Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-6608/2024
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. September 2024.
E-6608/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2023 in der Schweiz um Ge- währung vorübergehenden Schutzes (sog. Schutzstatus S) ersuchte, dass sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, dass sie sich nach dem Kriegsausbruch in der Ukraine dazu entschieden habe, in den Niederlanden um Schutz zu ersuchen und sich nach der Schutzge- währung von (…) respektive (…) 2022 bis (…) 2023 dort aufgehalten habe, sie nun aber in die Schweiz zu ihrer Tochter wolle, um sich um ihre Enkel- kinder kümmern zu können, dass sie zu ihrem Gesundheitszustand ferner angab, im Jahr 2013 an (…) erkrankt zu sein und im Jahr 2017 einen (…) erlitten zu haben, dass sie mit ihrem Gesuch ihren ukrainischen Reisepass sowie Dokumente der niederländischen Behörden zu den Akten reichte, aus denen im We- sentlichen hervorgeht, dass ihr in den Niederlanden vorübergehender Schutz gewährt wurde, sie die Niederlanden jedoch im (…) 2023 freiwillig verlassen hat, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Mai 2024 mitteilte, es habe sich herausgestellt, dass sie die Voraussetzungen des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, da sie über einen Schutzstatus in den Niederlanden verfüge und sie folglich aufgrund des Subsidiaritätsprin- zips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, weshalb das SEM beabsichtige, ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen und ihre Wegweisung in die Niederlanden anzuordnen, dass es ihr hierzu das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2024 darlegte, dass sie in den Niederlanden zu wenig Unterstützung erhalten habe, gerne bei ihrer Tochter in der Schweiz bleiben wolle und zudem in den Niederlanden nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht verfüge, dass sie mit ihrer Stellungnahme ein Schreiben der niederländischen Be- hörden vom (…) 2024 zu den Akten reichte, in dem festgehalten wird, die Beschwerdeführerin habe am (…) 2023 eine Erklärung betreffend ihre frei- willige Ausreise unterzeichnet, weshalb die ausstehenden Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis beendet und / oder die Aufenthalts- erlaubnis widerrufen werde,
E-6608/2024 Seite 3 dass das SEM die niederländischen Behörden am 10. Juni 2024 gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Lu- xemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.111.179) um Wieder- aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die niederländischen Behörden der Rückübernahme der Beschwer- deführerin am 20. Juni 2024 zustimmten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung mit Verfügung vom 25. September 2024 ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies, wobei es sie verpflichtete, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu ver- lassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, dass es die Beschwerdeführerin zudem dem Kanton B._______ zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die niederländischen Behörden hätten der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zuge- stimmt, womit sie über eine gültige Aufenthaltsalternative verfüge, ihren Aufenthalt erneut offiziell regeln könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass ihr Vorbringen, in den Niederlanden von den dortigen Behörden zu wenig Unterstützung erhalten zu haben, in den Akten ferner keine Stütze finde, dass der Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, nicht gegen eine Rückkehr in die Niederlanden spreche, zu- mal Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend keine Anwendung finde, da es sich bei dieser Tochter um eine volljährige Person handle, wogegen Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihre minderjäh- rigen Kinder umfasse, dass der Vollzug der Wegweisung in die Niederlanden zudem zulässig, zu- mutbar und möglich sei, da die Niederlanden insbesondere über eine sehr gute medizinische Infrastruktur verfügten, welche die Beschwerdeführerin bei Bedarf nach ihrer Rückkehr in Anspruch nehmen könne,
E-6608/2024 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, ihr sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, dass sie die Beschwerde dahingehend begründete, dass sie in den Nie- derlanden keine umfassende medizinische Versorgung erhalten habe, weshalb sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, und erst nach Ankunft in der Schweiz die medizinisch notwendigen Tests und Therapien durchgeführt worden seien, welche ergeben hätten, dass sie an (…) leide, dass sie bei einer plötzlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund dieser Erkrankung und des im Jahr 2017 erlittenen (…) in der Schweiz ferner Unterstützung durch ihre volljährige Tochter erhalten könne, während sie in den Niederlanden völlig alleine wäre, dass sie mit ihrer Beschwerde zwei Arztberichte ihres niederländischen (…) vom (…) 2022 und (…) 2023 mit medizinischen Testergebnissen sowie einen Arztbericht von Dr. med. C._______ vom (…) 2024, gemäss wel- chem bei ihr (…) diagnostiziert wurden, zu den Akten reichte, dass die Instruktionsrichterin am 23. Oktober 2023 den Eingang der Be- schwerde bestätigte und festhielt, die Beschwerdeführerin könne den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver- fügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-6608/2024 Seite 5 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde sinngemäss beantragt wurde, der Beschwerde- führerin sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, dass die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) dem- gegenüber nicht – auch nicht sinngemäss – angefochten und mithin Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht Prozessgegenstand ist, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Schutzbedürftigen gemäss Art. 4 AsylG für die Dauer ei- ner schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krie- ges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorüber- gehenden Schutz gewähren kann, wobei der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorüberge- hender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
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a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Fa- milienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie de- ren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internatio- nalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Fami- lienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts- bewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechti- gung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Hei- matländer zurückkehren können, dass die Beschwerdeführerin die Ukraine zwar erst nach Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 verlassen hat, sich jedoch danach von (…) respektive (…) 2022 bis (…) 2023 in den Niederlanden aufgehalten hat und ihr dort vorübergehender Schutz gewährt wurde, dass die niederländischen Behörden der Rückübernahme der Beschwer- deführerin am 20. Juni 2024 zugestimmt haben, dass angesichts dessen davon ausgegangen werden kann, dass die Be- schwerdeführerin weiterhin den von den Niederlanden gewährten Schutz geniesst, und sie deshalb mangels Schutzbedürftigkeit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass sich die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgestellt – trotz ihrer in der Schweiz lebenden Tochter auch nicht auf Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG berufen kann, da diese Bestimmung vorliegend keine Anwendung findet (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zu Art. 8 EMRK), dass daran auch die zu den Akten gereichte Bestätigung der niederländi- schen Behörden vom (…) 2024, wonach die Beschwerdeführerin in den Niederlanden über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge, nichts zu ändern vermag, da die niederländischen Behörden der Rückübernahme der Be- schwerdeführerin am 20. Juni 2024 und damit nach Ausstellung der Bestä- tigung vom (…) 2024 zugestimmt haben, dass in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei- sen ist, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staa- ten bis zum 4. März 2025 – Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 –
E-6608/2024 Seite 7 vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten, dass das SEM damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivzif- fer 1 der angefochtenen Verfügung) und die Niederlanden weiterhin für die Schutzgewährung der Beschwerdeführerin zuständig sind, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht den Wegweisungsvoll- zug in den Drittstaat Niederlanden geprüft hat, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in den Niederlanden drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von
E-6608/2024 Seite 8 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung einer Person mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch aussergewöhnliche Umstände Vo- raussetzung sind (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), dass betreffend die geltend gemachten und nunmehr teilweise mit medizi- nischen Berichten belegten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwer- deführerin (…) festzustellen ist, dass, ohne die damit einhergehenden Be- schwerden und Einschränkungen zu verkennen, nicht von einem gravie- renden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtferti- gen würde, ausgegangen werden kann, dass auch der Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin und de- ren Familie in der Schweiz leben, nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs aufgrund Art. 8 EMRK führt, dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familien- lebens von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Be- ziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen so- wie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern umfasst (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.), während andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung stehen, näm- lich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. De- zember 2007, Nr. 39051/03, § 35), wobei sich ein solches Abhängigkeits- verhältnis namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnis- sen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegen- den Krankheiten ergeben kann (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65),
E-6608/2024 Seite 9 dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljähri- gen Tochter mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses im zuvor dargeleg- ten Sinn nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, da die Beschwer- deführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden nicht auf die Betreuung oder Pflege ihrer Tochter angewiesen ist und auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich ihr Gesundheitszu- stand in absehbarer Zeit derart verschlechtert, dass sie inskünftig auf die Betreuung oder Pflege ihrer Tochter angewiesen wäre, dass sich ein solches Abhängigkeitsverhältnis auch nicht aufgrund allfälli- ger Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Enkel- kindern ergibt, dass der Vollzug sich somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die zuvor dargelegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde- führerin nicht derart gravierend sind, dass sie zu einer medizinischen Not- lage führen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges auszugehen ist, zumal die Niederlanden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und die in der Schweiz begonnene Be- handlung auch dort fortgeführt werden kann (vgl. Urteile des BVGer D- 546/2024 vom 28. Februar 2024 E. 8.3 und D-3981/2024 vom 10. Juli 2024),
E-6608/2024 Seite 10 dass es der Beschwerdeführerin, sollte sie – wie in der Beschwerde gel- tend gemacht – mit der medizinischen Behandlung ihres Arztes in den Nie- derlanden nicht zufrieden sein, denn auch offenstehen dürfte, dort einen anderen Arzt aufzusuchen, dass es der Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Vorbringen, sie habe in den Niederlanden zu wenig Unterstützung erhalten, auch nicht gelingt darzulegen, dass sie bei einer Rückkehr in die Niederlanden in eine exis- tenzielle, dem Wegweisungsvollzug dorthin entgegenstehende Notlage ge- raten würde, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die niederländischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu- stimmten, dass die Vorinstanz zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG), und – soweit überprüfbar – an- gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6608/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Flavia Mark
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