint. Die diesbezügliche Rüge ist daher ebenfalls abzuweisen. 5.3.4 Die Beschwerdeführenden befürchten, nach ihrer Ankunft in Nicaragua befragt zu werden. Dabei seien insbesondere Personen mit einem Haftbefehl oder solche, die an den Protesten teilgenommen hätten, gefährdet. Wie bereits erwähnt, sind Personen, die als Oppositionelle identifiziert worden sind, bei ihrer Rückkehr auch schon verhaftet worden. Es liegen aber auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation und gesetzlichen Grundlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführenden - die zwar in bescheidenem Umfang an den Protesten teilgenommen, ansonsten aber nicht über ein politisches Profil verfügen - über vier Jahre nach den Vorfällen im Jahr 2018 bei einer Rückkehr nach Nicaragua in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnten. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Verfolgung bestanden hat und auch künftig aus objektiver Sicht nicht mit ernsthaften Verfolgungsmassnahmen zu rechnen ist. Das SEM hat demzufolge zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und ihre Asylgesuche demzufolge ebenfalls zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement sei im Falle der Beschwerdeführenden nicht betroffen, nachdem sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung des SEM, es ergäben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Entgegen ihrer Auffassung gelingt dies den Beschwerdeführenden nicht, zumal sie gerade nicht über ein Profil verfügen, aus dem sich eine ernsthafte Gefahr einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ergeben würde. Die allgemeine, teilweise prekäre Menschenrechtssituation in Nicaragua reicht nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden seien bei der Rückkehr Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne der genannten Bestimmungen unterworfen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) mitzuberücksichtigen ist, weil das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f. m.H.a. Lehre und Rechtsprechung). 7.3.2 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung hinsichtlich einer allfälligen konkreten Gefährdung im Wesentlichen damit, dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstünden. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden angesichts ihres Alters, ihrer guten Ausbildung und ihrer Arbeitserfahrung in höheren Positionen rasch wieder Arbeitsstellen finden und sie so für ihren Unterhalt sorgen könnten. Ausserdem hätten sie ein breites familiäres Netz. Gesundheitliche Probleme, die nicht auch in Nicaragua behandelbar seien, würden nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, die politische und soziale Krise in Nicaragua stehe dem Vollzug der Wegweisung entgegen. Sie hätten insbesondere auch sämtlichen Ersparnisse aufgebracht und kämen daher aufgrund einer drohenden Arbeitslosigkeit in eine finanzielle Notlage. Die ältere Tochter sei wegen der Erlebnisse vor der Ausreise weiterhin traumatisiert und auch die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Probleme. Schliesslich sei auch das Kindeswohl zu beachten, zumal die Kinder einen beachtlichen Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hätten. 7.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, im Vorfeld der Wahl von Daniel Ortega am 7. November 2021 seien zahlreiche Oppositionelle verhaftet worden und sie sei von vielen Seiten kritisiert worden, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht verkennt. Von einer Situation allgemeiner Gewalt ist aber nicht auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-3126/2022 vom 19. August 2022 E. 7.3.2, E-6802/2019 vom 18. März 2021 E. 7.3.1, je m.w.H.). 7.3.4 Zu Recht verweist das SEM sodann darauf, dass die Beschwerdeführenden beide über einen universitären Studienabschluss und über Berufserfahrung verfügen und vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt der Familie erfolgreich bestreiten konnten (A5 Ziff. 1.17.04 f. und A6 Ziff. 1.17.04 f.). Das Haus, in welchem sie vor ihrer Ausreise gelebt haben, gehört dem Vater des Beschwerdeführers (A5 Ziff. 2.02). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich existenzieller Hinsicht in Nicaragua wieder zurechtfinden werden, wobei sie, wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen, in ihrem Heimatland auch auf ein breites soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können. Auch in sozialer Hinsicht, werden sie durch ihr dortiges Umfeld, insbesondere durch ihre Verwandten, Unterstützung finden, sollte sich dies als notwendig erweisen. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht gut gehe und sie auch für medizinische Behandlung werde aufkommen müssen, nichts zu ändern (vgl. auch nachfolgend E. 7.3.5). 7.3.5 Es wird sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide seit einiger Zeit an gesundheitlichen Beschwerden. Gemäss einem Sprechstundenbericht vom 8. Oktober 2021 des (...)spitals I._______ wurde bei der Beschwerdeführerin eine (...) (Erkrankung der [...]), eine depressive Episode sowie diffuse (...) ([...]) diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung mit (...)hormonen verordnet. Der Hautarzt diagnostizierte sodann gemäss Bericht vom 24. Oktober 2021 eine (...) universalis und zeigte eine mögliche medikamentöse Behandlung an. In der Eingabe vom 17. November 2021 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide nebst dem (...) auch an weiteren Beschwerden, wie unter anderem Schlafstörungen, Nervosität und Endometriose. Trotz mehrmaliger Nachfragen habe weder sie noch die ältere Tochter, die noch immer unter dem Erlebnis vom (...) 2019 leide, Zugang zu entsprechender psychiatrischer Behandlung erhalten. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter relativieren zu wollen, handelt es sich klarerweise nicht um schwerwiegendere Erkrankungen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, die notwendigen Behandlungen seien auch in Nicaragua erhältlich und den Beschwerdeführenden zugänglich. Eine medizinische Notlage, die nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden führen würde, liegt offensichtlich nicht vor. Bezüglich der älteren Tochter liegen keine medizinischen Unterlagen in den Akten, weshalb auch bei ihr nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen ist. 7.3.6 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das Kindeswohl stehe einem Vollzug der Wegweisung entgegen ist, vorab festzustellen, dass bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Es handelt sich bei den Töchtern der Beschwerdeführenden noch um Kleinkinder, die sich zusammen mit den Eltern in der Schweiz aufhalten. Eine eigenständige Gewöhnung an das hiesige Lebensumfeld hat in den dreieinhalb Jahren ihrer Anwesenheit noch kaum stattgefunden. Ferner werden sie mit ihren Bezugspersonen nach Nicaragua zurückkehren und die ältere Tochter - heute (...) Jahre alt - wird begleitet von den Eltern im Heimatstaat der Familie in die Schule eintreten können. Sie war im Moment des Ereignisses vom (...) 2019 noch nicht einmal zwei Jahre alt. Auch wenn sie deswegen nach wie vor unter Ängsten leiden sollte, ist davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr der Familie die Eltern, insbesondere aber auch das weitere familiäre Umfeld, nötigenfalls mit ärztlicher Unterstützung, dabei helfen können, damit umzugehen. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, auch in Berücksichtigung des Kindeswohls, vorliegend nicht erfüllt. 7.3.7 Zusammenfassend sind die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2019 gutgeheissen. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitsvertrag vom 29. April 2022 inzwischen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum angestellt ist, ist weiterhin von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, zumal der Nettolohn von rund Fr. 2'900.- gemäss den am 17. August 2022 zu den Akten gereichten Unterlagen dem Sozialamt der Sozialregion J._______ abgetreten wird, welches für die Wohn- und Fixkosten der Familie aufkommt. 9.2 Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt sich die Behandlung des Gesuches um Entlassung der mit Zwischenverfügung vom 17. August 2019 amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin MLaw Sophia Delgado und um Einsetzung von MLaw El Uali Emmhammed Said an ihrer Stelle, zumal beide Personen für dieselbe gemeinnützige Rechtsberatungsstelle tätig waren respektive sind und die Rechtsbeiständin den Honoraranspruch der HEKS Beratungsstelle abgetreten hat. 9.3 Das amtliche Honorar gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist wie folgt festzusetzen: Im Beschwerdeverfahren wurden drei Kostennoten eingereicht, mit welchen ein als angemessen zu erachtender Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen von Fr. 105.- ausgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 17. August 2022 sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und des in der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2019 angekündigten Stundenansatzes ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'760.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Sophia Delgado wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'760.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe