Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Schwester der Beschwerdeführerinnen, C._______ (N._______/E-668/2009), hat für sich, ihre minderjährigen Kinder, ihren Bruder und zwei Schwestern (die beiden Beschwerdeführerinnen) mit einem an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichteten Telefaxschreiben vom 31. Oktober 2007 um Bewilligung der Einreise und Asyl ersucht. C._______ machte darin geltend, sie und ihre Geschwister würden wegen ihres am 15. September 2007 mittels Einreisebewilligung des BFM in die Schweiz eingereisten Ehemannes D._______ (N._______/E-8381/2007) immer wieder behelligt und bedroht. Unbekannte hätten sich nach ihm erkundigt, seine Auslieferung wegen Bombenlegens gefordert und mit seiner Tötung gedroht. Sie seien ins Haus eingedrungen, hätten Videokassetten entwendet und die Schwester B._______ in ein Motorrad gestossen. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. November 2007 wurde die Botschaft über weitere Vorfälle (erneutes Eindringen ins Haus und Entwendung von CD-Kopien und Fotos, Herumzeigen der Fotos auf der Strasse unter der Behauptung, es handle sich um LTTE-Angehörige, Erkundigungen über Angehörige und Bekannte) informiert. Mit Schreiben vom 6. November 2007 und 12. Dezember 2007 folgten Bestätigungsschreiben und die Darstellung folgender weiterer Ereignisse: Die Armee habe in der Nähe ihres Aufenthaltsortes ein Lager aufgeschlagen, und sie könnten das Haus nicht mehr verlassen. Gelegentlich würden ihnen Fotos von Unbekannten vorgelegt, und es werde nach Namen und Aufenthaltsort gefragt. Auf einem der Fotos sei D._______ abgebildet gewesen. Eine der Beschwerdeführerinnen, B._______, sei nach ihrem Bruder gefragt worden. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass man ihn töten werde, und sie sei selbst bedroht worden. Sie seien deshalb alle nach Mannar gezogen. Ohne Hilfe Dritter könnten sie sich jedoch nicht über längere Zeit durchschlagen. In einem Schreiben vom 18. Februar 2008 machte C._______ unter Beilage eines Referenzschreibens eines gewissen E._______ die Androhung weiterer schwerer Nachteile wegen D._______ geltend und berichte von einem Vorfall vom März 2005, als ihrem Vater wegen ihres Ehemannes das Bein gebrochen worden sei. C._______ machte im Namen der Geschwister geltend, sie seien alle wieder nach Vavuniya gezogen. Der (...) Bruder sei zwischenzeitlich der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden. Mit Eingaben vom 3. April 2008 und 15. Mai 2008 machte C._______ im Namen der Familie erneut geltend, unter grossem Druck zu stehen und um ihr Leben zu fürchten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2007 wies das BFM das Asylgesuch von D._______ ab und ordnete dessen Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Gegen diese Verfügung erhob D._______ mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Gericht stützte in seinem späteren Urteil (vom 21. April 2009) die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, ordnete jedoch wegen der aktuellen Lage am Herkunftsort sowie der Unzumutbarkeit der Ergreifung einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Schreiben der Botschaft vom 16. Juni 2008 wurde C._______ mittels eines strukturierten Fragekataloges zur Darstellung ihrer aktuellen Lage und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert. D. Obgenannter Aufforderung nachkommend, reichten C._______ und ihre Geschwister am 27. Juni 2008 eine Stellungnahme nach. Sie wiederholten vorab den bereits bekannten Sachverhalt. Sodann machten sie geltend, keine Organisation, Bewegung, politische Partei oder bestimmte Person zu unterstützen. Sie würden nach wie vor von vermummten Personen in Armeekleidung behelligt. Letztmals seien sie am 8. Mai 2008 auf dem Rückweg von einem Tempel nach D._______ gefragt worden. Dabei sei C._______, ebenso wie später bei einer Hausdurchsuchung, in Ohnmacht gefallen. Zwischenzeitlich hätten sie diverse Organisationen über ihr Schicksal orientiert. Die Geschwister reichten ein Unterstützungsschreiben des Stadtpräsidenten von Vavuniya vom 27. Juni 2008 (Rural Development Society, Vavuniya) ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Familie von der Hilfe von D._______ gelebt habe und die Geschwister nun niemanden mehr hätten, würden die kranken Eltern doch fernab in Vanni leben. Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 berichtete C._______ über weitere Vorfälle, wonach Nachbarsleute verschollen seien und Unbekannte die Nummer eines im Hause abgestellten Motorrades notiert hätten. E. Am 16. September 2008 wurde C._______ durch einen Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft befragt. Dabei führte sie aus, D._______ sei in den 1990er Jahren kurz bei der LTTE gewesen. Seit 1992 habe er keine Kontakte mehr zu dieser Organisation. Im Jahre 1997 sei sie mit ihm, ihren Eltern und den Geschwistern aus der Region Jaffna ins Vanni-Gebiet gezogen, um der anrückenden Armee auszuweichen. Im Jahre 2003 sei die gesamte Familie nach Jaffna zurückgekehrt. Nach der dritten Haftentlassung ihres Mannes sei sie im Jahre 2006 mit ihm und ihren Geschwistern nach Vavuniya gezogen. Die Eltern seien bereits ein Jahr zuvor dorthin gegangen, aber im November 2006 wieder ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt. Eine weitere Schwester sei dort bei der LTTE zwangsrekrutiert worden. Zusammenfassend gab C._______ an, sie würden einerseits von der srilankischen Armee und andererseits von unbekannten Maskierten bedroht, nicht hingegen von der LTTE. Mit den heimatlichen Behörden hätten sie ebenfalls keine Probleme gehabt und sie seien auch nie vor Gericht gestanden. Anlässlich der Vorsprache von C._______ bei der Schweizer Botschaft wurde diese aufgefordert, ihren beiden Schwestern (den Beschwerdeführerinnen) mitzuteilen, dass diese aufgrund ihrer Volljährigkeit ein eigenes Asylgesuch einzureichen hätten. F. Mit separaten Eingaben vom 19. September 2008 (Eingang bei der Botschaft am 23. September 2008) teilten die Beschwerdeführerinnen mit, der Aufforderung zur Einreichung eines eigenen schriftlichen Asylgesuches hiermit nachzukommen. Gleichzeitig verwiesen sie auf die bisherigen Aussagen ihrer Schwester C._______, welchen die Details der erlittenen Nachteile zu entnehmen seien. In allgemeiner Weise wiederholten sie, Behelligungen seitens der Regierungskräfte, der regierungsfreundlichen Bewegungen und unbekannter, bewaffneter Leute, welche sie häufig zu Hause aufsuchten, ausgesetzt zu sein. Seit dem Weggang ihres Schwagers D._______ lebten sie in grossen Schwierigkeiten. Die Sicherheitskräfte hätten ihnen vorgeworfen, D._______ zu verstecken. Sie würden verflucht und mit unschönen Worten beschimpft. Sie hätten schon daran gedacht, ihrem Leben ein Ende zu setzen, dieses Vorhaben jedoch wegen der Angehörigen wieder aufgegeben. Sie müssten zuweilen ihren Aufenthalt wechseln, könnten jedoch nicht auf Dauer bei anderen Leuten unterkommen. Seitens ihres Landes könnten sie keine Hilfe erwarten. Da es für sie in Sri Lanka nirgends Sicherheit gebe, seien sie auf die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angewiesen. G. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen mittels eines Fragenkataloges der Botschaft aufgefordert, strukturiert über ihre Ausreisegründe und ihre bisherigen Bemühungen, innerhalb des Landes Schutz zu erlangen, Auskunft zu geben. H. Mit undatiertem Antwortschreiben (Eingang bei der Botschaft am 20. Oktober 2008) wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass ihre Schwester C._______ bereits anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft sowie in ihrem Schreiben vom 19. September 2008 über die Probleme der Familie informiert habe. Ergänzend führten sie an, wegen ihres Schwagers hätten sie folgende Schwierigkeiten: In den letzten beiden Jahren seien sie telefonisch bedroht worden (am 19. September 2007); Unbekannte seien in einem weissen Van vorgefahren, ins Haus eingedrungen, hätten Drohungen ausgesprochen und den Hausrat demoliert (am 27. September 2007); später hätten unbekannte Bewaffnete Fotos beschädigt und sie bedroht (am 29. Oktober 2007); sodann seien im Jahr 2008 ein Bruder (am 1. Februar 2008) und eine weitere Schwester behelligt worden (am 29. Mai 2008). Man habe ihnen vorgeworfen, dass die gesamte Familie von D._______ Mitglied bei der LTTE sei, und sie bedroht. Die Vorfälle seien dem IKRK und der Human Rights Commission gemeldet worden. Ihr Schwager D._______ habe bis zu seiner Ausreise zu ihnen geschaut, da die Mutter fernab in Vanni wohne und nicht zurückkehren dürfe. Dieser Umstand führe dazu, dass sie in besonderem Masse den erwähnten Nachforschungen nach dem Schwager und LTTE-Verdächtigungen ausgesetzt seien. Hinsichtlich einer landesinternen Aufenthaltsmöglichkeit machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie könnten sich nirgends registrieren lassen, und ein Wegzug an ihren Geburtsort F._______ oder einen anderen Teil Sri Lankas sei undenkbar. I. . Mit Schreiben vom 1. bzw. 7. November 2008 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, sie lebten alle weiterhin in einer sehr schwierigen Sicherheitslage. Es fehle ihnen die ständige Registrierungsnummer, und sie hätten keine permanente Wohnsitzanschrift, weshalb sie in den Augen der Sicherheitskräfte verdächtig erscheinen würden. Sie würden jeweils nach ihren Eltern und nach D._______ gefragt. Sie hätten kein Beziehungsnetz, das ihnen den nötigen Halt geben könnte. Sie hätten bereits verschiedentlich den Aufenthaltsort gewechselt und wüssten nicht mehr, wohin sie gehen sollten. Es komme häufig zu Razzien und Verhaftungen von verdächtigen Personen durch die srilankische Armee. Der Priester habe sich bereits verschiedentlich für ihr Wohl einsetzen müssen, doch sei dieser auch andernorts tätig, so dass sie nicht allzeit mit seiner Hilfe rechnen könnten. Ohne dessen Hilfe trauten sie sich aber weder im Laden einzukaufen noch das IKRK aufzusuchen. Den Eingaben lag ein Schreiben von G._______ vom 7. November 2008 bei, in welchem dieser bestätigt, dass die Beschwerdeführerinnen zahlreichen Schwierigkeiten ausgesetzt seien und von unbekannter Seite bedroht würden, was zu pychischen und physichen Leiden führe. Sie kämen nicht zur Ruhe und müssten täglich dem Tod entfliehen. J. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 teilte das BFM den Beschwerdeführerinnen mit, dass die Akten der Botschaft zwischenzeitlich beim Bundesamt eingetroffen seien. Den Beschwerdeführerinnen wurde zur Kenntnis gebracht, dass auf ein persönliches Interview verzichtet werde. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, zu den ihnen aus einem Befragungsverzicht allenfalls erwachsenden Nachteilen Stellung zu beziehen und innert 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung ihre Asylgesuche gegebenenfalls zu aktualisieren. K. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch von C._______ ab. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen seien insgesamt als realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert zu qualifizieren und vermöchten Art. 7 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nicht standzuhalten. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2009 ab. L. Mit Antwortschreiben vom 22. Januar 2009 informierten die Beschwerdeführerinnen über die jüngsten Vorfälle: Am 5. Dezember 2008 seien erneut Armeeangehörige nach Hause gekommen und hätten nach D._______ und anderen Personen gefragt. Sie und weitere Anwesende seien beschimpft worden. Eine der Beschwerdeführerinnen, A._______, und die Schwester C._______ seien ins Camp mitgenommen worden. Mit der Hilfe des Priesters seien sie später freigekommen. Sie seien sodann in Sorge um ihre Eltern im Vanni-Gebiet, mit welchen sie keinen Kontakt herstellen könnten. Sie haderten mit ihrem Schicksal und dächten immer wieder daran, ihrem Leben ein Ende zu setzen. M. Mit separaten Verfügungen vom 8. Mai 2009, versandt durch die Schweizer Botschaft am 25. Mai 2009 mittels "Registered Mail", wies das BFM die Einreise- und Asylgesuche der Beschwereführerinnen ab. Zur Begründung führte es an, das Bundesamt und ebenso das Bundesverwaltungsgericht seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Schwagers D._______ und der Schwester C._______ nicht glaubhaft seien. Da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich auf die Asylvorbringen dieser beiden Personen stützten, könne auf die entsprechenden Ausführungen in der die Schwester C._______ betreffenden Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 respektive auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 verwiesen werden. Das Bundesamt räumte ein, dass sich die Beschwerdeführerinnen aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka zweifelsohne in einer schwierigen Situation befänden. Indessen ergäben sich aufgrund der Aktenlage keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie von Nachteilen betroffen gewesen wären, die über das hinausgehen würden, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in jener Gegend aktuell erlebten. Ohnehin sei der Spielraum zur Erteilung einer Einreisebewilligung sehr klein. N. Mit quasi identischen, deutschsprachigen Eingaben vom 11. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 22. Juni 2009) erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 8. Mai 2009. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen und die Bewilligung der Einreise. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift, welcher drei Referenzschreiben und eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 10. Februar 2009 betreffend eine Klage vom 2. November 2007 beilagen, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. In ihren Vernehmlassungen vom 21. Juli 2009 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerden.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.3 Aufgrund der weitgehend identischen Gesuchsbegründungen einerseits und der deckungsgleichen Beschwerdeschriften andererseits rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zusammenzufassen und mittels eines einzigen Urteiles zu erledigen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög- lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög- lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
E. 3.3 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.4 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7).
E. 3.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asyl- und Einreisegesuche der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung abgelehnt, dass sich diese weitestgehend mit den Asylvorbringen ihrer Schwester deckten; deren Vorbringen seien jedoch sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet worden. Es dürfe somit auf die C._______ betreffende Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 respektive auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, welches den im selben Haushalt lebenden Beschwerdeführerinnen inzwischen bekannt sein dürfte. Das BFM anerkannte, dass sich die Schwestern aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka in einer schwierigen Situation befänden. Aufgrund der Aktenlage ergäben sich indessen keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwister von Benachteiligungen betroffen wären, welche über das hinausgehen würden, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in jener Gegend aktuell erlebten. Trotz der zunehmenden Radikalisierung in Sri Lanka sei der Spielraum für die Erteilung von Einreisevisa klein. Aufgrund der Akten sei das Gefährdungsrisiko vorliegend als gering einzustufen. An diesen Erwägungen vermöge auch das eingereichte Dokument (Referenzschreiben von G._______) nichts zu ändern. Abschliessend stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen keine Einwände hinsichtlich des Verzichts auf eine Anhörung durch die Botschaft geltend gemacht hätten. Auf eine persönliche Anhörung habe somit verzichtet werden dürfen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden in ihren Eingaben vom 11. Juni 2006 ein, sie hätten aufgrund der anhaltenden Bedrohungen erneut ihren Wohnort wechseln müssen und wohnten nun in H._______. Auch dort würden sie von Unbekannten bedroht. Es sei zu Sachbeschädigungen gekommen, und sie wüssten nicht, was noch auf sie zukomme. Auch hätten sie ihre Verwandten verloren. Sie hätten niemanden, der sich um sie kümmere. Generell hätten sie keinen Platz zum Leben. Zwar hätten sie genug zum Essen, doch wüssten sie nicht, wann sie umgebracht würden. Mit dieser Angst und Bedrohung könnten sie nicht weiterleben.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die vorstehend unter E. 4.2 angeführten Entgegnungen nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in den beiden angefochtenen Verfügungen vom 8. Mai 2009 in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerinnen, wie auch ihre Schwester C._______, haben ihre Asylgesuche auf die Verfolgung ihres Schwagers beziehungsweise Ehemannes abgestützt. Das Asylgesuch von D._______ ist jedoch bereits mit Verfügung des BFM vom 13. November 2007 infolge weitgehender Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (einzig eine Festnahme im Jahre 1996 wurde vom BFM nicht in Zweifel gezogen) abgewiesen worden. Diese Einschätzung wurde in der Folge im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 gestützt. Auch das Asylgesuch der Schwester C._______ wurde vom BFM infolge Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung abgewiesen. Diese Erwägungen zur Verfolgungssituation der ältesten Schwester wurden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 gestützt. Soweit die beiden Beschwerdeführerinnen somit ihrerseits eine Reflexverfolgung wegen des Schwagers geltend machen, ermangelt es dieser konsequenterweise ebenfalls der Glaubhaftigkeit. Mit ihren repetitiven Behauptungen in der Beschwerdeschrift, weiterhin (sogar an einem neuen Zuzugsort) von unbekannter Seite bedroht zu werden, vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht zu überzeugen. Soweit sie als Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung auf Beschwerdeebene die Abwesenheit der Eltern und weiterer Verwandter geltend machen, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerinnen volljährig sind und zusammen mit ihrer (...) Schwester C._______ sowie deren drei Kindern offenbar seit Jahren in einem Familienverband wohnen, von welchem gegenseitiger Beistand erwartet werden kann. Die Beschwerdeführerinnen haben im Übrigen laut eigener Darstellung vor Jahren darauf verzichtet, mit den Eltern ins Vanni-Gebiet überzusiedeln. Die familiären Verhältnisse stellen klarerweise, zumal die Beschwerdeführerinnen geltend machen, genug zu Essen zu haben, keinen Einreisegrund dar (vgl. dazu auch das auf Beschwerdeebene erneut eingereichte Referenzschreiben des Gemeindepräsidenten von Vavuniya [Rural Development Society] vom 27. Juni 2008, welches die Verbundenheit der Geschwister und deren Unterstützung durch D._______ bestätigt). Sodann vermögen auch die eingereichten Beweismittel, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka über eine Klageerhebung am 2. November 2007 (vermutungsweise die nicht bezweifelte Inhaftierung von D._______ im Jahre 1996 betreffend) sowie drei Referenzschreiben zu keiner anderen Einschätzung der Lage zu führen. Diese stellen, soweit sie überhaupt die angebenen Bedrohungen bestätigen und nicht nur die nicht bezweifelten, allgemein harten Lebensbedingungen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerinnen zum Inhalt haben (vgl. das oben erwähnte Schreiben der Rural Development Society), weitgehend auf Aussagen Dritter ab und vermögen mit diesen Formulierungen nicht zu überzeugen.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der über 25 Jahre dauernde und Ende Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hatte. Allein seit Beginn dieses Jahres sind Tausende zivile Todesopfer zu beklagen. Zurzeit leben schätzungsweise 300 000 Tamilen in Flüchtlingslagern. Trotz des offiziellen Bürgerkriegsendes wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit missachtet, weshalb kaum mehr aktuelle Berichte aus den vormaligen Kriegsgebieten Sri Lankas erhältlich sind. Ob sich die allgemeine Lage in Sri Lanka mit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs nachhaltig verbessert, kann im heutigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Jedenfall vermag aber die allgemeine humanitäre Lage in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten praxisgemäss für sich alleine nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zu führen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerinnen ohne männliches Familienoberhaupt von Kontrollmassnahmen und allfälligen Schikanen härter betroffen sein können als der Rest der Bevölkerung.
E. 4.5 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für deren Freiheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) schliessen liessen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und deren Asylgesuche abgewiesen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellten und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3978/2009 E-3979/2009/noc Schweizer Botschaft (Colombo), Ref.-Nr. (...) Schweizer Botschaft (Colombo), Ref.-Nr. (...) {T 0/2} Urteil vom 3. September 2009 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, B._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des BFM vom 8. Mai 2009 / N (...) und (...) Sachverhalt: A. Die Schwester der Beschwerdeführerinnen, C._______ (N._______/E-668/2009), hat für sich, ihre minderjährigen Kinder, ihren Bruder und zwei Schwestern (die beiden Beschwerdeführerinnen) mit einem an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichteten Telefaxschreiben vom 31. Oktober 2007 um Bewilligung der Einreise und Asyl ersucht. C._______ machte darin geltend, sie und ihre Geschwister würden wegen ihres am 15. September 2007 mittels Einreisebewilligung des BFM in die Schweiz eingereisten Ehemannes D._______ (N._______/E-8381/2007) immer wieder behelligt und bedroht. Unbekannte hätten sich nach ihm erkundigt, seine Auslieferung wegen Bombenlegens gefordert und mit seiner Tötung gedroht. Sie seien ins Haus eingedrungen, hätten Videokassetten entwendet und die Schwester B._______ in ein Motorrad gestossen. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. November 2007 wurde die Botschaft über weitere Vorfälle (erneutes Eindringen ins Haus und Entwendung von CD-Kopien und Fotos, Herumzeigen der Fotos auf der Strasse unter der Behauptung, es handle sich um LTTE-Angehörige, Erkundigungen über Angehörige und Bekannte) informiert. Mit Schreiben vom 6. November 2007 und 12. Dezember 2007 folgten Bestätigungsschreiben und die Darstellung folgender weiterer Ereignisse: Die Armee habe in der Nähe ihres Aufenthaltsortes ein Lager aufgeschlagen, und sie könnten das Haus nicht mehr verlassen. Gelegentlich würden ihnen Fotos von Unbekannten vorgelegt, und es werde nach Namen und Aufenthaltsort gefragt. Auf einem der Fotos sei D._______ abgebildet gewesen. Eine der Beschwerdeführerinnen, B._______, sei nach ihrem Bruder gefragt worden. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass man ihn töten werde, und sie sei selbst bedroht worden. Sie seien deshalb alle nach Mannar gezogen. Ohne Hilfe Dritter könnten sie sich jedoch nicht über längere Zeit durchschlagen. In einem Schreiben vom 18. Februar 2008 machte C._______ unter Beilage eines Referenzschreibens eines gewissen E._______ die Androhung weiterer schwerer Nachteile wegen D._______ geltend und berichte von einem Vorfall vom März 2005, als ihrem Vater wegen ihres Ehemannes das Bein gebrochen worden sei. C._______ machte im Namen der Geschwister geltend, sie seien alle wieder nach Vavuniya gezogen. Der (...) Bruder sei zwischenzeitlich der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden. Mit Eingaben vom 3. April 2008 und 15. Mai 2008 machte C._______ im Namen der Familie erneut geltend, unter grossem Druck zu stehen und um ihr Leben zu fürchten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2007 wies das BFM das Asylgesuch von D._______ ab und ordnete dessen Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Gegen diese Verfügung erhob D._______ mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Gericht stützte in seinem späteren Urteil (vom 21. April 2009) die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, ordnete jedoch wegen der aktuellen Lage am Herkunftsort sowie der Unzumutbarkeit der Ergreifung einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Schreiben der Botschaft vom 16. Juni 2008 wurde C._______ mittels eines strukturierten Fragekataloges zur Darstellung ihrer aktuellen Lage und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert. D. Obgenannter Aufforderung nachkommend, reichten C._______ und ihre Geschwister am 27. Juni 2008 eine Stellungnahme nach. Sie wiederholten vorab den bereits bekannten Sachverhalt. Sodann machten sie geltend, keine Organisation, Bewegung, politische Partei oder bestimmte Person zu unterstützen. Sie würden nach wie vor von vermummten Personen in Armeekleidung behelligt. Letztmals seien sie am 8. Mai 2008 auf dem Rückweg von einem Tempel nach D._______ gefragt worden. Dabei sei C._______, ebenso wie später bei einer Hausdurchsuchung, in Ohnmacht gefallen. Zwischenzeitlich hätten sie diverse Organisationen über ihr Schicksal orientiert. Die Geschwister reichten ein Unterstützungsschreiben des Stadtpräsidenten von Vavuniya vom 27. Juni 2008 (Rural Development Society, Vavuniya) ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Familie von der Hilfe von D._______ gelebt habe und die Geschwister nun niemanden mehr hätten, würden die kranken Eltern doch fernab in Vanni leben. Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 berichtete C._______ über weitere Vorfälle, wonach Nachbarsleute verschollen seien und Unbekannte die Nummer eines im Hause abgestellten Motorrades notiert hätten. E. Am 16. September 2008 wurde C._______ durch einen Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft befragt. Dabei führte sie aus, D._______ sei in den 1990er Jahren kurz bei der LTTE gewesen. Seit 1992 habe er keine Kontakte mehr zu dieser Organisation. Im Jahre 1997 sei sie mit ihm, ihren Eltern und den Geschwistern aus der Region Jaffna ins Vanni-Gebiet gezogen, um der anrückenden Armee auszuweichen. Im Jahre 2003 sei die gesamte Familie nach Jaffna zurückgekehrt. Nach der dritten Haftentlassung ihres Mannes sei sie im Jahre 2006 mit ihm und ihren Geschwistern nach Vavuniya gezogen. Die Eltern seien bereits ein Jahr zuvor dorthin gegangen, aber im November 2006 wieder ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt. Eine weitere Schwester sei dort bei der LTTE zwangsrekrutiert worden. Zusammenfassend gab C._______ an, sie würden einerseits von der srilankischen Armee und andererseits von unbekannten Maskierten bedroht, nicht hingegen von der LTTE. Mit den heimatlichen Behörden hätten sie ebenfalls keine Probleme gehabt und sie seien auch nie vor Gericht gestanden. Anlässlich der Vorsprache von C._______ bei der Schweizer Botschaft wurde diese aufgefordert, ihren beiden Schwestern (den Beschwerdeführerinnen) mitzuteilen, dass diese aufgrund ihrer Volljährigkeit ein eigenes Asylgesuch einzureichen hätten. F. Mit separaten Eingaben vom 19. September 2008 (Eingang bei der Botschaft am 23. September 2008) teilten die Beschwerdeführerinnen mit, der Aufforderung zur Einreichung eines eigenen schriftlichen Asylgesuches hiermit nachzukommen. Gleichzeitig verwiesen sie auf die bisherigen Aussagen ihrer Schwester C._______, welchen die Details der erlittenen Nachteile zu entnehmen seien. In allgemeiner Weise wiederholten sie, Behelligungen seitens der Regierungskräfte, der regierungsfreundlichen Bewegungen und unbekannter, bewaffneter Leute, welche sie häufig zu Hause aufsuchten, ausgesetzt zu sein. Seit dem Weggang ihres Schwagers D._______ lebten sie in grossen Schwierigkeiten. Die Sicherheitskräfte hätten ihnen vorgeworfen, D._______ zu verstecken. Sie würden verflucht und mit unschönen Worten beschimpft. Sie hätten schon daran gedacht, ihrem Leben ein Ende zu setzen, dieses Vorhaben jedoch wegen der Angehörigen wieder aufgegeben. Sie müssten zuweilen ihren Aufenthalt wechseln, könnten jedoch nicht auf Dauer bei anderen Leuten unterkommen. Seitens ihres Landes könnten sie keine Hilfe erwarten. Da es für sie in Sri Lanka nirgends Sicherheit gebe, seien sie auf die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angewiesen. G. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen mittels eines Fragenkataloges der Botschaft aufgefordert, strukturiert über ihre Ausreisegründe und ihre bisherigen Bemühungen, innerhalb des Landes Schutz zu erlangen, Auskunft zu geben. H. Mit undatiertem Antwortschreiben (Eingang bei der Botschaft am 20. Oktober 2008) wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass ihre Schwester C._______ bereits anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft sowie in ihrem Schreiben vom 19. September 2008 über die Probleme der Familie informiert habe. Ergänzend führten sie an, wegen ihres Schwagers hätten sie folgende Schwierigkeiten: In den letzten beiden Jahren seien sie telefonisch bedroht worden (am 19. September 2007); Unbekannte seien in einem weissen Van vorgefahren, ins Haus eingedrungen, hätten Drohungen ausgesprochen und den Hausrat demoliert (am 27. September 2007); später hätten unbekannte Bewaffnete Fotos beschädigt und sie bedroht (am 29. Oktober 2007); sodann seien im Jahr 2008 ein Bruder (am 1. Februar 2008) und eine weitere Schwester behelligt worden (am 29. Mai 2008). Man habe ihnen vorgeworfen, dass die gesamte Familie von D._______ Mitglied bei der LTTE sei, und sie bedroht. Die Vorfälle seien dem IKRK und der Human Rights Commission gemeldet worden. Ihr Schwager D._______ habe bis zu seiner Ausreise zu ihnen geschaut, da die Mutter fernab in Vanni wohne und nicht zurückkehren dürfe. Dieser Umstand führe dazu, dass sie in besonderem Masse den erwähnten Nachforschungen nach dem Schwager und LTTE-Verdächtigungen ausgesetzt seien. Hinsichtlich einer landesinternen Aufenthaltsmöglichkeit machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie könnten sich nirgends registrieren lassen, und ein Wegzug an ihren Geburtsort F._______ oder einen anderen Teil Sri Lankas sei undenkbar. I. . Mit Schreiben vom 1. bzw. 7. November 2008 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, sie lebten alle weiterhin in einer sehr schwierigen Sicherheitslage. Es fehle ihnen die ständige Registrierungsnummer, und sie hätten keine permanente Wohnsitzanschrift, weshalb sie in den Augen der Sicherheitskräfte verdächtig erscheinen würden. Sie würden jeweils nach ihren Eltern und nach D._______ gefragt. Sie hätten kein Beziehungsnetz, das ihnen den nötigen Halt geben könnte. Sie hätten bereits verschiedentlich den Aufenthaltsort gewechselt und wüssten nicht mehr, wohin sie gehen sollten. Es komme häufig zu Razzien und Verhaftungen von verdächtigen Personen durch die srilankische Armee. Der Priester habe sich bereits verschiedentlich für ihr Wohl einsetzen müssen, doch sei dieser auch andernorts tätig, so dass sie nicht allzeit mit seiner Hilfe rechnen könnten. Ohne dessen Hilfe trauten sie sich aber weder im Laden einzukaufen noch das IKRK aufzusuchen. Den Eingaben lag ein Schreiben von G._______ vom 7. November 2008 bei, in welchem dieser bestätigt, dass die Beschwerdeführerinnen zahlreichen Schwierigkeiten ausgesetzt seien und von unbekannter Seite bedroht würden, was zu pychischen und physichen Leiden führe. Sie kämen nicht zur Ruhe und müssten täglich dem Tod entfliehen. J. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 teilte das BFM den Beschwerdeführerinnen mit, dass die Akten der Botschaft zwischenzeitlich beim Bundesamt eingetroffen seien. Den Beschwerdeführerinnen wurde zur Kenntnis gebracht, dass auf ein persönliches Interview verzichtet werde. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, zu den ihnen aus einem Befragungsverzicht allenfalls erwachsenden Nachteilen Stellung zu beziehen und innert 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung ihre Asylgesuche gegebenenfalls zu aktualisieren. K. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch von C._______ ab. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen seien insgesamt als realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert zu qualifizieren und vermöchten Art. 7 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nicht standzuhalten. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2009 ab. L. Mit Antwortschreiben vom 22. Januar 2009 informierten die Beschwerdeführerinnen über die jüngsten Vorfälle: Am 5. Dezember 2008 seien erneut Armeeangehörige nach Hause gekommen und hätten nach D._______ und anderen Personen gefragt. Sie und weitere Anwesende seien beschimpft worden. Eine der Beschwerdeführerinnen, A._______, und die Schwester C._______ seien ins Camp mitgenommen worden. Mit der Hilfe des Priesters seien sie später freigekommen. Sie seien sodann in Sorge um ihre Eltern im Vanni-Gebiet, mit welchen sie keinen Kontakt herstellen könnten. Sie haderten mit ihrem Schicksal und dächten immer wieder daran, ihrem Leben ein Ende zu setzen. M. Mit separaten Verfügungen vom 8. Mai 2009, versandt durch die Schweizer Botschaft am 25. Mai 2009 mittels "Registered Mail", wies das BFM die Einreise- und Asylgesuche der Beschwereführerinnen ab. Zur Begründung führte es an, das Bundesamt und ebenso das Bundesverwaltungsgericht seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Schwagers D._______ und der Schwester C._______ nicht glaubhaft seien. Da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich auf die Asylvorbringen dieser beiden Personen stützten, könne auf die entsprechenden Ausführungen in der die Schwester C._______ betreffenden Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 respektive auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 verwiesen werden. Das Bundesamt räumte ein, dass sich die Beschwerdeführerinnen aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka zweifelsohne in einer schwierigen Situation befänden. Indessen ergäben sich aufgrund der Aktenlage keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie von Nachteilen betroffen gewesen wären, die über das hinausgehen würden, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in jener Gegend aktuell erlebten. Ohnehin sei der Spielraum zur Erteilung einer Einreisebewilligung sehr klein. N. Mit quasi identischen, deutschsprachigen Eingaben vom 11. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 22. Juni 2009) erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 8. Mai 2009. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen und die Bewilligung der Einreise. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift, welcher drei Referenzschreiben und eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 10. Februar 2009 betreffend eine Klage vom 2. November 2007 beilagen, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. In ihren Vernehmlassungen vom 21. Juli 2009 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3 Aufgrund der weitgehend identischen Gesuchsbegründungen einerseits und der deckungsgleichen Beschwerdeschriften andererseits rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zusammenzufassen und mittels eines einzigen Urteiles zu erledigen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög- lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög- lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 3.3 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.4 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). 3.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asyl- und Einreisegesuche der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung abgelehnt, dass sich diese weitestgehend mit den Asylvorbringen ihrer Schwester deckten; deren Vorbringen seien jedoch sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet worden. Es dürfe somit auf die C._______ betreffende Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 respektive auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, welches den im selben Haushalt lebenden Beschwerdeführerinnen inzwischen bekannt sein dürfte. Das BFM anerkannte, dass sich die Schwestern aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka in einer schwierigen Situation befänden. Aufgrund der Aktenlage ergäben sich indessen keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwister von Benachteiligungen betroffen wären, welche über das hinausgehen würden, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in jener Gegend aktuell erlebten. Trotz der zunehmenden Radikalisierung in Sri Lanka sei der Spielraum für die Erteilung von Einreisevisa klein. Aufgrund der Akten sei das Gefährdungsrisiko vorliegend als gering einzustufen. An diesen Erwägungen vermöge auch das eingereichte Dokument (Referenzschreiben von G._______) nichts zu ändern. Abschliessend stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen keine Einwände hinsichtlich des Verzichts auf eine Anhörung durch die Botschaft geltend gemacht hätten. Auf eine persönliche Anhörung habe somit verzichtet werden dürfen. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden in ihren Eingaben vom 11. Juni 2006 ein, sie hätten aufgrund der anhaltenden Bedrohungen erneut ihren Wohnort wechseln müssen und wohnten nun in H._______. Auch dort würden sie von Unbekannten bedroht. Es sei zu Sachbeschädigungen gekommen, und sie wüssten nicht, was noch auf sie zukomme. Auch hätten sie ihre Verwandten verloren. Sie hätten niemanden, der sich um sie kümmere. Generell hätten sie keinen Platz zum Leben. Zwar hätten sie genug zum Essen, doch wüssten sie nicht, wann sie umgebracht würden. Mit dieser Angst und Bedrohung könnten sie nicht weiterleben. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die vorstehend unter E. 4.2 angeführten Entgegnungen nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in den beiden angefochtenen Verfügungen vom 8. Mai 2009 in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerinnen, wie auch ihre Schwester C._______, haben ihre Asylgesuche auf die Verfolgung ihres Schwagers beziehungsweise Ehemannes abgestützt. Das Asylgesuch von D._______ ist jedoch bereits mit Verfügung des BFM vom 13. November 2007 infolge weitgehender Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (einzig eine Festnahme im Jahre 1996 wurde vom BFM nicht in Zweifel gezogen) abgewiesen worden. Diese Einschätzung wurde in der Folge im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 gestützt. Auch das Asylgesuch der Schwester C._______ wurde vom BFM infolge Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung abgewiesen. Diese Erwägungen zur Verfolgungssituation der ältesten Schwester wurden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 gestützt. Soweit die beiden Beschwerdeführerinnen somit ihrerseits eine Reflexverfolgung wegen des Schwagers geltend machen, ermangelt es dieser konsequenterweise ebenfalls der Glaubhaftigkeit. Mit ihren repetitiven Behauptungen in der Beschwerdeschrift, weiterhin (sogar an einem neuen Zuzugsort) von unbekannter Seite bedroht zu werden, vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht zu überzeugen. Soweit sie als Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung auf Beschwerdeebene die Abwesenheit der Eltern und weiterer Verwandter geltend machen, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerinnen volljährig sind und zusammen mit ihrer (...) Schwester C._______ sowie deren drei Kindern offenbar seit Jahren in einem Familienverband wohnen, von welchem gegenseitiger Beistand erwartet werden kann. Die Beschwerdeführerinnen haben im Übrigen laut eigener Darstellung vor Jahren darauf verzichtet, mit den Eltern ins Vanni-Gebiet überzusiedeln. Die familiären Verhältnisse stellen klarerweise, zumal die Beschwerdeführerinnen geltend machen, genug zu Essen zu haben, keinen Einreisegrund dar (vgl. dazu auch das auf Beschwerdeebene erneut eingereichte Referenzschreiben des Gemeindepräsidenten von Vavuniya [Rural Development Society] vom 27. Juni 2008, welches die Verbundenheit der Geschwister und deren Unterstützung durch D._______ bestätigt). Sodann vermögen auch die eingereichten Beweismittel, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka über eine Klageerhebung am 2. November 2007 (vermutungsweise die nicht bezweifelte Inhaftierung von D._______ im Jahre 1996 betreffend) sowie drei Referenzschreiben zu keiner anderen Einschätzung der Lage zu führen. Diese stellen, soweit sie überhaupt die angebenen Bedrohungen bestätigen und nicht nur die nicht bezweifelten, allgemein harten Lebensbedingungen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerinnen zum Inhalt haben (vgl. das oben erwähnte Schreiben der Rural Development Society), weitgehend auf Aussagen Dritter ab und vermögen mit diesen Formulierungen nicht zu überzeugen. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der über 25 Jahre dauernde und Ende Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hatte. Allein seit Beginn dieses Jahres sind Tausende zivile Todesopfer zu beklagen. Zurzeit leben schätzungsweise 300 000 Tamilen in Flüchtlingslagern. Trotz des offiziellen Bürgerkriegsendes wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit missachtet, weshalb kaum mehr aktuelle Berichte aus den vormaligen Kriegsgebieten Sri Lankas erhältlich sind. Ob sich die allgemeine Lage in Sri Lanka mit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs nachhaltig verbessert, kann im heutigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Jedenfall vermag aber die allgemeine humanitäre Lage in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten praxisgemäss für sich alleine nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zu führen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerinnen ohne männliches Familienoberhaupt von Kontrollmassnahmen und allfälligen Schikanen härter betroffen sein können als der Rest der Bevölkerung. 4.5 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für deren Freiheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) schliessen liessen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und deren Asylgesuche abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellten und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: