opencaselaw.ch

E-1572/2020

E-1572/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit gegen ihn gerichteten Angriffen und Drohungen durch Unbekannte sowie damit einhergehenden Aufforderungen, nicht mehr für die Behörden zu arbeiten und sich von bestimmten Verwandten fernzuhalten. Zudem verwies er auf die prekäre Sicherheitslage und eingeschränkte Bewegungsfreiheit in seiner Heimat. Mit Verfügung vom 5. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6534/2018 vom 29. August 2019 vollumfänglich ab. Im Entscheid (dort insb. E. 5.5) würdigte das Gericht umfassend insbesondere eine vom Beschwerdeführer erstmals auf Replikstufe geltend gemachte Konversion vom Islam zum Christentum. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass diese Konversion nicht als echt empfundene Änderung einer religiösen Grundhaltung erscheine und nachgeschoben wirke, er den christlichen Glauben offenbar nicht erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung gelebt habe, konvertierte Christen in Afghanistan ferner keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und ihm eine diskrete Ausübung seines angeblichen neuen Glaubens in seinem aufgeschlossenen Umfeld zuzumuten wäre. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 richtete der Beschwerdeführer ein «Wiedererwägungsgesuch» an das SEM. Darin beantragte er seine wiedererwägungsweise Anerkennung und vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter zumindest seine vorläufige Aufnahme. In der Begründung wurden insgesamt neun neue Beweismittel (Bestätigungen, Referenzschreiben, Berichte), allesamt datiert zwischen dem (...) und dem (...) September 2019, geltend gemacht, aus denen seine glaubhafte, echte, gefestigte und intensivierte Konversion vom Islam zum Christentum evangelikaler, missionarischer Prägung hervorgehe. Die anderslautende Beurteilung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 erweise sich somit als unzutreffend. Er habe angesichts dieser neuen Beweismittel Anspruch auf wiedererwägungsweise Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme infolge subjektiver Nachfluchtgründe, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Beweismittel habe er nicht bereits im Beschwerdeverfahren vorlegen können, weil nach der Replik keine weiteren Vorbringen mehr vorgesehen gewesen seien und er zudem mit der abschlägigen Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer unglaubhaft und unecht erscheinenden Konversion nicht habe rechnen müssen. Für den detaillierten Inhalt des «Wiedererwägungsgesuchs» und die dabei vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 qualifizierte das SEM das «Wiedererwägungsgesuch» als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG und wies dieses bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges sowie unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ab. Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Eine am 26. November 2019 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6251/2019 vom 17. Dezember 2019 insoweit gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. In der Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 4. Oktober 2019 auch als solche zu qualifizieren und nach Massgabe der Art. 66 ff. VwVG (insb. Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Art. 66 Abs. 3 VwVG) zu prüfen sei, wogen sich die vorinstanzliche Qualifizierung als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG als unzutreffend erweise. In diesem Rahmen werde das SEM insbesondere darüber zu befinden haben, ob mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2019 die spezifischen Frist- und Formerfordernisse eingehalten sind und - bejahendenfalls - ob die neuen Beweismittel insbesondere für die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erheblich und begründet seien. Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. E. Das SEM nahm in der Folge das Wiedererwägungsgesuch als solches anhand. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 - eröffnet am 17. Februar 2020 - wies es das Wiedererwägungsgesuch unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ab, erklärte seine Verfügung vom 5. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine wiedererwägungsweise Anerkennung und vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer weiteren Befragung betreffend seine Konversion zum Christentum und zu seiner Glaubenspraxis sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. März 2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen einstweiligen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.

E. 5 Vorab ist festzustellen, dass die im Kassationsurteil E-6251/2019 erkannte unrichtige Qualifikation des Gesuchs vom 4. Oktober 2019 (vgl. Bst. D oben) nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM behoben ist. Dieses hat die nach dem Urteil vom 29. August 2019 entstandenen Beweismittel nunmehr korrekterweise revisionsrechtlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nach Massgabe von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG statt im Rahmen eines Mehrfachasylgesuchs geprüft. Dies entspricht der in E. 4 (zuvor) letztgenannten Konstellation der Wiedererwägung.

E. 6.1 Das SEM begründete den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten neuen Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG seien. Es lägen weder konkrete Hinweise auf eine exponierende Glaubensbezeugung des Beschwerdeführers vor, noch irgendwelche Indizien dafür, dass die erfolgte (formelle) Konversion im Heimatland bekannt geworden wäre. Gemäss den Akten habe er seinen Glauben bisher bestenfalls diskret im Kreise der Freien Evangelischen Gemeinde und seiner Bekannten in der Schweiz ausgelebt. Eine diskrete Glaubensausübung sei ihm daher auch in der Heimat zumutbar, ohne dass für ihn dadurch ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Referenzurteils D-4952/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2017 entstehen würde. Sodann sei auf die Praxis des Gerichts hinzuweisen, wonach konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung unterlägen und vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung im Einzelfall vorzunehmen sei. Im Übrigen sei auf die betreffenden Abhandlungen im Urteil E-6534/2018 vom 29. August 2019 zu verweisen. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. November 2018 beseitigen könnten. Die Gebührenerhebung stütze sich auf Art. 111d AsylG und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auf Art. 111b Abs. 3 AsylG.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer fest, die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2019 sowie mit den Beschwerden vom 26. November 2019 und vom 18. März 2020 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG durchaus geeignet, die Echtheit und Ernsthaftigkeit seiner Konversion vom Islam zum Christentum glaubhaft zu machen; damit sei es ihm unmöglich, diesen Glauben in Afghanistan ohne unerträglichen psychischen Druck zur Vermeidung einer Gefährdung zu leben. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, sei er im Rahmen einer öffentlichen Parteiverhandlung vom Gericht persönlich zu seiner Konversion zu befragen, eventualiter sei eine solche Befragung nach erneuter Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch die Vorinstanz durchzuführen. Seine eigentliche Konversion sei erst nach den Befragungen durch die Vorinstanz zu seinen Asylgründen erfolgt. Bis dahin habe er erst offene Fragen und Zweifel am Islam und entgegen der im Urteil vom 29. August 2019 vertretenen Auffassung keinen Anlass zur früheren Geltendmachung gehabt. Die von Amtes wegen abzuklärenden fluchtrelevanten Gründe seien deshalb im damaligen Verfahren nicht ausreichend abgeklärt worden. Bis zum Erhalt des Urteils vom 29. August 2019 am 4. September 2019 habe er nicht ahnen können, dass seine nach reiflichem Überlegungsprozess erst in der damaligen Beschwerdereplik geltend gemachte Konversion vom Gericht als unecht und nachgeschoben eingestuft werden würde. Entsprechend habe er bis zur Zustellung des Urteils keinen Grund gesehen, die Beschaffung der nun im Wiedererwägungsgesuch vorgelegten Beweismittel nach Massgabe von Art. 66 Abs. 3 VwVG schon vorher zu veranlassen, zumal das Gericht ihm keine Gelegenheit zur früheren Beibringung der Dokumente (mittels erneuter Befragung oder Verfahrensinstruktion) geboten habe. Erst mit der Zustellung des Urteils am 4. September 2019 habe er erkannt, dass er seine Konversion im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs substanziieren und dokumentieren müsse. Sein Gesuch vom 4. Oktober 2019 sei dann rechtzeitig innerhalb der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG erfolgt. Die dabei vorgelegten neuen Beweismittel bestätigten, dass bei ihm im Gegensatz zur im Urteil vertretenen Auffassung eine echte Abwendung vom Islam und gefestigte Hinwendung zu einem Christentum evangelikaler, missionarischer Prägung vorliege. Die Vorinstanz ignoriere sodann im angefochtenen Entscheid seinen mit der Beschwerdeschrift vom 26. November 2019 als zusätzliches Beweismittel eingereichten persönlichen Bericht. Sie unterstelle ihm nach wie vor und unzutreffend eine ungenügende innere Überzeugung bei der Konversion und eine mögliche Glaubensausübung in dieser Form auch in Afghanistan, ohne relevante Gefährdung und psychischen Druck. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, die vorgelegten Referenzen und seine ergänzend eingereichte schriftliche Selbstbekundung so zu deuten. Das SEM qualifiziere die vorgebrachten Beweismittel daher zu unrecht als nicht erheblich im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Er könne nunmehr drei weitere Referenzen (vom [...] März 2020) vorlegen, die eine mittlerweile fortgeschrittene, aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion und seine ausgeprägte christliche Identität evangelikal-freikirchlicher Prägung belegen würden. Der Abfall vom Islam stehe nach islamischem Recht unter Todesstrafe. Das Asylrecht gewährt Schutz vor religiöser Verfolgung und schütze auch die Freiheit, seine Religion ausüben zu können. Es werde ihm kaum möglich sein, seinen neuen Glauben im islamistisch geprägten Afghanistan ohne unerträglichen psychischen Druck länger zu verbergen. Es sei daher unvermeidbar, dass er alsbald mit seiner Verhaftung oder Tötung zu rechnen habe. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des EGMR (379 [2019] Nr. 32218/17) vom 5. November 2019 zu verweisen, laut welchem die Schweiz Art. 3 EMRK verletzt habe, weil sie die Rückkehr für einen afghanischen Christen als zumutbar erachtet habe, ohne seine Religionsausübung näher abzuklären; diese Abklärung sei durch die Schweiz nachzuholen. Im Licht dieses neuen Urteils erscheine klar, dass auch er gestützt auf Art. 3 EMRK nicht nach Afghanistan ausgewiesen werden dürfe. Er sei somit entgegen dem Entscheid der Vorinstanz wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 54 AsylG als Flüchtling anzuerkennen beziehungsweise infolge ausreichend individuell-konkreter Gefährdung vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 Im Kassationsurteil E-6251/2019 vom 17. Dezember 2019 wurde das SEM ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, es habe im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren vorab darüber zu befinden, ob mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2019 die spezifischen Frist- und Formerfordernisse (vgl. insb. Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 3 VwVG) eingehalten und - bejahendenfalls - ob die neuen Beweismittel für eine Wiedererwägung erheblich und begründet seien. Zudem erfolgte ein Hinweis, dass im Falle der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 66 Abs. 3 VwVG (möglich gewesene Geltendmachung bzw. Beschaffung der neuen Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren), einzig noch zu prüfen sei, ob die Verspätung insoweit schadlos bliebe, weil ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 E. 7).

E. 7.2 In der angefochtenen Verfügung befasst sich das SEM ohne Prüfung der erwähnten formellen Voraussetzungen direkt mit der (rein materiellen) Frage der Erheblichkeit der neuen Beweismittel. Diese Erwägungen sind, wenngleich im Umfang eher knapp gehalten, in der Sache nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet insoweit keine grundsätzlich andere Betrachtungsweise und beinhaltet über weite Teile blosse Urteilskritik, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen. Eine vertieftere Auseinandersetzung mit den betreffenden Argumentationslinien von Beschwerdeführer und -gegner kann - vorbehältlich der zuvor angesprochenen und weiter unten vorzunehmenden Prüfung offensichtlicher völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse - an dieser Stelle aus folgenden Überlegungen unterbleiben: Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Zweifel, dass das Wiedererwägungsgesuch innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG eingereicht und im Übrigen gehörig begründet wurde. Die Fällung eines materiellen Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch erfolgt somit rechtskonform. Der wie gesehen summarisch zu stützende Abweisungsentscheid des SEM hätte indessen bei vorgängiger Prüfung der Ausschlussklausel von Art. 66 Abs. 3 VwVG (vor der Erheblichkeitsprüfung) wesentlich offensichtlicher ausfallen müssen. Bedeutsam ist dabei, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylgesuchstellung vom 4. Januar 2016 nach Art. 8 AsylG einer umfassenden Mitwirkungspflicht unterstand, welche ihm mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem war er bereits im ordentlichen Asylverfahren professionell rechtsvertreten. Bei keinem der insgesamt neun wiedererwägungsweise geltend gemachten neuen Beweismittel (Bestätigungen, Referenzschreiben und Berichte, allesamt datiert zwischen dem (...) und dem (...) September 2019) wird auch nur ansatzweise ersichtlich, weshalb ihm deren Beschaffung nach Massgabe von Art. 66 Abs. 3 VwVG bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte möglich sein sollen. Selbstredend sind sie erst nach dem Urteil vom 29. August 2019 datiert und waren zu jenem Zeitpunkt somit noch inexistent. Es spricht aber angesichts ihrer Inhalte offensichtlich nichts gegen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich bereits im ordentlichen Verfahren um die Erhältlichmachung dieser Referenzen und Bestätigungen problemlos hätte bemühen können, zumal aus ihnen langzeitliche Beziehungen der Verfasser zum Beschwerdeführer hervorgehen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch und in der vorliegenden Beschwerde (nach der Replik keine weiteren Vorbringen mehr vorgesehen gewesen; Gericht habe ihm keine Gelegenheit zur früheren Beibringung der Dokumente [mittels erneuter Befragung oder Verfahrensinstruktion] geboten; mit einer abschlägigen Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht [aus subjektiver Fehleinschätzung der Rechtslage] nicht gerechnet) sind gänzlich unbehelflich. In keinem Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens wurde es dem Beschwerdeführer verwehrt, in Befolgung seiner Mitwirkungspflicht neue Beweismittel einzureichen. Es obliegt vielmehr der Prozesspartei, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Die Berufung auf einen bloss subjektiv unerwartet abschlägigen Verfahrensausgang als Erklärung für die nicht frühere Geltendmachung der Beweismittel bedarf keiner weiteren Würdigung. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgelegten Beweismittel sind daher eindeutig verspätet. Dies gilt offensichtlich und in besonderem Masse ebenso für den am 26. November 2019 nachgereichten persönlichen Bericht des Beschwerdeführers. Es ergibt sich, dass die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs augenfällig bereits gestützt auf die Ausschlussklausel von Art. 66 Abs. 3 VwVG und vor einer Erheblichkeitsprüfung hätte erfolgen können und müssen. Die beantragte öffentliche Parteiverhandlung zwecks persönlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Konversion oder eine erneute Kassation der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf eine ergänzende Anhörung durch die Vorinstanz entbehren damit jeglicher Grundlage. Es bleibt somit einzig noch zu prüfen sei, ob die erkannte Verspätung insoweit schadlos bliebe, weil ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Das hierfür massgebliche Grundsatzurteil BVGE 2013/22 (dort insb. E. 9.3) stützt sich schwergewichtig auf die mit dem Grundsatzurteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 begründete Rechtsprechung ab. Danach führen Vorbringen, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dort E. 7, insb. 7g). Wie oben erwähnt, hat das SEM die Erheblichkeit der neuen Beweismittel und mithin einen daraus potenziell abzuleitenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges mit zutreffender Begründung verneint und die vorliegende Beschwerde vermag keine grundlegend andere Betrachtungsweise aufzudrängen. Jedenfalls vermag sie nicht die geforderte Offensichtlichkeit der Annahme einer Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu begründen. Daran ändert auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019 Nr. 322/17 (vgl. dort insb. Ziff. 54 f.) nichts. Zulasten der Schweiz bemängelt wurde dort lediglich eine in Verletzung von Art. 3 EMRK im ordentlichen Asylverfahren unterlassene und somit nachzuholende Abklärung der Religionsausübung eines afghanischen Christen im Hinblick auf dessen Wegweisung in die Heimat. Das Urteil E-6534/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 lässt nun aber unschwer erkennen, dass sich das Gericht einlässlich mit der auf Replikstufe geltend gemachten (und im Übrigen als solche nicht als unglaubhaft erkannten) Konversion des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt hat und die umfassende Würdigung auf einer rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhaltsgrundlage fusst. Eine Analogie zwischen den beiden Fällen liegt somit offensichtlich nicht vor. Unerheblich ist dabei, dass der Beschwerdeführer mit dem Ausgang seines rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahrens nicht einverstanden ist. Soweit er im Übrigen mit der vorliegenden Beschwerde eine seitherige Vertiefung und Verinnerlichung seines neuen Glaubens geltend macht und mit abermals neuen Beweismitteln (Referenzen vom März 2020) zu untermauern versucht, ist mit aller Deutlichkeit klarzustellen, dass Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig und alleine eine Wiedererwägungsverfügung des SEM ist, die sich entsprechend dem Wiedererwägungsgesuch mit einem vorbestandenen Sachverhalt befasste. Diese neuen Beweismittel sprengen daher diesen Anfechtungsgegenstand und sind nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gebührenerhebung durch das SEM unbestrittenermassen gesetzeskonform erfolgte.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen und die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 eingetretene Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 5. November 2018 bleibt bestehen.

E. 7.4 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreteters als unentgeltlichen Rechtsbeistand) ist angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1572/2020 Urteil vom 14. April 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, Maron Zirngast Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit gegen ihn gerichteten Angriffen und Drohungen durch Unbekannte sowie damit einhergehenden Aufforderungen, nicht mehr für die Behörden zu arbeiten und sich von bestimmten Verwandten fernzuhalten. Zudem verwies er auf die prekäre Sicherheitslage und eingeschränkte Bewegungsfreiheit in seiner Heimat. Mit Verfügung vom 5. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6534/2018 vom 29. August 2019 vollumfänglich ab. Im Entscheid (dort insb. E. 5.5) würdigte das Gericht umfassend insbesondere eine vom Beschwerdeführer erstmals auf Replikstufe geltend gemachte Konversion vom Islam zum Christentum. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass diese Konversion nicht als echt empfundene Änderung einer religiösen Grundhaltung erscheine und nachgeschoben wirke, er den christlichen Glauben offenbar nicht erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung gelebt habe, konvertierte Christen in Afghanistan ferner keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und ihm eine diskrete Ausübung seines angeblichen neuen Glaubens in seinem aufgeschlossenen Umfeld zuzumuten wäre. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 richtete der Beschwerdeführer ein «Wiedererwägungsgesuch» an das SEM. Darin beantragte er seine wiedererwägungsweise Anerkennung und vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter zumindest seine vorläufige Aufnahme. In der Begründung wurden insgesamt neun neue Beweismittel (Bestätigungen, Referenzschreiben, Berichte), allesamt datiert zwischen dem (...) und dem (...) September 2019, geltend gemacht, aus denen seine glaubhafte, echte, gefestigte und intensivierte Konversion vom Islam zum Christentum evangelikaler, missionarischer Prägung hervorgehe. Die anderslautende Beurteilung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 erweise sich somit als unzutreffend. Er habe angesichts dieser neuen Beweismittel Anspruch auf wiedererwägungsweise Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme infolge subjektiver Nachfluchtgründe, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Beweismittel habe er nicht bereits im Beschwerdeverfahren vorlegen können, weil nach der Replik keine weiteren Vorbringen mehr vorgesehen gewesen seien und er zudem mit der abschlägigen Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer unglaubhaft und unecht erscheinenden Konversion nicht habe rechnen müssen. Für den detaillierten Inhalt des «Wiedererwägungsgesuchs» und die dabei vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 qualifizierte das SEM das «Wiedererwägungsgesuch» als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG und wies dieses bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges sowie unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ab. Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Eine am 26. November 2019 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6251/2019 vom 17. Dezember 2019 insoweit gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. In der Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, dass die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe vom 4. Oktober 2019 auch als solche zu qualifizieren und nach Massgabe der Art. 66 ff. VwVG (insb. Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Art. 66 Abs. 3 VwVG) zu prüfen sei, wogen sich die vorinstanzliche Qualifizierung als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG als unzutreffend erweise. In diesem Rahmen werde das SEM insbesondere darüber zu befinden haben, ob mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2019 die spezifischen Frist- und Formerfordernisse eingehalten sind und - bejahendenfalls - ob die neuen Beweismittel insbesondere für die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erheblich und begründet seien. Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. E. Das SEM nahm in der Folge das Wiedererwägungsgesuch als solches anhand. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 - eröffnet am 17. Februar 2020 - wies es das Wiedererwägungsgesuch unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ab, erklärte seine Verfügung vom 5. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine wiedererwägungsweise Anerkennung und vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer weiteren Befragung betreffend seine Konversion zum Christentum und zu seiner Glaubenspraxis sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. März 2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen einstweiligen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.

5. Vorab ist festzustellen, dass die im Kassationsurteil E-6251/2019 erkannte unrichtige Qualifikation des Gesuchs vom 4. Oktober 2019 (vgl. Bst. D oben) nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM behoben ist. Dieses hat die nach dem Urteil vom 29. August 2019 entstandenen Beweismittel nunmehr korrekterweise revisionsrechtlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nach Massgabe von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG statt im Rahmen eines Mehrfachasylgesuchs geprüft. Dies entspricht der in E. 4 (zuvor) letztgenannten Konstellation der Wiedererwägung. 6. 6.1 Das SEM begründete den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten neuen Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG seien. Es lägen weder konkrete Hinweise auf eine exponierende Glaubensbezeugung des Beschwerdeführers vor, noch irgendwelche Indizien dafür, dass die erfolgte (formelle) Konversion im Heimatland bekannt geworden wäre. Gemäss den Akten habe er seinen Glauben bisher bestenfalls diskret im Kreise der Freien Evangelischen Gemeinde und seiner Bekannten in der Schweiz ausgelebt. Eine diskrete Glaubensausübung sei ihm daher auch in der Heimat zumutbar, ohne dass für ihn dadurch ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Referenzurteils D-4952/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2017 entstehen würde. Sodann sei auf die Praxis des Gerichts hinzuweisen, wonach konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung unterlägen und vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung im Einzelfall vorzunehmen sei. Im Übrigen sei auf die betreffenden Abhandlungen im Urteil E-6534/2018 vom 29. August 2019 zu verweisen. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. November 2018 beseitigen könnten. Die Gebührenerhebung stütze sich auf Art. 111d AsylG und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer fest, die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2019 sowie mit den Beschwerden vom 26. November 2019 und vom 18. März 2020 vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG durchaus geeignet, die Echtheit und Ernsthaftigkeit seiner Konversion vom Islam zum Christentum glaubhaft zu machen; damit sei es ihm unmöglich, diesen Glauben in Afghanistan ohne unerträglichen psychischen Druck zur Vermeidung einer Gefährdung zu leben. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, sei er im Rahmen einer öffentlichen Parteiverhandlung vom Gericht persönlich zu seiner Konversion zu befragen, eventualiter sei eine solche Befragung nach erneuter Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch die Vorinstanz durchzuführen. Seine eigentliche Konversion sei erst nach den Befragungen durch die Vorinstanz zu seinen Asylgründen erfolgt. Bis dahin habe er erst offene Fragen und Zweifel am Islam und entgegen der im Urteil vom 29. August 2019 vertretenen Auffassung keinen Anlass zur früheren Geltendmachung gehabt. Die von Amtes wegen abzuklärenden fluchtrelevanten Gründe seien deshalb im damaligen Verfahren nicht ausreichend abgeklärt worden. Bis zum Erhalt des Urteils vom 29. August 2019 am 4. September 2019 habe er nicht ahnen können, dass seine nach reiflichem Überlegungsprozess erst in der damaligen Beschwerdereplik geltend gemachte Konversion vom Gericht als unecht und nachgeschoben eingestuft werden würde. Entsprechend habe er bis zur Zustellung des Urteils keinen Grund gesehen, die Beschaffung der nun im Wiedererwägungsgesuch vorgelegten Beweismittel nach Massgabe von Art. 66 Abs. 3 VwVG schon vorher zu veranlassen, zumal das Gericht ihm keine Gelegenheit zur früheren Beibringung der Dokumente (mittels erneuter Befragung oder Verfahrensinstruktion) geboten habe. Erst mit der Zustellung des Urteils am 4. September 2019 habe er erkannt, dass er seine Konversion im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs substanziieren und dokumentieren müsse. Sein Gesuch vom 4. Oktober 2019 sei dann rechtzeitig innerhalb der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG erfolgt. Die dabei vorgelegten neuen Beweismittel bestätigten, dass bei ihm im Gegensatz zur im Urteil vertretenen Auffassung eine echte Abwendung vom Islam und gefestigte Hinwendung zu einem Christentum evangelikaler, missionarischer Prägung vorliege. Die Vorinstanz ignoriere sodann im angefochtenen Entscheid seinen mit der Beschwerdeschrift vom 26. November 2019 als zusätzliches Beweismittel eingereichten persönlichen Bericht. Sie unterstelle ihm nach wie vor und unzutreffend eine ungenügende innere Überzeugung bei der Konversion und eine mögliche Glaubensausübung in dieser Form auch in Afghanistan, ohne relevante Gefährdung und psychischen Druck. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, die vorgelegten Referenzen und seine ergänzend eingereichte schriftliche Selbstbekundung so zu deuten. Das SEM qualifiziere die vorgebrachten Beweismittel daher zu unrecht als nicht erheblich im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Er könne nunmehr drei weitere Referenzen (vom [...] März 2020) vorlegen, die eine mittlerweile fortgeschrittene, aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion und seine ausgeprägte christliche Identität evangelikal-freikirchlicher Prägung belegen würden. Der Abfall vom Islam stehe nach islamischem Recht unter Todesstrafe. Das Asylrecht gewährt Schutz vor religiöser Verfolgung und schütze auch die Freiheit, seine Religion ausüben zu können. Es werde ihm kaum möglich sein, seinen neuen Glauben im islamistisch geprägten Afghanistan ohne unerträglichen psychischen Druck länger zu verbergen. Es sei daher unvermeidbar, dass er alsbald mit seiner Verhaftung oder Tötung zu rechnen habe. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des EGMR (379 [2019] Nr. 32218/17) vom 5. November 2019 zu verweisen, laut welchem die Schweiz Art. 3 EMRK verletzt habe, weil sie die Rückkehr für einen afghanischen Christen als zumutbar erachtet habe, ohne seine Religionsausübung näher abzuklären; diese Abklärung sei durch die Schweiz nachzuholen. Im Licht dieses neuen Urteils erscheine klar, dass auch er gestützt auf Art. 3 EMRK nicht nach Afghanistan ausgewiesen werden dürfe. Er sei somit entgegen dem Entscheid der Vorinstanz wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 54 AsylG als Flüchtling anzuerkennen beziehungsweise infolge ausreichend individuell-konkreter Gefährdung vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Im Kassationsurteil E-6251/2019 vom 17. Dezember 2019 wurde das SEM ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, es habe im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren vorab darüber zu befinden, ob mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2019 die spezifischen Frist- und Formerfordernisse (vgl. insb. Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 3 VwVG) eingehalten und - bejahendenfalls - ob die neuen Beweismittel für eine Wiedererwägung erheblich und begründet seien. Zudem erfolgte ein Hinweis, dass im Falle der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 66 Abs. 3 VwVG (möglich gewesene Geltendmachung bzw. Beschaffung der neuen Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren), einzig noch zu prüfen sei, ob die Verspätung insoweit schadlos bliebe, weil ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 E. 7). 7.2 In der angefochtenen Verfügung befasst sich das SEM ohne Prüfung der erwähnten formellen Voraussetzungen direkt mit der (rein materiellen) Frage der Erheblichkeit der neuen Beweismittel. Diese Erwägungen sind, wenngleich im Umfang eher knapp gehalten, in der Sache nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet insoweit keine grundsätzlich andere Betrachtungsweise und beinhaltet über weite Teile blosse Urteilskritik, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen. Eine vertieftere Auseinandersetzung mit den betreffenden Argumentationslinien von Beschwerdeführer und -gegner kann - vorbehältlich der zuvor angesprochenen und weiter unten vorzunehmenden Prüfung offensichtlicher völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse - an dieser Stelle aus folgenden Überlegungen unterbleiben: Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Zweifel, dass das Wiedererwägungsgesuch innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG eingereicht und im Übrigen gehörig begründet wurde. Die Fällung eines materiellen Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch erfolgt somit rechtskonform. Der wie gesehen summarisch zu stützende Abweisungsentscheid des SEM hätte indessen bei vorgängiger Prüfung der Ausschlussklausel von Art. 66 Abs. 3 VwVG (vor der Erheblichkeitsprüfung) wesentlich offensichtlicher ausfallen müssen. Bedeutsam ist dabei, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylgesuchstellung vom 4. Januar 2016 nach Art. 8 AsylG einer umfassenden Mitwirkungspflicht unterstand, welche ihm mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem war er bereits im ordentlichen Asylverfahren professionell rechtsvertreten. Bei keinem der insgesamt neun wiedererwägungsweise geltend gemachten neuen Beweismittel (Bestätigungen, Referenzschreiben und Berichte, allesamt datiert zwischen dem (...) und dem (...) September 2019) wird auch nur ansatzweise ersichtlich, weshalb ihm deren Beschaffung nach Massgabe von Art. 66 Abs. 3 VwVG bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte möglich sein sollen. Selbstredend sind sie erst nach dem Urteil vom 29. August 2019 datiert und waren zu jenem Zeitpunkt somit noch inexistent. Es spricht aber angesichts ihrer Inhalte offensichtlich nichts gegen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich bereits im ordentlichen Verfahren um die Erhältlichmachung dieser Referenzen und Bestätigungen problemlos hätte bemühen können, zumal aus ihnen langzeitliche Beziehungen der Verfasser zum Beschwerdeführer hervorgehen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch und in der vorliegenden Beschwerde (nach der Replik keine weiteren Vorbringen mehr vorgesehen gewesen; Gericht habe ihm keine Gelegenheit zur früheren Beibringung der Dokumente [mittels erneuter Befragung oder Verfahrensinstruktion] geboten; mit einer abschlägigen Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht [aus subjektiver Fehleinschätzung der Rechtslage] nicht gerechnet) sind gänzlich unbehelflich. In keinem Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens wurde es dem Beschwerdeführer verwehrt, in Befolgung seiner Mitwirkungspflicht neue Beweismittel einzureichen. Es obliegt vielmehr der Prozesspartei, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Die Berufung auf einen bloss subjektiv unerwartet abschlägigen Verfahrensausgang als Erklärung für die nicht frühere Geltendmachung der Beweismittel bedarf keiner weiteren Würdigung. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgelegten Beweismittel sind daher eindeutig verspätet. Dies gilt offensichtlich und in besonderem Masse ebenso für den am 26. November 2019 nachgereichten persönlichen Bericht des Beschwerdeführers. Es ergibt sich, dass die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs augenfällig bereits gestützt auf die Ausschlussklausel von Art. 66 Abs. 3 VwVG und vor einer Erheblichkeitsprüfung hätte erfolgen können und müssen. Die beantragte öffentliche Parteiverhandlung zwecks persönlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Konversion oder eine erneute Kassation der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf eine ergänzende Anhörung durch die Vorinstanz entbehren damit jeglicher Grundlage. Es bleibt somit einzig noch zu prüfen sei, ob die erkannte Verspätung insoweit schadlos bliebe, weil ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Das hierfür massgebliche Grundsatzurteil BVGE 2013/22 (dort insb. E. 9.3) stützt sich schwergewichtig auf die mit dem Grundsatzurteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 begründete Rechtsprechung ab. Danach führen Vorbringen, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dort E. 7, insb. 7g). Wie oben erwähnt, hat das SEM die Erheblichkeit der neuen Beweismittel und mithin einen daraus potenziell abzuleitenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges mit zutreffender Begründung verneint und die vorliegende Beschwerde vermag keine grundlegend andere Betrachtungsweise aufzudrängen. Jedenfalls vermag sie nicht die geforderte Offensichtlichkeit der Annahme einer Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu begründen. Daran ändert auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019 Nr. 322/17 (vgl. dort insb. Ziff. 54 f.) nichts. Zulasten der Schweiz bemängelt wurde dort lediglich eine in Verletzung von Art. 3 EMRK im ordentlichen Asylverfahren unterlassene und somit nachzuholende Abklärung der Religionsausübung eines afghanischen Christen im Hinblick auf dessen Wegweisung in die Heimat. Das Urteil E-6534/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 lässt nun aber unschwer erkennen, dass sich das Gericht einlässlich mit der auf Replikstufe geltend gemachten (und im Übrigen als solche nicht als unglaubhaft erkannten) Konversion des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt hat und die umfassende Würdigung auf einer rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhaltsgrundlage fusst. Eine Analogie zwischen den beiden Fällen liegt somit offensichtlich nicht vor. Unerheblich ist dabei, dass der Beschwerdeführer mit dem Ausgang seines rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahrens nicht einverstanden ist. Soweit er im Übrigen mit der vorliegenden Beschwerde eine seitherige Vertiefung und Verinnerlichung seines neuen Glaubens geltend macht und mit abermals neuen Beweismitteln (Referenzen vom März 2020) zu untermauern versucht, ist mit aller Deutlichkeit klarzustellen, dass Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig und alleine eine Wiedererwägungsverfügung des SEM ist, die sich entsprechend dem Wiedererwägungsgesuch mit einem vorbestandenen Sachverhalt befasste. Diese neuen Beweismittel sprengen daher diesen Anfechtungsgegenstand und sind nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gebührenerhebung durch das SEM unbestrittenermassen gesetzeskonform erfolgte. 7.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen und die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 eingetretene Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 5. November 2018 bleibt bestehen. 7.4 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreteters als unentgeltlichen Rechtsbeistand) ist angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: