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E-6251/2019

E-6251/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit gegen ihn gerichteten Angriffen und Drohungen durch Unbekannte sowie damit einhergehenden Aufforderungen, nicht mehr für die Behörden zu arbeiten und sich von bestimmten Verwandten fernzuhalten. Zudem verwies er auf die prekäre Sicherheitslage und eingeschränkte Bewegungsfreiheit in seiner Heimat. Mit Verfügung vom 5. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6534/2018 vom 29. August 2019 vollumfänglich ab. Im Entscheid (dort insb. E. 5.5) würdigte das Gericht umfassend insbesondere eine vom Beschwerdeführer erstmals auf Replikstufe geltend gemachte Konversion vom Islam zum Christentum. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass diese Konversion nicht als echt empfundene Änderung einer religiösen Grundhaltung erscheine und nachgeschoben wirke, er den christlichen Glauben offenbar nicht erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung gelebt habe, konvertierte Christen in Afghanistan ferner keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und ihm eine diskrete Ausübung seines angeblichen neuen Glaubens in seinem aufgeschlossenen Umfeld zuzumuten wäre. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 richtete der Beschwerdeführer ein «Wiedererwägungsgesuch» an das SEM. Darin beantragte er seine wiedererwägungsweise Anerkennung und vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter zumindest seine vorläufige Aufnahme. In der Begründung wurden insgesamt neun neue Beweismittel (Bestätigungen, Referenzschreiben, Berichte), allesamt datiert zwischen dem 18. und dem 30. September 2019, geltend gemacht, aus denen seine glaubhafte, echte, gefestigte und intensivierte Konversion hervorgehe. Die Beurteilung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019, wonach die Konversion weder glaubhaft noch echt erscheine, erweise sich somit als unzutreffend. Er habe angesichts dieser neuen Beweismittel Anspruch auf wiedererwägungsweise Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme infolge subjektiver Nachfluchtgründe, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Beweismittel habe er nicht bereits im Beschwerdeverfahren vorlegen können, weil nach der Replik keine weiteren Vorbringen mehr vorgesehen gewesen seien und er zudem mit der abschlägigen Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer unglaubhaft und unecht erscheinenden Konversion nicht habe rechnen müssen. Für den detaillierten Inhalt des «Wiedererwägungsgesuchs» und die dabei vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 - eröffnet am 28. Oktober 2019 - qualifizierte das SEM das «Wiedererwägungsgesuch» als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG und wies dieses bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges sowie unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ab. Auf die Begründung wird, soweit für dieses Urteil wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine wiedererwägungsweise Anerkennung und vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer weiteren Befragung betreffend seine Konversion sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den Erwägungen spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. E. Mit Verfügung vom 27. November 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache werden die prozessualen Anträge betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme hinfällig. Betreffend letzteren Antrag ist im Übrigen festzuhalten, dass eine Beschwerde gegen eine Verfügung der vorliegenden Art von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese vom SEM auch nicht entzogen wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Zu prüfen ist zunächst die Rechtsnatur der als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 4. Oktober 2019 und die Frage, ob das SEM dieses «Wiedererwägungsgesuch» zurecht als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert hat.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 4. Oktober 2019 ausdrücklich als «Wiedererwägungsgesuch» und bestätigte dies mit dem Wortlaut seiner darin gestellten Anträge sowie dem Inhalt seiner Eingabe. Konsequenterweise richtete er das Gesuch an das für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen zuständige SEM. Das SEM hat demgegenüber das «Wiedererwägungsgesuch» als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert. In der Begründung hierzu hält es in E. III der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch mit seiner angeblichen Konversion neue Asylgründe in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft geltend mache. Diese Gründe und vorgelegten Beweismittel seien nach Erlass der fehlerfreien ursprünglichen Asyl- und Wegweisungsverfügung beziehungsweise nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 entstanden. Die Annahme eines Revisionsgesuchs sei daher ausgeschlossen.

E. 4.2 Diese Qualifikationsauffassung des SEM ist in sachverhaltlicher, prozessualer und rechtlicher Hinsicht offensichtlich unzutreffend: Das ordentliche Asylverfahren hat mit dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden. Es trifft durchaus zu, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 4. Oktober 2019 hauptsächlich auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft (statt einzig auf die Verhinderung der Wegweisung bzw. des Vollzugs) abzielte, was auf die Annahme eines Mehrfachasylgesuchs hindeutet (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ebenso allseits unbestritten ist die Tatsache, dass sämtliche mit diesem Gesuch vorgelegten neuen Beweismittel nach dem besagten Urteil entstanden sind, wenngleich nur wenige Wochen später. Dies schliesst die Qualifikation eines durch das Bundesverwaltungsgericht anhandzunehmenden Revisionsgesuchs aus (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine und den Grundsatzurteil BVGE 2013/22 [dort insb. E. 12.3]). Gleichsam offensichtlich ist die Tatsache, dass im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens insbesondere die angebliche Konversion mitsamt deren behauptungsgemässer Festigung und Intensivierung bereits zur (abschlägig ausgefallen) Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Mit dem Gesuch vom 4. Oktober 2019 und den dabei vorgelegten Beweismitteln sollte letztlich die behauptete Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 29. August 2019 dargelegt werden, zumal das Richtergremium dort zur Erkenntnis einer unglaubhaften und jedenfalls nicht echten Konversion gelangt ist. Dieser Umstand eines vorbestehenden Sachverhalts wiederum schliesst die oben noch als theoretisch möglich erachtete Annahme eines neuen Asylgesuchs aus, zumal das Urteil vom 29. August 2019 ein materielles ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Daraus und unter Berücksichtigung von BVGE 2013/22 E. 12.3 (in fine) ergibt sich, dass die neuen und allesamt nach dem Urteil vom 29. August 2019 entstandenen Beweismittel zwar als Revisionsgrund, aber im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens beim SEM geltend zu machen sind, welches die Beweismittel nach Massgabe der Art. 66 ff. VwVG (insb. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) zu prüfen hat. In diesem Rahmen wird das SEM insbesondere darüber zu befinden haben, ob Anlass zur Aussetzung des Wegweisungsvollzuges besteht, ob mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2019 ferner die spezifischen Frist- und Formerfordernisse eingehalten sind und - bejahendenfalls - ob die neuen Beweismittel insbesondere für die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erheblich und begründet sind. Sollte hingegen nach Auffassung des SEM die Ausschlussklausel gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG (möglich gewesene Geltendmachung bzw. Beschaffung der neuen Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren) greifen, wäre einzig noch zu prüfen, ob die Verspätung insoweit schadlos bliebe, weil ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 E. 7).

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 4. Oktober 2019 auch als solche zu qualifizieren und (vom SEM) zu behandeln ist, wogen sich die vorinstanzliche Qualifizierung als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG als unzutreffend erweist.

E. 4.4 Bloss am Rande bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch (und auch mit der vorliegenden Beschwerde) stets auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe abzielte und konsequenterweise nicht (mehr) Asyl beantragte (vgl. Art. 54 AsylG). Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird stattdessen über das Asyl befunden, nicht aber über die Flüchtlingseigenschaft, obwohl letztere in den Erwägungen noch umfassend abschlägig beurteilt wurde (vgl. die Schlussfolgerung gemäss angefochtener Verfügung S. 7 oben).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig feststellt und Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die Beschwerde ist mitsamt dem als Beweismittel beigelegten Bericht des Beschwerdeführers vom 6. November 2019 dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

E. 6.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweisen sich nach dem Gesagten als hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6251/2019 Urteil vom 17. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, Maron Zirngast Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit gegen ihn gerichteten Angriffen und Drohungen durch Unbekannte sowie damit einhergehenden Aufforderungen, nicht mehr für die Behörden zu arbeiten und sich von bestimmten Verwandten fernzuhalten. Zudem verwies er auf die prekäre Sicherheitslage und eingeschränkte Bewegungsfreiheit in seiner Heimat. Mit Verfügung vom 5. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6534/2018 vom 29. August 2019 vollumfänglich ab. Im Entscheid (dort insb. E. 5.5) würdigte das Gericht umfassend insbesondere eine vom Beschwerdeführer erstmals auf Replikstufe geltend gemachte Konversion vom Islam zum Christentum. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass diese Konversion nicht als echt empfundene Änderung einer religiösen Grundhaltung erscheine und nachgeschoben wirke, er den christlichen Glauben offenbar nicht erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung gelebt habe, konvertierte Christen in Afghanistan ferner keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und ihm eine diskrete Ausübung seines angeblichen neuen Glaubens in seinem aufgeschlossenen Umfeld zuzumuten wäre. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 richtete der Beschwerdeführer ein «Wiedererwägungsgesuch» an das SEM. Darin beantragte er seine wiedererwägungsweise Anerkennung und vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter zumindest seine vorläufige Aufnahme. In der Begründung wurden insgesamt neun neue Beweismittel (Bestätigungen, Referenzschreiben, Berichte), allesamt datiert zwischen dem 18. und dem 30. September 2019, geltend gemacht, aus denen seine glaubhafte, echte, gefestigte und intensivierte Konversion hervorgehe. Die Beurteilung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019, wonach die Konversion weder glaubhaft noch echt erscheine, erweise sich somit als unzutreffend. Er habe angesichts dieser neuen Beweismittel Anspruch auf wiedererwägungsweise Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme infolge subjektiver Nachfluchtgründe, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Beweismittel habe er nicht bereits im Beschwerdeverfahren vorlegen können, weil nach der Replik keine weiteren Vorbringen mehr vorgesehen gewesen seien und er zudem mit der abschlägigen Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer unglaubhaft und unecht erscheinenden Konversion nicht habe rechnen müssen. Für den detaillierten Inhalt des «Wiedererwägungsgesuchs» und die dabei vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 - eröffnet am 28. Oktober 2019 - qualifizierte das SEM das «Wiedererwägungsgesuch» als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG und wies dieses bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges sowie unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ab. Auf die Begründung wird, soweit für dieses Urteil wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine wiedererwägungsweise Anerkennung und vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer weiteren Befragung betreffend seine Konversion sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den Erwägungen spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. E. Mit Verfügung vom 27. November 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache werden die prozessualen Anträge betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme hinfällig. Betreffend letzteren Antrag ist im Übrigen festzuhalten, dass eine Beschwerde gegen eine Verfügung der vorliegenden Art von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese vom SEM auch nicht entzogen wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Zu prüfen ist zunächst die Rechtsnatur der als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 4. Oktober 2019 und die Frage, ob das SEM dieses «Wiedererwägungsgesuch» zurecht als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert hat. 4.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 4. Oktober 2019 ausdrücklich als «Wiedererwägungsgesuch» und bestätigte dies mit dem Wortlaut seiner darin gestellten Anträge sowie dem Inhalt seiner Eingabe. Konsequenterweise richtete er das Gesuch an das für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen zuständige SEM. Das SEM hat demgegenüber das «Wiedererwägungsgesuch» als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert. In der Begründung hierzu hält es in E. III der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch mit seiner angeblichen Konversion neue Asylgründe in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft geltend mache. Diese Gründe und vorgelegten Beweismittel seien nach Erlass der fehlerfreien ursprünglichen Asyl- und Wegweisungsverfügung beziehungsweise nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 entstanden. Die Annahme eines Revisionsgesuchs sei daher ausgeschlossen. 4.2 Diese Qualifikationsauffassung des SEM ist in sachverhaltlicher, prozessualer und rechtlicher Hinsicht offensichtlich unzutreffend: Das ordentliche Asylverfahren hat mit dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden. Es trifft durchaus zu, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 4. Oktober 2019 hauptsächlich auf die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft (statt einzig auf die Verhinderung der Wegweisung bzw. des Vollzugs) abzielte, was auf die Annahme eines Mehrfachasylgesuchs hindeutet (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ebenso allseits unbestritten ist die Tatsache, dass sämtliche mit diesem Gesuch vorgelegten neuen Beweismittel nach dem besagten Urteil entstanden sind, wenngleich nur wenige Wochen später. Dies schliesst die Qualifikation eines durch das Bundesverwaltungsgericht anhandzunehmenden Revisionsgesuchs aus (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine und den Grundsatzurteil BVGE 2013/22 [dort insb. E. 12.3]). Gleichsam offensichtlich ist die Tatsache, dass im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens insbesondere die angebliche Konversion mitsamt deren behauptungsgemässer Festigung und Intensivierung bereits zur (abschlägig ausgefallen) Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Mit dem Gesuch vom 4. Oktober 2019 und den dabei vorgelegten Beweismitteln sollte letztlich die behauptete Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 29. August 2019 dargelegt werden, zumal das Richtergremium dort zur Erkenntnis einer unglaubhaften und jedenfalls nicht echten Konversion gelangt ist. Dieser Umstand eines vorbestehenden Sachverhalts wiederum schliesst die oben noch als theoretisch möglich erachtete Annahme eines neuen Asylgesuchs aus, zumal das Urteil vom 29. August 2019 ein materielles ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Daraus und unter Berücksichtigung von BVGE 2013/22 E. 12.3 (in fine) ergibt sich, dass die neuen und allesamt nach dem Urteil vom 29. August 2019 entstandenen Beweismittel zwar als Revisionsgrund, aber im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens beim SEM geltend zu machen sind, welches die Beweismittel nach Massgabe der Art. 66 ff. VwVG (insb. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) zu prüfen hat. In diesem Rahmen wird das SEM insbesondere darüber zu befinden haben, ob Anlass zur Aussetzung des Wegweisungsvollzuges besteht, ob mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2019 ferner die spezifischen Frist- und Formerfordernisse eingehalten sind und - bejahendenfalls - ob die neuen Beweismittel insbesondere für die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erheblich und begründet sind. Sollte hingegen nach Auffassung des SEM die Ausschlussklausel gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG (möglich gewesene Geltendmachung bzw. Beschaffung der neuen Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren) greifen, wäre einzig noch zu prüfen, ob die Verspätung insoweit schadlos bliebe, weil ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 E. 7). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 4. Oktober 2019 auch als solche zu qualifizieren und (vom SEM) zu behandeln ist, wogen sich die vorinstanzliche Qualifizierung als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG als unzutreffend erweist. 4.4 Bloss am Rande bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch (und auch mit der vorliegenden Beschwerde) stets auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe abzielte und konsequenterweise nicht (mehr) Asyl beantragte (vgl. Art. 54 AsylG). Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird stattdessen über das Asyl befunden, nicht aber über die Flüchtlingseigenschaft, obwohl letztere in den Erwägungen noch umfassend abschlägig beurteilt wurde (vgl. die Schlussfolgerung gemäss angefochtener Verfügung S. 7 oben).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig feststellt und Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die Beschwerde ist mitsamt dem als Beweismittel beigelegten Bericht des Beschwerdeführers vom 6. November 2019 dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. 6.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweisen sich nach dem Gesagten als hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: