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E-6703/2010

E-6703/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.A.aDie Beschwerdeführenden, aus E._______ (Provinz Al-Hassaka) stammende syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religion, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben illegal am 19. September 2007 und reisten über die Türkei nach Griechenland, wo der Beschwerdeführer in Athen (...) inhaftiert worden ist. Von dort flogen sie nach Wien. Am 8. März 2010 gelangten sie nach einem einmonatigen Aufenthalt in F._______ (österreichisches Erstaufnahmezentrum für Asylsuchende) nach ihrer Verlegung in die österreich-ische Bundesbetreuungsstelle G._______ in die Schweiz, wo sie sich am 8. März 2010 in Zürich bei der Polizei meldeten und um Asyl nachsuchten. Am 17. März 2010 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ summarisch befragt. A.a.a Der Beschwerdeführer brachte vor, im (...) von Leuten des Sicherheitsdienstes zuhause abgeführt und auf einen Posten verbracht worden zu sein. Dort sei er (...) inhaftiert gewesen, wobei man ihn gefoltert und verhört habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, einer Partei anzugehören, und er sei nach den Parteimitgliedern und den politischen Aktivitäten befragt worden. Er habe diesen Leuten gesagt, keiner Partei anzugehören, sie würden ihn fälschlicherweise beschuldigen. Nach seiner Freilassung habe er sich wöchentlich melden müssen. Jedes Mal habe man ihn (...) festgehalten. Da er bedroht worden sei, habe er das Land verlassen müssen. Mit irgendwelchen anderen Personen, heimatlichen Behörden oder Organisationen habe er nie Probleme gehabt. Er sei niemals vor Gericht gewesen, und er habe sich auch niemals religiös oder politisch betätigt. Sein Leben sei in Syrien gefährdet. Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer keinerlei Ausweispapiere zu den Akten. Einen Pass habe er nie besessen, und seine Identitätskarte sei in Syrien. Er habe telefonisch versucht, Ausweispapiere zu beschaffen, aber die syrischen Behörden würden zur Zeit alle Postsendungen kontrollieren. A.a.b Die Beschwerdeführerin führte aus, wegen ihres Mannes in die Schweiz gekommen zu sein. Dieser sei ständig belästigt worden, sie habe Angst um ihn. Die Kurden hätten in Syrien keine Rechte, und ihr Sohn "hätte sicher keine Zukunft in der Heimat gehabt". Im Weiteren gab auch sie an, dass ihr Mann festgenommen worden sei und sich danach regelmässig bei den Behörden habe melden müssen. Diese Vorkommnisse seien ebenfalls ein Grund für ihre psychische Krankheit, die Umstände in Griechenland hätten ihr den Rest gegeben. Anlässlich der Befragung gab die Beschwerdeführerin keinerlei Ausweispapiere zu den Akten. Einen Pass habe sie nie besessen, und ihre Identitätskarte sei in Syrien. Dort gebe es Probleme, solche Dokumente ins Ausland zu schicken, weshalb sie bis jetzt nichts habe beschaffen können. A.b Schriftlich wurde die Beschwerdeführerin am 17. März 2010 vom BFM aufgefordert, bis zum 24. März 2010 ihre Familiennummer (Registrierungsnummer auf der Identitätskarte) bekanntzugeben. B.Das BFM gelangte mit Schreiben vom 23. März 2010 an die Schweizer Botschaft in Damaskus. Es wollte in Erfahrung bringen, ob die Beschwer-deführenden im Besitze eines Passes seien, ob sie Syrien legal verlassen hätten und ob die syrischen Behörden sie suchen würden. C.Das österreichische Bundesasylamt teilte dem BFM am 9. April 2010 mit, die Republik Österreich erkläre sich bereit, "die Asylbewerber zu überneh-men". Gemäss Bescheid des Bundesasylamts vom 6. Mai 2010 (Datum Telefax) wurde der Antrag der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Für die Prüfung dieses Antrages sei Griechenland zuständig, wohin diese ausgewiesen würden. D.Die Beschwerdeführenden ersuchten das BFM mit Eingabe vom 17. Mai 2010 um Ausübung des Selbsteintrittsrechts. E.Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 18. Mai 2010 - eröffnet am 21. Mai 2010 - auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, verpflichtete den Kanton I._______, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. Gleichentags bestätigte das BFM dem Amt für Migration des Kantons I._______, dass die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg nach Österreich rückübergeben werden könnten. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden bezüglich des nachgesuchten Selbsteintritts mit, mittlerweile sei ihnen der Asylentscheid eröffnet worden. Sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen die Möglichkeit der Beschwerde gegen diesen Entscheid offenstehe. F.Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2010 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an das BFM zur materiellen Neubeurteilung beziehungsweise zur Ausübung des Selbsteintritts, eventualiter die Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem sei ihnen die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, sei abzusehen. G.Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 31. Mai 2010 die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2010 hielt die dannzumal mit dem Verfahren befasste Instruktionsrichterin fest, die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs werde aufrechterhalten. Sie ersuchte die Vorinstanz, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 hielt das BFM an den Erwä-gungen in seiner angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H.In Beantwortung seiner Anfrage vom 23. März 2010 teilte die Schweizer Botschaft in Damaskus dem Bundesamt mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mit, die Beschwerdeführenden seien im Besitze von Pässen. Sie hätten Syrien in einem Auto am 19. Juni 2009 in Richtung Türkei verlassen; von den syrischen Behörden würden sie nicht gesucht. I.Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. Juli 2010 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Aufgrund dieses Urteils teilte das BFM den Beschwerdeführenden am 21. Juli 2010 mit, das Verfahren werde wieder aufgenommen. Die Beschwerdeführenden wurden am 2. August 2010 für den 12. August 2010 zu einer Bundesanhörung eingeladen. Die Rechtsvertretung wies in diesem Zusammenhang das Bundesamt darauf hin, dass sie aus terminlichen Gründen von einer Teilnahme absehen müsse. Die Hilfswerke waren an der Anhörung vertreten. J.Die Vorinstanz verfügte am 16. August 2010 - eröffnet am 17. August 2010 - , die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. K.Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2010 liessen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragten. Es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. L.Der neu mit dem Fall befasste Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 28. September 2010 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein. M. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2010 vollumfänglich an den Erwägungen seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden hielten ihrerseits in ihrer Eingabe vom 2. April 2012 an den Anträgen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2010 fest. N.Vom Bundesverwaltungsgericht erneut zur Stellungnahme eingeladen, verfügte die Vorinstanz am 12. April 2012 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 16. August 2010 die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 (Wegweisung als solche, Verlassen der Schweiz bis am 11. Oktober 2011 und Auftrag an den Kanton I._______, die Wegweisung zu vollziehen). Die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. O.Am 2. Mai 2012 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, trotz Erteilung der vorläufigen Aufnahme werde an der Beschwerde festgehalten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei (Wegweisungspunkt).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Vorliegend ist folglich nach der teilweisen Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides ausschliesslich über die Ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und die Ziffer 2 (Ablehnung der Asylgesuche) des diesbezüglichen Dispositivs zu befinden.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3 Weiter bemängle das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vorgebrachten Folterungen lediglich Allgemeinplätze angeführt habe. Im Protokoll suche man indessen vergebens nach expliziten Fragen zur Folter, was ein eklatanter Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz sei.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden wiesen eingangs ihrer Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Kind erwarte und unter massiven psychischen Problemen leide. Die angefochtene Verfügung ergehe in Verletzung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 7 und Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Zudem werde gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Die Vorinstanz verneine die Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung, dass die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, weshalb die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Sie motiviere den Entscheid in vier Punkten, die einer eingehenden Prüfung nicht standhielten:

1. Die Beschwerdeführenden hätten vorgebracht, Leute des Sicherheitsdienstes hätten dem Beschwerdeführer Zeit gegeben, sich von seiner Frau zu verabschieden, was realitätsfremd sei; das gelte auch für das Ausbleiben einer Hausdurchsuchung. Dieser habe die Verhaftung jedoch anlässlich der Bundesanhörung im Detail geschildert, und es sei nicht abwegig, dass die Geheimdienstmitarbeitenden kein unnötiges Aufsehen hätten erregen wollen.

2. Das BFM halte dem Beschwerdeführer vor, bei der Kurbefragung mit keinem Wort erwähnt zu haben, dass seine beiden Cousins im selben Geschäft wie er gearbeitet hätten. Dazu sei festzuhalten, dass diese Befragung zwar 3 Stunden und 15 Minuten gedauert habe, aber die Befragten systematisch darauf aufmerksam gemacht worden seien, sich kurz zu halten, zu ihren Fluchtgründen könnten sie sich zu einem späteren Zeitpunkt äussern.

E. 3.3 In der Vernehmlassung beschränkte sich die Vorinstanz auf die Feststellung, dass die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E. 3.4 In der Eingabe vom 2. April 2012 wird eingangs darauf hingewiesen, dass am (...) das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt gekommen sei und diese zwischenzeitlich dem BFM ihre Identitätskarten eingereicht hätten. Ein Cousin des Beschwerdeführers in Frankreich sei ferienhalber nach Syrien gereist und habe diese Dokumente persönlich mitgebracht. Der Beschwerdeführer sei sich bereits anlässlich der Befragung bewusst gewesen, dass sein tatsächliches Geburtsdatum mit dem offiziellen (in der Identitätskarte) nicht übereinstimme, er habe dies auch so gesagt. Er sei zu Hause geboren, und es sei nicht möglich gewesen, die Geburt bei den Behörden anzumelden. Die Person, welche die Geburt schliesslich gemeldet habe, habe auf das effektive Geburtsdatum keinen Wert gelegt beziehungsweise in dessen Unkenntnis ein falsches angegeben, weshalb ein falscher Geburtstag registriert sei. Der Beschwerdeführer sei exilpolitisch tätig. Er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen, von denen es Fotografien gebe. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Sie habe Angst vor eine Rückkehr nach Syrien und leide unter der unverarbeiteten schlimmen Behandlung in Griechenland.

E. 4 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen zu Recht erkannt hat, dem von den Beschwerdeführenden in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, welche die Vorausset­zungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und später in der Eingabe vom 2. April 2012 vermögen die vor­instanz­li­chen Erwägungen nicht zu entkräften.

E. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden betreffend Ausweispapiere angegeben haben, nie im Besitze von Pässen gewesen zu sein (vgl. Akten BFM A1/13 Ziff. 13.1 bzw. A2/11 Ziff. 13.1 ). Demgegenüber teilte die Schweizer Botschaft dem BFM am 21. Juni 2010 unter Angabe der entsprechenden Registrierungsnummern mit, diese würden Pässe besitzen. Bei der vorliegenden Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser Abklärungen aus, zumal das Gegenteil in der Beschwerde auch nicht behauptet wird. Damit haben die Beschwerdeführenden die Schweizer Behörden getäuscht, was massive Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Ihre Identitätskarten hätten sie, so gaben sie weiter an, zu Hause bei einem Cousin gelassen (vgl. A1/13 Ziff. 13.2 bzw. A2/11 Ziff. 13.2). Eine überzeugende Erklärung für das angebliche Zurücklassen von jeglichen Ausweispapieren findet sich in den Akten nicht. Merkwürdig mutet auch der Umstand an, dass sie zunächst geltend machten, wegen der Lage in Syrien beziehungsweise wegen den verstärkten Kontrollen der syrischen Behörden hätten sie die vom BFM einverlangten Papiere noch nicht beschaffen können (vgl. A1/13 Ziff. 14 bzw. A2/11 Ziff. 14), auf Beschwerdeebene in ihrer Eingabe vom 2. April 2012 dann aber ausführten, ihre Identitätspapiere mittlerweile dem Bundesamt eingereicht zu haben. Der Beschwerdeführer habe "... einen Cousin in Frankreich, der ferienhalber nach Syrien gereist sei. Dieser hat die Identitätskarten der Bf persönlich aus Syrien geschafft und letzteren dann per Post aus Frankreich zugestellt." (vgl. Eingabe vom 2. April 2012 Ziff. 2 und 4). Dies soll sich zu einem Zeitpunkt zugetragen haben, als die Lage in Syrien deutlich schlechter war als zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden. Unglaubhaft wirkt auch die Erklärung in der Eingabe vom 2. April 2012 bezüglich des nicht übereinstimmenden Geburtsdatums, das eine Person den Behörden gemeldet haben soll, welche das genaue Datum nicht gekannt oder darauf keinen Wert gelegt habe (vgl. Eingabe vom 2. April 2012 Ziff. 6).

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe insbesondere eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dazu ist vorweg in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes anzumerken: Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg­fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent­sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrens­umständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wo­bei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewäh­rung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermög­li­chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts­mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht aus­drücklich mit jeder tatbeständ-lichen Behauptung und jedem recht­lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesent­lichen Gesichtspunkte beschränken kann. Das Gericht vermag nicht auszumachen, in welcher Hinsicht die Vorinstanz diese Vorgaben nicht beachtet haben soll. Zwar ist die Begründung nicht eben ausführlich und nicht in allen Teilen befriedigend ausgefallen, aber sie ist rechtsgenüglich. Insbesondere hat das BFM eine Botschaftsabklärung vornehmen lassen, und diese hat ergeben, dass die Beschwer-deführenden betreffend Ausweispapiere und Einzelheiten der Ausreise falsche Angaben gemacht und die schweizerischen Behörden in gravierender Weise zu täuschen versucht haben. Es erübrigt sich, auf die weitere Kritik in der Beschwerde am vorinstanzlichen Entscheid einzugehen, weil sie an der Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG machen können, nichts zu ändern vermögen, wie dies aus den nachstehenden Ausführungen hervorgeht.

E. 4.4 Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, nie mit irgendwelchen Personen, mit den heimatlichen Behörden (mit Ausnahme des Vorgebrachten) oder Organisationen Probleme gehabt zu haben; auch politisch sei er nicht tätig gewesen (vgl. A1/13 S. 7). Aus welchen Gründen die syrischen Sicherheitsbehörden bei dieser Sachlage an seiner Person ein Interesse hätten haben sollen, erschliesst sich aus den Akten nicht. Falls es aber tatsächlich zu Übergriffen gekommen sein sollte, so gehen diese nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht über das hinaus, was ein grösserer Teil der syrischen Bevölkerung und insbesondere Angehörigen der kurdischen Ethnie zu erdulden haben. Die im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität wird vorliegend nicht erreicht. Auch die Anhörungsprotokolle führen nicht zum Schluss, sein Profil habe geradezu zwangsläufig zu behördlichen Massnahmen, insbesondere Einschüchterungsversuchen, führen müssen. Bei dieser Einschätzung erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder in der Replik einzugehen. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll: "Die Kurden haben dort keine Rechte, denn mein Sohn hätte sicher keine Zukunft in der Heimat gehabt." (vgl. A2/11 S. 6). Es dürfte diese schwierige Situation der Kurden und die weit verbreitete Perspektivlosigkeit gewesen sein, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise bewogen haben.

E. 4.5 Für den in der Beschwerde erhobenen pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz habe wichtige Sachverhaltselemente ungenügend abgeklärt, bestehen - insbesondere in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen - keine Anhalts­punkte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls zu verneinen.

E. 4.6 Gemäss diesen Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen.

E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie das auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird (vgl. Replik Ziff. 7).

E. 5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exil-politischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).

E. 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführenden im Rah­men des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, woran auch die vorgebrachten Übergriffe nichts zu ändern vermögen.

E. 5.3.2 Weiter ist in grundsätzlicher Hinsicht anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablehnung seines Asylgesuchs beziehungsweise erst mit seiner Eingabe vom 2. April 2012 subjektive Nachfluchtgründe geltend machte. Zwar führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei verhaftet worden, weil er zusammen mit seinen Cousins verdächtigt worden sei, einer oppositionellen Partei anzugehören (vgl. A45/10 F11 A und F36 A). Allein daraus kann nicht geschlossen werden, die neu vorgebrachte politische Tätigkeit entspreche nicht innerer Überzeugung. Das Verhalten kommt jedoch einem Vorgehen gleich, wie es den schweizerischen Behörden von einer Vielzahl ähnlicher Fälle her bekannt ist. Mit einem möglichst auffälligen Benehmen - gezielt öffentlich gemachte Protestschreiben und Polit-Aktionen, Fotografien von Teilnahmen an Demonstrationen, Internet-Beiträgen - soll bewirkt werden, dass die heimischen Behörden davon Kenntnis erhalten, was eine Verfolgung bewirken könnte, vor allem aber geeignet ist, den Handlungsspielraum der Schweizer Behörden einzuschränken.

E. 5.3.3 Gemäss den Akten nahm der Beschwerdeführer seit dem (...) an mehreren regimekritischen Kundgebungen in verschiedenen Städten der Schweiz teil. Als Beweis dafür reichte er Ausdrucke von Fotografien ein. Abgesehen davon, dass sich daraus kein spezielles Engagement ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Demonstrationen zeitlich mit dem Beginn der Unruhen in Syrien zusammenfallen, in deren Gefolge es in ganz Europa zu Protestaktivitäten gekommen ist. Angesichts der blutigen Auseinandersetzung im Heimatland der Beschwerdeführenden und der unsicheren Prognosen bezüglich der weiteren Entwicklung ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der syrischen Sicherheitskräfte wohl nicht in einer flächendeckenden Überwachung der im Ausland lebenden Landsleute, die der Opposition zugehören, liegt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an denen regimekritische Plakate getragen wurde, hebt er sich jedenfalls nicht von der breiten Masse der exil-politisch tätigen Kurden ab. Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exil-politische Szene bedeutende Persönlichkeit handelt. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist angesichts der unsicheren Lage und nicht vorhersehbaren Entwicklung in Syrien nicht angezeigt. Sodann ist aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asylgesuche gestellt haben, nicht auf eine regierungsfeindliche Haltung zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft machen konnte, vor der Ausreise im Heimatstaat politisch aktiv gewesen zu sein. Die Beschwerdeführenden können sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol­gungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung der Asylgesuche sind folglich zu be­stätigen.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 12. April 2012 die Wegweisung der Beschwerdeführenden aufgehoben. Demgemäss hat das Bundesverwaltungsgericht darüber nicht mehr zu befinden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in seinem Entscheid vom 12. April 2012 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtanerkennung als Flüchtling und die Verweigerung von Asyl nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2010 gutgeheissen worden und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 9.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerwei­se erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt für Migration des Kantons I._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6703/2010 Urteil vom 11. Juni 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima,Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A.A.aDie Beschwerdeführenden, aus E._______ (Provinz Al-Hassaka) stammende syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religion, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben illegal am 19. September 2007 und reisten über die Türkei nach Griechenland, wo der Beschwerdeführer in Athen (...) inhaftiert worden ist. Von dort flogen sie nach Wien. Am 8. März 2010 gelangten sie nach einem einmonatigen Aufenthalt in F._______ (österreichisches Erstaufnahmezentrum für Asylsuchende) nach ihrer Verlegung in die österreich-ische Bundesbetreuungsstelle G._______ in die Schweiz, wo sie sich am 8. März 2010 in Zürich bei der Polizei meldeten und um Asyl nachsuchten. Am 17. März 2010 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ summarisch befragt. A.a.a Der Beschwerdeführer brachte vor, im (...) von Leuten des Sicherheitsdienstes zuhause abgeführt und auf einen Posten verbracht worden zu sein. Dort sei er (...) inhaftiert gewesen, wobei man ihn gefoltert und verhört habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, einer Partei anzugehören, und er sei nach den Parteimitgliedern und den politischen Aktivitäten befragt worden. Er habe diesen Leuten gesagt, keiner Partei anzugehören, sie würden ihn fälschlicherweise beschuldigen. Nach seiner Freilassung habe er sich wöchentlich melden müssen. Jedes Mal habe man ihn (...) festgehalten. Da er bedroht worden sei, habe er das Land verlassen müssen. Mit irgendwelchen anderen Personen, heimatlichen Behörden oder Organisationen habe er nie Probleme gehabt. Er sei niemals vor Gericht gewesen, und er habe sich auch niemals religiös oder politisch betätigt. Sein Leben sei in Syrien gefährdet. Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer keinerlei Ausweispapiere zu den Akten. Einen Pass habe er nie besessen, und seine Identitätskarte sei in Syrien. Er habe telefonisch versucht, Ausweispapiere zu beschaffen, aber die syrischen Behörden würden zur Zeit alle Postsendungen kontrollieren. A.a.b Die Beschwerdeführerin führte aus, wegen ihres Mannes in die Schweiz gekommen zu sein. Dieser sei ständig belästigt worden, sie habe Angst um ihn. Die Kurden hätten in Syrien keine Rechte, und ihr Sohn "hätte sicher keine Zukunft in der Heimat gehabt". Im Weiteren gab auch sie an, dass ihr Mann festgenommen worden sei und sich danach regelmässig bei den Behörden habe melden müssen. Diese Vorkommnisse seien ebenfalls ein Grund für ihre psychische Krankheit, die Umstände in Griechenland hätten ihr den Rest gegeben. Anlässlich der Befragung gab die Beschwerdeführerin keinerlei Ausweispapiere zu den Akten. Einen Pass habe sie nie besessen, und ihre Identitätskarte sei in Syrien. Dort gebe es Probleme, solche Dokumente ins Ausland zu schicken, weshalb sie bis jetzt nichts habe beschaffen können. A.b Schriftlich wurde die Beschwerdeführerin am 17. März 2010 vom BFM aufgefordert, bis zum 24. März 2010 ihre Familiennummer (Registrierungsnummer auf der Identitätskarte) bekanntzugeben. B.Das BFM gelangte mit Schreiben vom 23. März 2010 an die Schweizer Botschaft in Damaskus. Es wollte in Erfahrung bringen, ob die Beschwer-deführenden im Besitze eines Passes seien, ob sie Syrien legal verlassen hätten und ob die syrischen Behörden sie suchen würden. C.Das österreichische Bundesasylamt teilte dem BFM am 9. April 2010 mit, die Republik Österreich erkläre sich bereit, "die Asylbewerber zu überneh-men". Gemäss Bescheid des Bundesasylamts vom 6. Mai 2010 (Datum Telefax) wurde der Antrag der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Für die Prüfung dieses Antrages sei Griechenland zuständig, wohin diese ausgewiesen würden. D.Die Beschwerdeführenden ersuchten das BFM mit Eingabe vom 17. Mai 2010 um Ausübung des Selbsteintrittsrechts. E.Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 18. Mai 2010 - eröffnet am 21. Mai 2010 - auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, verpflichtete den Kanton I._______, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. Gleichentags bestätigte das BFM dem Amt für Migration des Kantons I._______, dass die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg nach Österreich rückübergeben werden könnten. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden bezüglich des nachgesuchten Selbsteintritts mit, mittlerweile sei ihnen der Asylentscheid eröffnet worden. Sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen die Möglichkeit der Beschwerde gegen diesen Entscheid offenstehe. F.Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2010 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an das BFM zur materiellen Neubeurteilung beziehungsweise zur Ausübung des Selbsteintritts, eventualiter die Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem sei ihnen die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, sei abzusehen. G.Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 31. Mai 2010 die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2010 hielt die dannzumal mit dem Verfahren befasste Instruktionsrichterin fest, die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs werde aufrechterhalten. Sie ersuchte die Vorinstanz, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 hielt das BFM an den Erwä-gungen in seiner angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H.In Beantwortung seiner Anfrage vom 23. März 2010 teilte die Schweizer Botschaft in Damaskus dem Bundesamt mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mit, die Beschwerdeführenden seien im Besitze von Pässen. Sie hätten Syrien in einem Auto am 19. Juni 2009 in Richtung Türkei verlassen; von den syrischen Behörden würden sie nicht gesucht. I.Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. Juli 2010 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Aufgrund dieses Urteils teilte das BFM den Beschwerdeführenden am 21. Juli 2010 mit, das Verfahren werde wieder aufgenommen. Die Beschwerdeführenden wurden am 2. August 2010 für den 12. August 2010 zu einer Bundesanhörung eingeladen. Die Rechtsvertretung wies in diesem Zusammenhang das Bundesamt darauf hin, dass sie aus terminlichen Gründen von einer Teilnahme absehen müsse. Die Hilfswerke waren an der Anhörung vertreten. J.Die Vorinstanz verfügte am 16. August 2010 - eröffnet am 17. August 2010 - , die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. K.Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2010 liessen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragten. Es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. L.Der neu mit dem Fall befasste Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 28. September 2010 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein. M. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2010 vollumfänglich an den Erwägungen seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden hielten ihrerseits in ihrer Eingabe vom 2. April 2012 an den Anträgen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2010 fest. N.Vom Bundesverwaltungsgericht erneut zur Stellungnahme eingeladen, verfügte die Vorinstanz am 12. April 2012 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 16. August 2010 die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 (Wegweisung als solche, Verlassen der Schweiz bis am 11. Oktober 2011 und Auftrag an den Kanton I._______, die Wegweisung zu vollziehen). Die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. O.Am 2. Mai 2012 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, trotz Erteilung der vorläufigen Aufnahme werde an der Beschwerde festgehalten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei (Wegweisungspunkt). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Vorliegend ist folglich nach der teilweisen Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides ausschliesslich über die Ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und die Ziffer 2 (Ablehnung der Asylgesuche) des diesbezüglichen Dispositivs zu befinden. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Leute vom politischen Sicherheitsdienst, von denen er am (...) zu Hause verhaftet worden sei, hätten ihm zirka (...) Zeit gegeben, um sich von seiner Frau zu verabschieden. Dieses rücksichtsvolle Verhalten sei realitätsfremd, da die syrischen Behörden gegen politisch verdächtige Personen mit aller Härte vorgehen würden. Zudem hätten die Sicherheitsbeamten mit Bestimmtheit eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung habe sich ergeben, dass dieser ohne konkreten Anlass beziehungsweise einzig und allein wegen seiner kurdischen Ethnie ins Visier der Sicherheitsdienst geraten sei. Bei der Bundesbefragung dagegen habe er plötzlich angegeben, seine beiden Cousins seien seit (...) von den Behörden verfolgt worden und deswegen untergetaucht. Er sei in der Folge beschuldigt worden, im Lager des (...), in welchem er und seine Cousins gearbeitet hätten, heimliche Sitzungen abgehalten zu haben. Dieses wesentliche Vorbringen habe er anlässlich der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt. Ferner falle auf, dass er bezüglich der vorgebrachten Folterungen lediglich Gemeinplätze angeführt habe. Es mangle diesen an Detailreichtum, Konkretisierung und Differenziertheit, und sie liessen jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen. Überdies verstricke sich die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen in Widersprüche. So habe sie bezüglich der Benachteiligungen ihres Ehemannes nach dessen Entlassung aus der Haft anlässlich der Bundesbefragung Aussagen gemacht, die mit den bei der Kurzbefragung gemachten Vorbringen nicht übereinstimmen würden. Im Lichte dieser Erwägungen sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun. Dieser Schluss werde durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen erhärtet. Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Die Beschwerdeführenden wiesen eingangs ihrer Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Kind erwarte und unter massiven psychischen Problemen leide. Die angefochtene Verfügung ergehe in Verletzung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 7 und Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Zudem werde gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Die Vorinstanz verneine die Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung, dass die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, weshalb die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Sie motiviere den Entscheid in vier Punkten, die einer eingehenden Prüfung nicht standhielten:

1. Die Beschwerdeführenden hätten vorgebracht, Leute des Sicherheitsdienstes hätten dem Beschwerdeführer Zeit gegeben, sich von seiner Frau zu verabschieden, was realitätsfremd sei; das gelte auch für das Ausbleiben einer Hausdurchsuchung. Dieser habe die Verhaftung jedoch anlässlich der Bundesanhörung im Detail geschildert, und es sei nicht abwegig, dass die Geheimdienstmitarbeitenden kein unnötiges Aufsehen hätten erregen wollen.

2. Das BFM halte dem Beschwerdeführer vor, bei der Kurbefragung mit keinem Wort erwähnt zu haben, dass seine beiden Cousins im selben Geschäft wie er gearbeitet hätten. Dazu sei festzuhalten, dass diese Befragung zwar 3 Stunden und 15 Minuten gedauert habe, aber die Befragten systematisch darauf aufmerksam gemacht worden seien, sich kurz zu halten, zu ihren Fluchtgründen könnten sie sich zu einem späteren Zeitpunkt äussern.

3. Weiter bemängle das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vorgebrachten Folterungen lediglich Allgemeinplätze angeführt habe. Im Protokoll suche man indessen vergebens nach expliziten Fragen zur Folter, was ein eklatanter Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz sei.

4. Schliesslich stelle das BFM Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin zur Zeit nach der Entlassung ihres Ehemannes aus der Haft fest. Es handle sich dabei aber um eine Fehlinterpretation der Beschwerdeführerin, was von der Hilfswerkvertretung im Unterschriftenblatt präzise angeführt werde. Die Würdigung der gesamten Aspekte führe zum Schluss, dass keine we-sentlichen oder überwiegenden Gründe gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spreche. Damit habe die Vorinstanz Art. 3 AsylG falsch angewandt. Die Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren sei. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zum Wegweisungsvollzug sind angesicht der erfolgten Anordnung der vorläufigen Aufnahme vorliegend ohne Relevanz, weshalb eine Rekapitulation unterbleiben kann. 3.3 In der Vernehmlassung beschränkte sich die Vorinstanz auf die Feststellung, dass die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. 3.4 In der Eingabe vom 2. April 2012 wird eingangs darauf hingewiesen, dass am (...) das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt gekommen sei und diese zwischenzeitlich dem BFM ihre Identitätskarten eingereicht hätten. Ein Cousin des Beschwerdeführers in Frankreich sei ferienhalber nach Syrien gereist und habe diese Dokumente persönlich mitgebracht. Der Beschwerdeführer sei sich bereits anlässlich der Befragung bewusst gewesen, dass sein tatsächliches Geburtsdatum mit dem offiziellen (in der Identitätskarte) nicht übereinstimme, er habe dies auch so gesagt. Er sei zu Hause geboren, und es sei nicht möglich gewesen, die Geburt bei den Behörden anzumelden. Die Person, welche die Geburt schliesslich gemeldet habe, habe auf das effektive Geburtsdatum keinen Wert gelegt beziehungsweise in dessen Unkenntnis ein falsches angegeben, weshalb ein falscher Geburtstag registriert sei. Der Beschwerdeführer sei exilpolitisch tätig. Er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen, von denen es Fotografien gebe. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Sie habe Angst vor eine Rückkehr nach Syrien und leide unter der unverarbeiteten schlimmen Behandlung in Griechenland.

4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen zu Recht erkannt hat, dem von den Beschwerdeführenden in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, welche die Vorausset­zungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und später in der Eingabe vom 2. April 2012 vermögen die vor­instanz­li­chen Erwägungen nicht zu entkräften. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden betreffend Ausweispapiere angegeben haben, nie im Besitze von Pässen gewesen zu sein (vgl. Akten BFM A1/13 Ziff. 13.1 bzw. A2/11 Ziff. 13.1 ). Demgegenüber teilte die Schweizer Botschaft dem BFM am 21. Juni 2010 unter Angabe der entsprechenden Registrierungsnummern mit, diese würden Pässe besitzen. Bei der vorliegenden Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser Abklärungen aus, zumal das Gegenteil in der Beschwerde auch nicht behauptet wird. Damit haben die Beschwerdeführenden die Schweizer Behörden getäuscht, was massive Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Ihre Identitätskarten hätten sie, so gaben sie weiter an, zu Hause bei einem Cousin gelassen (vgl. A1/13 Ziff. 13.2 bzw. A2/11 Ziff. 13.2). Eine überzeugende Erklärung für das angebliche Zurücklassen von jeglichen Ausweispapieren findet sich in den Akten nicht. Merkwürdig mutet auch der Umstand an, dass sie zunächst geltend machten, wegen der Lage in Syrien beziehungsweise wegen den verstärkten Kontrollen der syrischen Behörden hätten sie die vom BFM einverlangten Papiere noch nicht beschaffen können (vgl. A1/13 Ziff. 14 bzw. A2/11 Ziff. 14), auf Beschwerdeebene in ihrer Eingabe vom 2. April 2012 dann aber ausführten, ihre Identitätspapiere mittlerweile dem Bundesamt eingereicht zu haben. Der Beschwerdeführer habe "... einen Cousin in Frankreich, der ferienhalber nach Syrien gereist sei. Dieser hat die Identitätskarten der Bf persönlich aus Syrien geschafft und letzteren dann per Post aus Frankreich zugestellt." (vgl. Eingabe vom 2. April 2012 Ziff. 2 und 4). Dies soll sich zu einem Zeitpunkt zugetragen haben, als die Lage in Syrien deutlich schlechter war als zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden. Unglaubhaft wirkt auch die Erklärung in der Eingabe vom 2. April 2012 bezüglich des nicht übereinstimmenden Geburtsdatums, das eine Person den Behörden gemeldet haben soll, welche das genaue Datum nicht gekannt oder darauf keinen Wert gelegt habe (vgl. Eingabe vom 2. April 2012 Ziff. 6). 4.3 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe insbesondere eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dazu ist vorweg in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes anzumerken: Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg­fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent­sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrens­umständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wo­bei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewäh­rung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermög­li­chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts­mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht aus­drücklich mit jeder tatbeständ-lichen Behauptung und jedem recht­lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesent­lichen Gesichtspunkte beschränken kann. Das Gericht vermag nicht auszumachen, in welcher Hinsicht die Vorinstanz diese Vorgaben nicht beachtet haben soll. Zwar ist die Begründung nicht eben ausführlich und nicht in allen Teilen befriedigend ausgefallen, aber sie ist rechtsgenüglich. Insbesondere hat das BFM eine Botschaftsabklärung vornehmen lassen, und diese hat ergeben, dass die Beschwer-deführenden betreffend Ausweispapiere und Einzelheiten der Ausreise falsche Angaben gemacht und die schweizerischen Behörden in gravierender Weise zu täuschen versucht haben. Es erübrigt sich, auf die weitere Kritik in der Beschwerde am vorinstanzlichen Entscheid einzugehen, weil sie an der Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG machen können, nichts zu ändern vermögen, wie dies aus den nachstehenden Ausführungen hervorgeht. 4.4 Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer an, nie mit irgendwelchen Personen, mit den heimatlichen Behörden (mit Ausnahme des Vorgebrachten) oder Organisationen Probleme gehabt zu haben; auch politisch sei er nicht tätig gewesen (vgl. A1/13 S. 7). Aus welchen Gründen die syrischen Sicherheitsbehörden bei dieser Sachlage an seiner Person ein Interesse hätten haben sollen, erschliesst sich aus den Akten nicht. Falls es aber tatsächlich zu Übergriffen gekommen sein sollte, so gehen diese nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht über das hinaus, was ein grösserer Teil der syrischen Bevölkerung und insbesondere Angehörigen der kurdischen Ethnie zu erdulden haben. Die im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität wird vorliegend nicht erreicht. Auch die Anhörungsprotokolle führen nicht zum Schluss, sein Profil habe geradezu zwangsläufig zu behördlichen Massnahmen, insbesondere Einschüchterungsversuchen, führen müssen. Bei dieser Einschätzung erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder in der Replik einzugehen. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll: "Die Kurden haben dort keine Rechte, denn mein Sohn hätte sicher keine Zukunft in der Heimat gehabt." (vgl. A2/11 S. 6). Es dürfte diese schwierige Situation der Kurden und die weit verbreitete Perspektivlosigkeit gewesen sein, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise bewogen haben. 4.5 Für den in der Beschwerde erhobenen pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz habe wichtige Sachverhaltselemente ungenügend abgeklärt, bestehen - insbesondere in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen - keine Anhalts­punkte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls zu verneinen. 4.6 Gemäss diesen Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie das auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird (vgl. Replik Ziff. 7). 5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exil-politischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25). 5.3 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführenden im Rah­men des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, woran auch die vorgebrachten Übergriffe nichts zu ändern vermögen. 5.3.2 Weiter ist in grundsätzlicher Hinsicht anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablehnung seines Asylgesuchs beziehungsweise erst mit seiner Eingabe vom 2. April 2012 subjektive Nachfluchtgründe geltend machte. Zwar führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei verhaftet worden, weil er zusammen mit seinen Cousins verdächtigt worden sei, einer oppositionellen Partei anzugehören (vgl. A45/10 F11 A und F36 A). Allein daraus kann nicht geschlossen werden, die neu vorgebrachte politische Tätigkeit entspreche nicht innerer Überzeugung. Das Verhalten kommt jedoch einem Vorgehen gleich, wie es den schweizerischen Behörden von einer Vielzahl ähnlicher Fälle her bekannt ist. Mit einem möglichst auffälligen Benehmen - gezielt öffentlich gemachte Protestschreiben und Polit-Aktionen, Fotografien von Teilnahmen an Demonstrationen, Internet-Beiträgen - soll bewirkt werden, dass die heimischen Behörden davon Kenntnis erhalten, was eine Verfolgung bewirken könnte, vor allem aber geeignet ist, den Handlungsspielraum der Schweizer Behörden einzuschränken. 5.3.3 Gemäss den Akten nahm der Beschwerdeführer seit dem (...) an mehreren regimekritischen Kundgebungen in verschiedenen Städten der Schweiz teil. Als Beweis dafür reichte er Ausdrucke von Fotografien ein. Abgesehen davon, dass sich daraus kein spezielles Engagement ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Demonstrationen zeitlich mit dem Beginn der Unruhen in Syrien zusammenfallen, in deren Gefolge es in ganz Europa zu Protestaktivitäten gekommen ist. Angesichts der blutigen Auseinandersetzung im Heimatland der Beschwerdeführenden und der unsicheren Prognosen bezüglich der weiteren Entwicklung ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der syrischen Sicherheitskräfte wohl nicht in einer flächendeckenden Überwachung der im Ausland lebenden Landsleute, die der Opposition zugehören, liegt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an denen regimekritische Plakate getragen wurde, hebt er sich jedenfalls nicht von der breiten Masse der exil-politisch tätigen Kurden ab. Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exil-politische Szene bedeutende Persönlichkeit handelt. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist angesichts der unsicheren Lage und nicht vorhersehbaren Entwicklung in Syrien nicht angezeigt. Sodann ist aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asylgesuche gestellt haben, nicht auf eine regierungsfeindliche Haltung zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft machen konnte, vor der Ausreise im Heimatstaat politisch aktiv gewesen zu sein. Die Beschwerdeführenden können sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol­gungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung der Asylgesuche sind folglich zu be­stätigen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 12. April 2012 die Wegweisung der Beschwerdeführenden aufgehoben. Demgemäss hat das Bundesverwaltungsgericht darüber nicht mehr zu befinden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in seinem Entscheid vom 12. April 2012 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtanerkennung als Flüchtling und die Verweigerung von Asyl nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2010 gutgeheissen worden und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerwei­se erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt für Migration des Kantons I._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: