Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. November 2008 und gelangte nach einem Aufenthalt von 13 Tagen in Istanbul über ihm unbekannte Länder am 26. November 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 1. Dezember 2008 sowie der Anhörung durch das BFM vom 4. Mai 2009 und der ergänzenden Anhörung vom 30. April 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland mit seiner Familie in C._______ gelebt und sei als (...) tätig gewesen. Wegen politischer Tätigkeiten sei sein Bruder, welcher ein bekannter Aktivist gewesen sei und auf seinem Internetblog kritische Nachrichten veröffentlich habe, bereits vor ihm in die Schweiz geflüchtet (vgl. N [...]). Wegen dieser Tätigkeiten seines Bruders sei er (der Beschwerdeführer) am 12. Juli 2007 von Sicherheitskräften zu Hause verhaftet und zum Verhör mitgenommen worden. Nach 21 Tagen in deren Gewahrsam sei er wieder freigelassen worden. Anfangs März 2008 habe er sich entschlossen, sich mit seinem Bruder für die Freiheit und Gleichheit im Iran einzusetzen, indem er diesem Nachrichten und Informationen von Drittpersonen per Internet in die Schweiz übermittelt habe, welche dieser auf seinem Weblog veröffentlicht habe. Am 8. Mai 2008 sei er erneut von den Sicherheitsbehörden festgenommen und beschuldigt worden, oppositionell tätig zu sein. Dabei hätten sie ihn misshandelt, bis er gestanden habe, regimekritisch aktiv zu sein. Nach 36 oder 37 Tagen sei er gegen eine Kaution, welche sein Vater finanziert habe, freigelassen worden. Als er sich am 5. November 2008 seinem Haus genähert habe, habe er beobachtet, wie ein Mann in Zivil mit seiner Mutter gesprochen habe. Aus Angst, dass es sich dabei um einen Angehörigen des Nachrichtendienstes gehandelt habe, habe er die Flucht ergriffen und sei mit Hilfe seines (...) und (...) legal in die Türkei eingereist. Im Nachhinein habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm suchen würde, diese das Haus durchsucht hätte und er sich beim Etelaat melden sollte. Aus Furcht vor einer Strafe habe er tags darauf sein Heimatdorf verlassen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer mehrere von ihm im Jahr 2008 verfasste und im Internet auf den Weblogs seines Bruders publizierte Artikel sowie einen Ausdruck des Google-Verzeichnisses seine Person betreffend, ins Recht. B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter seinen Shenasnameh und seine iranische Identitätskarte (beide im Original) zu den Akten legen. C. Am 30. April 2009 liess er fünf von ihm verfasste Internetberichte in fremder Sprache, die auf dem Webblog (...) aufgeschaltet sind sowie ein Auszug aus dem Google-Verzeichnis betreffend seinen Namen einreichen. D. Mit Verfügung vom 13. August 2010 - eröffnet am 19. August 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. September 2010 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Mit seiner Beschwerde liess er eine Kopie der Beschwerde seines Bruders (E-6399/2010), fremdsprachige Auszüge aus seinem Webblog (...) sowie sein Google-Namensverzeichnis und eine Fürsorgebestätigung des Kantons D._______ vom 13. September 2010 ins Recht legen. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den Antrag, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und auferlegte ihm einen Kostenvorschuss, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Oktober 2010 fristgerecht geleistet.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist vorliegend nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.6 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders seien nicht glaubhaft, zumal das BFM dessen Asylgesuch mit Verfügung vom 2. August 2010 wegen Unglaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG abgewiesen habe. Damit könne der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die von ihm selbst ab März 2008 geltend gemachten politischen Aktivitäten und die damit verbundenen Behelligungen seitens der Behörden anbelange, seien seine Schilderungen stereotyp und wenig überzeugend ausgefallen, was insgesamt den Eindruck von nicht selbst Erlebtem erwecke. Dies erstaune umso mehr, als dass er aus einer politisch interessierten Familie stamme, gewisse seiner Verwandten seit Jahren politisch aktiv seien und sein Bruder, dem er regimekritische Nachrichten und Informationen von Drittpersonen übermittelt habe, seit Jahren im Ausland lebe. Zudem sei die Art und Weise wie er im Iran diese Informationen schriftlich verfasst haben solle, um sie in einem Cyber-Café seinem Bruder per Internet zu übermitteln, nicht nachvollziehrbar, zumal eine Person, welche tatsächlich verfolgt werde, ein Mindestmass an Sicherheitsvorkehrungen treffen würde, um diese Nachrichten zu übermitteln. Auch vor dem Hintergrund, dass er und seine Angehörigen seit der Flucht seines Bruders bereits mehrmals Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt hätten, wäre ein solches Vorgehen viel zu gefährlich gewesen. Aus denselben Gründen sei auch unerklärlich und unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer diese schriftlichen Nachrichtenentwürfe bei sich zu Hause aufbewahrt haben solle. Ebenso erscheine zweifelhaft, dass diese erst anlässlich einer Hausdurchsuchung nach seiner Flucht von den Sicherheitsbehörden gefunden und beschlagnahmt worden seien, obschon diese sein Haus bereits mehrmals durchsucht hätten, so unter anderem am Tag seiner Flucht. Den Ausführungen zufolge habe der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen März 2008 und November 2008 bei seinen Aktivitäten nicht die geringsten Sicherheitsmassnahmen ergriffen, was nicht dem Verhalten einer staatsgefährdenden oppositionellen Person entspreche. Vielmehr habe er alles daran gesetzt, damit er durch seine Artikel, die mit seinem Namen versehen und vom Bruder ins Internet gestellt worden seien, leicht identifizierbar und aufzufinden seien. Dieses Verhalten sei derart offenkundig, dass sich die Frage aufdränge, ober er damit zusätzliche Gründe für sein Asylgesuch habe schaffen wollen. Bei dieser Sachlage sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer trotz der unter seinem Namen ins Ausland übermittelten Artikel und Informationen nicht derart exponiert habe, dass er durch die iranischen Behörden verfolgt wäre und Übergriffe zu gewärtigen hätte. Dass ihn die Sicherheitsbehörden trotz seines Geständnisses, regimekritisch aktiv zu sein, und im Hinblick auf die zu erwartende Gerichtsvorladung trotzdem gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen hätten, scheine in Anbetracht seiner familiären Vorgeschichte und der Strenge des zu erwartenden Urteils unwahrscheinlich. Auch wenn den Behörden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers ab März 2008 bekannt gewesen wären, hätten diese mit Bestimmtheit alles unternommen und wären in aller Härte vorgegangen, um den Beschwerdeführer festzunehmen und den Zugang zum Internetblog seines Bruders zu sperren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer weder Beweismittel betreffend die Verurteilung seines Bruders sowie dessen Freilassung nach Bezahlung der Kaution noch Dokumente betreffend die Bezahlung seiner eigenen Kaution beizubringen vermocht, so dass seine Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu werten seien.
E. 3.2 In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals seine im Rahmen der Befragung und der Anhörungen bereits geschilderten Verfolgungs- und Fluchtmotivation sowie seine politischen Tätigkeiten und das Vorgehen der iranischen Behörden im Umgang mit regimekritischen Aktivitäten im Einzelnen dar und beharrt auf dem Wahrheitsgehalt seiner Darlegungen. Darüber hinaus bringt er vor, anlässlich der direkten Anhörung habe er zu den Umständen seiner eigenen politischen Aktivität ausführlich und detailliert Stellung genommen. Zudem würden seine entsprechenden Aussagen zahlreiche Realkennzeichen enthalten, welche nachvollziehbar und logisch seien. Schliesslich sei festzuhalten, dass die iranischen Behörden keine Akten aus politischen Strafverfahren herausgeben würden, weshalb er nicht in der Lage sei, entsprechende Dokumente erhältlich zu machen.
E. 3.3.1 In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung der Begründungspflicht der angefochtenen Verfügung, zumal sich das BFM in seinem Entscheid nicht in angemessener Weise mit den von ihm vorgebrachten Gründen bezüglich seiner behördlichen Verfolgung wegen seines ins Ausland geflüchteten Bruders auseinandergesetzt habe. Indem die Vorinstanz ausgeführt habe, dass dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen seines Bruders seine Fluchtgründe ebenfalls nicht geglaubt werden könnten, habe es die bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht verletzt.
E. 3.3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist jede schriftliche Verfügung zu begründen. Das VwVG stellt keine besonders hohen Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung. Die Begründungspflicht folgt auch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dazu müssen Betroffene die Möglichkeit haben, eine Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen darlegen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Die Würdigung der Parteivorbringen muss sich jedoch insoweit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Behauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich sind.
E. 3.3.3 Vorliegend hat das BFM seiner Begründungspflicht im dargelegten Sinne Genüge getan. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich möglich, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung der angefochtenen Verfügung zu verneinen und die entsprechende Rüge abzuweisen.
E. 4.1 Wie das BFM kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Daran vermögen auch die im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 30. April 2009 eingereichten Artikel, welche er redigiert habe und von seinem Bruder auf dessen Internetblog (...) aufgeschaltet worden seien, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer damit seine Verfolgungsgründe und Behelligungen durch die iranischen Behörden in keiner Weise zu belegen vermag. In diesem Zusammenhang kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er am 10. Juli 2007 wegen der Aktivitäten seines Bruders festgenommen worden sei, da dieser den Iran eigenen Angaben zufolge bereits Ende 2006 verlassen hat und seine Internetblogs erst im Februar 2008 (...) respektive im November 2009 (...) aufgeschaltet wurden. Zudem hat der Beschwerdeführer bis heute weder Dokumente, die seine Inhaftierung belegen, noch ein Aufgebot, dass er sich bei den Staatssicherheitsbehörden melden sollte, zu den Akten gelegt. Auch fehlen Belege, welche die Bezahlung seiner Kaution bestätigen, was die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu seiner Fluchtmotivation zusätzlich bekräftigt, weshalb davon ausgegangen werden kann, er stehe wegen seiner politischen Aktivitäten nicht im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden. Der diesbezügliche Einwand in seiner Beschwerde, dass die iranischen Behörden dafür bekannt seien, dass sie keine Akten aus politischen Strafverfahren herausgeben würden, weshalb es dem Beschwerdeführer verwehrt sei, zusätzliche Beweismittel einzureichen, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Wäre er tatsächlich verfolgt gewesen, könnte vom ihm zumindest erwartet werden, dass er Alles dafür unternehmen würde, um wenigstens das behördliche Aufgebot bei seinen Eltern zu beschaffen. Ferner nimmt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch keine substanziierte Stellung zu den einzelnen vorinstanzlichen Vorhaltungen, sondern führt lediglich aus, die Argumente des BFM seien nicht überzeugend, denn aus den Akten würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach die Glaubwürdigkeit an der Person des Beschwerdeführers anzuzweifeln wäre. Darüber hinaus habe er seine politischen Aktivitäten ausführlich, detailliert sowie nachvollziehbar und logisch geschildert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen des BFM in seiner Verfügung verwiesen werden.
E. 4.2 Zusammenfassend ist mit dem BFM festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung durch die iranischen Behörden unglaubhaft ist.
E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
E. 5.2.1 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe steht (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3).
E. 5.3 Nach Durchsicht seiner Akten und Auswertung der auf seinen Webblog (...) respektive (...) aufgeschalteten Artikeln ab dem 2. Juli 2009 und Videosequenzen, welche vorwiegend von Drittpersonen auf seinen Blog aufgeschaltet worden sind, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des mit heutigem Datum ergehenden Urteils seines Bruders verwiesen werden (vgl. E-6399/2010 E. 6.5. S. 16 ff.), welche für vorliegendes Verfahren ebenso Gültigkeit haben.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochten, bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt zu werden. Im Iran herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der heute (...)-jährige und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er lebte seit (...) bis zu seiner Ausreise am 8. November 2008 immer im Iran und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit seinen (...) und den (...) sowie seinem Bruder, dessen Beschwerde mit Urteil von heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird, verfügt er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten BFM A1/9 S. 5). Überdies hat er eigenen Angaben gemäss zehn Jahre die Schule besucht, zuletzt an der (...). Zudem hat er (...) und war bis zu seiner Ausreise als (...) tätig gewesen (vgl. A1/8 S. 2). Damit ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten. Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sein kann, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 5. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6691/2010 Urteil vom 20. Oktober 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. November 2008 und gelangte nach einem Aufenthalt von 13 Tagen in Istanbul über ihm unbekannte Länder am 26. November 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 1. Dezember 2008 sowie der Anhörung durch das BFM vom 4. Mai 2009 und der ergänzenden Anhörung vom 30. April 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland mit seiner Familie in C._______ gelebt und sei als (...) tätig gewesen. Wegen politischer Tätigkeiten sei sein Bruder, welcher ein bekannter Aktivist gewesen sei und auf seinem Internetblog kritische Nachrichten veröffentlich habe, bereits vor ihm in die Schweiz geflüchtet (vgl. N [...]). Wegen dieser Tätigkeiten seines Bruders sei er (der Beschwerdeführer) am 12. Juli 2007 von Sicherheitskräften zu Hause verhaftet und zum Verhör mitgenommen worden. Nach 21 Tagen in deren Gewahrsam sei er wieder freigelassen worden. Anfangs März 2008 habe er sich entschlossen, sich mit seinem Bruder für die Freiheit und Gleichheit im Iran einzusetzen, indem er diesem Nachrichten und Informationen von Drittpersonen per Internet in die Schweiz übermittelt habe, welche dieser auf seinem Weblog veröffentlicht habe. Am 8. Mai 2008 sei er erneut von den Sicherheitsbehörden festgenommen und beschuldigt worden, oppositionell tätig zu sein. Dabei hätten sie ihn misshandelt, bis er gestanden habe, regimekritisch aktiv zu sein. Nach 36 oder 37 Tagen sei er gegen eine Kaution, welche sein Vater finanziert habe, freigelassen worden. Als er sich am 5. November 2008 seinem Haus genähert habe, habe er beobachtet, wie ein Mann in Zivil mit seiner Mutter gesprochen habe. Aus Angst, dass es sich dabei um einen Angehörigen des Nachrichtendienstes gehandelt habe, habe er die Flucht ergriffen und sei mit Hilfe seines (...) und (...) legal in die Türkei eingereist. Im Nachhinein habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm suchen würde, diese das Haus durchsucht hätte und er sich beim Etelaat melden sollte. Aus Furcht vor einer Strafe habe er tags darauf sein Heimatdorf verlassen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer mehrere von ihm im Jahr 2008 verfasste und im Internet auf den Weblogs seines Bruders publizierte Artikel sowie einen Ausdruck des Google-Verzeichnisses seine Person betreffend, ins Recht. B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter seinen Shenasnameh und seine iranische Identitätskarte (beide im Original) zu den Akten legen. C. Am 30. April 2009 liess er fünf von ihm verfasste Internetberichte in fremder Sprache, die auf dem Webblog (...) aufgeschaltet sind sowie ein Auszug aus dem Google-Verzeichnis betreffend seinen Namen einreichen. D. Mit Verfügung vom 13. August 2010 - eröffnet am 19. August 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. September 2010 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Mit seiner Beschwerde liess er eine Kopie der Beschwerde seines Bruders (E-6399/2010), fremdsprachige Auszüge aus seinem Webblog (...) sowie sein Google-Namensverzeichnis und eine Fürsorgebestätigung des Kantons D._______ vom 13. September 2010 ins Recht legen. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den Antrag, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und auferlegte ihm einen Kostenvorschuss, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Oktober 2010 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist vorliegend nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders seien nicht glaubhaft, zumal das BFM dessen Asylgesuch mit Verfügung vom 2. August 2010 wegen Unglaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG abgewiesen habe. Damit könne der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die von ihm selbst ab März 2008 geltend gemachten politischen Aktivitäten und die damit verbundenen Behelligungen seitens der Behörden anbelange, seien seine Schilderungen stereotyp und wenig überzeugend ausgefallen, was insgesamt den Eindruck von nicht selbst Erlebtem erwecke. Dies erstaune umso mehr, als dass er aus einer politisch interessierten Familie stamme, gewisse seiner Verwandten seit Jahren politisch aktiv seien und sein Bruder, dem er regimekritische Nachrichten und Informationen von Drittpersonen übermittelt habe, seit Jahren im Ausland lebe. Zudem sei die Art und Weise wie er im Iran diese Informationen schriftlich verfasst haben solle, um sie in einem Cyber-Café seinem Bruder per Internet zu übermitteln, nicht nachvollziehrbar, zumal eine Person, welche tatsächlich verfolgt werde, ein Mindestmass an Sicherheitsvorkehrungen treffen würde, um diese Nachrichten zu übermitteln. Auch vor dem Hintergrund, dass er und seine Angehörigen seit der Flucht seines Bruders bereits mehrmals Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt hätten, wäre ein solches Vorgehen viel zu gefährlich gewesen. Aus denselben Gründen sei auch unerklärlich und unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer diese schriftlichen Nachrichtenentwürfe bei sich zu Hause aufbewahrt haben solle. Ebenso erscheine zweifelhaft, dass diese erst anlässlich einer Hausdurchsuchung nach seiner Flucht von den Sicherheitsbehörden gefunden und beschlagnahmt worden seien, obschon diese sein Haus bereits mehrmals durchsucht hätten, so unter anderem am Tag seiner Flucht. Den Ausführungen zufolge habe der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen März 2008 und November 2008 bei seinen Aktivitäten nicht die geringsten Sicherheitsmassnahmen ergriffen, was nicht dem Verhalten einer staatsgefährdenden oppositionellen Person entspreche. Vielmehr habe er alles daran gesetzt, damit er durch seine Artikel, die mit seinem Namen versehen und vom Bruder ins Internet gestellt worden seien, leicht identifizierbar und aufzufinden seien. Dieses Verhalten sei derart offenkundig, dass sich die Frage aufdränge, ober er damit zusätzliche Gründe für sein Asylgesuch habe schaffen wollen. Bei dieser Sachlage sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer trotz der unter seinem Namen ins Ausland übermittelten Artikel und Informationen nicht derart exponiert habe, dass er durch die iranischen Behörden verfolgt wäre und Übergriffe zu gewärtigen hätte. Dass ihn die Sicherheitsbehörden trotz seines Geständnisses, regimekritisch aktiv zu sein, und im Hinblick auf die zu erwartende Gerichtsvorladung trotzdem gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen hätten, scheine in Anbetracht seiner familiären Vorgeschichte und der Strenge des zu erwartenden Urteils unwahrscheinlich. Auch wenn den Behörden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers ab März 2008 bekannt gewesen wären, hätten diese mit Bestimmtheit alles unternommen und wären in aller Härte vorgegangen, um den Beschwerdeführer festzunehmen und den Zugang zum Internetblog seines Bruders zu sperren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer weder Beweismittel betreffend die Verurteilung seines Bruders sowie dessen Freilassung nach Bezahlung der Kaution noch Dokumente betreffend die Bezahlung seiner eigenen Kaution beizubringen vermocht, so dass seine Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu werten seien. 3.2. In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals seine im Rahmen der Befragung und der Anhörungen bereits geschilderten Verfolgungs- und Fluchtmotivation sowie seine politischen Tätigkeiten und das Vorgehen der iranischen Behörden im Umgang mit regimekritischen Aktivitäten im Einzelnen dar und beharrt auf dem Wahrheitsgehalt seiner Darlegungen. Darüber hinaus bringt er vor, anlässlich der direkten Anhörung habe er zu den Umständen seiner eigenen politischen Aktivität ausführlich und detailliert Stellung genommen. Zudem würden seine entsprechenden Aussagen zahlreiche Realkennzeichen enthalten, welche nachvollziehbar und logisch seien. Schliesslich sei festzuhalten, dass die iranischen Behörden keine Akten aus politischen Strafverfahren herausgeben würden, weshalb er nicht in der Lage sei, entsprechende Dokumente erhältlich zu machen. 3.3. 3.3.1. In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung der Begründungspflicht der angefochtenen Verfügung, zumal sich das BFM in seinem Entscheid nicht in angemessener Weise mit den von ihm vorgebrachten Gründen bezüglich seiner behördlichen Verfolgung wegen seines ins Ausland geflüchteten Bruders auseinandergesetzt habe. Indem die Vorinstanz ausgeführt habe, dass dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen seines Bruders seine Fluchtgründe ebenfalls nicht geglaubt werden könnten, habe es die bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht verletzt. 3.3.2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist jede schriftliche Verfügung zu begründen. Das VwVG stellt keine besonders hohen Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung. Die Begründungspflicht folgt auch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dazu müssen Betroffene die Möglichkeit haben, eine Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen darlegen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Die Würdigung der Parteivorbringen muss sich jedoch insoweit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Behauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich sind. 3.3.3. Vorliegend hat das BFM seiner Begründungspflicht im dargelegten Sinne Genüge getan. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich möglich, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung der angefochtenen Verfügung zu verneinen und die entsprechende Rüge abzuweisen. 4. 4.1. Wie das BFM kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Daran vermögen auch die im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 30. April 2009 eingereichten Artikel, welche er redigiert habe und von seinem Bruder auf dessen Internetblog (...) aufgeschaltet worden seien, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer damit seine Verfolgungsgründe und Behelligungen durch die iranischen Behörden in keiner Weise zu belegen vermag. In diesem Zusammenhang kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er am 10. Juli 2007 wegen der Aktivitäten seines Bruders festgenommen worden sei, da dieser den Iran eigenen Angaben zufolge bereits Ende 2006 verlassen hat und seine Internetblogs erst im Februar 2008 (...) respektive im November 2009 (...) aufgeschaltet wurden. Zudem hat der Beschwerdeführer bis heute weder Dokumente, die seine Inhaftierung belegen, noch ein Aufgebot, dass er sich bei den Staatssicherheitsbehörden melden sollte, zu den Akten gelegt. Auch fehlen Belege, welche die Bezahlung seiner Kaution bestätigen, was die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu seiner Fluchtmotivation zusätzlich bekräftigt, weshalb davon ausgegangen werden kann, er stehe wegen seiner politischen Aktivitäten nicht im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden. Der diesbezügliche Einwand in seiner Beschwerde, dass die iranischen Behörden dafür bekannt seien, dass sie keine Akten aus politischen Strafverfahren herausgeben würden, weshalb es dem Beschwerdeführer verwehrt sei, zusätzliche Beweismittel einzureichen, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Wäre er tatsächlich verfolgt gewesen, könnte vom ihm zumindest erwartet werden, dass er Alles dafür unternehmen würde, um wenigstens das behördliche Aufgebot bei seinen Eltern zu beschaffen. Ferner nimmt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch keine substanziierte Stellung zu den einzelnen vorinstanzlichen Vorhaltungen, sondern führt lediglich aus, die Argumente des BFM seien nicht überzeugend, denn aus den Akten würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach die Glaubwürdigkeit an der Person des Beschwerdeführers anzuzweifeln wäre. Darüber hinaus habe er seine politischen Aktivitäten ausführlich, detailliert sowie nachvollziehbar und logisch geschildert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen des BFM in seiner Verfügung verwiesen werden. 4.2. Zusammenfassend ist mit dem BFM festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung durch die iranischen Behörden unglaubhaft ist. 5. 5.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 5.2. 5.2.1. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe steht (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3). 5.3. Nach Durchsicht seiner Akten und Auswertung der auf seinen Webblog (...) respektive (...) aufgeschalteten Artikeln ab dem 2. Juli 2009 und Videosequenzen, welche vorwiegend von Drittpersonen auf seinen Blog aufgeschaltet worden sind, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des mit heutigem Datum ergehenden Urteils seines Bruders verwiesen werden (vgl. E-6399/2010 E. 6.5. S. 16 ff.), welche für vorliegendes Verfahren ebenso Gültigkeit haben. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochten, bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt zu werden. Im Iran herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der heute (...)-jährige und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er lebte seit (...) bis zu seiner Ausreise am 8. November 2008 immer im Iran und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit seinen (...) und den (...) sowie seinem Bruder, dessen Beschwerde mit Urteil von heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird, verfügt er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten BFM A1/9 S. 5). Überdies hat er eigenen Angaben gemäss zehn Jahre die Schule besucht, zuletzt an der (...). Zudem hat er (...) und war bis zu seiner Ausreise als (...) tätig gewesen (vgl. A1/8 S. 2). Damit ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten. Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sein kann, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 5. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: