Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-6731/2024
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2024 / N (…).
E-6731/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei legal und mit eigenem Reisepass am 17. März 2023 verliess und am 27. März 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) am 3. April 2023 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Juni 2023 zur Begründung des Asyl- gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde alevitischen Glau- bens und stamme aus B._______, wo er bis zur Ausreise gelebt habe; er habe wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit Probleme be- kommen; insbesondere habe er die kurdische Sprache nicht sprechen dür- fen und aus politischen Gründen nicht studieren können, dass er das Gymnasium abgeschlossen habe und danach drei Jahre lang als Bauarbeiter tätig gewesen sei; danach habe er in unversicherter Anstel- lung in Restaurants gearbeitet, dass sein Vater am 22. September 1995 wegen Hilfeleistungen zugunsten der PKK (Partiya Karkeren Kurdistane; Arbeiterpartei Kurdistans) verurteilt und inhaftiert worden sei; die Behörden seien monatlich ein- bis zweimal nach Hause gekommen und hätten manchmal Hausdurchsuchungen ohne entsprechenden Durchsuchungsbefehl durchgeführt; letztmals seien die Behörden am 15. August 2022 vorbeigekommen, dass er Mitglied der CHP («Cumhuriyet Halk Partisi» [Republikanische Volkspartei]) sei, dass er das starke Erdbeben vom 6. Januar 2023 in B._______ miterlebt habe; zwei seiner Bekannten, mit denen er zusammengewohnt habe, seien beim Zusammensturz der Wohnung gestorben; auch das Haus sei- ner Familie in B._______ sei schwer beschädigt worden, dass er vom Vater zur Ausreise veranlasst worden sei, weil dieser nicht gewollt habe, dass er – der Beschwerdeführer – das gleiche Schicksal wie sein Vater erleide, dass der Beschwerdeführer im Nachgang der Anhörung, mit Eingabe vom
13. Juni 2023, vortrug, sein Onkel in Deutschland habe beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde eingereicht, um den in der Türkei inhaftierten Vater aus dem Gefängnis zu holen; die Beschwerde sei damals (ohne Zeitangabe) gutgeheissen und der Vater
E-6731/2024 Seite 3 aus der Haft entlassen worden; im Übrigen sei der Beschwerdeführer bei der HDP («Halklarin Demokratik Partisi»; Demokratische Partei der Völker) «dabei gewesen», ohne offiziell Mitglied zu sein, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen türkischen Führerschein zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. September 2024 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anord- nete und den Wegweisungsvollzug verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Behelligungen aufgrund seiner kurdi- schen Ethnie und seines alevitischen Glaubens (Ausgrenzung, rassisti- sche Behandlungen, Diskriminierungen, Einschränkungen bei der Verwen- dung der kurdischen Sprache) stellten mangels Intensität keine asylbe- achtlichen Nachteile dar, woran auch die sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternde Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien, nichts zu ändern vermöge, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner eth- nischen Zugehörigkeit nicht studieren können, nicht nachvollziehbar sei, nachdem seine Geschwister gemäss eigenen Angaben durchaus in der Lage gewesen seien, ein universitäres Studium aufzunehmen und abzu- schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Heimatland frei habe bewegen und ei- ner Arbeitstätigkeit habe nachgehen können, weshalb keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass er ein menschenunwürdiges Leben geführt habe, dass auch die dargelegten Hausdurchsuchungen nicht eine Intensität auf- gewiesen hätten, die beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychi- schen Druck im Sinne des Asylgesetzes ausgelöst hätten, nachdem er nach der letzten Hausdurchsuchung am 15. August 2022 noch ein halbes Jahr in der Türkei geblieben sei, dass die vorgetragenen Razzien zudem im Zusammenhang mit dem Ver- fahren des Vaters im Jahr 1995 durchgeführt worden sein sollen und eine direkte Verbindung zwischen diesen behördlichen Massnahmen und der Person des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei,
E-6731/2024 Seite 4 dass der Beschwerdeführer selbst kein politisches Profil aufweise, welches ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden begründen könnte, dass er zwar angegeben habe, Mitglied der CHP zu sein, es sich aber bei dieser um eine legale Partei handle, weshalb diese Mitgliedschaft kein Ver- folgungsinteresse des türkischen Staates zu begründen vermöge, dass auch der – nach der Anhörung vom 9. Juni 2023 – erfolgte Nachtrag in der Eingabe vom 13. Juni 2023, wonach der Beschwerdeführer – ohne offizielle Mitgliedschaft – bei der HDP «dabei gewesen» sei, nicht zur Schärfung seines politischen Profils beitrage, dass auch das weitere Vorbringen in dieser Eingabe, wonach der Onkel eine Beschwerde gegen die damalige Inhaftierung des Vaters beim EGMR eingereicht habe und der Vater in der Folge freigelassen worden sei, für den Beschwerdeführer nicht asylbeachtlich sei, weil diesem aus dem Ver- fahren des Vaters keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erwachsen seien und auch die Hausdurchsuchungen im Haus der Familie in erster Linie den Vater betroffen hätten, dass der Beschwerdeführer die Türkei legal verlassen habe und er zudem angegeben habe, dass im Heimatland keine Verfahren gegen ihn eingelei- tet worden und in E-Devlet (Anmerkung des Gerichts: Online-System für die Bereitstellung elektronischer Behördendienste in der Türkei), keine Ein- träge seine Person betreffend vorhanden seien, dass den vom Beschwerdeführer persönlich beim Erdbeben vom 6. Feb- ruar 2023 erlittenen Nachteilen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Motive zugrunde gelegen seien, weshalb auch diesen die Asylrelevanz abgespro- chen werden müssten, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug auch unter Mitberücksichtigung der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 und des am 6. Februar 2023 erfolgten Erdbebens als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2024 (Postauf- gabe) gegen die SEM-Verfügung vom 30. September 2024 fristgerecht Be- schwerde erhob und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragte,
E-6731/2024 Seite 5 dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vortrug, der mit der Durchführung der Anhörung beauftragte Befrager habe während des Interviews keine detaillierten Fragen zum kurdisch-alevitischen Prob- lem in der Türkei gestellt, weshalb er seine Situation nicht gebührend und vollständig habe darlegen können, dass sein Herkunftsdorf (C._______) aufgrund seiner politischen und reli- giösen Identität in der Türkei bekannt sei und er in den Schulen, die er besucht habe und an den Arbeitsstellen, an denen er tätig gewesen sei, wegen seiner alevitisch-kurdischen Identität stets ausgeschlossen worden sei, dass seine Familie und er immer die HDP unterstützt hätten und er auch Sympathisant dieser Partei sei, dass seine Mitgliedschaft bei der CHP aus der in der Türkei herrschenden religiösen und politischen Atmosphäre entstanden sei, die bei ihm Angst und Ausgrenzung hervorgerufen habe, weshalb er nicht in die Türkei zu- rückkehren wolle, dass er seiner Beschwerde ein Referenzschreiben einer Drittperson vom
15. Oktober 2024 beilegte,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-6731/2024 Seite 6 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass auf die vorgängige Instruktion des Beschwerdeverfahrens verzichtet wird, da ein direkter Entscheid in der Sache selbst getroffen werden kann, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Sachverhalt vorliegend vollständig und richtig festgestellt wurde und die Verfügung des SEM vom
30. September 2024 in der sachlich gebotenen Tiefe hinreichend begrün- det erscheint,
E-6731/2024 Seite 7 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht konkret darlegt, inwiefern er seine Situation nicht gebührend und vollständig habe darlegen können (vgl. S. 1), dass er anlässlich der Anhörung vom 9. Juni 2023, welche in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters durchgeführt wurde, seine Asylgründe einlässlich hat darlegen können und im Rahmen eines freien Berichts (vgl. SEM-Akt. 1243433-15/13 [hiernach: A15] Antwort 56) als auch auf konkrete Fragen und Nachfragen hin (vgl. A15 Antworten 57 ff.) zu Protokoll geben konnte, welche Gründe ihn zum Verlassen seines Heimatstaates veran- lasst haben, dass ihm insbesondere einlässlich und hinreichend Gelegenheit einge- räumt wurde, die aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seines aleviti- schen Glaubens erlebten Ereignisse und Vorfälle darzutun und er auch ent- sprechende Ausführungen zu Protokoll gegeben hat (vgl. A15 Antworten 54, 56, 67, 68, 74), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben hat, dass er alles habe deponieren können, was er für sein Asylgesuch als wichtig erachte (vgl. A15 Antwort 80) und er das diesbezügliche Protokoll als vollständig und korrekt mit seiner Unterschrift bestätigt hat (vgl. A15 S. 13), dass daher die in der Beschwerde sinngemäss erhobenen Rügen der un- vollständigen Befragung und Verletzung der Untersuchungspflicht unbe- gründet sind, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig erhoben hätte, weshalb auch kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung (und zur Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass übereinstimmend mit dem SEM festzustellen ist, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant sind, dass die Erwägungen des SEM betreffend die fehlende Asylrelevanz der CHP-Mitgliedschaft sowie die Sympathie für die HDP zu bestätigen sind, nachdem der Beschwerdeführer über kein besonderes politisches Profil verfügt,
E-6731/2024 Seite 8 dass diese Feststellung durch die Umstände, dass nie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, sein «e-Devlet»-Account keine Einträge aufweise und er nie vor Gericht oder in Haft war (vgl. A15 Antworten 30, 31 und 60), weiter bestärkt wird, dass er auch in der Schweiz keine exilpolitischen Tätigkeiten ausgeübt hat (vgl. A15 Antwort 61), weshalb insgesamt keine Umstände darauf hindeu- ten, dass er von den türkischen Behörden als exponierter Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen wird, dass übereinstimmend mit dem SEM auch festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie respektive seines alevitischen Glaubens nicht asylrele- vant sind (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. No- vember 2022 E. 7.12, je m.w.H. sowie BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), dass seine Geschwister gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. A15 Antworten 13, 68 und 69) ein universitäres Studium absolviert ha- ben, weshalb sein Vorbringen, ihm sei wegen seiner ethnischen und religi- ösen Zugehörigkeit ein Studium verwehrt worden, nicht nachvollziehbar bleibt, dass der Beschwerdeführer im Übrigen mehrere Berufe (in der Gastrono- mie, auf dem Bau) ausgeübt und in verschiedenen Firmen gearbeitet hat (vgl. A15 Antworten 13, 14, 23 und 70), weshalb sein Vorbringen, ihm sei ein menschenwürdiges Leben in der Türkei aus ethnischen und religiösen Gründen nicht möglich gewesen, in dieser pauschalen Form nicht zutrifft, dass das geltend gemachte Verfahren gegen den Vater im Jahr 1995 und dessen Inhaftierung sowie die im Haus seiner Eltern angeblich durchge- führten Hausdurchsuchungen für den Beschwerdeführer offenbar keine ernsthaften Konsequenzen nach sich gezogen haben, nachdem er keine diesbezüglichen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes vorgetragen hat, weshalb auch keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Türkei im März 2023 und somit erst sieben Monate nach der letzten behördlichen Durchsuchung des Hauses seiner Familie am 15. August 2022 (vgl. A15 Antwort 51) verlassen hat,
E-6731/2024 Seite 9 dass deshalb diese Razzien für die Ausreise des Beschwerdeführers we- der zeitlich noch sachlich kausal gewesen sein dürften, dass das SEM zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass in der Beschwerdeeingabe vom 26. Oktober 2024 insgesamt keine stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, die zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung des geltend gemachten Sach- verhalts führen könnten, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
E-6731/2024 Seite 10 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter Praxis in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der Situation in der Türkei nach dem verheerenden Erdbeben im Februar 2023 auseinander- gesetzt (vgl. Ziffer III/2) hat, dass das SEM die vom Beschwerdeführer vorgetragenen, persönlich erlit- tenen Nachteile wegen des Erdbebens nicht in Frage gestellt hat, und auch das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, hieran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer über einen Gymnasialabschluss sowie Arbeits- erfahrung in mehreren Branchen verfügt (vgl. A15 Antworten 66 und 13), weshalb die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Sicherung seiner Existenz in der Türkei zumutbar erscheinen,
E-6731/2024 Seite 11 dass er in der Türkei über ein solides, tragfähiges familiäres Beziehungs- netz verfügt (Eltern und mehrere Geschwister, unter anderem in Istanbul; vgl. A15 Antwort 39) und sich darüber hinaus weitere Verwandte in der Schweiz aufhalten (Brüder, Onkel, Tante, Cousin; vgl. A15 Antwort 9), dass deshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf auf die soziale und finanzielle Hilfe seiner Familie wird zählen können und seine Verwandten ihn bei seiner Reintegration unterstützen und ihm bei Bedarf Obdach ge- währen können, dass es dem Beschwerdeführer auch unbenommen bleibt, sich ausserhalb seiner vom Erdbeben betroffenen Heimatgegend in B._______, in einem anderen Gebiet seines Heimatstaates niederzulassen, – beispielsweise in Istanbul, wo zwei seiner Geschwister leben (vgl. A15 Antwort 40) –, sollte er eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht mehr in Betracht ziehen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine eigentlichen gesundheitlichen Beschwerden hat, ausser dass er einen (…) hat, welcher auch in der Türkei ärztlich behandelt worden ist (vgl. A15 Antwort 7), dass weder diese Einschränkung noch der Umstand, dass der Beschwer- deführer nach dem erlebten Erdbeben aus nachvollziehbaren Gründen psychisch angeschlagen war, medizinische Wegweisungshindernisse dar- stellen, dass der Wegweisungsvollzug in die Türkei nach dem Gesagten als zu- mutbar zu qualifizieren ist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist,
E-6731/2024 Seite 12 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6731/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann
Versand: