Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in Mazar-i-Sharif - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ein erstes Mal Mitte November 2015 und gelangte auf dem Luftweg nach B._______ im Iran, wobei er unmittelbar darauf wieder nach Herat (Afghanistan) deportiert worden sei. Nach nur zwei Tagen im Heimatstaat sei er erneut, nunmehr illegal, über Pakistan in den Iran ausgereist. Über die Türkei und verschiedene europäische Staaten, zuletzt von Österreich herkommend, sei er am 30. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. A.b Am 4. Januar 2016 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Dazu fand am 19. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte am 7. September 2016. A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz Faryab. Später sei er nach E._______ (Provinz Jawzjan) umgezogen. Dort habe er die Schule abgeschlossen, anschliessend an der Universität (...) studiert und dieses Studium schliesslich (...) abgeschlossen. In der Folge habe er ein Jahr und zwei Monate lang in Kabul und Herat für eine private Firma gearbeitet, welche für das US-Militär Gebäude gebaut habe. Anschliessend habe er ein Jahr und vier Monate lang an verschiedenen Standorten für eine andere Firma und zuletzt, ab Februar/März 2015, im Ministerium für (...) im Bereich (...) gearbeitet. Er habe diese Arbeit bis zur Ausreise ausgeführt und in den letzten zwei bis drei Jahren auch in Mazar-i-Sharif gewohnt. Im Frühjahr respektive Sommer 2015 habe er sich verlobt, allerdings habe es vor seiner Ausreise zeitlich nicht mehr zur Eheschliessung gereicht. Etwa im (...) 2015 sei er mit zwei weiteren Personen im Auto auf der Rückfahrt von einem Arbeitseinsatz gewesen, als Unbekannte das Fahrzeug anzuhalten versucht hätten. Sie hätten die Fahrt jedoch nicht gestoppt, worauf auf das Auto geschossen worden sei. Bei der Fluchtfahrt sei es zu einem Unfall gekommen und er habe sich eine Hand gebrochen; seine Begleiter seien ebenfalls verletzt worden. Er habe zwei Onkel, die Mitglieder von einander entgegenstehenden politischen Parteien seien: Der usbekische Onkel mütterlicherseits sei in der usbekischen Partei "Junbish-i-Milli Islami", ein tadschikischer Onkel väterlicherseits sei Mitglied der "Jamiat-e-Islami". Sodann sei ein Cousin der Mutter (...) beim nationalen Sicherheitsamt in F._______ (Provinz Faryab) sowie (...) von General Dostum und habe deswegen immer wieder mit den Taliban, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) und anderen Regierungsgegnern Probleme gehabt. Dieser Cousin sei oft bei ihnen zu Hause gewesen und er sei mit diesem gesehen worden. Er habe vor diesem Hintergrund wiederholt telefonische Drohanrufe erhalten. Die Urheber hätten gefordert, er solle nicht mehr für die Behörden arbeiten und sich von besagtem Cousin fernhalten; ausserdem hätten die Anrufer gesagt die beiden genannten Onkel seien ihnen bekannt. In einem Drohbrief sei er ebenfalls unter Todesandrohung aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben. Allgemein sei im Heimatstaat keine Sicherheit vorhanden. Die Taliban und der IS seien gegen die Behörden und alle, die mit diesen zu tun hätten. Als Beamter habe er sich daher weder frei bewegen noch arbeiten können. Im November 2015 habe die Mutter ihm daher zur Ausreise geraten. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere seine Tazkira sowie diverse Diplome und Zeugnisse betreffend seine Ausbildungswege zu den Akten. B. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 5. November 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 16. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). C.c Mit der Beschwerde reichte er eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Verwaltung seiner Wohngemeinde vom 14. November 2018 zu den Akten. D. Am 4. Dezember 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut, und er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der beantragten amtlichen Rechtsverbeiständung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand seiner Wahl zu bezeichnen. Mit gleicher Verfügung wurde das Beschwerdedoppel der Vorinstanz überwiesen und diese zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz hielt in der ausführlichen Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 5. November 2018 fest. F. F.a Am 27. Dezember 2018 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 letztmals Gelegenheit, eine rechtskundige Person bekanntzugeben, durch die er verbeiständet werden wolle. F.b Am 4. Januar 2019 zeigte lic. iur. Monika Böckle ihre Mandatsübernahme an und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. Gleichzeitig wurden zwei Fotografien (Farbkopien) als Beweismittel nachgereicht. F.c Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Replik eingeräumt. F.d Der Beschwerdeführer liess am 16. Januar 2019 seine Replik zu den Akten reichen. Dazu wurde ein undatiertes Referenzschreiben der Freien Evangelischen Gemeinde G._______ ([...]) eingereicht, aus dem hervorgehe, dass er vom islamischen Glauben abgefallen und zum Christentum konvertiert sei. Mit der Replik wurde ausserdem die Honorarrechnung der amtlichen Rechtsbeiständin ins Recht gelegt. F.e Am 6. März 2019 liess der Beschwerdeführer ergänzend eine Tauf-bestätigung der (...) zu den Akten reichen, gemäss der er sich am 24. Februar 2019 habe taufen lassen.
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Asylpunkt Folgendes aus:
E. 4.1.1 Den Aussagen und Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach der vom Beschwerdeführer geschilderte Angriff auf das Auto gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sei; seinen diesbezüglichen Vorbringen sei auch kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG gründendes Motiv zu entnehmen.
E. 4.1.2 Hinsichtlich der Drohbriefe und Drohanrufe sei festzuhalten, dass Personen, die in bedeutenden Positionen für die afghanischen Behörden arbeiten würden, in ganz Afghanistan durch Angriffe von Regierungs-gegnern gefährdet seien. Personen in niedrigeren Positionen hingegen seien in Gebieten, die nicht von Regierungsgegnern kontrolliert würden, wenig gefährdet, ausser es lägen spezifische individuelle Gründe für die Annahme eine solchen Gefährdung vor. Diese Einschätzung gelte auch für die Stadt Mazar-i-Sharif. Die Arbeit des Beschwerdeführers als (...) für die Behörden und die entsprechenden Aussagen würden nicht auf eine besonders exponierte Position hinweisen und auch sonst seien bei ihm keine individuellen Gefährdungsmomente ersichtlich. Es sei somit kein Grund zur Annahme vorhanden, der Beschwerdeführer wäre gut drei Jahre nach den geltend gemachten Bedrohungen seitens der Taliban noch in Gefahr. Betreffend die beiden Onkel sowie den Cousin der Mutter habe er keine entsprechenden konkreten Drohungen geltend gemacht, mithin ergäben sich auch hier keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer im Entscheidzeitpunkt drohende Gefahr.
E. 4.1.3 Was die fehlende Sicherheit in Afghanistan betreffe, die ihn als Beamten in seiner Bewegungsfreiheit und Arbeitsausübung eingeschränkt habe, seien diese Nachteile auf die allgemein schwierige Lage und verbreitete Gewalt in Afghanistan zurückzuführen; mithin handle es sich hier nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG.
E. 4.1.4 Die Vorbringen würden sich damit als nicht asylrelevant erweisen, womit sich Überlegungen zur Glaubhaftigkeit grundsätzlich erübrigen würden. Es sei jedoch anzumerken, dass die Schilderungen des angeblichen Überfalls auf das Auto und der Drohungen in den beiden Befragungen widersprüchlich ausgefallen seien.
E. 4.1.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden seine grundsätzlich nicht bezweifelten Ausbildungen und Tätigkeiten betreffen und belegen, jedoch keine Angaben zu den geltend gemachten Problemen enthalten.
E. 4.2 Im Rechtsmittel wird ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme würden sehr wohl den Anforderungen zur Asylgewährung genügen.
E. 4.2.1 So sei er mit Fahrer und Kollegen tatsächlich in eine Falle von Regierungsgegnern geraten, aus der sie nur mit viel Glück entkommen seien. Dieser Vorfall sei unbestritten. Er habe als Motivation der Angreifer zwar Geld genannt, jedoch sei auch klar, dass die Offiziellen und Regierungstreuen sehr wohl aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zu Zielscheiben der radikalislamischen Terroristen würden. Auch wenn er die Urheber jenes Angriffs nicht genau benennen könne, sei doch klar, dass dieser wegen seiner Tätigkeit für die Behörden respektive den westlich geprägten Wiederaufbau erfolgt und er damit Ziel von Radikalen geworden sei. Er könne nicht wissen, ob er diesen namentlich bekannt sei. Er laufe zudem Gefahr, auch in Zukunft Ziel solcher Angriffe zu werden, dies wegen seines Berufs, aber auch wegen der Bekanntschaft der Familie zum General. Als Angehöriger dieser Risikogruppen erfülle er die Voraussetzungen für die Asylgewährung.
E. 4.2.2 Was die vom SEM bezweifelten Drohanrufe und den Drohbrief betreffe, halte er fest, dass er dem nicht so viel Gewicht beigemessen habe. Zudem würden allfällige Ungereimtheiten in seinen diesbezüglichen Schilderungen allenfalls Nebensächlichkeiten betreffen. Im zweiten Interview habe er detailliert und mit vielen Realkennzeichen über die Anrufe berichtet. Diese zusätzlichen Bedrohungen würden zudem aufzeigen, dass er individuell in Gefahr sei.
E. 4.2.3 Eventuell sei ihm mindestens die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Durch seine Position als (...), der durchs ganze Land reisen müsse, habe er faktisch in seiner Heimat ein Berufsverbot. Eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif sei ihm daher nicht zuzumuten. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht, es komme zu täglichen Anschlägen und von Reisen werde abgeraten. Auch in Beachtung seines familiären Beziehungsnetzes sei eine Rückkehr daher nicht zumutbar. Das SEM argumentiere mit einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017, jedoch sei die aktuelle Situation in Afghanistan zu berücksichtigen. Allenfalls sei sein Fall nach dem Gesagten zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller Sachverhaltselemente mit der Vorinstanz zum Schluss, dass namentlich der geltend gemachte Überfall auf das Auto, in welchem sich der Beschwerdeführer mit Arbeitskollegen auf der Rückfahrt von einem Arbeitseinsatz befand, nicht als gezielt gegen ihn gerichtet beurteilt werden kann und die entsprechenden Schilderungen auch verschiedene Ungereimtheiten aufweisen:
E. 5.1 In der BzP führte er aus, er habe im Rahmen seiner Arbeit immer wieder in die verschiedenen Dörfer und Provinzen und damit auch in den Bereich der Taliban reisen müssen. Dies habe ständige Gefahr für sein Leben bedeutet. Etwa sechs Monate vor der Ausreise seien sie in eine Umzingelung der Taliban geraten. Diese hätten das Auto zum Anhalten bringen wollen. Der Fahrer habe jedoch Gas gegeben, worauf das Feuer auf sie eröffnet worden sei. Das Auto habe sich halb überschlagen und sei abgerutscht. Der Fahrer sei beim Unfall schwer, er selber an der Hand und am Bein verletzt worden. Dennoch sei es ihnen gelungen, weiterzufahren und sich so zu retten. Der Umstand, dass er und die Kollegen in einem Regierungsfahrzeug unterwegs gewesen seien, habe sie gerettet, da ein solches Fahrzeug nie anhalten müsse. Sie seien also trotz der Aufforderung der Taliban zum Anhalten weitergefahren. Eine gut bezahlte Arbeit in Mazar-i-Sharif zu finden sei nicht einfach; alle staatlichen Tätigkeiten seien mit Gefahren verbunden. Abgesehen von diesem Vorfall habe er keine Probleme gehabt (vgl. Protokoll A5/12 S. 7 f.).
E. 5.2 In der Anhörung beschrieb der Beschwerdeführer einerseits die fehlende Sicherheit in Afghanistan und gab diese als Grund für das Verlassen der Heimat an (vgl. Protokoll A11/23 F/A 71 ff.). Er beschrieb in diesem Kontext die besondere Exponiertheit aller Leute, die für die Behörden tätig seien; Ingenieure, Anwälte, Wirtschaftsfachleute usw. würden Gefahr laufen, unterwegs von den Taliban angehalten, eingeschüchtert oder getötet zu werden; am stärksten gefährdet seien Polizisten und Militärangehörige gewesen, während Ärzte nicht in deren Fokus gestanden seien.
E. 5.3 Sein Problem sei gewesen, dass er sich in seiner Arbeitstätigkeit für die Behörden nicht frei habe bewegen können und die Reisen im Zusammenhang für die Projekte in die Provinzen gefährlich gewesen seien. Er sei ständig Gefahr gelaufen, unterwegs aufgegriffen zu werden. Oft sei jemand aufgegriffen und als Geisel gehalten worden, um so von der Familie Geld verlangen zu können. Etwa im (...) 2015 sei er im Dienstwagen mit behördlicher Beschilderung mit anderen Insassen unterwegs von einem Unbekannten angehalten worden, wobei der Beschwerdeführer dem Fahrer gesagt habe, er solle langsamer fahren, aber nicht ganz anhalten, zumal sie die Weisung gehabt hätten, niemanden mitzunehmen. Er habe beim Näherkommen realisiert, dass etwas nicht stimme und den Fahrer zum Durchfahren aufgefordert. Da sei auf ihr Auto geschossen worden. Der Fahrer habe Gas gegeben und sie seien dieser Situation entkommen. Wegen der hohen Geschwindigkeit seien sie jedoch in einer Kurve an eine Hauswand geprallt. Die Bewohner des Hauses hätten sie bewusstlos gefunden und ins Haus gebracht. Er sei an der Hand verletzt worden, eine Person auf dem Hintersitz habe mehrere Brüche davongetragen und der Fahrer sei an der Stirne verletzt worden. Er habe dann seine Familie und sein Büro telefonisch vom Unfall unterrichtet. Sein Bruder habe einen Cousin informiert, der zur Unfallstelle gekommen sei. Auch ein Auto vom Amt sei geschickt worden. Dieser Vorfall hätte jedem passieren können, das sei nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen (vgl. a.a.O. F/A 86 ff.); solchen Vorfällen seien alle Personen ausgesetzt gewesen, die für die Behörden gearbeitet hätten. Die Behörden hätten auch nichts dagegen unternehmen können. Etwa einen Monat nach diesem Vorfall vom (...) 2015 habe er einen Drohbrief erhalten. Er sei während seiner Arbeitstätigkeiten für die Firmen und bei der Behörde auch telefonisch bedroht worden, letztmals sei dies etwa im (...) 2015 geschehen (vgl. a.a.O. F/A 74 und 92 ff.). Es habe schliesslich keinen anderen Weg gegeben, als das Land zu verlassen, um sich vor diesen Bedrohungen zu schützen (vgl. a.a.O. F/A 112).
E. 5.4 Gestützt auf diese Schilderungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitstätigkeit wie viele andere in ähnlicher (Arbeits-)Situation in Afghanistan zusätzlich zur allgemein schlechten Sicherheitssituation zwar mehr exponiert gewesen sein dürfte. Dabei ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Reisen mit Arbeitskollegen in seiner Wohnprovinz und in benachbarte Provinzen mit einigen Unsicherheitsfaktoren rechnen musste, diese für die Bejahung einer konkret und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG jedoch nicht genügen. Diese Feststellung gilt - vorerst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - auch für den Vorfall vom (...) 2015, als er mit weiteren Personen unterwegs in einem Dienstfahrzeug in eine Kontrolle mutmasslich der Taliban zugehöriger Personen gekommen sei. Zu Recht hat die Vorinstanz hier geschlossen, es gebe keine Hinweise darauf, dass dieser Angriff gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen wäre. Entsprechend hat sich auch der Beschwerdeführer selbst geäussert, indem er festhalten liess, der Gefahr eines solchen Ereignisses seien viele Behördenangestellte ausgesetzt und vorliegend sei das nicht gezielt gewesen (vgl. Protokoll A11/23 F/A 85 f.).
E. 5.4.1 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung hat die Vor-instanz zudem sowohl am besagten Vorfall als auch am Erhalt der Drohanrufe und des Drohbriefes nachhaltige Zweifel angemeldet, welche sie namentlich in der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 ergänzte und bestätigte und zu welchen sich der Beschwerdeführer in der Folge vernehmen lassen konnte (Replik), wobei seine Entgegnungen offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer hat weder die angeblich erhaltenen Droh-anrufe noch den im Anschluss an den geschilderten Vorfall von (...) 2015 erhaltenen Drohbrief in der BzP erwähnt. Darauf hingewiesen erklärte er in der Anhörung, es sei in der BzP zu wenig Zeit dafür gewesen und zudem habe man ihn auch nicht gezielt danach gefragt. Dieser Erklärungsversuch überzeugt indessen nicht, zumal der Beschwerdeführer auch in der Erstanhörung genügend Gelegenheit gehabt hat, diese angeblichen telefonischen und schriftlichen Drohgebärden mindestens zu erwähnen. So wurde er nach anderweitigen Problemen mit Behörden, Polizei, Militär, Parteien oder sonstigen Organisationen sowie allenfalls mit Privatpersonen gefragt (vgl. Protokoll A5/12 S. 8). Diese Fragen hat er ohne Vorbehalte verneint und auf die Frage nach weiteren Gründen gegen eine Rückkehr erklärte er, da er seine Arbeit verlassen habe, würde er nach einer Heimkehr kaum die Möglichkeit zum Arbeiten haben; er müsste herumlungern oder sich den Taliban oder anderen Banditen anschliessen (vgl. a.a.O. S. 8). Diese protokollierten Aussagen hat er nach der Rückübersetzung ohne Vorbehalte als zutreffend und der Wahrheit entsprechend unterschriftlich bestätigt. Nachdem er die Drohanrufe und den Drohbrief in der Anhörung als zentral für seine Verfolgungssituation und Ausreise dargestellt hat (vgl. Protokoll A11/23 F/A 74, 76 und 92 ff.), deswegen sogar die private Telefonnummer gewechselt und den Vorgesetzten (hinsichtlich auf der Dienstnummer eingegangener Drohanrufe) sowie einen Onkel informiert haben will, ist nicht nachvollziehbar, dass er hierüber in der BzP kein Wort verloren hat. In diesem Zusammenhang ist der Einwand im Rechtsmittel, er habe weder den Drohanrufen noch dem Drohbrief besonders viel Gewicht beigemessen, als nicht plausibel zu werten.
E. 5.4.3 Ebenfalls unerwähnt in der BzP blieben die allfälligen Probleme im Zusammenhang mit politisch unterschiedlich ausgerichteten Angehörigen und einem Cousin, der beim nationalen Sicherheitsamt als (...) und auch als (...) von General Dostum gearbeitet habe. Dies erstaunt umso mehr, als er diese familiäre Konstellation bei der Anhörung neben dem vorgebrachten Angriff auf das Auto ebenfalls als ursächlich für die Bedrohungssituation dargestellt hat (vgl. Protokoll A11/23 F/A 120).
E. 5.4.4 Weiter zeigen die oben wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers namentlich bezüglich des geltend gemachten Vorfalls von (...) 2015 tatsächlich mehrere Unstimmigkeiten auf, was bereits die Vorinstanz erwähnt hat. Die in der Replik vertretene Auffassung, es seien bei genauer und korrekter Betrachtung sowie unter Berücksichtigung des Zeitdrucks und der am Ende der Befragung wohl nicht mehr einwandfreien Denk- und Konzentrationsfähigkeit aller Beteiligten keine relevanten Widersprüche ersichtlich sowie die Wiederholung der anfänglichen Unterschriftsverweigerung überzeugen letztlich ebenfalls nicht. Insbesondere der Einwand, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien in der BzP zunächst nicht richtig festgehalten, dies sei erst nach der Verweigerung der Unterschrift korrigiert und der Vorfall dann vollständig aufgenommen worden, findet im entsprechenden Protokoll keine Stütze, wäre jedoch mit Sicherheit entsprechend vermerkt worden. Entsprechend sind die Ausführungen in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 zu werten und als solche auch zu bestätigen.
E. 5.4.5 Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass die Frage der Glaubhaftigkeit in diesem Punkt nicht in jedem Detail geprüft werden muss, zumal diesem Vorfall die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien zeigen - sofern überhaupt erkennbar - den Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit. Diese sowie die Unterlagen betreffend seine Ausbildungswege und Studienabschlüsse vermögen nicht zur Annahme einer den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu führen.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Replik vom 16. Januar 2019 erstmals und neu eine Glaubenskonversion geltend. Er habe in der Schweiz zum christlichen Glauben gefunden und sich taufen lassen. Dazu wurde ein undatiertes Schreiben der (...) zu den Akten gereicht, unter anderem mit dem Hinweis, dass sich daraus für den Beschwerdeführer im Heimatstaat erhebliche Probleme ergeben könnten. Die Taufe durch die (...) wurde mit Taufschein vom 5. März 2019 bestätigt.
E. 5.5.1 Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) geltend und es ist zu prüfen, ob diese zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufigen Aufnahme als Flüchtling genügen. Dafür müssten auch die vorgebrachten subjektive Nachfluchtgründe mindestens glaubhaft gemacht werden.
E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss vorliegenden Akten während des gesamten - mit Stellen des Asylgesuchs am 4. Januar 2016 angehobenen - Asylverfahrens nie auf irgendeine Art und Weise zu erkennen gegeben, dass er sich mit Fragen seines Glaubens, insbesondere einer möglichen Abkehr von seinem sunnitischen Glauben bis hin zu einem eigentlichen Glaubenswechsel beschäftigt habe. So hat er sich stets uneingeschränkt als dem Islam zugehörigen Glaubens sunnitischer Richtung bezeichnet. Auf seine Lebensumstände in der Schweiz angesprochen, führte er Freizeitbeschäftigungen wie Fussball, weitere Spiele, Kontakte mit anderen Kollegen an und erzählte, dass er lese, wobei er sich aktuell mit Sprach-büchern befasse. Dass er sich mit religiösen Aspekten und dabei beispielsweise mit der Bibel beschäftigt haben könnte oder grundsätzliche Gedanken zu seinem Glauben aufgekommen wären, ist keiner seiner Angaben zu entnehmen (vgl. Personalienblatt A1/2; Protokoll A 5/12 S. 3, Protokoll A11/23 F/A 5 ff.). Im Zusammenhang mit der vor der Ausreise erfolgten, gemäss seinen Angaben traditionell abgelaufenen Verlobung hat der - gemäss Akten sehr gut gebildete - Beschwerdeführer offenbar ebenfalls noch keine kritischen Gedanken respektive Fragen betreffend seine Religion gehabt. Auch den beim SEM eingegangenen Nachfragen nach dem Verfahrensstand vom 5. Juli und 23. Oktober 2018 sind diesbezüglich keinerlei Hinweise zu entnehmen. Selbst in der am 16. November 2018 eingereichten Beschwerdeschrift oder der Beschwerdeergänzung vom 4. Januar 2019 sind keine, auch nur ansatzweise formulierte Ausführungen enthalten, die darauf hinweisen könnten, der Beschwerdeführer befasse sich mit der christlichen Religion und ziehe dabei sogar eine Konversion in Betracht. Erst mit der Replik am 16. Januar 2019 wird zum ersten Mal auf diesen Aspekt hingewiesen und dazu ein undatiertes Bestätigungsschreiben der (...) zu den Akten gereicht.
E. 5.5.3 Aufgrund dieser Indizien drängt sich für das Gericht der Schluss auf, dass der angebliche Glaubenswechsel des Beschwerdeführers nach Erhalt der ablehnenden Verfügung vom 5. November 2018 und den bestätigenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 mit dem Versuch des Erlangens eines weiteren Verbleibs im Gastland verbunden sein könnte; damit erscheint diese angebliche Konversion jedoch nicht als echt empfundene Änderung einer religiösen Grundhaltung und wirkt nachgeschoben. Dass der Beschwerdeführer sich bereits länger mit einem allfälligen Glaubenswechsel befasst hätte, wird auch in der Replik nicht geltend gemacht oder beschrieben. Es wird lediglich festgehalten, es habe eine Konversion stattgefunden, was gemäss Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle.
E. 5.5.4 Der einzige Hinweis, dass sich beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Glaubens Änderungen ergeben haben könnten, sind dem undatierten Schreiben der (...) zu entnehmen. Indessen hat der Verfasser den Beschwerdeführer offensichtlich vornehmlich im Bereich Integration und Spracherwerb begleitet. So führt jener aus, er habe beobachtet, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben auch hinterfragt habe und dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass er eine Konversion anstrebe. Dass der Beschwerdeführer sich dabei klar und erkennbar mit dem christlichen Glauben befasst und die entsprechenden religiösen Rituale auch gelebt habe, ist diesem Schreiben letztlich nicht zu entnehmen; allein die im Frühjahr erhaltene Taufe bedeutet noch keinen tiefgreifenden und überzeugten Glaubenswechsel.
E. 5.5.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem und vergleichend mit dem christlichen Glauben allenfalls etwas befasst hat. Dass er diesen erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung gelebt hat, ist nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen und auch sonst den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss Rechtsprechung unterliegen konvertierte Christen de-jure in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung, wobei jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung im Einzelfall vorzunehmen ist. In diesem Sinn ist auch das in der Replik erwähnte Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 zu sehen, gemäss dem eine Glaubenskonversion flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, was jedoch einzelfallbezogen zu prüfen ist. Zudem wird im Referenzurteil festgehalten, dass die Frage der Zumutbarkeit des Geheimhaltens einer Apostasie im Heimatstaat insbesondere vor dem jeweils bestehenden Umfeld zu prüfen sei (vgl. D-4952/2014 E. 7.7.2).
E. 5.5.6 Der Beschwerdeführer konnte in einem fortschrittlich denkenden familiären Umfeld aufwachsen; dafür spricht insbesondere, dass die Mutter Lehrerin ist und die Eltern nicht nur dem Beschwerdeführer und dem weiteren Sohn, sondern auch der Tochter ein Studium ermöglicht haben und diese sich zur Ärztin ausbilden lassen konnte. Sodann hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor der Ausreise in der Grossstadt Mazar-i-Sharif gelebt. Dort leben gemäss seinen Angaben auch die genannten engsten Familienmitglieder, ein Onkel (Apotheker) sowie seine Verlobte. In diesem gesamten Kontext dürfte es dem Beschwerdeführer tatsächlich und realistisch betrachtet leichter fallen, und ist ihm auch zuzumuten, seinen angeblichen neuen Glauben, sofern überhaupt das Bedürfnis dazu besteht, diskret auszuüben respektive darf angenommen werden, dass die gemäss Akten offensichtlich aufgeschlossenen Familienangehörigen in diesem Zusammenhang moderat eingestellt sein und eine entsprechende Toleranz zeigen dürften.
E. 5.5.7 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.
E. 5.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die letztmals im Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 6.2.3.5 und darauf gestützt das Urteil E-6390/2017 vom 29. Juli 2019 E. 10.1).
E. 7.3.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, beim Beschwerdeführer lägen besonders begünstigende Umstände vor. So habe er die letzten Jahre vor der Ausreise in Mazar-i-Sharif gelebt. Seine Eltern und Geschwister, ein Onkel und seine Verlobte würden dort leben. Der Vater führe ein Geschäft, die Mutter arbeite als Lehrerin und die Schwester als Ärztin.
E. 7.3.3 Im Rechtmittel bestreitet der Beschwerdeführer dieses intakte Familiennetz und die sich ergebende günstigere finanzielle Situation nicht, hält jedoch dafür, dass ein Wegweisungsvollzug dennoch wegen der schlechten Sicherheitslage nicht zumutbar sei.
E. 7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich in der Provinz-Hauptstadt Mazar-i-Sharif die Sicherheitslage im Vergleich zur Lagebeurteilung aus dem Jahr 2011 verschlechtert hat. Dennoch ist, gemäss der jüngsten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil D-4287/2017, die Lage in dieser Stadt im Vergleich zu anderen Städten und Regionen in Afghanistan als vergleichsweise stabil zu beurteilen. Der ledige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer hat die letzten Jahre vor der Ausreise in Mazar-i-Sharif gelebt. Er wird sich bei einer Rückkehr in finanzieller als auch in familiärer Hinsicht in einer vergleichsweise günstigen Situation wiederfinden. So leben (ausser der Schwester) seine engsten Familienmitglieder dort und diese verfügen ausserdem je über sehr gute Ausbildungen sowie entsprechende Arbeitsstellen: Der Vater führt ein eigenes Geschäft, wobei ein Onkel väterlicherseits, der im Bereich (...) studiert habe, den Vater beratend unterstützt. Die Mutter arbeitet als Lehrerin und die Schwester arbeitet in einem Spital in F._______.
E. 7.3.5 Insgesamt ist die Vorinstanz in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung daher zu Recht vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände ausgegangen.
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung des Verfahrens besteht ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte am 16. Januar 2019 die Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden auflistet, was angemessen erscheint. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1020.- (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1020.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6534/2018 Urteil vom 29. August 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in Mazar-i-Sharif - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ein erstes Mal Mitte November 2015 und gelangte auf dem Luftweg nach B._______ im Iran, wobei er unmittelbar darauf wieder nach Herat (Afghanistan) deportiert worden sei. Nach nur zwei Tagen im Heimatstaat sei er erneut, nunmehr illegal, über Pakistan in den Iran ausgereist. Über die Türkei und verschiedene europäische Staaten, zuletzt von Österreich herkommend, sei er am 30. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. A.b Am 4. Januar 2016 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Dazu fand am 19. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte am 7. September 2016. A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz Faryab. Später sei er nach E._______ (Provinz Jawzjan) umgezogen. Dort habe er die Schule abgeschlossen, anschliessend an der Universität (...) studiert und dieses Studium schliesslich (...) abgeschlossen. In der Folge habe er ein Jahr und zwei Monate lang in Kabul und Herat für eine private Firma gearbeitet, welche für das US-Militär Gebäude gebaut habe. Anschliessend habe er ein Jahr und vier Monate lang an verschiedenen Standorten für eine andere Firma und zuletzt, ab Februar/März 2015, im Ministerium für (...) im Bereich (...) gearbeitet. Er habe diese Arbeit bis zur Ausreise ausgeführt und in den letzten zwei bis drei Jahren auch in Mazar-i-Sharif gewohnt. Im Frühjahr respektive Sommer 2015 habe er sich verlobt, allerdings habe es vor seiner Ausreise zeitlich nicht mehr zur Eheschliessung gereicht. Etwa im (...) 2015 sei er mit zwei weiteren Personen im Auto auf der Rückfahrt von einem Arbeitseinsatz gewesen, als Unbekannte das Fahrzeug anzuhalten versucht hätten. Sie hätten die Fahrt jedoch nicht gestoppt, worauf auf das Auto geschossen worden sei. Bei der Fluchtfahrt sei es zu einem Unfall gekommen und er habe sich eine Hand gebrochen; seine Begleiter seien ebenfalls verletzt worden. Er habe zwei Onkel, die Mitglieder von einander entgegenstehenden politischen Parteien seien: Der usbekische Onkel mütterlicherseits sei in der usbekischen Partei "Junbish-i-Milli Islami", ein tadschikischer Onkel väterlicherseits sei Mitglied der "Jamiat-e-Islami". Sodann sei ein Cousin der Mutter (...) beim nationalen Sicherheitsamt in F._______ (Provinz Faryab) sowie (...) von General Dostum und habe deswegen immer wieder mit den Taliban, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) und anderen Regierungsgegnern Probleme gehabt. Dieser Cousin sei oft bei ihnen zu Hause gewesen und er sei mit diesem gesehen worden. Er habe vor diesem Hintergrund wiederholt telefonische Drohanrufe erhalten. Die Urheber hätten gefordert, er solle nicht mehr für die Behörden arbeiten und sich von besagtem Cousin fernhalten; ausserdem hätten die Anrufer gesagt die beiden genannten Onkel seien ihnen bekannt. In einem Drohbrief sei er ebenfalls unter Todesandrohung aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben. Allgemein sei im Heimatstaat keine Sicherheit vorhanden. Die Taliban und der IS seien gegen die Behörden und alle, die mit diesen zu tun hätten. Als Beamter habe er sich daher weder frei bewegen noch arbeiten können. Im November 2015 habe die Mutter ihm daher zur Ausreise geraten. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbesondere seine Tazkira sowie diverse Diplome und Zeugnisse betreffend seine Ausbildungswege zu den Akten. B. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 5. November 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 16. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). C.c Mit der Beschwerde reichte er eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Verwaltung seiner Wohngemeinde vom 14. November 2018 zu den Akten. D. Am 4. Dezember 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut, und er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der beantragten amtlichen Rechtsverbeiständung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand seiner Wahl zu bezeichnen. Mit gleicher Verfügung wurde das Beschwerdedoppel der Vorinstanz überwiesen und diese zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz hielt in der ausführlichen Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 5. November 2018 fest. F. F.a Am 27. Dezember 2018 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 letztmals Gelegenheit, eine rechtskundige Person bekanntzugeben, durch die er verbeiständet werden wolle. F.b Am 4. Januar 2019 zeigte lic. iur. Monika Böckle ihre Mandatsübernahme an und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. Gleichzeitig wurden zwei Fotografien (Farbkopien) als Beweismittel nachgereicht. F.c Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Replik eingeräumt. F.d Der Beschwerdeführer liess am 16. Januar 2019 seine Replik zu den Akten reichen. Dazu wurde ein undatiertes Referenzschreiben der Freien Evangelischen Gemeinde G._______ ([...]) eingereicht, aus dem hervorgehe, dass er vom islamischen Glauben abgefallen und zum Christentum konvertiert sei. Mit der Replik wurde ausserdem die Honorarrechnung der amtlichen Rechtsbeiständin ins Recht gelegt. F.e Am 6. März 2019 liess der Beschwerdeführer ergänzend eine Tauf-bestätigung der (...) zu den Akten reichen, gemäss der er sich am 24. Februar 2019 habe taufen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Asylpunkt Folgendes aus: 4.1.1 Den Aussagen und Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach der vom Beschwerdeführer geschilderte Angriff auf das Auto gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sei; seinen diesbezüglichen Vorbringen sei auch kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG gründendes Motiv zu entnehmen. 4.1.2 Hinsichtlich der Drohbriefe und Drohanrufe sei festzuhalten, dass Personen, die in bedeutenden Positionen für die afghanischen Behörden arbeiten würden, in ganz Afghanistan durch Angriffe von Regierungs-gegnern gefährdet seien. Personen in niedrigeren Positionen hingegen seien in Gebieten, die nicht von Regierungsgegnern kontrolliert würden, wenig gefährdet, ausser es lägen spezifische individuelle Gründe für die Annahme eine solchen Gefährdung vor. Diese Einschätzung gelte auch für die Stadt Mazar-i-Sharif. Die Arbeit des Beschwerdeführers als (...) für die Behörden und die entsprechenden Aussagen würden nicht auf eine besonders exponierte Position hinweisen und auch sonst seien bei ihm keine individuellen Gefährdungsmomente ersichtlich. Es sei somit kein Grund zur Annahme vorhanden, der Beschwerdeführer wäre gut drei Jahre nach den geltend gemachten Bedrohungen seitens der Taliban noch in Gefahr. Betreffend die beiden Onkel sowie den Cousin der Mutter habe er keine entsprechenden konkreten Drohungen geltend gemacht, mithin ergäben sich auch hier keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer im Entscheidzeitpunkt drohende Gefahr. 4.1.3 Was die fehlende Sicherheit in Afghanistan betreffe, die ihn als Beamten in seiner Bewegungsfreiheit und Arbeitsausübung eingeschränkt habe, seien diese Nachteile auf die allgemein schwierige Lage und verbreitete Gewalt in Afghanistan zurückzuführen; mithin handle es sich hier nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG. 4.1.4 Die Vorbringen würden sich damit als nicht asylrelevant erweisen, womit sich Überlegungen zur Glaubhaftigkeit grundsätzlich erübrigen würden. Es sei jedoch anzumerken, dass die Schilderungen des angeblichen Überfalls auf das Auto und der Drohungen in den beiden Befragungen widersprüchlich ausgefallen seien. 4.1.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden seine grundsätzlich nicht bezweifelten Ausbildungen und Tätigkeiten betreffen und belegen, jedoch keine Angaben zu den geltend gemachten Problemen enthalten. 4.2 Im Rechtsmittel wird ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme würden sehr wohl den Anforderungen zur Asylgewährung genügen. 4.2.1 So sei er mit Fahrer und Kollegen tatsächlich in eine Falle von Regierungsgegnern geraten, aus der sie nur mit viel Glück entkommen seien. Dieser Vorfall sei unbestritten. Er habe als Motivation der Angreifer zwar Geld genannt, jedoch sei auch klar, dass die Offiziellen und Regierungstreuen sehr wohl aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zu Zielscheiben der radikalislamischen Terroristen würden. Auch wenn er die Urheber jenes Angriffs nicht genau benennen könne, sei doch klar, dass dieser wegen seiner Tätigkeit für die Behörden respektive den westlich geprägten Wiederaufbau erfolgt und er damit Ziel von Radikalen geworden sei. Er könne nicht wissen, ob er diesen namentlich bekannt sei. Er laufe zudem Gefahr, auch in Zukunft Ziel solcher Angriffe zu werden, dies wegen seines Berufs, aber auch wegen der Bekanntschaft der Familie zum General. Als Angehöriger dieser Risikogruppen erfülle er die Voraussetzungen für die Asylgewährung. 4.2.2 Was die vom SEM bezweifelten Drohanrufe und den Drohbrief betreffe, halte er fest, dass er dem nicht so viel Gewicht beigemessen habe. Zudem würden allfällige Ungereimtheiten in seinen diesbezüglichen Schilderungen allenfalls Nebensächlichkeiten betreffen. Im zweiten Interview habe er detailliert und mit vielen Realkennzeichen über die Anrufe berichtet. Diese zusätzlichen Bedrohungen würden zudem aufzeigen, dass er individuell in Gefahr sei. 4.2.3 Eventuell sei ihm mindestens die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Durch seine Position als (...), der durchs ganze Land reisen müsse, habe er faktisch in seiner Heimat ein Berufsverbot. Eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif sei ihm daher nicht zuzumuten. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht, es komme zu täglichen Anschlägen und von Reisen werde abgeraten. Auch in Beachtung seines familiären Beziehungsnetzes sei eine Rückkehr daher nicht zumutbar. Das SEM argumentiere mit einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017, jedoch sei die aktuelle Situation in Afghanistan zu berücksichtigen. Allenfalls sei sein Fall nach dem Gesagten zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller Sachverhaltselemente mit der Vorinstanz zum Schluss, dass namentlich der geltend gemachte Überfall auf das Auto, in welchem sich der Beschwerdeführer mit Arbeitskollegen auf der Rückfahrt von einem Arbeitseinsatz befand, nicht als gezielt gegen ihn gerichtet beurteilt werden kann und die entsprechenden Schilderungen auch verschiedene Ungereimtheiten aufweisen: 5.1 In der BzP führte er aus, er habe im Rahmen seiner Arbeit immer wieder in die verschiedenen Dörfer und Provinzen und damit auch in den Bereich der Taliban reisen müssen. Dies habe ständige Gefahr für sein Leben bedeutet. Etwa sechs Monate vor der Ausreise seien sie in eine Umzingelung der Taliban geraten. Diese hätten das Auto zum Anhalten bringen wollen. Der Fahrer habe jedoch Gas gegeben, worauf das Feuer auf sie eröffnet worden sei. Das Auto habe sich halb überschlagen und sei abgerutscht. Der Fahrer sei beim Unfall schwer, er selber an der Hand und am Bein verletzt worden. Dennoch sei es ihnen gelungen, weiterzufahren und sich so zu retten. Der Umstand, dass er und die Kollegen in einem Regierungsfahrzeug unterwegs gewesen seien, habe sie gerettet, da ein solches Fahrzeug nie anhalten müsse. Sie seien also trotz der Aufforderung der Taliban zum Anhalten weitergefahren. Eine gut bezahlte Arbeit in Mazar-i-Sharif zu finden sei nicht einfach; alle staatlichen Tätigkeiten seien mit Gefahren verbunden. Abgesehen von diesem Vorfall habe er keine Probleme gehabt (vgl. Protokoll A5/12 S. 7 f.). 5.2 In der Anhörung beschrieb der Beschwerdeführer einerseits die fehlende Sicherheit in Afghanistan und gab diese als Grund für das Verlassen der Heimat an (vgl. Protokoll A11/23 F/A 71 ff.). Er beschrieb in diesem Kontext die besondere Exponiertheit aller Leute, die für die Behörden tätig seien; Ingenieure, Anwälte, Wirtschaftsfachleute usw. würden Gefahr laufen, unterwegs von den Taliban angehalten, eingeschüchtert oder getötet zu werden; am stärksten gefährdet seien Polizisten und Militärangehörige gewesen, während Ärzte nicht in deren Fokus gestanden seien. 5.3 Sein Problem sei gewesen, dass er sich in seiner Arbeitstätigkeit für die Behörden nicht frei habe bewegen können und die Reisen im Zusammenhang für die Projekte in die Provinzen gefährlich gewesen seien. Er sei ständig Gefahr gelaufen, unterwegs aufgegriffen zu werden. Oft sei jemand aufgegriffen und als Geisel gehalten worden, um so von der Familie Geld verlangen zu können. Etwa im (...) 2015 sei er im Dienstwagen mit behördlicher Beschilderung mit anderen Insassen unterwegs von einem Unbekannten angehalten worden, wobei der Beschwerdeführer dem Fahrer gesagt habe, er solle langsamer fahren, aber nicht ganz anhalten, zumal sie die Weisung gehabt hätten, niemanden mitzunehmen. Er habe beim Näherkommen realisiert, dass etwas nicht stimme und den Fahrer zum Durchfahren aufgefordert. Da sei auf ihr Auto geschossen worden. Der Fahrer habe Gas gegeben und sie seien dieser Situation entkommen. Wegen der hohen Geschwindigkeit seien sie jedoch in einer Kurve an eine Hauswand geprallt. Die Bewohner des Hauses hätten sie bewusstlos gefunden und ins Haus gebracht. Er sei an der Hand verletzt worden, eine Person auf dem Hintersitz habe mehrere Brüche davongetragen und der Fahrer sei an der Stirne verletzt worden. Er habe dann seine Familie und sein Büro telefonisch vom Unfall unterrichtet. Sein Bruder habe einen Cousin informiert, der zur Unfallstelle gekommen sei. Auch ein Auto vom Amt sei geschickt worden. Dieser Vorfall hätte jedem passieren können, das sei nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen (vgl. a.a.O. F/A 86 ff.); solchen Vorfällen seien alle Personen ausgesetzt gewesen, die für die Behörden gearbeitet hätten. Die Behörden hätten auch nichts dagegen unternehmen können. Etwa einen Monat nach diesem Vorfall vom (...) 2015 habe er einen Drohbrief erhalten. Er sei während seiner Arbeitstätigkeiten für die Firmen und bei der Behörde auch telefonisch bedroht worden, letztmals sei dies etwa im (...) 2015 geschehen (vgl. a.a.O. F/A 74 und 92 ff.). Es habe schliesslich keinen anderen Weg gegeben, als das Land zu verlassen, um sich vor diesen Bedrohungen zu schützen (vgl. a.a.O. F/A 112). 5.4 Gestützt auf diese Schilderungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitstätigkeit wie viele andere in ähnlicher (Arbeits-)Situation in Afghanistan zusätzlich zur allgemein schlechten Sicherheitssituation zwar mehr exponiert gewesen sein dürfte. Dabei ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Reisen mit Arbeitskollegen in seiner Wohnprovinz und in benachbarte Provinzen mit einigen Unsicherheitsfaktoren rechnen musste, diese für die Bejahung einer konkret und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG jedoch nicht genügen. Diese Feststellung gilt - vorerst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - auch für den Vorfall vom (...) 2015, als er mit weiteren Personen unterwegs in einem Dienstfahrzeug in eine Kontrolle mutmasslich der Taliban zugehöriger Personen gekommen sei. Zu Recht hat die Vorinstanz hier geschlossen, es gebe keine Hinweise darauf, dass dieser Angriff gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen wäre. Entsprechend hat sich auch der Beschwerdeführer selbst geäussert, indem er festhalten liess, der Gefahr eines solchen Ereignisses seien viele Behördenangestellte ausgesetzt und vorliegend sei das nicht gezielt gewesen (vgl. Protokoll A11/23 F/A 85 f.). 5.4.1 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung hat die Vor-instanz zudem sowohl am besagten Vorfall als auch am Erhalt der Drohanrufe und des Drohbriefes nachhaltige Zweifel angemeldet, welche sie namentlich in der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 ergänzte und bestätigte und zu welchen sich der Beschwerdeführer in der Folge vernehmen lassen konnte (Replik), wobei seine Entgegnungen offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer hat weder die angeblich erhaltenen Droh-anrufe noch den im Anschluss an den geschilderten Vorfall von (...) 2015 erhaltenen Drohbrief in der BzP erwähnt. Darauf hingewiesen erklärte er in der Anhörung, es sei in der BzP zu wenig Zeit dafür gewesen und zudem habe man ihn auch nicht gezielt danach gefragt. Dieser Erklärungsversuch überzeugt indessen nicht, zumal der Beschwerdeführer auch in der Erstanhörung genügend Gelegenheit gehabt hat, diese angeblichen telefonischen und schriftlichen Drohgebärden mindestens zu erwähnen. So wurde er nach anderweitigen Problemen mit Behörden, Polizei, Militär, Parteien oder sonstigen Organisationen sowie allenfalls mit Privatpersonen gefragt (vgl. Protokoll A5/12 S. 8). Diese Fragen hat er ohne Vorbehalte verneint und auf die Frage nach weiteren Gründen gegen eine Rückkehr erklärte er, da er seine Arbeit verlassen habe, würde er nach einer Heimkehr kaum die Möglichkeit zum Arbeiten haben; er müsste herumlungern oder sich den Taliban oder anderen Banditen anschliessen (vgl. a.a.O. S. 8). Diese protokollierten Aussagen hat er nach der Rückübersetzung ohne Vorbehalte als zutreffend und der Wahrheit entsprechend unterschriftlich bestätigt. Nachdem er die Drohanrufe und den Drohbrief in der Anhörung als zentral für seine Verfolgungssituation und Ausreise dargestellt hat (vgl. Protokoll A11/23 F/A 74, 76 und 92 ff.), deswegen sogar die private Telefonnummer gewechselt und den Vorgesetzten (hinsichtlich auf der Dienstnummer eingegangener Drohanrufe) sowie einen Onkel informiert haben will, ist nicht nachvollziehbar, dass er hierüber in der BzP kein Wort verloren hat. In diesem Zusammenhang ist der Einwand im Rechtsmittel, er habe weder den Drohanrufen noch dem Drohbrief besonders viel Gewicht beigemessen, als nicht plausibel zu werten. 5.4.3 Ebenfalls unerwähnt in der BzP blieben die allfälligen Probleme im Zusammenhang mit politisch unterschiedlich ausgerichteten Angehörigen und einem Cousin, der beim nationalen Sicherheitsamt als (...) und auch als (...) von General Dostum gearbeitet habe. Dies erstaunt umso mehr, als er diese familiäre Konstellation bei der Anhörung neben dem vorgebrachten Angriff auf das Auto ebenfalls als ursächlich für die Bedrohungssituation dargestellt hat (vgl. Protokoll A11/23 F/A 120). 5.4.4 Weiter zeigen die oben wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers namentlich bezüglich des geltend gemachten Vorfalls von (...) 2015 tatsächlich mehrere Unstimmigkeiten auf, was bereits die Vorinstanz erwähnt hat. Die in der Replik vertretene Auffassung, es seien bei genauer und korrekter Betrachtung sowie unter Berücksichtigung des Zeitdrucks und der am Ende der Befragung wohl nicht mehr einwandfreien Denk- und Konzentrationsfähigkeit aller Beteiligten keine relevanten Widersprüche ersichtlich sowie die Wiederholung der anfänglichen Unterschriftsverweigerung überzeugen letztlich ebenfalls nicht. Insbesondere der Einwand, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien in der BzP zunächst nicht richtig festgehalten, dies sei erst nach der Verweigerung der Unterschrift korrigiert und der Vorfall dann vollständig aufgenommen worden, findet im entsprechenden Protokoll keine Stütze, wäre jedoch mit Sicherheit entsprechend vermerkt worden. Entsprechend sind die Ausführungen in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 zu werten und als solche auch zu bestätigen. 5.4.5 Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass die Frage der Glaubhaftigkeit in diesem Punkt nicht in jedem Detail geprüft werden muss, zumal diesem Vorfall die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien zeigen - sofern überhaupt erkennbar - den Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit. Diese sowie die Unterlagen betreffend seine Ausbildungswege und Studienabschlüsse vermögen nicht zur Annahme einer den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügenden Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu führen. 5.5 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Replik vom 16. Januar 2019 erstmals und neu eine Glaubenskonversion geltend. Er habe in der Schweiz zum christlichen Glauben gefunden und sich taufen lassen. Dazu wurde ein undatiertes Schreiben der (...) zu den Akten gereicht, unter anderem mit dem Hinweis, dass sich daraus für den Beschwerdeführer im Heimatstaat erhebliche Probleme ergeben könnten. Die Taufe durch die (...) wurde mit Taufschein vom 5. März 2019 bestätigt. 5.5.1 Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) geltend und es ist zu prüfen, ob diese zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufigen Aufnahme als Flüchtling genügen. Dafür müssten auch die vorgebrachten subjektive Nachfluchtgründe mindestens glaubhaft gemacht werden. 5.5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss vorliegenden Akten während des gesamten - mit Stellen des Asylgesuchs am 4. Januar 2016 angehobenen - Asylverfahrens nie auf irgendeine Art und Weise zu erkennen gegeben, dass er sich mit Fragen seines Glaubens, insbesondere einer möglichen Abkehr von seinem sunnitischen Glauben bis hin zu einem eigentlichen Glaubenswechsel beschäftigt habe. So hat er sich stets uneingeschränkt als dem Islam zugehörigen Glaubens sunnitischer Richtung bezeichnet. Auf seine Lebensumstände in der Schweiz angesprochen, führte er Freizeitbeschäftigungen wie Fussball, weitere Spiele, Kontakte mit anderen Kollegen an und erzählte, dass er lese, wobei er sich aktuell mit Sprach-büchern befasse. Dass er sich mit religiösen Aspekten und dabei beispielsweise mit der Bibel beschäftigt haben könnte oder grundsätzliche Gedanken zu seinem Glauben aufgekommen wären, ist keiner seiner Angaben zu entnehmen (vgl. Personalienblatt A1/2; Protokoll A 5/12 S. 3, Protokoll A11/23 F/A 5 ff.). Im Zusammenhang mit der vor der Ausreise erfolgten, gemäss seinen Angaben traditionell abgelaufenen Verlobung hat der - gemäss Akten sehr gut gebildete - Beschwerdeführer offenbar ebenfalls noch keine kritischen Gedanken respektive Fragen betreffend seine Religion gehabt. Auch den beim SEM eingegangenen Nachfragen nach dem Verfahrensstand vom 5. Juli und 23. Oktober 2018 sind diesbezüglich keinerlei Hinweise zu entnehmen. Selbst in der am 16. November 2018 eingereichten Beschwerdeschrift oder der Beschwerdeergänzung vom 4. Januar 2019 sind keine, auch nur ansatzweise formulierte Ausführungen enthalten, die darauf hinweisen könnten, der Beschwerdeführer befasse sich mit der christlichen Religion und ziehe dabei sogar eine Konversion in Betracht. Erst mit der Replik am 16. Januar 2019 wird zum ersten Mal auf diesen Aspekt hingewiesen und dazu ein undatiertes Bestätigungsschreiben der (...) zu den Akten gereicht. 5.5.3 Aufgrund dieser Indizien drängt sich für das Gericht der Schluss auf, dass der angebliche Glaubenswechsel des Beschwerdeführers nach Erhalt der ablehnenden Verfügung vom 5. November 2018 und den bestätigenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 mit dem Versuch des Erlangens eines weiteren Verbleibs im Gastland verbunden sein könnte; damit erscheint diese angebliche Konversion jedoch nicht als echt empfundene Änderung einer religiösen Grundhaltung und wirkt nachgeschoben. Dass der Beschwerdeführer sich bereits länger mit einem allfälligen Glaubenswechsel befasst hätte, wird auch in der Replik nicht geltend gemacht oder beschrieben. Es wird lediglich festgehalten, es habe eine Konversion stattgefunden, was gemäss Rechtsprechung ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. 5.5.4 Der einzige Hinweis, dass sich beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Glaubens Änderungen ergeben haben könnten, sind dem undatierten Schreiben der (...) zu entnehmen. Indessen hat der Verfasser den Beschwerdeführer offensichtlich vornehmlich im Bereich Integration und Spracherwerb begleitet. So führt jener aus, er habe beobachtet, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben auch hinterfragt habe und dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass er eine Konversion anstrebe. Dass der Beschwerdeführer sich dabei klar und erkennbar mit dem christlichen Glauben befasst und die entsprechenden religiösen Rituale auch gelebt habe, ist diesem Schreiben letztlich nicht zu entnehmen; allein die im Frühjahr erhaltene Taufe bedeutet noch keinen tiefgreifenden und überzeugten Glaubenswechsel. 5.5.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem und vergleichend mit dem christlichen Glauben allenfalls etwas befasst hat. Dass er diesen erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung gelebt hat, ist nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen und auch sonst den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss Rechtsprechung unterliegen konvertierte Christen de-jure in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung, wobei jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung im Einzelfall vorzunehmen ist. In diesem Sinn ist auch das in der Replik erwähnte Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 zu sehen, gemäss dem eine Glaubenskonversion flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, was jedoch einzelfallbezogen zu prüfen ist. Zudem wird im Referenzurteil festgehalten, dass die Frage der Zumutbarkeit des Geheimhaltens einer Apostasie im Heimatstaat insbesondere vor dem jeweils bestehenden Umfeld zu prüfen sei (vgl. D-4952/2014 E. 7.7.2). 5.5.6 Der Beschwerdeführer konnte in einem fortschrittlich denkenden familiären Umfeld aufwachsen; dafür spricht insbesondere, dass die Mutter Lehrerin ist und die Eltern nicht nur dem Beschwerdeführer und dem weiteren Sohn, sondern auch der Tochter ein Studium ermöglicht haben und diese sich zur Ärztin ausbilden lassen konnte. Sodann hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor der Ausreise in der Grossstadt Mazar-i-Sharif gelebt. Dort leben gemäss seinen Angaben auch die genannten engsten Familienmitglieder, ein Onkel (Apotheker) sowie seine Verlobte. In diesem gesamten Kontext dürfte es dem Beschwerdeführer tatsächlich und realistisch betrachtet leichter fallen, und ist ihm auch zuzumuten, seinen angeblichen neuen Glauben, sofern überhaupt das Bedürfnis dazu besteht, diskret auszuüben respektive darf angenommen werden, dass die gemäss Akten offensichtlich aufgeschlossenen Familienangehörigen in diesem Zusammenhang moderat eingestellt sein und eine entsprechende Toleranz zeigen dürften. 5.5.7 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. 5.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die letztmals im Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 6.2.3.5 und darauf gestützt das Urteil E-6390/2017 vom 29. Juli 2019 E. 10.1). 7.3.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, beim Beschwerdeführer lägen besonders begünstigende Umstände vor. So habe er die letzten Jahre vor der Ausreise in Mazar-i-Sharif gelebt. Seine Eltern und Geschwister, ein Onkel und seine Verlobte würden dort leben. Der Vater führe ein Geschäft, die Mutter arbeite als Lehrerin und die Schwester als Ärztin. 7.3.3 Im Rechtmittel bestreitet der Beschwerdeführer dieses intakte Familiennetz und die sich ergebende günstigere finanzielle Situation nicht, hält jedoch dafür, dass ein Wegweisungsvollzug dennoch wegen der schlechten Sicherheitslage nicht zumutbar sei. 7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich in der Provinz-Hauptstadt Mazar-i-Sharif die Sicherheitslage im Vergleich zur Lagebeurteilung aus dem Jahr 2011 verschlechtert hat. Dennoch ist, gemäss der jüngsten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil D-4287/2017, die Lage in dieser Stadt im Vergleich zu anderen Städten und Regionen in Afghanistan als vergleichsweise stabil zu beurteilen. Der ledige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer hat die letzten Jahre vor der Ausreise in Mazar-i-Sharif gelebt. Er wird sich bei einer Rückkehr in finanzieller als auch in familiärer Hinsicht in einer vergleichsweise günstigen Situation wiederfinden. So leben (ausser der Schwester) seine engsten Familienmitglieder dort und diese verfügen ausserdem je über sehr gute Ausbildungen sowie entsprechende Arbeitsstellen: Der Vater führt ein eigenes Geschäft, wobei ein Onkel väterlicherseits, der im Bereich (...) studiert habe, den Vater beratend unterstützt. Die Mutter arbeitet als Lehrerin und die Schwester arbeitet in einem Spital in F._______. 7.3.5 Insgesamt ist die Vorinstanz in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung daher zu Recht vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände ausgegangen. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung des Verfahrens besteht ebenfalls keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte am 16. Januar 2019 die Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden auflistet, was angemessen erscheint. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1020.- (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1020.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay