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E-668/2009

E-668/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-21 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______ - (...)-Tamilin, ursprünglich aus G._______ stammend, seit 2006 sich in der Region H._______ aufenthaltend - hat mit an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetem Telefaxschreiben vom 31. Oktober 2007 für sich, zwei minderjährige Kinder und drei Geschwister (wovon zwei volljährig) um Bewilligung der Einreise und um Asyl in der Schweiz ersucht. Im Rahmen dieses Gesuchs machte die Beschwerdeführerin A._______ geltend, ihr Ehemann (...) / N (...), (...) habe wegen Nachstellungen durch Unbekannte ein Asylgesuch gestellt und befinde sich aktuell in der Schweiz. Zwei Tage nach dessen Abreise am (...) 2007 hätten ihr Unbekannte telefonisch mit der Tötung ihres Mannes gedroht, wenn er sich zu Hause blicken lasse. Am (...) 2007 seien Unbekannte mit vermummten Gesichtern in einem weissen Van erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Zwei Tage später seien vier Personen auf zwei Motorrädern gekommen und seien ins Haus eingedrungen, wo sie die Videokassette ihrer Hochzeit und eines Festes einer (...) entwendet hätten. Ihre (...) seien dabei behelligt worden. Die Unbekannten glaubten, dass ihr Mann ein Bombenleger sei. Sie hätten dessen Auslieferung gefordert, ansonsten für das Leben der Angehörigen nicht garantiert werde, und dies umso mehr, als (...) zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu zählen seien. Noch am selben Abend hätten sich die Unbekannten bei (...) über (...) beklagt und sie in ein Motorrad gestossen. Nun fürchte sich diese Schwester, und sie besuche die Schule nicht mehr. Eine andere (...Person...) habe sich am (...) 2007 beim International Committee of the Red Cross (ICRC/IKRK) darüber beklagt. Die Eltern und (...) lebten bis auf Weiteres im Wanni-Gebiet. Alle Gesuchstellenden fürchteten um ihre Unversehrtheit. Mit Telefaxschreiben vom 3. November 2007 meldete die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft weitere Vorfälle und eine Korrektur. So hätten sich die geschilderten Ereignisse nicht am (...) 2007, sondern am (...) 2007 zugetragen. Am (...) hätten sie auch die Menschenrechtskommission über die Vorfälle orientiert. Am (...) 2007 seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen und hätten CD-Kopien und Fotos entwendet. Die selben Personen seien am (...) 2007 erneut erschienen und hätten anschliessend die Fotos Leuten auf der Strasse gezeigt, sich dabei über die Familienangehörigen und deren Bekanntenkreis erkundigt und erklärt, es handle sich bei den Fotografierten um Angehörige der LTTE. Später seien die Beschwerdeführenden von den Unbekannten aufgefordert worden, entweder die Region zu verlassen oder schwere Nachteile (Tötung, Entführung der Kinder etc.) zu gewärtigen. Die Beschwerdeführerin ersuchte deshalb die Botschaft um Unterstützung bei den Anträgen auf Einreiseerlaubnis und um Asyl. Mit Telefaxschreiben vom 6. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden Bestätigungen eines (...) ihres Aufenthaltsortes und jener Person ein, deren Adresse sie für den Briefverkehr verwenden würden, ein ICRC-Bild und einen fremdsprachigen Ausweis im Kreditkartenformat nach. Mit Schreiben vom (...) 2007 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem weiteren Vorgehen der Schweizer Botschaft. Die srilankische Armee habe in ihrer Nähe mittlerweile ein Lager aufgeschlagen, und sie könnten das Haus nicht mehr verlassen. Gelegentlich würden Angehörige des Lagers erscheinen und ihnen Fotos von Unbekannten vorlegen. Dabei würde nach den Namen der Personen und deren Aufenthaltsort gefragt. Auch das Foto ihres Mannes sei darunter gewesen. Aus diesen Gründen lebten sie in ständiger Furcht. (...). Es sei ihr mitgeteilt worden, man werde ihn töten, und auch ihnen sei mit Aktionen gedroht worden. Aus diesen Gründen würden sie sie sich zur Zeit in I._______ befinden. Als Frauen könnten sie sich ohne die Hilfe Dritter nicht längere Zeit im Busch durchschlagen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Botschaft mit, noch keine Antwort auf ihre Schreiben erhalten zu haben. Sicherheitskräfte würden oft ihr Haus durchsuchen. Es werde öfters und unter Androhung von schweren Nachteilen nach ihrem Mann gefragt. (...). Als Frauen ohne Unterstützung durch (...) seien sie hilflos ihren Peinigern ausgeliefert. Im (...) 2005 hätten unbekannte Personen den Vater nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und diesen - nachdem sie keine zufriedenstellende Antwort erhalten hätten - geschlagen und ihm dabei (...). Sie könnten im Fall eines Überfalls keine Hilfe von Dritten erwarten, zumal die Nachbarn keinen Lärm tolerierten. Diese hätten selber Furcht davor, in die Probleme der Beschwerdeführenden hineingezogen zu werden; sie hätten ihnen nahegelegt, wegzuziehen. Sie seien deshalb nach I._______ und daraufhin wieder nach H._______ gezogen, dort indessen an eine andere Adresse. Der (...) Bruder sei der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden. Die LTTE habe dem Vater und (...) nicht erlaubt, das Wanni-Gebiet zu verlassen. Die Kinder hätten Furcht vor jedem sich nährenden Fahrzeug und würden sich im Busch verstecken. Am 19. Februar 2008 ging in rubrizierter Angelegenheit ein gefaxtes Schreiben bei der Botschaft ein. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 teilte die Botschaft den Beschwerdeführenden mit, die bisherigen Eingaben seien an das Bundesamt weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 3. April 2008 und 15. Mai 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie stünden nach wie vor unter grossem Druck und fürchteten um ihr Leben. Sie würden den UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) und das ICRC über die Vorfälle auf dem Laufenden halten. Man ersuche um einen Entscheid. B. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf, detaillierte Informationen, insbesondere hinsichtlich explizit angeführter Fragen, zu liefern und allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 14. Juli 2007 (recte: 2008) einzureichen, sofern am Gesuch festgehalten werde. C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach (Eingang Botschaft: 8. Juli 2008), wiederholte den wesentlichen Sachverhalt gemäss vorstehenden Eingaben und ergänzte, dass sie keine Organisationen, Bewegungen, politische Parteien oder bestimmte Personen unterstützen würden. Vermummte Personen in Armeekleidern würden sie weiterhin behelligen. Am (...) 2008 sei sie und (...) auf dem Rückweg vom Tempel behelligt worden. Die Unbekannten hätten sie nach ihrem Mann gefragt. Sie sei in Ohnmacht gefallen, und ihre Schwester habe laut geschrieen. Da die Vermummten bemerkt hätten, dass Nachbarn auf sie aufmerksam geworden seien, seien sie verschwunden. Gleichentags seien sie erneut erschienen und hätten das Haus durchsucht. Sie sei erneut in Ohnmacht gefallen und im Spital aufgewacht. Am (...). ICRC, UNHCR und Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) seien mittlerweile über die Geschehnisse informiert, entsprechende Referenzen zeugten davon. Die Peiniger hielten sie für LTTE-Unterstützer. Die Beschwerdeführenden reichten ein Un terstützungsschreiben des (...) von H._______ vom (...) 2008 ein. Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 teilte die Botschaft den Beschwerdeführenden mit, dass sie das Schreiben vom 27. Juni 2008 an das BFM weitergeleitet habe. Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Botschaft mit, am (...) 2008 habe ein weiterer Vorfall mit zwei Unbekannten auf einem Motorrad stattgefunden. Diese hätten sich nach allfälligen Besuchern erkundigt und die Nummer des im Hause befindlichen Motorrades notiert. Letzte Woche hätten Personen in einem Van drei Leute des Nachbarhauses mitgenommen; diese seien seither ver-schollen. D. Am 16. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter der Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt. Dabei führte sie unter anderem präzisierend respektive ergänzend aus, in den 1990er Jahren sei ihr Mann zwar kurz bei der LTTE gewesen, aber er habe seit 1992 keine Kontakte mehr mit dieser Organisation gehabt. Späteren Einladungen zu einem Beitritt zur LTTE habe er keine Folge geleistet. Im Jahr 1997 sei sie mit ihm, (...) aus der Region G._______ ins Wanni-Gebiet gezogen, um der anrückenden srilankischen Armee auszuweichen. Im Jahr 2003 sei die gesamte Familie nach G._______ zurückgekehrt. Nach der dritten Haftentlassung ihres Mannes im Jahr 2006 sei sie mit ihm und ihren Geschwistern nach H._______ gezogen, wo die Eltern bereits im Vorjahr Fuss gefasst hätten. Im November 2006 seien indessen die Eltern mit (...) ins Wanni-Gebiet zurückgekehrt, wo noch weitere Angehörige von (...) lebten. Die Schwester sei (...). Die LTTE erlaube den Angehörigen die Ausreise aus dem Wanni-Gebiet nicht, weil die Beschwerdeführerin dieses Gebiet im Jahr 2003 ohne die Erlaubnis der LTTE verlassen habe. Die Beschwerdeführenden seien von der LTTE und anderen, dieser nahe stehenden Organisationen nicht bedroht. Hingegen seien sie seitens der srilankischen Armee und unbekannter Maskierter bedroht; diese hätten anonyme Telefonate mit ihnen geführt, sich vor Ort wiederholt nach dem Aufenthaltsort von (...) erkundigt und in diesem Kontext wiederholt Todesdrohungen gegen ihn und sie ausgesprochen. (...). Vor Gericht seien sie selber nie gestanden, und sie hätten auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. E. Mit Schreiben vom 1. November 2008 teilten die Beschwerdeführenden mit, unverändert unter einer sehr schwierigen Sicherheitslage zu leben. Ihnen fehle eine ständige Registrierungsnummer, und sie hätten keine permanente Wohnsitzanschrift, weshalb sie in den Augen der Sicherheitskräfte verdächtig erscheinen würden. Sie hätten auch kein Beziehungsgeflecht, das ihnen den benötigten Halt geben könnte. Die Armee verhafte verdächtige Personen und lasse sie bekanntlich verschwinden. Verschiedentlich habe sich der (...) für ihr Wohl einsetzen müssen, aber dieser könne auch nicht für immer ihr Garant vor Ort sein. Sie seien ausserstande, ohne das Wissen um dessen Nähe im (...) etwas einzukaufen oder das ICRC über ihre Probleme zu unterrichten, die Gewährung von Asyl sei deshalb dringend nötig. F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beiden volljährigen Geschwister hätten eigene Asylgesuche eingereicht, die separat entschieden würden. Das Bundesamt könne die Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht teilen. Es erachte ihre Vorbringen insgesamt als realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert. Es sei festzustellen, dass zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Mannes derart unstimmige Aussagen (...) vorhanden seien, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen nicht gegeben sei. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin diese Diskrepanzen nicht plausibel aufzulösen vermocht. Darüber hinaus würden die eingereichten Referenzschreiben von (...) und der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2007 und 2008 lediglich allgemein auf die schwierige Situation der Familie verweisen. Abgesehen von der Haft des Mannes der Beschwerdeführerin im Jahr 1996, die vom BFM nicht in Zweifel gezogen werde, lägen keine Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgungssituation vor. Auch die Meldung beim HRCSL sei kein rechtsgenüglicher Beleg hierfür. Zudem könne kein zielgerichtetes oder ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden oder Dritter vorgelegen haben. Sollte (...) tatsächlich täglich oder wöchentlich gesucht worden sein und hätten die Verfolger dabei sogar Tötungen von Dritten in Kauf genommen, so wäre es ihm kaum möglich gewesen, gelegentlich einer Arbeit nachzugehen. Diesbezüglich passe ins Bild, dass er stets bei (angeblichen) Festnahmeversuchen habe fliehen können oder nach kurzer Festhaltung wieder freigelassen worden sei. Zudem hätten seine Angehörigen bis auf einen Vorfall im Jahr 2004, den er indessen nie erwähnt habe, und einen Vorfall im Jahr 2007 keine Übergriffe erlebt und sie seien nie fest- oder mitgenommen worden. Die Verfolgungssituation sei damit nicht glaubhaft. Selbst in Berücksichtigung der momentanen, verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden einreiselevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohen würden. Sie befänden sich auch nicht in einer existenzbedrohenden Situation. Namentlich sie und (...) hätten mehrmals nach Colombo reisen oder sogar Sri Lanka verlassen können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien; das Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz sei nicht zu bewilligen. Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte diese Verfügung des BFM den Beschwerdeführenden am 13. Januar 2009. G. Mit am 28. Januar 2009 bei der Schweizer Post eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutsch-sprachiger Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden sinnge-mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Einreise sei zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen unter anderem bereits bekannte Beweismittel (Ein-reichungsdatum vom 6. November 2007 und 27. Juni 2008) sowie ein notariell bestätigtes Schreiben vom 23. Januar 2009 bei. H. Durch Vermittlung der Botschaft in Colombo bestätigte das Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2009 den Eingang der Beschwerde vom 28. Januar 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 3. Februar 2009). I. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 übermittelte die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber eine ihr zugestellte Eingabe der Beschwerdeführenden mit wiederum bereits bekannten Beweismitteln. J. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. März 2009) gab die Beschwerdeführerin der Botschaft bekannt, sie könne nicht sämtliche erfragten Einzelheiten innerhalb der angesetzten Frist mitteilen, weshalb sie sich bei den früheren Informationen bloss auf die Nennung einiger weniger Ereignisse konzentriert habe. HRCSL sei über ihre Probleme im Bild.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig ( Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auf eine Rückweisung der teilweise englischsprachigen Zuschriften und Dokumente zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet. Die Rechtsmittelanträge sind verständlich sowie begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög- lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög- lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).

E. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7).

E. 5 Die Vorinstanz ging von der Unglaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführenden aus. Sie kam zum Schluss, die geltend ge-machte Gefährdung vermöge weder asyl- noch einreiserechtlich zu überzeugen (vgl. vorstehend Bst. F.). So hätten die Beschwerdefüh-renden mit regelmässigen Ergänzungen immer weitere Ereignisse mit Unbekannten und der srilankischen Armee geschildert, die davon zeugen sollten, dass sie sich wegen (...) in einer sich laufend verschärfenden Verfolgungssituation befinden würden. Auch hätten sie wegen ihrer angeblichen oder tatsächlichen Nähe zur LTTE (...) Probleme.

E. 6.1 Nach Prüfung der gesamten Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, die im vorliegenden Urteil bezüglich Sachverhalt zwar vergleichsweise knapp, in der angefochtenen Verfügung aber ausführlich gehaltenen Erwägungen des BFM in formeller oder materieller Hinsicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung bleibt indessen anzuführen, dass es auf-grund der offenkundig engen Verknüpfung der von den Beschwerde-führenden erwähnten Sachverhalte mit dem Sachverhalt von (...) sowie der von diesen daraus abgeleiteten (und weiter entwickelten) Verfolgungssituation angezeigt ist, dessen Dossier zu konsultieren. Dabei ist im Fall eines Abstellens auf Aussagen von (...) den in EMARK 1994 Nr. 14 aufgestellten Grundsätzen einer vorgängigen Konfrontation mit Widersprüchen Dritter Rechnung zu tragen (vgl. Patrick Sutter , in: Auer/Müller/Schindler [ Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14, Art. 30 Rz. 1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1472/2007 vom 4. Juni 2007, E. 6.1.2; EMARK 2004 Nr. 28 E. 6.1). Das BFM hat vor seiner Entscheidfällung das rechtliche Gehör (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 f. VwVG) zu den wesentlichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen von (...) hinreichend gewährt und somit den Beschwerdeführenden die Möglichkeit geboten, allfällige Erklärungen für die festgestellten Unstimmigkeiten oder Widersprüche vorzubringen oder allfällig bestehende Missverständnisse auszuräumen . Zudem hat es seine Begründung derart gefasst, dass sie diese auf Beschwerdeebene hätten anfechten können (vgl. auch dazu BGE 112 Ia 110 sowie andré Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler , Prozessieren vor dem Bun-desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.20). Die Beschwerdeführenden haben jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene von den Möglichkeiten einer substanziierten Gegenargumentation zu den Vorhalten des BFM Gebrauch gemacht und auch keine überzeugende Erklärung für die bestehenden Differenzen in den Aussagen eingereicht. Somit vermochten sie die vom Bundesamt festgestellten und vom Gericht für richtig befundenen wesentlichen Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Aussagen von (...) und der Beschwerdeführerin nicht plausibel auszuräumen, geschweige denn zu entkräften. Zudem fielen die Beschreibungen der angeblichen Kernerlebnisse durch die Beschwerdeführerin weitgehend ohne die zu erwartenden Realkennzeichen aus, sie blieb in ihren Aussagen äusserst vage und unsubstanziiert, sogar bezüglich jüngster (angeblicher) Vorfälle. Die Ereignisse können somit nicht in der von ihr geltend gemachten Weise stattgefunden haben. Stets basierten sie und die meisten Beweismittel auf Wahrnehmungen der Beschwerdeführenden. Mit Ausnahme eines ICRC-Schreibens, das nicht in Zweifel zu ziehen ist (Haft von (...) im Jahr 1996), überzeugen sie nicht. Selbst das Schreiben des (...) von H._______ vom (...) 2008 vermag bei dieser Sachlage nichts zu ändern. Im Wesentlichen wird in den eingereichten Beweismitteln bloss auf die generell schwierige Situation der Beschwerdeführenden verwiesen, ohne im Gesamtkontext überzeugende Fakten und Details zu liefern. Aus diesen Gründen kann auch dem eingereichten Unterstützungsschreiben eines (...), der bereits im Verfahren von (...) tätig war (vgl. dessen Eingabe vom 6. November 2007), nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang dürfte auch das problemlose Reisen der Beschwerdeführerin vom Norden in den Süden und umgekehrt ein Indiz für die Haltlosigkeit ihrer Angaben sein. Die Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden erweist sich somit als Konstrukt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass massive Ungereimtheiten und Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denen ihres Ehemannes bestehen. Eine plausible Erklärung hier-für ist nicht aktenkundig. Gleichzeitig vermitteln die Aussagen zur an-geblichen Suche nach (...) und die damit im Zusam-menhang stehenden (angeblichen) Ereignisse mangels entsprechender Realkennzeichen und Substanz nicht den Eindruck, dass die Be-schwerdeführenden das Geschilderte selbst erlebt haben. Auch ist nicht glaubhaft, dass (...) und die Beschwerdeführenden in einer solchen Situation noch vor Ort geblieben wären oder ersterer seiner Arbeit nachgegangen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass sie keine verfolgten Personen sein können, selbst wenn sie behaupten, (...) Zum selben Ergebnis gelangte das Gericht in Sachen (...) , der durch Geltendmachung von angeblichen Ereignissen und Herbeireden einer besonderen Nähe zur LTTE sowie zu anderen Organisationen und zur srilankischer Armee eine Verfolgungslage zu konstruieren versuchte.

E. 7 Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen aus dem Norden Sri Lankas (Geburtsort: G._______; Aufenthaltsort: H._______) stammen, wo zweifelsohne durch die aktuellen Verhältnisse für die dort lebende Bevölkerung eine schwierige Situation besteht. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen , dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Benachteiligungen und Behelligungen nicht über das hinausgehen dürften, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in jener Gegend aktuell erleben; die geltend gemachten Ereignisse und Einschränkungen sind vorliegend jedenfalls nicht als derart ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, dass von einer individuellen flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefahr bei den Beschwerdeführenden auszugehen ist. Aus dem Schicksal der weiteren Angehörigen, die sich angeblich im Wanni-Gebiet aufhalten, können die Beschwerdeführenden ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung für sich ableiten. Die vo n ihnen geäusserte Befürchtung, wonach ihnen nachteilige Konsequenzen erwachsen würden, falls sie weiterhin an ihrem Aufenthaltsort in H._______ blieben, sind vor dem Hintergrund der haltlosen Asylgeschichte und des Umstandes, problemlos vom Norden in den Süden und umgekehrt reisen zu können, als blosse Mutmassung zu qualifizieren; bezeichnenderweise haben sie es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen, irgendwelche glaubhafte Hinweise oder Aufschlüsse für eine andere Schlussfolgerung zu liefern. Daran ändert auch die Lage-schilderung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle von (...) nichts, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führt.

E. 8 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Beschwerde-führenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach den Beschwerdefüh-renden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungs-weise deren Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist aller-dings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden d urch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo ad Ref.-Nr. (...) N (...) (per EDA-Kurier) die Schweizer Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der ent-sprechenden Bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Beilage: Empfangsbestätigung) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-668/2009 Schweizer Botschaft (Colombo): Ref.-Nr. 131.41 - FSP 3086.1 N (...) {T 0/2} Urteil vom 21. April 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, und die Kinder B._______, C._______, D._______, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM) , Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Einreise; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ - (...)-Tamilin, ursprünglich aus G._______ stammend, seit 2006 sich in der Region H._______ aufenthaltend - hat mit an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetem Telefaxschreiben vom 31. Oktober 2007 für sich, zwei minderjährige Kinder und drei Geschwister (wovon zwei volljährig) um Bewilligung der Einreise und um Asyl in der Schweiz ersucht. Im Rahmen dieses Gesuchs machte die Beschwerdeführerin A._______ geltend, ihr Ehemann (...) / N (...), (...) habe wegen Nachstellungen durch Unbekannte ein Asylgesuch gestellt und befinde sich aktuell in der Schweiz. Zwei Tage nach dessen Abreise am (...) 2007 hätten ihr Unbekannte telefonisch mit der Tötung ihres Mannes gedroht, wenn er sich zu Hause blicken lasse. Am (...) 2007 seien Unbekannte mit vermummten Gesichtern in einem weissen Van erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Zwei Tage später seien vier Personen auf zwei Motorrädern gekommen und seien ins Haus eingedrungen, wo sie die Videokassette ihrer Hochzeit und eines Festes einer (...) entwendet hätten. Ihre (...) seien dabei behelligt worden. Die Unbekannten glaubten, dass ihr Mann ein Bombenleger sei. Sie hätten dessen Auslieferung gefordert, ansonsten für das Leben der Angehörigen nicht garantiert werde, und dies umso mehr, als (...) zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu zählen seien. Noch am selben Abend hätten sich die Unbekannten bei (...) über (...) beklagt und sie in ein Motorrad gestossen. Nun fürchte sich diese Schwester, und sie besuche die Schule nicht mehr. Eine andere (...Person...) habe sich am (...) 2007 beim International Committee of the Red Cross (ICRC/IKRK) darüber beklagt. Die Eltern und (...) lebten bis auf Weiteres im Wanni-Gebiet. Alle Gesuchstellenden fürchteten um ihre Unversehrtheit. Mit Telefaxschreiben vom 3. November 2007 meldete die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft weitere Vorfälle und eine Korrektur. So hätten sich die geschilderten Ereignisse nicht am (...) 2007, sondern am (...) 2007 zugetragen. Am (...) hätten sie auch die Menschenrechtskommission über die Vorfälle orientiert. Am (...) 2007 seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen und hätten CD-Kopien und Fotos entwendet. Die selben Personen seien am (...) 2007 erneut erschienen und hätten anschliessend die Fotos Leuten auf der Strasse gezeigt, sich dabei über die Familienangehörigen und deren Bekanntenkreis erkundigt und erklärt, es handle sich bei den Fotografierten um Angehörige der LTTE. Später seien die Beschwerdeführenden von den Unbekannten aufgefordert worden, entweder die Region zu verlassen oder schwere Nachteile (Tötung, Entführung der Kinder etc.) zu gewärtigen. Die Beschwerdeführerin ersuchte deshalb die Botschaft um Unterstützung bei den Anträgen auf Einreiseerlaubnis und um Asyl. Mit Telefaxschreiben vom 6. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden Bestätigungen eines (...) ihres Aufenthaltsortes und jener Person ein, deren Adresse sie für den Briefverkehr verwenden würden, ein ICRC-Bild und einen fremdsprachigen Ausweis im Kreditkartenformat nach. Mit Schreiben vom (...) 2007 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem weiteren Vorgehen der Schweizer Botschaft. Die srilankische Armee habe in ihrer Nähe mittlerweile ein Lager aufgeschlagen, und sie könnten das Haus nicht mehr verlassen. Gelegentlich würden Angehörige des Lagers erscheinen und ihnen Fotos von Unbekannten vorlegen. Dabei würde nach den Namen der Personen und deren Aufenthaltsort gefragt. Auch das Foto ihres Mannes sei darunter gewesen. Aus diesen Gründen lebten sie in ständiger Furcht. (...). Es sei ihr mitgeteilt worden, man werde ihn töten, und auch ihnen sei mit Aktionen gedroht worden. Aus diesen Gründen würden sie sie sich zur Zeit in I._______ befinden. Als Frauen könnten sie sich ohne die Hilfe Dritter nicht längere Zeit im Busch durchschlagen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Botschaft mit, noch keine Antwort auf ihre Schreiben erhalten zu haben. Sicherheitskräfte würden oft ihr Haus durchsuchen. Es werde öfters und unter Androhung von schweren Nachteilen nach ihrem Mann gefragt. (...). Als Frauen ohne Unterstützung durch (...) seien sie hilflos ihren Peinigern ausgeliefert. Im (...) 2005 hätten unbekannte Personen den Vater nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und diesen - nachdem sie keine zufriedenstellende Antwort erhalten hätten - geschlagen und ihm dabei (...). Sie könnten im Fall eines Überfalls keine Hilfe von Dritten erwarten, zumal die Nachbarn keinen Lärm tolerierten. Diese hätten selber Furcht davor, in die Probleme der Beschwerdeführenden hineingezogen zu werden; sie hätten ihnen nahegelegt, wegzuziehen. Sie seien deshalb nach I._______ und daraufhin wieder nach H._______ gezogen, dort indessen an eine andere Adresse. Der (...) Bruder sei der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden. Die LTTE habe dem Vater und (...) nicht erlaubt, das Wanni-Gebiet zu verlassen. Die Kinder hätten Furcht vor jedem sich nährenden Fahrzeug und würden sich im Busch verstecken. Am 19. Februar 2008 ging in rubrizierter Angelegenheit ein gefaxtes Schreiben bei der Botschaft ein. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 teilte die Botschaft den Beschwerdeführenden mit, die bisherigen Eingaben seien an das Bundesamt weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 3. April 2008 und 15. Mai 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie stünden nach wie vor unter grossem Druck und fürchteten um ihr Leben. Sie würden den UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) und das ICRC über die Vorfälle auf dem Laufenden halten. Man ersuche um einen Entscheid. B. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf, detaillierte Informationen, insbesondere hinsichtlich explizit angeführter Fragen, zu liefern und allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 14. Juli 2007 (recte: 2008) einzureichen, sofern am Gesuch festgehalten werde. C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach (Eingang Botschaft: 8. Juli 2008), wiederholte den wesentlichen Sachverhalt gemäss vorstehenden Eingaben und ergänzte, dass sie keine Organisationen, Bewegungen, politische Parteien oder bestimmte Personen unterstützen würden. Vermummte Personen in Armeekleidern würden sie weiterhin behelligen. Am (...) 2008 sei sie und (...) auf dem Rückweg vom Tempel behelligt worden. Die Unbekannten hätten sie nach ihrem Mann gefragt. Sie sei in Ohnmacht gefallen, und ihre Schwester habe laut geschrieen. Da die Vermummten bemerkt hätten, dass Nachbarn auf sie aufmerksam geworden seien, seien sie verschwunden. Gleichentags seien sie erneut erschienen und hätten das Haus durchsucht. Sie sei erneut in Ohnmacht gefallen und im Spital aufgewacht. Am (...). ICRC, UNHCR und Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) seien mittlerweile über die Geschehnisse informiert, entsprechende Referenzen zeugten davon. Die Peiniger hielten sie für LTTE-Unterstützer. Die Beschwerdeführenden reichten ein Un terstützungsschreiben des (...) von H._______ vom (...) 2008 ein. Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 teilte die Botschaft den Beschwerdeführenden mit, dass sie das Schreiben vom 27. Juni 2008 an das BFM weitergeleitet habe. Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Botschaft mit, am (...) 2008 habe ein weiterer Vorfall mit zwei Unbekannten auf einem Motorrad stattgefunden. Diese hätten sich nach allfälligen Besuchern erkundigt und die Nummer des im Hause befindlichen Motorrades notiert. Letzte Woche hätten Personen in einem Van drei Leute des Nachbarhauses mitgenommen; diese seien seither ver-schollen. D. Am 16. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter der Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt. Dabei führte sie unter anderem präzisierend respektive ergänzend aus, in den 1990er Jahren sei ihr Mann zwar kurz bei der LTTE gewesen, aber er habe seit 1992 keine Kontakte mehr mit dieser Organisation gehabt. Späteren Einladungen zu einem Beitritt zur LTTE habe er keine Folge geleistet. Im Jahr 1997 sei sie mit ihm, (...) aus der Region G._______ ins Wanni-Gebiet gezogen, um der anrückenden srilankischen Armee auszuweichen. Im Jahr 2003 sei die gesamte Familie nach G._______ zurückgekehrt. Nach der dritten Haftentlassung ihres Mannes im Jahr 2006 sei sie mit ihm und ihren Geschwistern nach H._______ gezogen, wo die Eltern bereits im Vorjahr Fuss gefasst hätten. Im November 2006 seien indessen die Eltern mit (...) ins Wanni-Gebiet zurückgekehrt, wo noch weitere Angehörige von (...) lebten. Die Schwester sei (...). Die LTTE erlaube den Angehörigen die Ausreise aus dem Wanni-Gebiet nicht, weil die Beschwerdeführerin dieses Gebiet im Jahr 2003 ohne die Erlaubnis der LTTE verlassen habe. Die Beschwerdeführenden seien von der LTTE und anderen, dieser nahe stehenden Organisationen nicht bedroht. Hingegen seien sie seitens der srilankischen Armee und unbekannter Maskierter bedroht; diese hätten anonyme Telefonate mit ihnen geführt, sich vor Ort wiederholt nach dem Aufenthaltsort von (...) erkundigt und in diesem Kontext wiederholt Todesdrohungen gegen ihn und sie ausgesprochen. (...). Vor Gericht seien sie selber nie gestanden, und sie hätten auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. E. Mit Schreiben vom 1. November 2008 teilten die Beschwerdeführenden mit, unverändert unter einer sehr schwierigen Sicherheitslage zu leben. Ihnen fehle eine ständige Registrierungsnummer, und sie hätten keine permanente Wohnsitzanschrift, weshalb sie in den Augen der Sicherheitskräfte verdächtig erscheinen würden. Sie hätten auch kein Beziehungsgeflecht, das ihnen den benötigten Halt geben könnte. Die Armee verhafte verdächtige Personen und lasse sie bekanntlich verschwinden. Verschiedentlich habe sich der (...) für ihr Wohl einsetzen müssen, aber dieser könne auch nicht für immer ihr Garant vor Ort sein. Sie seien ausserstande, ohne das Wissen um dessen Nähe im (...) etwas einzukaufen oder das ICRC über ihre Probleme zu unterrichten, die Gewährung von Asyl sei deshalb dringend nötig. F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beiden volljährigen Geschwister hätten eigene Asylgesuche eingereicht, die separat entschieden würden. Das Bundesamt könne die Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht teilen. Es erachte ihre Vorbringen insgesamt als realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert. Es sei festzustellen, dass zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Mannes derart unstimmige Aussagen (...) vorhanden seien, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen nicht gegeben sei. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin diese Diskrepanzen nicht plausibel aufzulösen vermocht. Darüber hinaus würden die eingereichten Referenzschreiben von (...) und der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2007 und 2008 lediglich allgemein auf die schwierige Situation der Familie verweisen. Abgesehen von der Haft des Mannes der Beschwerdeführerin im Jahr 1996, die vom BFM nicht in Zweifel gezogen werde, lägen keine Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgungssituation vor. Auch die Meldung beim HRCSL sei kein rechtsgenüglicher Beleg hierfür. Zudem könne kein zielgerichtetes oder ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden oder Dritter vorgelegen haben. Sollte (...) tatsächlich täglich oder wöchentlich gesucht worden sein und hätten die Verfolger dabei sogar Tötungen von Dritten in Kauf genommen, so wäre es ihm kaum möglich gewesen, gelegentlich einer Arbeit nachzugehen. Diesbezüglich passe ins Bild, dass er stets bei (angeblichen) Festnahmeversuchen habe fliehen können oder nach kurzer Festhaltung wieder freigelassen worden sei. Zudem hätten seine Angehörigen bis auf einen Vorfall im Jahr 2004, den er indessen nie erwähnt habe, und einen Vorfall im Jahr 2007 keine Übergriffe erlebt und sie seien nie fest- oder mitgenommen worden. Die Verfolgungssituation sei damit nicht glaubhaft. Selbst in Berücksichtigung der momentanen, verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden einreiselevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohen würden. Sie befänden sich auch nicht in einer existenzbedrohenden Situation. Namentlich sie und (...) hätten mehrmals nach Colombo reisen oder sogar Sri Lanka verlassen können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien; das Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz sei nicht zu bewilligen. Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte diese Verfügung des BFM den Beschwerdeführenden am 13. Januar 2009. G. Mit am 28. Januar 2009 bei der Schweizer Post eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutsch-sprachiger Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden sinnge-mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Einreise sei zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen unter anderem bereits bekannte Beweismittel (Ein-reichungsdatum vom 6. November 2007 und 27. Juni 2008) sowie ein notariell bestätigtes Schreiben vom 23. Januar 2009 bei. H. Durch Vermittlung der Botschaft in Colombo bestätigte das Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2009 den Eingang der Beschwerde vom 28. Januar 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 3. Februar 2009). I. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 übermittelte die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber eine ihr zugestellte Eingabe der Beschwerdeführenden mit wiederum bereits bekannten Beweismitteln. J. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. März 2009) gab die Beschwerdeführerin der Botschaft bekannt, sie könne nicht sämtliche erfragten Einzelheiten innerhalb der angesetzten Frist mitteilen, weshalb sie sich bei den früheren Informationen bloss auf die Nennung einiger weniger Ereignisse konzentriert habe. HRCSL sei über ihre Probleme im Bild. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig ( Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auf eine Rückweisung der teilweise englischsprachigen Zuschriften und Dokumente zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet. Die Rechtsmittelanträge sind verständlich sowie begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög- lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög- lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). 5. Die Vorinstanz ging von der Unglaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführenden aus. Sie kam zum Schluss, die geltend ge-machte Gefährdung vermöge weder asyl- noch einreiserechtlich zu überzeugen (vgl. vorstehend Bst. F.). So hätten die Beschwerdefüh-renden mit regelmässigen Ergänzungen immer weitere Ereignisse mit Unbekannten und der srilankischen Armee geschildert, die davon zeugen sollten, dass sie sich wegen (...) in einer sich laufend verschärfenden Verfolgungssituation befinden würden. Auch hätten sie wegen ihrer angeblichen oder tatsächlichen Nähe zur LTTE (...) Probleme. 6. 6.1 Nach Prüfung der gesamten Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, die im vorliegenden Urteil bezüglich Sachverhalt zwar vergleichsweise knapp, in der angefochtenen Verfügung aber ausführlich gehaltenen Erwägungen des BFM in formeller oder materieller Hinsicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung bleibt indessen anzuführen, dass es auf-grund der offenkundig engen Verknüpfung der von den Beschwerde-führenden erwähnten Sachverhalte mit dem Sachverhalt von (...) sowie der von diesen daraus abgeleiteten (und weiter entwickelten) Verfolgungssituation angezeigt ist, dessen Dossier zu konsultieren. Dabei ist im Fall eines Abstellens auf Aussagen von (...) den in EMARK 1994 Nr. 14 aufgestellten Grundsätzen einer vorgängigen Konfrontation mit Widersprüchen Dritter Rechnung zu tragen (vgl. Patrick Sutter , in: Auer/Müller/Schindler [ Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14, Art. 30 Rz. 1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1472/2007 vom 4. Juni 2007, E. 6.1.2; EMARK 2004 Nr. 28 E. 6.1). Das BFM hat vor seiner Entscheidfällung das rechtliche Gehör (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 f. VwVG) zu den wesentlichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen von (...) hinreichend gewährt und somit den Beschwerdeführenden die Möglichkeit geboten, allfällige Erklärungen für die festgestellten Unstimmigkeiten oder Widersprüche vorzubringen oder allfällig bestehende Missverständnisse auszuräumen . Zudem hat es seine Begründung derart gefasst, dass sie diese auf Beschwerdeebene hätten anfechten können (vgl. auch dazu BGE 112 Ia 110 sowie andré Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler , Prozessieren vor dem Bun-desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.20). Die Beschwerdeführenden haben jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene von den Möglichkeiten einer substanziierten Gegenargumentation zu den Vorhalten des BFM Gebrauch gemacht und auch keine überzeugende Erklärung für die bestehenden Differenzen in den Aussagen eingereicht. Somit vermochten sie die vom Bundesamt festgestellten und vom Gericht für richtig befundenen wesentlichen Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Aussagen von (...) und der Beschwerdeführerin nicht plausibel auszuräumen, geschweige denn zu entkräften. Zudem fielen die Beschreibungen der angeblichen Kernerlebnisse durch die Beschwerdeführerin weitgehend ohne die zu erwartenden Realkennzeichen aus, sie blieb in ihren Aussagen äusserst vage und unsubstanziiert, sogar bezüglich jüngster (angeblicher) Vorfälle. Die Ereignisse können somit nicht in der von ihr geltend gemachten Weise stattgefunden haben. Stets basierten sie und die meisten Beweismittel auf Wahrnehmungen der Beschwerdeführenden. Mit Ausnahme eines ICRC-Schreibens, das nicht in Zweifel zu ziehen ist (Haft von (...) im Jahr 1996), überzeugen sie nicht. Selbst das Schreiben des (...) von H._______ vom (...) 2008 vermag bei dieser Sachlage nichts zu ändern. Im Wesentlichen wird in den eingereichten Beweismitteln bloss auf die generell schwierige Situation der Beschwerdeführenden verwiesen, ohne im Gesamtkontext überzeugende Fakten und Details zu liefern. Aus diesen Gründen kann auch dem eingereichten Unterstützungsschreiben eines (...), der bereits im Verfahren von (...) tätig war (vgl. dessen Eingabe vom 6. November 2007), nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang dürfte auch das problemlose Reisen der Beschwerdeführerin vom Norden in den Süden und umgekehrt ein Indiz für die Haltlosigkeit ihrer Angaben sein. Die Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden erweist sich somit als Konstrukt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass massive Ungereimtheiten und Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denen ihres Ehemannes bestehen. Eine plausible Erklärung hier-für ist nicht aktenkundig. Gleichzeitig vermitteln die Aussagen zur an-geblichen Suche nach (...) und die damit im Zusam-menhang stehenden (angeblichen) Ereignisse mangels entsprechender Realkennzeichen und Substanz nicht den Eindruck, dass die Be-schwerdeführenden das Geschilderte selbst erlebt haben. Auch ist nicht glaubhaft, dass (...) und die Beschwerdeführenden in einer solchen Situation noch vor Ort geblieben wären oder ersterer seiner Arbeit nachgegangen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass sie keine verfolgten Personen sein können, selbst wenn sie behaupten, (...) Zum selben Ergebnis gelangte das Gericht in Sachen (...) , der durch Geltendmachung von angeblichen Ereignissen und Herbeireden einer besonderen Nähe zur LTTE sowie zu anderen Organisationen und zur srilankischer Armee eine Verfolgungslage zu konstruieren versuchte. 7. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen aus dem Norden Sri Lankas (Geburtsort: G._______; Aufenthaltsort: H._______) stammen, wo zweifelsohne durch die aktuellen Verhältnisse für die dort lebende Bevölkerung eine schwierige Situation besteht. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen , dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Benachteiligungen und Behelligungen nicht über das hinausgehen dürften, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in jener Gegend aktuell erleben; die geltend gemachten Ereignisse und Einschränkungen sind vorliegend jedenfalls nicht als derart ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, dass von einer individuellen flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefahr bei den Beschwerdeführenden auszugehen ist. Aus dem Schicksal der weiteren Angehörigen, die sich angeblich im Wanni-Gebiet aufhalten, können die Beschwerdeführenden ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung für sich ableiten. Die vo n ihnen geäusserte Befürchtung, wonach ihnen nachteilige Konsequenzen erwachsen würden, falls sie weiterhin an ihrem Aufenthaltsort in H._______ blieben, sind vor dem Hintergrund der haltlosen Asylgeschichte und des Umstandes, problemlos vom Norden in den Süden und umgekehrt reisen zu können, als blosse Mutmassung zu qualifizieren; bezeichnenderweise haben sie es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen, irgendwelche glaubhafte Hinweise oder Aufschlüsse für eine andere Schlussfolgerung zu liefern. Daran ändert auch die Lage-schilderung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle von (...) nichts, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führt. 8. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Beschwerde-führenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach den Beschwerdefüh-renden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungs-weise deren Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist aller-dings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden d urch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo ad Ref.-Nr. (...) N (...) (per EDA-Kurier) die Schweizer Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der ent-sprechenden Bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Beilage: Empfangsbestätigung) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: