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E-6579/2012

E-6579/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine russische Familie aus Tschetschenien. Die Eltern reisten nach eigenen Angaben im Dezember 2006 aus Tschetschenien aus und stellten anschliessend in Polen ein Asylgesuch. Nach etwa einem Jahr und vier Monaten verliess die (...) Familie Polen vor Abschluss ihres Asylverfahrens, gelangte nach Österreich und ersuchte dort zweimal erfolglos um Asyl. Am 5. Juli 2009 gelangten sie von Österreich in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 7. Juli 2009 zur Person befragt und es wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen oder Österreich gewährt (Protokoll Beschwerdeführer: A1/12; Protokoll Beschwerdeführerin: A2/10). B.b Mit Verfügung vom 12. November 2009 trat das BFM auf die Asylgesuche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Polen. B.c Mit Urteil vom 10. Mai 2011 (E-7221/2009) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das BFM zurück. C. Nach der Geburt der Tochter D._______ wurden sie am 7. November 2009 zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll Beschwerdeführer: A48/11; Protokoll Beschwerdeführerin: A47/8). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten bei einem Hausbrand in Tschetschenien Ende 2006 ihren einjährigen Sohn verloren. Der Brand sei wahrscheinlich von jemandem gelegt worden und ihr Haus sei dabei vollständig abgebrannt. Im Anschluss daran sei der FSB (Föderaler Dienst für Sicherheit der Russischen Föderation; Inlandgeheimdienst Russlands) einmal vorbeigekommen und habe das Haus und die Leiche des Sohnes fotografiert; weiter habe der FSB aber nichts unternommen. D. Mit Verfügung vom 16. November 2012 - eröffnet am 19. November 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte den Vollzug der Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 16. November 2012 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und das BFM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 7. Januar 2013 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. G. Am 9. Januar 2013 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Am 7. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind gemäss ständiger Praxis über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE E-6028/2011 vom 15. April 2013 E. 5.1, m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).

E. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Brand seines Hauses hänge mit einer politischen Verfolgung gegen ihn zusammen, sei als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen, da er diesen Zusammenhang in der Befragung zur Person nicht erwähnt habe, sondern erst in der Anhörung. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung zur Person die Vermutung geäussert habe, der Brand sei durch Fremdeinwirkung zustanden gekommen, sei wahrscheinlicher, dass der Brand durch ausströmendes Gas entstanden sei, wie dies der Beschwerdeführer in der Befragung vermutet habe. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer in der Befragung von zwei verschiedenen Bränden in den Jahren 2005 und 2006 gesprochen habe. Damit konfrontiert hätten die Beschwerdeführenden ausgesagt, im Protokoll der Befragung zur Person sei vieles geschrieben worden, was sie nicht gesagt hätten. Dieses Argument könne jedoch nicht gehört werden, da sie seit der Befragung drei Jahre Zeit gehabt hätten, solche Fehler mitzuteilen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnen die Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer sei von den tschetschenischen Behörden gesucht worden, da er einer Gruppe angehört habe, die die Rebellen unterstützt habe. In diesem Zusammenhang sei er bereits einmal von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden, und bei einem vom Militär verübten Brandanschlag sei ihr Sohn verstorben. Betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verwiesen sie darauf, dass sie bereits in der Beschwerdeschrift vom 19. November 2012 (im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) dieselben Fluchtgründe geltend gemacht hätten wie in der Anhörung. Sie hätten auch damals schon darauf hingewiesen, dass es für sie schwierig sei, in der Gegenwart von Russen als Übersetzer über ihre Fluchtgründe zu sprechen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung weist das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch eine dritte Version des Hausbrandes erzählt habe. Bei den österreichischen Behörden habe er geltend gemacht, er sei 2005 an einem tödlichen Verkehrsunfall beteiligt gewesen, und der Bruder des Getöteten habe daraufhin eine Granate gegen sein Haus geworfen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Replik dazu nicht. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFM, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass der Brand ihres Hauses und der Tod ihres Sohnes von den tschetschenischen Behörden zu verantworten seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person aussagte, der Brand sei "wahrscheinlich wegen des Gases" ausgebrochen (A1 S. 6) und keinerlei Vermutung hinsichtlich einer Verursachung durch die Behörden äusserte. In der Anhörung sagte er dann aus, ein bewaffneter Militär sei mit einem Militärauto zu seinem Haus gekommen. Der Mann habe das Haus betreten, in dem sich zu diesem Zeitpunkt weder er noch die Beschwerdeführerin aufgehalten habe. Als der Mann wieder herausgekommen sei, habe er von hinten im Haus eine Explosion gehört. Das Haus habe gebrannt und sein Sohn sei darin verbrannt (A48 F16). Die Beschwerdeführerin sagte in der Befragung: "Die Brände konnten nicht von selbst entstehen. Irgendjemand muss es getan haben" (A2 S. 5). In der Anhörung sagte sie aus, sie wüssten, dass der Brand durch eine Person verursacht worden sei (A47 F11). Damit ist das Vorbringen insgesamt als nachgeschoben zu beurteilen. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung antönte, dass ihrer Meinung nach der Brand gelegt worden sei, war sie sich diesbezüglich offensichtlich weder in der Befragung noch in der Anhörung sicher und machte dafür auch nicht die tschetschenischen Behörden verantwortlich. Sie widerspricht damit den Aussagen des Beschwerdeführers, der ausdrücklich einen Soldaten für den Brand verantwortlich macht. Würde dies zutreffen, müsste allerdings auch die Beschwerdeführerin davon wissen. Die Beschwerdeführenden begründen dieses verspätete Vorbringen damit, dass sie sich im Beisein von russischen Übersetzern nicht getraut hätten, die Wahrheit zu sagen. Diese Begründung vermag jedoch angesichts der weiteren Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu überzeugen. So gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin in der Befragung ausdrücklich und übereinstimmend an, es habe zwei Brände in ihrem Haus gegeben, einen 2005 und einen 2006 (A1 S. 6, A2 S. 5); Letztere nannte sogar für beide Brände die jeweiligen Daten (A2 S. 5). In der Anhörung sprachen jedoch beide von lediglich einem Brand und die Beschwerdeführerin verneinte auf Vorhalt, jemals etwas anderes ausgesagt zu haben (A48 F24, A47 F15 ff.). Dieser Widerspruch kann auch nicht auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführer sagte in der Anhörung zwar aus, er hätte sich auf Tschetschenisch "noch besser" ausdrücken können, jedoch gab auch die Hilfswerkvertretung an, der Beschwerdeführer habe sich "ausreichend ausdrücken" können. Zudem haben die Beschwerdeführenden, wie das BFM zu Recht ausführte, in Österreich gemäss dem abweisenden Asylentscheid des österreichischen Bundesasyl­amtes vom 6. März 2009 (A44 S. 37) nochmals einen anderen Grund für den Hausbrand angegeben, was ihre jetzigen Aussagen zusätzlich unglaubhaft erscheinen lässt. Schliesslich ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch beeinträchtigt, dass er bereits früher offensichtliche Falschaussagen machte, so als er in der Befragung angab, er sei am 30. Juni 2009 aus seinem Heimatland ausgereist und habe noch in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt (A1 S. 7). Insgesamt sprechen damit erhebliche und überwiegende Umstände gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, tschetschenische Behörden hätten das Haus in Brand gesteckt. 5.2 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei einmal von den tschetschenischen Behörden verhaftet und gefoltert worden, ist als unglaubhaft zu beurteilen. Er berichtet in der Anhörung zwar relativ ausführlich über die Verhaftung, jedoch enthalten seine Aussagen wenig Substanz, und seine Erklärung, weshalb die Behörden ihn verhaftet hätten, wirkt unplausibel und konstruiert. Zudem hatte er in der Befragung ausdrücklich ausgesagt, er sei nie festgenommen worden und habe nie Probleme mit den Behörden seines Landes gehabt (A1 S. 6). Wiederum kann dieser Widerspruch nicht mit Verständigungsschwierigkeiten erklärt werden, da es sich nicht um Nuancen, sondern um grundsätzliche Aussagen handelt, und der Beschwerdeführer zumindest mittelmässig Russisch spricht. Zwar hat er bereits in der Beschwerdeschrift vom 19. November 2012 (im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht) davon gesprochen, er sei von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden; er werde von den Behörden gesucht, da er "einer Gruppe angehörte, welche die Rebellen unterstützte". Demgegenüber berichtete er in der Anhörung von einem einzelnen Ereignis, bei dem er und zwei Freunde von Leuten aus den Bergen gezwungen worden seien, für diese Lebensmittel einzukaufen. In der aktuellen Beschwerdeschrift bringt er wiederum vor, er habe einer Gruppe angehört, die die Rebellen unterstützt habe, ohne jedoch irgendwelche zusätzlichen Ausführungen dazu zu machen. Damit erscheint auch dieses Vorbringen als unglaubhaft. 5.3 Das BFM hat damit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, findet der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Weder in Russland im Allgemeinen noch in Tschetschenien im Speziellen besteht eine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht nicht.

E. 7.2.2 Zu prüfen ist zudem, ob individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vor, angesichts des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 zum Schluss gekommen sei, das BFM müsse einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen vornehmen und vom Transfer nach Polen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens absehen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), müsse im vorliegenden Verfahren notwendigerweise vom Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien abgesehen und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet werden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Selbsteintritts nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe) und für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 2 AuG (konkrete Gefährdung im Heimatstaat) sind keineswegs deckungsgleich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Während bei der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 2 AuG auf die Situation im Heimatstaat der betroffenen Person - unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände - abzustellen ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1), ist bei der Prüfung, ob humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall vorzunehmen, welche die Situation der betroffenen Personen in der Schweiz, die Situation, welche sie im Dublin-Empfangsland namentlich auf der Verfahrensebene und bezüglich Unterbringung mutmasslich antreffen würden, sowie insbesondere ihre persönlichen Umstände umfasst (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.2 f.). Zudem ist zu beachten, dass es bei der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Rahmen eines Dublin-Verfahrens lediglich um die Frage geht, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, mithin um eine rein prozessuale Zuständigkeitsfrage, die auch nur zu einem zeitlich sehr beschränkten Aufenthaltsrecht der betroffenen Personen im jeweiligen Land führt. Demgegenüber steht bei der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Gewährung einer vorläufigen (aber oft faktisch zumindest mittelfristigen) Aufnahme in der Schweiz zur Disposition. Daraus ergibt sich, dass die Konsequenzen der beiden Entscheidungen sowohl für den Staat (Dauer des Aufenthaltsrechts; Art und Umfang der zur Disposition stehenden Verpflichtungen) als auch für die betroffenen Personen (Transfer in ein anderes europäisches Land respektive definitive Rückkehr in den Heimatstaat) unterschiedlich sind und der Frage der Ausübung eines Selbsteintritts im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus humanitären Gründen einerseits und der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs andererseits unterschiedliche Interessenabwägungen zugrunde liegen. Schliesslich ist der Spielraum der anordnenden Behörde unterschiedlich. Der unbestimmte Rechtsbegriff der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist zwar restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2), doch verfügt das BFM bei der Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt aus humanitären Gründen über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1), den es pflichtgemäss auszuüben hat. Im Einzelfall kann allerdings bei der Abwägung aller relevanter Umstände eine Kombination von Gründen dazu führen, dass das Ermessen des BFM derart verengt wird, dass die Ausübung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zur Pflicht wird (a.a.O. E. 8.2). Liegen aber die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vor, kommt dem BFM kein Rechtsfolgeermessen zu - es muss die vorläufige Aufnahme anordnen; lediglich im Rahmen der Würdigung des Sachverhaltes besteht ein Tatbestandsermessen (Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 225; Martina Caroni/Tobias D. Meyer/Lisa Ott, Migrationsrecht, Bern 2011, Rz. 821). Es ist mithin nicht so, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstatt immer dann zu verneinen ist, wenn das BFM zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen verpflichtet (gewesen) ist. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob individuelle Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen.

E. 7.2.3 Das BFM begründet die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) gesunden Mann von kräftiger Statur handle, der vor der Ausreise als (...) tätig gewesen sei. Es spreche nichts dagegen, dass er diese Arbeit wieder aufnehmen könne, und er könne das teilweise abgebrannte Haus erweitern und so eine Wohnmöglichkeit für sich und seine Familie schaffen. Zudem habe er in seinem Heimatland noch seine Mutter, seinen Bruder und seinen Grossvater und sei deshalb bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Mutter und drei Schwestern. Sollten die Beschwerdeführenden weiterhin das Bedürfnis nach psychiatrischer oder psychologischer Behandlung haben, könnten sie diese auch in Russland in Anspruch nehmen. In Grosny biete die Klinik "Republican Psychoneurological Dispensery" Behandlungsmöglichkeiten an. Ebenfalls seien kognitive Verhaltenstherapien durch Psychiater und Psychologen vorhanden. Der Wohnort der Beschwerdeführer sei nicht weit von Grosny entfernt.

E. 7.2.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, und es bestehe bei ihm zusätzlich ein depressives Zustandsbild. Auch die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelschweren bis schweren Depression mit Suizidalität. In Tschetschenien fehlten entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Sie verweisen auf die Abklärung von Fiorenza Kuthan (Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Tchétchénie: traitement des PTSD, 5. Oktober 2012). In ihrer Replik machen sie zudem geltend, in Tschetschenien und in Grosny existiere kein Behandlungszentrum oder Spital, das eine Behandlung von PTSD (Post-Traumatic Stress Disorder; Posttraumatische Belastungsstörung) anbiete. In der vom BFM angeführten Einrichtung könnten bestenfalls Personen mit akuten psychischen Erkrankungen ambulant behandelt werden, jedoch auch dies nur begrenzt. Als Beleg reichen sie eine E-Mail einer Mitarbeiterin des ICRC Protection Department in Grosny ein. Die Beschwerdeführenden reichten zudem zwei vom 11. November 2009 beziehungsweise 12. Dezember 2012 datierte ärztliche Zeugnisse die Beschwerdeführerin betreffend ein. Diesen ist zu entnehmen, dass sie an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Seit dem August 2008 hätten 49 ambulante Konsultationen mit ihr stattgefunden; seit August 2009 sei sie in regelmässiger psychologisch-psychiatri­scher Behandlung. Das Suizidrisiko schätzt die behandelnde Psychologin als stark erhöht ein, da die Beschwerdeführerin bereits einen Suizidversuch unternommen habe und zusätzliche Risikofaktoren bestünden; eine akute Suizidalität liege hingegen nicht vor. Die Suiziddrohungen für den Fall einer Wegweisung seien ernst zu nehmen. Für den Beschwerdeführer wurde trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht, womit nicht belegt ist, dass er sich auch heute noch in psychologisch-psychiatrischer Behandlung befindet.

E. 7.2.5 Für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug genügt es nicht, dass die medizinische Versorgung im Heimatland nicht den schweizerischen Standards entspricht. Der Vollzug gilt erst dann als unzumutbar, wenn im konkreten Fall sogar die absolut notwendige medizinische Versorgung fehlt und die betroffene Person deshalb bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, ein menschenunwürdiges Leben führen zu müssen, weil sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde. Entsprechend ist abzuklären, ob die Beschwerdeführenden in Tschetschenien zumindest eine minimale Behandlung ihrer psychischen Probleme erhalten könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall sind zudem alle weiteren - für oder gegen die Zumutbarkeit sprechenden - Umstände einzubeziehen um festzustellen, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären (vgl. BVGE 2009/8 E. 9.3.1).

E. 7.2.6 Nach den Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, befindet sich das Gesundheitswesen in Tschetschenien wieder fast auf dem Niveau, das es vor dem Krieg erreicht hatte (Landinfo, Country of Origin Information Centre, Chechnya and Ingushetia: Health services, 26. Juni 2012, S. 12 f.). Festzustellen ist allerdings, dass zwar die medizinische Infrastruktur vorhanden ist, die Qualität der Gesundheitsversorgung jedoch als teilweise mangelhaft bezeichnet wird, insbesondere weil es an qualifiziertem Personal fehlt. Das Gesundheitssystem ist in Russland für russische Staatsbürger grundsätzlich kostenlos (garantiert in Art. 41 Verfassung der Russischen Föderation), was durch eine obligatorische Krankenversicherung umgesetzt wird. Die verbreitete Korruption führt jedoch insbesondere in Tschetschenien dazu, dass faktisch für viele medizinische Behandlungen bezahlt werden muss. Medikamente sind teilweise schlecht erhältlich, allerdings in den Städten eher als auf dem Land. Die Behandlung von psychischen Krankheiten geniesst in Russland grundsätzlich keine hohe Priorität und ist auch in Tschetschenien nur eingeschränkt verfügbar. Immerhin hat die internationale Unterstützung Tschetscheniens nach den Kriegen dazu geführt, dass die Behandlung von psychischen Krankheiten in Tschetschenien besser ist als beispielsweise in der Nachbarrepublik Inguschetien. Trotzdem besteht ein Mangel an Psychiatern und Psychologen, und die Behandlung von psychischen Krankheiten besteht hauptsächlich aus Medikation, ohne psychologisch-psychiatrische Therapie (Landinfo, a.a.O., S. 12 ff.). Zudem existieren in Tschetschenien nur drei Behandlungszentren für psychische Krankheiten, eines davon in Grosny und zwei auf dem Land. Gemäss Auskunft einer auf Menschenrechtsfragen in Tschetschenien spezialisierten Auskunftsperson an die SFH vom September 2011 existierten zu diesem Zeitpunkt in Tschetschenien keine Zentren, die auf die Behandlung von PTSD spezialisiert gewesen wären (vgl. Kuthan, a.a.O., S. 4).

E. 7.2.7 Wie das BFM zu Recht feststellte, befindet sich der Wohnort der Beschwerdeführenden nicht weit von Grosny entfernt, so dass es zumutbar erscheint, dass diese sich für medizinische Behandlungen dorthin begeben. Die Mitarbeiterin des ICRC Protection Department in Grosny führt in der von den Beschwerdeführenden eingereichten E Mail aus, das die vom BFM angeführte Psycho-Neurological Dispensary (Poliklinik) in Grosny über 60 Betten für die stationäre Behandlung von Personen mit akuten psychischen Störungen verfüge und eine Abteilung für psychiatrische Beratungen habe. In der stationären Abteilung könnten Patienten maximal drei Wochen bleiben, danach würden sie wenn nötig in eines der beiden psychiatrischen Spitäler ausserhalb von Grosny überführt. In der Poliklinik in Grosny arbeiteten fünf Psychiater, ein klinischer Psychologe und Krankenschwestern. Es bestehe ein Mangel an qualifiziertem Personal, die Psychiater und Psychologen seien überlastet. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine Gründe, weshalb es an der Korrektheit dieser Angaben des IKRK in Grosny zweifeln sollte, zumal diese auf einem Besuch der betroffenen Poliklinik durch einen Spezialisten des IKRK basieren.

E. 7.2.8 Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Grosny aufgrund der geringen Anzahl von Psychiatern und Psychologen in Grosny keine Möglichkeit hätte, die in der Schweiz durchschnittlich monatlich durchgeführten psychologisch-psychiatrischen Therapiesitzungen weiterzuführen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihr nach einer Rückkehr in Tschetschenien zumindest eine elementare Gesundheitsversorgung zur Verfügung stünde. Möglich wären unregelmässige Konsultationen bei einem Psychiater oder Psychologen in Grosny und im Falle einer akuten Verschlechterung ihres psychischen Zustandes eine stationäre Therapie. In die Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist zudem einzubeziehen, dass sie bisher nie stationär behandelt werden musste, keine persönlichkeitsverändernden psychischen Störungen vorliegen (wie beispielsweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6196/2008 vom 24. Juli 2012, E. 7.3.3) und weder in der Beschwerdeschrift noch im neusten Arztzeugnis vorgebracht wird, sie brauche eine regelmässige Medikation. Der (nicht ärztlich belegte) Suizidversuch liegt zudem bereits über dreieinhalb Jahre zurück. Deshalb ist nach einer über vierjährigen psychologisch-psychiatrischen Therapie in der Schweiz eine Rückkehr nach Tschetschenien für sie und ihre Familie insgesamt zumutbar (zum Stand der medizinischen, psychologischen und pyschosozialen Betreuung in Grosny und zum Zugang dazu vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6514/2008 vom 15. Juli 2011, E. 9.3.2), dies vor allem angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen und eine Unterkunftsmöglichkeit haben. Zudem sollte es dem Beschwerdeführer auch möglich sein, wieder eine Anstellung als (...) zu finden: Die Beschwerdeführenden reichten keinen ärztlichen Bericht bezüglich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ein, weshalb nicht davon ausgegangen werden muss, dass seine psychische Gesundheit ihn bei der Arbeitssuche erheblich behindern würde. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls bezüglich der beiden minderjährigen Kinder zumutbar (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] und BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Diese sind heute (...) und (...) Jahre alt und damit noch in einem Alter, in dem die Beziehung zu den Eltern vorrangig ist und noch kaum Beziehungen darüber hinaus gebildet werden. Obwohl beide Kinder bisher ihr ganzes Leben ausserhalb von Tschetschenien in Europa verbracht haben und die Familie nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nicht zu vernachlässigende Schwierigkeiten erwarten, ist der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt insbesondere aufgrund des familiären Netzes der Beschwerdeführenden zumutbar.

E. 7.2.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Russlands die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6579/2012 Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine russische Familie aus Tschetschenien. Die Eltern reisten nach eigenen Angaben im Dezember 2006 aus Tschetschenien aus und stellten anschliessend in Polen ein Asylgesuch. Nach etwa einem Jahr und vier Monaten verliess die (...) Familie Polen vor Abschluss ihres Asylverfahrens, gelangte nach Österreich und ersuchte dort zweimal erfolglos um Asyl. Am 5. Juli 2009 gelangten sie von Österreich in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 7. Juli 2009 zur Person befragt und es wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen oder Österreich gewährt (Protokoll Beschwerdeführer: A1/12; Protokoll Beschwerdeführerin: A2/10). B.b Mit Verfügung vom 12. November 2009 trat das BFM auf die Asylgesuche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Polen. B.c Mit Urteil vom 10. Mai 2011 (E-7221/2009) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das BFM zurück. C. Nach der Geburt der Tochter D._______ wurden sie am 7. November 2009 zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll Beschwerdeführer: A48/11; Protokoll Beschwerdeführerin: A47/8). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten bei einem Hausbrand in Tschetschenien Ende 2006 ihren einjährigen Sohn verloren. Der Brand sei wahrscheinlich von jemandem gelegt worden und ihr Haus sei dabei vollständig abgebrannt. Im Anschluss daran sei der FSB (Föderaler Dienst für Sicherheit der Russischen Föderation; Inlandgeheimdienst Russlands) einmal vorbeigekommen und habe das Haus und die Leiche des Sohnes fotografiert; weiter habe der FSB aber nichts unternommen. D. Mit Verfügung vom 16. November 2012 - eröffnet am 19. November 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte den Vollzug der Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 16. November 2012 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und das BFM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 7. Januar 2013 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. G. Am 9. Januar 2013 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Am 7. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind gemäss ständiger Praxis über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE E-6028/2011 vom 15. April 2013 E. 5.1, m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 4. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Brand seines Hauses hänge mit einer politischen Verfolgung gegen ihn zusammen, sei als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen, da er diesen Zusammenhang in der Befragung zur Person nicht erwähnt habe, sondern erst in der Anhörung. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung zur Person die Vermutung geäussert habe, der Brand sei durch Fremdeinwirkung zustanden gekommen, sei wahrscheinlicher, dass der Brand durch ausströmendes Gas entstanden sei, wie dies der Beschwerdeführer in der Befragung vermutet habe. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer in der Befragung von zwei verschiedenen Bränden in den Jahren 2005 und 2006 gesprochen habe. Damit konfrontiert hätten die Beschwerdeführenden ausgesagt, im Protokoll der Befragung zur Person sei vieles geschrieben worden, was sie nicht gesagt hätten. Dieses Argument könne jedoch nicht gehört werden, da sie seit der Befragung drei Jahre Zeit gehabt hätten, solche Fehler mitzuteilen. 4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnen die Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer sei von den tschetschenischen Behörden gesucht worden, da er einer Gruppe angehört habe, die die Rebellen unterstützt habe. In diesem Zusammenhang sei er bereits einmal von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden, und bei einem vom Militär verübten Brandanschlag sei ihr Sohn verstorben. Betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verwiesen sie darauf, dass sie bereits in der Beschwerdeschrift vom 19. November 2012 (im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) dieselben Fluchtgründe geltend gemacht hätten wie in der Anhörung. Sie hätten auch damals schon darauf hingewiesen, dass es für sie schwierig sei, in der Gegenwart von Russen als Übersetzer über ihre Fluchtgründe zu sprechen. 4.3 In der Vernehmlassung weist das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch eine dritte Version des Hausbrandes erzählt habe. Bei den österreichischen Behörden habe er geltend gemacht, er sei 2005 an einem tödlichen Verkehrsunfall beteiligt gewesen, und der Bruder des Getöteten habe daraufhin eine Granate gegen sein Haus geworfen. 4.4 Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Replik dazu nicht. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFM, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass der Brand ihres Hauses und der Tod ihres Sohnes von den tschetschenischen Behörden zu verantworten seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person aussagte, der Brand sei "wahrscheinlich wegen des Gases" ausgebrochen (A1 S. 6) und keinerlei Vermutung hinsichtlich einer Verursachung durch die Behörden äusserte. In der Anhörung sagte er dann aus, ein bewaffneter Militär sei mit einem Militärauto zu seinem Haus gekommen. Der Mann habe das Haus betreten, in dem sich zu diesem Zeitpunkt weder er noch die Beschwerdeführerin aufgehalten habe. Als der Mann wieder herausgekommen sei, habe er von hinten im Haus eine Explosion gehört. Das Haus habe gebrannt und sein Sohn sei darin verbrannt (A48 F16). Die Beschwerdeführerin sagte in der Befragung: "Die Brände konnten nicht von selbst entstehen. Irgendjemand muss es getan haben" (A2 S. 5). In der Anhörung sagte sie aus, sie wüssten, dass der Brand durch eine Person verursacht worden sei (A47 F11). Damit ist das Vorbringen insgesamt als nachgeschoben zu beurteilen. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung antönte, dass ihrer Meinung nach der Brand gelegt worden sei, war sie sich diesbezüglich offensichtlich weder in der Befragung noch in der Anhörung sicher und machte dafür auch nicht die tschetschenischen Behörden verantwortlich. Sie widerspricht damit den Aussagen des Beschwerdeführers, der ausdrücklich einen Soldaten für den Brand verantwortlich macht. Würde dies zutreffen, müsste allerdings auch die Beschwerdeführerin davon wissen. Die Beschwerdeführenden begründen dieses verspätete Vorbringen damit, dass sie sich im Beisein von russischen Übersetzern nicht getraut hätten, die Wahrheit zu sagen. Diese Begründung vermag jedoch angesichts der weiteren Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu überzeugen. So gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin in der Befragung ausdrücklich und übereinstimmend an, es habe zwei Brände in ihrem Haus gegeben, einen 2005 und einen 2006 (A1 S. 6, A2 S. 5); Letztere nannte sogar für beide Brände die jeweiligen Daten (A2 S. 5). In der Anhörung sprachen jedoch beide von lediglich einem Brand und die Beschwerdeführerin verneinte auf Vorhalt, jemals etwas anderes ausgesagt zu haben (A48 F24, A47 F15 ff.). Dieser Widerspruch kann auch nicht auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführer sagte in der Anhörung zwar aus, er hätte sich auf Tschetschenisch "noch besser" ausdrücken können, jedoch gab auch die Hilfswerkvertretung an, der Beschwerdeführer habe sich "ausreichend ausdrücken" können. Zudem haben die Beschwerdeführenden, wie das BFM zu Recht ausführte, in Österreich gemäss dem abweisenden Asylentscheid des österreichischen Bundesasyl­amtes vom 6. März 2009 (A44 S. 37) nochmals einen anderen Grund für den Hausbrand angegeben, was ihre jetzigen Aussagen zusätzlich unglaubhaft erscheinen lässt. Schliesslich ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch beeinträchtigt, dass er bereits früher offensichtliche Falschaussagen machte, so als er in der Befragung angab, er sei am 30. Juni 2009 aus seinem Heimatland ausgereist und habe noch in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt (A1 S. 7). Insgesamt sprechen damit erhebliche und überwiegende Umstände gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, tschetschenische Behörden hätten das Haus in Brand gesteckt. 5.2 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei einmal von den tschetschenischen Behörden verhaftet und gefoltert worden, ist als unglaubhaft zu beurteilen. Er berichtet in der Anhörung zwar relativ ausführlich über die Verhaftung, jedoch enthalten seine Aussagen wenig Substanz, und seine Erklärung, weshalb die Behörden ihn verhaftet hätten, wirkt unplausibel und konstruiert. Zudem hatte er in der Befragung ausdrücklich ausgesagt, er sei nie festgenommen worden und habe nie Probleme mit den Behörden seines Landes gehabt (A1 S. 6). Wiederum kann dieser Widerspruch nicht mit Verständigungsschwierigkeiten erklärt werden, da es sich nicht um Nuancen, sondern um grundsätzliche Aussagen handelt, und der Beschwerdeführer zumindest mittelmässig Russisch spricht. Zwar hat er bereits in der Beschwerdeschrift vom 19. November 2012 (im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht) davon gesprochen, er sei von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden; er werde von den Behörden gesucht, da er "einer Gruppe angehörte, welche die Rebellen unterstützte". Demgegenüber berichtete er in der Anhörung von einem einzelnen Ereignis, bei dem er und zwei Freunde von Leuten aus den Bergen gezwungen worden seien, für diese Lebensmittel einzukaufen. In der aktuellen Beschwerdeschrift bringt er wiederum vor, er habe einer Gruppe angehört, die die Rebellen unterstützt habe, ohne jedoch irgendwelche zusätzlichen Ausführungen dazu zu machen. Damit erscheint auch dieses Vorbringen als unglaubhaft. 5.3 Das BFM hat damit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, findet der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Weder in Russland im Allgemeinen noch in Tschetschenien im Speziellen besteht eine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht nicht. 7.2.2 Zu prüfen ist zudem, ob individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vor, angesichts des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 zum Schluss gekommen sei, das BFM müsse einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen vornehmen und vom Transfer nach Polen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens absehen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), müsse im vorliegenden Verfahren notwendigerweise vom Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien abgesehen und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet werden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Selbsteintritts nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe) und für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 2 AuG (konkrete Gefährdung im Heimatstaat) sind keineswegs deckungsgleich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Während bei der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 2 AuG auf die Situation im Heimatstaat der betroffenen Person - unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände - abzustellen ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1), ist bei der Prüfung, ob humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall vorzunehmen, welche die Situation der betroffenen Personen in der Schweiz, die Situation, welche sie im Dublin-Empfangsland namentlich auf der Verfahrensebene und bezüglich Unterbringung mutmasslich antreffen würden, sowie insbesondere ihre persönlichen Umstände umfasst (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.2 f.). Zudem ist zu beachten, dass es bei der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Rahmen eines Dublin-Verfahrens lediglich um die Frage geht, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, mithin um eine rein prozessuale Zuständigkeitsfrage, die auch nur zu einem zeitlich sehr beschränkten Aufenthaltsrecht der betroffenen Personen im jeweiligen Land führt. Demgegenüber steht bei der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Gewährung einer vorläufigen (aber oft faktisch zumindest mittelfristigen) Aufnahme in der Schweiz zur Disposition. Daraus ergibt sich, dass die Konsequenzen der beiden Entscheidungen sowohl für den Staat (Dauer des Aufenthaltsrechts; Art und Umfang der zur Disposition stehenden Verpflichtungen) als auch für die betroffenen Personen (Transfer in ein anderes europäisches Land respektive definitive Rückkehr in den Heimatstaat) unterschiedlich sind und der Frage der Ausübung eines Selbsteintritts im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus humanitären Gründen einerseits und der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs andererseits unterschiedliche Interessenabwägungen zugrunde liegen. Schliesslich ist der Spielraum der anordnenden Behörde unterschiedlich. Der unbestimmte Rechtsbegriff der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist zwar restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2), doch verfügt das BFM bei der Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt aus humanitären Gründen über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1), den es pflichtgemäss auszuüben hat. Im Einzelfall kann allerdings bei der Abwägung aller relevanter Umstände eine Kombination von Gründen dazu führen, dass das Ermessen des BFM derart verengt wird, dass die Ausübung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zur Pflicht wird (a.a.O. E. 8.2). Liegen aber die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vor, kommt dem BFM kein Rechtsfolgeermessen zu - es muss die vorläufige Aufnahme anordnen; lediglich im Rahmen der Würdigung des Sachverhaltes besteht ein Tatbestandsermessen (Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 225; Martina Caroni/Tobias D. Meyer/Lisa Ott, Migrationsrecht, Bern 2011, Rz. 821). Es ist mithin nicht so, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstatt immer dann zu verneinen ist, wenn das BFM zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen verpflichtet (gewesen) ist. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob individuelle Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. 7.2.3 Das BFM begründet die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) gesunden Mann von kräftiger Statur handle, der vor der Ausreise als (...) tätig gewesen sei. Es spreche nichts dagegen, dass er diese Arbeit wieder aufnehmen könne, und er könne das teilweise abgebrannte Haus erweitern und so eine Wohnmöglichkeit für sich und seine Familie schaffen. Zudem habe er in seinem Heimatland noch seine Mutter, seinen Bruder und seinen Grossvater und sei deshalb bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Mutter und drei Schwestern. Sollten die Beschwerdeführenden weiterhin das Bedürfnis nach psychiatrischer oder psychologischer Behandlung haben, könnten sie diese auch in Russland in Anspruch nehmen. In Grosny biete die Klinik "Republican Psychoneurological Dispensery" Behandlungsmöglichkeiten an. Ebenfalls seien kognitive Verhaltenstherapien durch Psychiater und Psychologen vorhanden. Der Wohnort der Beschwerdeführer sei nicht weit von Grosny entfernt. 7.2.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, und es bestehe bei ihm zusätzlich ein depressives Zustandsbild. Auch die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelschweren bis schweren Depression mit Suizidalität. In Tschetschenien fehlten entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Sie verweisen auf die Abklärung von Fiorenza Kuthan (Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Tchétchénie: traitement des PTSD, 5. Oktober 2012). In ihrer Replik machen sie zudem geltend, in Tschetschenien und in Grosny existiere kein Behandlungszentrum oder Spital, das eine Behandlung von PTSD (Post-Traumatic Stress Disorder; Posttraumatische Belastungsstörung) anbiete. In der vom BFM angeführten Einrichtung könnten bestenfalls Personen mit akuten psychischen Erkrankungen ambulant behandelt werden, jedoch auch dies nur begrenzt. Als Beleg reichen sie eine E-Mail einer Mitarbeiterin des ICRC Protection Department in Grosny ein. Die Beschwerdeführenden reichten zudem zwei vom 11. November 2009 beziehungsweise 12. Dezember 2012 datierte ärztliche Zeugnisse die Beschwerdeführerin betreffend ein. Diesen ist zu entnehmen, dass sie an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Seit dem August 2008 hätten 49 ambulante Konsultationen mit ihr stattgefunden; seit August 2009 sei sie in regelmässiger psychologisch-psychiatri­scher Behandlung. Das Suizidrisiko schätzt die behandelnde Psychologin als stark erhöht ein, da die Beschwerdeführerin bereits einen Suizidversuch unternommen habe und zusätzliche Risikofaktoren bestünden; eine akute Suizidalität liege hingegen nicht vor. Die Suiziddrohungen für den Fall einer Wegweisung seien ernst zu nehmen. Für den Beschwerdeführer wurde trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht, womit nicht belegt ist, dass er sich auch heute noch in psychologisch-psychiatrischer Behandlung befindet. 7.2.5 Für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug genügt es nicht, dass die medizinische Versorgung im Heimatland nicht den schweizerischen Standards entspricht. Der Vollzug gilt erst dann als unzumutbar, wenn im konkreten Fall sogar die absolut notwendige medizinische Versorgung fehlt und die betroffene Person deshalb bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, ein menschenunwürdiges Leben führen zu müssen, weil sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde. Entsprechend ist abzuklären, ob die Beschwerdeführenden in Tschetschenien zumindest eine minimale Behandlung ihrer psychischen Probleme erhalten könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall sind zudem alle weiteren - für oder gegen die Zumutbarkeit sprechenden - Umstände einzubeziehen um festzustellen, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären (vgl. BVGE 2009/8 E. 9.3.1). 7.2.6 Nach den Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, befindet sich das Gesundheitswesen in Tschetschenien wieder fast auf dem Niveau, das es vor dem Krieg erreicht hatte (Landinfo, Country of Origin Information Centre, Chechnya and Ingushetia: Health services, 26. Juni 2012, S. 12 f.). Festzustellen ist allerdings, dass zwar die medizinische Infrastruktur vorhanden ist, die Qualität der Gesundheitsversorgung jedoch als teilweise mangelhaft bezeichnet wird, insbesondere weil es an qualifiziertem Personal fehlt. Das Gesundheitssystem ist in Russland für russische Staatsbürger grundsätzlich kostenlos (garantiert in Art. 41 Verfassung der Russischen Föderation), was durch eine obligatorische Krankenversicherung umgesetzt wird. Die verbreitete Korruption führt jedoch insbesondere in Tschetschenien dazu, dass faktisch für viele medizinische Behandlungen bezahlt werden muss. Medikamente sind teilweise schlecht erhältlich, allerdings in den Städten eher als auf dem Land. Die Behandlung von psychischen Krankheiten geniesst in Russland grundsätzlich keine hohe Priorität und ist auch in Tschetschenien nur eingeschränkt verfügbar. Immerhin hat die internationale Unterstützung Tschetscheniens nach den Kriegen dazu geführt, dass die Behandlung von psychischen Krankheiten in Tschetschenien besser ist als beispielsweise in der Nachbarrepublik Inguschetien. Trotzdem besteht ein Mangel an Psychiatern und Psychologen, und die Behandlung von psychischen Krankheiten besteht hauptsächlich aus Medikation, ohne psychologisch-psychiatrische Therapie (Landinfo, a.a.O., S. 12 ff.). Zudem existieren in Tschetschenien nur drei Behandlungszentren für psychische Krankheiten, eines davon in Grosny und zwei auf dem Land. Gemäss Auskunft einer auf Menschenrechtsfragen in Tschetschenien spezialisierten Auskunftsperson an die SFH vom September 2011 existierten zu diesem Zeitpunkt in Tschetschenien keine Zentren, die auf die Behandlung von PTSD spezialisiert gewesen wären (vgl. Kuthan, a.a.O., S. 4). 7.2.7 Wie das BFM zu Recht feststellte, befindet sich der Wohnort der Beschwerdeführenden nicht weit von Grosny entfernt, so dass es zumutbar erscheint, dass diese sich für medizinische Behandlungen dorthin begeben. Die Mitarbeiterin des ICRC Protection Department in Grosny führt in der von den Beschwerdeführenden eingereichten E Mail aus, das die vom BFM angeführte Psycho-Neurological Dispensary (Poliklinik) in Grosny über 60 Betten für die stationäre Behandlung von Personen mit akuten psychischen Störungen verfüge und eine Abteilung für psychiatrische Beratungen habe. In der stationären Abteilung könnten Patienten maximal drei Wochen bleiben, danach würden sie wenn nötig in eines der beiden psychiatrischen Spitäler ausserhalb von Grosny überführt. In der Poliklinik in Grosny arbeiteten fünf Psychiater, ein klinischer Psychologe und Krankenschwestern. Es bestehe ein Mangel an qualifiziertem Personal, die Psychiater und Psychologen seien überlastet. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine Gründe, weshalb es an der Korrektheit dieser Angaben des IKRK in Grosny zweifeln sollte, zumal diese auf einem Besuch der betroffenen Poliklinik durch einen Spezialisten des IKRK basieren. 7.2.8 Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Grosny aufgrund der geringen Anzahl von Psychiatern und Psychologen in Grosny keine Möglichkeit hätte, die in der Schweiz durchschnittlich monatlich durchgeführten psychologisch-psychiatrischen Therapiesitzungen weiterzuführen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihr nach einer Rückkehr in Tschetschenien zumindest eine elementare Gesundheitsversorgung zur Verfügung stünde. Möglich wären unregelmässige Konsultationen bei einem Psychiater oder Psychologen in Grosny und im Falle einer akuten Verschlechterung ihres psychischen Zustandes eine stationäre Therapie. In die Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist zudem einzubeziehen, dass sie bisher nie stationär behandelt werden musste, keine persönlichkeitsverändernden psychischen Störungen vorliegen (wie beispielsweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6196/2008 vom 24. Juli 2012, E. 7.3.3) und weder in der Beschwerdeschrift noch im neusten Arztzeugnis vorgebracht wird, sie brauche eine regelmässige Medikation. Der (nicht ärztlich belegte) Suizidversuch liegt zudem bereits über dreieinhalb Jahre zurück. Deshalb ist nach einer über vierjährigen psychologisch-psychiatrischen Therapie in der Schweiz eine Rückkehr nach Tschetschenien für sie und ihre Familie insgesamt zumutbar (zum Stand der medizinischen, psychologischen und pyschosozialen Betreuung in Grosny und zum Zugang dazu vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6514/2008 vom 15. Juli 2011, E. 9.3.2), dies vor allem angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen und eine Unterkunftsmöglichkeit haben. Zudem sollte es dem Beschwerdeführer auch möglich sein, wieder eine Anstellung als (...) zu finden: Die Beschwerdeführenden reichten keinen ärztlichen Bericht bezüglich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ein, weshalb nicht davon ausgegangen werden muss, dass seine psychische Gesundheit ihn bei der Arbeitssuche erheblich behindern würde. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls bezüglich der beiden minderjährigen Kinder zumutbar (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] und BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Diese sind heute (...) und (...) Jahre alt und damit noch in einem Alter, in dem die Beziehung zu den Eltern vorrangig ist und noch kaum Beziehungen darüber hinaus gebildet werden. Obwohl beide Kinder bisher ihr ganzes Leben ausserhalb von Tschetschenien in Europa verbracht haben und die Familie nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nicht zu vernachlässigende Schwierigkeiten erwarten, ist der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt insbesondere aufgrund des familiären Netzes der Beschwerdeführenden zumutbar. 7.2.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Russlands die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: