Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3981/2024 Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 11. Februar 2016 und am 12. Juli 2018 in B._______, am 21. September 2019 in den Niederlanden, am 21. Oktober 2021 in C._______ und am 1. Januar 2022 erneut in den Niederlanden um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 17. Mai 2024 unter anderem ausführte, er habe Algerien im Jahr 2014 verlassen und sich dann in B._______, in den Niederlanden, wiederum in B._______, in D._______, erneut in den Niederlanden und in C._______ aufgehalten, dass er die Asylgesuche in B._______, den Niederlanden und C._______ bestätigte, dass er angab, er wisse nicht, ob er in den Niederlanden einen Asylentscheid erhalten habe, weil er zurück nach B._______ habe gehen müssen, dass man ihm in den Niederlanden gesagt habe, B._______ sei für sein Asylverfahren verantwortlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) erklärte, er habe keine gegen eine Wegweisung sprechenden Gründe, er wolle nur in Frieden leben und arbeiten, dass die Vorinstanz die (...) Behörden am 21. Mai 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass der Beschwerdeführer dem SEM am 22. Mai 2024 medizinische Unterlagen einreichte, dass die (...) Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 21. Mai 2024 am 3. Juni 2024 ablehnten und auf die Zuständigkeit der Niederlande verwiesen, dass die Vorinstanz daraufhin am 5. Juni 2024 die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die niederländischen Behörden diesem Ersuchen am 14. Juni 2024 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2024 - eröffnet am 19. Juni 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024 nicht eintrat, die Wegweisung in die Niederlande verfügte, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dieses anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels geltend macht, er erhoffe sich eine Verbesserung seiner schwierigen Situation, in welcher er sich vor allem aus wirtschaftlichen Gründen befinde, dass sein sehr schwieriger und sehr fragiler Gesundheitszustand nicht vergessen werden dürfe, dass in seinem Land die medizinische Infrastruktur nicht so sei wie es sich gehöre, dass eine dringende Operation stattfinden werde, wobei die Anästhesiebesprechung auf den 3. Juli 2024 angesetzt sei, dass die Instruktionsrichterin am 26. Juni 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass sie den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2024 aufforderte, innert fünf Arbeitstagen ab Erhalt nähere Erläuterungen hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten bevorstehenden Operation zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Poststempel) medizinische Unterlagen nachreichte, darunter zwei Dokumente, welche offensichtlich zwei andere Asylsuchende betreffen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die niederländischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 5. Juni 2024 am 14. Juni 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass die Niederlande somit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig sind, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass die Niederlande Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass nichts darauf hindeutet, die Niederlande würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen niederländischen Behörden vorbringen kann, dass er ebenso die Möglichkeit hat, sich in den Niederlanden bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass auch sein Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, nicht zum Eintreten auf sein Asylgesuch zu führen vermag, weil die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass er beim Dublin-Gespräch hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts angab, er habe (...) und benötige einen Eingriff, ausserdem leide er an einer Hautallergie und Sinusitis, dass er Dafalgan gegen seine Kopfschmerzen und ein Medikament gegen die Allergie erhalte, dass er andere Medikamente verlangt habe, ihm diese aber verweigert worden seien, dass er auf Nachfragen seiner damaligen Rechtsvertretung hin erklärte, er benötige (...), Cremes gegen den Hautausschlag und Medikamente gegen Sinusitis, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe, dass die Pflege ihm einen Arzttermin in Aussicht gestellt habe, dass sich den beim SEM sowie den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer bereits geimpft wurde und eine weitere Impfung für den 4. Juli 2024 geplant war, dass er sich über Augenprobleme, Juckreiz an beiden Oberschenkeln, Einschlafschwierigkeiten, Albträume und Angst beklagte, dass er ausserdem an Heuschnupfen leidet, dass er wegen Anzeichen für Scabies (Krätze) eine entsprechende medikamentöse Behandlung erhielt, dass seine Augenbeschwerden als unklare Veränderung im Bereich der Iris des rechten Auges beurteilt wurden und die behandelnde Ärztin ihn an einen Ophthalmologen überwies, dass gemäss den auf Beschwerdeebene nachgereichten Akten für den 17. Juli 2024 ein operativer Eingriff (...) geplant ist, der ambulant durchgeführt werden soll, dass dabei eine (...) vorgesehen ist, dass die vorliegenden gesundheitlichen Probleme insgesamt kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, dass aufgrund der (...) - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - nicht von einem dringenden Eingriff auszugehen ist, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2243/2021 vom 31. Mai 2021) und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, die geplante Operation könnte grundsätzlich auch in den Niederlanden durchgeführt werden, dass - auch wenn der Eingriff wie geplant in der Schweiz erfolgen sollte - der Beschwerdeführer daraus nichts für sich abzuleiten vermöchte, zumal dieser Eingriff kein Überstellungshindernis darstellt, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer in den Niederlanden eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden verweigert würde, dass er sich im Bedarfsfall - so namentlich für eine postoperative Pflege (wie etwa Nachbehandlung mit [...]) - an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass der in der Schweiz für den 4. Juli 2024 vorgesehen gewesene Impftermin inzwischen stattgefunden haben dürfte, dass sich die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande nach dem Gesagten als zulässig erweist, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 26. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass die Beschwerde - wie sich den oben stehenden Erwägungen entnehmen lässt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: