Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2243/2021 Urteil vom 31. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger - am 15. April 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 23. April 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 15/4) unter anderem ausführte, sein Vater und ein Bruder würden in der Schweiz leben, dass er mit seinem Vater keinen Kontakt habe und dieser auch nicht wisse, dass er hier sei, dass er mit dem Bruder ab und zu in telefonischem Kontakt gestanden habe und dieser von seiner Anwesenheit wisse, dass er sein Heimatland mit einem gefälschten (...) Reisepass verlassen habe, damit in den Niederlanden erwischt worden und danach gezwungen gewesen sei, dort um Asyl zu ersuchen, dass er in den Niederlanden während zweieinhalb Monaten am Flughafen in einer Art Gefängnis festgehalten worden sei, dass er dort auch Asylgespräche gehabt und zwei Mal einen negativen Entscheid erhalten habe, dass gegen den ersten negativen Entscheid eine Beschwerde eingereicht worden sei, dass sein Anwalt nach dem zweiten negativen Entscheid gesagt habe, man könne nichts mehr machen, dass er daraufhin erklärt habe, er würde lieber sterben, als in sein Heimatland zurückzukehren, dass man ihn am 15. oder 16. März 2021 freigelassen habe, er die Niederlande etwa am 18. März 2021 mit der Hilfe eines Schleppers verlassen habe und am selben Tag in der Schweiz angekommen sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit der Niederlande gewährte, dass er in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erklärte, er habe eigentlich in die Schweiz reisen wollen, sei aber unglücklicherweise in den Niederlanden erwischt worden, dass er sich das Leben hier in der Schweiz besser und ruhiger vorstelle, dass er in den Niederlanden bereits befragt worden sei, dort aber keine Möglichkeit mehr gehabt habe, irgendwelche Beweismittel und Dokumente zu beschaffen, dass er in Sri Lanka vom Geheimdienst gesucht werde, weshalb es für ihn gefährlich wäre, wenn er dorthin zurückkehren müsste, dass er hier gerne über seine Asylgründe sprechen würde, dass er auf Nachfrage, ob es noch andere gegen eine Wegweisung in die Niederlande sprechende Gründe gebe, angab, er habe dort sehr gelitten, dass er ohne Hilfe auf die Strasse gestellt worden sei und 45 Minuten habe gehen müssen, bis er jemanden gefunden habe, der ihm geholfen habe, dass diese 45 Minuten aufgrund der Verletzungen, welche ihm der Geheimdienst am Kopf und am Nacken zugefügt habe, sehr schwer gewesen seien, dass er für die Zeit am Flughafen ein Zimmer erhalten habe, wo er sich habe aufhalten und schlafen können, dass er zu den Essenszeiten jeweils nach draussen habe gehen können und spätestens um 20 Uhr wieder im Zimmer habe sein müssen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer die niederländischen Behörden am 26. April 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die niederländischen Behörden diesem Ersuchen am 30. April 2021 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 30. April 2021 - eröffnet am 6. Mai 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 24/1]) - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2021 nicht eintrat und seine Wegweisung in die Niederlande anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2021 gegen den vor-instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels geltend macht, es sei ein Problem für ihn und seine Familie, dass die Schweiz ihn in die Niederlande zurückschicken möchte, dass er in der Schweiz einen Bruder und einen Vater habe, aber keine Familie in den Niederlanden, dass er hier Hilfe hätte und der Familie auch langfristig helfen könnte, dass er deshalb um einen humanitären Selbsteintritt der Schweiz bitte, dass der zuständige Instruktionsrichter am 14. Mai 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die niederländischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 26. April 2021 am 30. April 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass die Niederlande somit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig sind, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass denn auch die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat gestützt auf Art. 102h Abs. 4 AsylG wegen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde niedergelegt hat (vgl. SEM-act. 25/1), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass die Niederlande Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass nichts darauf hindeutet, die Niederlande würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen niederländischen Behörden vorbringen kann, dass er ebenso die Möglichkeit hat, sich in den Niederlanden bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass auch sein Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, nicht zum Eintreten auf sein Asylgesuch zu führen vermag, weil die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustands beim Dublin-Gespräch im Wesentlichen geltend machte, er habe Schmerzen an den Hüften, dass er vom Geheimdienst mit einem Holzstock und einem Helm auf den Kopf geschlagen worden sei, dass er damals aus den Ohren geblutet habe, dass er gerne hier abklären lassen möchte, ob er irgendwelche Schäden davongetragen habe, dass er in den Niederlanden lediglich Medikamente gegen die Schmerzen erhalten habe, nicht aber untersucht worden sei, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe, dass er manchmal nachts von dem erwähnten Vorfall, als er auf den Kopf geschlagen worden sei, träume, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Fachspezialistin, ob er sich schon bei der Pflege in der Unterkunft gemeldet habe, angab, er habe die Probleme wegen der Hüfte und der Ohren erwähnt, betreffend der Psyche habe er versucht, es über den PC mitzuteilen, dass er einen Arzttermin beziehungsweise eine Untersuchung noch nicht gehabt habe, dass die damalige Rechtsvertretung den Beschwerdeführer darauf hinwies, er sollte sich wegen seiner psychischen Probleme erneut bei der Pflege melden, dass die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde, gab er doch selbst an, in den Niederlanden Medikamente gegen die Schmerzen erhalten zu haben, dass er sich demnach an das zuständige Fachpersonal wenden kann, sollten medizinische Abklärungen und Untersuchungen erforderlich sein, dass sich die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande nach dem Gesagten als zulässig erweist, dass sein Wunsch nach einem Verbleib bei seinen Angehörigen in der Schweiz zwar durchaus nachvollziehbar ist, er daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal weder Eltern von volljährigen Antragstellern noch Geschwister als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, dass im Übrigen aus den Akten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches einer Überstellung in die Niederlande entgegenstehen würde, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 14. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: