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E-8006/2015

E-8006/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-12 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 12. November 2009 trat das damalige BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. Juli 2009 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach Polen. Mit Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. November 2009 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das BFM zurück. Kernpunkt der Kassation bildeten neben weiteren Umständen insbesondere die psychischen Probleme der beiden rubrizierten Eltern (im Folgenden Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin), welche in einer Gesamtwürdigung anstelle einer Überstellung nach Polen den Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigten. Mit Verfügung vom 16. November 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6579/2012 vom 17. Juli 2013 vollumfänglich ab. In der Begründung stützte das Gericht die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass zum Einen der geltend gemachte Brand ihres Hauses und der in diesem Zusammenhang eingetretene Tod ihres (...) von den tschetschenischen Behörden zu verantworten seien und zum Andern der Beschwerdeführer von den tschetschenischen Behörden verhaftet und gefoltert worden sei. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges setzte sich das Gericht umfassend mit deren unterschiedlichen Voraussetzungen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens und im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens sowie insbesondere mit der angeschlagenen psychischen Gesundheit der beiden Eltern, mit der Behandelbarkeit solcher Störungen in Tschetschenien sowie mit der Konformität des Wegweisungsvollzuges mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auseinander. B. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 4. Dezember 2014 (mit Ergänzungen vom 16. Dezember 2014, 28. Januar 2015 und 8. Juli 2015) beantragten die Beschwerdeführenden beim SEM die Aufhebung des mit Verfügung vom 16. November 2012 angeordneten Wegweisungsvollzuges und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges infolge einer massgeblichen Änderung der Sach- und Beweislage. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie ferner um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltliche Prozessführung. In der Begründung hielten sie einerseits am bislang geltend gemachten Verfolgungssachverhalt fest und machten unter Vorlegung zweier neuer ärztlicher Zeugnisse der (...) (vom [...] November 2014 betreffend die Beschwerdeführerin bzw. vom [...] Dezember 2014 betreffend den Beschwerdeführer) eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit Ergehen des Urteils E-6579/2012 vom 17. Juli 2013 geltend. So habe sich die Gesundheitssituation beider Eltern seither deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe wegen einer akuten psychischen Krise einer ambulanten Krisenintervention zugewiesen und im (...) 2013 wegen einer (...) in suizidaler Absicht für zwei Tage hospitalisiert werden müssen. Seither sei er wieder in regelmässiger Behandlung und bedürfe engmaschiger Betreuung. Die Ungewissheit über die Zukunft der Familie belaste ihn zunehmend und er sei auf regelmässige (...) Behandlung, Begleitung und Überwachung angewiesen, welche mittels Rückkehrhilfe nicht sichergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin ihrerseits befinde sich seit der Einreise in die Schweiz im Jahre 2009 in regelmässiger (...) Behandlung. Ihr Zustand habe sich seit (...) 2013 sowie im Verlaufe des Jahres 2014 wegen der Ungewissheit über die Zukunft der Familie und ihrer Angst vor der Rückkehr massiv verschlechtert und sei seither anhaltend instabil; ihre Suizidalität sei hoch. Auch sie sei auf regelmässige (...) Behandlung angewiesen. Die Behandlungsmöglichkeit in Tschetschenien für ihre Krankheitsbilder sei gänzlich ungesichert. Sie beide hätten für den Fall einer drohenden Ausschaffung in ihre Heimat gemeinsame Pläne eines erweiterten Suizids, um die Kinder vor einer Ausreise zu bewahren. Diese Umstände in Kombination mit ihrer Verfolgungsfurcht, der sozial und wirtschaftlich ungesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsland (nicht funktionierendes soziales Beziehungsnetz, brandversehrte Unterkunft sowie ungenügende Arbeitsmöglichkeiten und finanzielle Absicherung) und dem gemäss KRK ebenso zu veranschlagenden Wohl der in der Schweiz verwurzelten und integrierten Kinder würden im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zwangsläufig zu einer menschenunwürdigen Situation und konkreten Existenzgefährdung führen. Beim Kind D._______ sei zudem eine neu diagnostizierte und mit Arztzeugnis vom (...) Dezember 2014 ausgewiesene (...) zu berücksichtigen. Damit erweise sich ein Vollzug der Wegweisung für die Familie als unzumutbar, weshalb sie Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme hätten. In der Schweiz fänden sie denn auch ein stabiles und risikofreies Umfeld mit insbesondere gesicherten Behandlungsmöglichkeiten für ihre (...) vor. Abgesehen von den erwähnten ärztlichen Zeugnissen reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere solche vom (...) Dezember 2012 und vom (...) August 2013 betreffend die Beschwerdeführerin, deren Erklärung vom (...) Februar 2014 betreffend Entbindung der sie behandelnden Psychotherapeuten von deren Schweigepflicht und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2011 betreffend die Behandelbarkeit (...) in Tschetschenien ein. C. Am 11. Dezember 2014 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 5. November 2015 - eröffnet am 9. November 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 16. November 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung hielt das SEM fest, dass die vorgebrachte Verschlechterung und Destabilisierung der psychischen Gesundheitszustände der beiden Eltern gemäss ihren Ausführungen und gemäss den vorgelegten Berichten eine Folge der seit dem Urteil vom 17. Juli 2013 rechtskräftig negativ ausgegangenen Asylverfahren und der damit definitiv gewordenen Wegweisungs- und Vollzugsanordnung sei. Es sei bekannt, dass eine damit bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat und ein dortiger Neuanfang im Leben psychische Probleme der Betroffenen mit sich bringen könne. Sie stellten jedoch grundsätzlich kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, und die vorgebrachten psychischen Schwierigkeiten seien auch in Tschetschenien behandelbar. Diesbezüglich wie auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden könne zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des BFM vom 16. November 2012 und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 verwiesen werden. Mangels Vorliegens einer Situation allgemeiner Gewalt in Tschetschenien sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin praxisgemäss grundsätzlich auch zumutbar. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 16. November 2012 beseitigen könnten, und das Wiedererwägungsgesuch sei daher kostenpflichtig abzuweisen. E. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2015 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2015 und die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und unter entsprechender Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 16. November 2012. In prozessualer Hinsicht seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Begründung halten sie erneut am bislang geltend gemachten Verfolgungssachverhalt fest und bekräftigen die bereits im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte wesentliche Veränderung der Sachlage seit Ergehen des Urteils E-6579/2012 vom 17. Juli 2013 dergestalt, dass sich der Gesundheitszustand beider Eltern deutlich verschlechtert habe, sie suizidal seien und regelmässige (...) Behandlung benötigten. Die beiden mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgelegten neuen Arztzeugnisse seien nach wie vor aktuell. Ebenso halten sie unter Abstützung auf den Länderbericht der SFH vom 5. Oktober 2011 an der ungesicherten Behandlungsmöglichkeit in ihrer Heimat fest. Sodann wiederholen sie die im Wiedererwägungsgesuch dargelegte konkrete Existenzgefährdung, die sich in Kombination mit ihrer Verfolgungsfurcht, der sozial und wirtschaftlich ungesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsland und unter dem Aspekt des Kindeswohls ergebe. Mit letzterem habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Besonders gewichtig seien die lange Aufenthaltsdauer und die damit einhergehende Verwurzelung der Kinder in der Schweiz, was eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges habe. Tschetschenien würden die Kinder nur vom Hörensagen kennen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem spezifischen Einzelfall und insbesondere der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, sondern auf die Entscheidungen im ordentlichen Asylverfahren sowie auf den publizierten Entscheid BVGE 2009/25 verwiesen, womit sie auch die Begründungspflicht verletze. Aus den dargelegten Gründen erweise sich ein Vollzug der Wegweisung für die Familie jedenfalls als unzumutbar, weshalb sie Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme hätten. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind auf den vorbestandenen Sachverhalt bezogene erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und daher revisionsrechtlich nicht zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ausdrücklich und einzig eine nachträglich (seit dem Urteil E-6579/2012 vom 17. Juli 2013) veränderte Sachlage in Form eingetretener massiver Verschlechterungen der psychischen Gesundheit der beiden Eltern, der sozialen und wirtschaftlichen Existenzgrundlagen im Herkunftsland und der Situation der Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls geltend, welche somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu prüfen seien. Das SEM teilt diese Auffassung implizit insoweit, als es diese geltend gemachten nachträglichen Veränderungen im angefochtenen Entscheid tatsächlich und zutreffend als solche prüft. Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese übereinstimmende Auffassung ebenfalls. Klarzustellen ist indessen, dass die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführenden machten "das Vorliegen von neuen erheblichen Tatsachen geltend (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG)" missverständlich ist. Neue erhebliche Tatsachen sind nämlich nach dem zuvor (E. 4) Erwähnten nur dann unter dem Gesetzesaufhänger von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in einem Wiedererwägungsverfahren zu prüfen, wenn die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Vorliegend existiert aber ein materielles Beschwerdeurteil (vom 17. Juli 2013). Im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind zwar auf den vorbestandenen Sachverhalt bezogene erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zulässig wären (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Solche machen die Beschwerdeführenden aber nicht geltend, sondern sie beschränken sich klar auf das Vorbringen einer nachträglich veränderten Sachlage. Der anzuwendende Gesetzesartikel hierfür ist Art. 111b AsylG, welcher in seinem Abs. 1 aber immerhin auf die analog heranzuziehenden Verfahrensbestimmungen von Art. 66-68 VwVG verweist.

E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM eine seit dem Beschwerdeurteil vom 17. Juli 2013 eingetretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Diese sind zwar relativ knapp gehalten, aber dennoch überzeugend. Sie genügen angesichts des Umstandes, dass sämtliche vorgebrachten Wiedererwägungsgründe erfasst und - wenngleich zum Teil unter Verweisung auf Erwägungen gemäss Verfügung des BFM vom 16. November 2012 und gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 - gewürdigt wurden, auch den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Verweise sind insofern durchaus zulässig, als diese beiden Entscheide zwar auf den damals massgeblichen Sachverhalt bezogen waren, jedoch in ihrem substanziellen Gehalt vorliegend durchaus auch die Würdigung der neu geltend gemachten Veränderung der Sachlage antizipativ abdecken. So bildeten insbesondere im Urteil vom 17. Juli 2013 nicht nur die angeschlagene psychische Situation der Beschwerdeführenden, sondern ebenso die Frage einer sozialen, wirtschaftlichen und unterkunftsmässigen Existenzgefährdung der Beschwerdeführenden in Tschetschenien wie auch das Kindeswohl Gegenstand der umfassend vorgenommenen Beurteilung. Die nunmehr geltend gemachte Veränderung der Sachlage seit dem Urteil vom 17. Juli 2013 lässt sich im Wesentlichen mit denselben Urteilsargumenten würdigen. Die Beschwerdeschrift drängt auch in der Sache selbst keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde praktisch wortwörtlich mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit schon dadurch nicht eine konkrete Bezugnahme zur angefochtenen Verfügung aufweisen können, sondern bestenfalls blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass in der Beschwerde abermals die ursprünglichen Verfolgungsvorbringen bekräftigt und sie als ein Element zur Begründung der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Tschetschenien verwendet werden (unzumutbare Rückkehr an den Ort erlittener Verfolgung). Diesbezüglich ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass diese Verfolgungsvorbringen im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen, zweistufig durchgeführten ordentlichen Verfahrens mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft erkannt wurden. Die Berufung darauf im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren stösst deshalb ins Leere. Von der Tatsache einer im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen scheinen in Anbetracht des Inhalts der wiedererwägungsweise vorgelegten Zeugnisse der (...) die behandelnden (...) Fachleute keine Kenntnis zu haben, da sie von der Relevanz der angeblichen Verfolgungslage (nebst anderen Umständen) für ihre fachspezifische Beurteilung ausgehen. Ferner würde die (...)ärztliche Beurteilung und Betreuung allenfalls anders aussehen, wenn die Fachpersonen Kenntnis von der Eigenschaft des Beschwerdeführers als (...)-Konsument hätten (vgl. vorinstanzliche Aktenstücke A37 und A54). Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes und die zeitweise Suizidalität der Beschwerdeführenden ausgeprägt mit abschlägigen Entscheidungen der schweizerischen Asylbehörden in Zusammenhang stehen und auf eine drohende Ausschaffung fokussiert sind; ihnen kommt keine eigenständige wiedererwägungsrechtlich relevante Bedeutung zu. Gerade in diesem Zusammenhang sind aber speziell die behandelnden, betreuenden und begleitenden Fachleute (insb. [...]) mit ihrem spezifischen Fachwissen gefordert, um die Beschwerdeführenden über Inhalt und Tragweite der Entscheide der Asyl- und Beschwerdebehörden aufzuklären beziehungsweise sie auf das absehbare Ausschaffungsereignis in geeigneter Weise vorzubereiten und zu begleiten. Die Beschwerdeführenden sind zudem darauf aufmerksam zu machen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland für sie und ihre Kinder nicht nur als Schicksal, sondern als Chance im Hinblick auf eine Neuausrichtung des Lebens, auf eine Krisenbewältigung und damit einhergehend auf die Verbesserung ihrer sozialen und gesundheitlichen Lebenssituation zu betrachten ist. Ohne anzutreffende, jedoch nicht unüberwindbar erscheinende Reintegrationsschwierigkeiten nach einer Rückkehr in die Heimat in Abrede stellen zu wollen, erscheint ein Neuanfang in Tschetschenien für die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM und jene des Gerichts im Urteil vom 17. Juli 2013 zumutbar. Dabei ist sich das Bundesverwaltungsgericht der im SFH-Bericht vom 8. September 2015 präsentierten kritischen Lageeinschätzung betreffend das Gesundheitswesen in Tschetschenien und der dortigen Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen durchaus bewusst. Eine auf die Beschwerdeführenden bezogene wiedererwägungserhebliche Verschlechterung gegenüber der sich zum Zeitpunkt des Urteils vom 17. Juli 2013 präsentierenden und dort gewürdigten Einschätzung lässt sich dem Dokument jedoch nicht entnehmen. Ergänzend kann im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil E-6366/2015 vom 18. November 2014 (dort insb. E. 6.2 f. m.w.H.) verwiesen werden, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine analoge Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend eine tschetschenische Familie mit ebenfalls psychischen Beeinträchtigungen vorgenommen hat. Schliesslich ist die Berufung auf die reziproke Wirkung der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf die Entwurzelung in der Heimat und eine damit sich ergebende Unzumutbarkeit der Rückkehr jedenfalls dann nicht schützenswert, wenn - wie vorliegend - die Betroffenen seit längerer Zeit (in casu zweieinhalb Jahre) über einen rechtskräftigen Entscheid betreffend ihre definitive Ausreiseverpflichtung verfügen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiedererwägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist insoweit (vgl. nachfolgend zu erörternde Einschränkung) abzuweisen.

E. 7 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM von den Beschwerdeführenden in Anbetracht der vollumfänglichen Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs unter Hinweis auf Art. 111d AsylG eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Die Beschwerdeführenden rügen in der vorliegenden Beschwerde (dort S. 11), dass diese Gebühr zu Unrecht erhoben worden sei, und stützen ihre Auffassung auf die Begründetheit der Beschwerde. Die Rüge ist berechtigt, allerdings nicht infolge der Begründetheit der vorliegenden Beschwerde, denn diese ist wie gesehen materiell abzuweisen. Vielmehr aber hat das SEM das mit dem Wiedererwägungsgesuch unmissverständlich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbeachtet belassen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Gesuchstellung wie auch im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung offensichtlich bedürftig waren und aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auch keine Hinweise auf eine zum vornherein bestandene Aussichtslosigkeit entnommen werden kann (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG), ist die Gebührenverfügung (Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2015) aufzuheben.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - unter Berücksichtigung des Obsiegens im Gebührenpunkt (E. 7 zuvor) auf insgesamt Fr.1'000.- (statt Fr. 1'200.-) festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG für das marginale Obsiegen im Gebührenpunkt (E. 7 zuvor) besteht kein Anlass, da diesbezüglich nicht von verhältnismässig hohen Kosten auszugehen wäre und im Übrigen die Unrechtmässigkeit der Gebührenerhebung durch das SEM nicht in der Argumentation der Beschwerde, sondern in der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht gründet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, unter Vorbehalt von Dispositiv Ziffer 2 nachfolgend, abgewiesen.
  2. Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Gebührenerhebung) wird aufgehoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr.1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8006/2015 Urteil vom 12. Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Russland, alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. November 2009 trat das damalige BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. Juli 2009 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach Polen. Mit Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. November 2009 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das BFM zurück. Kernpunkt der Kassation bildeten neben weiteren Umständen insbesondere die psychischen Probleme der beiden rubrizierten Eltern (im Folgenden Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin), welche in einer Gesamtwürdigung anstelle einer Überstellung nach Polen den Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigten. Mit Verfügung vom 16. November 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6579/2012 vom 17. Juli 2013 vollumfänglich ab. In der Begründung stützte das Gericht die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass zum Einen der geltend gemachte Brand ihres Hauses und der in diesem Zusammenhang eingetretene Tod ihres (...) von den tschetschenischen Behörden zu verantworten seien und zum Andern der Beschwerdeführer von den tschetschenischen Behörden verhaftet und gefoltert worden sei. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges setzte sich das Gericht umfassend mit deren unterschiedlichen Voraussetzungen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens und im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens sowie insbesondere mit der angeschlagenen psychischen Gesundheit der beiden Eltern, mit der Behandelbarkeit solcher Störungen in Tschetschenien sowie mit der Konformität des Wegweisungsvollzuges mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auseinander. B. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 4. Dezember 2014 (mit Ergänzungen vom 16. Dezember 2014, 28. Januar 2015 und 8. Juli 2015) beantragten die Beschwerdeführenden beim SEM die Aufhebung des mit Verfügung vom 16. November 2012 angeordneten Wegweisungsvollzuges und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges infolge einer massgeblichen Änderung der Sach- und Beweislage. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie ferner um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltliche Prozessführung. In der Begründung hielten sie einerseits am bislang geltend gemachten Verfolgungssachverhalt fest und machten unter Vorlegung zweier neuer ärztlicher Zeugnisse der (...) (vom [...] November 2014 betreffend die Beschwerdeführerin bzw. vom [...] Dezember 2014 betreffend den Beschwerdeführer) eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit Ergehen des Urteils E-6579/2012 vom 17. Juli 2013 geltend. So habe sich die Gesundheitssituation beider Eltern seither deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe wegen einer akuten psychischen Krise einer ambulanten Krisenintervention zugewiesen und im (...) 2013 wegen einer (...) in suizidaler Absicht für zwei Tage hospitalisiert werden müssen. Seither sei er wieder in regelmässiger Behandlung und bedürfe engmaschiger Betreuung. Die Ungewissheit über die Zukunft der Familie belaste ihn zunehmend und er sei auf regelmässige (...) Behandlung, Begleitung und Überwachung angewiesen, welche mittels Rückkehrhilfe nicht sichergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin ihrerseits befinde sich seit der Einreise in die Schweiz im Jahre 2009 in regelmässiger (...) Behandlung. Ihr Zustand habe sich seit (...) 2013 sowie im Verlaufe des Jahres 2014 wegen der Ungewissheit über die Zukunft der Familie und ihrer Angst vor der Rückkehr massiv verschlechtert und sei seither anhaltend instabil; ihre Suizidalität sei hoch. Auch sie sei auf regelmässige (...) Behandlung angewiesen. Die Behandlungsmöglichkeit in Tschetschenien für ihre Krankheitsbilder sei gänzlich ungesichert. Sie beide hätten für den Fall einer drohenden Ausschaffung in ihre Heimat gemeinsame Pläne eines erweiterten Suizids, um die Kinder vor einer Ausreise zu bewahren. Diese Umstände in Kombination mit ihrer Verfolgungsfurcht, der sozial und wirtschaftlich ungesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsland (nicht funktionierendes soziales Beziehungsnetz, brandversehrte Unterkunft sowie ungenügende Arbeitsmöglichkeiten und finanzielle Absicherung) und dem gemäss KRK ebenso zu veranschlagenden Wohl der in der Schweiz verwurzelten und integrierten Kinder würden im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zwangsläufig zu einer menschenunwürdigen Situation und konkreten Existenzgefährdung führen. Beim Kind D._______ sei zudem eine neu diagnostizierte und mit Arztzeugnis vom (...) Dezember 2014 ausgewiesene (...) zu berücksichtigen. Damit erweise sich ein Vollzug der Wegweisung für die Familie als unzumutbar, weshalb sie Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme hätten. In der Schweiz fänden sie denn auch ein stabiles und risikofreies Umfeld mit insbesondere gesicherten Behandlungsmöglichkeiten für ihre (...) vor. Abgesehen von den erwähnten ärztlichen Zeugnissen reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere solche vom (...) Dezember 2012 und vom (...) August 2013 betreffend die Beschwerdeführerin, deren Erklärung vom (...) Februar 2014 betreffend Entbindung der sie behandelnden Psychotherapeuten von deren Schweigepflicht und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2011 betreffend die Behandelbarkeit (...) in Tschetschenien ein. C. Am 11. Dezember 2014 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 5. November 2015 - eröffnet am 9. November 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 16. November 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung hielt das SEM fest, dass die vorgebrachte Verschlechterung und Destabilisierung der psychischen Gesundheitszustände der beiden Eltern gemäss ihren Ausführungen und gemäss den vorgelegten Berichten eine Folge der seit dem Urteil vom 17. Juli 2013 rechtskräftig negativ ausgegangenen Asylverfahren und der damit definitiv gewordenen Wegweisungs- und Vollzugsanordnung sei. Es sei bekannt, dass eine damit bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat und ein dortiger Neuanfang im Leben psychische Probleme der Betroffenen mit sich bringen könne. Sie stellten jedoch grundsätzlich kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, und die vorgebrachten psychischen Schwierigkeiten seien auch in Tschetschenien behandelbar. Diesbezüglich wie auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden könne zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des BFM vom 16. November 2012 und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 verwiesen werden. Mangels Vorliegens einer Situation allgemeiner Gewalt in Tschetschenien sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin praxisgemäss grundsätzlich auch zumutbar. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 16. November 2012 beseitigen könnten, und das Wiedererwägungsgesuch sei daher kostenpflichtig abzuweisen. E. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2015 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2015 und die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und unter entsprechender Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 16. November 2012. In prozessualer Hinsicht seien vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Begründung halten sie erneut am bislang geltend gemachten Verfolgungssachverhalt fest und bekräftigen die bereits im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte wesentliche Veränderung der Sachlage seit Ergehen des Urteils E-6579/2012 vom 17. Juli 2013 dergestalt, dass sich der Gesundheitszustand beider Eltern deutlich verschlechtert habe, sie suizidal seien und regelmässige (...) Behandlung benötigten. Die beiden mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgelegten neuen Arztzeugnisse seien nach wie vor aktuell. Ebenso halten sie unter Abstützung auf den Länderbericht der SFH vom 5. Oktober 2011 an der ungesicherten Behandlungsmöglichkeit in ihrer Heimat fest. Sodann wiederholen sie die im Wiedererwägungsgesuch dargelegte konkrete Existenzgefährdung, die sich in Kombination mit ihrer Verfolgungsfurcht, der sozial und wirtschaftlich ungesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsland und unter dem Aspekt des Kindeswohls ergebe. Mit letzterem habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Besonders gewichtig seien die lange Aufenthaltsdauer und die damit einhergehende Verwurzelung der Kinder in der Schweiz, was eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges habe. Tschetschenien würden die Kinder nur vom Hörensagen kennen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem spezifischen Einzelfall und insbesondere der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, sondern auf die Entscheidungen im ordentlichen Asylverfahren sowie auf den publizierten Entscheid BVGE 2009/25 verwiesen, womit sie auch die Begründungspflicht verletze. Aus den dargelegten Gründen erweise sich ein Vollzug der Wegweisung für die Familie jedenfalls als unzumutbar, weshalb sie Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme hätten. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind auf den vorbestandenen Sachverhalt bezogene erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und daher revisionsrechtlich nicht zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ausdrücklich und einzig eine nachträglich (seit dem Urteil E-6579/2012 vom 17. Juli 2013) veränderte Sachlage in Form eingetretener massiver Verschlechterungen der psychischen Gesundheit der beiden Eltern, der sozialen und wirtschaftlichen Existenzgrundlagen im Herkunftsland und der Situation der Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls geltend, welche somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu prüfen seien. Das SEM teilt diese Auffassung implizit insoweit, als es diese geltend gemachten nachträglichen Veränderungen im angefochtenen Entscheid tatsächlich und zutreffend als solche prüft. Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese übereinstimmende Auffassung ebenfalls. Klarzustellen ist indessen, dass die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführenden machten "das Vorliegen von neuen erheblichen Tatsachen geltend (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG)" missverständlich ist. Neue erhebliche Tatsachen sind nämlich nach dem zuvor (E. 4) Erwähnten nur dann unter dem Gesetzesaufhänger von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in einem Wiedererwägungsverfahren zu prüfen, wenn die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Vorliegend existiert aber ein materielles Beschwerdeurteil (vom 17. Juli 2013). Im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind zwar auf den vorbestandenen Sachverhalt bezogene erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zulässig wären (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Solche machen die Beschwerdeführenden aber nicht geltend, sondern sie beschränken sich klar auf das Vorbringen einer nachträglich veränderten Sachlage. Der anzuwendende Gesetzesartikel hierfür ist Art. 111b AsylG, welcher in seinem Abs. 1 aber immerhin auf die analog heranzuziehenden Verfahrensbestimmungen von Art. 66-68 VwVG verweist. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM eine seit dem Beschwerdeurteil vom 17. Juli 2013 eingetretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Diese sind zwar relativ knapp gehalten, aber dennoch überzeugend. Sie genügen angesichts des Umstandes, dass sämtliche vorgebrachten Wiedererwägungsgründe erfasst und - wenngleich zum Teil unter Verweisung auf Erwägungen gemäss Verfügung des BFM vom 16. November 2012 und gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 - gewürdigt wurden, auch den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Verweise sind insofern durchaus zulässig, als diese beiden Entscheide zwar auf den damals massgeblichen Sachverhalt bezogen waren, jedoch in ihrem substanziellen Gehalt vorliegend durchaus auch die Würdigung der neu geltend gemachten Veränderung der Sachlage antizipativ abdecken. So bildeten insbesondere im Urteil vom 17. Juli 2013 nicht nur die angeschlagene psychische Situation der Beschwerdeführenden, sondern ebenso die Frage einer sozialen, wirtschaftlichen und unterkunftsmässigen Existenzgefährdung der Beschwerdeführenden in Tschetschenien wie auch das Kindeswohl Gegenstand der umfassend vorgenommenen Beurteilung. Die nunmehr geltend gemachte Veränderung der Sachlage seit dem Urteil vom 17. Juli 2013 lässt sich im Wesentlichen mit denselben Urteilsargumenten würdigen. Die Beschwerdeschrift drängt auch in der Sache selbst keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde praktisch wortwörtlich mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit schon dadurch nicht eine konkrete Bezugnahme zur angefochtenen Verfügung aufweisen können, sondern bestenfalls blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass in der Beschwerde abermals die ursprünglichen Verfolgungsvorbringen bekräftigt und sie als ein Element zur Begründung der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Tschetschenien verwendet werden (unzumutbare Rückkehr an den Ort erlittener Verfolgung). Diesbezüglich ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass diese Verfolgungsvorbringen im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen, zweistufig durchgeführten ordentlichen Verfahrens mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft erkannt wurden. Die Berufung darauf im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren stösst deshalb ins Leere. Von der Tatsache einer im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen scheinen in Anbetracht des Inhalts der wiedererwägungsweise vorgelegten Zeugnisse der (...) die behandelnden (...) Fachleute keine Kenntnis zu haben, da sie von der Relevanz der angeblichen Verfolgungslage (nebst anderen Umständen) für ihre fachspezifische Beurteilung ausgehen. Ferner würde die (...)ärztliche Beurteilung und Betreuung allenfalls anders aussehen, wenn die Fachpersonen Kenntnis von der Eigenschaft des Beschwerdeführers als (...)-Konsument hätten (vgl. vorinstanzliche Aktenstücke A37 und A54). Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes und die zeitweise Suizidalität der Beschwerdeführenden ausgeprägt mit abschlägigen Entscheidungen der schweizerischen Asylbehörden in Zusammenhang stehen und auf eine drohende Ausschaffung fokussiert sind; ihnen kommt keine eigenständige wiedererwägungsrechtlich relevante Bedeutung zu. Gerade in diesem Zusammenhang sind aber speziell die behandelnden, betreuenden und begleitenden Fachleute (insb. [...]) mit ihrem spezifischen Fachwissen gefordert, um die Beschwerdeführenden über Inhalt und Tragweite der Entscheide der Asyl- und Beschwerdebehörden aufzuklären beziehungsweise sie auf das absehbare Ausschaffungsereignis in geeigneter Weise vorzubereiten und zu begleiten. Die Beschwerdeführenden sind zudem darauf aufmerksam zu machen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland für sie und ihre Kinder nicht nur als Schicksal, sondern als Chance im Hinblick auf eine Neuausrichtung des Lebens, auf eine Krisenbewältigung und damit einhergehend auf die Verbesserung ihrer sozialen und gesundheitlichen Lebenssituation zu betrachten ist. Ohne anzutreffende, jedoch nicht unüberwindbar erscheinende Reintegrationsschwierigkeiten nach einer Rückkehr in die Heimat in Abrede stellen zu wollen, erscheint ein Neuanfang in Tschetschenien für die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM und jene des Gerichts im Urteil vom 17. Juli 2013 zumutbar. Dabei ist sich das Bundesverwaltungsgericht der im SFH-Bericht vom 8. September 2015 präsentierten kritischen Lageeinschätzung betreffend das Gesundheitswesen in Tschetschenien und der dortigen Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen durchaus bewusst. Eine auf die Beschwerdeführenden bezogene wiedererwägungserhebliche Verschlechterung gegenüber der sich zum Zeitpunkt des Urteils vom 17. Juli 2013 präsentierenden und dort gewürdigten Einschätzung lässt sich dem Dokument jedoch nicht entnehmen. Ergänzend kann im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil E-6366/2015 vom 18. November 2014 (dort insb. E. 6.2 f. m.w.H.) verwiesen werden, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine analoge Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend eine tschetschenische Familie mit ebenfalls psychischen Beeinträchtigungen vorgenommen hat. Schliesslich ist die Berufung auf die reziproke Wirkung der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf die Entwurzelung in der Heimat und eine damit sich ergebende Unzumutbarkeit der Rückkehr jedenfalls dann nicht schützenswert, wenn - wie vorliegend - die Betroffenen seit längerer Zeit (in casu zweieinhalb Jahre) über einen rechtskräftigen Entscheid betreffend ihre definitive Ausreiseverpflichtung verfügen. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiedererwägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist insoweit (vgl. nachfolgend zu erörternde Einschränkung) abzuweisen.

7. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM von den Beschwerdeführenden in Anbetracht der vollumfänglichen Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs unter Hinweis auf Art. 111d AsylG eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Die Beschwerdeführenden rügen in der vorliegenden Beschwerde (dort S. 11), dass diese Gebühr zu Unrecht erhoben worden sei, und stützen ihre Auffassung auf die Begründetheit der Beschwerde. Die Rüge ist berechtigt, allerdings nicht infolge der Begründetheit der vorliegenden Beschwerde, denn diese ist wie gesehen materiell abzuweisen. Vielmehr aber hat das SEM das mit dem Wiedererwägungsgesuch unmissverständlich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbeachtet belassen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Gesuchstellung wie auch im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung offensichtlich bedürftig waren und aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auch keine Hinweise auf eine zum vornherein bestandene Aussichtslosigkeit entnommen werden kann (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG), ist die Gebührenverfügung (Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2015) aufzuheben.

8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - unter Berücksichtigung des Obsiegens im Gebührenpunkt (E. 7 zuvor) auf insgesamt Fr.1'000.- (statt Fr. 1'200.-) festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG für das marginale Obsiegen im Gebührenpunkt (E. 7 zuvor) besteht kein Anlass, da diesbezüglich nicht von verhältnismässig hohen Kosten auszugehen wäre und im Übrigen die Unrechtmässigkeit der Gebührenerhebung durch das SEM nicht in der Argumentation der Beschwerde, sondern in der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht gründet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, unter Vorbehalt von Dispositiv Ziffer 2 nachfolgend, abgewiesen.

2. Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Gebührenerhebung) wird aufgehoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr.1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: